{"status":"available","doknr":"OLD304831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0608.20A3644.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-08","aktenzeichen":"20 A 3644/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beigeladene beabsichtigt die Gewinnung von Quarzsand \nauf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstücke , \nund teilweise. Der anstehende Sand gehört zur präquartären \nLagerstätte der I. T. . Durch die Abgrabung bis zu \neiner Tiefe von etwa 25 m unter Geländeroberkante soll ein ca. \n6 ha großer See entstehen. Das bislang als Acker genutzte \nGelände ist Teil des Landschaftsschutzgebietes \n\"T. Heide\". Es liegt an dessen östlichem Rand und \nwird im Norden und Osten durch Wirtschaftswege begrenzt; die \nUmgebung wird überwiegend ackerbaulich genutzt. Das \nLandschaftsschutzgebiet ist vom klagenden Kreis durch den \nLandschaftsplan \"N. Bruch/C. \" festgesetzt \nworden, der im März 1988 als Satzung beschlossen und dessen \nGenehmigung im November 1990 öffentlich bekannt gemacht worden \nist. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist \nangegeben mit der \"Erhaltung der vielfältig durch Hecken, \nBaumgruppen, Fließgewässer und andere Landschaftselemente \ngegliederten Landschaft\". Verboten im Landschaftsschutzgebiet \nist es u.a., Abgrabungen vorzunehmen und Gewässer \nanzulegen.\n\n3\n\nIm Juni 1987 beantragte die Beigeladene die \nPlanfeststellung für ihr Vorhaben. Der Kläger wies auf die \nPlanungen für das Landschaftsschutzgebiet hin. Das Vorhaben \nfüge sich nicht in die Landschaft ein. Der Kreistag habe sich \nmit Beschluss vom 15. Dezember 1982 für die Konzentration von \nEntsandungen im Bereich Lette ausgesprochen. \n\n4\n\nNach Inkrafttreten des Landschaftsplanes machte die \nBeigeladene geltend, ihr sei gemäß § 69 des \nLandschaftsgesetzes (LG) Befreiung von den Verboten im \nLandschaftsschutzgebiet zu erteilen. Die höhere \nLandschaftsbehörde habe das Vorhaben bislang für vereinbar mit \nden Belangen der Landschaftspflege gehalten. Für benachbarte \nFlächen sei eine Abgrabungsgenehmigung erteilt worden. Im Zuge \nder Rekultivierung werde der Landschaftsraum eine Verbesserung \nerfahren. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 3. Juli 1995 stellte der Beklagte den \nPlan unter Befreiung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplanes fest. Ausschlaggebend für die Befreiung sei \ndie Standortgebundenheit der Lagerstätte. Der Gewinnung des \nQuarzsandes werde daher bei der Abwägung des Wohles der \nAllgemeinheit der Vorrang gegenüber den Regelungen des \nLandschaftsplanes eingeräumt. Sachliche Gründe für die \nEinbeziehung der Vorhabenfläche in das Landschaftsschutzgebiet \nseien von der höheren Landschaftsbehörde auf Nachfrage nicht \ngenannt worden. Das Entstehen eines Sees mit \nBiotopschutzfunktion sei ökologisch sinnvoll. Nach Herstellung \ndes Gewässers sei das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu \ngestaltet. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am \n11. Juli 1995 zugestellt. \n\n6\n\nAm 5. August 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, er sei klagebefugt. Die Planfeststellung habe in \nwasserrechtlicher Hinsicht seines Einvernehmens bedurft. \nAußerdem greife der Planfeststellungsbeschluss in sein \ngrundgesetzlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht ein. Die \nBefreiung von dem Abgrabungsverbot finde in überwiegenden \nGründen des Wohls der Allgemeinheit keine Stütze. Der \nLandschaftsplan konkretisiere die Belange von Natur und \nLandschaft. Die Versorgung mit Quarzsand sei anderweitig \ngewährleistet. Der von dem See ausgehende Erholungsdruck werde \nzu Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes führen. \nDer Erhaltung des Landschaftsbildes komme wegen der Lage des \nVorhabens im Naturpark \"I. N. \" besondere Bedeutung zu. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Planfeststellungsbeschluss des \nBeklagten vom 3. Juli 1995 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, der Bedarf an Quarzsand sei nicht \nbekannt und nicht zu prognostizieren. Der als Folge der \nAbgrabung entstehende See trage den Belangen von Natur und \nLandschaft umfassend Rechnung. Beeinträchtigungen infolge \neiner Nutzung des Sees zu Erholungszwecken werde durch den \nPlanfeststellungsbeschluss ausreichend entgegengewirkt. \n\n12\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen, der Planfeststellungsbeschluss treffe \nden Kläger nicht in seinen Rechten. § 69 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. b LG schütze ausschließlich Belange der Allgemeinheit. \nDie Aufgaben des Klägers als untere Landschaftsbehörde \nunterfielen nicht der kommunalen Planungshoheit. Auf das \nkommunale Selbstverwaltungsrecht könne sich der Kläger nicht \nberufen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom \n1. Februar 1999 zugelassene Berufung des Klägers. \n\n17\n\nErgänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen \nträgt der Kläger vor, das Landschaftsschutzgebiet sei wirksam \nfestgesetzt. Er habe abgewogen, an welchen Teilen des \ngroßräumigen Vorkommens an Quarzsand dem Landschaftsschutz der \nVorrang gegenüber Abgrabungen zukommen solle. Auch das private \nInteresse der Beigeladenen sei bei der Abwägung berücksichtigt \nworden. Das Abwägungsmaterial sei in Grundlagenkarten und \nderen textlichen Erläuterungen erschöpfend aufgearbeitet \nworden; die Begründung des Landschaftsplanes sei ausreichend. \nJedenfalls seien etwaige Abwägungsmängel unbeachtlich. Die \nLandschaftseinheit \"T. Heide\" sei geprägt durch \nweitläufige und nur wenig von Siedlungselementen \neingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung. Nach erheblichen \nVeränderungen der Landschaft u.a. infolge der Modernisierung \nder Landwirtschaft sei dem Raum als nahezu einziges \nCharakteristikum die offene, unverbaute und unverlärmte Fläche \ngeblieben. Das mache den Wert der Landschaft aus und gelte es \nzu erhalten. Schutzziel sei die langfristige Wiederherstellung \nder ursprünglichen münsterländischen Parklandschaft mit den \ntypischen Freiraumstrukturen. Zur Umsetzung des \nLandschaftsplanes würden u.a. Mittel des Vertrags-\nNaturschutzes eingesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet habe \nwegen der Nähe zum Vogelschutzgebiet am I. bach besondere \nBedeutung. Es sei anhand der vorhandenen Landschaftseinheiten \nunter Berücksichtigung des Wege- und Gewässernetzes abgegrenzt \nworden. Die Grenzen seien in der Örtlichkeit gut kenntlich, \ndamit das Schutzgebiet als abgerundete Einheit erkennbar sei. \nDie Einbeziehung der Vorhabenfläche sei trotz der westlich \nverlaufenden Grenze des seinerzeit im Gebietsentwicklungsplan \nvorgesehenen Bereichs für den Schutz der Landschaft \nrechtmäßig. Wegen fehlender Parzellenschärfe des \nGebietsentwicklungsplans und der einheitlichen \nSchutzwürdigkeit des Gebietes sei das Landschaftsschutzgebiet \nbis an den östlich verlaufenden Weg erstreckt worden. Der \nebenfalls schutzwürdige Bereich am L. bach sei wegen \ngeplanter Renaturierungsmaßnahmen der Stadt E. aus dem \nLandschaftsschutzgebiet ausgeklammert worden und werde durch \nandere Festsetzungen des Landschaftsplanes geschützt. Die \nBefreiung vom Abgrabungsverbot sei nicht zum Wohl der \nAllgemeinheit erforderlich. Ein Ermessensspielraum des \nBeklagten hinsichtlich der Befreiung habe nicht bestanden. \nQuarzsand könne auch im Kreisgebiet bedarfsgerecht in großen \nBereichen außerhalb von Landschaftsschutzgebieten gewonnen \nwerden. Der See störe die Landschaftsplanung nachhaltig und \nentwerte große Teile des Landschaftsschutzgebietes. Die \nVorhabenfläche werde endgültig in einen mit dem Schutzzweck \ndes Landschaftsplanes nicht zu vereinbarenden Zustand \nversetzt. Infolge der üblichen Nutzung von Baggerseen als \nBade- und Freizeitgelände, die hier auch wegen nahe gelegener \nCampingplätze nicht zu verhindern sei, seien negative \nAuswirkungen auf benachbarte Flächen im \nLandschaftsschutzgebiet zu erwarten. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr macht ergänzend geltend, die wesentlichen Merkmale einer \nHeidelandschaft seien in der Örtlichkeit des \nLandschaftsschutzgebietes nicht vorhanden. Im Rahmen der \nErmessensentscheidung über die Befreiung sei die \nbergrechtliche Rohstoffsicherungsklausel vorrangig zu \nberücksichtigen. Die Vorhabenfläche umfasse nach ihrer Größe \nund Lage nur einen untergeordneten Teil des \nLandschaftsschutzgebietes. Die Ausführungen des Klägers zum \nZweck des Schutzgebietes seien in sich widersprüchlich. Die \nBeigeladene könne nicht auf die Abgrabung von Flächen \naußerhalb von Landschaftsschutzgebieten verwiesen werden. \n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nSie trägt ergänzend vor, die Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebietes sei unwirksam. Die Begründung des \nLandschaftsplanes enthalte nicht die notwendige Darstellung \nund Bewertung des vorhandenen Zustandes von Natur und \nLandschaft. Die Angaben zur Erforderlichkeit des \nLandschaftsschutzgebietes stellten lediglich Allgemeinplätze \ndar. Auch zur Abgrenzung des Schutzgebietes fehle es an \nplausiblen Aussagen. An Ort und Stelle gebe es keine \nHeidelandschaft und sei die Landschaft nicht vielfältig \ngegliedert. Es handele sich um ein flurbereinigtes Gebiet mit \nrechtwinkeligen Grundstücksgrenzen, geradlinigen \nWirtschaftswegen und kanalisierten Gewässern, das für den \nintensiven Mais- und Getreideanbau genutzt werde und dessen \nMerkmale allenthalben anzutreffen seien. Der Umstand, dass der \nim Gebietsentwicklungsplan vorgesehene Bereich für den Schutz \nder Landschaft die Abgrabungsfläche nicht einschließe, sei bei \nder Abwägung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der \nZuschnitt des Landschaftsschutzgebietes und der zeitliche \nVerfahrensablauf legten den Schluss nahe, dass ihre - der \nBeigeladenen - Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden \nseien, obwohl ihr Vertrauensschutz zukomme. Das \nAbgrabungsverbot treffe sie unverhältnismäßig. Maßnahmen zur \nUmsetzung des Landschaftsplanes habe der Kläger nicht \nergriffen. Das Vorhaben sei im öffentlichen Interesse \nvernünftigerweise am vorgesehenen Standort zu realisieren. Es \ngefährde die Funktion des Landschaftsschutzgebietes nicht. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n29\n\nDie Klage ist zulässig. Der Kläger kann geltend machen, \ndurch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinen \nRechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat für sein Gebiet \nin seiner Eigenschaft als Träger der Landschaftsplanung \nLandschaftspläne aufzustellen und als Satzung zu beschließen \n(§ 16 Abs. 2 Satz 1 LG). Diese Aufgabe ist ihm nicht als \nuntere Landschaftsbehörde und damit nicht als \nSonderordnungsbehörde zugewiesen (§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nLG). Mittels der Landschaftsplanung nimmt der Kläger \ngestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des baulichen \nAußenbereichs im Kreisgebiet (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG). Die \nSatzungsbefugnis unterfällt deshalb seinen \nSelbstverwaltungsangelegenheiten. \n\n30\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni \n1997 - VerfGH 20/95 u.a. -, NWVBl. \n1997, 333; OVG NRW, Urteil vom \n11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, NuR \n1999, 704. \n\n31\n\nIn Bezug auf die Wahrnehmung von \nSelbstverwaltungsangelegenheiten steht nicht nur den \nGemeinden, sondern auch den Kreisen als Gemeindeverbänden ein \nRecht auf Selbstverwaltung zu (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des \nGrundgesetzes - GG -). Aus diesem Recht, das die Befugnis zur \ngrundsätzlich eigenverantwortlichen Regelung der \nAngelegenheiten umfasst, können gegenüber fachplanerischen \nMaßnahmen Abwehransprüche erwachsen. In seiner danach \ngeschützten Rechtssphäre als Träger der Landschaftsplanung \nwird der Kläger möglicherweise dadurch verletzt, dass das \nVorhaben der Beigeladenen durch den angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist, obwohl die \nVorhabenfläche im Landschaftsplan N. \nBruch/C. als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt \nworden ist, in dem Abgrabungen und die Anlegung von Gewässern \nverboten sind (Nr. 2.2 B Buchst. c, e des Landschaftsplanes). \nDen Folgen dieser inhaltlichen Unvereinbarkeit des Vorhabens \nund der Festsetzungen des Landschaftsplanes braucht im \nHinblick auf die Klagebefugnis des Klägers nicht weiter \nnachgegangen zu werden. Jedenfalls ist es wegen der vom \nBeklagten erteilten Befreiung von den Verboten im \nLandschaftsschutzgebiet nicht offensichtlich und nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss rechtswidrig in den eigenen, \ngeschützten Wirkungskreis des Klägers eingreift.\n\n32\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene \nPlanfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n33\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen bedarf der Planfeststellung. \nEs ist auf die dauerhafte Herstellung einer offenen \nWasserfläche im Wege der Freilegung des Grundwassers durch den \nAbbau von Sand gerichtet. Eine solche Maßnahme stellt den \nAusbau eines Gewässers dar (§ 31 Abs. 1 Satz 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes in der bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses geltenden und damit für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529 \n- WHG -, entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. I S. 1695). \n\n34\n\nDer Beklagte war für den Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses zuständig. Der abzubauende Sand \naus einer präquartären Lagerstätte ist ausweislich der \nAuskunft des Geologischen Landesamtes vom 14. August 1987 \ngrundsätzlich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse geeignet \nund unterliegt deshalb der Bergaufsicht (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 4 \nNr. 1 des Bundesberggesetzes - BBergG -). Zu deren Ausübung \ndurch den Beklagten gehört auch die Zulassung des \nGewässerausbaus (§ 104 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GVBl. NRW \nS. 384 - LWG a.F. -, §§ 1 Abs. 1, 3 der Verordnung zur \nRegelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes vom 14. Juni 1994, GVBl. NRW S. 360, i.V.m. \nNr. 20.1.19 der Anlage zu dieser Verordnung). Das schließt \naufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung (§ 152 \nAbs. 1 LWG a.F., § 75 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen) die Zuständigkeit des Beklagten ein, eine zur \nVerwirklichung des Vorhabens gegebenenfalls erforderliche \nBefreiung von landschaftsrechtlichen Vorschriften zu erteilen. \nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss enthält eine \nausdrückliche Befreiung von der Festsetzung der Nr. 2.2.4 des \nLandschaftsplanes, mithin von dem für das \nLandschaftsschutzgebiet \"T. Heide\" geltenden Verbot \nder Nassabgrabung. \n\n35\n\nEs kann auf sich beruhen, ob dem Kläger als Träger der \nLandschaftsplanung gegenüber privatnützigen Vorhaben der \nNassabgrabung - wie demjenigen der Beigeladenen - ein strikter \nRechtsanspruch auf Beachtung dieses Verbotes sowie der \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung zustehen \nkann, den er im Wege des Widerspruchs nach § 100 Abs. 3 Satz 1 \nLWG a.F. durchzusetzen vermag, oder ob er unter weiteren \nVoraussetzungen lediglich eine in die fachplanerische Abwägung \nnach § 31 Abs. 1 WHG einzubeziehende Rechtsposition innehaben \nkann. Letzteres hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die \nRechtsprechung zur Beeinträchtigung der gemeindlichen \nPlanungshoheit durch Fachplanungen angenommen, wonach einer \nGemeinde u.a. bei einer nachhaltigen Störung einer hinreichend \nkonkreten und verfestigten eigenen Planung (nur) eine \nabwägungserhebliche Rechtsposition zukommt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April \n1999 - 4 VR 18.98 -, Buchholz 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 151; Urteil vom \n27. Oktober 1998 - 11 A 10.98 -, NVwZ-\nRR 1999, 225.\n\n37\n\nDie uneingeschränkte Übertragung dieser Rechtsprechung auf \ndie Verteidigung eines Landschaftsplanes durch den Träger der \nPlanung gegenüber im Plangebiet zu realisierenden \nfachplanerischen Vorhaben mag unter dem Blickwinkel \nspezifischer Besonderheiten der Landschaftsplanung Bedenken \nbegegnen. Eine vertiefte Erörterung und Entscheidung ist \nindessen entbehrlich. Denn unabhängig von der Präzisierung der \naus einem Landschaftsplan überhaupt ableitbaren Rechtsposition \ndes Klägers können durch den angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss Rechte des Klägers jedenfalls nur \ndann verletzt sein, wenn der Landschaftsplan mit den \nfraglichen Verbotsregelungen das Vorhaben rechtswirksam \nerfasst. Begründet der Landschaftsplan kein wirksames Verbot, \ndas dem Vorhaben entgegengehalten werden könnte, geht die \nerteilte Befreiung ins Leere und fehlt es schon im Ansatz an \neiner Planung, die Schutz gegenüber dem Vorhaben der \nBeigeladenen beanspruchen kann. Die dann verbleibende bloße \nMöglichkeit, eine das Vorhaben verhindernde Landschaftsplanung \nwirksam zu betreiben, ist von vornherein ungeeignet, ein \nAbwehrrecht des Klägers zu tragen. Die Wahrung dieser \nMöglichkeit erschöpft sich in der Wahrnehmung des allgemeinen \nInteresses daran, sich die Verwirklichung planerischer \nVorstellungen offen zu halten, deren Entwicklung zeitlich und \ninhaltlich völlig ungewiss ist. Hat der Träger der \nLandschaftsplanung von seinen gesetzlichen Planungsbefugnissen \nnoch nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass er in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine zureichend \nkonkretisierte eigene Planung entwickelt hat, mangelt es nicht \nnur an der Grundlage dafür, einer Fachplanung den denkbaren \nAnspruch auf Beachtung rechtsverbindlichen Satzungsrechts \nentgegensetzen zu können, sondern auch an einem \nlandschaftsplanerischen Belang, der im Rahmen einer \nfachplanerischen Abwägung schutzwürdig und damit \nabwägungserheblich sein kann. Ein nicht näher bestimmtes \nInteresse, den baulichen Außenbereich vor \nlandschaftsverändernden Maßnahmen zu bewahren, ist ebenso wie \ndas generelle Interesse einer Gemeinde, ihr Gemeindegebiet für \neigene Planungen von Veränderungen freizuhalten, gegenüber \nkonkreten fachplanerischen Maßnahmen nicht geschützt.\n\n38\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom \n11. Februar 1992 - VerfGH 6/91 -, \nNWVBl. 1992, 242; BVerwG, Urteil vom \n21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE \n100, 388. \n\n39\n\nDamit ist das geltend gemachte Abwehrrecht des Klägers \nnicht aus der Nichtberücksichtigung des von ihm im \nVerwaltungsverfahren angeführten Kreistagsbeschlusses vom \n15. Dezember 1982 abzuleiten. In diesem Kreistagsbeschluss \nfinden allenfalls unbestimmte Vorstellungen des Klägers \nAusdruck, die der Konkretisierung in einer Landschaftsplanung \nnach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen \nbedürfen. \n\n40\n\nDie Verbotsbestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet \n\"T. Heide\" stehen der Zulassung des \nplanfestgestellten Vorhabens nicht entgegen. Die Festsetzung \ndes Landschaftsschutzgebietes durch den Landschaftsplan ist, \nwas die Einbeziehung der Vorhabenfläche anbelangt, \nrechtswidrig und somit unwirksam, sodass die Verbotsregelungen \nauf das Vorhaben keine Anwendung finden. Es ist nicht \nentscheidungserheblich, ob die Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebietes darüber hinausgreifenden \nGültigkeitsbedenken ausgesetzt ist. Des Weiteren kann in \nformeller Hinsicht das fehlerfreie Zustandekommen des \nLandschaftsplanes dahingestellt bleiben, gegen das der \nBeklagte und die Beigeladene substantiierte Bedenken nicht \nvorgebracht haben. Zumindest in materieller Hinsicht ist die \nVorhabenfläche nicht rechtmäßig und also nicht wirksam als \nLandschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt worden. \nLandschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies aus \nwenigstens einem der in Frage kommenden Gründe erforderlich \nist (§ 21 LG, § 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes \n- BNatSchG -). Nach diesen Gründen stehen sowohl die \nUnterschutzstellung als solche als auch die konkrete \nAbgrenzung des Schutzgebietes unter der Voraussetzung der \nErforderlichkeit in Bezug auf bestimmte Schutzzwecke. Ist die \nErforderlichkeit nach diesen Kriterien gegeben, ist dem \nSatzungsgeber ein durch Abwägung auszufüllender \nHandlungsspielraum eingeräumt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli \n1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406.401 \n§ 13 BNatSchG Nr. 3.\n\n42\n\nIn die Abwägung sind neben den sonstigen öffentlichen \nBelangen (§ 1 Abs. 2 LG, § 1 Abs. 2 BNatSchG) auch private \nBelange einzustellen, vor allem diejenigen der betroffenen \nGrundstückseigentümer. Die Festschreibung der vorhandenen \nGrundstücksnutzung durch Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes enthält eine Regelung über die \nEigentümerbefugnisse im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, NJW \n1998, 367; BVerwG, Beschluss vom \n2. September 1998 - 6 BN 6.98 -.\n\n44\n\nBei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums \nsind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die \nBelange des Allgemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in \nein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das schließt die \nBindung vor allem an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nein. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern \nauch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden \nBelastungen. Die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse \ndürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die \nRegelung dient. \n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n25. August 1999 - 1 BvR 1499/97 -, NJW \n2000, 798; Beschluss vom 2. März 1999 \n- 1 BvL 7/91 -, NJW 1999, 2877.\n\n46\n\nDiesem Maßstab genügt die Unterschutzstellung der \nVorhabenfläche nicht. Maßgebend für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der Unterschutzstellung ist die Situation im \nZeitpunkt des Erlasses der Satzung über den Landschaftsplan. \nDie notwendige Abwägung kann der Satzungsgeber allein auf der \nGrundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen \nVerhältnisse sowie der zu diesem Zeitpunkt hinreichend sicher \nzu erwartenden künftigen Entwicklungen vornehmen. Die \ngerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Satzung kann \nnicht anhand hiervon abweichender Kriterien durchgeführt \nwerden. Demgemäß ist eine Aufklärung des Sachverhalts zum \nderzeitigen landschaftlichen Zustand im Schutzgebiet nicht \nangezeigt; entscheidungserheblich sind die Verhältnisse im \nMärz 1988, in dem der Landschaftsplan als Satzung beschlossen \nworden ist, bzw. im Oktober 1990, in dem der \nBeitrittsbeschluss zu der der aufsichtsbehördlichen \nGenehmigung des Landschaftsplanes beigefügten Maßgabe gefasst \nworden ist. \n\n47\n\nEs fehlt bereits an der Erforderlichkeit des Schutzes der \nVorhabenfläche; jedenfalls sind die betroffenen \nEigentümerbelange nicht angemessen berücksichtigt worden. Die \nErforderlichkeit einer Unterschutzstellung als \nLandschaftsschutzgebiet ist zu bejahen, wenn der \nSchutzgegenstand im Hinblick auf die in § 21 LG, § 15 Abs. 1 \nBNatSchG genannten Schutzgüter schutzwürdig und auch \nschutzbedürftig ist. Die Schutzmaßnahmen müssen zur Erreichung \ndes Schutzzwecks vernünftigerweise geboten sein. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli \n1997 - 4 BN 5.97 -, a.a.O.; Beschluss \nvom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, \nBuchholz 406.401 § 15 BNatSchG \nNr. 5.\n\n49\n\nDas ist hinsichtlich der Vorhabenfläche nicht \nfestzustellen. Es ist durch nichts belegt, dass die \nVorhabenfläche in ihrer bisherigen Gestalt zu bewahren ist, um \nden Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zu erreichen. \nDer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes \"T. \nHeide\" ist im Landschaftsplan umschrieben mit der \"Erhaltung \nder vielfältig durch Hecken, Baumgruppen, Fließgewässer und \nandere Landschaftselemente gegliederten Landschaft\". Das \nverdeutlicht im Zusammenhang mit den Regelungen u.a. über die \nVerbote und die hiervon ausgenommenen Tätigkeiten sowie mit \nden der Festlegung des Schutzzwecks beigegebenen \nErläuterungen, die auf die Übereinstimmung mit dem \nEntwicklungsziel 1.1 verweisen, das seinerseits auf die \nErhaltung der Landschaft unter den Aspekten der ökologischen \nFunktionen der Landschaftsfaktoren (Ausstattung mit naturnahen \nLebensräumen) und der Wirkung der Gegebenheiten auf den \nMenschen (Ausstattung mit sonstigen natürlichen \nLandschaftselementen) gerichtet ist, und das Landschaftsbild \nwegen der Lage im Naturpark \"I. N. \" als besonders \nbedeutsam herausstellen, dass die Landschaft unter im \nWesentlichen gleich bleibenden Rahmenbedingungen für die \nlandwirtschaftliche Nutzung des Gebietes in ihrer durch \nbestimmte äußerlich erkennbare Gestaltungselemente \ngekennzeichneten Erscheinungsform und den hiermit \neinhergehenden funktionellen Bezügen erhalten werden soll. \nDiese Bestimmung des Schutzzwecks hebt ab auf das Vorliegen \nvon Schutzgründen im Sinne des § 21 Buchst. a, b LG, § 15 \nAbs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG. Hingegen findet die Zuordnung \ndes Gebietes zu den Flächen mit besonderer Bedeutung für die \nErholung (§ 21 Buchst. c LG, § 15 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) im \nfestgesetzten Schutzzweck keinen Niederschlag. Eine im Sinne \ndes Schutzzwecks vielfältig gegliederte Landschaft mag, soweit \ndie Gliederungselemente in Abhängigkeit von der Zugänglichkeit \ndes Geländes (§ 49 LG, § 27 BNatSchG) optisch wahrnehmbar \nsind, ein spezifisches Naturerlebnis bieten und einen \nAnziehungspunkt für Betrachter bilden. Eine derartige \nLandschaft ist geeignet, Erholungsbedürfnisse zu befriedigen. \n\"Besondere\" Bedeutung für die Erholung geht damit nicht \nnotwendig einher. Das bestätigt der Entwurf des \nErläuterungsberichts, den das Westfälische Amt für \nLandespflege 1985 vorgelegt hat und auf den die \nSchutzausweisung wesentlich zurückgeht und in dem es \nhinsichtlich der im Schutzgebiet anzutreffenden Naturräume \nu.a. heißt, die besonders anziehenden Fließgewässer hätten mit \nihrem Ausbau ihre Attraktivität eingebüßt. Unbeschadet dessen \nist die Unterschutzstellung nicht auf die vom Beklagten \nwährend des Berufungsverfahrens betonte Erholungsfunktion der \nLandschaft gestützt. Eine dahingehende Zweckbestimmung des \nSchutzgebietes lässt sich weder den Festsetzungen und \nErläuterungen des Landschaftsplanes noch dem Entwurf des \nErläuterungsberichts entnehmen. Umso weniger finden sich in \ndiesen Unterlagen fachliche Aussagen oder Würdigungen zur \nErforderlichkeit der Schutzausweisung unter dem Gesichtspunkt \nder Erholung bzw. bestimmter Formen der Erholung oder zur \nAbwägung von Belangen der Erholung mit den Interessen von \nbetroffenen Grundstückseigentümern oder von anderen Nutzern \ndes Gebietes. Das schließt es aus, den satzungsmäßig \nfestgelegten Schutzzweck im Nachhinein unter Rückgriff auf den \nmöglicherweise alternativ bzw. zusätzlich in Betracht \nkommenden, vom Satzungsgeber bei der Ausweisung des \nSchutzgebietes aber nicht - oder allenfalls ganz \nuntergeordnet - beabsichtigten Schutzzweck der \nErholungsfunktionen zu interpretieren. \n\n50\n\nUnter \"Erhaltung\" ist der Schutz des vorhandenen Zustandes \nder Landschaft und des in ihr befindlichen natürlichen \nEntwicklungspotentials vor Beeinträchtigungen zu verstehen. \nDie Ausrichtung allein auf die Erhaltung des - im Zeitpunkt \nder Unterschutzstellung - Bestehenden ergibt sich sowohl aus \ndem Wortlaut des festgesetzten Schutzzwecks als auch aus den \nhierzu gegebenen Erläuterungen und der darin enthaltenen \nVerweisung auf das Entwicklungsziel 1.1., das in mehrfacher \nHinsicht Schutzgegenstände von Erhaltungsmaßnahmen umschreibt. \nDer Erhalt der Landschaftselemente soll nach der Darstellung \nim Entwurf des Erläuterungsberichts der Sicherung der \nökologischen und strukturellen Vielfalt der Landschaft dienen. \nLandschaftsverändernde Maßnahmen in Form der Herbeiführung \noder Unterstützung bestimmter Entwicklungen zur positiven \nBeeinflussung von Natur und Landschaft gehören, abgesehen von \nden im Landschaftsplan im Einzelnen aufgeführten punktuellen \nVorhaben nach §§ 24, 26 LG, nicht zur Erhaltung der \nLandschaft. Namentlich zählen Anreicherungen der Landschaft im \nSinne des Entwicklungsziels 1.2. nicht zum Zweck des \nLandschaftsschutzgebietes. Überlegungen, die der Kläger \ninsoweit während des Verfahrens geäußert hat, sind deshalb \nnicht entscheidungserheblich. Bei einem vom Kläger erwogenen \nlangfristigen Prozess, die Strukturen und die \nErscheinungsformen der Landschaft durch Rückgängigmachung in \nder Vergangenheit stattgefundener Eingriffe und vor allem \ndurch die Zurücknahme der intensiven landwirtschaftlichen \nBewirtschaftung sowie durch freiwillige Maßnahmen zur \nVerbesserung der ökologischen Gegebenheiten wieder an \nhistorische Zustände (\"münsterländische Parklandschaft\") \nanzunähern, handelt es sich im Hinblick darauf, dass die im \nLandschaftsplan angelegte Fortdauer der bestehenden örtlichen \nVerhältnisse etwaige zukünftige Veränderungen der Landschaft \nverhindert, um (vage) Entwicklungschancen. Deren Bewahrung \nliegt außerhalb der planerischen Konzeption für die Ausweisung \ndes Schutzgebietes, die auf das Unterlassen bzw. die Abwehr \nvon menschlichen Einwirkungen auf den zu schützenden Zustand \nder Landschaft zielt, und weist keinen Bezug zur \nUnterschutzstellung des Gebietes \"T. Heide\" in der \ngegebenen räumlichen Abgrenzung auf. Weder im Landschaftsplan \nselbst noch in dessen Arbeitsgrundlagen wird ein solcher, über \nallgemeine Überlegungen zum gesamten Bereich des \nLandschaftsplanes hinausgehender Bezug hergestellt und \nfachlich begründet. Auch während des gerichtlichen Verfahrens \nhat der Kläger insoweit nichts Substantiiertes vorgebracht, \ninsbesondere nicht nachvollziehbar dargetan, dass derartige \nEntwicklungen durch die Unterschutzstellung als \nLandschaftsschutzgebiet bedingt sind; die für die \nSchutzausweisung maßgebenden Gliederungselemente der \nLandschaft beruhen, wie das Kartenmaterial erkennen lässt, \nweniger auf historisch gewachsenen Kulturformen als auf einer \nneuzeitlichen Gestaltung der Landschaft, die in erster Linie \ndurch landwirtschaftliche Zweckmäßigkeit gesteuert worden \nist.\n\n51\n\nDie Vorhabenfläche hat an der im Landschaftsplan als \nerhaltenswert eingestuften und für die Unterschutzstellung \nmaßgebenden Eigenart der Landschaft nicht teil. Als das Gebiet \nprägend und deshalb für die Erhaltung bedeutsam wird \nbetrachtet, wie die Arbeitsgrundlagen für den Landschaftsplan \nverdeutlichen, dass das überwiegend ackerbaulich genutzte \nGelände an Flurstücksgrenzen, Wegen und Gewässern in \nwechselnden Abständen von Hecken und sonstigen Gehölzen \ndurchzogen wird. Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich in \nder Form eines nach Osten geöffneten Bogens von Norden nach \nSüden. Im Inneren des Bogens, vom Landschaftsschutzgebiet \nnicht erfasst, verläuft der L. bach . Die Vorhabenfläche \nliegt am nordöstlichen Rand des südlichen Bogenabschnitts. Für \ndiesen Bereich stellt die Grundlagenkarte II b, die den \nBestand an \"gliedernden und belebenden Landschaftselementen\" \nu.a. unter dem Blickwinkel des Vorhandenseins von Hecken, \nBäumen, Baumreihen und Baumgruppen wiedergibt und sich nach \nden textlichen Äußerungen im Entwurf des Erläuterungsberichts \nhierzu auf eine systematische Bestandserfassung und Analyse \nder ökologischen Verhältnisse stützt, lediglich einen kurzen \nHeckenabschnitt entlang des nordöstlichen Grenzbereichs dar. \nDie sonstigen im festgesetzten Schutzzweck genannten und als \n\"gliedernd und belebend\" erfassten Elemente der Landschaft, \ndie im näheren Umfeld der Vorhabenfläche anzutreffen sind, \nbefinden sich schwerpunktmäßig außerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes im Osten bzw. Norden der geplanten \nAbgrabung. Insoweit hat der Kläger jedoch von einer \nflächenmäßigen Schutzausweisung als Landschaftsschutzgebiet \nabgesehen und die Flächen als \"Landschaftsräume mit \ngeschütztem Baumbestand\" ausgewiesen (§ 23 LG, § 18 BNatSchG). \nZweck dieses Schutzes, der - nicht anders als die Festsetzung \ndes Landschaftsschutzgebietes - auf die Aufnahme der prägenden \nLandschaftsteile und die Bewertung aller gliedernden und \nbelebenden Landschaftselemente zurückgeht (Nr. 2.4 des \nLandschaftsplanes), ist die Erhaltung der vorhandenen \nGehölzbestände zur Wahrung des typischen Landschaftsbildes und \nzur Sicherung des Naturhaushaltes (Nrn. 2.4.83, 2.4.84 des \nLandschaftsplanes). Geschützt werden (nur) die Gehölzbestände \nin ihrer Eigenschaft als Landschaftsbestandteile, nicht aber, \nwie im Landschaftsschutzgebiet, die Landschaft insgesamt \neinschließlich ihrer Bestandteile. Folgerichtig hat der \nSatzungsgeber ausdrücklich davon abgesehen, die Gehölzbestände \nin den Landschaftsschutzgebieten dem Schutz nach § 23 LG, § 18 \nBNatSchG (zusätzlich) zu unterstellen. \n\n52\n\nEin Gliederungselement, anhand dessen die Abgrenzung des \nLandschaftsschutzgebietes entlang der östlichen \nGrundstücksgrenze des geplanten Abgrabungsgeländes \nnachvollzogen werden könnte, ist der Grundlagenkarte II b \nnicht zu entnehmen. Insbesondere sind in der Karte keine \nlandschaftlichen Gegebenheiten dargestellt, die einen Grund \nbilden könnten, für die Vorhabenfläche nicht den \nSchutzstandard genügen zu lassen, der den benachbarten Flächen \nim Osten und Norden durch die Ausweisung der Gehölzbestände \nals geschützte Landschaftsbestandteile zuerkannt worden ist. \nDerartige Gründe ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger \nwährend des Verfahrens als schützenswert hervorgehobenen \nEigenschaft des Landschaftsschutzgebietes als eine ruhige, \nganz überwiegend unverbaute Landschaft. Dieses Argument gibt, \nlässt man sonstige Bedenken gegen seine Überzeugungskraft etwa \nwegen des Flugbetriebes auf dem nahe gelegenen Flugplatz und \ndes generellen Schutzes des Außenbereiches vor Bebauung sowie \ndes festgelegten Schutzzwecks außer Acht, angesichts der \nUmgebung der Vorhabenfläche keinen hinreichend fassbaren \nAufschluss über die in Frage stehende Ziehung der Grenzen des \nLandschaftsschutzgebietes. Unergiebig ist insoweit auch der \nHinweis des Klägers, der Bereich am L. bach sei \nschutzwürdig, jedoch mit Rücksicht auf Renaturierungsplanungen \nder Stadt E. nicht in das Landschaftsschutzgebiet \neinbezogen worden. Abgesehen davon, dass dies in den \nVerwaltungsvorgängen keinen Niederschlag findet, können die \nstädtischen Planungen unabhängig von allem anderen nicht die \nSchutzwirkungen eines Landschaftsschutzgebietes entfalten. \nZudem wird durch diese Überlegung des Klägers bestätigt, dass \nder weit gefasste Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes \nnicht an in der Örtlichkeit festzustellende signifikante \nBesonderheiten anknüpft, die nur oder gehäuft oder in \neigentümlicher Ausprägung im Landschaftsschutzgebiet \nanzutreffen sind und daher dessen Abgrenzung gegenüber der \nUmgebung erklären können. Das steht im Einklang damit, dass \nmit der Strukturierung der Landschaft u.a. durch Hecken und \nBaumgruppen Merkmale bezeichnet werden, die in dem weithin \noffenen Gelände auch ausweislich des Kartenmaterials durchaus \nnoch - nicht zuletzt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes - \nverbreitet und mangels sonstiger Präzisierung der \ncharakteristischen Eigenschaften der Landschaft für eine \nfachlich fundierte Grenzziehung unter dem Gesichtspunkt einer \n\"Heckenlandschaft\" nur unter Schwierigkeiten herangezogen \nwerden können. Welchen Standort oder welche Beschaffenheit \neine Hecke oder Baumgruppe haben muss, um als \"gliederndes \nLandschaftselement\" Beachtung zu finden, ist nicht \nkonkretisiert worden; Wallhecken sind ohnehin kraft Gesetzes \ngeschützt (§ 47 LG).\n\n53\n\nBesonderheiten der Landschaft, die für eine Einbeziehung \nder Vorhabenfläche in das Schutzgebiet sprechen könnten, gibt \nauch die Grundlagenkarte II a nicht wieder, in der die \nnaturräumlichen Einheiten und die ökologischen Einheiten \ndargestellt sind. Die in diesem Bereich anzutreffenden \nFlachhänge und Flachrücken des E. Höhenrückens sowie die \ngrundwasserbeeinflussten Talauen und Talmulden begradigter \nFließgewässer erstrecken sich innerhalb wie außerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes, ohne dass insoweit \nGewichtungsmerkmale oder sonstige Kriterien für eine fachlich \nschlüssige Begrenzung des Schutzgebietes aufgezeigt würden. \n\n54\n\nBesonders bedeutsam für die Ausweisung und Abgrenzung des \nLandschaftsschutzgebietes war dem Entwurf des \nErläuterungsberichts zufolge der Umstand, dass der \nGebietsentwicklungsplan mit dem damaligen Stand 1980 im Raum \nsüdlich/südöstlich von I. (T. Heide) einen \nBereich für den Schutz der Landschaft vorsah. Die östliche \nGrenze dieses Bereichs verlief indessen in deutlichem Abstand \nwestlich von der Vorhabenfläche entfernt, sodass die \nErforderlichkeit der Unterschutzstellung der Vorhabenfläche \ndurch den Gebietsentwicklungsplan nicht bestätigt wird. Das \nhindert, obwohl der Gebietsentwicklungsplan als \nLandschaftsrahmenplan aufgrund der ihm notwendig zugrunde \nliegenden Erhebungen und Bewertungen sowie seiner \nZielsetzungen als fachbehördliche Aussage über den Sinn und \ndie Notwendigkeit von Landschaftsschutzmaßnahmen verstanden \nwerden kann, nicht die Einbeziehung der Vorhabenfläche, weil \nder Gebietsentwicklungsplan insoweit keine Sperrwirkung \nentfaltet. Die Erstreckung des Schutzbereichs über den im \nGebietsentwicklungsplan vorgesehenen Rahmen hinaus erfordert \njedoch tragfähige Gründe, die auch auf diesen Umstand Bedacht \nnehmen. Legt man für die Ausdehnung des nach dem \nGebietsentwicklungsplan vorgesehenen Schutzbereichs die \nnachrichtliche Wiedergabe in der Grundlagenkarte I zugrunde, \nbeträgt der Abstand der östlichen Grenze des Schutzbereichs \nzur Vorhabenfläche ca. 400 m, derjenige zur festgesetzten \nGrenze des Landschaftsschutzgebietes ca. 650 m. Ein auf den \nZweck der Unterschutzstellung zurückzuführender Grund, das \nLandschaftsschutzgebiet trotz dieser beträchtlichen Entfernung \nso abzugrenzen wie geschehen, ist im Landschaftsplan und \nseinen Entstehungsvorgängen nicht ansatzweise angesprochen \nworden. Der im Aufstellungsverfahren erhobene Einwand des \nfrüheren Eigentümers der Vorhabenfläche, der \nGebietsentwicklungsplan sehe eine Schutzausweisung insoweit \nnicht vor, ist vom Kläger nach entsprechender interner \nStellungnahme der unteren Landschaftsbehörde dahingehend \nbeschieden worden, die notwendige größere Abgrenzung liege \ninnerhalb eines im Regierungsbezirk üblichen Toleranzbereichs. \nEine auf die Kriterien für die Schutzausweisung inhaltlich \neingehende Erklärung für die behauptete Notwendigkeit ist \nunterblieben. Sie ist auch nicht an anderer Stelle während des \nAufstellungsverfahrens erfolgt und selbst im gerichtlichen \nVerfahren nicht nachgeholt worden. Das Berufungsvorbringen, \nder östlich an das im Gebietsentwicklungsplan dargestellte \nSchutzgebiet angrenzende Bereich, mithin die Vorhabenfläche \nund das ihr vorgelagerte Gelände, sei nicht minder \nschutzwürdig als das Schutzgebiet selbst, ist nicht an \nfassbaren Kriterien im Hinblick auf den Schutzzweck des \nLandschaftsschutzgebietes orientiert, vor allem nicht am \nhierfür entscheidenden Vorhandensein einer vielfältigen \nGliederung der Landschaft durch die aufgeführten \nStrukturelemente. Eine vielfältige, also den Eindruck des \nAbwechslungsreichtums vermittelnde, Abfolge von freien Flächen \nund Gliederungselementen wie u.a. Hecken wird durch die \nSituation der Vorhabenfläche selbst und ihrer näheren \nUmgebung, soweit sie unter Landschaftsschutz gestellt worden \nist, gerade, wie gesagt, nicht bestätigt. \n\n55\n\nAls \"Pufferzone\", die für sich genommen nicht schutzwürdig \nist, aber zum Schutz schutzwürdiger Teile eines Schutzgebietes \nin dieses einbezogen werden kann, \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n13. August 1996 - 4 NB 4.96 -, Buchholz \n406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2,\n\n57\n\nkann die Vorhabenfläche nicht angesehen werden. Eine solche \nFunktion wird im Hinblick auf den konkreten Schutzzweck des \nLandschaftsschutzgebietes einem nicht inmitten schutzwürdiger \nFlächen liegenden Bereich schon im Ansatz schwerlich zukommen. \nJedenfalls ist weder aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen \nersichtlich noch sonst dargetan worden, dass die Erreichung \nder Schutzziele für die Flächen westlich der geplanten \nAbgrabung erschwert oder gefährdet wäre, wenn die \nVorhabenfläche nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden \nwäre. Ins Gewicht fällt auch insoweit, dass im Bereich \nnördlich und östlich der Vorhabenfläche der Schutzstandard \nunterschritten wird, den der Satzungsgeber für das \nLandschaftsschutzgebiet als erforderlich angesehen hat. \n\n58\n\nSoweit das Landschaftsschutzgebiet entlang von Straßen und \nWegen abgegrenzt worden ist, kann aus diesem Umstand die \nErforderlichkeit der Einbeziehung der Vorhabenfläche ebenfalls \nnicht abgeleitet werden. Zwar befindet sich an der östlichen \nGrenze des geplanten Abgrabungsgeländes ein Weg, während \nwestlich hiervon Vergleichbares erst in einer gewissen \nEntfernung zutrifft. Das ist aber nicht gleich bedeutend mit \neinem Mangel an alternativen im Gelände sichtbaren, dem \nSchutzzweck genügenden Abgrenzungsmerkmalen. Westlich der \nVorhabenfläche verläuft in südlicher Richtung ein \nWirtschaftsweg, der von einer - nach der Grundlagenkarte I die \nLandschaft gliedernden bzw. prägenden - Hecke begleitet wird, \nbis zu dem Bach, den der Kläger in dessen weiteren Verlauf \nselbst als Grenze des Landschaftsschutzgebietes festgesetzt \nhat. An diesem Wirtschaftsweg befand sich ausweislich der \nGrundlagenkarte I der Eckpunkt für die Abgrenzung des im \nGebietsentwicklungsplan dargestellten Schutzbereichs. Es gibt \nkeinen Anhalt dafür, dass gleichwohl eine Grenzziehung \nwestlich der Vorhabenfläche zur Schmälerung der Funktion des \nLandschaftsschutzgebietes geführt hätte. Damit löst sich die \nvorgenommene Begrenzung von dem für die Schutzausweisung \nmaßgebenden Erfordernis der Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Flächen. Die \nAusrichtung der Grenzziehung an Straßen oder Wegen zielt als \nsolche lediglich auf die örtlich unverkennbare Markierung der \nGrenze zum Landschaftsschutzgebiet. Ein Handlungsspielraum, \nbei dem dieser Gesichtspunkt zum Tragen kommen könnte, ist \njedoch erst und nur dann eröffnet, wenn durch die Ausdehnung \ndes Schutzgebietes bis zur Straße oder zum Weg nicht Flächen \nerfasst werden, für die die oben genannten \nSchutzvoraussetzungen nicht erfüllt sind. \n\n59\n\nDie Zugehörigkeit der Vorhabenfläche zum Naturpark \"I. \nN. \" ist in Anbetracht von dessen Lage und Ausdehnung im \nGroßraum zwischen E. im Osten und X. im Westen, der \ngegebenen landschaftlichen Unterschiede sowie der \nausschnittartigen Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und \nNaturschutzgebieten für die konkrete Abgrenzung des \nLandschaftsschutzgebietes ohne greifbaren Aussagegehalt; im \nNaturpark liegen sogar in der näheren Umgebung der \nVorhabenfläche Gebiete, die der Kläger trotz vorhandener \nGehölze und anderer Gliederungselemente der Landschaft gerade \nnicht als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt hat. \n\n60\n\nSelbst wenn man die Erforderlichkeit der \nUnterschutzstellung der Vorhabenfläche bejahen würde, \nscheitert die Rechtmäßigkeit der Schutzausweisung zumindest \ndaran, dass die gebotene Abwägung mit entgegenstehenden \nBelangen nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Dabei ist \nzum einen zu beachten, dass eine Ausnahme von den \nVerbotsregelungen, soweit hier von Belang, lediglich für \nVorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des \nBaugesetzbuches (BauGB) zugelassen worden ist (Nr. 2.2 E \nAbs. 2 des Landschaftsplanes). Gemeint hiermit ist § 35 Abs. 1 \nNrn. 1 bis 3 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253, sodass \neine Ausnahme nur für Vorhaben in Betracht kommt, die einen \nengen Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen \nBetrieb aufweisen. Die durch das Bau- und Raumordnungsgesetz \n1998 vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, bewirkte Änderung \ndes § 35 Abs. 1 BauGB, wonach die bisherige Vorschrift des \n§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geworden \nist mit der Folge, dass die einem ortsgebundenen gewerblichen \nBetrieb dienenden Vorhaben nunmehr dem Wortlaut nach der \nAusnahmebestimmung im Landschaftsplan unterfallen, ist vom \nWillen des Satzungsgebers ersichtlich nicht gedeckt. Die \nAnnahme einer dynamischen Verweisung, die die Rechtsänderungen \ninfolge des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 in den \nRegelungsgehalt des Landschaftsplanes einbeziehen würde, \nscheitert daran, dass die Ausnahmeregelung Teil der \nerforderlichen Abwägung hinsichtlich der Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebietes und der einzelnen Verbote ist. Die \nnachträglichen Änderungen der hierbei in Bezug genommenen \nVorschriften des Bundesbaugesetzes konnte der Satzungsgeber \nbei der Abwägung schlechterdings nicht berücksichtigen; \nAusnahmen von Verboten für Nutzungen, die nicht durch land- \noder forstwirtschaftliche Bezüge gekennzeichnet sind, wollte \nder Satzungsgeber, wie der Landschaftsplan auch im Übrigen \nzeigt, nicht zulassen. Zum anderen hängt eine Befreiung nach \n§ 69 Abs. 1 LG von einem atypischen Sachverhalt ab. Mit der \nMöglichkeit einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a \nLG, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sollen Sachlagen \nbewältigt werden können, in denen im Einzelfall die Anwendung \nder notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden \nRegelungen zu Ergebnissen führt, die mit dem Normzweck nicht \nübereinstimmen würden. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. September 1992 - 7 B 130.92 -, \nBuchholz 406.401 § 31 BNatSchG \nNr. 2.\n\n62\n\nEine Befreiung aus Gründen, die sich bei einer Vielzahl \ngleich gelagerter Fälle, wenn nicht für alle von der \nSchutzausweisung betroffenen Grundstücke anführen ließen, \nliefe dem Grundkonzept der Planung zuwider und wäre der Sache \nnach eine dem Satzungsänderungsverfahren durch den \nSatzungsgeber vorbehaltene Korrektur der Planung. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März \n1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; \nBeschluss vom 20. November 1989 - 4 B \n163.89 -, Buchholz 406.11 § 31 \nBBauG/BauGB Nr. 29. \n\n64\n\nDie Erforderlichkeit einer Befreiung aus überwiegenden \nGründen des Gemeinwohls (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LG, § 31 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) kommt nur in Betracht, wenn ein \nkonkretes öffentliches Interesse für die Verwirklichung des \nVorhabens gerade am vorgesehenen Standort streitet. Die \nbergrechtliche Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 \nBBergG), die im gesamtwirtschaftlichen Interesse die heimische \nRohstoffversorgung sicherstellen will, suspendiert hiervon \nnicht. Eine landschaftsrechtliche Schutzvorschrift, die \nrechtmäßig unter Abwägung auch des öffentlichen Interesses an \nder Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen erlassen worden \nist, \n\n65\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n25. August 1995 - 4 B 191.95 -, \nBuchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5, \n\n66\n\nist keiner \"Anwendung\" nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG \ndahingehend zugänglich, dass dem allgemeinen \nGewinnungsinteresse, das dem vom landschaftsrechtlichen \nNormgeber vorausgesehenen und deshalb typischen Fall \nentspricht, der Vorrang eingeräumt wird. Anderenfalls würde \ndie Normsetzung des zuständigen Planungsträgers durch \nEinzelfallregelungen anderer Behörden ausgehöhlt und ersetzt. \nIst der Abbau eines bestimmten Rohstoffes an der konkreten \nStelle nicht zur Sicherung des Rohstoffmarktes erforderlich, \nist die für die Erteilung der Befreiung zuständige Behörde \nobjektiv-rechtlich daran gebunden, dass der Träger der \nLandschaftsplanung im Rahmen der ihm bei der Schutzausweisung \nobliegenden Abwägung bereits eine grundsätzlich \nrechtsverbindliche Entscheidung des Inhalts getroffen hat, \ndass die für die Schutzausweisung sprechenden \nGemeinwohlbelange überwiegen. \n\n67\n\nFür im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes \nnoch nicht ausgeübte (Nr. 2.2 C Buchst. d des \nLandschaftsplanes) privatnützige gewerbliche Vorhaben, die \nnicht durch besondere Umstände des Einzelfalls charakterisiert \nsind, also für den typischen Fall gewerblicher Vorhaben \neinschließlich der Abgrabungsvorhaben, bedeutet das der Sache \nnach ein zwingendes Verbot der Realisierung im \nLandschaftsschutzgebiet. Für dessen Geltungsanspruch kommt es \nauf die individuellen Belange des Vorhabenträgers und die \ntatsächliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks im jeweiligen \nEinzelfall nicht an. Auf diesem Verständnis der für das \nLandschaftsschutzgebiet geltenden Regelungen beruht das \nKlagebegehren. \n\n68\n\nEine dieser Tragweite der Unterschutzstellung angemessene \nund sachgerecht abwägende Berücksichtigung der Belange der \nGrundstückseigentümer hat, jedenfalls was das Abgrabungsverbot \nfür die Vorhabenfläche angeht, nicht stattgefunden. Dem \nEntwurf des Erläuterungsberichts zufolge war bekannt, dass im \nPlanungsbereich zum Teil mächtige T. mit hohen Anteilen an \nQuarz lagern. Die Bedeutung der Lagerstätten wurde durch \nlandesplanerische Aussagen, bergamtliche Auskünfte und \nzahlreiche vorhandene Abgrabungen unterstrichen. Das Interesse \nan der Ausbeutung dieser hiernach als abbauwürdig zu \nerkennenden Sandvorkommen lag angesichts der bestehenden \nAbgrabungen nahe und wurde durch das Vorhaben der \nBeigeladenen, das dem Kläger während des \nAufstellungsverfahrens für den Landschaftsplan zur Kenntnis \ngelangte, unmissverständlich verdeutlicht. Die deshalb \nnotwendige und auch nicht wegen der vom Grundstückseigentum \nabgelösten öffentlich-rechtlichen Ordnung des Zugriffs auf das \nGrundwasser (§ 1 a Abs. 3 WHG) entbehrliche Aufarbeitung des \nin dieser Richtung damit offen zutage liegenden Konfliktstoffs \nder Unterschutzstellung ist dennoch unterblieben. Eine \nabwägende Auseinandersetzung mit den der Unterschutzstellung \nwiderstreitenden Belangen, namentlich solchen nicht \nlandwirtschaftlicher Art, ist anhand der schriftlichen \nUnterlagen zum Landschaftsplan nicht zu erkennen; \nsachbezogene, am Zweck der Ausweisung des \nLandschaftsschutzgebietes ausgerichtete Kriterien für die \nÜberwindung dieser Belange sind nicht festgehalten worden. \nDamit bleibt namentlich im Hinblick auf die unterschiedliche \nBehandlung der in das Landschaftsschutzgebiet einbezogenen und \nder nördlich bzw. östlich der Vorhabenfläche befindlichen \nBereiche offen, von welchen Maßstäben sich der Kläger hat \nleiten lassen. Insbesondere ist der Kläger nicht - zumindest \nnicht nachweisbar - der Frage nachgegangen, inwieweit sich \neine Abgrabung auch und gerade der Vorhabenfläche nachteilig \nauf das Erreichen des Schutzzwecks auswirken werde. Insofern \nwäre zumindest eine von den Leitlinien der Planung ausgehende, \nnachvollziehbare Befassung mit dem Verbot von Abgrabungen \ngeboten gewesen, zumal solchen, die die vorhandenen \nGliederungselemente der Landschaft unberührt lassen. Es \nversteht sich keineswegs von selbst, dass eine solche \nAbgrabung Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der \n\"gegliederten Landschaft\" hervorruft, mithin dem Schutzzweck \nzuwider läuft. Bezogen auf die Vorhabenfläche bestand hierzu \naufgrund des Gebietsentwicklungsplans, nach dem diese Fläche \nnicht in einen Bereich für den Schutz der Landschaft \neinbezogen war, sowie der geäußerten Nutzungsabsichten \nbesonderer Anlass. Die Größe des vom Landschaftsplan erfassten \nGebietes und das Ausmaß der damit gegebenenfalls verbundenen, \nim Wege der Abwägung zu bewältigenden Problematik konnten den \nKläger hiervon nicht entbinden. Abgesehen davon, dass der \nUmfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung ohne \nwesentliche Bedeutung sind für die Einhaltung der rechtlichen \nAnforderungen an eine rechtmäßig abwägende Schutzausweisung, \nhatte es der Kläger in der Hand, die Landschaftsplanung in \nForm von Landschaftsplänen für einzelne Teile des \nKreisgebietes zu betreiben und die jeweils zu überplanenden \nGebiete u.a. entsprechend der bei ihm vorhandenen \nArbeitskapazitäten zu bemessen. Außerdem sind im \nLandschaftsplan Regelungen, die im Rechtsverhältnis zu den \nbetroffenen Bürgern verbindliche Wirkungen entfalten (§§ 16 \nAbs. 2 Satz 4, 33 ff. LG) und demgemäß in besonderem Maße \nabwägungserheblich sind, lediglich für Teilbereiche bzw. für \neinzelne Stellen enthalten. \n\n69\n\nSollte dem Abgrabungsverbot unausgesprochen die Vorstellung \nzugrunde liegen, jede Abgrabung, die ein Gewässer entstehen \nlasse, sei mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes \nunvereinbar, wäre diese Annahme in ihrer Allgemeinheit durch \nkeinerlei fachliche Äußerung untermauert. Im Gegenteil wird im \nEntwurf zum Erläuterungsbericht die Schaffung größerer \nWasserflächen im Planungsgebiet vom landschaftspflegerischen \nStandpunkt aus begrüßt, weil hierdurch der Erlebniswert und \ndas biologische Potential erhöht würden. Soweit ein \nAbgrabungsgewässer zwischen den als landschaftsprägend \nangesehenen Gliederungselementen der Landschaft verbleibt und \nderen Zustand nicht antastet, ist eine gleichwohl eintretende \nnachteilige Beeinflussung des ökologischen Wirkungsgefüges \noder des Landschaftsbildes zumindest erwägens- und \nbegründungsbedürftig. Zureichende Anhaltspunkte in dieser \nRichtung, die etwa auch die Wirkungen der intensiven \nackerbaulichen Nutzung der ökonomisch zugeschnittenen \nGroßfelder auf die ökologischen Verhältnisse und das \nLandschaftsbild nicht unberücksichtigt lassen, ergeben sich \naus dem Vorbringen des Klägers und den von ihm vorgelegten \nUnterlagen nicht. Die Befürchtung des Klägers, ein Baggersee \nberge die Gefahr eines landschaftsschädigenden Erholungsdrucks \nin sich, mag je nach den Umständen des Einzelfalles zutreffen. \nDie ihr innewohnende Überlegung, es gelte den bisherigen \nruhigen Charakter des Schutzgebietes zu bewahren, findet \nbereits im festgesetzten Schutzzweck des \nLandschaftsschutzgesetzes keinen genügenden Anknüpfungspunkt; \nwelche negativen Auswirkungen von Freizeitaktivitäten im \nUmfeld eines auf dem Vorhabengelände entstehenden \nAbgrabungssees auf die \"Erhaltung der gegliederten Landschaft\" \nin diesem Raum ausgehen sollen, hat der Kläger auch in der \nmündlichen Verhandlung nicht überzeugend erklärt. Des Weiteren \nist die Überlegung, durch Nebenbestimmungen zu einem \nPlanfeststellungsbeschluss ließen sich Störungen durch \nErholungssuchende generell nicht hinreichend minimieren, nicht \nmehr als eine Behauptung, deren Richtigkeit weder durch die an \nvorhandenen Baggerseen auftretenden Probleme noch durch die \nbisherige Verwaltungspraxis bei der Überwachung von \nAbgrabungen bestätigt wird. Wird ein solcher See nach \nBeendigung der Abgrabung ausschließlich ökologischen Zwecken \nunterworfen, entsprechend hergerichtet und überwacht sowie \nwirkungsvoll - etwa durch breite dornige Hecken und \nwasserführende Gräben - abgesperrt, dürfte in einem abseits \nvon Hauptverkehrsstraßen liegenden Bereich das Risiko \nlandschaftsbeeinträchtigender Handlungen wenigstens in \nzahlenmäßiger Hinsicht in geeigneter Weise herabgesetzt \nwerden. \n\n70\n\nDer hiernach gegebene Abwägungsmangel ist offensichtlich \nund auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 30 \nAbs. 2 Satz 1 LG). Er betrifft die Zusammenstellung und \nAufbereitung des Abwägungsmaterials sowie die Gewichtung der \nBelange und ergibt sich ohne weiteres aus den dem \nLandschaftsplan zugrunde liegenden Unterlagen. Nach den \nUmständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete \nMöglichkeit, dass ohne den Mangel von einer \nUnterschutzstellung jedenfalls der Vorhabenfläche mit dem \nfestgelegten Abgrabungsverbot Abstand genommen worden wäre. \n\n71\n\nDer Abwägungsmangel ist nicht wegen verspäteter \nGeltendmachung gemäß § 30 Abs. 3 LG unbeachtlich. Diese \nVorschrift ist nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes durch \ndas Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. Juni \n1994, GVBl. NRW S. 418, in das Landschaftsgesetz eingefügt \nworden. Die nachträgliche Herbeiführung der Wirkungen des § 30 \nAbs. 3 LG für Landschaftspläne, die vor Ablauf von drei \nMonaten nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes in Kraft \ngetreten sind, verlangt die Nachholung des nach § 30 Abs. 4 LG \nnotwendigen Hinweises und die weitere Belehrung im Sinne des \n§ 30 Abs. 1 und 2 LG (Art. II Nr. 6 des Änderungsgesetzes vom \n19. Juni 1994). Von dieser Möglichkeit, die nunmehr geltenden \nGrundsätze der Planerhaltung auf den Landschaftsplan zu \nerstrecken, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. \n\n72\n\nSonstige Rechte des Klägers, aus denen der geltend gemachte \nAbwehranspruch abgeleitet werden könnte, sind weder dargetan \nworden noch ersichtlich. Auf das erstinstanzlich angeführte \nEinvernehmen nach § 14 Abs. 3 WHG ist der Kläger im \nBerufungsverfahren nicht zurückgekommen. Das beruht \nersichtlich auf der zutreffenden Auffassung, dass das \nplanfestgestellte Vorhaben sich nicht auf eine der Erlaubnis \noder der Bewilligung unterliegende Grundwasserbenutzung \nbezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 1 WHG) und es des Einvernehmens \ndeswegen nicht bedarf. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-08/20-a-3644-98","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-08/20-a-3644-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304831","retrieved":"2026-07-09 03:32:05.989246+00:00"}}