{"status":"available","doknr":"OLD304774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0615.19A572.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"19 A 572/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die \nKlägerin die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nnicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ndargelegt hat.\n\n3\n\nÄrztliche Diagnosen sind auch dann, wenn sie sich als unrichtig \nerweisen, regelmäßig einem Widerruf nicht zugänglich, weil es sich \nhierbei nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um medizinische \nWertungen handelt.\n\n4\n\nBGH, Urteile vom 11. April 1989 - VI ZR \n293/88 -, NJW 1989, 2941 (2942), vom 3. Mai \n1988 - VI ZR 276/87 -, NJW 1989, 774 (774 \nf.), vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, \nNJW 1978, 751 (751 f.), und vom 24. November \n1970 - VI ZR 70/69 -, NJW 1971, 284 (285); \nBayVGH, Beschluss vom 21. August 1986 - Nr. 5 \nB 85 A. 2461 -, BayVBl 1987, 401 (402).\n\n5\n\nDie Klägerin stellt diesen Grundsatz nicht in Abrede. Sie ist \nlediglich der Auffassung, dass eine Tatsachenbehauptung vorliege, \nwenn - wie hier - nicht nur der Verdacht auf Krampfanfälle, sondern \nweitergehend der dringende bzw. konkrete Verdacht auf Krampfanfälle \ndiagnostiziert worden sei. Dieser Vortrag der Klägerin genügt nicht \nden Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil sie \nnicht näher dargelegt hat, aus welchen Gründen die Diagnose, es \nliege der (bloße) Verdacht auf Krampfanfällen vor, ein - auch nach \nAuffassung der Klägerin - medizinisches Werturteil, die Diagnose, es \nliege ein dringender bzw. konkreter Verdacht auf Krampfanfälle vor, \ndagegen eine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung sein soll. \nAbgesehen davon liegt auf der Hand, dass auch die Diagnose, es liege \nein dringender bzw. konkreter Verdacht auf Krampfanfälle vor, eine \nmedizinische Wertung und damit einem Widerruf grundsätzlich nicht \nzugänglich ist.\n\n6\n\nOb eine medizinische Wertung ausnahmsweise dann als eine dem \nWiderruf zugängliche Tatsachenbehauptung anzusehen ist, wenn etwa \nder Arzt nicht über die für die Diagnose erforderlichen speziellen \nKenntnisse und Fähigkeiten verfügt, oder die seiner Diagnose \nvorausgehenden tatsächlichen Feststellungen unzureichend waren, oder \ner Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der \nHand liegt, oder ihn aus sonstigen Gründen der Vorwurf grob \nfahrlässigen Verhaltens trifft,\n\n7\n\nvgl. BGH, Urteile vom 11. April 1989 - VI \nZR 293/88 -, a. a. O., vom 3. Mai 1988 - VI \nZR 276/87 -, a. a. O., vom 18. Oktober 1977 - \nVI ZR 171/76 -, a. a. O., und vom 24. \nNovember 1970 - VI ZR 70/69 -, a. a. O.; \nBayVGH, Beschluss vom 21. August 1986 - Nr. 5 \nB 85 A. 2461 -, a. a. O.,\n\n8\n\nbedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Die \nKlägerin hat ihre Auffassung, die Diagnose der Beklagten sei grob \nfehlerhaft, weil sie sich lediglich auf die Aussage der Zeugin \nK. stütze, nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nbegründet. Die Klägerin hat sich nicht näher mit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auseinander gesetzt, dass sich auch für einen \nmedizinischen Laien auf Grund des Geschehensablaufs am 14. August \n1997 der Verdacht aufdränge, dass die Klägerin an Krampfanfällen \nleide. Darüber hinaus hat sie dem Vortrag der Beklagten im \nZulassungsverfahren nicht substantiiert widersprochen, dass die \nDiagnose nicht nur auf der Aussage der Zeugin K. , sondern \nauch auf eigenen medizinischen Erkenntnissen der Beklagten beruhe, \ndie sie bei der am 20. November 1997 erfolgten amtsärztlichen \nUntersuchung, der von der Klägerin bei dieser Untersuchung \nmitgeteilten Informationen und auf Grund des ärztlichen Berichts des \nSt. Marienhospitals M. vom 19. Januar 1998 gewonnen habe.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. \nZur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in \ndem Verfahren 19 E 168/00 verwiesen.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/19-a-572-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/19-a-572-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304774","retrieved":"2026-07-09 03:32:00.680005+00:00"}}