{"status":"available","doknr":"OLD304862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.5A2683.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"5 A 2683/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund \nder mündlichen Verhandlung vom 13. April 2000 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. Der Vortrag des \nKlägers zu 1), er habe als Moslem in der jugoslawischen Armee \nbesondere Repressalien erlitten und zu befürchten, zeigt keine \nverallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage auf, sondern bezieht \nsich auf Umstände des konkreten Einzelfalls, die überdies für \ndie Flucht des Klägers nicht ursächlich gewesen sind. \nAnhaltspunkte dafür, dass Moslems allein wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit in der jugoslawischen Armee \nasylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sind, sind \nnicht ersichtlich und entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auch \nnicht dargelegt.\n\n4\n\nEntsprechendes gilt für eine etwaige Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung. Allein der Umstand, dass der Kläger zu \n1) wegen seiner Desertion möglicherweise nach den Art. 214 ff. \ndes in der Bundesrepublik Jugoslawien weitergeltenden \njugoslawischen Strafgesetzbuches mit einem Strafverfahren zu \nrechnen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass Deserteure \nin der Bundesrepublik Jugoslawien wegen ihrer (moslemischen) \nReligionszugehörigkeit getroffen werden sollen. \n\n5\n\nVgl. zur Asylerheblichkeit einer \nBestrafung wegen Desertion BVerwG, \nBeschluss vom 10. September 1999 - 9 B \n7.99 -, m.w.N.\n\n6\n\nAuch die Handhabung des jugoslawischen Wehrstrafrechts in \nder Praxis lässt eine derartige Ausrichtung nicht erkennen. So \ngibt es etwa in Bezug auf die in Serbien erhobenen ca. 30.000 \nAnklagen wegen der während des Kosovo-Konfliktes begangenen \nStraftaten nach den Art. 214 ff. des Strafgesetzbuches bislang \n\"keine Hinweise darauf, dass es bei der Anwendung der \nrelevanten strafrechtlichen Bestimmungen zu Diskriminierungen \nauf Grund der Rasse, Religion oder ethnischen Herkunft etc. \nkommt.\"\n\n7\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahmen jeweils \nvom 12. Januar 2000 an VG Lüneburg und \nVG Wiesbaden.\n\n8\n\nKonkrete Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende \nEinschätzung der Lage gebieten, sind entgegen § 78 Abs. 4 Satz \n4 AsylVfG nicht dargelegt.\n\n9\n\nSchließlich ist in der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts mit Blick auf die Situation im Sandzak - im Sinne der \nangefochtenen Entscheidung - geklärt, dass eine an das Merkmal \nder moslemischen Religionszugehörigkeit anknüpfende \nGruppenverfolgung nicht feststellbar ist,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. \nFebruar 2000 - 5 A 2648/95.A -, \nm.w.N.,\n\n11\n\nsodass es auch insoweit nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf.\n\n12\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine \nÜberraschungsentscheidung getroffen und den Klägern deshalb \ndas rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO), greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht \nhat weder erkennen lassen, dass es dem Kläger zu 1) die \nAngaben zu seinem Vorfluchtschicksal glauben werde, noch dass \nes beabsichtige, einen Beweisbeschluss zu erlassen. Dahin \ngehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und entgegen § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG auch nicht dargelegt. \n\n13\n\nEine Versagung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, \ndass das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung nicht auf \ndie zahlreichen Dokumente und Beweisantritte des Klägers zu 1) \neingegangen ist. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens \nvorgelegten Unterlagen (Abschluss der Militärmittelschule in \nSarajevo, Zeugnisse, Auszug aus dem Heiratsregister, \njugoslawischer Führerschein, drei Dienstausweise bzw. \nPassierscheine und eine Bewilligung zum Führen von \nMilitärfahrzeugen) geben für den von dem Kläger zu 1) \ngeschilderten fluchtauslösenden Vorgang der verzögerten \nVerladung von Raketen und des sich daran angeblich \nanschließenden Ermittlungsverfahrens durch eine \nUntersuchungskommission nichts her. Das Verwaltungsgericht \nkonnte diese Unterlagen daher unberücksichtigt lassen. Den \nschriftsätzlich gestellten Beweisanträgen zum \nVorfluchtschicksal des Klägers zu 1) brauchte das \nVerwaltungsgericht nicht zu entsprechen, weil es die \ndiesbezügliche Schilderung des Klägers als unschlüssig bzw. \nnicht nachvollziehbar gewertet hat, sodass eine Beweiserhebung \nnicht mehr geboten war. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai \n1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, \n1403 (1404); BVerwG, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39). \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/5-a-2683-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/5-a-2683-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304862","retrieved":"2026-07-09 03:32:08.710297+00:00"}}