{"status":"available","doknr":"OLD304834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0608.14B2135.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-08","aktenzeichen":"14 B 2135/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung von \nZweitwohnungssteuer im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 1996 und \nder Widersprüche gegen die Festsetzungen derselben Steuer im Bescheid vom \n6. Februar 1998 und vom 2. April 1999, soweit dieser das erste Quartal 1999 betrifft, \nwird angeordnet.\n\nDem Antragsgegner wird die Vollstreckung der in den Bescheiden über \nGrundbesitzabgaben vom 30. Januar 1995 und 6. März 1997 festgesetzten \nZweitwohnungssteuer einstweilen untersagt, bis er eine Entscheidung zur Sache \ndarüber getroffen hat, ob die Veranlagung des Antragstellers zur \nZweitwohnungssteuer für die Jahre 1995 und 1997 aufrecht erhalten bleibt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.166,81 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die \nVoraussetzungen für die begehrte Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes sind gegeben.\n\n3\n\n1. Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung \nder Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1996, 1998 und 1999 \nbeantragt, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach \n§ 80 VwGO, denn die entsprechenden Steuerbescheide sind noch \nnicht bestandskräftig, vielmehr durch Klage (1996) bzw. nicht \nbeschiedene Widersprüche (1998 und 1999) angegriffen.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden \nWirkung dieser Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel nach § 80 \nAbs. 5 iVm. Abs. 4 VwGO liegen vor, denn es bestehen \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des \nAntragstellers zur Zweitwohnungssteuer wegen des Hauses \"Z. \nW. 7\". Es spricht nämlich nach der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung \ndie überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der \nAntragsteller den für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer \nmaßgeblichen Steuertatbestand in dem für das Verfahren \nbedeutsamen Zeitraum nicht erfüllt hat.\n\n5\n\nNach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer in der Gemeinde H. vom 25. Juni \n1991 (ZWStS), der durch die späteren Änderungen der Satzung \nnicht betroffen ist, ist Gegenstand der Steuer das Innehaben \neiner Zweitwohnung im Gemeindegebiet. § 2 Abs. 2 ZWStS \ndefiniert die Zweitwohnung wie folgt:\n\n6\n\n\"Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, \ndie jemand neben seiner Hauptwohnung \nfür seinen persönlichen Lebensbedarf \noder den persönlichen Lebensbedarf \nseiner Familienmitglieder innehat. Eine \nWohnung verliert die Eigenschaft einer \nZweitwohnung nicht dadurch, daß sie \nvorübergehend anders genutzt wird.\"\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat - ausweislich seines das Jahr 1996 \nbetreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 - \nangenommen, daß diese Voraussetzungen vorliegen, weil der \nAntragsteller in dem streitigen Zeitraum die Verfügungsgewalt \nund damit die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit gehabt \nhabe, das Haus zu nutzen, und nicht nachgewiesen habe, daß das \nHaus ausschließlich der Vermietung an Feriengäste gedient \nhabe. Auch sei eine entsprechende Gewerbeanmeldung nicht \nerfolgt.\n\n8\n\nDiese Bewertung ist im rechtlichen Ansatz unzutreffend.\n\n9\n\nNach § 2 Abs. 2 ZWStS setzt die Qualifizierung einer \nWohnung als Zweitwohnung voraus, daß sie dem \"persönlichen \nLebensbedarf\" dient. Dies deckt sich mit den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 \nAbs. 2a GG. Denn Aufwandsteuern erfassen (nur) den besonderen, \nüber die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs \nhinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie \nbesteuern also die in der Einkommensverwendung für den \npersönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, NJW \n1984, 785 = DVBl 1984, 216 = DÖV 1984, \n246 = BGBl I 1984, 106 = BStBl II 1984, \n72 = BVerfGE 65, 325; Beschluß vom \n29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR \n2480/94 -, NVwZ 1996, 57 = ZMR 1995, \n499 = ZKF 1995, 204; BVerwG, Urteil vom \n10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, DVBl \n1996, 374 = DÖV 1996, 289 = BStBl II \n1996, 37 = HSGZ 1996, 74.\n\n11\n\nHieraus folgt zwingend, daß die durch die tatsächliche und \nrechtliche Verfügungsmacht begründete objektive Möglichkeit, \neine weitere Wohnung neben der Hauptwohnung zu nutzen, nicht \nausreicht, die Erhebung einer Aufwandsteuer zu rechtfertigen. \nErforderlich ist vielmehr, daß diese Nutzungsmöglichkeit und \nder dafür betriebene Aufwand der Deckung persönlicher \nLebensbedürfnisse dienen. Entsprechend dem Wesen der \nZweitwohnungssteuer handelt es sich dabei um das \nLebensbedürfnis \"Wohnen\".\n\n12\n\nVgl. dazu OVG Münster, Urteil vom \n29. November 1995 - 22 A 210/95 -, DAR \n1996, 72 = NWVBL 1996, 140 = ZKF 1996, \n61 = NVwZ-RR 1997, 315 = GemHh 1997, \n42.\n\n13\n\nDiese Zweckbestimmung des für eine weitere Wohnung erbrachten \nAufwandes ist ohne weiteres gegeben, wenn diese Wohnung \ntatsächlich für persönliche Wohnzwecke genutzt wird. Daß der \nAntragsteller oder seine Familienangehörigen das Haus \"Z. \nW. 7\" innerhalb des streitigen Zeitraumes, also vom \nBeginn des Jahres 1995 bis zum Verkauf im Jahre 1999, \ntatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hätten, wird vom \nAntragsgegner nicht behauptet. Sämtliche im Verfahren \neingereichten eidesstattlichen Versicherungen bestätigen \nzudem, daß dies nicht der Fall war.\n\n14\n\nIst das Haus somit nicht tatsächlich für persönliche \nWohnzwecke genutzt worden, so ist der Steuertatbestand nur \ndann gegeben, wenn es für solche Zwecke vorgehalten wurde, \nd.h. wenn es nach dem subjektiven Willen des Inhabers im \njeweiligen Steuerzeitraum dazu bestimmt war, persönlichen \nWohnzwecken zu dienen, mit anderen Worten, wenn der Inhaber es \ndeshalb unterhielt, um es bei Bedarf selbst zu bewohnen oder \nvon seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen. Maßgeblich \nist somit die vom Inhaber subjektiv für die Wohnung getroffene \nZweckbestimmung. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober \n1995 - 8 C 40.93 -, aaO.; OVG Münster, \nUrteil vom 9. Mai 1994 - 22 A 716/93 -, \nNWVBL 1995, 22 = DÖV 1995, 478 = HSGZ \n1995, 24 = GemHh 1995, 210; OVG \nLüneburg, Urteile vom 16. Dezember 1987 \n- 13 OVG A 17/86 -, vom 21. Oktober \n1987 - 13 OVG A 59/87 - und vom \n30. Oktober 1986 - 13 OVG A 115/86 -\n..\n\n16\n\nDa jedoch eine solche innere Tatsache ihrem Wesen nach \nnicht erfaßt werden kann, muß auf sie aus objektiven Umständen \ngeschlossen werden. Dazu bedarf es einer Überprüfung des \ngesamten objektiven Sachverhalts darauf, ob aus ihm mit der \ngebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der \nWohnung ermittelt werden kann.\n\n17\n\nDiese Betrachtung der objektiven Umstände, soweit sie \naktenkundig oder durch eidesstattliche Versicherungen \nglaubhaft gemacht sind, ergibt hier, daß für eine subjektive \nZweckbestimmung des Hauses \"Z. W. 7\" zu persönlichen \nWohnzwecken des Antragstellers oder seiner Familienangehörigen \nnichts ersichtlich ist.\n\n18\n\nDer Antragsgegner hat auf eine solche Zweckbestimmung \ngeschlossen, weil der Antragsteller für den streitigen \nZeitraum nicht nachgewiesen hat, daß das Haus ausschließlich \nder Vermietung gedient habe, und er auch kein Gewerbe \nangemeldet hat. In dieser Betrachtung liegt ein Fehlschluß. \nZwar sind die dauernde Vermietung bzw. die Bemühungen um eine \ndauernde Vermietung eines Objektes Umstände, aus denen sich \nergibt bzw. schließen läßt, daß dieses nicht persönlichen \nWohnzwecken, sondern dem Erwerb dienen soll. Umgekehrt \nrechtfertigen jedoch fehlende Dauervermietung oder fehlende \nVermietungsbemühungen nicht die Erhebung von \nZweitwohnungssteuer. Diese ist weder eine Sanktion für \nfehlende Vermietung noch für sonstiges unwirtschaftliches \nNutzen einer Wohnung, sondern eine Besteuerung eines \nbestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes. \n\n19\n\nDer vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid gezogene \nSchluß, daß dann, wenn dauernde Vermietung oder eine \ngewerbliche Nutzung nicht vorliege, vom steuerpflichtigen \nInnehaben einer Zweitwohnung auszugehen sei, ist unzutreffend. \nDas Unterhalten einer zweiten Wohnung als reine Kapitalanlage \nzur Gewinnerzielung durch Vermietung ist ein Fall, in dem es \nan einem besonderen persönlichen Aufwand fehlt, der die \nHeranziehung zur Zweitwohnungssteuer rechtfertigt. Es ist aber \nnicht der einzige Fall, in dem jemand über eine zweite \nWohnung verfügt, ohne daß dies als steuerpflichtiges Innehaben \neiner Zweitwohnung anzusehen wäre. So ist z.B. das \nvorübergehende Innehaben einer Ferienwohnung durch einen \nFeriengast von der Rechtsprechung nicht als die Erhebung von \nZweitwohnungssteuer rechtfertigender Tatbestand angesehen \nworden.\n\n20\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteile vom \n30. Oktober 1986 - 13 A 1/85 -, \nWohnEig 1987, 60, und vom 17. Juli 1985 \n- 13 A 167/84 -, ZKF 1986, 134 = SchlHA \n1987, 44 - für das dortige Landesrecht; \nBVerfG, Kammerbeschluß vom 12. Februar \n1986 - 2 BvR 36/86 -, WohnEig 1986, \n56.\n\n21\n\nOder es gibt Fälle, in denen eine Wohnung einfach \nleersteht, weil der Inhaber sie nicht mehr selber nutzen will \noder kann, sie jedoch für künftige Verwendungen vorhält. \nSo ist an Konstellationen zu denken, in denen ein älterer \nMensch in eine betreute Umgebung umzieht, sein Wohnhaus, das \ner nicht mehr bewohnen kann oder will, jedoch nicht veräußert \noder vermietet, weil er auf eine künftige, zur Zeit aber noch \nnicht mögliche Übernahme des Hauses durch einen \nFamilienangehörigen hofft. Auch an solche Fälle ist zu denken, \nin denen eine zweite Wohnung erworben wird, um sie nach \nRenovierung oder Umgestaltung später bewohnen zu können. \nIn solchen Konstellationen, in denen für den Steuerzeitraum, \nin dem die Wohnung erst renoviert wird, eine Wohnnutzung nicht \nbeabsichtigt ist, wird die Wohnung für diesen Steuerzeitraum \nauch nicht vorgehalten. In beiden Fällen wird zwar ein Aufwand \nfür die Möglichkeit einer künftigen Wohnnutzung erbracht; der \nAufwand für das künftige Innehaben einer Wohnung zu \npersönlichen Zwecken fällt jedoch nicht unter den \nSteuertatbestand des § 2 ZWStS. Denn der Leerstand einer \nWohnung ohne aktuellen Nutzungszweck ist kein Innehaben zu \nWohnzwecken, vgl. auch § 10 Wohnungsgesetz NRW. Deshalb kann \nauch die im Zulassungsverfahren geäußerte Auffassung des \nAntragsgegners, ein Innehaben liege hier bereits während der \nZeit der durchgeführten Renovierungsmaßnahmen deshalb vor, \nweil während dieser die Möglichkeit noch offengehalten sei, \ndas Haus künftig nicht als Kapitalanlage zu nutzen und zu \nvermieten, sondern für eigene Zwecke zu behalten, nicht \nnachvollzogen werden.\n\n22\n\nDer Umkehrschluß \"keine reine Kapitalanlage, also \nsteuerpflichtige Zweitwohnung\" ist nach alledem unzulässig. \nVielmehr bedarf es auch in den Fällen, in denen eine reine \nKapitalanlage zu verneinen ist, der weiteren Prüfung, ob im \nÜbrigen die Voraussetzungen für die Veranlagung zur \nZweitwohnungssteuer vorliegen.\n\n23\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Mai \n1994 - 22 A 716/93 -, aaO.\n\n24\n\nDas ist hier zu verneinen, denn für eine subjektive \nZweckbestimmung des Hauses zu eigenen Wohnzwecken gibt es \nkeinen Anhaltspunkt, dagegen einen klaren Anhaltspunkt dafür, \ndaß eine Absicht eigener Wohnnutzung nicht gegeben war.\n\n25\n\nDieser Anhaltspunkt besteht darin, daß das Haus vor und in \ndem hier streitigen Zeitraum nach den im Klageverfahren VG \nAachen 7 K 3080/92 und im vorliegenden Verfahren abgegebenen \neidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, seiner \nFamilienangehörigen und von Nachbarn aus H. \ntatsächlich nicht zu Wohnzwecken der Familie des \nAntragstellers genutzt wurde. Fehlt es jedoch über Jahre \nhinweg an einer tatsächlichen eigenen Wohnnutzung eines \nHauses, so läßt dies den Rückschluß zu, daß das Haus in dieser \nZeit auch subjektiv nicht dazu bestimmt war, persönlichen \nWohnzwecken zu dienen, und zu diesem Zwecke vorgehalten wurde, \nselbst wenn die objektiven Gegebenheiten - was hier in Bezug \nauf den Zustand des Hauses auch noch umstritten ist - eine \npersönliche Wohnnutzung zugelassen hätten. Die Annahme des \nAntragsgegners, daß nach den bis 1995 durchgeführten \nRenovierungen eine Änderung der Zweckbestimmung im Sinne einer \npersönlichen Wohnnutzung eingetreten sei, wird in einer für \ndie Glaubhaftmachung im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes genügenden Weise durch die eingereichten \neidesstattlichen Versicherungen, daß auch danach keine eigene \nWohnnutzung durch die Familie des Antragstellers stattgefunden \nhabe, widerlegt.\n\n26\n\nIm übrigen spricht schon wegen des Umstandes, daß der \nAntragsteller seine Hauptwohnung in S. und damit \nebenfalls in der Eifel und in demselben Feriengebiet hat, \nwenig dafür, daß er in Zeiten, in denen die Wohnung in \nH. nicht vermietet werden konnte, sie für seine \npersönliche Lebensführung nutzte.\n\n27\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: \nBVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 \nBvR 1800/94 - u.a., aaO.\n\n28\n\n2. Auch bezüglich der Jahre 1995 und 1997 war dem Begehren \ndes Antragstellers nach einstweiligem Rechtsschutz zu \nentsprechen.\n\n29\n\na) Hinsichtlich dieser beiden Steuerjahre kommt allerdings \neine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung der \nZweitwohnungssteuer nach § 80 Abs. 5 iVm. Abs. 4 VwGO nicht in \nBetracht, weil nicht erkennbar ist, daß der Antragsteller \ngegen die zugehörigen Abgabenbescheide Widerspruch eingelegt \nhat. Die vom Antragsgegner - nicht im Original, sondern nur in \nAblichtung und außerdem anscheinend auch unvollständig - \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge, enthalten weder hinsichtlich \ndes Bescheides vom 30. Januar 1995 noch des vom 6. März 1997 \neinen schriftlichen oder zur Niederschrift des Antragsgegners \nerklärten Widerspruch des Antragstellers. Der Antragsteller \nhat auch keine Doppel einschlägiger Widerspruchsschreiben \nvorgelegt. Seine undatierte, zum Zulassungsantrag eingereichte \neidesstattliche Versicherung, er habe in den Jahre 1995 bis \n1999 bei dem zuständigen Beamten des Steueramtes des \nAntragsgegners jeweils Widerspruch eingelegt, den das \nSteueramt auch jeweils akzeptiert habe, vermag eine \nordnungsgemäße Widerspruchseinlegung bereits deshalb nicht zu \nbelegen, weil sie - einen Rechtsbegriff verwendend und von \neinen rechtlichen Laien abgegeben - nicht erkennen läßt, ob \nmit der behaupteten Widerspruchseinlegung eine Handlung \ngemeint ist, die den Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO genügt. Ebenso wenig vermag die Erklärung, diese \nWidersprüche seien jeweils von den Beamten \"akzeptiert\" worden \n- was immer das heißen mag -, eine wirksame Einlegung eines \nWiderspruchs darzutun.\n\n30\n\nIst deshalb im vorliegenden Eilverfahren davon auszugehen, \ndaß die streitigen Abgabenbescheide für 1995 und 1997 \nbestandskräftig geworden sind, so kommt mangels eines \nRechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden \nkönnte, Rechtsschutz nach § 80 VwGO nicht in Betracht.\n\n31\n\nb) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist jedoch \nbei sachgerechter Auslegung nicht auf eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner angeblichen Widersprüche \nbeschränkt, sondern richtet sich, wie auch die Formulierung \nseines Antrages in der Antragsschrift vom 23. Juni 1999 zeigt, \ndarauf, die Vollziehung der Zweitwohnungssteuerbescheide \neinstweilen zu verhindern. Dies schließt das Begehren nach \neinem diese Vollziehung der streitigen Bescheide hindernden \neinstweiligen Rechtsschutz ein, der nach anderen Vorschriften \nals § 80 VwGO zu gewähren ist.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist ein solcher Rechtsschutz gegen ein \ndrohendes Vollstreckungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO durch \neinstweilige Anordnung zu gewähren, denn eine Vollstreckung \nder - wie hier zu unterstellen ist - bestandskräftigen \nZweitwohnungssteuerbescheide ist gegenwärtig unzulässig, so \ndaß der Antragsteller einen entsprechenden, durch einstweilige \nAnordnung zu sichernden Unterlassungsanspruch hat.\n\n33\n\nDieser Unterlassungsanspruch folgt daraus, daß der \nAntragsgegner sich mit der Berufung auf die Bestandskraft der \nBescheide vom 30. Januar 1995 und 6. März 1997 treuwidrig in \nWiderspruch zu seinem eigenen Verhalten und seinen eigenen \nErklärungen setzt, solange er über die Erhebung der \nZweitwohnungssteuer für die Jahre 1995 und 1997 nicht erneut \nsachlich entschieden hat.\n\n34\n\n(1) Bezüglich des Bescheides vom 30. Januar 1995 ergibt \nsich dies aus folgenden Umständen: Unter dem 26. Januar 1995, \nalso vier Tage vor dem Bescheiddatum, hat ein Bediensteter des \nAntragsgegners einen Vermerk gefertigt, daß er auf \ntelefonische Anfrage des Antragstellers erklärt habe, er könne \nbis \"zur Hauptverhandlung\" die fälligen Raten (der \nGrundbesitzabgaben) um die anteilige Zweitwohnungssteuer \nkürzen, und hat darunter \"Aussetzung!\" verfügt. Die nunmehr \nvom Antragsgegner aufgestellte Behauptung, dieser Vermerk habe \nsich nicht auf die Zweitwohnungssteuer für 1995, sondern auf \ndie für 1994 bezogen, ist offensichtlich unzutreffend. Zum \neinen war das Steuerjahr 1994 bereits abgewickelt, als der \nVermerk gefertigt wurde. Zum anderen hat der Bedienstete des \nAntragsgegners dieses Telefonat zum Anlaß genommen, die \nkünftige Zweitwohnungssteuer, also die für 1995, auszusetzen, \nwie nicht nur der Inhalt des Vermerks, sondern auch die \nhandschriftlich auf dem Aktendoppel des Abgabenbescheides \nselbst erfolgte Herabsetzung der vierteljährlichen Raten \nzeigt. Dem entspricht auch, daß der Vermerk vom 26. Januar \n1995 vom Antragsgegner zusammengeheftet mit dem Bescheid vom \n30. Januar 1995 als einziger die Steuer für 1995 betreffender \nVerwaltungsvorgang eingereicht worden ist. Da dieser \nZusammenhang zwischen dem Vermerk und dem Bescheid vom \n30. Januar 1995 somit zweifelsfrei ist, bedarf es keiner \nKlärung, warum der Antragsteller bereits am 26. Januar 1995 \nwegen eines erst auf den 30. Januar 1995 datierten Bescheides \nanrufen und der Antragsgegner bereits am 26. Januar 1995 über \ndie Zahlung der darin festgesetzten Zweitwohnungssteuer \nRegelungen treffen konnte.\n\n35\n\nDer Antragsgegner hat diese Aussetzung vorgenommen, obwohl \nein förmlicher Widerspruch nicht eingelegt war, möglicherweise \nin der irrigen Vorstellung, es sei ein Widerspruch eingelegt. \nDem entspricht das Schreiben des Antragsgegners an den \nAntragsteller vom 2. Juni 1998, in dem es u.a. heißt:\n\n36\n\n\"Seit Jahren streiten nun die \nGemeinde und Sie über die Berechtigung \nder Kommune, Sie zu Zweitwohnungssteuer \nfür ihr Objekt in Udenbreth \nheranzuziehen. Für die Jahre 1992 und \n1993 liegt diese Auseinandersetzung dem \nVerwaltungsgericht Aachen vor; dessen \nEntscheidung steht leider bis heute \naus. Für die Folgejahre bis \neinschließlich 1996 habe ich - Ihrem \nWunsch entsprechend - die Entscheidung \nüber Ihre jeweiligen Widersprüche \nsolange ausgesetzt, bis in dem \nvorstehend erwähnten Verfahren ein \nUrteil gesprochen ist.\"\n\n37\n\nDies zeigt zweierlei: Zum einen hat der Antragsgegner die \nEinwendungen des Antragstellers auch gegen die \nZweitwohnungssteuer für 1995 als Widerspruch behandeln wollen \n- woraus sich dann auch die \"Aussetzung!\" im Vermerk vom \n26. Januar 1995 erklärt. Zum anderen sollte die Entscheidung \nüber die Steuerpflicht für die Jahre 1994 bis 1996 an das \nErgebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angekoppelt \nwerden; denn die Aussetzung wurde gewährt \"bis zur \nHauptverhandlung\", womit kein Strafverfahren, sondern, wie \nauch das Schreiben vom 2. Juni 1998 zeigt, die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichtes zur Zweitwohnungssteuer für 1992 und \n1993 gemeint war. Hieraus folgt, daß beide Parteien davon \nausgingen, daß über die Zweitwohnungssteuerpflicht des \nAntragstellers, nämlich über seine \"jeweiligen Widersprüche\" \nerst sachlich entschieden werden sollte, wenn das \nVerwaltungsgericht entschieden haben würde.\n\n38\n\nZu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die danach als \nMaßstab auch für die Zweitwohnungssteuer für 1995 dienen \nsollte, ist es jedoch nicht gekommen, weil der Antragsgegner \ndie in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen \nBescheide aufgehoben hat. Der Antragsgegner hat also durch \nAufhebung der Bescheide die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts verhindert, die er selbst zum Maßstab auch \nfür die Zweitwohnungssteuer 1995 gemacht und im Hinblick auf \ndie er die \"Aussetzung\" vorgenommen hatte. Er handelt \ntreuwidrig, wenn er sich nunmehr auf die eingetretene \nBestandskraft beruft, statt die in Aussicht gestellte neue \nSachentscheidung zu treffen. Zwar ist mangels förmlichen \nWiderspruchs des Antragstellers für 1995 eine \n\"Widerspruchsentscheidung\", die der Antragsgegner laut seinem \nSchreiben vom 2. Juni 1998 \"ausgesetzt\" hatte, nicht möglich. \nIn dieser \"Aussetzung\" der Sachentscheidung (nicht zu \nverwechseln mit der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides) \nliegt jedoch eine Zusicherung erneuter sachlicher Überprüfung, \ndie, wenn sie - mangels Widerspruchs - nicht durch \nWiderspruchsbescheid erfolgen kann, durch einen auf die \nmaterielle Steuerpflicht abstellenden Bescheid darüber \nerfolgen muß, ob an der Festsetzung der Steuer festgehalten \nwird. Indem der Antragsgegner diese erneute Sachüberprüfung \nnicht vornimmt und sich statt dessen nunmehr auf die \nBestandskraft des Bescheides vom 30. Januar 1995 beruft, setzt \ner sich zu seinem eigenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch. \nDie Vollstreckung aus dem Bescheid vom 30. Januar 1995 ist \ndeshalb wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unzulässig.\n\n39\n\nDieses rechtliche Hindernis der Vollstreckung kann nicht \nnach § 26 VwVG NRW geltend gemacht werden, denn diese \nBestimmung betrifft nur Einwände gegen einzelne \nVollstreckungsmaßnahmen, nicht aber Einwände gegen die \nVollstreckung als solche. Vielmehr ist bezüglich dieser \nEinwendungen § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW einschlägig, der \nbestimmt, daß bei Einwendungen gegen den Anspruch oder - wie \nhier einschlägig - gegen die Zulässigkeit der Anordnung des \nZwangsverfahrens vorläufig zu leisten sei. Diese Bestimmung \nsteht jedoch entgegen ihrem Wortlaut einer einstweiligen \nRegelung über die Untersagung der Vollziehung deshalb nicht \nentgegen, weil sie seit dem Inkrafttreten der VwGO insoweit \nkein geltendes Recht mehr ist, als sie gegen die Vollstreckung \ngerichtete Rechtsmittel ausschließt.\n\n40\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom \n30. September 1964 - III A 651/62 -, \nOVGE 20, 229; Beschluß vom 2. April \n1992 - 7 B 1453/92 -, n.v.\n\n41\n\nDa die rechtlichen Einwände gegen die Vollstreckung hier nicht \nden zu vollstreckenden Anspruch, sondern die Zulässigkeit der \nVollstreckung aus sonstigen Gründen betreffen, kommt \nvorliegend als Rechtsmittel in der Hauptsache nicht die \nVollstreckungsgegenklage (§ 173 VwGO mit § 767 ZPO) und damit \nals Grundlage des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes auch \nnicht § 769 ZPO in Betracht. Vielmehr richtet sich der \neinstweilige Rechtsschutz in diesen Fällen unabhängig davon, \nob man als Rechtsmittel für die Geltendmachung der \nUnzulässigkeit der Vollstreckung die Feststellungsklage\n\n42\n\n- vgl. OVG Münster, Urteil vom \n6. April 1976 - II A 242/74 -, DÖV \n1976, 673 (675); Erlenkämper, VwVG NW, \n3. Aufl., 1981, § 7 Anm. 4.3 und 3. -\n\n43\n\noder die vorbeugende, gegen die Vollstreckung gerichtete \nUnterlassungsklage annimmt\n\n44\n\n- vgl. dazu Engelhardt/App, VwVg-\nVwZG, 4. Aufl. 1996, § 18 VwVG, Anm. \nIV.2. -,\n\n45\n\nnach § 123 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDessen Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller \nhat bezüglich der Vollstreckung der Zweitwohnungssteuer für \n1995 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn diese \nVollstreckung ist aus den dargelegten Gründen zur Zeit \nunzulässig. Auch der Anordnungsgrund liegt vor, denn zum einen \nkönnen Vollstreckungsmaßnahmen zu Nachteilen führen, die \nnachträglich bei einem Obsiegen in der Hauptsache auch mit der \nmöglichen Rückzahlung des beigetriebenen Betrages nicht wieder \nausgeglichen werden (z.B. eidesstattliche Versicherung nach § \n5 VwVG NRW, unwiederbringlicher Verlust von Pfandobjekten \no.ä.). Zum anderen ist, wenn die Behörde nicht von sich aus \ndie Vollstreckung zurückstellt, bis die Frage der Zulässigkeit \nder Vollstreckung geklärt ist, effektiver Rechtsschutz gegen \ndie Vollstreckung im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen. \nSo ist die Situation hier. Denn der Antragsgegner hat die - \nohne Widerspruch gewährte - \"Aussetzung\" des Bescheides vom \n30. Januar 1995 aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, daß \ner nunmehr für den Fall der Nichtzahlung zu vollstrecken \nbereit ist.\n\n47\n\n(2) Bezüglich der Vollstreckung des Bescheides vom 6. März \n1997 gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar hat hier der \nAntragsgegner erkannt, daß der Antragsteller einen förmlichen \nWiderspruch gegen den Abgabenbescheid nicht eingelegt hat. Er \nhat nämlich, als sich der Antragsteller am 16. Mai 1997 - \nanscheinend wegen im Rahmen der Amtshilfe erfolgender \nMaßnahmen - telefonisch beschwerte, auf einer in den \nVerwaltungsvorgängen enthaltenen Ablichtung des Bescheides \nvermerkt:\n\"Dem o.a. Bescheid wurde nicht \nwidersprochen, somit Amtshilfeersuchen \nrechtmäßig.\"\n\n48\n\nEr hat aber in gleicher Weise wie für 1995 dem \nAntragsteller zu verstehen gegeben, daß er die \nZweitwohnungssteuerpflicht für dieses Jahr erneut überprüfen \nwerde. Denn er hat zum einen auch ohne förmlichen Widerspruch \nvon einer Vollziehung des Bescheides ausdrücklich abgesehen. \nZum anderen hat er mit Schreiben vom 24. Juni 1997, 7. August \n1997 und 2. Juni 1998 angekündigt, daß er für den Fall des \nNachweises, daß keine Wohnnutzung durch den Antragsteller und \nseine Familie erfolge, die Veranlagungen zur \nZweitwohnungssteuer für 1996, 1997 und 1998 aufheben werde. \nNimmt man hinzu, daß wegen der gegen die Festsetzung der \nZweitwohnungssteuer für 1996 und 1998 eingelegten förmlichen \nWidersprüche der Antragsgegner die Festsetzung für diese \nbeiden Jahre ohnehin im Rahmen der Widerspruchsentscheidung \nerneut zu überprüfen hatte, so bedeutete die Einbeziehung der \nFestsetzung für 1997 in die avisierte Verfahrensweise, daß \nauch insofern der Antragsgegner eine neue Sachbescheidung in \nAussicht stellte. Das Betreiben der Vollstreckung, ohne dem \nentsprochen zu haben, ist deshalb gleichermaßen wie für 1995 \nals ein treuwidriges Handeln in Widerspruch zu eigenem \nfrüheren Verhalten (venire contra factum proprium) zu \nbewerten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nWertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n50\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-08/14-b-2135-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-08/14-b-2135-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304834","retrieved":"2026-07-09 03:32:06.295347+00:00"}}