{"status":"available","doknr":"OLD304813","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.15A4757.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-09","aktenzeichen":"15 A 4757/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des nicht \nangefochtenen Teils wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 10. November 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. März 1995 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag \nvon mehr als 2.720,94 DM für das Grundstück D. Weg 5 und von mehr als \n2.922,90 DM für das Flurstück 203 festgesetzt wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 85%, der \nBeklagte 15%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.496,19 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D. Weg 5 \n(Gemarkung S. , Flur 58, Flurstück 17) und des daran \nangrenzenden unbebauten Grundstücks Gemarkung S. , Flur 58, \nFlurstück 203. Nach Angaben des Klägers wurde die Straße 1935 \nhergestellt und gegenüber den Anliegern abgerechnet. 1961 \nwurden Straßeneinläufe eingebaut, die Gasbeleuchtung auf eine \nelektrische Beleuchtung umgestellt und auf der östlichen Seite \nein Gehweg angelegt. Kurz danach wurde auf der westlichen \nSeite durch stadteigene Kräfte die Fläche jenseits der \nFahrbahn befestigt, die von Fußgängern und dem ruhenden \nKraftfahrzeugverkehr genutzt wurde. 1961 wurde die Straße \nerschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet. In den sechziger \nJahren wurde die Straße von einer Kreisstraße zur \nGemeindestraße herabgestuft. In diesem Zusammenhang erhielt \ndie Stadt vom Kreis für die Herrichtung der Straße 100.000 DM, \nnach Angaben des Klägers möglicherweise auch 200.000 DM. 1970 \nüberzog die Stadt die Blaubasaltpflasterung der Fahrbahn mit \neiner bituminösen Decke. 1990/91 beschloss der Bau- und \nVerkehrsausschuss des Rates der Stadt S. , den D. Weg \nim Rahmen einer Kanalsanierung in der Form auszubauen, dass \ndie Fahrbahn vollständig und verkehrsberuhigt neu hergestellt, \nauf der westlichen Seite ein Gehweg angelegt, auf den \nöstlichen Gehweg eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht, \nParkstreifen angelegt und die Beleuchtung erneuert werden \nsollten. Diese durchgeführten Arbeiten wurden am 28. Oktober \n1992 abgenommen. Mit Beitragsbescheiden vom 10. November 1994 \nzog der Beklagte den Kläger zu Straßenbaubeiträgen über \n3.207,37 DM (D. ring Weg 5) und 3.445,43 DM (Flurstück 203) \nheran. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 6. März 1995 (zugestellt: 16. \nMärz) zurück. \n\n4\n\nMit der am 15. April 1995 erhobenen Klage hat sich der \nKläger weiter gegen die Straßenbaubeitragsbescheide gewandt \nund vorgetragen: Bei dem Ausbau handele es sich um eine \nVerkehrsberuhigungsmaßnahme, die von den Anliegern nicht \ngewünscht worden sei. Der Grund des Ausbaus liege allein in \nder Sanierung der Kanäle und in einem aufgestauten \nReparaturbedarf, weil notwendige Instandsetzungsarbeiten immer \nwieder zurückgestellt worden seien. Es sei ein intakter \nBürgersteig vorhanden gewesen, der nur mit einer Bitumendecke \nüberzogen worden sei. Auch seien die Bordsteine ohne \nersichtlichen Grund ausgetauscht worden. Die \nStraßenbeleuchtung sei intakt gewesen. Es sei nicht \nnachvollziehbar, warum die Blaubasaltpflasterung verschlissen \ngewesen sein solle. Jedenfalls sei die Pflasterung für andere \nstädtische Maßnahmen wiederverwendet worden, so dass deren \nWert berücksichtigt werden müsse. Die Parkstreifen stellten \nkeine Verbesserung dar, weil schon vorher auf der seinerzeit \n6,5 m breiten Fahrbahn, die nunmehr auf 5,5 m verschmälert \nworden sei, habe geparkt werden können. Die gesamte Maßnahme \nstelle wegen der Aufpflasterungen eine Verschlechterung dar \nund biete keine wirtschaftlichen Vorteile für die Anlieger. \nDas Grundstück D. \n Weg 12 a sei zu Unrecht nicht herangezogen worden. Der \nD. Weg hätte in der Verteilung als Hauptverkehrsstraße \nund nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft werden \nmüssen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\ndie Veranlagungsbescheide des \nBeklagten vom 10. November 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. März 1995 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage unter Abweisung im Übrigen stattgegeben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 3.131,87 DM für das Grundstück D. \nWeg 5 und von mehr als 3.364,32 für das Flurstück 203 \nfestgesetzt wurde.\n\n10\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des \nKlägers, mit der er vorträgt: Das Verwaltungsgericht gehe zum \nTeil von einem falschen Sachverhalt bezüglich des \nStraßenaufbaus aus. So sei der östliche Gehweg nicht mit einer \nBlaubasaltpflasterung versehen gewesen, die Fahrbahn habe \neinen frostsicheren Unterbau aufgewiesen. Zu Unrecht habe das \nVerwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vom Kreis an \ndie Stadt gezahlte Summe nicht zur Herrichtung des D. \nWeges verwendet worden sei und dass die Stadt den D. Weg \ndurch teilweises Entfernen der Pflastersteine und Füllung der \nLöcher mit Teer zerstört habe. Mit der vom Kreis gezahlten \nSumme von 100.000,-- DM hätte die Straße völlig neu ausgebaut \nwerden können. Das Aufbringen der Asphaltfeinbetondecke auf \nden östlichen Gehweg sei nicht beitragsfähig. Der westliche \nGehweg sei zum Teil bereits vorhanden gewesen. Die begrünten \nFlächen unterteilten die übrigen Teileinrichtungen nicht, \nsondern seien selbständige Anlagen und deshalb beitragsfrei. \nZwar habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der \nletzte Ausbau Jahrzehnte lang zurück liege, jedoch beweise \ndies in Verbindung mit den Lichtbildern gerade den \naufgestauten Reparaturbedarf. Die Bordsteine seien \nunbeschädigt gewesen, so dass ein Erneuerungsbedarf nicht \nfestgestellt werden könne. Gleiches gelte für die \nBeleuchtungsanlage, für die Ersatzteile hätten beschafft \nwerden können. Auch hätte der Wert des gewonnenen \nBlaubasaltpflasters in Höhe von mindestens 35.000,-- DM und \nder der Bordsteine in der Abrechnung berücksichtigt werden \nmüssen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nunter Abänderung des angegriffenen \nUrteils die Heranziehungsbescheide des \nBeklagten vom 10. November 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. März 1995 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor: Es seien lediglich Teilstücke der \nBlaubasaltpflasterung aus dem D. Weg entnommen und in \nder Straße Steingraben wieder eingesetzt worden. In den D. \nWeg sei erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut worden, da \ndiese Straßen noch den technischen Zustand der zwanziger und \ndreißiger Jahre, als ein frostsicherer Unterbau noch nicht \nbekannt gewesen sei, aufgewiesen habe. Der östliche Gehweg sei \nzwar nur mit einem bituminösen Überzug versehen worden, jedoch \nhandele es sich dabei, weil die Mindestmengen überschritten \nworden seien, um eine Erneuerung und nicht um eine \nUnterhaltungsmaßnahme. Die übliche Nutzungszeit der Bordsteine \nsei abgelaufen, so dass sie hätten erneuert werden können. Die \nbegrünten Flächen unterteilten durch Trennung und Auflockerung \ndie Teileinrichtungen, auf denen sie stünden. Die \nBeleuchtungsmasten seien verrostet gewesen, die Anlage hätte \nnur durch improvisierte Anpassungsmaßnahmen repariert werden \nkönnen. Die vom Kreis gezahlte Summe sei nicht mehr \nfeststellbar. Jedenfalls sei sie zum Aufzug einer bituminösen \nDeckschicht auf der Fahrbahn verwendet worden. \n\n16\n\nAm 30. März 2000 hat ein Erörterungstermin vor dem \nBerichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf \nden Inhalt der Niederschrift gleichen Tages Bezug genommen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der zu ihr und dem Verfahren 15 A 4754/96 \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. Hinsichtlich dieses Teils sind die \nangefochtenen Beitragsbescheide über den durch das \nVerwaltungsgericht bereits aufgehobenen Teil hinaus \nrechtswidrig und verletzen die Rechte des Klägers (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit sind sie ebenfalls aufzuheben. \nIm übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das \nVerwaltungsgericht die Klage in diesem Umfang zu Recht wegen \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide abgewiesen hat.\n\n21\n\nSoweit die Beitragsbescheide Bestand haben, rechtfertigen \nsie sich aus § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Erhebung \nvon Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen \nder Stadt S. vom 17. Oktober 1979 in der Fassung der \nÄnderungssatzungen bis zur rückwirkend zum 1. Januar 1987 in \nKraft getretenen Änderungssatzung vom 13. März 1993 (SBS). \nNach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes u.a. \nfür die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich \nder öffentlichen Straßen Beiträge. Für den in Rede stehenden \nAusbau ist eine Beitragspflicht entstanden.\n\n22\n\nDer Ausbau der Fahrbahn ist als nachmalige Herstellung \n(Erneuerung) im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, § 1 SBS \nbeitragsfähig.\n\n23\n\nEine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge \nbestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung verschlissen ist, neu hergestellt wird. Die \nübliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus 1992 längst \nabgelaufen. Der Zeitpunkt der letzten Herstellung vor dem hier \nstreitigen Ausbau liegt länger als 50 Jahre zurück.\n\n24\n\nAngesichts dessen bedurfte es für den Nachweis der \nVerschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n26\n\nDer Senat ist davon auf Grund des hohen Alters der Straße \nund der bei den Akten befindlichen Lichtbilder über den \nStraßenzustand überzeugt. Das Aufbringen eines Überzugs auf \ndie Pflasterung im Jahre 1970 stellt keine Herstellung dar, \nsondern war allenfalls eine Maßnahme der Instandsetzung.\n\n27\n\nOb die Erneuerungsbedürftigkeit auf einen aufgestauten \nReparaturbedarf zurückzuführen ist, ist unerheblich, da wegen \ndes zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit eine \nangeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine \neigenständige Bedeutung hat.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März \n1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, \n515.\n\n29\n\nUnschädlich für die Beitragsfähigkeit ist weiter, dass die \nAusbauentscheidung aus Anlass der Sanierung der Kanäle \ngetroffen wurde, da das Ausbaumotiv unerheblich ist.\n\n30\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, zuletzt den \nBeschluss vom 22. Juli 1999 - 15 A \n1784/96 -, S. 6 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n31\n\nDer Umstand, dass der verkehrsberuhigte Ausbau der Straße \nvon den Anliegern angeblich nicht gewünscht sei, spielt \nebenfalls keine Rolle, da das Einverständnis der Anlieger mit \ndem Ausbau keine Voraussetzung für das Entstehen der \nBeitragspflicht ist. Selbst eine fehlende Information der \nAnlieger über eine beabsichtigte Ausbaumaßnahme hindert die \nBeitragsfähigkeit nicht.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n2000 - 15 A 4167/96 -, S. 11 des \namtlichen Umdrucks.\n\n33\n\nDie Art des Ausbaus stellt gegenüber dem vorherigen Zustand \nkeine den durch den Ausbau gewährten wirtschaftlichen Vorteil \nin Form eines Erneuerungsvorteils kompensierende \nVerschlechterung dar.\n\n34\n\nVgl. zu Vorteilskompensation durch \nVerschlechterung OVG NRW, Urteil vom \n8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, \nNWVBl. 1996, 144 (145).\n\n35\n\nDie Verringerung der Fahrbahnbreite von früher 6,5 m auf \njetzt 5,5 m führt schon deshalb nicht zu einer \nVerschlechterung, weil die Fahrbahn nach wie vor die nach der \nSatzung anrechenbare Breite aufweist.\n\n36\n\nVgl. zur Bedeutung anrechenbarer \nBreiten bei einer Verschmälerung OVG \nNRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 \n- 15 A 4058/94 -, S. 13 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom \n28. April 1997 - 15 B 211/97 -, \nS. 5 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n37\n\nAuch die Art des Ausbaus, insbesondere die vorgenommenen \nAufpflasterungen zur Geschwindigkeitsreduzierung, \nrechtfertigen nicht die Annahme einer vorteilskompensierenden \nVerschlechterung. Wie die Gemeinde eine Straße ausbaut, ist in \nihr Ermessen gestellt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, \nim Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die \nGemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme \ngewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die \nkonkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das \ngesetzliche Beitragsmerkmal \"Herstellung\" erfüllt und ob die \nHerstellungsmaßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste \nKostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt \nist, d.h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren \nbewegt.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64).\n\n39\n\nWeder zeigt der Kläger Gründe für einen unvertretbaren \nAusbau in diesem Sinne auf, noch sind solche erkennbar.\n\n40\n\nDie abgerechneten Arbeiten an der Straßenentwässerung sind \nals Folge der Anpassung an den neuen Querschnitt der Fahrbahn \nbeitragsfähig.\n\n41\n\nEbenfalls als nachmalige Herstellung beitragsfähig sind die \nErneuerung der Beleuchtungsanlage und des westlichen Gehwegs. \nZur Überzeugung des Senats war die Beleuchtungsanlage nach \ndreißigjähriger Nutzung verbraucht, wie sich aus den \nüberzeugenden Darlegungen des Beklagten und den vorgelegten \nLichtbildern ergibt. Der westliche Gehweg war 1961/62 nur \nprovisorisch durch stadteigene Kräfte hergestellt worden und \nnach dreißig Jahren abgenutzt. Ob die einzelnen ausgetauschten \nSteine, etwa Bordsteine, abgenutzt waren, ist keine Frage der \nBeitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme, sondern allenfalls der \ngenauen Höhe des am Grundsatz der Erforderlichkeit zu \nmessenden Aufwands.\n\n42\n\nSoweit die Erstellung von Grünanlagen in den Aufwand \neingeflossen ist, handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt hat, um Maßnahmen zum Ausbau \nderjenigen Teileinrichtung, auf der sich die begrünte Fläche \njeweils befindet.\n\n43\n\nDie Anlage von Parkstreifen stellt wegen der Trennung des \nfließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante \nVerbesserung dar. Der Umstand, dass vorher am Straßenrand \nParkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist unerheblich, da \ndas Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf \nParkstreifen vergleichbar ist.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. \nSeptember 1997 - 15 A 5484/94 -, S. 5 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n45\n\nNicht beitragsfähig ist allerdings der Ausbau des östlichen \nGehwegs. Hier ist auf dem bereits vorhandenen Gehweg \ndurchgängig lediglich eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht \nworden. Dies stellt mangels der nötigen Selbständigkeit der \nVerschleißdecke keine Verbesserung der Straße, sondern eine \nbeitragsfreie Maßnahme der Instandsetzung dar.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai \n2000 - 15 A 1185/00 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n47\n\nFür die im vorbeschriebenen Umfang beitragsfähigen \nAusbaumaßnahmen ist folgender Aufwand angefallen: Für die \nHerstellung der Fahrbahn hat der Beklagte einen \nbeitragsfähigen Aufwand von 252.695,34 DM in Ansatz gebracht. \nDavon sind 5.860,50 DM wegen Kostenersparnis infolge \nparalleler Verlegung von Kanälen abzuziehen, nämlich die \nHälfte der Gesamtersparnis von 11.721 DM, während die andere \nHälfte der Kanalbaumaßnahme außerhalb des Straßenbaus \nzuzurechnen ist.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n5. September 1986 - 2 A 963/84 -, \nGemhlt. 1987, 115 (116).\n\n49\n\nWeitere Abzüge sind nicht vorzunehmen: Ob die Stadt \nanlässlich der Übernahme der Straße vom Kreis 100.000 oder \n200.000 DM erhalten und wie sie diesen Betrag verwendet hat, \nist unerheblich. Die Anlieger haben keinen Anspruch auf eine \nVerwendung dieses Betrages für den Ausbau des D. Weges, \nda durch eine solche - unterstellte - zweckgebundene Zuweisung \nRechte Dritter auf Verwendung gemäß der Zuwendung nicht \nbegründet werden. Allenfalls könnte die Zuwendung den \nBeitragspflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW durch \nMinderung des umlagefähigen Aufwandes zugute kommen, wenn die \nZuwendung den Gemeindeanteil überstiegen hätte. Der \nGemeindeanteil für den vorliegenden Ausbau liegt jedoch weit \nüber 200.000 DM. Für eine Anrechnung von - angeblich - \nerwirtschafteten oder erzielbaren Zinsen besteht keine \ngesetzliche Grundlage.\n\n50\n\nAuch wegen der teilweisen Wiederverwendung der \nBlaubasaltpflastersteine in der Straße S. ist kein \nAbzug vorzunehmen. Zwar ist der beitragsfähige Aufwand zu \nmindern, wenn in das Vermögen der Gemeinde wiederverwendbares \nMaterial von nicht unerheblichem Wert fließt.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, NVwZ \n1991, 1111 (1112).\n\n52\n\nDas war hier nicht der Fall. Zwar mag die Stadt, wie sich \naus den Ausführungen des städtischen Bediensteten S. im \nErörterungstermin vom 30. März 2000 ergibt, im Ergebnis \nBlaubasaltpflaster im Werte von 35.000 DM anderweitig \nwiederverwendet haben. Dieser Wert ist der Stadt aber nicht \nals Ergebnis des Ausbaus, sondern als Ergebnis einer \nWiedergewinnung aus dem alten Straßenoberbau - auch unter \nEinsatz aufwendiger Handarbeit - zugeflossen. Dem Materialwert \nwären daher die Kosten der Wiedergewinnung und der Entsorgung \ngegenüber zu stellen. Angesichts dessen ist der Stadt aus dem \nAusbau kein mehr als nur unerheblicher Wert zugeflossen.\n\n53\n\nDer umlagefähige Aufwand für die Fahrbahn beläuft sich \ngemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Spalte 4 SBS für eine \nHaupterschließungsstraße, also für die Straßenart, in die der \nD. ring Weg einzustufen ist, wie unten noch auszuführen sein \nwird, auf 30 % des beitragsfähigen Aufwands. Für die Fahrbahn \nbeträgt er also (252.695,34 DM - 5.860,50 DM = 246.834,84 DM x \n30 % =) 74.050,45 DM.\n\n54\n\nDen umlagefähigen Aufwand für Beleuchtung (15.485,80 DM) \nund Parkflächen (21.136,50 DM) hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend ermittelt. Insbesondere hat es zu Recht die erst im \ngerichtlichen Verfahren nachgeschobene Rechnung der Firma \nJ. berücksichtigt, da es nicht auf die Richtigkeit der \nvom Beklagten zu Grunde gelegten Einzelpositionen, sondern auf \ndie Berechtigung der gegenüber dem Kläger festgesetzten \nBeiträge ankommt. Daraus ergibt sich die Befugnis des \nGerichts, die Beiträge anders als der Beklagte in seinen \nbeiden Bescheiden zu berechnen.\n\n55\n\nHinsichtlich des vom Beklagten angenommenen beitragsfähigen \nAufwands für die Gehwege in Höhe von 175.009,93 DM sind \n1.000 DM Kostenersparnis wegen paralleler Verlegung von \nVersorgungsleitungen abzuziehen, nämlich die Hälfte von \n2.000 DM Kostenersparnis (nicht 5.500 DM, wie das \nVerwaltungsgericht irrtümlich meint). Darüber hinaus sind die \ngesamten Kosten des Ausbaus des östlichen Gehwegs (nicht nur, \nwie es das Verwaltungsgericht getan hat, die Kosten der \nÜberbreite) abzuziehen, nämlich 38.339,93 DM. Weiter sind die \nHälfte der für Bordsteine aufgewandten Kosten, also \n16.319,88 DM, abzuziehen, weil die Hälfte aller verbauten \nBordsteine im Bereich des östlichen Gehwegs im Rahmen der \nInstandsetzungsmaßnahme ausgetauscht wurden. Weitere Abzüge \nsind nicht zu machen. Insbesondere stellen die angeblich \nunnötig ausgetauschten Bordsteine keinen zu berücksichtigenden \nWert dar, weil sie jedenfalls keinen mehr als nur \nunerheblichen Wert darstellen.\n\n56\n\nDer umlagefähige Aufwand für die Gehwege von 50 % gemäß § 3 \nAbs. 3 Nr. 2 Buchst. d Spalte 4 SBS beträgt somit \n(175.009,93 DM - 1.000 DM - 38.339,93 DM - 16.319,88 DM = \n119.350,12 DM x 50 % =) 59.675,06 DM.\n\n57\n\nHinsichtlich des vom Beklagten angenommenen Aufwands für \ndie Erstattung von begrünten Flächen von 7.595,11 DM sind die \nKosten für vier abgerechnete Bäume abzuziehen, da sie im \nBereich des östlichen Gehwegs und somit nicht im Rahmen einer \nbeitragsfähigen Ausbaumaßnahme gepflanzt wurden. Der \nabzuziehende Betrag beläuft sich auf 1.905,12 DM, so dass von \ndem verbleibenden beitragsfähigen Aufwand von 5.689,99 DM bei \n50 % Anliegeranteil gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst c und d \nSpalte 4 SBS 2.844,99 DM umlagefähig sind. Bei den \nEntwässerungskosten verbleibt es bei dem vom Beklagten \nangesetzten beitragsfähigen Aufwand von 34.824,57 DM. Ein \nZuschlag für die fiktive Wiederherstellung der Straßenfläche, \nwie es das Verwaltungsgericht getan hat, ist nicht \nvorzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um tatsächlich \nentstandene Kosten. Umlagefähig sind also bei 30 % \nAnliegeranteil gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst e Spalte 4 SBS \n10.447,37 DM.\n\n58\n\nDer umlagefähige Aufwand beläuft sich somit auf\n\n59\n\n 74.050,45 DM (Fahrbahn)\n 59.675,06 DM (Gehweg)\n 21.136,50 DM (Parkstreifen)\n 15.485,80 DM (Beleuchtung)\n 2.844,99 DM (begrünte Flächen)\n 10.447,37 DM (Entwässerung)\n183.640,17 DM\n\n60\n\nZu Recht stuft der Beklagte für die Ermittlung des \numlagefähigen Aufwands den D. Weg als \nHaupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. b SBS ein, \nalso als eine Straße, die der Erschließung von Grundstücken \nund gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder \ninnerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient. \nMaßstab für die Einstufung ist die objektive Funktion der \nStraße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen \nVerkehrsplanung, dem auf Grund solcher Planung verwirklichten \nAusbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und \nden Verkehrsverhältnissen,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober \n1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt. 1988, \n70,\n\n62\n\nund zwar im Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht,\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April \n1992 - 2 A 2110/89 -, NWVBl. 1992, 404 \n(405),\n\n64\n\nalso hier im Zeitpunkt der Abnahme der abgerechneten \nBaumaßnahme am 28. Oktober 1992.\n\n65\n\nDer D. Weg ist schon wegen seines verkehrsberuhigten \nAusbaus entsprechend der gemeindlichen Verkehrsplanung, aber \nauch nach seiner objektiven Funktion im gemeindlichen \nVerkehrsnetz allenfalls als Haupterschließungsstraße, \njedenfalls nicht, wie der Kläger meint, als \nHauptverkehrsstraße einzustufen.\n\n66\n\nHinsichtlich der Verteilung bedarf die Summe der \nangesetzten Verteilungsanteile von 47.729 Anteilen einer \nKorrektur. Die bebauten Grundstücke D. Weg 14 \n(Flurstücke 236) und D. \n Weg 12 b (Flurstücke 398) sind entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts in die Verteilung einzubeziehen, das \nFlurstück 236 allerdings nur teilweise. Zwar sieht der \nBebauungsplan insoweit eine noch herzustellende \nErschließungsanlage vor, für die deren Anlieger \nerschließungsbeitragsrechtlich heranzuziehen sind. Im hier \nallein maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht mit Abnahme der Maßnahme am 28. Oktober 1992 \nhatte der Eigentümer der bebauten Grundstücke über die ihm \nebenfalls gehörenden Flurstücke 233 und 317, die im \nBebauungsplan zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche \nausgewiesen sind, die beitragsrechtlich relevante Möglichkeit \nder Inanspruchnahme der ausgebauten Straße. Für die unbebauten \nGrundstücke, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen \nsind, gilt dies nicht. Sie waren im Zeitpunkt des Entstehens \nder Beitragspflicht nicht plangemäß nutzbar, da die plangemäße \nErschließung (öffentlicher Weg) fehlte.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli \n1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, \n260.\n\n68\n\nHinsichtlich des Flurstücks 236, das teilweise als \nöffentliche Verkehrsfläche überplant ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 \nNr. 1 SBS nur diejenige Fläche als Grundstücksfläche zu Grunde \nzu legen, auf die der Bebauungsplan die bauliche \nNutzungsfestsetzung bezieht. Das ist gemäß § 19 Abs. 3 der \nBaunutzungsverordnung die Fläche des Baugrundstücks, die im \nBauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten \nStraßenbegrenzungslinie liegt. Abzuziehen von der 1.869 qm \ngroßen Grundstücksfläche sind somit die auf dem Grundstück \ngeplanten 320 qm Straßenflächen und das dadurch abgetrennte, \nnicht mehr selbständig nutzbare Dreieck im Süden mit einer \nFläche von 103 qm, so dass eine Fläche von 1446 qm \nübrigbleibt. Somit entfallen auf das 379 qm große \nzweigeschossig bebaute, deshalb mit einem Maßzuschlag von 25 % \nzu belegende Flurstück 398 474 Verteilungsanteile und auf das \nebenfalls zweigeschossig bebaute Flurstück 236 1.808 \nVerteilungsanteile. Die Gesamtsumme der Verteilungsanteile \nerhöht sich auf 50.011 Verteilungsanteile. Die Quote aus \numlagefähigem Aufwand und der Summe der Verteilungsanteile \nbeläuft sich auf 3,6719955 DM je Verteilungsanteil. Auf die \nGrundstücke des Klägers mit ihren 741 (D. ring Weg 5) und 796 \n(Flurstück 203) Verteilungsanteilen entfallen somit \n2.720,94 DM (D. ring Weg 5) und 2.922,90 DM (Flurstück \n203).\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist \nnicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus \n§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/15-a-4757-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/15-a-4757-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304813","retrieved":"2026-07-09 03:32:04.390974+00:00"}}