{"status":"available","doknr":"OLD304775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0615.9A2888.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"9 A 2888/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/6.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats ist geklärt, dass für abgelehnte \nAsylbewerber bei Rückkehr auch nach längerem \nAuslandsaufenthalt nur dann die Gefahr besteht, wegen ihrer \nAsylantragstellung und in Deutschland getätigter Aktivitäten \npolitisch verfolgt oder Maßnahmen i.S.d. §§ 51, 53 AuslG \nausgesetzt zu werden, wenn besondere Umstände hinzutreten.\n\n4\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 24. \nFebruar 2000 - 9 A 769/00.A -.\n\n5\n\nWann besondere Umstände i.S.d. Rechtsprechung des Senats zu \nbejahen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern \nist nach den gesamten, den jeweiligen Einzelfall prägenden \nkonkret-individuellen Umständen auch im Hinblick auf die auf \nSyrien einwirkende Geeignetheit der exilpolitischen \nTätigkeiten zu entscheiden. Der Senat berücksichtigt in diesem \nZusammenhang auch die durch die bestehende Auskunftslage \nvermittelte Erkenntnis, dass der syrische Geheimdienst zwar \ndie syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch \nauszuspähen sucht, dass ihm aber auch die Formen und Gebräuche \ngeläufig sind, in denen sich dieses Exilleben im Rahmen der in \nDeutschland gewährleisteten Rede-, Versammlungs-, \nBerichterstattungs- und Vereinsfreiheit entfaltet, und dass \nder Geheimdienst wegen der Vielzahl der Ereignisse und der \nbeteiligten Personen und wegen der auch im Sicherheitsbereich \nnicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Mittel sein Augenmerk \ndarauf richtet, die ernst zu nehmende Opposition zu erfassen. \nDie syrischen Geheimdienste wissen hierbei auch zwischen \nFührungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Sympathisanten \nzu unterscheiden.\n\n6\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 7. \nApril 1999 - 9 A 4562/98.A -.\n\n7\n\nDeshalb stellt sich nicht die von den Klägern als \nrechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, wie bei der Bewertung \nexilpolitischer Aktivitäten Interviews zu bewerten sind, in \ndenen regimekritische Äußerungen gemacht werden und die in \nDeutschland über regionale Radiosender ausgestrahlt werden. Es \nkommt auch auf die inhaltliche Bewertung dieser Äußerungen an, \ndie das Verwaltungsgericht auf den Seiten 5 und 6 der \nEntscheidungsgründe vorgenommen hat.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten \nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.\n\n9\n\nGewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Gericht \nden Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben muss, zum \nProzessstoff Stellung zu nehmen, dass das Gericht das \nVorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner \nEntscheidung in Erwägung ziehen muss und nicht aus \nwillkürlichen oder objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen \nablehnt. \n\n10\n\nDies ist hier geschehen. Wie sich aus den Ausführungen auf \nden Seiten 5 und 6 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das \nVerwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger über das \nRadiointerview des Klägers zu 1. vom 29. April 2000 zur \nKenntnis genommen und nachvollziehbar gewürdigt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz \n1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/9-a-2888-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/9-a-2888-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304775","retrieved":"2026-07-09 03:32:00.762552+00:00"}}