{"status":"available","doknr":"OLD304866","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.16B739.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"16 B 739/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg; \ndenn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses) iVm § 146 Abs. 4 VwGO liegt \nnicht vor. Aus den Darlegungen der Antragsteller gehen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts hervor. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch iSv \n§ 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls deshalb als nicht glaubhaft \ngemacht angesehen, weil Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der \nAntragsteller beständen. Es liege der Schluss nahe, dass der \nAntragsteller zu 2. aus der Verwertung gebrauchter Kleidung, \ndie er über einen längeren Zeitraum und in größerem Umfang \ngesammelt habe, Einkommen erzielt habe.\n\n4\n\nDagegen wenden sich die Antragsteller in ihrem \nZulassungsantrag mit der Begründung, die vom \nVerwaltungsgericht angeführten Gründe beruhten lediglich auf \nVermutungen. Es erscheine bedenklich, wenn das \nVerwaltungsgericht Zweifel an der Hilfebedürftigkeit im \nWesentlichen damit begründe, der Antragsteller zu 2. sei beim \nSammeln von Kleidungsstücken aus Altkleidercontainern zu \nbeobachten gewesen. Das im Deetweg vorgefundene Warenlager \ngehöre ihnen nicht. Es sei ihnen vielmehr völlig fremd. Wenn \nder Antragsteller zu 2. einmal in der Nähe des Warenlagers \ngesehen worden sei, so genüge das nicht für eine Zurechnung. \nDer Aufenthalt einer Person, auch eines Asylbewerbers, an \neinem Gebäude, in dem sich ein Warenlager befinde, könne \nmannigfache Gründe haben.\n\n5\n\nDie wiedergegebenen Darlegungen der Antragsteller sind \nnicht geeignet, Zweifel an der Würdigung des \nVerwaltungsgerichts zu wecken; denn es verhält sich nicht so, \ndass der Antragsteller lediglich einmal in der Nähe des in \nRede stehenden Warenlagers gesehen worden ist. In den \nVerwaltungsgvorgängen des Antragsgegners sind vielmehr über \neinen längeren Zeitraum eigene Beobachtungen von Mitarbeitern \ndes Antragsgegners, Aussagen von Nachbarn und polizeiliche \nErmittlungen zusammengetragen worden, die es bei der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Würdigung \nin ihrer Gesamtheit rechtfertigen, dem Antragsteller zu 2. und \nseinen Familienangehörigen das Warenlager zuzurechnen. Auch \nfür die Zeit nach dessen Auflösung haben sich Anhaltspunkte \nfür das fortgesetzte Sammeln von Kleidung ergeben. Schließlich \nist durch die im Sachstandsvermerk der Polizeiinspektion \nLengerich vom 31. Januar 2000 wörtlich festgehaltene Äußerung \neiner der Töchter des Antragstellers: \"Wir reparieren die \nSachen und verkaufen die dann auf Flohmärkten\" belegt, dass \ndie Aktivitäten der Einkommenserzielung dienen. Angesichts \ndessen kann von den Antragstellern erwartet werden, dass sie \noffen legen, in welcher Höhe sie tatsächlich Einkünfte erzielt \nhaben. Vage Äußerungen wie, \"der Aufenthalt einer Person, auch \neines Asylbewerbers, an einem Gebäude, in dem sich ein \nWarenlager befindet\", könne \"mannigfache Gründe haben\", \nvermögen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des \nVerwaltungsgerichts nicht zu wecken, zumal - anders als es bei \nanwaltlich vertretenen Antragstellern nahe gelegen hätte - \nbisher jedenfalls nicht durch die Vorlage von eidesstattlichen \nVersicherungen glaubhaft gemacht worden ist, dass die \nAntragsteller ihren Lebensunterhalt seit Einstellung der \nLeistungen durch den Antragsgegner mit Hilfe von Darlehen \nDritter bestritten haben.\n\n6\n\nIm Übrigen dürfte eine Zulassung der Beschwerde vorliegend \nauch deshalb ausscheiden, weil bei Zugrundelegung des \nderzeitigen Sachstands nach der Wiederaufnahme der Leistungen \ndurch den Antragsgegner nicht ersichtlich ist, aus welchen \nbesonderen Gründen die Gewährung der begehrten Leistung für \nzurückliegende Zeiträume im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes noch geboten wäre.\n\n7\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 6. \nAugust 1999 - 16 B 1103/99 -.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/16-b-739-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/16-b-739-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304866","retrieved":"2026-07-09 03:32:09.055364+00:00"}}