{"status":"available","doknr":"OLD304864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.13A4930.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"13 A 4930/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung \nvom 14. September 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1999 wird auf Kosten des \nKlägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 13 A 4930/99 auf 138.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg. Zulassungsgründe iSd § 124 Abs. 2 VwGO sind \nnicht gegeben. Da das Zulassungsvorbringen des Klägers in \ndiesem Verfahren 13 A 4930/99 weitgehend wortgleich ist mit \ndem im Verfahren 13 B 1758/99, in dem der Kläger die Zulassung \nder Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen \nAnordnung auf Erteilung der Approbation begehrt hat, wird - \nsoweit dort nicht speziell das Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes betreffende Probleme (wie z. B. \nZulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache, Zulässigkeit von \nFeststellungsbegehren im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung) behandelt worden sind - zur \nBegründung Bezug genommen auf den im Verfahren 13 B 1758/99 \nergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage. In jenem \nBeschluss sind, u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des \nSenats vom 11. Mai 2000 - 13 A 5574/97 -, die Kernpunkte wie \ndie Unterschiede im Fächerkatalog der Studiengänge und in der \nArt der Leistungskontrollen genannt worden, die nach \nAuffassung des Senats der Annahme der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG nach \neiner zahnmedizinischen Ausbildung in B. und einer \nsolchen nach einem fünfjährigen zahnmedizinischen Studium in \nDeutschland entgegenstehen. Das Vorbringen des Klägers in \ndiesem Verfahren veranlasst keine andere Wertung. \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung \nder Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1999, der sich \nwegen des Bezuges zu diesem prozessualen Nebenverfahren \nohnehin an der Versagung von Prozesskostenhilfe, nicht aber an \nder Entscheidung in der Hauptsache orientieren muss, \n\n4\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 21. \nFebruar 1997, -Bs IV 15/97-, NVwZ 1997, \n690; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April \n1997 - 22 E 327/97-, NWVBl. 1998, 30, \nvom 17. Juni 1997 - 16 E 380/97 -, \nNWVBl. 1998, 74, und vom 9. September \n1999 - 13 E 621/99 -, \n\n5\n\nhat danach ebenfalls keinen Erfolg. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nunter Berücksichtigung der Erwägungen im Streitwertbeschluss \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1999 erfolgte \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. \n3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/13-a-4930-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/13-a-4930-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304864","retrieved":"2026-07-09 03:32:08.895647+00:00"}}