{"status":"available","doknr":"OLD304773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0615.16A3108.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"16 A 3108/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 7. Februar 1990 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er \nleidet an einem Klippel-Trenaunay-Syndrom mit allgemeiner \nEntwicklungsretardierung und Muskelhypertonie sowie an einer \nfrühkindlichen myoklonisch-astatischen Epilepsie. Ferner \nbestehen Verhaltensauffälligkeiten. Nach dem Besuch einer \nintegrativen Kindertagesstätte bei Zurückstellung vom \nSchulbesuch für ein Jahr wurde der Kläger zum Schuljahr \n1997/1998 eingeschult.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. August 1997 stellte der \nOberkreisdirektor des Kreises S. -W. - Schulamt \n- fest, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer \nFörderbedarf wegen einer geistigen Behinderung bestehe. Als \nschulischer Förderort wurde entsprechend dem Antrag der \nErziehungsberechtigten des Klägers die Grundschule in \nK. -B. bestimmt. Die Stadt K. als \nSchulträger dieser Schule hatte zuvor mit Schreiben vom 8. \nJuli 1997 der Beschulung des Klägers zugestimmt. In dem \nSchreiben heißt es u.a., die Stadt K. trage die \nbehinderungsspezifischen Sachausgaben in dem Maße und in dem \nUmfange, wie sie in dem Antrag vom 5. Juni 1997 beschrieben \nseien. Ausdrücklich ausgenommen seien jedoch die \nPersonalkosten des Integrationshelfers (Zivildienstleistenden) \nfür die Betreuung in der Schule und ggf. im häuslichen \nBereich. Insofern gelte die Zustimmung ausdrücklich unter \nVorbehalt.\n\n4\n\nUnter dem 5. bzw. 6. Juni 1997 hatten die Eltern des \nKlägers bereits beim Beklagten die Übernahme der Kosten für \nden Einsatz eines Zivildienstleistenden zur schulbegleitenden \nBetreuung während des Besuchs der Grundschule in K. -\nB. auf der Grundlage der §§ 39, 40 BSHG beantragt. \nEs wurde ausgeführt, dass vom Verein INVEMA e.V. ein \nZivildienstleistender zur Betreuung des Klägers zur Verfügung \ngestellt werde.\n\n5\n\nVom 18. August 1997 an besuchte der Kläger die Grundschule \nB. . Für den Einsatz des Zivildienstleistenden \nberechnete der Verein I. e.V. eine monatliche Pauschale \nin Höhe von 310 DM, die von den Eltern des Klägers auch \njeweils gezahlt wurde. Der Schulträger erstattete später die \nanteiligen Kosten für die Schulwegbetreuung, und zwar für die \nZeit bis Ende April 1998 insgesamt 1.251 DM. Von der \nPflegeversicherung erhielt der Kläger ein Pflegegeld der \nPflegestufe 2 in Höhe von monatlich 800 DM.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. September 1997 lehnte der Beklagte die \nGewährung von Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung wies er \ndarauf hin, dass vorliegend eine Selbsthilfe im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 BSHG durch die vorrangige Inanspruchnahme des \nSchulträgers möglich sei.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des \nKreises S. -W. nach beratender Beteiligung \nsozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 23. \nApril 1998 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und \nführte weiter aus, der Schulträger habe in Kenntnis der \nNotwendigkeit eines Zivildienstleistenden der Beschulung \nzugestimmt und somit auch die notwendigen Kosten zu \ntragen.\n\n8\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein \nBegehren weiterverfolgt und beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 11. September 1997 sowie \ndes Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises S. -\nW. vom 23. April 1998 zu \nverpflichten, ihm für die Zeit ab \nBeginn des Schuljahres 1997/98 \n(18. August 1997) bis einschließlich \nApril 1998 Leistungen der \nEingliederungshilfe für den zu seiner \nschulischen Betreuung eingesetzten \nIntegrationshelfer in Höhe von 1.539 DM \nzu gewähren. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er darauf verwiesen, dass seine Zustimmung \nals Schulträger ausdrücklich mit der Maßgabe verbunden gewesen \nsei, etwaige Kosten für einen Integrationshelfer nicht zu \nübernehmen. Die Eltern des Klägers hätten sich zudem zur \nvorläufigen Tragung der für den eingesetzten \nIntegrationshelfer anfallenden Kosten verpflichtet. Insoweit \nwird auf den Inhalt des Schreibens des Schulamtsdirektors \nK. vom 12. August 1998 an das Amt für soziale Hilfe des \nBeklagten (Bl. 76 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben.\n\n14\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte \nunter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend: \nDie Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers falle in \ndie Zuständigkeit des Schulträgers. Nach § 30 Abs. 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes sei dieser verpflichtet, das für die \nSchulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen, \nund nach § 3 Abs. 2 des Schulfinanzgesetzes müsse er die \nPersonalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst \ntätigen Beamten und anderen Bediensteten an den Schulen \nübernehmen. Insoweit könne nicht eingewandt werden, bei dem \nZivildienstleistenden handele es sich nicht um einen \nBediensteten des Schulträgers. Es sei nämlich durchaus üblich, \ndass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines \nDritten bediene, die entstehenden Kosten zu übernehmen habe. \nDer Nachranggrundsatz des § 2 BSHG sei vorliegend jedoch noch \naus einem anderen Grunde relevant: Die Kreise und kreisfreien \nStädte in Nordrhein-Westfalen unterhielten ein breit \ngefächertes Angebot an Sonderschulen. Auf den Besuch einer \nsolchen Schule könne der Kläger aus Kostengründen verwiesen \nwerden. Der Sozialhilfeträger habe gemäß § 4 BSHG über Form \nund Maß der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. \nDem widerspreche es, wenn ohne seine Mitwirkung und lediglich \nnach schulrechtlichen Vorschriften durch ein \nschulaufsichtliches Bestimmungsverfahren abschließend \nentschieden werde, ohne dass der nach § 46 BSHG erforderliche \nGesamtplan mit den Beteiligten abgestimmt werden könne. Der \nSchulträger könne seine Zustimmung aus Kos- tengründen \nverweigern und habe deshalb auch zu prüfen, ob zu hohe \nPersonalkosten entständen. Seine diesbezügliche Entscheidung \nhabe unmittelbare Außenwirkung und müsse einer Überprüfung im \nWiderspruchs- und Klageverfahren zugänglich sein. Das \nangefochtene Urteil verweise ihn, den Beklagten, auf die \nGeltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen die \nSchulträger. Insoweit sei jedoch eine Anspruchsgrundlage nicht \nersichtlich. § 102 Abs. 2 SBG X scheide aus, weil der \nSchulträger kein Sozialleistungsträger sei.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nZur Berufungserwiderung verweist er auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen sowie die Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil und in dem Beschluss des Senats vom \n20. April 2000 - 16 B 2111/99 -.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, der Widerspruchsbehörde und des Schulamtes für den \nKreis S. -W. Bezug genommen.\n\n21\n\n Entscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Kläger hat gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 \nBSHG iVm § 12 Nr. 1 und 2 der Verordnung nach § 47 des \nBundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-VO) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. \n433) einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz des \nIntegrationshelfers in der Zeit vom 18. August 1997 bis zum \n30. April 1998 entstandenen Kosten in der zuerkannten Höhe von \n1.539 DM.\n\n24\n\nDer Kläger hat wegen seiner Behinderung im fraglichen \nZeitraum zu dem Personenkreis gehört, dem Eingliederungshilfe \ngemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG iVm § 12 Nr. 1 \nund 2 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach zu gewähren ist. \nDiese auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung war \nschon im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht \numstritten, so dass dies hier keiner weiteren Darlegung \nbedarf.\n\n25\n\nDer Kläger hat zum Besuch der Grundschule B. die \nBegleitung einer Betreuungsperson benötigt; dies ist zwischen \nden Beteiligten ebenfalls unstreitig. \n\n26\n\nDie Betreuung durch den Zivildienstleistenden als \nIntegrationshelfer ist als Maßnahme der Eingliederungshilfe \neinzuordnen. Eingliederungshilfe ist dann zu erbringen, wenn \ndie erforderlichen Gesamtmaßnahmen ihrer Typik nach dieser \nHilfeform zuzurechnen sind. Das war hier der Fall. Der Einsatz \ndes Zivildienstleistenden stellte sich im Sinne von § 40 Abs. \n1 Nr. 3 BSHG als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im \nRahmen der allgemeinen Schulpflicht dar. Dass der \nZivildienstleistende auch Aufgaben erledigt hat, die sich bei \nisolierter Betrachtung als Pflege darstellten, ändert an der \nrechtlichen Zuordnung nichts. \n\n27\n\nVgl. Mrozynski, Das Verhältnis der \nPflegeleistungen zur \nEingliederungshilfe, ZfSH/SGB 1999, 333 \n(337). \n\n28\n\nAuch gegen die diesbezügliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts - Eingliederungshilfe und nicht Hilfe zur \nPflege - hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben oder in \nfrüheren Stadien des Verfahrens anklingen lassen.\n\n29\n\nAnders als der Beklagte meint - und dies ist der \nHauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten -, steht der in § 2 \nAbs. 1 BSHG statuierte Nachranggrundsatz einem Anspruch des \nKlägers nicht entgegen. \n\n30\n\nDas gilt zunächst in Ansehung von Leistungen der \nPflegeversicherung. \n\n31\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, \nFEVS 48, 305 (309 ff.).\n\n32\n\nSoweit der Zivildienstleistende während der Schulzeit z.B. \nmit dem Windelwechseln personenbezogene Verrichtungen \ngeleistet und teilweise einen Pflegebedarf gedeckt hat, sind \nim Rechtssinne keine Pflegeleistungen erbracht worden, für die \nvorrangig die Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen wäre. \nAus § 13 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI, wonach die \nLeistungen für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz \nunberührt bleiben und im Verhältnis zur Pflegeversicherung \nnicht nachrangig sind, ergibt sich, dass Behinderten, die \npflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind, die der \nIntegration und Rehabilitation dienenden Leistungen der \nEingliederungshilfe nach dem BSHG trotz ihres \nFürsorgecharakters neben den Leistungen der Pflegeversicherung \nzu gewähren sind und dass die Eingliederungshilfe auch die im \nselben Zuge zu erbringenden pflegerischen Anteile mit umfasst. \n\n33\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, \na.a.O.; ferner Wilde in: Hauck/Wilde, \nSGB XI, § 13 Rn. 26 ff. und Rn. 13, \nsowie Mrozynski, a.a.O., S. 340; a.A. \nF. Baur, Behinderung und Pflege - Zum \nVerhältnis von Sozialhilfe und \nPflegeversicherung, ZfSH/SGB 1997, 579 \n(581).\n\n34\n\nDer Kläger konnte nach § 2 Abs. 1 BSHG auch nicht darauf \nverwiesen werden, an Stelle der Grundschule B. eine \nSonderschule zu besuchen.\n\n35\n\nOb und ggf. welche Art von Sonderschule ein \nschulpflichtiges Kind besuchen musste, stand nach § 7 Abs. 4 \ndes Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-\nWestfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) vom 2. Februar 1980 \nin der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 24. April 1995 (Bereinigte Amtliche \nSammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen \n- BASS ´97/98 -, 1 - 4) in der Kompetenz der zuständigen \nSchulaufsichtsbehörde.\n\n36\n\nSolange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, \ndass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum \nBesuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule \nverpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n37\n\n- vgl. Urteil vom 16. Januar 1986 \n- 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV \n1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 412 \n(413) -\n\n38\n\nnicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um \ndie Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. \nDieser Rechtsprechung, der sich schon der früher für das \nSozialhilferecht zuständige 8. Senat des erkennenden Gerichts \n\n39\n\n- vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 \n- 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155), -\n\n40\n\nund auch andere Obergerichte angeschlossen haben,\n\n41\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 11. \nFebruar 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, \n459 (460), und VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. September 1997 \n- 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 (308); \na.A. - allerdings ohne \nAuseinandersetzung mit der vorzitierten \nRechtsprechung - Hessischer VGH, \nBeschluss vom 9. Juni 1999 - 1 TG \n759/99 -, JURIS,\n\n42\n\nfolgt auch der Senat.\n\n43\n\nVgl. Beschluss vom 20. April 2000 \n- 16 B 2111/99 -.\n\n44\n\nDementsprechend kann der Kläger vorliegend nicht auf den \nBesuch einer Sonderschule verwiesen werden; denn das Schulamt \nfür den Kreis S. -W. hat durch \nbestandskräftigen und für die Beteiligten verbindlichen \nBescheid vom 5. August 1997 mit Wirkung vom Schuljahresbeginn \n1997/98 gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG iVm § 12 Abs. 2 der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort vom 22. Mai 1995 (VO-SF - GV NRW S. 496 bzw. BASS \n´97/98 14-03 Nr. 2.1) bestimmt, dass bei dem Kläger ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer geistigen \nBehinderung besteht und die erforderliche sonderpädagogische \nFörderung durch lernzieldifferenzierten Unterricht an der \nGrundschule B. zu erfolgen hat.\n\n45\n\nAuf Grund dieser bestandskräftigen Entscheidung der \nSchulbehörde steht fest, dass die Grundschule B. \nschulrechtlich als geeigneter Förderort anzusehen ist. \nZugleich ist sozialhilferechtlich davon auszugehen, dass es \nsich bei dem Besuch der Grundschule B. durch den \nKläger um eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. \n1 Nr. 3 BSHG handelt.\n\n46\n\nBesucht ein Kind - wie vorliegend der Kläger - der \nEntscheidung der Schulbehörde entsprechend integrativen \nUnterricht an einer Grundschule, fällt es insbesondere nicht \nin die Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung \ndes Kindes selbstständig zu beurteilen und einen Schulwechsel \nzu verlangen. Solange die Schulaufsichtsbehörde an ihrer \nEntscheidung festgehalten hat, die Grundschule B. \nsei der geeignete Förderort, konnte der Kläger seine \nSchulpflicht nur an der Grundschule B. erfüllen und \nnicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden. \n\n47\n\nDaraus folgt zugleich, dass dem Kostenübernahmeanspruch des \nKlägers nicht der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden kann. § 3 Abs. 2 \nBSHG regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf \ndie Gestaltung der Hilfe; er betrifft das \"Wie\" der Hilfeleis-\ntung und setzt deshalb begrifflich Alternativen der \nBedarfsdeckung voraus. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 \n(130) = FEVS 44, 322 (325), und Urteil \nvom 22. Oktober 1992 - 5 C 11.89 -, \nBVerwGE 91, 114 (116) = FEVS 43, 181 \n(184).\n\n49\n\nAn derartigen Alternativen fehlte es im Hinblick auf die \nEntscheidung der Schulaufsichtsbehörde, die eine einzelne \nSchule, nämlich die Grundschule B. , zum Förderort \nbestimmt hat.\n\n50\n\nDer Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG steht der \nBewilligung von Eingliederungshilfe auch nicht deshalb \nentgegen, weil der Kläger einen schulischen Kostenträger hätte \nin Anspruch nehmen können. \n\n51\n\nEs kann dahinstehen, ob der als Sozialhilfeträger in \nAnspruch genommene beklagte Bürgermeister der Stadt K. \nden Kläger unter diesem Gesichtspunkt überhaupt auf den \nNachranggrundsatz verweisen kann, obwohl die Stadt K. \nselbst Schulträger der in Rede stehenden Grundschule ist; denn \ndiese Frage ist nicht entscheidungserheblich. \n\n52\n\nEs ist höchstrichterlich ungeklärt und zweifelhaft, ob ein \nSchulträger zur Übernahme der durch den Einsatz eines \nZivildienstleistenden im integrativen Unterricht entstandenen \nKos- ten verpflichtet ist. Fest steht jedenfalls, dass dem \nKläger auf Grund eines solchen möglicherweise gegebenen \nAnspruchs bereite Mittel zur Bezahlung des \nZivildienstleistenden nicht zur Verfügung standen. \n\n53\n\nDie Frage, ob das Hilfe suchende Kind vom Schulträger nach \ndem Gesetz verlangen kann, die in Rede stehenden Kosten des \nIntegrationshelfers zu tragen, ist - soweit ersichtlich - in \nNordrhein-Westfalen bisher allein von den Verwaltungsgerichten \nArnsberg (im angefochtenen Urteil und in einer Reihe anderer \nEntscheidungen im Rahmen ähnlich gelagerter \nsozialhilferechtlicher Streitverfahren) und Minden (Urteil vom \n18. März 1998 - 3 K 5422/97 - in einem \nkostenerstattungsrechtlichen Verfahren des Sozialhilfeträgers \ngegen den Schulträger) entschieden und übereinstimmend \nverneint worden. Ein Schüler soll danach jedenfalls \nunmittelbar aus § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über \ndie Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz \n- SchFG - idF vom 17. April 1970, geändert durch Gesetz vom \n21. Dezember 1994 (BASS ´97/98 1-5) einen entsprechenden \nAnspruch nicht herleiten können, weil die genannten Normen \nkein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers \nbegründen, sondern lediglich mit Wirkung für das \nInnenverhältnis des Landes und der beteiligten Schulträger \nregeln, wer die personellen und sachlichen Schulkosten \naufzubringen hat. \n\n54\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 18. März \n1998 - 3 K 5422/97 -. \n\n55\n\nDa die Stadt K. den Zivildienstleistenden nach \nübereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht beauftragt \nhat, den Kläger während des Schulbesuchs zu betreuen, kann \ndieser im Übrigen auch kaum im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG als \n\"anderer Bediensteter\" an der Grundschule B. \nangesehen werden. \n\n56\n\nAuch Art. 9 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen und die §§ 10, 30 Abs. 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n18. Januar 1985 -SchVG - (BASS ´97/98, 1-2) sind als \nAnspruchsgrundlagen von den Verwaltungsgerichten nicht \nanerkannt worden. Es ist ferner fraglich, ob sich eine Pflicht \nzur Schaffung der Voraussetzungen für einen gemeinsamen \nUnterricht und für die Bereitstellung von Betreuungspersonal \naus § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG ergeben kann. Danach kann in der \nPrimarstufe mit Zustimmung des Schulträgers die \nsonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, \nsoweit die Grundschule hierfür über die erforderliche \npersonelle und sächliche Ausstattung verfügt. Durch die \nVerwendung des Wortes \"kann\" dürfte der Gesetzgeber \nklargestellt haben, dass für Kinder mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf der Besuch einer Sonderschule der Regelfall \nbleibt, und lediglich daneben die Möglichkeit geschaffen, \nnicht aber die Pflicht begründet worden ist, Kinder (auch) in \nallgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu fördern. \n\n57\n\nVgl. Begründung der Landesregierung \nzum Entwurf des Gesetzes zur \nWeiterentwicklung der \nsonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. \nNRW 11/7186, S. 2 u. 8 f.; Antwort der \nLandesregierung vom 11. Januar 2000 auf \ndie Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW \n12/4588, S. 3. \n\n58\n\nUnter Umständen kann sich aus den im öffentlichen Recht \nentsprechend anwendbaren Vorschriften über eine \nGeschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bzw. dem \nöffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch des \nKlägers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ergeben, \nwenn es sich hierbei um Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 \nSatz 1 SchFG handelt, die die Stadt K. als Schulträger \nnach § 3 Abs. 2 SchFG oder das Land Nordrhein-Westfalen nach \n§ 3 Abs. 1 SchFG zu tragen hätte. Dagegen scheidet ein \nAnspruch auf Grund einer freiwilligen Kostenübernahme, die \nunter Umständen im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 \nSchPflG erforderlichen Zustimmung zur Beschulung an der \nGrundschule vom Schulträger ausdrücklich oder konkludent \nerklärt wird, angesichts der insoweit eindeutigen Erklärung im \nSchreiben der Stadt K. vom 8. Juli 1997 vorliegend aus. \nDas Schulamt für den Kreis S. -W. , an das \ndieses Schreiben gerichtet ist, konnte die Erklärung nicht im \nSinne einer entsprechenden Kostenübernahmeverpflichtung \nverstehen und auch der Kläger bzw. seine \nErziehungsberechtigten haben die erteilte Zustimmung nicht \nzugleich als Kostenübernahmeerklärung aufgefasst. \n\n59\n\nLetztlich kann die Frage einer Kostentragungspflicht des \nSchulträgers oder des Landes, über die zu befinden in erster \nLinie ohnehin der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des \nerkennenden Gerichts berufen ist, im vorliegenden \nsozialhilferechtlichen Verfahren jedoch ebenso dahinstehen wie \ndie Frage, ob insoweit die durch das Gesetz zur Änderung des \nGrundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu \ngeschaffene Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach \nniemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, \neine anderweitige verfassungskonforme Auslegung der vorstehend \nangesprochenen Regelungen gebietet oder gar ihrerseits einen \nentsprechenden originären Leistungsanspruch begründet. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der \nSenat folgt, kann einem Hilfesuchenden der Nachranggrundsatz \naus § 2 Abs. 1 BSHG nämlich nur entgegengehalten werden, wenn \nihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, \nbereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige \nBedarfsdeckung ermöglichen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. \nFebruar 1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, \n433, und Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 \nB 52.96, Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. \n20.\n\n61\n\nÜber derartige Mittel verfügte der Kläger nicht.\n\n62\n\nZwar bedeutet die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem \nKlagewege oder im Wege eines einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens durchzusetzen, nicht von vornherein, \ndass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als \nbereite Mittel ausscheiden.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai \n1996 - 5 B 52.96 -, a.a.O.\n\n64\n\nVon bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, \nwenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen \nRechtsmittelverfahrens erlangt werden können.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = \nFEVS 33, 5 (8).\n\n66\n\nDass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch \ngegen den Schulträger oder das Land Nordrhein-Westfalen - sein \nBestehen einmal vorausgesetzt - noch im streitgegenständlichen \nZeitraum hätte durchgesetzt werden können, kann angesichts der \nungeklärten Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung auch \nfür den Fall des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht als sicher unterstellt werden. In diesem \nZusammenhang ist von Bedeutung, dass die für das Schulrecht \nzuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\n\n67\n\n- vgl. Beschluss vom 2. November \n1979 - 1 K 659/79 -, ZfSH 1980, 145 -\n\n68\n\nebenfalls die Auffassung vertreten hat, den Bestimmungen \ndes Schulfinanzgesetzes komme ausschließlich der Charakter von \nOrganisationsvorschriften zu, aus denen sich subjektiv-\nöffentliche Rechte des einzelnen Schülers nicht herleiten \nließen.\n\n69\n\nDass etwa unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG originäre \nLeistungsansprüche folgen, ist vom \nBundesverfassungsgericht\n\n70\n\n- vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1997 \n- 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131(132) -\n\n71\n\noffengelassen worden, wird aber im Schrifttum\n\n72\n\n- vgl. etwa Scholz in: Maunz/Dürig, \nGG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174, und Rüfner \nin: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und \n3, Rn. 874 -\n\n73\n\neinhellig verneint.\n\n74\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch nicht \nder Umstand entgegen, dass die Eltern der Kläger den \nZivildienstleistenden während des streitgegenständlichen \nZeitraums aus eigenen Mitteln finanziert haben. Zutreffend ist \ndas Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach die \nBedarfsdeckung durch einen Dritten dem Hilfesuchenden dann \nnicht entgegengehalten werden kann, wenn der Dritte die \nHilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der \nSozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen \nabgelehnt hat.\n\n75\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n2. September 1993 - 5 C 50.91 -, \nBVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322.\n\n76\n\n§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG mutet Eltern schulpflichtiger \nKinder bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung \nlediglich zu, die Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts \naufzubringen. Angesichts dessen braucht nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder unter dem \nGesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe geklärt zu werden, \nob die Eltern nach dem Unterhaltsrecht des BGB zur Tragung der \nmit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zivilrechtlich \nverpflichtet sind, noch unter dem Gesichtspunkt der \nBedarfsdeckung geprüft zu werden, ob sie die Kosten \ntatsächlich getragen haben, \n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 \n(135) = FEVS 44, 322 (329),\n\n78\n\nwenn sie - wie die Eltern des Klägers - trotz Ablehnung der \nKostenübernahme die Förderungsmaßnahme haben fortsetzen lassen \nund gleichzeitig im Namen des Kindes den Antrag auf \nKostenübernahme auch auf dem Klagewege weiter verfolgt haben. \nUnter diesen Umständen kann nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ohne Beweisaufnahme davon \nausgegangen werden, dass die Eltern die Kosten nur vorschießen \nund nicht mit einer den Sozialhilfeträger befreienden Wirkung \nleisten wollten.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, a.a.O. \n\n80\n\nWenn der entsprechende Wille nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts unter derartigen Umständen \n\"unmissverständlich\" zum Ausdruck gebracht wird, kann \nvorliegend auch nicht daraus etwas anderes hergeleitet werden, \ndass sich die Eltern des Klägers nach den Angaben des \nSchulamtsdirektors K. in seinem Schreiben vom 12. August \n1998 bereit erklärt haben, die Kosten des Zividienstleistenden \n\"vorläufig, d.h. bis zur endgültigen Klärung der \nKostenträgerschaft, zu übernehmen\". Diese Erklärung steht der \nDurchführung des vorliegenden Verfahrens und einem Anspruch \ndes Klägers aus §§ 39, 40 BSGHG nicht entgegen; denn die \nEltern des Klägers haben sich der ihnen zugeschriebenen \nErklärung entsprechend verhalten. Sie haben nämlich die Kosten \nfür die Betreuung ihres Sohnes zunächst selbst getragen. Einen \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben sie \nnicht anhängig gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie \nanders als durch das vorliegende Verfahren eine endgültige \nKlärung herbeigeführt werden soll. Die Behörden untereinander \nwerden sich nicht einig und betreiben gegeneinander auch keine \ngerichtlichen Verfahren. Den Eltern des Klägers kann \nschwerlich angesonnen werden, im Namen ihres Sohnes den \nungeklärten Anspruch gegen den Schulträger\n\n81\n\n- vgl. nur die im Ergebnis \ndifferierenden Stellungnahmen der \nLandesregierung, einmal in ihrer \nAntwort vom 11. Januar 2000 auf die \nKleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW \n12/4588, S. 3 f., zum anderen in ihrer \nAntwort vom 23. April 1996 auf die \nKleine Anfrage 309, LT-Drs. NRW 12/928, \nS. 3. -\n\n82\n\nzu verfolgen, so dass die von ihnen abgegebene Erklärung \nauch nicht entsprechend ausgelegt werden konnte. Die \nRegelungen in § 44 BSHG, § 43 Abs. 1 SGB I und § 13 AG-BSHG \nNRW a.F. bzw. § 4 Abs. 1 AG-BSHG NRW in der Fassung vom 15. \nJuni 1999 (GV NRW 393) verdeutlichen, dass ein \nZuständigkeitsstreit zwischen Behörden nicht auf dem Rücken \ndes Betroffenen ausgetragen und die Leistungserbringung nicht \nlängerfristig hinausgezögert werden soll.\n\n83\n\nDass sich die Eltern des Klägers des Anspruchs auf die von \nihnen ja schon unter dem 5. bzw. 6. Juni 1997 beantragte \nEingliederungshilfe oder der Möglichkeit, ihn gerichtlich \ndurchzusetzen, begeben wollten, kann nicht angenommen \nwerden.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/16-a-3108-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/16-a-3108-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304773","retrieved":"2026-07-09 03:32:00.586092+00:00"}}