{"status":"available","doknr":"OLD304818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.15A6119.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-09","aktenzeichen":"15 A 6119/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Kläger.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.788,95 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger war jedenfalls bis zur Bekanntgabe des hier \nstreitigen Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks \nH. straße 12 (Gemarkung M. , Flur 4, Flurstück 194). Mit \nseiner Nordostseite grenzt das Grundstück an die H. straße, \nmit seiner Nordwestseite an die W. straße. Unter anderem \ndie H. straße wurde 1973 als Fußgängerzone ausgebaut. In der \nTeileinziehungsverfügung vom 1. August 1973 heißt es: \"Die \nStadt M. beabsichtigt ... die Straßen H. - und \nK. straße in der Stadt M. als Fußgängerzonen \neinzurichten. Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls \nwerden die genannten Straßen ... für den öffentlichen Verkehr \n... mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 mit der Beschränkung \ngewidmet, dass diese Straßen als Geschäfts-, Verweil- und \nBegegnungszonen für den Kfz-Verkehr gesperrt sind.\" Im Rahmen \ndes Ausbaus der Fußgängerzone wurde auch die W. straße vor \ndem Grundstück des Klägers wie die H. straße ausgebaut und \ndas Verkehrszeichen 239 (Fußgänger) am Beginn des Grundstücks \ndes Klägers in der W. straße aufgestellt. \n\n4\n\nDie W. straße, die von Nordwesten nach Südosten \nverläuft und sodann nach Nordosten abknickt, um auf die \nH. straße zu münden, setzt sich an diesem Knick in Gestalt \nder V. straße fort. Von dem so gebildeten Straßenzug der \nW. straße/V. straße zweigen - wie das genannte Stück \nder W. straße - die S. gasse und die F. gasse \nnach Nordosten ab, wo sie nach weniger als 100 m in die \nH. straße einmünden. Das in der M. Innenstadt \ngelegene Straßensystem war früher im Trennsystem ausgebaut. \nZuletzt wurden die Straßen vor dem 2. Weltkrieg hergestellt. \n\n5\n\n1989 beschloss der Planungs- und Bauausschuss des Rates der \nStadt M. , neben dem S. wall auch die genannten Straßen \nverkehrsberuhigt auszubauen. Dazu erließ der Rat der Stadt die \nSondersatzung vom 10. November 1988, nach der in Abweichung \nvon der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung eine Verteilung \nnur nach Fläche und Maß der Nutzung ohne Artzuschlag erfolgen \nund der Anliegeranteil 20 % statt 50 % betragen solle, da der \nVerkehrsberuhigungseffekt wegen schon vorher ruhigen \nCharakters der Straße als gering eingeschätzt wurde. Der \nbeschlossene Ausbau wurde bis zum November 1990 durchgeführt. \nVor dem Grundstück des Klägers wurden bis auf das Aufstellen \neiner Straßenlaterne keine Veränderungen vorgenommen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. November 1994 zog der Beklagte den \nKläger zu einem Straßenbaubeitrag von 2.788,95 DM heran, wobei \ner den Aufwand für die W. straße, V. straße, \nS. gasse und F. gasse zusammenfasste; der S. wall \nwurde als eigenständige Anlage abgerechnet. Den gegen diesen \nBescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 1995 (zugestellt: \n20. Januar) zurück. \n\n7\n\nMit der am 18. Februar 1995 erhobenen Klage hat sich der \nKläger weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Sein \nGrundstück sei nicht beitragspflichtig, weil die W. straße \nvor dem Grundstück nicht verändert worden sei, so dass er \nkeinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Straße habe. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 18. November 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n19. Januar 1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vortragen: Die Grenze der abgerechneten Anlage liege \nan der Einmündung zur H. straße und nicht schon am Beginn \ndes Grundstücks des Klägers.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. \n\n14\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit der rechtzeitig \neingelegten Berufung. Er trägt vor: Für die Begrenzung der \nAnlage komme es nicht auf das Ende der Ausbaustrecke an, \nsondern auf die Festlegung der Ausbaugrenze im Ausbauprogramm. \nIm Übrigen sei vor dem Grundstück des Klägers eine Lampe \naufgestellt worden, so dass auch in diesem Teil \nAusbaumaßnahmen vorgenommen worden seien. Der obere Teil der \nW. straße sei nicht Teil der Fußgängerzone gewesen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n16\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\n die Berufung \nzurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor: Es komme nicht auf die Ausbauplanung an, \nsondern allein auf die tatsächliche Durchführung. Dies \nbedeute, dass das Stück vor seinem Grundstück ein Teil der \nFußgängerzone, und nicht ein Teil des hier in Rede stehenden \nAusbaus sei.\n\n20\n\nAm 11. Mai 2000 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. \nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift \ngleichen Tages Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen. \n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage \nist unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid ist \nrechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte des Klägers \n(§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n25\n\nDer Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW \ni.V.m. mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach \n§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt M. vom \n4. Juni 1985 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz \ndes Aufwandes für u.a. die Herstellung von Anlagen im Bereich \nder öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die dadurch \nden Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen \nGrundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. \nFür den Ausbau des Straßenzugs \nW. straße/V. straße/S. gasse/F. gasse ist \ndie Beitragspflicht entstanden.\n\n26\n\nDie Umgestaltung des Straßensystems mit veränderter \nVerkehrsfunktion (verkehrsberuhigte Mischfläche nach \nVerkehrszeichen 325 statt Trennsystem) stellt eine Herstellung \nim Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli \n1986 - 2 A 1761/85 -, Städte- und \nGemeinderat 1987, 89 (92).\n\n28\n\nOb hier der für die Entstehung der Beitragspflicht \nmaßgebliche wirtschaftliche Vorteil in Form der Verdrängung \ndes Durchgangsverkehrs gewährt wurde, \n\n29\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n2. Oktober 1985 - 2 B 723/85 -, \nMitteilungen des Nordrhein-\nWestfälischen Städte- und \nGemeindebundes 1985, 356, \n\n30\n\nkann dahinstehen, da jedenfalls ein Erneuerungsvorteil gewährt \nwurde. \n\n31\n\nVgl. zum Erneuerungsvorteil bei der \nandersartigen Herstellung OVG NRW, \nUrteil vom 4. Juli 1986 \n- 2 A 1761/85 -, Städte- und \nGemeinderat 1987, 89 (92 f.).\n\n32\n\nEine Erneuerung liegt vor, wenn ein Straße, die infolge \nbestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung verschlissen ist, neu hergestellt wird. Die \nübliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus des \nStraßensystems 1990 längst abgelaufen, da die letzte \nHerstellung mindestens 50 Jahre zurücklag. Angesichts dessen \nbedurfte es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins \nEinzelne gehenden Dokumentation. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n34\n\nDer Senat ist von der Verschlissenheit der Straße auf Grund \nihres hohen Alters und des in den Akten dokumentierten \nschwachen ehemaligen Ausbauzustands (etwa 20 cm starke \nTragschicht unter der Decke) überzeugt.\n\n35\n\nDie Beitragspflicht ist auch für den Ausbau des gesamten \nStraßensystems als eine Anlage entstanden. Bei dem von der \nBeitragssatzung gewählten weiten Anlagenbegriff bestimmen sich \ndie räumlichen Grenzen der Anlage grundsätzlich nach dem \nBauprogramm. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n6. November 1996 - 15 B 369/96 -, NVWZ-\nRR 1998, 70; Beschluss vom 23. Dezember \n1994 - 15 B 1196/94 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n37\n\nDanach wäre der Straßenzug \nW. straße/V. straße/S. gasse/F. gasse eine \nAnlage, aber zusammen mit dem südwestlich parallel zur \nW. straße verlaufenden und ebenfalls ausgebauten S. wall. \nIndes bestimmt das Bauprogramm nicht in allen Fällen die \nGrenzen der Anlage. Sie muss u.a. auch so begrenzt werden, \ndass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die \nAusbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile \ngeboten werden. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n29. September 1995 - 15 A 2651/92 -, \nS. 11 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n39\n\nEine Zusammenfassung von mehreren Straßenzügen zu einer \nAnlage setzt daher voraus, dass das zusammengefasste \nStraßensystem infolge der inneren Verbindung und Abhängigkeit \nzwischen den einzelnen Straßenzügen eine einheitliche \nErschließungsfunktion für das gesamte Abrechnungsgebiet \nentfaltet.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni \n1992 - 2 B 2342/91 -, S. 4 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n41\n\nDas schließt es aus, den S. wall als Teil einer Anlage mit \ndem Straßenzug W. straße/V. straße zusammenzufassen. \nEs handelt sich um von einander unabhängige, jeweils in die \nB. straße und H. straße mündende Straßenzüge mit je \neigener Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke. Die \nschmalen Verbindungswege zwischen S. wall und \nW. straße/V. straße haben nicht ein solches Gewicht, \ndass sie die unterschiedlichen Erschließungsfunktionen zu \neiner einheitlichen zusammenfassen könnten. \n\n42\n\nDemgegenüber bilden die ebenfalls auf Grund des \neinheitlichen Bauprogramms ausgebauten, vom Straßenzug \nW. straße/V. straße abknickenden Straßenzüge \nS. gasse, W. straße und F. gasse einen Teil der \naus ihnen und dem Straßenzug W. straße/V. straße \ngebildeten Anlage mit einheitlicher Erschließungsfunktion. Die \ngenannten abknickenden, unter 100 m langen Straßenstücke \nbilden gleichsam unselbständige Stichwege des Straßenzugs \nW. straße/V. straße. \n\n43\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n12. Mai 1995 - 15 B 550/95 -, S. 5 f. \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n44\n\nDies gilt vor allem für die S. gasse und die \nF. gasse, die schon wegen ihrer geringen Breite von unter \n3 Metern im Einmündungsbereich zur H. straße allenfalls \nbeschränkt zur Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen geeignet sind. \nDies gilt aber auch für das abknickende Stück der \nW. straße, die im Einmündungsbereich zur H. straße für \ndas Befahren mit Kraftfahrzeugen ausreichend breit ist. \nEntscheidend ist hier jedoch, dass die H. straße als \nFußgängerzone nicht dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist und \ndaher auch dieser Straßenzug der W. straße von der \nFunktion her eine Sackgasse ist. \n\n45\n\nDie so durch das Bauprogramm und die rechtlichen Vorgaben \nfürdie Abgrenzung gebildete Anlage reicht entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom \nStraßenzug W. straße/V. straße abknickenden \nW. straße bis zur Einmündung in die Fußgängerzone \nH. straße, so dass das klägerische Grundstück als von der \nAnlage erschlossenes Grundstück zum Abrechnungsgebiet gehört. \n\n46\n\nDer Umstand, dass dieser obere, in die H. straße mündende \nTeil der W. straße nicht im Rahmen des hier abgerechneten \nAusbaus ausgebaut wurde, weil er schon in einem Zuge mit der \nErstellung der Fußgängerzone H. straße ausgebaut worden war, \nhindert nicht die Einbeziehung in die hier in Rede stehende \nAnlage. Es ist nämlich als weiteres rechtliches Kriterium für \ndie Anlagenabgrenzung erforderlich, dass die Anlage durch \nörtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen \nGesichtspunkten abgegrenzt wird. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n29. September 1995 - 15 A 2651/92 -, S. \n11 des amtlichen Umdrucks.\n\n48\n\nDas Ende der Ausbaustrecke ist kein solches Merkmal. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli \n1990 - 2 A 1691/88 -, Gemhlt 1992, 108 \n(109), \n\n50\n\nund zwar weder als Begrenzung der Fußgängerzone noch als \nBegrenzung der hier in Rede stehenden Anlage. Das relevante \nörtlich erkennbare Merkmal besteht hier vielmehr in der \nEinmündung der W. straße in die H. straße. Eine \nAbgrenzung bis zum Grundstück des Klägers ist auch nicht etwa \nnach rechtlichen Gesichtspunkten deshalb zu erwägen, weil der \nobere, bereits ausgebaute Teil der W. straße Fußgängerzone \ngewesen wäre. Das war er nämlich ausweislich der \nTeileinziehungsverfügung vom 1. August 1973 nicht, da sie sich \nauf die H. straße, nicht aber auch auf Teile der \neinmündenden Straßen bezog. Der bloße faktisch gleiche Ausbau \nwie die Fußgängerzone und die straßenverkehrsrechtliche \nBeschilderung ändern nichts an der straßenrechtlich fehlenden \nEinbeziehung in die Fußgängerzone. \n\n51\n\nDa somit die hier in Rede stehende Anlage an der Einmündung \nzur H. straße endet, ist auch für das klägerische Grundstück \nunbeschadet des Umstandes, dass vor ihm keine Baumaßnahmen \n- mit Ausnahme der Aufstellung einer Straßenlaterne - \nvorgenommen wurden, die Beitragspflicht entstanden.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n26. Januar 2000 - 15 B 113/00 -, S. 2 f \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n53\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes und der \nVerteilung sind Einwände nicht geltend gemacht worden und auch \nnicht ersichtlich. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist \nnicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt \nsich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/15-a-6119-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/15-a-6119-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304818","retrieved":"2026-07-09 03:32:04.861136+00:00"}}