{"status":"available","doknr":"OLD304868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.19A2692.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"19 A 2692/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; der Rechtsstreit wird an das \nArbeitsgericht Bielefeld verwiesen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNach Anhörung der Parteien ist von Amts wegen die Unzulässigkeit \ndes beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und der \nRechtsstreit gemäß § 83 Abs. 1 VwGO iVm § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an \ndas sachlich (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) und örtlich (§ 2 Abs. 2 Nr. \n2 des Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes im Lande \nNordrhein-Westfalen vom 24. November 1981 - GVBl NRW S. 669) \nzuständige Arbeitsgericht Bielefeld zu verweisen, weil für den vom \nKläger gestellten Hilfsantrag,\n\n3\n\n\"die Beklagte zu verpflichten, die von ihm \nin der Türkei absolvierte Hochschulausbildung \nals gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz \nNr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a BAT \nanzuerkennen\",\n\n4\n\nder Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, der \nVerwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) nicht gegeben ist. Insoweit liegt \neine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG den Arbeitsgerichten zugewiesene \nbürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber \naus dem Arbeitsverhältnis vor.\n\n5\n\nDer Hilfsantrag des Klägers zielt auf Nr. 9.1 des Runderlasses \ndes Kultusministeriums über die Eingruppierung der im \nAngestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an \nAllgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und \npädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis \nvom 20. November 1981 (GABl NRW 1982, S. 7), zuletzt geändert durch \nRunderlass vom 17. November 1994 (GABl NRW I S. 306). Nach Nr. 9.1 \nSatz 3 des Runderlasses gilt als abgeschlossenes Studium an einer \nwissenschaftlichen Hochschule auch ein abgeschlossenes Studium an \neiner ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, dass gemäß § 19 \nLABG gleichgestellt oder entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu \nTeil I der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) als \ngleichwertig anerkannt worden ist.\n\n6\n\nOb ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen \nwissenschaftlichen Hochschule als gleichwertig im Sinne der \ngenannten Protokollnotiz anzuerkennen ist, ist nicht in einem \nbesonderen Verwaltungsverfahren festzustellen. Eine entsprechende \nöffentlich-rechtliche Vorschrift, die diese Aufgabe einer Behörde \nüberträgt, gibt es nicht. In dem nordrhein-westfälischen \nLehrerausbildungsgesetz (LABG) ist hinsichtlich der Lehrerausbildung \nlediglich die Anerkennung von Studien und die vorzeitige Zulassung \n(§ 18 LABG), die Anerkennung von Prüfungen und Lehrbefähigungen \n(§ 19 LABG) sowie die Anerkennung von Prüfungen und \nPrüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung (§ 20 LABG), \nnicht aber die Anerkennung als gleichwertig im Sinne der \nProtokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT \nvorgesehen.\n\n7\n\nDer Runderlass vom 20. November 1981 in der jeweils geltenden \nFassung ist aber Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem \nKläger und dem Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch die \nBeklagte. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die \ntürkische Hochschulausbildung des Klägers als gleichwertig im Sinne \nder Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT \nanzuerkennen ist, ist deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG \neine vom örtlich zuständigen Arbeitsgericht Bielefeld zu \nentscheidende Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem \nKläger und dem Land Nordrhein-Westfalen.\n\n8\n\nDer Runderlass des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen vom \n20. November 1981 und andere Eingruppierungserlasse anderer \nMinisterien haben unmittelbar arbeitsrechtliche Bedeutung, wenn ihre \nGeltung zwischen dem Lehrer als Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber \nausdrücklich oder stillschweigend arbeitsvertraglich vereinbart \nworden ist.\n\n9\n\nVgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom \n21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 -.\n\n10\n\nDas ist hier der Fall.\n\n11\n\nAllerdings ist zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-\nWestfalen, dieses vertreten durch die Beklagte, mit dem \nArbeitsvertrag vom 29. Juli/3. September 1982 lediglich vereinbart \nworden, dass der Kläger gemäß Ziffer 1.3 des Runderlasses vom \n20. November 1981 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert \nwird. Ob bereits mit dieser arbeitsvertraglichen Regelung die \nGeltung des gesamten Runderlasses vom 20. November 1981 vereinbart \nworden ist, erscheint zweifelhaft, bedarf jedoch keiner näheren \nErörterung. Denn die Geltung des gesamten Eingruppierungserlasses \nund damit auch die Geltung der Nr. 9.1 Satz 3 des Erlasses ist \njedenfalls stillschweigend vereinbart worden, indem der Kläger \nseinen Höhergruppierungsantrag vom 18. November 1993 auf den \nRunderlass vom 20. November 1981 gestützt und die Beklagte als \nVertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrem ablehnenden \nSchreiben vom 8. März 1994 ausgeführt hat, das die Voraussetzungen \nfür eine Höhergruppierung nach dem Runderlass vom 20. November 1981 \nnicht erfüllt seien. Damit haben die Beteiligten übereinstimmend zum \nAusdruck gebracht, dass sich die Eingruppierung des Klägers nach dem \nRunderlass vom 20. November 1981 bestimmt. Auch in der Folgezeit \nsind der Kläger und die Beklagte einvernehmlich davon ausgegangen, \ndass für die Eingruppierung des Klägers der Runderlass vom \n20. November 1981 maßgeblich ist. Sowohl in dem beim Arbeitsgericht \nBielefeld anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren als auch im \nvorliegenden Verwaltungsrechtsstreit haben sich der Kläger und die \nBeklagte umfassend damit auseinander gesetzt, ob die Voraussetzungen \nfür eine Höhergruppierung nach dem Runderlass vom 20. November 1981 \nerfüllt sind, und damit ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie \nden Runderlass als arbeitsvertraglich verbindliche Regelung \nansehen.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/19-a-2692-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/19-a-2692-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304868","retrieved":"2026-07-09 03:32:09.210659+00:00"}}