{"status":"available","doknr":"OLD304833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0608.7A.D40.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-08","aktenzeichen":"7A D 40/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen die Änderung Nr. 1.92 des \nBebauungsplanes Nr. 7.50 - \"X. ring /Im L. G. \" - \nder Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Änderungsbereich \ndieses Bebauungsplanes gelegenen Wohngrundstücks \nE. Straße 33 in I. . \n\n3\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7.50 wird im \nNorden durch die selbst nicht überplante E. Straße \nbegrenzt, die aus dem Bereich der I. Innenstadt kommend \nin westlicher Richtung weiterverläuft. Der \nBebauungsplanbereich erstreckt sich südlich der E. \nStraße etwa 550 m in Ost-West-Richtung, und zwar westlich bis \nzum in südlicher Richtung von der E. Straße \nabführenden P. weg ; in Nord-Süd-Richtung hat das \nPlangebiet eine Ausdehnung von ca. 300 m. Der Bebauungsplan \nsetzt entlang des P. weg und der E. Straße \nallgemeine Wohngebiete fest. Im rückwärtigen Bereich dieser \nStraßen ist im zentralen Plangebiet eine Grünfläche mit den \nZweckbestimmungen Parkanlage, Badeplatz, Sportplatz und \nSpielplatz festgesetzt. Neben einem Sportplatz sind hier ein \nFreibad und eine Eissporthalle errichtet. Östlich der \nEissporthalle sieht der Bebauungsplan die - zwischenzeitlich \nverwirklichte - Verlängerung des X. ring vor, der vom Süden \nnach Norden durch das Plangebiet bis zur E. Straße \n(und über diese sodann hinaus) geführt werden soll. Zwischen \nder Verlängerung des X. ring und der in einem Abstand \nzwischen etwa 70 m und 100 m östlich gelegenen \nPlangebietsgrenze setzte der Bebauungsplan in seiner \nUrsprungsfassung nördlich der vom X. ring in östlicher \nRichtung abführenden Straße Im L. G. einen etwa 70 m \nx 80 m großen Parkplatz, in nördlicher Richtung anschließend \neine etwa 20 m breite Grünfläche, sodann eine - das Grundstück \ndes Antragstellers erfassende - Gemeinbedarfsfläche mit den \nZweckbestimmungen Jugendheim und Schule und schließlich im \nEckbereich E. Straße/X. ring ein Mischgebiet fest. \n\n4\n\nAn das Plangebiet grenzt östlich der am 12. März 1965 \nbekannt gemachte Bebauungsplan 7.31 - \"Im L. G. \" - \nder Antragsgegnerin an, der dort bis an die \nBebauungsplangrenze heran ein Industriegebiet festsetzt. \nVorhanden sind in diesem Bereich u.a. eine Schokoladenfabrik \n(Firma X. ) sowie ein Textilbetrieb (Firma \nM. /C. ). \n\n5\n\nDie Änderung Nr. 1.92 des Bebauungsplans Nr. 7.50 erfasst \nseinen rd. 150 m breiten östlichsten Bereich von der \nnördlichen bis zur südlichen Plangebietsgrenze. Folgende \nÄnderungen sind vorgesehen: Die dem X. ring zugeordnete \nöffentliche Verkehrsfläche soll in Teilbereichen reduziert, \nnamentlich eine über ihn hinwegführende Fußgängerbrücke nicht \nrealisiert werden. Im Übrigen entfällt die zuvor festgesetzte \nFläche für den Gemeinbedarf. Stattdessen soll die dem \nParkplatz dienende Fläche in Ost-West-Richtung auf etwa 50 m \nverkürzt, in Nord-Süd-Richtung hingegen auf etwa 120 m \nverlängert werden. Nördlich der Parkplatzfläche ist nunmehr \neine in einem Wendehammer endende Verkehrsfläche vorgesehen, \ndie vom X. ring abzweigt und bis etwa 25 m an die östliche \nPlangebietsgrenze herangeführt werden soll. Dort ist ein bis \nzu 30 m breiter Streifen eines Gewerbegebiets vorgesehen, das \nsich von der Straße Im L. G. bis nahe an die \nBebauung entlang der E. Straße erstreckt und \nunmittelbar an die Flächen anknüpft, die im Bereich des \nBebauungsplans Nr. 7.31 als Industriegebiet festgesetzt sind. \nIn das Mischgebiet entlang der E. Straße östlich des \nX. ring wird nunmehr auch das Grundstück des Antragstellers \neinbezogen, soweit es nicht in Teilbereichen dem festgesetzten \nGewerbegebiet bzw. dem X. ring , der Stichstraße und dem \nParkplatz zugeordnet ist. Die Bebauungsplanänderung sieht \nferner eine gewisse Vergrößerung des allgemeinen Wohngebiets \nwestlich des X. ring vor. Der Bebauungsplan bestimmt \nhinsichtlich der vorhandenen Wohnbebauung im Eckbereich \nE. Straße/X. ring (E. Straße 29, 31 und \n37), dass für die dortigen Grundstücke ein Anspruch auf \npassiven Lärmschutz besteht. Bei Neubebauung entlang des \nX. ring sind für Aufenthaltsräume Fenster mit mind. der \nSchallschutzklasse II zu verwenden. Für zum X. ring hin \norientierte Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungsanlagen \nvorzusehen. \n\n6\n\nDas Verfahren zur Änderung 1.92 des am 11. Juli 1980 \nbekannt gemachten Bebauungsplans 7.50 nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, \ndas Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten. \nBürger erhoben Bedenken und Anregungen, so der Antragsteller \nmit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Novem-\nber 1995. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am \n28. März 1996 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin, \nden überarbeiteten Entwurf der Bebauungsplanänderung \nöffentlich auszulegen. Die Offenlage des Entwurfs in der Zeit \nvom 10. April bis 10. Mai 1996 wurde am 29. März 1996 \nöffentlich bekannt gemacht. Bürger erhoben wiederum Bedenken \nund Anregungen, so auch der Antragsteller mit Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 10. Mai 1996. Träger öffentlicher \nBelange wurden erneut beteiligt. Am 28. Juni 1996 prüfte der \nRat der Antragsgegnerin die eingegangenen Bedenken und \nAnregungen und beschloss die Änderung des Bebauungsplans mit \nihrer Begründung sodann als Satzung. Auf die Anzeige der \nBebauungsplanänderung machte die Bezirksregierung E. die \nVerletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 15. Oktober 1996 \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n7\n\nBereits am 20. Juni 1996 hatte die Antragsgegnerin an die \nTengelmann Verwaltungs-Gesellschaft (Komplementärin der Firma \nM. ) eine Teilfläche der Parzelle 470 (im neuen \nGewerbegebiet gelegener Streifen südlich des Wendehammers der \nStichstraße und östlich des Parkplatzes) zum Zwecke der \nErweiterung des zentralen Fertigwarenlagers verkauft; dort ist \nzwischenzeitlich ein Hochregallager errichtet. Am 15./16. Juli \n1996 schloss die Antragsgegnerin mit der Firma M. zum \nZwecke der Anlegung einer provisorischen Erschließungsstraße \nüber im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Parzellen einen \nPachtvertrag. § 7 des Pachtvertrages lautet nach Angabe der \nAntragsgegnerin: \"Die Zufahrt zum Grundstück der Pächterin auf \nder städtischen Pachtfläche soll als Erschließungsstraße \ndienen, bis die Stadt I. den X. ring einschließlich \nder Stichstraße zum Gelände der Pächterin hergestellt haben \nwird. Der Zeitpunkt des Ausbaus der öffentlichen \nVerkehrsflächen ist noch nicht bekannt.\"\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 25. März 1998 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er \nvorträgt: \n\n9\n\nEr sei antragsbefugt, da die Antragsgegnerin aufgrund der \nFestsetzungen des Bebauungsplans ein Enteignungsverfahren \ngegen ihn betreibe. Der Antrag sei auch begründet, denn die \nBebauungsplanänderung leide an durchgreifenden \nAbwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe bereits das \nAbwägungsmaterial nicht vollständig ermittelt. Die von ihr \nerstellte Lärmprognose bezüglich der Lärmimmissionen des Lkw-\nVerkehrs auf der vom X. ring südlich seines, des \nAntragstellers, Wohnhauses abzweigenden Sackgasse sei \nfehlerhaft. Die Prognose gehe von einer Lärmentwicklung auf \nebenen Straßen aus, während das Gelände zum X. ring hin \neine enorme Steigung aufweise. Auf der Sackgasse sei ein dem \nangrenzenden Gebiet zuzuordnender Fahrzeugverkehr zu erwarten. \nDie Grundstücke entlang des X. ring würden darüber hinaus \nin erheblichem Umfang oberhalb der zulässigen Grenzwerte eines \nMischgebiets durch Lärm beeinträchtigt, ohne dass durch \nMaßnahmen passiven Lärmschutzes ausreichender Schutz bewirkt \nwerden könne. Zusätzlich rücke an die straßenabgewandte Seite \nseines Grundstücks nun auch noch ein Gewerbegebiet heran. Die \nAntragsgegnerin habe in die Abwägung die betroffenen Belange \nnicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt, \nnamentlich die Bedeutung des durch Art. 14 GG geschützten \nEigentums fehlgewichtet. Sie habe über befestigte Stellplätze \nverfügt, diese jedoch aufgegeben und das Gelände an einen \nbenachbarten Gewerbebetrieb verkauft. Öffentliche Stellplätze \nhätten auch auf der westlichen Seite des X. ring angelegt \nwerden können. Sein Grundstück hätte für Stellplatzflächen \nnicht in Anspruch genommen werden müssen. Die Sackgasse hätte \nin größerer Entfernung von den vorhandenen Wohnbauflächen \nangelegt werden können. Es bestehe letztlich der Eindruck, \ndass sich die Antragsgegnerin durch vertragliche Absprachen \nmit den vorhandenen Gewerbebetrieben gebunden und aus diesem \nGrunde Festsetzungen zu seinem, des Antragstellers, Nachteil \ngetroffen habe, obwohl sie nicht erforderlich gewesen seien. \nIn der mündlichen Verhandlung hat sich der Antragsteller \nergänzend auf das schalltechnische Gutachten des TÜV \nHannover/Sachsen-Anhalt e.V. (im Folgenden: TÜV) vom \n21. Dezember 1999 bezogen. Anders als die von der \nAntragsgegnerin in ihre schalltechnischen Berechnungen \neingestellten Ausgangswerte schätze er die Ermittlungen des \nTÜV als solide ein. \n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\ndie Änderung Nr. 1.92 des \nBebauungsplans Nr. 7.50 - \"X. ring \n/Im L. G. \" - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie erwidert: Die Bebauungsplanänderung sei \nabwägungsgerecht erfolgt. Die Höhenverhältnisse im \nBebauungsplangebiet seien in die Abwägung eingeflossen, wie \nsich schon daraus ergebe, dass die Höhenlinien in den \nBebauungsplan eingezeichnet seien. Die Lärmprognose sei \nzutreffend erstellt worden. Ein Zuschlag für die Steigung der \nStichstraße habe in die Lärmberechnung nicht eingestellt \nwerden müssen, da im Bebauungsplanverfahren noch nicht habe \nabgesehen werden können, dass die Stichstraße mit einer \ngrößeren Neigung werde angelegt werden müssen, als sie durch \ndas Gelände vorgegeben sei. Eine dahingehende Notwendigkeit \nhabe sich erst infolge des Baus des Hochregallagers der Firma \nM. ergeben, die das Baugrundstück zum Teil abgegraben \nhabe. Die nunmehr zu erwartende Lärmbelastung habe sie \nberechnet, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine nicht \nabwägungsgerechte Festsetzung der Parkplatzfläche, der \nStichstraße und des X. ring ergeben würden. Hierzu habe sie \nim anhängigen Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren, auf \ndas sie verweise, im Einzelnen vorgetragen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Akten über die Änderung Nr. 1.92 des \nBebauungsplans Nr. 7.50, die weiteren von der Antragsgegnerin \nüberreichten Unterlagen einschließlich der \"Auszüge \nEnteignungsverfahren\", das vom Antragsteller vorgelegte \nGutachten des TÜV vom 21. Dezember 1999 sowie den Inhalt der \nGerichtsakte Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n18\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Der Antragsteller \nmacht geltend, dass die Änderung Nr. 1.92 des Bebauungsplans \nNr. 7.50 Grundlage für die Inanspruchnahme von Teilen seines \nGrundstücks für Zwecke des Baus des X. ring , der \nStichstraße und des festgesetzten Parkplatzes sei. Er \nbefürchtet darüber hinaus Beeinträchtigungen seines \nGrundeigentums durch das festgesetzte Gewerbegebiet. Die von \nihm gerügten Festsetzungen bestimmen den Inhalt des Eigentums \nan seinem Grundstück. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen \nnormativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer \ngrundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der \ngerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche \nFestsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung \nrechtmäßig ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 \nNr. 36.\n\n20\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n21\n\nForm- oder Verfahrensfehler der Bebauungsplanänderung sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. \nForm- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsind, sind nicht ersichtlich.\n\n22\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche \nPlanrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach \nseinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nausgerichtet ist und nach der planerischen Konzeption der \nGemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde \nbesitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein \nweites planerisches Ermessen. Sie soll bewusst \nStädtebaupolitik betreiben. Das Merkmal der Erforderlichkeit \nstellt damit nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen \nMissgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis dar. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15; \nBeschluss vom 14. August 1995 \n- 4 B 21.95 -, Buchholz 406.11 Nr. 86 \nZiffer 1 § 6 BauGB.\n\n24\n\nVon einem solchen Missgriff kann hier keine Rede sein. Die \nstädtebauliche Rechtfertigung für die Bebauungsplanung ergibt \nsich bereits unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Nach \nWegfall des Bedarfs an einer Grundschule und einem Jugendheim \nim zentralen Bereich der Bebauungsplanänderung, drängte sich \neine Neubeplanung dieses Bereichs geradezu auf. Das Interesse \ndaran, den im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7.31 gelegenen \nIndustriebetrieben Erweiterungsmöglichkeiten zu eröffnen, die \nmit den angrenzenden Gebieten verträglich sind, ist ebenso ein \ndie Bebauungsplanänderung rechtfertigendes Moment wie das \nInteresse daran, den Stellplatzbedarf der vorhandenen \nFreizeitanlagen (Schwimmbad, Eissporthalle, Sportplatz) unter \nBerücksichtigung einer verkehrlich sinnvollen Lösung zu \nbefriedigen.\n\n25\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind \nhinreichend bestimmt und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen. \n\n26\n\nDer Bebauungsplan genügt den Abwägungsanforderungen.\n\n27\n\nBei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nworden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen \nmüssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.75 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n29\n\nAbwägungsfehlerhaft ist zunächst nicht, dass der Rat der \nAntragsgegnerin die bislang Gemeinbedarfszwecken vorbehaltenen \nGrundstücksflächen in Anlehnung an die in der Umgebung \nvorhandenen Nutzungen neu beplant hat. Dass der Bedarf für die \nvorgenannten Gemeinbedarfseinrichtungen an der gegebenen \nStelle entfallen ist, stellt auch der Antragsteller nicht in \nAbrede. In dieser Situation bot sich eine Ausdehnung der \nvorhandenen Nutzungen in einer mit dem Gebot der \nKonfliktbewältigung zu vereinbarenden Weise geradezu an. Das \nWohngrundstück des Antragstellers war durch den Bebauungsplan \nin seiner Ursprungsfassung auf den Bestandsschutz gesetzt. Mit \neiner Festsetzung oder faktischen Entwicklung, die dem Bereich \ndes Grundstücks des Antragstellers einen weiteren Schutz hätte \nzukommen lassen können, als er für in einem Mischgebiet \nzulässige Nutzungen reklamiert werden kann, konnte aufgrund \nder gegebenen planbedingten Vorbelastung nicht gerechnet \nwerden. Das Wohnhaus des Antragstellers ist östlich des \nX. ring vereinzelt geblieben. In südlicher Richtung folgt \nnach einer größeren Freifläche und der festgesetzten \nGrünfläche ein Parkplatz. In nördlicher Richtung folgt nach \neiner Freifläche das dortige Mischgebiet. Der Antragsteller \nkonnte demnach nur damit rechnen, dass auf den angrenzenden \nFlächen eine Grundschule bzw. ein Jugendheim mit den daraus \nfolgenden Belastungen errichtet würden, sofern nicht sein \nGrundbesitz zum Zwecke der Ermöglichung dieser Vorhaben \nohnehin vollen Umfangs hätte in Anspruch genommen werden \nmüssen. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin \nden Interessen an der Förderung der örtlichen Wirtschaft durch \n(teilweise zu Lasten der bisher vorhandenen Stellplatzanlage \nin seiner West-Ost-Ausdehnung) Erweiterung der \nGewerbegebietsflächen und auch durch die (zusätzliche) \nAndienung über die vom X. ring abzweigende Stichstraße \nVorrang vor den Interessen des Antragstellers an einer \nmöglichst geschützten Wohnsituation geben. Die Festsetzung von \nGewerbegebietsflächen unmittelbar neben einem angrenzenden \nMischgebiet entspricht dem Charakter dieser Gebiete, denn in \neinem Mischgebiet sind neben Wohnen auch gewerbliche \nNutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. \nWelche Anlagen unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses \nauch eines Mischgebiets im festgesetzten Gewerbegebiet \nletztlich konkret genehmigungsfähig sind, durfte die \nAntragsgegnerin der Entscheidung im jeweiligen \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten. Letztlich dient die \nAusweitung des Mischgebiets insofern auch den Interessen des \nAntragstellers, als ihm der Bebauungsplan nunmehr - anders als \naufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner \nUrsprungsfassung - die Erweiterung seiner Wohnnutzung \nermöglicht. \n\n30\n\nEbenso wenig abwägungsfehlerhaft ist die Festsetzung eines \ngegenüber der Ursprungsplanung vergrößerten Parkplatzbereichs. \nDass der vorhandene Parkplatz den durch Eissporthalle, \nSchwimmbad und Sportplatz ausgelösten Stellplatzbedarf \njedenfalls in Spitzenzeiten nicht abdeckt, wird vom \nAntragsteller ebenso wenig in Abrede gestellt, wie Zweifel an \nder Annahme der Antragsgegnerin ersichtlich sind, dass ca. \n270 Stellplätze benötigt werden. Der Ausgangspunkt ihrer \nErwägungen wird vielmehr durch die im Enteignungsverfahren \nmitgeteilten Zahlen bestätigt, wonach zur Eissporthalle in den \nWintermonaten durchschnittlich täglich etwa 600 Besucher, zum \nFreibad in den Sommermonaten durchschnittlich etwa \n1.600 Besucher streben. Bei einem Besucheraufkommen in dieser \nGrößenordnung, das sich erfahrungsgemäß nicht gleichmäßig über \nden Tag verteilt, ist die Annahme der Antragsgegnerin, der \nvorhandene Parkplatz sei mit etwa 130 Stellplätzen deutlich zu \nklein, ebenso plausibel wie die Annahme, dass der nunmehr \nfestgesetzte Parkplatzbereich, der die Anlage von etwa \n270 Stellplätzen ermöglicht, nicht überdimensioniert ist. In \ndieser Situation drängte sich eine Bebauungsplanung geradezu \nauf, die an den vorhandenen Parkplatz anknüpft und seine \nErweiterung vorsieht. Seiner Erweiterung in nördlicher \nRichtung standen allenfalls die Interessen des Antragstellers \nentgegen, die allerdings von vornherein insofern nur \neingeschränkt schutzwürdig gewesen sind, als die im Eigentum \ndes Antragstellers stehenden, durch die Parkplatzerweiterung \nbetroffenen Parzellen als Gemeinbedarfsflächen festgesetzt \nwaren. Darüber hinaus war die bestandsgeschützte Wohnnutzung \nin Rechnung zu stellen. Diese wird durch die Parkplatznutzung \nnicht in einer Weise betroffen, die dem Schutz der Wohnruhe \nandere Belange (namentlich der Wirtschaft) überwiegendes \nGewicht geben könnte. Das TÜV-Gutachten vom 21. Dezember 1999 \nbestätigt nicht nur den Berechnungsansatz der Antragsgegnerin \n(Gutachten Seite 8), sondern kommt zu Beurteilungspegeln, die \ngar in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen wären \n(Gutachten Seite 15). Ohnehin hätte der Antragsteller bei \nVerwirklichung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung \nim Bereich seines Grundstücks mit einem gewissen \nStellplatzbedarf rechnen müssen, dem durch Anlage eines \n(zusätzlichen) Parkplatzes hätte genügt werden können.\n\n31\n\nDemgegenüber durfte die Antragsgegnerin den Belangen der \nWirtschaft Vorrang auch insoweit geben, als die Erweiterung \ngewerblich nutzbarer Flächen im Osten des \nBebauungsplanbereichs zu einer gewissen Verminderung der in \ndieser Richtung als Parkplatz nutzbaren Fläche zu Lasten der \nNord-Südausdehnung des Parkplatzes führte. Schließlich hat \neine gegenüber der von der Antragsgegnerin festgesetzten \nParkplatzerweiterung vergleichbar geeignete \nPlanungsalternative nicht bestanden. Es wäre sonst nur ein \nParkplatz in Betracht gekommen, der unmittelbar an \nWohnbebauung angrenzt, die einem allgemeinen Wohngebiet \nzugeordnet ist (Bereich westlich des X. ring in Höhe der \nEinmündung der Straße Im L. G. oder rückwärtig der \nE. Straße und zugleich dem Grundstück des \nAntragstellers gegenüberliegend). Die Aufteilung der \nbenötigten Parkflächen auf zwei Parkplätze östlich und \nwestlich des X. ring wäre ebenfalls nur schlechter zur \nLösung der Stellplatzproblematik geeignet. Sie würde zu einem \ndie Verkehrsführung unnötig belastenden, nicht durch \nüberwiegende anderweitige Belange, namentlich auch des \nAntragstellers gerechtfertigten Parksuchverkehr führen.\n\n32\n\nDie Anlage der Stichstraße unmittelbar nördlich des \nParkplatzes ist ebenfalls abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Rat \nder Antragsgegnerin durfte, wie ausgeführt, den Interessen der \nvorhandenen Gewerbebetriebe östlich des Bebauungsplanbereichs \nRechnung tragen. Zu diesen Interessen gehört der Anschluss \nüber eine zusätzliche (rückwärtige) Erschließung. Diese \nInteressen sind nicht nur wirtschaftsbezogen, sondern dienen \nauch der Verkehrsführung im engeren Stadtbereich, nämlich den \nZielen, die mit dem Bau des X. ring verfolgt werden. Danach \nsoll der Verkehr, insbesondere auch der Schwerlastverkehr, aus \nWohnbereichen herausgenommen und auf den X. ring \nkonzentriert werden, der an die aus I. herausführenden \nStraßen (Bielefelder Straße, E. Straße, Engerstraße) \nanknüpft. Die Stichstraße hätte auch nicht, wie der \nAntragsteller meint, weiter südlich angelegt werden müssen, da \ndies nur zu Lasten des Parkplatzes möglich gewesen wäre, der \njedoch - wie ausgeführt - weder zu groß bemessen ist, noch \nabwägungsfehlerhaft in seinen konkreten Dimensionen am \ngewählten Standort festgesetzt ist. Für die Annahme, die \nAntragsgegnerin sei in eine Abwägung der durch die Führung der \nStichstraße betroffenen Belange wegen einer (vertraglichen) \nBindung gegenüber den im angrenzenden Industriegebiet \ngelegenen Gewerbebetrieben nicht eingetreten, fehlt jeder \nkonkrete Anhalt. So ist der mit der Firma M. \ngeschlossene Pachtvertrag ausweislich des von der \nAntragsgegnerin mitgeteilten und vom Antragsteller nicht in \nAbrede gestellten Inhalts nicht auf den Erfolg der \nbeabsichtigten Bebauungsplanung gerichtet, sondern setzt \ndiesen allenfalls voraus. Von einer die Stichstraße \nabsichernden Bebauungsplanung durften die Vertragsparteien in \ndem nach Satzungsbeschluss geschlossenen Vertrag ohnehin \nausgehen. Der Antragsteller dürfte mit seinem auf den Verkauf \nvon als Parkplatz genutzten, im Eigentum der Antragsgegnerin \nstehenden Parzellen allerdings nicht den von der \nAntragsgegnerin zitierten Pachtvertrag, sondern den \nGrundstückskaufvertrag vom 20. Juni 1996 in den Blick genommen \nhaben. Auch aus diesem Vertrag kann eine Bindung der \nPlanungshoheit der Antragsgegnerin schon im Ansatz nicht \nabgeleitet werden; die Antragsgegnerin hat Flächen für den \nZweck des Baus eines Hochregallagers in einem Zeitpunkt \nverkauft, als das Hochregallager bauplanungsrechtlich bereits \nzulässig war (vgl. § 33 BauGB). Dessen ungeachtet kann aus dem \nUmstand, dass die Gemeinde gewerbliche Vorhaben fördern will, \nnicht gewissermaßen zwangsläufig zugleich abgeleitet werden, \nsie stelle allein aus diesem Grunde andere \nabwägungsbeachtliche Belange nicht mit dem ihnen zukommenden \nGewicht in die Abwägung ein. \n\n33\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die verkehrlichen \nAuswirkungen des Bebauungsplans nicht verkannt, sondern in \nseine Erwägungen mit einem abwägungsgerechten Ergebnis \neingestellt. Es bedurfte insbesondere keines Gutachtens über \ndie zu erwartenden Lärmbelastungen. \n\n34\n\nAllerdings ist bei einer Planung, die eine \nStraßenbaumaßnahme ermöglichen soll, zu prüfen, ob mit dem \nVorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind und ob \nund auf welche Weise diese gegebenenfalls vermieden werden \nkönnen. Hinsichtlich der Verkehrslärmauswirkungen ist für den \nFall, dass eine Straße erst durch die Planung ermöglicht und \ngebaut werden soll, regelmäßig eine Prognose auf der Grundlage \nder 16. BImSchV zu erstellen, um festzustellen, ob die \ngesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. In \nErmangelung normierter Werte bedeutet dies ferner für die mit \neinem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und \nSchadstoffbelastungen, dass die Gemeinde die Auswirkungen des \nVorhabens prognostisch zu beurteilen hat, wenn nach der \nGrößenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens eine \nPrognose zu den Schadstoffbelastungen erforderlich ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148.\n\n36\n\nDie Regelungen der 16. BImSchV sind hier unmittelbar nur \ninsoweit anwendbar, als die Bebauungsplanänderung den Bau der \nStichstraße ermöglicht. Dies sieht auch der Antragsteller \nnicht anders, rügt aber, dass die von der Antragsgegnerin \nerstellte Lärmprognose fehlerhaft sei, nämlich die Steigung \nder Stichstraße nicht in Rechnung stelle. Auf Grundlage der \n16. BImSchV ist ein auf eine Steigung/ein Gefälle entfallender \nZuschlag jedoch erst dann in die Lärmberechnung einzustellen, \nwenn die Steigung/das Gefälle 5 % und mehr beträgt (Tabelle C \nzur 16. BImSchV). Dass es zur rückwärtigen Erschließung des \nnach Satzungsbeschluss unter teilweiser Abgrabung des Geländes \nerrichteten Hochregallagers der Firma M. erforderlich \nwerden würde, die Stichstraße mit einem höheren Gefälle \nanzulegen, als sich dies aus dem natürlichen Geländeverlauf \nergibt, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht \nabsehbar. Der Bebauungsplan setzt weder die Höhenlage der \nStichstraße einschließlich eines Gefälles noch die Höhe der \nGrundstücke im Gewerbegebiet fest. Letztlich kann jedoch \ndahinstehen, ob beim Bau der Stichstraße entsprechend des \nnatürlichen Geländeverlaufs bereits ein Zuschlag in die \nLärmberechnung einzustellen war und ob die Antragsgegnerin \nferner, was vom Antragsteller bezweifelt wird, das Ausmaß des \nauf der Stichstraße zu erwartenden Verkehrsaufkommens im \nDetail zutreffend prognostiziert hat. Ein etwaiger Fehler im \nAbwägungsvorgang wäre jedenfalls nicht erheblich, denn er ist \nauf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (vgl. \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). \n\n37\n\nEin (offensichtlicher) Mangel des Abwägungsvorganges ist \nnur dann im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn sich anhand der \nPlanunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender \nUmstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n39\n\nEin solcher Einfluss auf das Abwägungsergebnis scheidet \nhier offenbar aus. Die Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des \nAntragstellers durch den auf der Stichstraße zu erwartenden \nVerkehr liegen derart weit unterhalb der Werte, die nach der \n16. BImSchV in einem Mischgebiet als zumutbar anzunehmen sind \n(64 dB(A) tags/54 dB(A) nachts) und von denen der Rat der \nAntragsgegnerin bei seinen Festsetzungen im Ansatz ausgegangen \nist, dass gewisse Unsicherheiten der Lärmberechnung \nvernachlässigt werden können. Die Antragsgegnerin hat zum \nanhängigen Enteignungsverfahren eine Lärmtechnische \nVoruntersuchung ihres Fachbereichs 4 (im Folgenden: \nVoruntersuchung) vorgelegt. Die Voruntersuchung berücksichtigt \neinen Zuschlag für die Straßensteigung. Sie geht von einer \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 120 Kfz/Tag \naus. Der Antragsteller meint, dieser Wert sei zu niedrig \nangesetzt. Er verweist auf das TÜV-Gutachten, dessen \nzugrundeliegende Ermittlungen er als solide einschätzt. Das \nTÜV-Gutachten legt einen DTV von 176,0 Kfz/24 h (140 Pkw, \n36 Lkw) zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte, dass dieser Wert \n- zuzüglich des noch zu erörternden Verkehrsaufkommens vom \nParkplatz - zu niedrig angesetzt sein könnte, hat der \nAntragsteller auch auf Nachfrage nicht benannt. Die \nAntragsgegnerin durfte nach dem Sachstand im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses davon ausgehen, dass an die am Beginn des \nneuen Gewerbegebiets endende Stichstraße zwei Gewerbebetriebe \nangebunden werden, nämlich die Firma X. Schokolade und \ndie C. M. GmbH & Co. KG. Ob die Firma X. \naufgrund des Straßengefälles überhaupt an die Stichstraße \nangeschlossen werden kann, was der Antragsteller in der \nmündlichen Verhandlung bezweifelte, mag dahinstehen. Beide \nFirmen haben dem TÜV das für ihren jeweiligen Betrieb \nfestgestellte Verkehrsaufkommen mit Schreiben vom 26. August \nbzw. 1. September 1999 mitgeteilt. Dass die Angaben deutlich \nfehlerhaft und damit als Prognosegrundlage untauglich sein \nkönnten, ist nicht ersichtlich; der TÜV hat sie für sein \nGutachten vielmehr nach eigener Einschätzung \"konservativ und \ndamit tendenziell zu Gunsten\" des Antragstellers ausgewertet \n(Gutachten Seite 7). Auf dieser Grundlage errechnet der TÜV am \nWohnhaus des Antragstellers einen Beurteilungspegel von \nhöchstens 41 dB(A) tags/31 dB(A) nachts (TÜV-Gutachten \nSeite 14). Die mit der Voruntersuchung errechneten \nBeurteilungspegel liegen höher, denn sie sind auf \nBerechnungspunkte bezogen, die die Bebauungsmöglichkeiten \nentlang der Stichstraße berücksichtigen, die die vom \nAntragsteller angegriffene Bebauungsplanänderung erst \nermöglicht. Der für den am stärksten belasteten \nGrundstücksbereich ermittelte Gesamtimmissionspegel beträgt \n52,49 dB(A) tags/37,18 dB(A) nachts (Voruntersuchung \nSeite 10), allerdings - wie ausgeführt - auf Grundlage einer \nDTV von (nur) 120 Kfz/24 h. Dieser Wert ist (allenfalls) um \ndie sich aus der stärkeren Verkehrsbelastung, die der TÜV \nseiner Berechnung zugrunde gelegt hat, ergebende Zunahme des \nBeurteilungspegels und im Hinblick darauf zu erhöhen, dass ein \nTeil der Parkplatzbenutzer den Parkplatz über die Stichstraße \nund nicht über die Straße Im kleinen G. anfahren wird. \nMaßgebend ist hinsichtlich der Parkplatzbenutzer gemäß \nAnlage 1 der 16. BImSchV die stündliche Verkehrsstärke, die \nmangels einer für die Stichstraße prognostizierten DTV sich \nihrerseits auf Grundlage eines Mittelwerts der \n(prognostizierten) Verkehrsstärke (DTV) ergibt. Dass auch die \ngedanklichen Zuschläge nicht zu Beurteilungspegeln führen, die \nin einem Mischgebiet nicht nach Maßgabe der 16. BImSchV \nhinzunehmen sind, ergibt sich schon daraus, dass selbst eine \nVerdoppelung des DTV zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels \num (nur) 3 dB(A) führt, hier also mehr als drei Verdoppelungen \nder von der Voruntersuchung erwarteten Verkehrsstärke möglich \nwären, bevor die für ein Mischgebiet als für den Schutz der \nNachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen als \ngrundsätzlich zureichend angenommenen Werte der 16. BImSchV \nerreicht würden. \n\n40\n\nDie Lärmbelastung durch die Nutzung des Parkplatzes, die in \nder Voruntersuchung auf Grundlage der RLS 90 mit 46,52 dB(A) \ntags/39,53 dB(A) nachts errechnet wurde, ist in einem \nMischgebiet hinzunehmen. Gegen die Richtigkeit der Berechnung \nsind Bedenken nicht ersichtlich, vielmehr geht der TÜV in \nseinem Gutachten von gleichen Parametern aus und bestätigt den \nin der Voruntersuchung gewählten Ansatz als \"konservativ\" \n(Gutachten Seite 8). \n\n41\n\nAllerdings führt die Voruntersuchung unter Annahme einer \nPrognosebelastung des X. ring mit 6.000 Kfz zu dem \nErgebnis, dass in dem stärkst belasteten Bereich des \nGrundstücks des Antragstellers, nämlich im Bereich der \nEinmündung der Stichstraße in den X. ring , mit einem \nImmissionspegel von 64,27 dB(A) tags/52,69 dB(A) nachts zu \nrechnen ist. Ein derartiger Beurteilungspegel ergibt sich \njedoch lediglich aufgrund der Zusammenrechnung aller drei \nSchallquellen (Verkehrslärm vom X. ring , Lärm der Nutzung \nder Stichstraße als Gewerbezufahrt und Parkplatzlärm). Das \nTÜV-Gutachten kommt am Haus des Antragstellers zu \nBeurteilungspegeln von höchstens 64 dB(A) tags/57 dB(A) nachts \n(Gutachten Seite 18). Auf die sich im Detail ergebenden \nAbweichungen kommt es hier nicht an. Eine Zusammenrechnung der \nLärmbelastungen findet bei dem Bau einer öffentlichen Straße \ngrundsätzlich nicht statt. Die durch § 2 Abs. 1 der 16. \nBImSchV vorgegebenen Immissionsgrenzwerte stellen nicht auf \neinen Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen \nab.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE \n101, 1.\n\n43\n\nDie Bildung eines Summenpegels ist auch nicht deshalb \nerforderlich, weil der X. ring in seinem Abschnitt zwischen \nder Straße Im L. G. und der E. Straße noch \nim maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gar nicht \ngebaut war. Es handelt sich bei der Stichstraße und bei dem \nX. ring um zwei Straßen eigener Verkehrsbedeutung, für die \n(soweit überhaupt erforderlich) jeweils gesondert die \nVoraussetzungen der 16. BImSchV zu betrachten sind. Dies \nenthebt die Antragsgegnerin allerdings nicht der Verpflichtung \nzur Prüfung, ob das Zusammenwirken verschiedener \nLärmbelastungen (auch im Sinne eines Summenpegels) zu einer \nLärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem \nEingriff in die Substanz des Eigentums verbunden und deshalb \nnicht mehr abwägungsgerecht ist, weil sie im Ergebnis einen \nnicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit \noder Eigentum auslöst. Dies gebieten die in Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen \nGewährleistungen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. März 1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.\n\n45\n\nVon Lärmbelastungen, die zu einer nicht hinnehmbaren \nBeeinträchtigung des Grundeigentums führen, kann im \nvorliegenden Fall keine Rede sein. Die nach der 16. BImSchV \nzulässigen Immissionsgrenzwerte werden selbst auf Grundlage \ndes TÜV-Gutachtens lediglich im Bereich der unmittelbar zum \nX. ring gelegenen West-Nord-West Fassadenseite um \nallenfalls 3 dB(A) überschritten und führen ihrer absoluten \nGrößenordnung nach nicht zu einer grundrechtsrelevanten \nBeeinträchtigung. Der Senat sieht dabei keine Veranlassung, \ndie Prognose der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen, der \nX. ring werde mit rund 6.000 Kfz/jährlich belastet werden. \nDie Verkehrsstärke ist aufgrund der von der \nI. I. I. Stadtplanung Ingenieurgesellschaft im \nOktober 1991 erstellten Verkehrsentwicklungsplanung Stadt \nI. prognostiziert worden. Substantiierte Zweifel an der \nVerkehrsuntersuchung der Antragsgegnerin ergeben sich weder \naus dem Inhalt der Akten, dem TÜV-Gutachten oder den Angaben \ndes Antragstellers. Soweit er in der mündlichen Verhandlung \nauf eine derzeit stärkere tatsächliche \"extrem hohe\" Belastung \ndes X. ring hingewiesen hat, hat er seinen Vortrag dahin \neingeschränkt, dass sich die Verkehrsbelastung während einer \ndurch Straßenbauarbeiten anderenorts verschärften Verkehrslage \nergeben habe. Derart punktuelle, zudem ihren absoluten \nGrößenordnungen nach nicht quantifizierte Beobachtungen einer \ntatsächlichen Verkehrssituation vermögen Zweifel an einer \nnaturgemäß mit gewissen Unsicherheiten belasteten Prognose \nnicht zu begründen. \n\n46\n\nDass der Rat der Antragsgegnerin die Schutzwürdigkeit der \nöstlich und westlich des X. ring festgesetzten Gebiete \n(vergrößertes Mischgebiet im Osten, vergrößertes allgemeines \nWohngebiet im Westen) verkannt hätte, ist ebenfalls nicht \nerkennbar. Der X. ring ist in seiner wesentlichen \nVerkehrsführung bereits Gegenstand des Bebauungsplans in \nseiner Ursprungsfassung. Die an den X. ring angrenzenden \nGrundstücke unterliegen damit einer plangegebenen \nVorbelastung, die dazu führt, dass die Schutzwürdigkeit und \nauch das Schutzbedürfnis der von dieser Vorbelastung \nbetroffenen Belange grundsätzlich geringer ist, als dies bei \neiner nicht gegebenen (planbedingten) Vorbelastung der Fall \nwäre. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE \n71, 151; Beschluss vom 26. August 1998 \n- 11 VR 4.98 -, Buchholz 442.09 § 20 \nAEG Nr. 22.\n\n48\n\nDie danach verbleibenden Schutzbedürfnisse der allgemeinen \nWohngebiete und Mischgebiete im Änderungsbereich des \nBebauungsplans hat der Rat der Antragsgegnerin durchaus in \nseine Betrachtung einbezogen. Er hat der Abwägung die \nVoruntersuchung zugrunde gelegt. Auf die von den Ergebnissen \nder Voruntersuchung für den Bereich des Grundstücks des \nAntragstellers abweichenden Erkenntnisse des TÜV kommt es \njedenfalls im Ergebnis nicht an, da sie nicht \nentscheidungserheblich gewesen sind. Es kann zunächst \ndahinstehen, ob das TÜV-Gutachten überhaupt erhebliche Zweifel \nan der der Voruntersuchung zugrundeliegenden Prognose \nbegründet. Im wesentlichen kommt das TÜV-Gutachten zu anderen \nErgebnissen als die Voruntersuchung, weil es von einem höheren \nnächtlichen Lkw-Anteil ausgeht (Gutachten Seite 7). Das TÜV-\nGutachten ermittelt am Haus des Antragstellers einen \nBeurteilungspegel tags von höchstens 64 dB(A) (Gutachten \nSeite 13, Verkehrsstärke 6.000 Kfz/24 h; die Voruntersuchung \nkommt zum selben, spitz gerechneten Ergebnis (63,92 dB(A)). \nDie für den Nachtzeitraum ermittelten Werte differieren \nhingegen um gut 4 dB(A) (52,38 dB(A) nach der Voruntersuchung, \n57 dB(A) nach dem TÜV-Gutachten). Die genauen Werte waren \nletztlich für die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin \njedoch nicht entscheidend. Er hat durchaus erkannt, dass der \nVerkehr auf dem X. ring Lärmwerte erwarten lässt, \"die über \nden zulässigen Grenzwerten eines Mischgebiets liegen\" \n(Bebauungsplanbegründung Seite 5). Er hat dennoch an der \nStraßenplanung festhalten wollen. Dass er auf Grundlage der \nvom TÜV errechneten Beurteilungspegel von seiner Absicht, an \ndem schon auf Grundlage des Bebauungsplans in seiner \nUrsprungsfassung möglichen Bau des X. ring festzuhalten, \nabgewichen wäre, kann ausgeschlossen werden. \n\n49\n\nDer Rat hat die durch den Lärm des X. ring Betroffenen \nauf passiven Lärmschutz verwiesen. Er hat passiven \nSchallschutz gemäß Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen \nfestgesetzt und damit verdeutlicht, dass er an der Planung \nfesthalten wollte, obwohl die in der 16. BImSchV für \nMischgebiete und erst recht für allgemeine Wohngebiete \nangegebenen Beurteilungspegel nicht überall entlang des \nX. ring eingehalten werden können. Ob auch der \nAntragsteller für das vorhandene Wohnhaus Anspruch auf \npassiven Lärmschutz hat, kann dahinstehen, da Festsetzungen, \ndie dem passiven Schallschutz dienen, nur ausnahmsweise \nerforderlich sind. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 \nNr. 2.\n\n51\n\nVon der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen durfte der \nRat der Antragsgegnerin absehen, da im unmittelbaren \nKreuzungsbereich X. ring /E. Straße Maßnahmen \naktiven Schallschutzes wegen der Nähe der vorhandenen Bebauung \nzur Straßenverkehrsfläche nicht in Betracht kamen. Darüber \nhinaus ist es angesichts der planbedingten Vorbelastung des \nGebiets und der durch Maßnahmen passiven Schallschutzes \nminderbaren Überschreitung in einem allgemeinen Wohngebiet \nbzw. einem Mischgebiet zulässiger Lärmwerte verhältnismäßig, \nauf dem geringen Stück zulässiger Erweiterung des allgemeinen \nWohngebiets westlich und des Mischgebiets östlich des \nX. ring von der Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen \nabzusehen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-08/7a-d-40-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-08/7a-d-40-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304833","retrieved":"2026-07-09 03:32:06.197916+00:00"}}