{"status":"available","doknr":"OLD304772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0615.16A2975.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"16 A 2975/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - \nteilweise geändert. \n\nDer Beklagte wird verpflichtet, die in der Zeit vom 8. August 1994 bis zum 30. \nNovember 1994 entstandenen Kosten für ihre schulische Betreuung durch einen \nZivildienstleistenden in Höhe von 2.804,66 DM zu übernehmen. Der Bescheid des \nBeklagten vom 23. August 1994 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. November \n1994 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. \n\nDie Klägerin trägt ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel der Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstre-ckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 13. November 1986 geborene Klägerin ist \nschwerbehindert. Auf Grund einer Frühgeburt kam es bei ihr zu \neiner Cerebralschädigung, die unter anderem eine ausgeprägte \nstatomotorische und sprachliche Entwicklungsverzögerung zur \nFolge hatte.\n\n3\n\nSeit 1991 besuchte die Klägerin eine Kindertagesstätte in \nL. . Im Juni 1993 stellte das Schulamt des Beklagten \ndurch Bescheid fest, dass für den erfolgreichen Schulbesuch \nder Klägerin sonderpädagogische Förderung notwendig sei, und \nwies sie gemäß § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes - SchpflG - \nmit Wirkung vom 1. August 1993 der Westfälischen Schule für \nKörperbehinderte (Sonderschule) H. zu. Auf Antrag der \nEltern stellte die Sonderschule H. die Klägerin gemäß § 4 \nAbs. 1 SchpflG für ein Jahr bis zum 31. Juli 1994 vom \nSchulbesuch zurück.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Dezember 1993 beantragten die Eltern \nder Klägerin beim Schulamt für die Stadt H. , die Klägerin \nin die P. , eine Schule für Lernbehinderte der \nStadt H. , an der der Vater der Klägerin Lehrer ist, \naufzunehmen und die Betreuung der Klägerin durch einen \nZivildienstleistenden während des Unterrichts zu genehmigen. \nDer Zivildienstleistende werde von ihnen, den Eltern der \nKlägerin, finanziert, so dass auch hier der Stadt H. keine \nKosten entstünden.\n\n5\n\nAm 10. März 1994 vermerkte das Schulamt für die Stadt \nH. , in einem Gespräch am 9. März 1994 habe die zuständige \nSchulaufsichtsbeamtin für den M. Kreis gegenüber dem \nSchulamt für die Stadt H. ihr Einverständnis mit der \nBeschulung der Klägerin im Schulamtsbezirk H. erklärt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 14. Juni 1994 stellte das Schulamt für die \nStadt H. fest, eine Förderung der Klägerin sei derzeit nur \nin einer Sonderschule möglich, und wies die Klägerin gemäß § 7 \nAbs. 1 SchpflG mit Wirkung vom 8. August 1994 in die \nP. H. ein. \n\n7\n\nSeit dem 8. August 1994 besuchte die Klägerin die \nP. , wobei sie durch einen Zivildienstleistenden \nbetreut wurde. Die entsprechenden Rechnungen des Arbeiter-\nSamariter-Bundes wurden jeweils durch die Eltern bzw. den \nVater der Klägerin beglichen. \n\n8\n\nBereits am 6. Juli 1994 hatte die Klägerin bei dem \nBeklagten die Übernahme der Kosten für den \nZivildienstleistenden im Wege der Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz \nbeantragt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 23. August 1994 lehnte der Beklagte die \nbeantragte Hilfe mit der Begründung ab, der geltend gemachte \nAnspruch sei gemäß § 2 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen. Die \nBeschulung der Klägerin sei an der Sonderschule für \nKörperbehinderte in H. möglich, die über entsprechendes \nBetreuungspersonal verfüge und auch den Transport der Schüler \nsicherstelle. Die entstehenden Kosten würden dort in vollem \nUmfang durch den Schulträger getragen. Wünschen des \nHilfesuchenden solle zwar gemäß § 3 Abs. 2 BSHG entsprochen \nwerden. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn deren Erfüllung \nmit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei.\n\n10\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach \nBeteiligung sozial erfahrener Personen mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. November 1994 zurück.\n\n11\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr \nBegehren weiterverfolgt und beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 23. August 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. November 1994 zu verpflichten, die \nin der Zeit vom 8. August 1994 bis zum \n30. November 1994 entstandenen Kosten \nfür den zu ihrer schulischen Betreuung \neingesetzten Zivildienstleistenden im \nWege der Eingliederungshilfe zu \nübernehmen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat zur Erwiderung im Wesentlichen auf den Inhalt seines \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die \nEltern der Klägerin den geltend gemachten Bedarf während des \nstreitgegenständlichen Zeitraums aus eigenen Mitteln gedeckt \nhaben.\n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Zwar treffe es zu, dass eine Bedarfsdeckung durch \nDritte einen Hilfeanspruch ausschließen könne. Der Anspruch \nbestehe jedoch weiterhin, wenn der Dritte, ohne eine sittliche \noder rechtliche Pflicht zu erfüllen, die Leistung nur deshalb \nerbracht habe, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig \ngeleistet habe. So verhalte es sich hier. Zu Unrecht sei das \nVerwaltungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass die \nEltern der Klägerin mit der Übernahme der Kosten des \nZivildienstleistenden eine sittliche Pflicht erfüllt hätten. \nDem stehe entgegen, dass Zuwendungen in der erfolgten Höhe \neine unzumutbare wirtschaftliche Belastung für die Eltern der \nKlägerin mit sich gebracht hätten. Die Kosten seien wegen des \nAusfalls karitativer Organisationen viel höher gewesen als \nursprünglich erwartet. Die Eltern der Klägerin hätten sich im \nLaufe des Schuljahres 1994/95 in Höhe von etwa 22.000,00 DM \nverschulden müssen, um den Schulbesuch der Klägerin \nfinanzieren zu können.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund entsprechend dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen, und zwar \nhinsichtlich Kosten in Höhe von \n3.559,50 DM. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nEr bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die \nAusführungen des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus macht \ner geltend, insbesondere angesichts des relativ hohen \nFamilieneinkommens sei nicht belegt, dass eine Kostenübernahme \ndurch die Eltern der Klägerin eine unzumutbare wirtschaftliche \nBelastung darstelle.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Schulamtes der Stadt \nH. Bezug genommen.\n\n24\n\n Entscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg, nämlich \nhinsichtlich eines Betrages von 2.804,66 DM, im Übrigen sind \nKlage und Berufung unbegründet.\n\n26\n\nAbgesehen von einem Teilbetrag, den die Eltern der Klägerin \nohne Rücksicht auf eventuelle Leistungen des Sozialamtes \nendgültig übernommen haben, hat die Klägerin gegen den \nBeklagten gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG iVm \n§ 12 Nr. 1 und 2 der Verordnung nach § 47 des \nBundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-VO) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. \n433) einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz des \nIntegrationshelfers in der Zeit vom 8. August 1994 bis zum 30. \nNovember 1994 entstandenen Kosten.\n\n27\n\nNach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhalten Personen, die nicht \nnur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich \nbehindert sind, Eingliederungshilfe. Die Klägerin hat wegen \nihrer mehrfachen Behinderungen im fraglichen Zeitraum zu dem \nPersonenkreis gehört, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 \nAbs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG iVm § 12 Nr. 1 und 2 \nEingliederungshilfe-VO dem Grunde nach zu gewähren ist. Diese \nauch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung war schon im \nVerwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht \numstritten, so dass dies hier keiner weiteren Darlegung \nbedarf.\n\n28\n\nDie Klägerin hat zum Besuch der P. auch die \nBegleitung durch eine Betreuungsperson benötigt; dies ist \nzwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.\n\n29\n\nDie Betreuung durch den Zivildienstleistenden ist als \nMaßnahme der Eingliederungshilfe einzuordnen. Zu den Maßnahmen \nder Eingliederungshilfe gehört nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die \nHilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht. Gegen die diesbezügliche Würdigung \ndes Verwaltungsgerichts hat der Beklagte keine Einwendungen \nerhoben.\n\n30\n\nAnders als der Beklagte geltend macht - dies ist der \nHauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten -, steht der in § 2 \nAbs. 1 BSHG statuierte Nachrang der Sozialhilfe einem Anspruch \nder Klägerin nicht entgegen.\n\n31\n\nDer Beklagte kann insoweit zunächst nicht einwenden, die \nKlägerin hätte an Stelle der P. die \nSonderschule für Körperbehinderte in H. besuchen \nkönnen.\n\n32\n\nOb und ggf. welche Art von Sonderschule ein \nschulpflichtiges Kind besuchen musste, stand nach § 7 Abs. 1 \ndes Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-\nWestfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) vom 2. Februar 1980 \nin der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung \n(Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes \nNordrhein-Westfalen - BASS - 94/95, 1 - 4) in der Kompetenz \nder zuständigen Schulaufsichtsbehörde.\n\n33\n\nSolange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, \ndass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum \nBesuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule \nverpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n34\n\n- vgl. Urteil vom 16. Januar 1986 - \n5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, \n291 (292) = NVwZ 1987, 412 (413) -\n\n35\n\nnicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um \ndie Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. \nDieser Rechtsprechung, der sich schon der früher für das \nSozialhilferecht zuständige 8. Senat des erkennenden Gerichts \n\n36\n\n- vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 - \n8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155), -\n\n37\n\nund auch andere Oberverwaltungsgerichte angeschlossen \nhaben,\n\n38\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 11. \nFebruar 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, \n459 (460), und VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. September 1997 - 6 S \n1709/97 -, FEVS 48, 305; a.A. - \nallerdings ohne Auseinandersetzung mit \nder vorzitierten Rechtsprechung - \nHessischer VGH , Beschluss vom 9. Juni \n1999 - 1 TG 759/99 -, JURIS,\n\n39\n\nfolgt auch der Senat.\n\n40\n\nVgl. Beschluss vom 20. April 2000 \n- 16 B 2111/99 - und Urteil vom \nheutigen Tage - 16 A 3108/99 -.\n\n41\n\nEntsprechendes muss gelten, wenn die staatliche \nSchulaufsicht mit verbindlicher Wirkung für die Beteiligten \nentschieden hat, dass der Schulpflichtige zum Besuch einer \nbestimmten Sonderschule für Lernbehinderte verpflichtet ist. \nAuch in diesem Fall kann ihn der Sozialhilfeträger nicht \ndarauf verweisen, eine Sonderschule für Körperbehinderte zu \nbesuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe abzuwenden. \n\n42\n\nSo liegt der Fall hier; denn das Schulamt für die Stadt \nH. hat die Klägerin durch bestandskräftigen und für die \nBeteiligten verbindlichen Bescheid vom 14. Juni 1994 mit \nWirkung vom 1. August 1994 gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG in eine \nSonderschule für Lernbehinderte eingewiesen, nämlich die \nP. in H. . \n\n43\n\nAuf Grund dieser bestandskräftigen Entscheidung der \nSchulbehörde steht fest, dass die P. \nschulrechtlich als geeigneter Förderort anzusehen ist. \nZugleich ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Besuch der \nP. durch die Klägerin um eine angemessene \nSchulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG handelt.\n\n44\n\nBesucht ein Kind - wie vorliegend die Klägerin - der \nEntscheidung der Schulbehörde entsprechend eine bestimmte \nSonderschule, fällt es insbesondere nicht in die Kompetenz des \nSozialamtes, die schulische Entwicklung des Kindes \nselbstständig zu beurteilen und zu unterstellen, die Schule \neines anderern Schultyps sei ebenso geeignet für das Kind. \nSolange die Schulaufsichtsbehörde an ihrer Entscheidung \nfestgehalten hat, die P. sei der geeignete \nFörderort, konnte die Klägerin ihre Schulpflicht nur an der \nP. erfüllen und nicht auf den Besuch der \nSonderschule für Körperbehinderte in H. verwiesen werden. \n\n45\n\nDaraus folgt zugleich, dass dem Kostenübernahmeanspruch der \nKlägerin nicht der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden kann. § 3 Abs. 2 \nBSHG regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf \ndie Gestaltung der Hilfe; er betrifft das \"Wie\" der Hilfeleis-\ntung und setzt deshalb begrifflich Alternativen der \nBedarfsdeckung voraus. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 \n(130) = FEVS 44, 322 (325), und Urteil \nvom 22. Oktober 1992 - 5 C 11.89 -, \nBVerwGE 91, 114 (116) = FEVS 43, 181 \n(184).\n\n47\n\nAn derartigen Alternativen fehlte es im Hinblick auf die \nEntscheidung der Schulaufsichtsbehörde, die eine einzelne \nSchule, nämlich die P. , zum Förderort bestimmt \nhat. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob überhaupt durch \nden Besuch der Sonderschule H. geringere Kosten entstanden \nwären. Zweifel daran ergeben sich angesichts des \nunwidersprochen gebliebenen Vortrags des Vaters der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, für die Klägerin \nsei auch an der Sonderschule H. , die sie gegenwärtig \nbesuche, ein Zivildienstleistender allein zu ihrer Betreuung \neingesetzt.\n\n48\n\nDer Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG steht der \nBewilligung von Eingliederungshilfe auch nicht deshalb \nentgegen, weil die Klägerin einen schulischen Kostenträger \nhätte in Anspruch nehmen können. \n\n49\n\nEs ist höchstrichterlich ungeklärt und zweifelhaft, ob ein \nSchulträger zur Übernahme der durch den Einsatz eines \nZivildienstleistenden zur Einzelbetreuung im Unterricht \nentstandenen Kosten verpflichtet ist. Fest steht jedenfalls, \ndass der Klägerin auf Grund eines solchen möglicherweise \ngegebenen Anspruchs bereite Mittel zur Bezahlung des \nZivildienstleistenden nicht zur Verfügung gestanden haben. \n\n50\n\nDie Frage, ob das Hilfe suchende Kind vom Schulträger nach \ndem Gesetz verlangen kann, die in Rede stehenden Kosten eines \nIntegrationshelfers zu tragen, ist - soweit ersichtlich - in \nNordrhein-Westfalen bisher allein von den Verwaltungsgerichten \nArnsberg (im angefochtenen Urteil und in einer Reihe anderer \nEntscheidungen im Rahmen ähnlich gelagerter \nsozialhilferechtlicher Streitverfahren) und Minden (Urteil vom \n18. März 1998 - 3 K 5422/97 - in einem \nkostenerstattungsrechtlichen Verfahren des Sozialhilfeträgers \ngegen den Schulträger) entschieden und übereinstimmend \nverneint worden. Ein Schüler soll danach jedenfalls \nunmittelbar aus § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über \ndie Finanzierung der öffentlichen Schulen idF vom 17. April \n1970 (Schulfinanzgesetz - SchFG - / BASS '94/95 \n1-5) einen entsprechenden Anspruch nicht herleiten können, \nweil die genannten Normen kein subjektiv-öffentliches Recht \ndes einzelnen Schülers begründen, sondern lediglich mit \nWirkung für das Innenverhältnis des Landes und der beteiligten \nSchulträger regeln, wer die personellen und sachlichen \nSchulkosten aufzubringen hat. \n\n51\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 18. März \n1998 - 3 K 5422/97 -. \n\n52\n\nDa die Stadt H. den Zivildienstleistenden nach \nübereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht beauftragt \nhat, die Klägerin während des Schulbesuchs zu betreuen, kann \ndieser im Übrigen auch kaum im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG als \n\"anderer Bediensteter\" an der P. angesehen \nwerden. \n\n53\n\nAuch Art. 9 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen und die §§ 10, 30 Abs. 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n18. Februar 1985 - SchVG - (BASS '94/95, 1-2) sind als \nAnspruchsgrundlagen von den Verwaltungsgerichten nicht \nanerkannt worden.\n\n54\n\nUnter Umständen kann sich aus den im öffentlichen Recht \nentsprechend anwendbaren Vorschriften über eine \nGeschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bzw. dem \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch der \nKlägerin auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ergeben, \nwenn es sich hierbei um Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 \nSatz 1 SchFG handelt, die die Stadt H. als Schulträger \nnach § 3 Abs. 2 Land Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 SchFG \nzu tragen hätte. Eine freiwillige Kostenübernahme durch den \nSchulträger im Zusammenhang mit der erklärten Zustimmung zur \nBeschulung der Klägerin an der P. kann dagegen \nangesichts der insoweit eindeutigen Erklärung im Schreiben des \nSchulamtes für die Stadt H. vom 23. März 1994 an die \nEltern der Klägerin ausgeschlossen werden.\n\n55\n\nLetztlich kann die Frage einer Kostentragungspflicht des \nSchulträgers oder des Landes, über die zu befinden in erster \nLinie ohnehin der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des \nerkennenden Gerichts berufen ist, im vorliegenden \nsozialhilferechtlichen Verfahren jedoch ebenso dahinstehen wie \ndie Frage, ob insoweit die durch das Gesetz zur Änderung des \nGrundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu \ngeschaffene Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach \nniemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, \neine anderweitige verfassungskonforme Auslegung der vorstehend \nangesprochenen Regelungen gebietet oder gar ihrerseits einen \nentsprechenden originären Leistungsanspruch begründet. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der \nSenat folgt, kann einem Hilfesuchenden der Nachranggrundsatz \naus § 2 Abs. 1 BSHG nämlich nur entgegengehalten werden, wenn \nihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, \nbereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige \nBedarfsdeckung ermöglichen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. \nFebruar 1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, \n433, und Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 \nB 52.96, Buchholz, 436.0 § 2 BSHG \nNr. 20.\n\n57\n\nÜber derartige Mittel verfügte die Klägerin nicht.\n\n58\n\nZwar bedeutet die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem \nKlagewege oder im Wege eines einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens durchzusetzen, nicht von vornherein, \ndass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als \nbereite Mittel ausscheiden.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai \n1996 - 5 B 52.96 -, a.a.O.\n\n60\n\nVon bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, \nwenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen \nRechtsmittelverfahrens erlangt werden können.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = \nFEVS 33, 5 (8).\n\n62\n\nDass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch \ngegen den Schulträger oder das Land Nordrhein-Westfalen - sein \nBestehen einmal vorausgesetzt - noch im streitgegenständlichen \nZeitraum hätte durchgesetzt werden können, kann angesichts der \nungeklärten Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung auch \nfür den Fall des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht als sicher unterstellt werden. In diesem \nZusammenhang ist von Bedeutung, dass die für das Schulrecht \nzuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\n\n63\n\n- vgl. Beschluss vom 2. November \n1979 - 1 K 659/79 -, ZfSH 1980, 145 -\n\n64\n\nebenfalls die Auffassung vertreten hat, den Bestimmungen \ndes Schulfinanzgesetzes komme ausschließlich der Charakter von \nOrganisationsvorschriften zu, aus denen sich subjektiv-\nöffentliche Rechte des einzelnen Schülers nicht herleiten \nließen.\n\n65\n\nDass etwa unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG originäre \nLeistungsansprüche folgen, ist vom \nBundesverfassungsgericht\n\n66\n\n- vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1997 \n- 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131(132) -\n\n67\n\noffengelassen worden, wird aber im Schrifttum\n\n68\n\n- vgl. etwa Scholz in: Maunz/Dürig, \nGG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174, und Rüfner \nin: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und \n3, Rn. 874 -\n\n69\n\neinhellig verneint.\n\n70\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht in vollem \nUmfang der Umstand entgegen, dass die Eltern der Klägerin den \nZivildienstleistenden während des streitgegenständlichen \nZeitraums aus eigenen Mitteln finanziert haben. Zutreffend ist \ndas Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach die \nBedarfsdeckung durch einen Dritten dem Hilfesuchenden dann \nnicht entgegen gehalten werden kann, wenn der Dritte die \nHilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der \nSozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen \nabgelehnt hat. \n\n71\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. \nSeptember 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE \n94, 127 = FEVS 44, 322.\n\n72\n\nSoweit das Verwaltungsgericht bei der Beantwortung dieser \nFrage entscheidend darauf abgestellt hat, ob die Eltern bei \nder Übernahme der Kosten eine sittliche oder rechtliche \nPflicht erfüllt haben, kann dem allerdings im vorliegenden \nZusammenhang nicht gefolgt werden. Das Bestehen einer \nrechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Erbringung von \nLeistungen ist gemäß § 78 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen, wenn \nes um die Frage geht, ob Zuwendungen Dritter als anrechenbares \nEinkommen in Betracht zu ziehen sind. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBSHG mutet den in § 28 BSHG genannten Personen bei der Hilfe \nzu einer angemessenen Schulbildung jedoch lediglich zu, die \nMittel für die Kosten des Lebensunterhalts aufzubringen, wenn \nder Behinderte - wie im streitgegenständlichen Zeitraum die \nKlägerin - das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im \nÜbrigen ist die entsprechende Eingliederungshilfe unabhängig \nvom Einkommen zu gewähren. Angesichts dessen braucht nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder unter dem \nGesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe geklärt zu werden, \nob die Eltern nach dem Unterhaltsrecht des BGB zur Tragung der \nmit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zivilrechtlich \nverpflichtet sind, noch unter dem Gesichtspunkt der \nBedarfsdeckung geprüft zu werden, ob sie die Kosten \ntatsächlich getragen haben, \n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 \n(135) = FEVS 44, 322 (329), \n\n74\n\nwenn sie trotz Ablehnung der Kostenübernahme die \nFörderungsmaßnahme haben fortsetzen lassen und gleichzeitig im \nNamen des Kindes den Antrag auf Kostenübernahme auch auf dem \nKlagewege weiter verfolgt haben. Unter diesen Umständen kann \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne \nBeweisaufnahme grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass \ndie Eltern die Kosten nur vorschießen und nicht mit einer den \nSozialhilfeträger befreienden Wirkung leisten wollten.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, a.a.O. \n\n76\n\nHinsichtlich eines Teilbetrags von 754,84 DM steht der \nKlägerin indes der geltend gemachte Anspruch nicht zu. \n\n77\n\nErgeben besondere Umstände im Einzelfall nämlich, dass die \nEltern die Kosten nicht nur vorschießen, sondern den Bedarf \nohne Rücksicht auf das Verhalten des Sozialamtes endgültig \ndecken wollten, steht der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung der \nGeltendmachung eines Anspruchs auch in den Fällen der \nEingliederunghilfe für schulpflichtige Kinder \nanspruchsausschließend entgegen. Vorliegend ist das \nhinsichtlich eines Teilbetrages von 200 DM monatlich der Fall. \nDie Eltern der Klägerin haben in ihrem Schreiben vom 7. \nDezember 1993 gegenüber dem Schulamt der Stadt H. - ohne \nbetragsmäßige Einschränkung - erklärt, der \nZivildienstleistende werde von ihnen finanziert. Auf die \nFrage, ob er sich damals bereits Gedanken darüber gemacht \nhabe, die Übernahme der Kosten gegebenenfalls bei irgendeiner \nanderen Behörde zu beantragen, hatte der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, \nkonkrete Vorstellungen hätten er und seine Ehefrau seinerzeit \nnoch nicht gehabt. Sie hätten sich jedoch gedacht, irgendeine \nStelle, die eine finanzielle Unterstützung leisten könne, \nmüsse es doch geben. Von dieser Erklärung wäre u.U. auch noch \nder Eventualvorbehalt umfasst gewesen, die für den \nZivildienstleistenden aufgewandten Beträge in vollem Umfang \nnotfalls auch gegenüber dem Sozialamt geltend zu machen. Mit \ndem Inhalt des Schreibens vom 7. Dezember 1993 an das Schulamt \nder Stadt H. hätte sich dies ebenfalls noch in Einklang \nbringen lassen; denn diese Stelle hatte ihre Zustimmung zum \nBesuch der P. nicht vom Unterlassen eines \nSozialhilfeantrags abhängig gemacht. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat ist die seinerzeitige \nMotivationslage jedoch plausibel gemacht worden: Der Vater der \nKlägerin hat nämlich vorgetragen, nach den von Seiten \nkaritativer Organistionen erteilten Auskünften hätten er und \nseine Ehefrau ursprünglich davon ausgehen können, dass \nlediglich Kosten in Höhe von 200 DM auf sie zukommen würden. \nZur Übernahme dieses Betrages aus eigener Tasche seien sie \nbereit gewesen. Sämtliche karitativen Einrichtungen seien dann \njedoch nicht mehr in der Lage gewesen, einen \nZvildienstleistenden auf der kostengünstigen Basis einer \"ISB-\nStelle\" einzusetzen, so dass schließlich ein \nZivildienstleistender des Arbeiter-Samariter-Bundes zu den \nspäter auch in Rechnung gestellten Konditionen habe in \nAnspruch genommen werden müssen. Auf der Basis dieser \nDarstellung, die durch den Inhalt des vorgelegten Schreibens \ndes Caritasverbandes für das Dekanat A. vom 12. Juni 1998 \ngestützt wird, ist davon auszugehen, dass die Eltern der \nKlägerin die Kosten des Zivildienstleistenden in Höhe eines \nBetrages von 200 DM monatlich nicht nur vorgestreckt haben, \nweil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen \noder ein Eingreifen abgelehnt hat. Wie der Vater der Klägerin \nauf Befragen ausdrücklich bestätigt hat, bestand in Höhe \ndieses Betrages vielmehr die Bereitschaft, die Kosten \nendgültig und ohne den Vorbehalt des Rückgriffs bei Dritten \noder insbesondere dem Sozialamt zu übernehmen. Sind die \nZahlungen aber mit dieser Maßgabe teilweise endgültig erfolgt, \nbesteht in Höhe des genannten Betrages kein Bedarf mehr, der \nim Wege der Eingliederungshilfe zu decken wäre.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n79\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/16-a-2975-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-15/16-a-2975-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304772","retrieved":"2026-07-09 03:32:00.489537+00:00"}}