{"status":"available","doknr":"OLD304865","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.13B1758.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"13 B 1758/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 13 B 1758/99 auf 73.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses den \nErlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Erteilung \nder Approbation als Zahnarzt, abgelehnt hat, hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. \n1, 146 Abs. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Bei diesem \nZulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung \nin allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit \ndes Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. \nSeptember 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL, \n1988, 27, vom 16. Juli 1998 - 24 B \n370/98 -, vom 10. November 1999 - 13 B \n1676/99 -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 27. Februar 1998 - 7 S \n216/98 -, VBlBW 1998, 378; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 \nRdnr. 7a.\n\n5\n\nDerartige Zweifel bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht \nhat vielmehr den Antrag des Antragstellers, die \nAntragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm die Approbation als Zahnarzt vorläufig zu \nerteilen, und auch das Feststellungsbegehren des \nAntragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n\n6\n\nBezüglich der Approbationserteilung steht dem Begehren des \nAntragstellers nach Auffassung des Senats schon das für \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltende Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsacheentscheidung entgegen. Dem Wesen und \nZweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann in einem \nsolchen Verfahren grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung \ngetroffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem \nUmfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt \neiner Entscheidung in der Hauptsache, das gewährt werden, was \ner nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das aber \nwäre bei der vom Antragsteller begehrten Erteilung der \nApprobation als Zahnarzt der Fall. Ein Ausnahmefall, der (nur) \nzu bejahen ist, wenn die ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache \nzu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar \nwären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen \nErfolg in der Hauptsache spricht,\n\n7\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., \n§ 123 Rdn. 13 ff.,\n\n8\n\nist bei dem Antragsteller angesichts dessen, dass er \nderzeit im Besitz einer bis zum 16. November 2000 geltenden \nErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs ist und zudem allein die Dauer eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache die \nNotwendigkeit einer einstweiligen Anordnung ohnehin nicht \nbegründen kann, nicht anzunehmen.\n\n9\n\nDarüber hinaus fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Dies gilt auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 Zahnheilkundegesetz -ZHG- und den darin \nenthaltenen - gerichtlich voll nachprüfbaren - \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44; \nUrteile vom 27. April 1995 - 3 C \n23.93 -, BVerwGE 98, 180 und vom 18. \nFebruar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, \n88 zu der dem § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZHG vergleichbaren Parallelvorschrift \ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO,\n\n11\n\nunbestimmten Rechtsbegriff der \"Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes\" der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung \nzum Zahnarzt. \n\n12\n\nZwar ist der Senat, anders als das Verwaltungsgericht, der \nAnsicht, dass bei der Frage der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht nur die reine Studienzeit des \nAntragstellers in Belgrad zu würdigen, sondern auch das \nanschließende Praktikum zu berücksichtigen ist. Er geht dabei \ndavon aus, dass eine zahnärztliche Ausbildung in Jugoslawien \nund auch im Falle des Antragstellers aus einem \nzahnmedizinischen Hochschulstudium (erster Ausbildungsteil) \nund einem anschließenden praktischen Jahr (zweiter \nAusbildungsteil) bestand und entnimmt dies u.a. einer \nentsprechenden Stellungnahme der Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland von Mai 1985. Danach ist der Abschluss eines \nzahnmedizinischen Studiums im ehemaligen Jugoslawien nicht \nschon der Ausbildungsabschluss. Die Berechtigung zur \nselbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs wird vielmehr \nerst nach einem praktischen Jahr im Anschluss an das Studium \nerworben, das mit einer durch eine entsprechende Bescheinigung \nbestätigten Fachprüfung abgeschlossen wird. Wenn aber - wie im \nvorliegenden Verfahren - für den zur Ausübung des \nzahnärztlichen Berufs berechtigenden Abschluss der Ausbildung \naußer dem Studium auch ein Praktikum erforderlich ist, ist \ndeshalb konsequenterweise beim Vergleich des \nAusbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand unter der Geltung \ndes Zahnheilkundegesetzes außer dem Studium auch das Praktikum \neinzubeziehen und zu berücksichtigen; dies gilt auch \nangesichts dessen, dass in Deutschland für eine \nzahnmedizinische Ausbildung und für die zur Ausübung der \nZahnheilkunde berechtigende Erteilung der Approbation als \nZahnarzt eine praktische Tätigkeit nach dem Abschluss des \nStudiums nicht verlangt wird. \n\n13\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. \nMai 2000 - 13 A 5574/97 -.\n\n14\n\nDementsprechend ist im Falle des Antragstellers der \nAusbildungsstand, der sich für ihn nach dem zahnmedizinischen \nStudium in Belgrad und dem mit der Fachprüfung im Oktober 1997 \nabgeschlossenen Praktikum ergab, mit dem Ausbildungsstand nach \neinem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde in der \nBundesrepublik Deutschland zu vergleichen. \n\n15\n\nAuch unter Berücksichtigung von Studium und Praktikum kann \naber im Falle des Klägers eine Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht bejaht werden. Der Senat hat in der \nvorgenannten - ein Zahnmedizinstudium in Belgrad von 1986/87 \nbis 1991/92 betreffenden - Entscheidung unter Berücksichtigung \nder Intention des Gesetzgebers bei Erlass des § 2 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 ZHG, wonach die Approbation an Bewerber mit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung im Ausland nur erteilt werden \nsollte, \"wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nunter Anlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist\", \nsowie in Würdigung und Auswertung des Beispielstudienplanes 2 \nder Studienreformkommission Zahnmedizin, an dem sich die \nAusbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in \nDeutschland orientieren, entschieden, dass wegen der \ndeutlichen Unterschiede im Fächerkatalog während der \nAusbildung und in der Art der Leistungskontrolle die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach einem \nzahnmedizinischen Studium in Jugoslawien und einem Praktikum \nmit dem Ausbildungsstand nach einem fünfjährigen \nZahnmedizinstudium in Deutschland nicht bejaht werden kann. \nDie insoweit maßgebenden Erwägungen sind auch in diesem \nVerfahren relevant. \n\n16\n\nDer Vergleich des Studiums des Antragstellers in Belgrad \nmit dem Fächerkatalog nach dem Beispielstudienplan 2 offenbart \nbereits eine wesentlich andere inhaltliche Ausrichtung des \nstomatologischen Studiums in Belgrad als die eines \nzahnmedizinischen Studiums nach den Vorgaben des \nZahnheilkundegesetzes. Das Studium in Belgrad war - wie u.a. \ndie Fächer Anatomie, Biochemie, Histologie, Gynäkologie \nbelegen, die im Beispielstudienplan 2 für eine \nzahnmedizinische Ausbildung in Deutschland nicht vorgesehen \nsind - eher allgemeinmedizinisch ausgerichtet und enthielt \nzudem einen nicht unerheblichen Bereich von Fächern mit \nallgemein-gesellschaftspolitischem Bezug - wie beispielsweise \neine Fremdsprache, Sport, Grundlagen der Marxistischen \nTheorie, System der Selbstverwaltung in der sozialistischen \nRepublik Jugoslawien -, die in vergleichbarem Maße auch nicht \nansatzweise im Zahnheilkundegesetz oder in der \nApprobationsordnung für Zahnärzte enthalten sind. Die speziell \ndie Zahnheilkunde betreffenden Fächer sind danach gleichsam \nals eine Spezialisierung der Humanmedizin einbezogen worden. \nDemgemäß kann ihnen am Gesamtzeitaufwand für das Studium auch \nnur ein Anteil zufallen. Das Zahnmedizinstudium nach den \nVorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung \nfür Zahnärzte konzentriert sich hingegen allein auf die rein \nzahnmedizinischen Fächer oder den Teil allgemeinmedizinischer \nFächer, der für die Zahnmedizin relevant ist (z. B. Anatomie \ndes Kopfes oder Halses mit besonderen Schwerpunktkenntnissen \nder funktionellen Anatomie des gesamten Kauapparates, vgl. \n§ 28 Abs. 3 AppOZ). Demgemäß drängt sich schon bei einer \nvergleichenden Betrachtung des Fächerkataloges einer \nzahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland und des vom \nAntragsteller absolvierten Studiums in Belgrad sowie der \njeweils zur Verfügung stehenden Studienzeiten die Erkenntnis \nauf, dass das Studium des Antragstellers nicht so tiefgründig, \numfangreich und nachhaltig erfolgt sein kann wie ein solches \nnach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der \nApprobationsordnung für Zahnärzte. Die zahnmedizinische \nAusbildung in Deutschland ist demnach qualitativ eindeutig \nhöherwertiger und demgemäß die Tätigkeit eines so \nausgebildeten Zahnarztes mit deutlich geringerem \nGesundheitsrisiko für den Patienten verbunden. Sich schon im \nFächerkatalog unterscheidende zahnmedizinische Ausbildungen \nsind aber nicht gleichwertig. \n\n17\n\nAuch nach der Art der Leistungskontrolle kann eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers mit \ndem nach einem zahnmedizinischen Studium in Deutschland nicht \nangenommen werden. Insoweit enthält das auszugsweise \nvorgelegte Studienbuch des Antragstellers lediglich \nBestätigungen über ab Januar 1989 von ihm kontinuierlich \nabgelegte Prüfungen; weitere Erläuterungen über die Art und \nWeise der durchgeführten Prüfungen und über das dabei \nabgeforderte Wissen sind hingegen nicht gegeben. Der \nerfolgreiche Abschluss einer zahnmedizinischen Ausbildung in \nDeutschland setzt andererseits eine naturwissenschaftliche \nVorprüfung in drei Fächern, sodann die zahnärztliche \nVorprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie, \nphysiologische Chemie und Zahnersatzkunde und letztlich die \nzahnmedizinische Prüfung (Abschlussprüfung) mit insgesamt elf \nAbschnitten (§ 40 AppOZ) voraus. Ein Übergang in den nächsten \nAusbildungsabschnitt ist nur möglich nach erfolgreicher \nPrüfung im vorausgegangenen Ausbildungsabschnitt. Die \nAbschlussprüfung mit dem umfangreichen Prüfungsstoff erstreckt \nsich zudem über einen Zeitraum von mehr als 30 Prüfungstagen \nund soll regelmäßig innerhalb von 8 Wochen absolviert werden \n(vgl. § 33 Abs. 1, §§ 40 ff. AppOZ). Ein vergleichbarer \nPrüfungsabschnitt ist hingegen beim Studium des Antragstellers \nnicht erkennbar. Nach der Darstellung \"Zahnmedizinstudium in \nJugoslawien\" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen \nsind zudem in Jugoslawien für jedes Semester bzw. Studienjahr \nbestimmte Testate und Prüfungen vorgeschrieben, die zwar \nVoraussetzung für den Wechsel in das nächsthöhere Studienjahr \nsind, die aber zum Teil auch noch im nächsten Studienjahr \nnachgeholt werden können. Die Prüfungen nach der deutschen \nApprobationsordnung für Zahnärzte erfolgen zudem durch eine \nstaatliche Prüfungskommission (Prüfungsausschuss), auf dessen \nMitglieder und Prüfungsfragen sich der Prüfling kaum oder \njedenfalls nicht so einstellen kann wie im Falle zeitnaher \nPrüfungen im laufenden Studienjahr und ggf. sogar durch den \njeweiligen Dozenten des Faches, die beim Studium des \nAntragstellers in Belgrad praktiziert worden sind. Den \nPrüfungsergebnissen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte \nkommt daher eine deutlich höhere Aussagekraft zu, weil der \nKandidat über lange Zeit ein nachhaltiges und fundiertes \nWissen parat haben muss. Bei einem nach den deutschen \nzahnmedizinischen Ausbildungsvorschriften erfolgreichen \nZahnmedizinstudenten kann daher von einem entsprechend \nnachhaltigen, umfangreichen und intensiven Stand der \nKenntnisse und Fähigkeiten ausgegangen werden. Derartiges kann \ndurch jeweils semesterabschließende Prüfungen, die dazu \nführen, dass der jeweilige Prüfungsstoff für das folgende \nStudium \"abgehakt\" werden kann, bei einer Abschlussprüfung \nnicht mehr abgefragt wird und deshalb zu dieser Zeit \nmöglicherweise nicht mehr parat ist, nicht erreicht werden. \nNach der zusammenfassenden Darstellung der Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen wurden während des Praktikums nach \ndem Studium in Jugoslawien die Kenntnisse des Praktikanten und \nseine Befähigung zur selbständigen Berufsausübung durch \njeweils eine Prüfung in den einzelnen Fachgebieten überprüft \nund das Praktikum durch eine weitere Fachprüfung auf Gebieten \nder Gesundheitsverwaltung abgeschlossen. Wie dies bei dem \nAntragsteller, der seine praktische Zeit in einer \nZahnarztpraxis in Deutschland absolviert hat, erfolgt sein \nsoll, ist nicht ersichtlich. Auch der Abschluss eines Studiums \ndurch eine entsprechende Prüfung oder die Leistungskontrollen \nwährend des Studiums oder eines erforderlichen Praktikums \ncharakterisieren den zu vergleichenden Ausbildungsstand. Ein \nAusbildungsstand, der gekennzeichnet ist durch gegenüber dem \ndeutschen zahnmedizinischen Ausbildungssystem deutlich \ngeringwertigere Leistungskontrollen, kann zu einem \nAusbildungsstand, der durch seine Leistungskontrollen eine \nnachhaltige und umfassende Qualifizierung sichert, aber nicht \ngleichwertig sein. \n\n18\n\nDer Senat hat in dem genannten Urteil vom 11. Mai 2000 - 13 \nA 5574/97 - auch Ausführungen dazu gemacht, dass er im Rahmen \ndes § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG zwecks Erhalts einer \numfassenden und hinreichenden Entscheidungsgrundlage für die \nBeurteilung der Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen \nAusbildung im (außereuropäischen) Ausland auch die \nBerücksichtigung der Ergebnisse von mit dem \nApprobationsbewerber geführten Fachgesprächen durch die \nSachverständigenkommission der zuständigen Zahnärztekammer für \nunumgänglich erachtet und dabei insbesondere ausgeführt, den \nErgebnissen solcher Fachgespräche komme eine entscheidende \nIndizwirkung bezüglich der Qualität der zahnmedizinischen \nAusbildung im Ausland zu. Da die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes im Falle des Antragstellers nach den \nvorstehenden Erwägungen schon bei einem - nach dem \nBundesverwaltungsgericht - gebotenen Vergleich objektiver \nUmstände nicht bejaht werden kann und es daher auf das \nErgebnis der mit dem Kläger geführten Fachgespräche an sich \nnicht mehr ankommt, wird hier auf eine Darstellung bzw. \nWiederholung der entsprechenden Ausführungen verzichtet. Die \nfehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des \nAntragstellers mit dem nach einem zahnmedizinischen Studium in \nDeutschland ergibt sich aber erst Recht bei Einbeziehung der \nmit ihm geführten Fachgespräche durch die \nSachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein von \nSeptember 1998 bzw. September 1999, bei denen der \nAntragsteller nach Auffassung der Kommissionsmitglieder \nunzureichende Leistungen gezeigt hat. \n\n19\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen auch nicht im Hinblick auf die \nvom Antragsteller in der ersten Instanz geltend gemachten \nFeststellungsbegehren, zu denen sich auch der Zulassungsantrag \nseiner früheren Prozessbevollmächtigten verhält und die \ndeshalb ebenfalls als Verfahrensgegenstand angesehen werden. \nUnabhängig davon, ob eine einstweilige Anordnung mit dem im \nRahmen eines Feststellungsbegehrens verfolgten Ziel, bestimmte \nRechtsfragen geklärt zu bekommen, überhaupt statthaft ist, \n\n20\n\nverneinend OVG NRW, Beschlüsse vom \n28. September 1987 - 14 B 2486/87 -, \nund vom 14. Februar 1992 - 22 B 646/92 \n-, \n\n21\n\nhat das Verwaltungsgericht die Feststellungsanträge mit \nzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Nach der dargelegten \nSichtweise des Senats, wonach die Versagung der Approbation im \nFalle des Antragstellers schon wegen der im Verhältnis zu \neiner zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland bestehenden \nUnterschiede im Fächerkatalog des Studiums und in der Art der \nLeistungskontrolle gerechtfertigt ist und es an sich nicht \nmehr auf die Ergebnisse der für die Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durchgeführten \nFachgespräche vor der Sachverständigenkommission der \nZahnärztekammern ankommt, besteht kein Feststellungsinteresse \nfür die Feststellungsbegehren. Dieses ergibt sich auch nicht \naus dem Vorbringen des Antragstellers, er erwäge die \nGeltendmachung eines Amtshaftungsanspruches vor den \nordentlichen Gerichten, und es sei nicht ausgeschlossen, dass \ndie Verwaltung auf ihrem rechtswidrigen Verlangen nach einer \nindividuellen Gleichwertigkeitsprüfung bestehe. Die ohnehin \nnur sehr vage angesprochene Möglichkeit eines \nAmtshaftungsanspruchs würde sich allenfalls im Hinblick auf \ndie Maßnahme \"Versagung der Approbation\" ergeben, nicht aber \nim Hinblick auf einen diese Maßnahme betreffenden Teilaspekt, \nauf den sich aber gerade die Feststellungsanträge des \nAntragstellers beziehen. Da die vom Antragsteller so \nbezeichnete \"Gleichwertigkeitsprüfung\" lediglich eine \nTeilfrage der insgesamt in Frage stehenden Maßnahme Erteilung \nder Approbation darstellt und Verfahrenshandlungen einem \nisoliert darauf bezogenen Rechtsschutzbegehren nicht \nzugänglich sind (§ 44a VwGO), kann auch die vom Antragsteller \nauf diesen Teilbereich bezogene Wiederholungsgefahr nicht das \nFeststellungsinteresse begründen.\n\n22\n\nUnabhängig davon, ob insoweit dem Darlegungserfordernis des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprochen ist, kommt angesichts der \ndargelegten Rechtslage auch eine Zulassung der Beschwerde \nwegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§§ 124 Abs. 2 \nNr. 2, 146 Abs. 4 VwGO) nicht in Betracht. Dass die \ntatsächlichen Schwierigkeiten mit dem konkret zu betrachtenden \nStreitgegenstand über das normale Maß eines Verfahrens auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinausgehen, ist nicht \nerkennbar. \n\n23\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 VwGO), der sich in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur auf spezifisch das \nEilverfahren bezogene Fragestellungen erstreckt, ist ebenfalls \nnicht gegeben. Der Antragsteller hat keine über seinen \nEinzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und in \neinem Beschwerdeverfahren klärungsbedürftige und \nklärungsfähige Frage aufgeworfen, die nicht schon vom Senat \nentschieden worden ist. Der Hinweis des Antragstellers auf in \nBelgrad approbierte oder demnächst dort ihre Ausbildung \nabschließende Zahnärzte deutscher Nationalität rechtfertigt, \nweil es jeweils auf die konkrete Ausbildung des \nApprobationsbewerbers ankommt, nicht die Zulassung der \nBeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung.\n\n24\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich des Weiteren, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat. \nDementsprechend kommt die beantragte Zulassung der Beschwerde \ngegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht in \nBetracht.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3, 14 Abs. 3 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/13-b-1758-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/13-b-1758-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304865","retrieved":"2026-07-09 03:32:08.973222+00:00"}}