{"status":"available","doknr":"OLD304771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0615.7A4922.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"7 A 4922/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die wegemäßige Erschließung \neines aufgestockten Garagengebäudes mit Nutzräumen, das zu \nWohn- \nzwecken umgenutzt werden soll.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung \nD. ring, Flur 17, Flurstück 189, in W. , auf dem \ndiese bauliche Anlage sich befindet. Das Grundstück gehört zum \nOrtsteil K. , für den eine Satzung nach § 34 BauGB \nbesteht. Es liegt inmitten einer aus wenigen Gebäuden \nbestehenden Ansiedlung, die durch einen asphaltierten Weg mit \ndem übergeordneten Straßennetz verbunden ist. Der als \nSackgasse ausgebildete Weg, der an einigen Stellen weniger als \n3 m breit ist, beginnt an der die Ortslage K. von West \nnach Ost durchquerenden Durchgangsstraße (Flurstück 172) \nunmittelbar westlich des Hauses Nr. 5, wo er im \nEinmündungsbereich trichterförmig aufgeweitet ist. Das \nGrundstück des Klägers liegt erheblich tiefer als der \nbeschriebene Einmündungsbereich, von wo aus der Weg zunächst \netwa 25 m bergab in nördliche Richtung verläuft, bevor er in \neiner engen Rechtskurve nach Nordosten abschwenkt und vom \nAusgang der Kurve aus mit etwa gleichbleibendem Gefälle \nentlang der Hausgrundstücke 24 und 26 nahezu \n80 m geradeaus bis auf das Flurstück 189 führt. Im \nScheitelpunkt der Kurve befindet sich - von oben gesehen links \n- die Zufahrt zum Haus Nr. 28. Sie ist so gestaltet, dass ein \nFahrzeug bei Gegenverkehr in der Kurve in diese Zufahrt \nausweichen und das entgegenkommende Fahrzeug passieren lassen \nkann. Beginnend mit dem Ausgang der Kurve ist der Weg bis zum \nGrundstück des Klägers auf beiden Seiten durch Zäune, Hecken \noder sonstige Einfriedungen begrenzt. In diesem Bereich \nsteigen die südöstlich gelegenen unbebaute Grundstücke vom Weg \naus gesehen leicht an. Sie werden als Wiesenflächen genutzt \nund sind im Abstand von etwa 0,5 m zur Fahrbahn mit \nMaschendraht eingezäunt. Entlang des Zaunes stehen bis hin zur \nDurchgangsstraße kleinere Bäume. Auf dem Flurstück 189 wird \nder Weg auf beinahe ebenem Gelände zwischen dem Haus Nr. 20/22 \nund dem streitbefangenen - schräg gegenüber errichteten - \nGaragengebäude hindurchgeführt. Das Haus Nr. 20/22 steht mit \nseiner südöstlichen Außenwand unmittelbar an der asphaltierten \nVerkehrsfläche, während das Garagengebäude vom Weg etwa 1 m \nbis 1,5 m zurückversetzt ist. Der mit Sand befestigte Streifen \nzwischen Gebäude und Fahrbahn liegt auf gleichem Niveau wie \nder Weg und setzt sich bis zu einem rund 15 m nordöstlich des \nGaragengebäudes am Wegrand befindlichen Schuppen fort. Der \nStreifen hat eine Breite von etwas mehr als 3 m und wird durch \neine das Gelände abfangende niedrige Mauer nach Südosten \nbegrenzt. An der schmalsten Stelle sind die besagten Gebäude \nrund 5 m weit voneinander entfernt. Im Anschluss an das Haus \nNr. 20/22 knickt der Weg nach Norden ab und verläuft weitere \n100 m geradeaus bis zur Betriebszufahrt der Tief- und \nGartenbaufirma N. auf dem Flurstück 70, wo er endet. Auf \nHöhe des Hauses Nr. 21 zweigt südöstlich eine private \nVerkehrsnetzanbindung der Baufirma vom Weg ab, über die der \nbetriebliche Schwerlastverkehr abgewickelt wird. Von dort aus \nfällt der Weg zum Betriebsgrundstück hin nochmals ab. Von \nNorden her gesehen befinden sich vor den Häusern Nrn. 18 und \n20/22 rechts neben dem Weg Freiflächen auf Fahrbahnniveau, die \nmit Verbundpflaster bzw. grobem Sand befestigt sind. Gehwege \nund Straßenbeleuchtung sind an keiner Stelle vorhanden.\n\n4\n\nIm Jahre 1996 einigten sich die Stadt W. und \ndie Anlieger vergleichsweise darauf, dass der vorbeschriebene \nWeg in der damals durch Vermessung festgestellten Ausbaubreite \nein öffentlicher Weg sei. Die Stadt W. \nverpflichtete sich zum Erwerb der Wegeflächen.\n\n5\n\nBereits 1991 hatten der Kläger und seine Ehefrau eine \nBaugenehmigung zur Aufstockung des umstrittenen \nGaragengebäudes erhalten. Die Bauerlaubnis umfasst die \nAufbringung eines Obergeschosses und eines Dachgeschosses mit \nHobby-, Bastel-, Abstell- und Trockenraum. 1995 war die \nRohbauabnahme erteilt worden. Eine zur Aufnahme der Nutzung \nberechtigende Anzeige der Fertigstellung findet sich in den \nVerwaltungsvorgängen nicht.\n\n6\n\nAm 21. März 1997 stellten der Kläger und seine Ehefrau eine \nBauvoranfrage für eine Nutzungsänderung der aufgestockten \nGarage in ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit.\n\n7\n\nDer Beklagte erteilte unter dem 15. Mai 1997 einen \nnegativen Vorbescheid, den er vor allem mit der fehlenden \nwegemäßigen Erschließung begründete. Der vorhandene Weg sei \nwegen seines Ausbauzustandes und der nicht gegebenen \nWendemöglichkeit für ein höheres Verkehrsaufkommen ungeeignet, \nzumal er Begegnungsverkehr nicht gestatte. Das Vorhaben werde \nals Berufungsfall dienen und weitere Bauwünschen nach sich \nziehen. Auch erweise es sich gegenüber dem benachbarten \nBaubetrieb als rücksichtslos, weil dessen private Zufahrt für \nden Schwerlastverkehr in einer Entfernung von nur 3 m an dem \nGebäude vorbeiführe.\n\n8\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der \nOberkreisdirektor - heute Landrat - des R. B. \nKreises mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1997 \nzurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 30. Dezember 1997 Klage erhoben. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag auf die \nFrage der Erschließung beschränkt und im Übrigen die Klage \nzurückgenommen. Zugleich hat er sich ausweislich der Termins- \nniederschrift für den Fall der Genehmigung der begehrten \nNutzungsänderung verpflichtet, das streitbefangene \nGaragengebäude nicht mehr als solches zu nutzen, den \nnordöstlich davon auf dem Flurstück 189 gelegenen Schuppen zu \nbeseitigen, dort mindestens einen Stellplatz einzurichten und \ndie verbleibende Fläche so zu befestigen, dass sie teilweise \nzum Wenden von Kraftfahrzeugen genutzt werden könne.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides vom 15. Mai \n1997 und des Widerspruchsbescheides vom \n9. Dezember 1997 zu verpflichten, einen \npositiven Vorbescheid bezüglich der \nFrage zu erteilen, dass das Grundstück \nzur Verwirklichung einer weiteren \nWohneinheit ausreichend erschlossen \nist.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. \nSeptember 1999 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, das Grundstück sei für Fahrzeuge der Feuerwehr, \nPolizei usw. zugänglich. Müllfahrzeuge müssten die Ansiedlung \nohnehin anfahren. Die hinzukommende Wohnnutzung bringe \ninsoweit keine Änderung. Der durch das Vorhaben ausgelöste \nVerkehr könne ohne Schädigung des Wegezustandes und ohne \nBehinderung des übrigen Straßenverkehrs zu dem bestehenden \nVerkehr hinzutreten. Da der fragliche Weg bis zur \nübergeordneten Erschließungsstraße nur 95 m lang sei und \nvornehmlich geradeaus führe, durch das Vorhaben keine spürbare \nSteigerung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei, die \nzugesagte Aufgabe der vorhandenen Garage die \nVerkehrssicherheit erhöhe und bisher keine konkreten \nGefahrensituationen bekannt geworden seien, lasse sich eine \nausreichende wegemäßige Erschließung des Grundstücks \nbejahen.\n\n16\n\nDas Urteil ist dem Beklagten am 5. Oktober 1999 zugestellt \nworden. Auf seinen Antrag vom 4. November 1999 hat der Senat \nmit Beschluss vom 3. Mai 2000 - dem Beklagten zugestellt am \n6. Mai 2000 - die Berufung zugelassen. Dieser hat daraufhin \ndie Berufung mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 begründet und \neinen Berufungsantrag gestellt.\n\n17\n\nEr trägt vor, das angefochtene Urteil könne schon aus \nverfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, da das \nVerwaltungsgericht dem Kläger unter Missachtung des § 88 VwGO \nmehr zugesprochen habe, als mit der Klage begehrt worden sei. \nGegenstand des Verwaltungsverfahrens sei die Nutzungsänderung \neines bestimmten Gebäudes gewesen, während der Vorbescheid, \nden zu erteilen das Verwaltungsgericht ihn verpflichtet habe, \nauf ein beliebiges - auch neues - Gebäude auf dem Grundstück \nbezogen werden könne. Zudem sei die ausreichende Erschließung \ndes Grundstücks in der Sache zu verneinen, da der dafür \nvorgesehene Weg auf Höhe des Hauses Nr. 20/22 in einer \nunübersichtlichen Kurve geführt werde, die keinen \nBegegnungsverkehr erlaube. Wegen fehlender separater Fußwege \nund nicht vorhandener Beleuchtung bestehe dort jederzeit eine \ngefährliche Verkehrs-situation.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor, ihm stehe auch die Erschließungsmöglichkeit \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative BauO NW zur \nVerfügung, denn er besitze, mit Ausnahme des Flurstücks 190, \nfür alle Grundstücke bis zu der öffentlichen Durchgangsstraße \neingetragene Zuwegungsbaulasten. Die Eintragung der \nentsprechenden Baulast für das Flurstück 190 habe der Beklagte \nunter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit verweigert, \nobwohl alle Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Dass \nder Beklagte den Weg selbst mit Müllentsorgungsfahrzeugen \nbefahre und diesen jahrelang für den Schwerlastverkehr des \nbenachbarten Bauunternehmens als ausreichend erachtet habe, \nbelege seine Erschließungstauglichkeit. Die im \nerstinstanzlichen Verfahren zugesagte Beseitigung des \nSchuppens und Schaffung einer Ausweichfläche verbessere die \nVerkehrslage nachhaltig. Die vom Beklagten behauptete \nGefahrensituation im Bereich des Hauses Nr. 20/22 bestehe \nnicht. Von dem umstrittenen Garagengebäude aus könne man den \nWeg in beide Richtungen komplett übersehen.\n\n23\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juni 2000 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.\n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2 bis 5) sowie \ndes Oberkreisdirektors des R. B. Kreises \n(Beiakte Heft 1) verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n27\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. \n\n28\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 1997 und \nder Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. \nB. Kreises vom 9. Dezember 1997 sind - soweit sie \nnicht schon durch teilweise Klagerücknahme Bestandskraft \nerlangt haben - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann \neine positive Bescheidung seiner auf die \nErschließungsproblematik beschränkten Bauvoranfrage nicht \nverlangen.\n\n29\n\nDabei kann offenbleiben, ob der im erstinstanzlichen \nVerfahren gestellte Klageantrag und/oder der daraufhin \nergangene Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts über das \nursprüngliche Klagebegehren hinausgegangen sind, denn der \nKläger hat keinen Anspruch auf einen baurechtlichen \nVorbescheid, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter dem \nGesichtspunkt der Erschließung bejaht.\n\n30\n\nIn diesem Zusammenhang braucht auch nicht entschieden zu \nwerden, ob die Voraussetzungen des für die \nbauordnungsrechtliche Erschließung maßgeblichen § 4 Abs. 1 Nr. \n1 BauO NW hier erfüllt sind, denn diese Vorschrift regelt \njedenfalls die äußere Erschließung nur unvollkommen. Unter dem \nGesichtspunkt der Gefahrenabwehr - insbesondere des \nBrandschutzes - stellt sie Mindestanforderungen an das \nGrundstück selbst, die jedoch die Erschließung in einem \nweiteren, die Infrastruktur betreffenden Sinn \nvoraussetzen.\n\n31\n\nDiese bundesrechtlich geregelte Erschließung durch \nöffentliche Erschließungsanlagen, die Voraussetzung für die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowohl im \nAußenbereich als auch im beplanten oder - wie hier - \nunbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist, fehlt im \nvorliegenden Fall.\n\n32\n\nWas für eine gesicherte Erschließung im Sinne des § 34 Abs. \n1 BauGB mindestens zu fordern ist, hängt von den konkreten \nUmständen des Einzelfalles ab, wobei sich die Anforderungen an \ndie jeweilige Erschließungsanlage nicht zuletzt nach dem zu \nbeurteilenden Bauvorhaben richten. Im Allgemeinen muss die \nZuwegung - die hier allein im Streit steht - ungeachtet \netwaiger Mängel geeignet sein, dem Grundstück eine \nangemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung mit dem übrigen \nVerkehrsnetz der Gemeinde zu vermitteln. An ihren \nAusbauzustand sind dabei keine überhöhten Anforderungen zu \nstellen, doch hat die Zuwegung zumindest sicherzustellen, dass \ndas erschlossene Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen \nerreichbar ist, die im öffentlichen Interesse - insbesondere \nzur Gefahrenabwehr - zum Einsatz gelangen. Außerdem muss die \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Weise \ngewährleistet sein, dass ein gefahrloser Begegnungsverkehr von \nKraftfahrzeugen stattfinden kann und dass auch Fußgänger vor \nGefahren ausreichend gesichert sind.\n\n33\n\nVgl.: OVG NW, Beschluss vom 24. Fe- \nbruar 1995 - 10 A 1601/92; Urteil vom \n12. September 1988 - 10 A 882/85 -; \nUrteil vom 13. April 1988 - 7 A 2687/ \n86 -; Urteil vom 6. Oktober 1987 - 7 A \n1860/86 -.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen, die jeweils kumulativ vorliegen \nmüssen, sind nicht erfüllt.\n\n35\n\nDie rein tatsächliche Erreichbarkeit des Grundstücks für \nEinsatzfahrzeuge ist an sich zwar nicht zweifelhaft, doch hat \nder Senat aufgrund der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen \nEindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die ihm der \nBerichterstatter vermittelt hat, und nach Auswertung der \ngefertigten Lichtbilder sowie des vorliegenden Kartenmaterials \ndie Überzeugung gewonnen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs auf der einzig vorhandenen Zuwegung nicht \ngewährleistet ist.\n\n36\n\nFür die Beurteilung einer wegemäßigen \nErschließungssituation bieten die Empfehlungen für die Anlage \nvon Erschließungsstraßen der Forschungsgesellschaft für \nStraßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - \nAusgabe 1985 in der ergänzten Fassung von 1995 (EAE 85/95) \ngerade im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs wesentliche Anhaltspunkte. Zwar sind die EAE 85/95 \nkeine Rechtsnormen, doch handelt es sich dabei um allgemein \nanerkannte Regeln der Technik, die etwa nach § 9 Abs. 2 StrWG \nNW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen angemessen zu \nberücksichtigen sind. Auch wenn sie als solche keine absolute \nGeltung beanspruchen, sondern Raum für abweichende Lösungen \nlassen, die den konkreten Verkehrsbelangen besser Rechnung \ntragen, können ihre Maßstäbe im vorliegenden Fall für die \nBewertung des Weges hinsichtlich seiner Eignung als \nErschließungsanlage herangezogen werden, denn die hier zu \nbeurteilende Verkehrssituation beinhaltet bezogen auf den zu \nerwartenden Begegnungsverkehrs genau die Gefahrenmomente, \nderentwegen die EAE 85/95 für Wohnwege vergleichbarer Breite \nBegrenzungen ihrer Länge und der Zahl der potentiellen \nBenutzer sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen und \nAusweichstellen vorschlagen. In den Gebieten (stadtkernnahe \nAltbaugebiete, Wohngebiete in Orts- oder Stadtrandlage und \ndörfliche Gebiete), in denen die EAE 85/95 Anliegerwege mit \neiner Breite von 3,0 m zur Erschließung von bis zu 10 \nWohneinheiten vorsehen, ist eine Weglänge von maximal 50,0 m \nerwünscht. Zudem wird eine Geschwindigkeit von höchstens 20 \nkm/h angestrebt sowie eine Wendeanlage und eine Ausweichstelle \nam Wegende für erforderlich gehalten (Tabellen 16, 17 und 19). \nDiesen Anforderungen genügt der hier in Frage stehende Weg \nnicht.\n\n37\n\nAuch rein faktisch schließt seine geringe Ausbaubreite \neinen gefahrlosen Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen auf \nfast allen Teilstücken aus. Dass es auf dem Weg nicht selten \nzu Begegnungsverkehr kommt, liegt angesichts der bereits \nerschlossenen mindestens sechs Wohneinheiten und dem mit dem \nBauunternehmen am Wegende verbundenen Kraftfahrzeugverkehr auf \nder Hand und wird vom Kläger auch nicht in Abrede \ngestellt.\n\n38\n\nInsbesondere vom Zufahrtsbereich des Hauses 28 bis zum \nstreitigen Vorhaben ist die befahrbare Wegefläche kaum breiter \nals 3 m. Damit ist die Fahrbahn auf einer Länge von fast 80 m \nzu schmal, um ein gefahrloses Begegnen der den Weg benutzenden \nFahrzeuge zu ermöglichen. Ein Ausweichen lassen die den Weg \ndort an beiden Seiten säumenden Grundstückseinfriedungen nicht \nzu. Jeweils an den Enden des zuvor beschriebenen Teilstücks \nweist der Weg unübersichtliche Stellen und damit zwei markante \nGefahrenpunkte für den Verkehr auf. Eine dieser \nGefahrenstellen liegt unweit der Einmündung des \nErschließungsweges in die Durchgangsstraße, wo der Weg eine \nenge Rechtskurve nach Nordosten beschreibt. Der jeweilige \nAusgang der Kurve ist für den von Süden oder Osten in sie \neinfahrenden Verkehrsteilnehmer erst vollständig zu übersehen, \nwenn er sich bereits im Engpass befindet. In der Kurve können \nzwei Fahrzeuge nicht gefahrlos aneinander vorbeifahren. Vom \nEinmündungsbereich aus gesehen, verstellen zusätzlich zwei \nBäume am rechten Wegrand den Blick auf entgegenkommenden \nVerkehr. Ob sich die Einsehbarkeit der Kurve durch einen \nRückschnitt dieser Bäume verbessern ließe, bedarf keiner \nErörterung, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger darauf \neinen durchsetzbaren Anspruch hat.\n\n39\n\nUnmittelbar im Scheitel der Kurve befindet sich die Zufahrt \nzum Haus K. Nr. 28. Der Zufahrtsbereich ist derzeit \nzwar so gestaltet, dass er als Ausweichbucht bei Gegenverkehr \nin der Kurve genutzt werden kann, doch gehört er nicht zum \nWeg. Es ist daher offen und steht im Belieben des \nGrundstückseigentümers, wie lange dieser Zustand erhalten \nbleibt. So ist nicht auszuschließen, dass - wie auf dem \nGrundstück K. 24 geschehen - das Grundstück zum Weg hin \nabgesperrt wird und damit die Ausweichmöglichkeit entfällt. \nDann müsste im Falle einer Begegnung in der Kurve das von \nunten kommende Fahrzeug - bergab - zumindest bis auf die Höhe \ndes streitbefangenen Objekts zurücksetzen oder das von oben \nkommende Fahrzeug müsste \n- rückwärts und bergauf - zurück in den Einmündungsbereich \nfahren. Beides birgt, vor allem bei Dunkelheit, erhebliche \nGefahren für nachfolgende Fahrzeuge oder gar Fußgänger. Bei \nGlätte durch Eis und Schnee oder bei schlechter Sicht infolge \nNebels oder Regens erhöhen sich diese Gefahrenmomente gerade \nim Hinblick auf die nicht unwesentliche Steigung im Verlauf \ndes Weges deutlich. \n\n40\n\nDen zweiten Gefahrenpunkt bildet die Durchfahrt zwischen \ndem Haus Nr. 20/22 und dem streitbefangenen Garagengebäude. \nHier ist der Weg zwar am breitesten - wenigstens 4,5 m - doch \nist dafür die Verkehrssituation dort besonders \nunübersichtlich. Dabei ist egal, von welcher Seite man sich \nals Autofahrer, Zweiradfahrer oder Fußgänger dieser kritischen \nStelle nähert. In jedem Fall versperrt das Haus Nr. 20/22 \nzunächst die Sicht auf den dahinter liegenden Weg, den man als \nVerkehrsteilnehmer erst einsehen kann, wenn man sich auf Höhe \nder nordöstlichen Ecke des Hauses befindet. Dass sich der Weg \n- wie der Berichterstatter im Ortstermin festgestellt hat - in \nbeide Richtungen komplett überblicken lässt, wenn der \nBetrachter mit dem Rücken unmittelbar an der Vorderfront des \nGaragengebäudes steht, ist für die Frage der Übersichtlichkeit \ndes Durchfahrtbereiches ohne Belang. Die Übersichtlichkeit \nbzw. Unübersichtlichkeit ist allein aus dem Blickwinkel des \nVerkehrsteilnehmers zu beurteilen, der in der vergleichsweise \nengen Durchfahrt regelmäßig Abstand von beiden Gebäuden halten \nund sich deshalb zur Mitte der Fahrbahn orientieren wird. Ein \ndichtes Heranfahren an das Garagengebäude verbietet sich auch \ndeshalb, weil dort am Straßenrand Müllgefäße aufgestellt sind \nund man jederzeit damit rechnen muss, dass aus der zum Weg hin \ngelegenen Tür ein Mensch heraustritt. Ob der unbebaute \nStreifen entlang des Weges zwischen dem Garagengebäude und dem \nweiter nördlich gelegenen Schuppen dauerhaft als \nAusweichmöglichkeit oder sogar als zusätzliche Verkehrsfläche \nzur Verfügung steht und dem von oben kommenden Verkehr ein \nweniger gefährliches Annähern an den Gefahrenpunkt ermöglicht, \nist nicht unbedingt anzunehmen. Abgesehen davon, dass der \nKläger oder sein Rechtsnachfolger diesen Teil des Grundstücks \njederzeit anders gestalten können, lassen sich dort - wie es \nnach den Feststellungen im Ortstermin auf der \ngegenüberliegenden Freifläche offenbar geschieht - \nKraftfahrzeuge abstellen, was die Eignung dieses befestigten \nStreifens als jederzeit verfügbare Ausweichfläche entfallen \nlässt. Für die von Norden kommenden Fahrzeuge stehen ebenfalls \nkeine gesicherten Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Bei den \nvorhandenen Freiflächen vor den Häusern Nrn. 18 und 20/22 \nhandelt es sich um private Grundstücksteile, die durch \nAbsperrung oder anderweitige Verwendung der Mitbenutzung durch \ndie Verkehrsteilnehmer ohne weiteres entzogen werden \nkönnen.\n\n41\n\nDa wegen der beschriebenen Kurven nicht immer rechtzeitig \nSichtkontakt besteht, ist auch nicht sichergestellt, dass sich \ndie Fahrer entgegenkommender Fahrzeuge frühzeitig dahingehend \nabstimmen können, wer von beiden den Weg zuerst befahren und \nwer warten soll. Dies bedeutet, dass es nicht selten zu \nVerkehrssituationen kommen wird, in denen ein Fahrzeug über \neine längere Strecke oder in einer der beiden \nunübersichtlichen Kurven zurücksetzen muss, was im Hinblick \nauf die enge Fahrbahn und die nicht unerhebliche Steigung vor \nallem bei Dunkelheit oder ungünstigen Witterungsverhältnissen \nzu Risiken führt. Besonders heikel kann die \nBegegnungssituation auch dann werden, wenn die schweren \nEntsorgungsfahrzeuge, die alle vierzehn Tage zur Entleerung \nder Abwassergrube(n) kommen, rückwärts - wie der Kläger angibt \n- in den Weg einfahren.\n\n42\n\nDass etwa nur Anlieger den Weg benutzen, die mit den \nGefahrenstellen vertraut sind, und ihre Geschwindigkeit den \nVerhältnissen anpassen, ist nicht zu unterstellen. Man wird \nimmer mit Besuchern rechnen müssen, bei denen Ortskenntnisse \nnicht vorauszusetzen sind. Der Kläger hat selbst vorgetragen, \ndass regelmäßig Kunden, private Paketdienste, Vertreter sowie \nReparaturdienste das Betriebsgrundstück des benachbarten \nBauunternehmens aufsuchen. Das Verhalten des einzelnen \nVerkehrsteilnehmers hängt darüber hinaus von den \nunterschiedlichsten Faktoren ab und kann weder gesteuert noch \nverlässlich vorausgesagt werden, so dass es bei der hier zu \nbewertenden Verkehrslage keine Rolle spielen kann.\n\n43\n\nGefährlich stellt sich die Erschließungssituation vor allem \nauch für Fußgänger und Radfahrer dar. Da es keinen Geh- oder \nRadweg gibt, sind Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer \ngezwungen, die befestigte Wegefläche gleichermaßen zu \nbenutzen. Im Bereich zwischen der oberen Kurve und dem \nGrundstück des Klägers ist der schmale Weg nahezu über seine \ngesamte Länge an beiden Seiten durch Hecken und Zäune \nbegrenzt, so dass sie sich nur zwischen den vorhandenen \nEinfriedungen bewegen können. Diese für eine \nBegegnungssituation missliche Lage wird durch den Umstand \nverschlechtert, dass dort auch keine unbefestigten \nRandstreifen in nennenswerter Breite vorhanden sind, die es \neinem Fußgänger oder Radfahrer ermöglichen würden, einem \nFahrzeug im Notfall auszuweichen. Auch in einer normalen \nVerkehrssituation bleibt einem Radfahrer, wenn ihm ein \nKraftfahrzeug auf dem angesprochenen Wegstück entgegenkommt, \nnichts anderes übrig, als vom Rad abzusteigen und das Fahrzeug \npassieren zu lassen. Ein gefahrloses Aneinandervorbeifahren \nist dort ausgeschlossen. Die EAE 85/95 nehmen auch bei \nverminderter Geschwindigkeit (? 40 km/h) für einen \nBegegnungsverkehr von Personenkraftwagen und Radfahrern einen \nnotwendigen Verkehrsraum von mindestens 3,25 m Breite an (Bild \n14). An Steigungsstrecken - wie hier - ist der vom Radfahrer \nin Anspruch genommene Verkehrsraum wegen der Instabilität beim \nFahren wesentlich breiter zu bemessen (EAE 85/95, 4.2.3). \nAngesichts fehlender Straßenbeleuchtung wird die so \nbeschriebene Gefahrensituation bei Dunkelheit weiter \nverschärft.\n\n44\n\nDie vom Kläger angebotenen Maßnahmen zur Schaffung einer \nWendemöglichkeit im Bereich des derzeit bestehenden Schuppens \nrechtfertigen keine andere Bewertung. Weder wirken sie sich \nverbessernd auf den Begegnungsverkehr aus noch beseitigen sie \ndie aus der Breite des Weges und den örtlichen Gegebenheiten \nresultierenden Gefahren. Im Gegenteil würde eine \nWendemöglichkeit an der vom Kläger vorgesehenen Stelle einen \nzusätzlichen Gefahrenherd bedeuten. Die durch den Abbruch des \nSchuppens entstehende Freifläche, die zudem noch teilweise als \nKraftfahrzeugstellplatz dienen soll, würde von ihren Ausmaßen \nher nicht einmal das Wenden von Personenkraftwagen in einem \nZug ermöglichen. Nach den EAE 85/95 beträgt der äußere \nWendekreisradius für Personenkraftwagen ohne Berücksichtigung \nvon Freihaltezonen für Fahrzeugüberhanglängen 6,0 m (Tabelle \n11). Für einen Wendevorgang mit Vor- und Zurücksetzen müsste \nzusätzlich die gesamte Fahrbahnbreite des Weges in Anspruch \ngenommen werden. Solche Wendemanöver, die Lieferwagen oder \nkleinere Lastkraftwagen dort erst nach mehrmaligem Vor- und \nZurücksetzen abschließen könnten, würden den Weg unmittelbar \nim Anschluss an die unübersichtliche Kurve auf Höhe des \nVorhabens vollständig blockieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass \nes hier zu einer Kollision eines von oben kommenden Fahrzeugs \nmit einem im Zuge des Wendens quer zur Fahrtrichtung stehenden \nKraftwagen kommt, ist - gerade bei Dunkelheit - als besonders \nhoch einzuschätzen.\n\n45\n\nDass sich bisher keine Unfälle ereignet haben, mag auf \neiner glücklichen Fügung beruhen oder auf das verantwortliche \nHandeln der Verkehrsteilnehmer in der Vergangenheit \nzurückzuführen sein. Für die Frage, ob der hier zu \nbeurteilende Erschließungsweg die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs gewährleistet, spielt dieser Umstand keine \nRolle.\n\n46\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Weg bereits für \ndie vorhandene Bebauung keine ordnungsgemäße Erschließung \ndarstellt. Die Verhältnisse lassen die Aufnahme jedes \nzusätzlichen und damit auch des mit der Verwirklichung des \nBauvorhabens verbundenen Verkehrs nicht zu.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/7-a-4922-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/7-a-4922-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304771","retrieved":"2026-07-09 03:32:00.399225+00:00"}}