{"status":"available","doknr":"OLD304757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.10B408.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"10 B 408/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n17. November 1999 anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge \neinschließlich der aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen \ndaran, die ihnen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n17. November 1999 weiter auszunutzen und ihr Vorhaben fertig \nstellen zu dürfen überwiegt das Interesse des Antragstellers, \ndas Fortschreiten der Bauarbeiten und die Nutzungsaufnahme \nvorerst bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu \nverhindern, §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO.\n\n4\n\nDie streitige Baugenehmigung verstößt nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand des Senats nicht gegen solche öffentlich-recht-\nlichen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als \nNachbarn zu dienen bestimmt sind. Sein Widerspruch wird deshalb \nvoraussichtlich erfolglos bleiben. Ihm ist aus diesem Grunde \ndie Ausnutzung der Baugenehmigung vorerst zuzumuten.\n\n5\n\nMit der streitigen Baugenehmigung ist den Beigeladenen die \nErrichtung eines um 45° geneigten Satteldaches auf ihrem \neingeschossig - L-förmig ausgebildeten - Flachdachgebäude \nR. weg 18 (Flur 35 Flurstück 981) genehmigt worden.\n\n6\n\n1.) Die streitige Baugenehmigung verstößt nicht \noffensichtlich gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die \ndem Schutz (auch) des Antragstellers als Eigentümer des \nbenachbarten Grundstücks R. weg 20 (Flurstück 980) zu \ndienen bestimmt sind.\n\n7\n\nDas Baugrundstück - und auch das Grundstück des \nAntragstellers - unterfallen dem Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 460 \"Beiderseits L. Straße \" der \nStadt K. , der am 16. Juli 1981 als Satzung beschlossen \nund dessen Genehmigung am 29. April 1982 bekannt gemacht \nwurde.\n\n8\n\n1.1) Gegen Festsetzungen dieses - im verfahrensbetroffenen \nBereich unverändert gebliebenen - Bebauungsplans, soweit sie \nauch derzeit noch Geltung beanspruchen können und Nachbarschutz \nvermitteln, verstößt das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen \nvoraussichtlich nicht.\n\n9\n\nEine zu Lasten des Antragstellers gehende Verletzung der in \ndiesem Plan festgesetzten Bauweise \"Gartenhofhäuser\", einer \nsog. abweichenden Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 \nBauNVO (hier maßgeblich in der Fassung dieser Verordnung vom \n15. September 1977, vgl. § 25b BauNVO 1990), kommt nicht in \nBetracht. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob und inwieweit \nbauleitplanerische Festsetzungen über die Bauweise, in \nSonderheit die zu einer \"Gartenhof- bzw. Atriumbauweise\" im \nSinne des § 17 Abs. 2 BauNVO 1977, aus sich heraus \nnachbarschützend sind. Die Bausenate des beschließenden \nGerichts \n\n10\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n4. Mai 1998 - 7 B 821/98 - und vom \n13. Februar 1997 - 10a B 310/96 -\n\n11\n\nhaben die nachbarschützende Wirkung einer solchen Festsetzung \nim Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n12\n\nvgl. Beschlüsse vom 20. September \n1984 - 4 B 202.84 - BRS 42 Nr. 123 und \nvom 5. Mai 1994 - 4 NB 16.94 - Buchholz \n406.12 § 17 BauNVO Nr. 6\n\n13\n\nnicht stets und unmittelbar, sondern nur im Einzelfall \nangenommen, wenn sich nämlich ein dahingehender Wille des \nSatzungsgebers mit entsprechender Deutlichkeit aus dem \nBebauungsplan selbst bzw. aus den Planaufstellungsvorgängen \neinschließlich der Planbegründung ableiten lässt. Diese \nRechtsprechung mag mit Rücksicht auf die vom \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 \n- 4 C 12.98 - \n\n14\n\nJuris Dokument - Nr. WBRE 410006622, \n\n15\n\nauf das die Beteiligten im Ortstermin des Berichterstatters des \nSenats hingewiesen worden sind, überprüfungsbedürftig sein. \nSelbst wenn man die dortige Beurteilung, wonach die \nbauleitplanerische Festsetzung einer Doppelhaus-Bebauung in \noffener Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) wegen des damit \nplanerisch begründeten nachbarlichen - wechselseitig \nbeschränkenden - Austauschverhältnisses ohne Rückgriff auf das \nallgemeine Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme nachbarschützend \nist, auf die Festsetzung einer Gartenhof- bzw. Atriumbauweise \nübertragen wollte, würde hieraus jedoch aus mehreren Gründen \nnichts zu Gunsten des Antragstellers folgen.\n\n16\n\nDie im Bebauungsplan Nr. 460 festgesetzte Bauweise \n\"Gartenhof-häuser\", die den hier zu beurteilenden Bereich \neinschließlich der sich in nördliche Richtung erstreckenden \nWohnbauflächen erfasst, dürfte zwischenzeitlich aufgrund der \ntatsächlichen Entwicklung funktionslos geworden sein und damit \nihren Geltungsanspruch verloren haben.\n\n17\n\nNach der Rechtsprechung\n\n18\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember \n1999 - 4 BN 48.99 - und vom 18. Oktober \n1999 - 4 BN 39.99 - jeweils m.w.N.\n\n19\n\ntreten Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen \nFunktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die \nVerhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen \nEntwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine \nVerwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt \nund wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre \nFestsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. \nEntscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch \ngeeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 \nBauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen \nBeitrag zu leisten.\n\n20\n\nEine solche Situation der nachträglichen Funktionslosigkeit \nist hier in Bezug auf die Festsetzung der Bauweise \"Gartenhof-\nhäuser\" offensichtlich gegeben. Nach den im Ortstermin des \nBerichterstatters des Senats gemachten Feststellungen ist in \ndem gesamten Bereich, für den diese Festsetzung getroffen \nwurde, bei vollständiger Ausnutzung der zur Verfügung stehenden \nBauflächen nicht ein Gebäude in \"Gartenhofbauweise\" errichtet \nworden. Ein \"Gartenhofhaus\" (Gleiches gilt für ein sog. \nAtriumhaus) ist ein Wohngebäude, das einen \"Gartenhof\" \nteilweise - meist winkelförmig bzw. dreiseitig - umschließt und \ndessen Gartenhof an den übrigen Seiten ebenfalls von Bauteilen \n- zumeist von Wänden des Nachbargebäudes - umschlossen ist. \nWesensmerkmal dieser Bauweise ist weiterhin, dass auf \nverhältnismäßig kleinen Baugrundstücken durch eine \nentsprechende Struktur der baulichen Gegebenheiten ein nach \naußen hin abgeschlossenes und damit fremder Sicht entzogenes \nWohnen in einem \"grünen Zimmer\" ermöglicht werden soll.\n\n21\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom \n20. September 1984 - 4 B 202.84 - \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai \n1995 - 7 B 995/95 -; Fickert/Fieseler, \nBauNVO, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 9.\n\n22\n\nDie Bebauung längs der O. Straße besteht vollständig aus \nGebäuden, die als Einzel- bzw. Doppelhäuser konventionelle \nHausgärten ohne jeglichen Ansatz einer Gartenhofbauweise \naufweisen. Auch die drei Wohnhäuser R. weg 18, 20 und 20a, \nzu denen die des Antragstellers und der Beigeladenen gehören, \nsind keine \"Gartenhofhäuser\". Die von den jeweiligen \nGebäudeschenkeln gebildeten Freibereiche vor den Terrassen sind \nzu einer - nämlich jeweils der westlichen - Seite hin \nvollständig (mit einem lichten Maß von ca. 7,5 m) offen. Der \nAntragsgegner hat zu dieser Feststellung im Ortstermin, wonach \nkeines der betreffenden Baugrundstücke mit Gartenhofhäusern \nbebaut worden ist, erläuternd darauf hingewiesen, diese massiv \nabweichende Bebauung sei vollständig im Wege von Befreiungen \nvon den planerischen Festsetzungen genehmigt worden. Schon kurz \nnach Inkrafttreten des Bebauungsplans habe keine Nachfrage nach \nGebäuden dieses Haustyps mehr bestanden. Bei diesen \nGegebenheiten, die der Antragsteller auch nicht in Abrede \nstellt, hat die Festsetzung der Gartenhofbauweise ihre \nstädtebaulich seinerzeit verfolgte Steuerungsfunktion \nvollständig eingebüßt. Das Entstehen plannentsprechender \nWohngebäude ist auf unabsehbare Zeit nicht mehr zu \nerwarten.\n\n23\n\nSoweit das Verwaltungsgericht für die bauliche Ausformung \nder Hausgruppe R. weg 18, 20 und 20a eine Struktur nach Art \nvon \"Winkelhofhäusern\" mit \"Innenhöfen\" angenommen und diese \nKonzeption wohl als eine der Gartenhofbauweise ähnliche \nBauweise mit vergleichbarer Schutzfunktion angesehen hat, führt \ndies nicht weiter. Wie bereits ausgeführt, ist der der \nGartenhofbauweise eigene Innenhof durch den ihm zukommenden \nerhöhten Schutz vor Einblicknahme gekennzeichnet. Wesensmerkmal \ndieser Bauweise ist hingegen weder die Eingeschossigkeit noch \neine bestimmte Dachform, etwa mit Flachdächern. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Septem-ber 1984 - 4 B 202.84 - \na.a.O. sowie OVG NRW, Urteil des 7. \nSenats vom 14. Januar 1994 - 7 A \n2238/92 -.\n\n25\n\nDas streitige Vorhaben ermöglicht, wie unstreitig ist, keine \nzusätzliche Einblickmöglichkeit in den Gartenbereich des \nGrundstücks des Antragstellers.\n\n26\n\n1.2) Auch im übrigen dürfte kein Verstoß gegen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 460 vorliegen, die auch dem Schutz des \nAntragstellers zu dienen bestimmt sind.\n\n27\n\nDie festgesetzte Eingeschossigkeit ist auch nach der \nAufbringung des streitigen Daches gewahrt. Gestalterische \nFestsetzungen über die Dachform oder über eine maximal \nzulässige Gebäudehöhe sind nicht Gegenstand des Plans \ngeworden.\n\n28\n\nAllerdings wird, wie auch das Verwaltungsgericht \nfestgestellt hat, die festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,5 \ndurch das Vorhaben der Beigeladenen überschritten. Der \nAntragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die \nErmittlung der Geschossflächenzahl hier noch nach § 20 Abs. 2 \nBauNVO 1977 und damit unter Einschluss der Flächen von \nAufenthaltsräumen errechnet, die nicht in einem Vollgeschoss \nliegen. Die textliche Festsetzung A.1. des Bebauungsplans über \ndie ausnahmsweise Zulässigkeit einer Überschreitung der \nGeschossflächenzahl ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf \nden Höchstwert nach § 17 Abs. 1 BauNVO 1977, der hier ohnehin \nplanerisch ausgeschöpft worden ist. Regelungen über eine \nAusnahme in Bezug auf § 17 Abs. 2 BauNVO 1977 sind nicht \ngetroffen worden.\n\n29\n\nDafür, dass die festgesetzte Geschossflächenzahl nach dem \nWillen des Plangebers nachbarschützende Wirkung haben \nkönnte,\n\n30\n\nvgl. allgemein: BVerwG, Beschluss \nvom 23. November 1998 - 4 B 113.98 - \nm.w.N.\n\n31\n\nist nichts hervorgetreten. Der Rechtsschutz des Antragstellers \nbeschränkt sich in diesem Fall bei fehlender Befreiung darauf, \ndass seine nachbarlichen Interessen angemessen gewürdigt \nwerden. Dabei sind die Maßstäbe anzuwenden, die zum \ndrittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden \nsind.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli \n1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § \n74 Rdn. 96., jeweils m.w.N.\n\n33\n\nAuch das Verwaltungsgericht geht von diesem rechtlichen Ansatz \naus. Der dabei nach \"kursorischer Einschätzung der nach \nAktenlage sich darstellenden Gegebenheiten\" gefundenen \nsummarischen Einschätzung, es spreche einiges für eine \nRücksichtslosigkeit des Vorhabens im Verhältnis zum Wohnhaus \ndes Antragstellers, folgt der Senat jedoch nicht. Es spricht \nvielmehr vieles - wenn nicht alles - dafür, dass das Vorhaben \nder Beigeladenen die aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden \nAnforderungen beachtet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im \nRahmen des vorzunehmenden Ausgleichs nachbarlicher Interessen \nstreite für den Antragsteller eine erhöhte Schutzwürdigkeit, \nweil sich die Nachbarn als Eigentümer der mit jeweils einseitig \ngrenzständigen Winkelhofhäusern bebauten Grundstücke R. weg \n18 bis 20a gleichsam in einer Schicksalsgemeinschaft befänden \nund damit \"eigentlich\" nicht damit zu rechnen brauchten, dass \ndiese Struktur abweichend von der bisherigen homogenen \nKonzeption einseitig durchbrochen werde, dürfte unzutreffend \nsein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits \nangeführten Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (Bl. 12 \ndes amtlichen Umdrucks) nochmals bekräftigt, dass der \nbauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des \nwechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Weil und soweit \nder einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - \nEigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-\nrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er \ngrundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen \nEigentümern verlangen. Die gestalterische Konzeption, die den \nbisherigen Bautenbestand der Gebäude R. weg 18 - 20a \nkennzeichnet (eingeschossige Winkelbungalows mit Flachdächern \nin einer Hausgruppe) beruht jedoch gerade nicht auf solchen \nöffentlich-rechtlichen, die Baugrundstücke erfassenden \nBestimmungen. Der seinerzeitige Bauherr dieser Häuser, eine \nBauträgerfirma, ist mit dieser Konzeption vielmehr - wie \nbereits ausgeführt - von dem geltenden Bebauungsplan \nabgewichen. Er hat keine \"Gartenhofhäuser\" erstellt, sondern \nWinkelbungalows \"in Reihe\" mit einseitig sich deutlich nach \nWesten hin - in Richtung auf eine dreigeschossige Bebauung - \nöffnenden Hausgärten. Die im Bebauungsplan festgesetzte \nMindestbreite für \"Gartenhofhäuser\" mit 14 m längs des \nErschließungsweges ist nicht umgesetzt worden. Auch der \nStandort der Garagen ist teilweise planabweichend gewählt \nworden. All dies beruht offenbar auf der - auch aktenkundig \ngemachten - Erkenntnis, dass für diesen Teil des Plangebiets, \nder sich gleichsam wie eine Zunge zwischen Baufenster mit \nmehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit erstreckt, eine \"andere \nAnordnung nicht sinnvoll wäre\". Die angeführte \nSchicksalsgemeinschaft findet damit ihre Grundlage nicht in \nöffentlich rechtlichen, Inhalt und Schranken des Eigentums \nbestimmenden Maßgaben, sondern in den bei Kauf der Häuser \nvorgefundenen und nicht weitergehend vor Veränderung \nzivilrechtlich abgesicherten konzeptionellen Vorstellungen des \ndamaligen Bauträgers. Dass die den drei Wohnhäusern zugehörigen \nHausgärten wegen der - auch im Umfeld - gegebenen baulichen \nVerdichtung und wegen der hauptsächlichen Nord-Süd-Ausrichtung \nder Gebäude längs der Stichstraße besonders anfällig für \nVeränderungen in den jeweiligen Belichtungsverhältnissen sein \nmögen, verkennt der Senat nicht. Auch dies ist jedoch Folge der \nvorgegeben - beengten - Grundstückssituation, des seinerzeit \ngewählten Bauprogramms und des dabei verfolgten Ziels, \njedenfalls teilweise einen vor fremder Sicht geschützten \nGartenbereich zu schaffen. Derartige Bauweisen sind von \nvornherein in Bezug auf eine Veränderung der \nBelichtungsverhältnisse anfällig. Damit ist jedoch keine \nGrundlage geschaffen, das seinerzeit gewählte Baukonzept als \ngleichsam abschließend zu betrachten.\n\n34\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n6. De-zember 1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-\nRR 1997, 516 (517) zur Stellung des \nNachbarn mit behördlich durch \nBaugenehmigung gebilligtem eigenem \nBaukonzept gegenüber Bauwünschen auf \nden Nachbargrundstücken.\n\n35\n\nDafür, dass mit der Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen \nauf dem Grundstück des Antragstellers ungesunde \nWohnverhältnisse im Verständnis des §§ 1 Abs. 5 Nr. 1, 34 Abs. \n1 S. 2 BauGB, § 3 Abs. 1 BauO NRW zu besorgen wären, ist auch \nunter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ortsbesichtigung des \nBerichterstatters des Senats, das dieser dem Senat anhand von \nPlänen und Lichtbildern vermittelt hat, nichts ersichtlich.\n\n36\n\nDie vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren \nGesichtspunkte, mit denen eine einseitig zu Lasten des \nAntragstellers gehende Interessenwahrnehmung durch die \nBeigeladenen als naheliegend angenommen worden ist, dürften \ngleichfalls nicht durchgreifen. Von einer erdrückenden Wirkung \ndes Hauses der Beigeladenen nach Aufstockung, einer Störung des \nSozialfriedens und einer für Gebäude in einer Hausgruppe \nunüblichen Dachneigung (45°) kann ersichtlich nicht gesprochen \nwerden. Darauf, dass die genehmigte Dachneigung und die daraus \nfolgende Gebäudehöhe das Maß der baulichen Ausnutzung in dem \nübrigen Bereich, der im Bebauungsplan für Gartenhofhäuser \nvorgesehen war, ohne weiteres aufnehmen, kommt es damit nicht \nan.\n2.) Ist nach alledem das Vorhaben der Beigeladenen dem \nAntragsteller gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht \nplanungsrechtlich rücksichtslos, kann es auch abstandrechtlich \nnicht beanstandet werden, § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b \nBauO NRW.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/10-b-408-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/10-b-408-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304757","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.102459+00:00"}}