{"status":"available","doknr":"OLD304791","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0614.2A3773.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-14","aktenzeichen":"2 A 3773/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur \nHälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 22. Februar 1941 in B. , Gebiet Saratow, \ngeborene Kläger zu 1) ist der Sohn des am 24. Februar 1904 \ngeborenen deutschen Volkszugehörigen H. S. und \nder am 24. November 1905 geborenen deutschen Volkszugehörigen \nS. S. , geborene S. . Die am 18. September \n1946 in T. , Gebiet Nowosibirsk, geborene Klägerin zu 2) \nist die Tochter des am 16. September 1922 geborenen deutschen \nVolkszugehörigen G. S. und der am 27. November \n1924 geborenen deutschen Volkszugehörigen C. \nS. , geborene H. . Die Kläger sind seit 1966 \nmiteinander verheiratet.\n\n3\n\nUnter dem 20. März 1992 beantragten die Kläger durch die \nMutter der Klägerin zu 2) als Verfahrensbevollmächtigte ihre \nAufnahme als Aussiedler. Im Antragsformular ist angegeben, der \nKläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Seine \nMuttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der \nFamilie sei Deutsch, Russisch. Zur Beherrschung der deutschen \nSprache ist angekreuzt, der Kläger zu 1) verstehe, spreche und \nschreibe diese. Für die Klägerin zu 2) ist ebenfalls \nangegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre \nMuttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der \nFamilie sei Deutsch, Russisch. Auch bei ihr ist zur \nBeherrschung der deutschen Sprache angekreuzt, die Klägerin \nzu 2) verstehe, spreche und schreibe diese. Dem Antrag \nbeigefügt waren u.a. Fotokopien eines auf den Kläger zu 1) \n1988 und eines auf die Klägerin zu 2) 1979 ausgestellten \nsowjetischen Inlandspasses, in denen als Nationalität jeweils \n\"Deutsch\" eingetragen ist.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1) war Offizier der sowjetischen Armee, \nzuletzt im Rang eines Oberst. Im Aufnahmeantrag ist zu seinem \nberuflichen Werdegang angegeben, nach dem Studium an der \nMilitärschule sei er von 1963 bis 1988 Erziehungsoffizier \ngewesen, seit 1988 \"Krankenrentner und Gewerkschafter\". In \neiner von der Mutter der Klägerin zu 2) unterschriebenen \nergänzenden Erklärung vom 28. August 1992 ist u.a. angegeben, \nder Kläger zu 1) sei von 1962 bis 1991 Mitglied der KPdSU \ngewesen und seit 1990 Gewerkschaftsmitglied. Im Mai 1988 sei \ner aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst \nentlassen worden. Danach habe er bis 1990 als Instrukteur für \ndie Koordinierung der Arbeit in der Gewerkschaft des \nBürgerbestandes der Verwaltung für die Arbeit mit dem \nPersonalbestand im turkistanischen Militärbezirk gearbeitet. \nSeit 1990 sei er dort Gewerkschaftorganisator. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers \nzu 1) wird Bezug genommen auf die vorgelegten Fotokopien des \nMilitärpasses und des Arbeitsbuches (BA I, Bl. 70-78) nebst \nden vom Bundesverwaltungsamt gefertigten Übersetzungen (GA Bl. \n109, 113) sowie die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des \nVerteidigungsministeriums der Republik Usbekistan vom \n29. September 1997 und vom 15. November 1999, jeweils nebst \nÜbersetzung (GA Bl. 123f und Bl. 253f).\n\n5\n\nZur beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ist im \nAufnahmeantrag angegeben, sie habe von 1963 bis 1966 Pharmazie \nstudiert und sei danach durchgehend als Pharmazeutin tätig \ngewesen. Wegen der Einzelheiten ihres beruflichen Werdegangs \nwird Bezug genommen auf die von ihr vorgelegten Fotokopien \nihres Arbeitsbuches nebst Übersetzung (GA Bl. 125-134).\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 6. August 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung ist \nim Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe eine \nherausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt, \ndie er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre \nSystem habe erreichen können. Die Klägerin zu 2) sei von der \nStellung ihres Ehegatten begünstigt worden.\n\n7\n\nHiergegen erhoben die Kläger durch Schreiben der Mutter der \nKlägerin zu 2) vom 12. August 1993 Widerspruch. Zur Begründung \nführten sie im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1), dessen \nVater in der Trudarmee verstorben und dessen Mutter sehr krank \ngewesen sei, sei Berufssoldat geworden, weil er für eine \nandere Ausbildung die Unterstützung der Familie gebraucht \nhätte, die aber nicht zu bekommen gewesen sei. Als \nBerufssoldat sei er zwangsläufig Mitglied der KPdSU gewesen. \nEr habe auch in einem gewissen Sinn Karriere gemacht. In die \nMilitärakademie sei er allerdings wegen seiner deutschen \nNationalität nicht aufgenommen worden. Privilegien im \nwestlichen Verständnis habe es nicht gegeben, außer dass die \nArbeit überdurchschnittlich bezahlt worden sei. Eine freie \nWohnungswahl habe es nicht gegeben. In Turkmenistan, in der \nWüste, wo er von 1964 bis 1974 gelebt habe, hätten er und \nseine Frau nur in einem Zimmer ohne Wasser, ohne WC und ohne \nHeizung gewohnt. Möbel hätten sie sich erst nach fünfzehn \nJahren kaufen können. Erstmals in Taschkent hätten sie eine \nZwei-Zimmer-Wohnung gehabt. Weil die Versorgung bei der Armee \nsehr mangelhaft gewesen sei, sei ihr Sohn von Geburt an \nunterernährt gewesen. Er sei deshalb von seinen Großeltern in \nAlma-Ata großgezogen worden. Durch Widerspruchsbescheid vom \n18. Januar 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch \nim Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass dem Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft der Ausschlusstatbestand des § 5 \nBVFG (a.F.) entgegenstehe. Entgegen der Darstellung der Kläger \nzeigten allgemeine Erfahrungssätze, dass mit der Position \neines ranghohen Offiziers stets auch gesellschaftliche \nund/oder wirtschaftliche Vorteile für den Offizier und dessen \nFamilienangehörige verbunden gewesen seien.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 10. Februar 1995 Klage erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe \nseine Position durch sein Fachwissen und seinen Fleiß, nicht \naber wegen seiner Bindung an das Regime erreicht. Die \nMitgliedschaft in der Kommunistischen Partei sei eine \nunvermeidbare Anpassung an die herrschenden Verhältnisse \ngewesen. Der Kläger zu 1) sei zwar Offizier der sowjetischen \nArmee gewesen, zuletzt im Rang eines Oberst. Seine konkreten \nLebensumstände und die seiner Familie seien aber bedrückend \ngewesen und hätten nicht dem bei einem Oberst sonst Üblichen \nentsprochen. Besondere Vergünstigungen hätten keine bestanden. \nWegen ihrer Volkszugehörigkeit hätten die Kläger bei der \nWarenverteilung eher Nachteile in Kauf nehmen müssen. Auch sei \nder Kläger zu 1) von seinen Vorgesetzten als Deutscher \nschikaniert worden. Selbst wenn in der Person des Klägers \nzu 1) der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt sei, habe \ndie Klägerin zu 2) nicht von der beruflichen Stellung ihres \nEhemannes in einer Weise profitiert, dass auch in ihrer Person \nein Ausschlusstatbestand für den Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft gegeben sei. Sie selbst habe ohnehin \nkeine herausgehobene politische oder berufliche Stellung \ninnegehabt, die dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft \nentgegenstehen könnte.\n\n9\n\nDie Kläger haben (ursprünglich) beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 6. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar \n1995 zu verpflichten, ihnen \nAufnahmebescheide nach den Vorschriften \ndes Bundesvertriebenengesetzes zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Kläger haben (zuletzt) beantragt,\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides vom 6. August 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Januar 1995 zu verpflichten, \nder Klägerin zu 2) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und den \nKläger zu 1) in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nIm Klageverfahren ist Beweis erhoben worden zu der Frage, ob \ndie vom Kläger zu 1) erreichte berufliche Stellung (Berufs-\noffizier in der Roten Armee im Range eines Oberst) unter \nBerücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (Erziehungs-\noffizier) eine herausgehobene berufliche oder politische \nStellung in der ehemaligen Sowjetunion war, die er nur durch \neine besondere Bindung an das damalige totalitäre System habe \nerreichen können, durch Einholung eines Gutachtens des \nInstituts für Ostrecht München e.V.. Weiterhin ist Beweis \nerhoben worden zu der Frage, ob die Klägerin zu 2) von der \nStellung des Klägers zu 1) begünstigt worden sei \n(Fremdbegünstigung im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG), durch \nEinholung eines Gutachtens des Instituts für Ostrecht der \nUniversität zu Köln. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird Bezug genommen auf das Gutachten von Herrn Dr. E. Gralla \nund Frau Dr. St. Solotych vom 29. Dezember 1996 (GA Bl. 53-57) \nsowie das Gutachten von Frau Dr. Carmen Schmidt vom 26. März \n1998 (GA 147-160).\n\n13\n\nDurch Urteil vom 27. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht - \nunter Einstellung des Verfahres, soweit die Klage durch den \nKläger zu 1) zurückgenommen worden ist - die Beklagte \nverpflichtet, der Klägerin zu 2) einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und den Kläger zu 1) in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n14\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die \nBeklagte ihr Anliegen weiter. Sie ist der Ansicht, dass die \nKlägerin zu 2) in einer Weise von der beruflichen Stellung \nihres Ehemannes und den damit verbundenen Privilegien \nprofitiert habe, dass auch in ihrer Person der \nAusschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt sei. Im Hinblick auf \ndie zum 1. Januar 2000 erfolgte Änderung des § 5 BVFG, die im \nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei, genüge für den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG bereits die \nhäusliche Gemeinschaft mit einer Person, die wegen der \ninnegehabten Tätigkeit ihrerseits den Ausschlusstatbestand des \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG erfülle. Da die Klägerin zu 2) mit dem \nKläger zu 1) seit 1966 verheiratet sei und mit ihm seitdem \nzusammengelebt habe, sei diese Voraussetzung gegeben. Dass der \nKläger zu 1) in seiner Person den Ausschlusstatbestand des § 5 \nBVFG erfülle, stehe aufgrund der insoweit inzwischen \neingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 6. August 1993 \nfest.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit diese \nnoch anhängig ist.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie sind der Ansicht, dass in der Person der Klägerin zu 2) \nder Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG in der ab 1. Januar 2000 \ngeltenden Fassung nicht gegeben sei. Ein solcher wäre nur \ngegeben, wenn ihr Ehemann eine Funktion i.S.d. § 5 Nr. 2 b) \nBVFG innegehabt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. \nSeine Tätigkeit sei für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems nicht als bedeutsam i.S.d. \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. Dabei handele es sich in erster \nLinie um Positionen, die Angehörige des Nomenklaturasystems \ninnegehabt hätten. Hierzu habe der Kläger zu 1) schon wegen \nseiner bescheidenen Lebensumstände nicht gehört. Daneben \nkönnten allenfalls die höchsten Offiziersränge ab dem Rang \neines Generalmajors als für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. \nBerufssoldaten mit dem Rang nur eines Oberst zählten nicht \nhierzu.\n\n20\n\nAm 5. bzw. 6. August 1998 sind anlässlich einer \npersönlichen Vorsprache der Kläger in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Taschkent ihre Kenntnisse der \ndeutschen Sprache in einer Anhörung überprüft worden. Wegen \ndes Ergebnisses und der Einzelheiten der von ihnen dabei \ngemachten Angaben wird Bezug genommen auf die beiden \nAnhörungsprotokolle (BA Heft 4).\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamtes.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, \nsoweit sie noch anhängig ist. Denn die Klägerin zu 2) hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den \nder Kläger zu 1) einbezogen werden könnte. Die angefochtenen \nBescheide des Bundesverwaltungsamtes sind - auch soweit sie \nzwischenzeitlich noch nicht bestandskräftig geworden sind - \nrechtmäßig.\n\n24\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, \nBGBl. I S. 2534, in Betracht.\n\n25\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum \n31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG \nallein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das \nAussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG) Urteile vom 16. Februar 1993 \n- 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72 f), \nund vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl. 1996, S. 198.\n\n27\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Usbekistan.\n\n28\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion \nkann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 2) nach dem \n31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil \noder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, \nErziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \nzur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n29\n\nAuch wenn diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin zu 2) \nerfüllt sein dürften, steht dem Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab \n1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift \nist mangels Überleitungsvorschriften des \nHaushaltssanierungsgesetzes das nach den materiell-rechtlichen \nVorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zum Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebende Recht \nzur Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten \nAufnahmeanspruchs. Da niemand darauf vertrauen konnte, dass \nder Gesetzgeber die außer dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen \nfür den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem \nBundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert, \nkonnte die Klägerin zu 2) auch keinen die Anwendung des § 5 \nNr. 2 c) BVFG auf bereits laufende Verfahren auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz \nerwerben.\n\n30\n\nVgl. zu den Rechtsänderungen infolge \nInkrafttretens des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nBVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 351.94 -, DVBl. 1996, S. 198.\n\n31\n\nNach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 \nAbs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre \nmit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2 b), das \nheißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam \ngalt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Danach ist der Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 2) deshalb \nausgeschlossen, weil ihr Ehemann, der Kläger zu 1), mit dem \nsie seit ihrer Heirat im Jahr 1966 in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt hat, eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nausgeübt hat. Allerdings ergibt sich das entgegen der Ansicht \nder Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht bereits aus dem \nteilweise in Bestandskraft erwachsenen Ablehnungsbescheid vom \n6. August 1993, sondern bedarf der gesonderten Feststellung \ndurch den Senat, weil die Bestandskraft insoweit nicht auch im \nVerhältnis zur Klägerin zu 2) wirkt. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG \nsollen Aufnahmebewerber vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sein, wenn sie eine \ndas kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende \nFunktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass \nsie sich dadurch in dieses System in einer Weise eingefügt und \nihm gedient haben, so dass davon auszugehen ist, dass sie \njedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen \nim Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine \nAufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist.\n\n32\n\nVgl. auch die Begründung zu Art. 9 \ndes Entwurfs der Bundesregierung eines \nGesetzes zur Sanierung des \nBundeshaushaltes, BT-Drucksache \n14/1636, S. 172 f.\n\n33\n\nAllerdings soll sich der Ausschluss nach dem Wortlaut \ndieser Bestimmung nur auf solche Funktionsträger beziehen, \nderen Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund \nder Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktion darunter \nfallen, ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung \nder politischen Verhältnisse für das jeweilige \nAussiedlungsgebiet festzustellen.\n\n34\n\nNach der die politischen Verhältnisse im fraglichen \nZeitraum regelnden sowjetischen Verfassung bestand das \nkommunistische Herrschaftssystem in der früheren Sowjetunion \nin der Herrschaft der KPdSU als \"führende und lenkende Kraft \nder sowjetischen Gesellschaft\" und \"Kern ihres politischen \nSystems\" (vgl. Art. 6 der sowjetischen Verfassung von \n1977).\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März \n1999 - 5 C 2.99 -, DVBl. 1999, \nS. 1207.\n\n36\n\nDabei war die Zahl der Parteimitglieder, gemessen an der \nGesamtbevölkerung, relativ gering.\n\n37\n\nVgl. Voslensky, Nomenklatura, \n3. Aufl. 1987, S. 161.\n\n38\n\nAusgehend davon ist eine Funktion dann als für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn die \nausgeübte Funktion dazu diente, dem Willen der Partei in dem \njeweiligen Tätigkeitsbereich Geltung zu verschaffen und \ndurchzusetzen, um dadurch den Machtanspruch der Partei auf \nDauer zu sichern. Eine derartige Aufgabe kam insbesondere auch \nden politischen Offizieren der Sowjetarmee zu.\n\n39\n\nNach dem insoweit schlüssigen und überzeugenden Gutachten \ndes Herrn Dr. Gralla und der Frau Dr. Solotych des Instituts \nfür Ostrecht München e.V. vom 29. Dezember 1996 war die \npolitische Hauptverwaltung der Sowjetarmee eine eigenständige \nInstitution innerhalb der Armee und als solche sowohl dem \nVerteidigungsministerium als auch der Militärabteilung des ZK \nder KPdSU unterstellt. Aufgabe der politischen Hauptverwaltung \nwar es, den Parteiwillen in den Streitkräften durchzusetzen \nund deren Angehörige politisch zu belehren und zu erziehen. \nDer politische Apparat der Armee war der militärischen \nStruktur und Ranghierarchie parallel geschaltet. So war der \nLeiter der politischen Hauptverwaltung erster Stellvertreter \ndes Verteidigungsministers der UdSSR, den Befehlshabern der \nWehrbezirke waren Stellvertreter für politische \nAngelegenheiten ebenfalls im Generalsrang beigestellt, der \npolitische Stellvertreter des Regimentskommandeurs war in der \nRegel Oberst usw. Die Tätigkeit der politischen Offiziere \nbestand in der politischen Schulung der Truppe, der Agitation \nund Propaganda für die Parteipolitik, aber auch in der \ngeistigen und materiellen Fürsorge für die Truppe, der \nBeaufsichtigung und Gestaltung der Freizeit, der Redaktion und \nZensur von Soldatenzeitungen. Der politische Offizier war eine \nMischung von stellvertretendem Kommandeur, Feldgeistlichem, \nBetreuungs-, Fürsorge- und Personaloffizier, sowie Zensor und \nLokalredakteur. In der 1956 beschlossenen Satzung der KPdSU \nhieß es zu den Anforderungen an politische Offiziere:\n\n40\n\nNr. 65: \"Für die Leiter der politischen Verwaltungen der \nMilitärbezirke, ... ist eine fünfjährige Parteizugehörigkeit \nerforderlich, für die Leiter der Politabteilungen der \nDivisionen und Brigaden eine dreijährige.\"\n\n41\n\nNr. 66: \"Die Politorgane sind verpflichtet, enge \nVerbindung mit den örtlichen Parteikomitees zu halten, indem \nsie in den örtlichen Parteikomitees ... ständig mitarbeiten \n...\"\n\n42\n\nEs kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, \nob bereits jede Tätigkeit als politischer Offizier in der \nsowjetischen Armee als eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG anzusehen ist. Jedenfalls die Funktionen, die der Kläger \nzu 1) ab 1970 ausgeübt hat, nämlich seine Tätigkeit als \nPropagandachef des Regiments, als Oberinstrukteur für \nAgitation und Propaganda, als Inspektor der Abteilung für \nOrganisation der Parteiarbeit und als stellvertretender Leiter \ndieser Abteilung, sind alle als bedeutsam im Sinne des § 5 \nAbs. 2 b) BVFG anzusehen, weil sie allein die Aufgabe hatten, \ndas Machtmonopol der Partei und deren Einflussnahme im \nmilitärischen Bereich zu festigen und zu sichern. Sie sind von \nihrer Funktion und Bedeutung vergleichbar der Tätigkeit eines \nhauptberuflichen Parteifunktionärs, die ihrerseits den \nAusschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 b) erfüllen.\n\n43\n\nVgl. Urteil des Senats vom 29. März \n2000 - 2 A 2762/98 - (n.rkr.).\n\n44\n\nSoweit der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Anhörung in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent erklärt \nhat, er hätte als Offizier nicht der \"kämpfenden Truppe\" \nangehört, sondern sei ausschließlich für die Ausstattung und \nVersorgung dieser Truppen zuständig gewesen, ändert dies \nnichts daran, dass er seit jedenfalls Anfang 1964 die Funktion \neines politischen Offiziers innegehabt hat, wie dies durch \nseinen Militärpass eindeutig belegt ist. Politische Offiziere \ngab es in allen Truppenteilen der sowjetischen Armee, nicht \nnur in der \"kämpfenden Truppe\".\n\n45\n\nOb der Kläger zu 1) wegen seiner Tätigkeit besondere \nVergünstigungen gehabt hat und ob die Klägerin zu 2) selbst \nvon derartigen Vergünstigungen profitiert hat, ist nach der \nNeufassung des § 5 BVFG unerheblich.\n\n46\n\nDa die Klägerin zu 2) nach allem keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides hat, hat der Kläger zu 1) \nals Ehemann auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in diesen \nAufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nerfolgt gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung \nund Anwendung des § 5 Nr. 2 b) und 2 c) BVFG höchstrichterlich \nnoch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Verfahren \ngrundsätzlich bedeutsam ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-14/2-a-3773-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-14/2-a-3773-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304791","retrieved":"2026-07-09 03:32:02.596852+00:00"}}