{"status":"available","doknr":"OLD304811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.14A709.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-09","aktenzeichen":"14 A 709/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \nDer Frage, der die Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), kommt diese nicht zu.\n\n3\n\nDie Kläger sehen sinngemaß als grundsätzlich \nklärungsbedürftig die Frage an, ob wegen der Gefahren, die \nRoma im Kosovo drohen, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG zu gewähren sei.\n\n4\n\nDiese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats \ngeklärt, nämlich dahin, dass bei einer Lage, die - wie bei den \nRoma aus dem Kosovo - durch tatsächliche und für die \nAusländerbehörden rechtlich verbindliche Elemente geprägt ist \nund in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 \nAuslG gleichkommt, eine verfassungskonforme Auslegung von § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG die zusätzliche Gewährung individuellen \nAbschiebungsschutzes nicht gebietet.\n\n5\n\nVgl. Beschlüsse vom 27. März 2000 \n- 14 A 521/00.A - und vom 3. April 2000 \n- 14 A 1553/00 -.\n\n6\n\nDiese rechtliche Beurteilung entspricht der \nRechtsprechungspraxis der beiden für Asylsuchende aus dem \nKosovo zuständigen Senate des erkennenden Gerichts in \nvergleichbaren Fällen.\n\n7\n\nVgl. Beschlüsse vom 16. November 1998\n- 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, 124, \n= NVwZ-Beil. 1999, 35, vom 17. Februar \n1999 - 14 A 1066/98 -, vom 19. August \n1999 - 14 A 1229/98.A -, InfAuslR 1999, \n531, und Urteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 93/98.A - und 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A.\n\n8\n\nAn der für diese Rechtsprechung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage hat sich seither, soweit ersichtlich, \nentscheidungserheblich nichts geändert.\n\n9\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom \n13. März 2000 - 14 A 3430/98.A -.\n\n10\n\nZwar hat sich, wie allgemein bekannt, die Sicherheitslage \nder nichtalbanischen Minderheiten im Kosovo seit dem Abzug der \nserbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen \nEinheiten und paramilitärischen Gruppen verändert, \ninsbesondere für viele Roma und Ashkali wesentlich \nverschlechtert. Die Rückführung von Roma und Ashkali in das \nKosovo kommt jedoch, wie der Auskunft des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 \n- IB3/44.386-I14/Kosovo - zu entnehmen ist, aus der Sicht der \nInnenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach \nweiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der \nUNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen ordnet denn auch in seinem Erlass vom 21. März 2000 \n- I B 3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein \nan, dass ethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und Roma, von \nRückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. \nAnhaltspunkte dafür, dass dennoch Abschiebungen in das Kosovo \nzu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine \nallgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne dass eine \ngenerelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist, gibt \nes nicht. Zurzeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen \nabgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, \ndurchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG \nerteilt. Deshalb bedürfen sie gegenwärtig und auf absehbare \nZeit wegen Gefährdungen, denen Roma aus dem Kosovo als \nBevölkerungsgruppe in Jugoslawien ausgesetzt sind, keines \nzusätzlichen individuellen Abschiebungsschutzes.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/14-a-709-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/14-a-709-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304811","retrieved":"2026-07-09 03:32:04.214628+00:00"}}