{"status":"available","doknr":"OLD304810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.13B836.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-09","aktenzeichen":"13 B 836/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag der m. W. GmbH, vertreten durch den \nGeschäftsführer B. R. , H. weg 30, V. , - Prozessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B. und andere, F. straße 1, D. -, auf Beiladung wird \nabgelehnt. \n\n2. Die Beschwerde der Beigeladenen wird zugelassen.\n\n3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juni 2000 wird \naufgehoben.\n\n Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.\n\n Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Beiladungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEin Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt \nnicht vor, weil die ihre Beiladung begehrende Firma nicht an \ndem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis beteiligt ist. Von \neiner sog. einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) sieht der \nSenat im Rahmen seines Ermessens ab, weil die ihre Beiladung \nbegehrende Firma ihre rechtlichen Interessen in einem selbst \ngeführten Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz verfolgen kann \nund der Kreis der Verfahrensbeteiligten auf das prozessual \nerforderliche Maß beschränkt werden soll.\n\n4\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 16. \nJuli 1999 - 13 B 843/99 -, vom 11. \nFebruar 2000 - 13 B 1996/99 - und vom \n23. Mai 2000 - 13 E 281/00 -. \n\n5\n\n2. Der Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO ist von der Beigeladenen hinreichend dargelegt und auch \ngegeben.\n\n6\n\n3. Die Beschwerde hat Erfolg.\n\n7\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zwischenregelung nach \n§§ 80 Abse. 5 und 8, 80a Abs. 3 VwGO ist unbegründet. Demgemäß \nist der angefochtene Beschluss aufzuheben.\n\n8\n\nDie auch im vorliegenden Zwischenregelungsverfahren \nvorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, \neinerseits der Antragstellerin an Bewahrung vor tatsächlichen \nund rechtlichen Beeinträchtigungen während der Zwischenzeit bis \nzur Entscheidung der Kammer über Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes, andererseits der Beigeladenen an der \nRealisierung des genehmigten Entgeltes für im befristeten Test \nangebotene Telekommunikationsdienstleistungen sowie der \nEndkunden an neuen Tarifmodellen, fällt zugunsten der \nBeigeladenen aus. \n\n9\n\nDabei lässt der Senat die Fragen nach drittschützender \nWirkung der Regelungen der Entgeltregulierung nach dem \nTelekommunikationsgesetz und der Antragsbefugnis der \nAntragstellerin offen.\nLetztere unterstellt, hätte die Interessenabwägung zu Gunsten \nder Antragstellerin ausfallen können, wenn die der Beigeladenen \nerteilte Entgeltgenehmigung offensichtlich rechtswidrig wäre. \nDas ist jedoch nicht der Fall.\n\n10\n\nEin Bestimmtheitsmangel des Beschlusses vom 27. April 2000 -\n BK 2c 00/004 - ist nicht erkennbar. Der Tenor der Genehmigung, \ninsbesondere die Fristbestimmung \"Der Testbetrieb beginnt \nfrühestens am 01. 06. 2000\", ist klar und eindeutig. Die \nGenehmigung leidet auch nicht an einem Regelungsdefizit \nhinsichtlich der Modalitäten der Teilhabe anderer Online-\nDienste oder der technischen Voraussetzungen für die Zuführung \nvon XXL-Verkehr zu ihnen. Denn die Regulierungsbehörde brauchte \ndiesbezüglich keine - ggf. mit Regelungscharakter versehenen - \nBestimmungen zu treffen, weil angesichts der im \nEntgeltgenehmigungsverfahren erkennbaren Bereitschaft der \nBeigeladenen zur Beteiligung anderer Online-Dienste am XXL-\nAngebot keine Wettbewerbsverzerrung drohte und ein Verstoß \ngegen Maßstäbe der Entgeltregulierung nicht feststellbar war. \nÜberdies stellt das Telekommunikationsgesetz den Wettbewerbern \nhinreichende Abwehrmöglichkeiten gegen eine spätere \nmöglicherweise marktmissbräuchliche Verweigerung des Zugriffs \nanderer Online-Dienste auf das XXL-Angebot der Beigeladenen zur \nVerfügung . Insoweit ist hinzuweisen auf die - von der \nAntragstellerin allerdings ohne Erfolg beantragte - \nnachträgliche Entgeltregulierung durch die Regulierungsbehörde \nnach § 30 TKG oder die missbrauchsaufsichtsrechtliche Verfügung \nnach § 33 Abs. 2 TKG, die notfalls im Wege einstweiligen \nRechtsschutzes nach § 123 VwGO verfolgt werden könnte. Ob die \nRegulierungsbehörde überhaupt ermächtigt ist, eine \nEntgeltgenehmigung vorsorglich mit Nebenbestimmungen zur \nVerhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens des \nmarktbeherrschenden Unternehmens zu versehen, kann \noffenbleiben. Jedenfalls dürfte die Regulierungsbehörde hier zu \nweitergehenden Bestimmungen bezüglich der Modalitäten und der \ntechnischen Durchführung des Zugriffs anderer Online-Dienste \nauf das XXL-Angebot nicht verpflichtet gewesen sein.\n\n11\n\nAuch unabhängig von der - im vorliegen Verfahren nur \nüberschlägigen - rechtlichen Würdigung der Genehmigung fällt \ndie Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, \nweil ihr unzumutbare Nachteile ohne die begehrte \nZwischenentscheidung bis zur Entscheidung der Kammer über ihren \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht drohen.\n\n12\n\nDie Regulierungsbehörde hat für die vorgesehene Testlaufzeit \ndes XXL-Tarifs keine ernsthaften und dauerhaften \nBeeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit anderer Unternehmen \ndes zu betrachtenden Telekommunikationsmarktes gesehen; eine \nsolche komme allenfalls in Betracht, wenn andere Anbieter von \nOnline-Diensten im Unterschied zu T-Online nicht in der Lage \nwären, zeitgleich auf die geplante Flat-Rate zugeschnittene \neigene Angebote einzuführen.\n\n13\n\nZwar ist der Zeitpunkt der Kammerentscheidung nicht \nvoraussehbar, doch geht der Senat davon aus, dass andere \nOnline-Dienste-Anbieter aufgrund des von der \nRegulierungsbehörde hinreichend lange hinausgeschobenen \nTestbetriebsbeginns grundsätzlich in der Lage sind, ein \nentsprechendes Angebot wie T-ISDNxxl zu entwickeln und am Markt \nanzubieten, und dass sie dazu auch die speziellen \nZuführungsleistungen der Beigeladenen für XXL-Verkehr in \nAnspruch nehmen und einsetzen können. Die Beigeladene hat, von \nder Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass sowohl \nihre Tochter T-Online als auch andere Online-Anbieter \nproblemlos Zugriff auf ihr XXL-Angebot nähmen. Tatsächlich \nbietet die Firma 1 &1 das XXL-Angebot unter der \nInternetadresse http://............... an und nach einem \nBericht in der Süddeutschen Zeitung vom 7. Juni 2000 sind auch \ndie Firmen V. I. und M. A. in der Lage, \ndas XXL-Angebot zu nutzen. Dass dies bei der Antragstellerin \ngrundsätzlich nicht der Fall sei, ist nicht zur Überzeugung des \nSenats dargelegt. Er hat ausgehend von den Ausführungen im \nBeschluss der Regulierungsbehörde vom 31. Mai 2000 - BK 2c \n00/015 - keine Bedenken, dass die von der Beigeladenen \nvorgesehene und der Antragstellerin und ihrer Plattform-\nBetreiberin angebotene technische Realisierung der Abrechnung \nvon XXL-Verkehr ebenso zumutbar ist wie anderen Online-\nAnbietern. Sollte die Antragstellerin bzw. ihre Plattform-\nBetreiberin sich nicht in der Lage sehen, den XXL-Verkehr über \neine sogenannte Rufnummerngasse abzuwickeln, ist das ein von \nihr bzw. ihnen selbst zu bewältigendes betriebsinternes \nProblem. § 33 Abs. 1 TKG berechtigt die Antragstellerin nicht, \ndie Konditionen des Zugriffs auf intern genutzte und/oder am \nMarkt angebotene Leistungen abweichend als anderen \nWettbewerbern dargeboten zu bestimmen. Jedenfalls aber \nerscheint der von der Beigeladenen angebotene Zugang für eine \nÜbergangszeit bis zur Entscheidung der Kammer über Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes für die Antragstellerin nicht \nunzumutbar. \n\n14\n\nSollte es der Antragstellerin wider Erwarten aus den Gründen \nihrer Beschwerdeerwiderung technisch oder wegen unzumutbarer \nKosten unmöglich sein, Zugriff auf das XXL-Angebot nach den \nModalitäten und technischen Voraussetzungen der Beigeladenen zu \nnehmen, sähe der Senat auch dann keine durchgreifenden \nNachteile für die Antragstellerin, wenn sie die \nKammerentscheidung ohne die angegriffene Zwischenentscheidung \nabwartete. Denn der Senat ist nicht davon überzeugt, dass durch \ndas von der Beigeladenen angebotene \"kostenfreie\" Telefonieren \nund Surfen an Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen bis \nzum Zeitpunkt der Kammerentscheidung eine spürbare Zahl AOL-\ngebundener Kunden zur Beigeladenen bzw. zu ihrem \nTochterunternehmen T-Online abwandern oder eine spürbare Zahl \npotentieller Kunden sich von vornherein nur ihnen zuwenden oder \nein nennenswerter, dauerhafter Verlust von Anteilen der \nAntragstellerin am Providermarkt eintreten wird. Die \nAntragstellerin hat jedenfalls in dieser Hinsicht nichts \nÜberzeugendes dargelegt.\n\n15\n\nDie Nebenentscheigungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/13-b-836-00","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-09/13-b-836-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304810","retrieved":"2026-07-09 03:32:04.127760+00:00"}}