{"status":"available","doknr":"OLD304863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.10A696.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"10 A 696/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert, \nsoweit das Verwaltungsgericht der Klage mit dem in erster Instanz gestellten \nHauptantrag stattgegeben hat.\n\n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger \n\na) unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" der \nStadt I. (Satzungsbeschluss vom 27. Juni 1996) am 11. November 1996 \n\nsowie\n\nb) unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für den neu \naufzustellenden Bebauungsplan Nr. 109 (Satzungsbeschluss vom 16. Dezember \n1993) am 1. Januar 1994 \n\n auf seinen Antrag vom 26. März 1992 in der Fassung vom 26. Oktober 1993 \neine Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung der Spielhalle in dem Gebäude Am \nA. P. 69 in I. zu erteilen.\n\n3. Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung erster \nInstanz trägt der Kläger ein Viertel der bis zur Teilklagerücknahme erster Instanz \nentstandenen Kosten. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge.\n\n Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZwischen den Beteiligten war streitig, ob der Beklagte \nverpflichtet war, dem Kläger eine Bebauungsgenehmigung für die \nErweiterung einer Spielhalle um einen Raum für Sportspielgeräte \nzu erteilen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am A. \nP. 69 in I. . Das Grundstück ist mit einem Wohn- \nund Geschäftshaus bebaut. Das Gebäude wird im Erdgeschoss \ngewerblich genutzt, unter anderem von einer Spielhalle mit \neiner Fläche von insgesamt knapp 70 qm. Zu ihr gehören weitere \nRäumlichkeiten im Kellergeschoss (Toiletten mit Vorraum); \nSpielgeräte waren hier nicht aufgestellt. \n\n4\n\nDas Grundstück liegt im Ortskern der Stadt I. . Es \nlag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 109 \"A. \nP. \" der Stadt I. (Satzungsbeschluss vom 5. Juli \n1982; öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung am \n17. November 1982). Der Bebauungsplan setzte für das Grundstück \nein Kerngebiet fest. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse war \nzwingend auf drei, zum Teil auf zwei Vollgeschosse (insoweit \nals Höchstgrenze) festgesetzt. Für die zwingend dreigeschossige \nBebauung war ergänzend festgelegt, das höchstzulässige Geschoss \nsei nur in dem als Vollgeschoss anzurechnenden Dachraum \nzulässig. \n\n5\n\nDer Rat der Stadt I. beschloss in seiner Sitzung \nvom 6. Juni 1991 die Aufstellung einer 1. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 109. Er sollte um eine textliche Festsetzung \nergänzt werden. Durch sie sollten die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. In \nderselben Sitzung beschloss der Rat eine Satzung über den \nErlass einer Veränderungssperre für den Bereich des \nBebauungsplans Nr. 109. Sie wurde am 25. Juni 1991 ortsüblich \nbekannt gemacht. Nach § 5 der Satzung trat sie am Tage nach \nihrer Bekanntmachung in Kraft. \n\n6\n\nDer Kläger beabsichtigte, einen bisher als Büro genutzten \nRaum der Spielhalle zuzuschlagen. Die Trennwand zwischen dem \nehemaligen Büroraum und der vorhandenen Spielhalle sollte \nweitgehend entfernt werden. Die vorhandene Spielhalle sollte \ndadurch um 31,20 qm erweitert werden. Mit Antrag vom 12. März \n1992, eingegangen am 26. März 1992, suchte der Kläger bei dem \nBeklagten um eine Baugenehmigung für den Umbau und die \nUmnutzung des Büroraumes zu einem Raum für Sportspielgeräte \nnach.\n\n7\n\nVerwaltungsintern beteiligte Ämter vermerkten \nbauordnungsrechtliche Bedenken (Rettungswege, \nStellplatznachweis). Allein unter Hinweis auf die bestehende \nVeränderungssperre lehnte der Beklagte den Bauantrag durch \nBescheid vom 30. Juni 1992 ab. Den Widerspruch des Klägers wies \nder Oberkreisdirektor des Kreises S. ebenfalls unter \nHinweis auf die Veränderungssperre durch Bescheid vom 8. April \n1993 zurück.\n\n8\n\nDer Rat der Stadt I. hatte am 12. November 1992 die \n1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" \n(textliche Ergänzung) als Satzung beschlossen. Er trat durch \nBeschluss vom 1. Juli 1993 einer rechtlichen Beanstandung des \nRegierungspräsidenten Münster bei. Die 1. Änderung wurde am \n29. Juli 1993 ortsüblich bekannt gemacht. Sie ergänzte den \nBebauungsplan um die textliche Festsetzung: \"Ausgeschlossen \nsind die gem. § 7 (2) Nr. 2 BauNVO zulässigen \nVergnügungsstätten.\" \n\n9\n\nDer Rat fasste in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1993 einen \nAufstellungsbeschluss, einerseits zur Aufhebung des \nBebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \", andererseits für die \nAufstellung eines neuen Bebauungsplans mit derselben \nBezeichnung. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses sollten in dem neuen \nBebauungsplanverfahrens \"insbesondere festsetzungstechnische \nMängel des Bebauungsplans zur Geschossigkeit der zulässigen \nBebauung behoben werden\". In derselben Sitzung beschloss der \nRat eine Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für \nden Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 109. Die \nSatzung über die Veränderungssperre wurde am 30./31. Dezember \n1993 ortsüblich bekannt gemacht. Sie trat nach ihrem § 5 am \nTage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.\n\n10\n\nDurch Beschluss vom 26. Januar 1994 erklärte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den \nBebauungsplan Nr. 109 \"A. P. \" der Stadt I. \nin der Fassung der 1. Ergänzung für nichtig (Verfahren \n11a D 133/93.NE) und setzte durch Beschluss vom selben Tag den \nBebauungsplan bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag außer Vollzug (Verfahren \n11a B 2801/93.NE). Zur Begründung der Nichtigerklärung führte \ndas Oberverwaltungsgericht an, die Festsetzung über die Zahl \nder Vollgeschosse mit dem Zusatz, das höchstzulässige Geschoss \nsei nur in dem als Vollgeschoss anzurechnenden Dachraum \nzulässig, sei mangels Ermächtigungsgrundlage ungültig. \n\n11\n\nDie Stadt I. betrieb die Aufstellung des (neuen) \nBebauungsplans Nr. 109 weiter. Nach dem Planentwurf sollte der \nBebauungsplan im Wesentlichen dieselben Festsetzungen enthalten \nwie der für nichtig erklärte Bebauungsplan. Vorgesehen war eine \ntextliche Festsetzung, durch die in den Kerngebieten \nVergnügungsstätten ausgeschlossen werden sollten. Der Rat \nbeschloss in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1995 zur \n(weiteren) Sicherung der Planung eine Satzung über die \nVerlängerung der Veränderungssperre. Sie wurde am \n23./28. Dezember 1995 ortsüblich bekannt gemacht und trat nach \n§ 2 der Satzung am 1. Januar 1996 in Kraft. \n\n12\n\nDer Rat beschloss in seiner Sitzung vom 6. Juli 1995 den \nBebauungsplan Nr. 109 \"A. P. \" (Neuaufstellung) als \nSatzung. Die Bezirksregierung Münster machte im \nAnzeigeverfahren die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. \nDer Rat hob in seiner Sitzung vom 27. Juni 1996 den \nSatzungsbeschluss vom 6. Juli 1995 auf. Er beschloss nach \nerneuter Prüfung der Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan \nNr. 109 \"A. P. \" erneut als Satzung. Die \nBezirksregierung Münster machte im Anzeigeverfahren keine \nVerletzung von Rechtsvorschriften geltend. Die Stadt \nI. machte die Durchführung des Anzeigeverfahrens am \n9./11. November 1996 ortsüblich bekannt. \n\n13\n\nDer Bebauungsplan Nr. 109 enthält in seiner Neufassung für \ndas Grundstück des Antragstellers die Festsetzung eines \nKerngebiets sowie hierzu die textliche Festsetzung, nach der \ndie gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen Vergnügungsstätten \nausgeschlossen sind.\n\n14\n\nNormenkontrollanträge des Klägers und der Betreiberin der \nSpielhalle lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 30. November 1999 ab \n(Verfahren 10a D 14/97.NE). Das Oberverwaltungsgericht \nbeurteilte insbesondere die textliche Festsetzung als gültig, \nnach der in Kerngebieten die dort allgemein zulässigen \nVergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Die Entscheidung ist \nrechtskräftig.\n\n15\n\nNach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung \nseines Bauantrags hat der Kläger am 12. Mai 1993 beim \nVerwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat zunächst sein Begehren \nweiter verfolgt, den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 30. Juni 1992 zu verpflichten, die mit Bauantrag \nvom 26. März 1992 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Mit \nSchriftsatz vom 26. Oktober 1993 hat der Kläger ergänzend \nhierzu den Hilfsantrag angekündigt, den Beklagten zu \nverpflichten, auf den Bauantrag vom 26. März 1992 einen \nbauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen.\n\n16\n\nUnter Zurücknahme der Klage im Übrigen hat der Kläger \nzuletzt sinngemäß beantragt, \n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 30. Juni 1992 und des \nWiderspruchbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises \nS. vom 8. April 1993 zu \nverpflichten, einen \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid \n(Bebauungsgenehmigung) gemäß dem \nBauantrag vom 12. März 1992 in der \nFassung des Schriftsatzes vom 26. \nOktober 1993 zu erteilen,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nfestzustellen, dass der Beklagte \nverpflichtet war, über den Bauantrag \nvom 12. März 1992 in der Fassung des \nSchriftsatzes vom 26. Oktober 1993 bis \nzum 30. Dezember 1993 einen \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu \nerteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDurch das angefochtene Urteil vom 28. Dezember 1995 hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger \ndie Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung \nseines ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides \nverpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 12. März 1992/ \n26. Oktober 1993 eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung \neines Raumes für Sportspielgeräte zu erteilen. Das \nVerwaltungsgericht hat angenommen, die zweite, unter dem \n31. Dezember 1993 bekannt gemachte Veränderungssperre sei nicht \nwirksam. Mit ihr habe der Rat eine neue Satzung über den Erlass \neiner Veränderungssperre beschlossen. Die hierfür gemäß § 17 \nAbs. 3 BauGB erforderliche Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde liege nicht vor\n\n23\n\nDer Beklagte hat Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht: \nDie mit Wirkung vom 1. Januar 1994 beschlossene zweite \nVeränderungssperre stelle sich nicht als Verlängerung oder \nErneuerung der am 25. Juni 1993 außer Kraft getretenen ersten \nVeränderungssperre dar. Sie sei vielmehr als andere \nselbstständige Veränderungssperre anzusehen. Die erste \nVeränderungssperre habe den Zweck gehabt, die textliche \nErgänzung des Bebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" zu \nsichern. Die zweite Veränderungssperre habe die gesamte \nNeuaufstellung des Bebauungsplans sicher stellen sollen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Kläger hat zunächst die Zurückweisung der Berufung \nbeantragt. Nachdem im Verfahren 10a D 14/97.NE die \nNormenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1999 ergangen ist, \nbeantragt der Kläger nunmehr, \n\n27\n\ndie Berufung des Beklagten mit der \nMaßgabe zurückzuweisen, dass \nfestgestellt wird, dass der Beklagte \nverpflichtet gewesen ist, dem \nKläger\n\n28\n\nI. unmittelbar vor Inkrafttreten \ndes Bebauungsplans Nr. 109 \"A. \nP. \" der Stadt I. \n(Satzungsbeschluss vom 27. Juni \n1996) am 11. November 1996\n\n29\n\nII\n\n30\n\nsowie\n\n31\n\nIII. unmittelbar vor Inkrafttreten \nder Veränderungssperre für den neu \naufzustellenden Bebauungsplan \nNr. 109 (Satzungsbeschluss vom \n16. Dezember 1993) am 1. Januar \n1994\n\n32\n\nIV.\n\n33\n\nauf seinen Antrag vom 26. März 1992 \nin der Fassung vom 26. Oktober 1993 \neine Bebauungsgenehmigung für die \nbeantragte Erweiterung der Spielhalle \nin dem Gebäude A. P. 69 in \nI. zu erteilen.\n\n34\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakten 11a D 133/93.NE, 11a B 2801/93.NE und \n10a D 14/97.NE, die Planurkunden zum Bebauungsplan Nr. 109 \n\"A. P. \", die Aufstellungsvorgänge zur 1. Ergänzung \ndes Bebauungsplans Nr. 109 (1 Heft) und die \nAufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 109 (2 Hefte) sowie \nden Verwaltungsvorgang betreffend Erteilung einer \nBaugenehmigung (2 Hefte).\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klage des \nKlägers hat mit ihren im Berufungsverfahren gestellten Anträgen \nErfolg. \n\n38\n\nDer Kläger hat die Klage geändert. Er verfolgt seinen in \nerster Instanz gestellten und dort erfolgreichen Hauptantrag \nnicht weiter, den Beklagten zu verpflichten, die streitige \nBebauungsgenehmigung zu erteilen. Er begehrt im Wege der \nKlageänderung im Berufungsverfahren nur noch die Feststellung, \ndass der Beklagte zu unterschiedlichen Zeitpunkten verpflichtet \ngewesen ist, ihm die streitig gewesene Bebauungsgenehmigung zu \nerteilen. \n\n39\n\nWeil der Kläger seinen in erster Instanz verfolgten \nVerpflichtungsantrag im Wege der Klageänderung durch die \nFeststellungsanträge ersetzt hat, war das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zu ändern, soweit es der Klage mit dem \nVerpflichtungsantrag stattgegeben hat. Der \nVerpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts wird durch den \nFeststellungsausspruch ersetzt. Hingegen war weder die Klage \nmit dem früher gestellten Hauptantrag abzuweisen noch das \nVerfahren teilweise einzustellen. Mit der Klageänderung lässt \nder Kläger zwar den früher gestellten Antrag fallen. Darin \nliegt aber keine Klagerücknahme. Der Kläger wechselt vielmehr \nden bisherigen Streitgegenstand gegen einen anderen \nStreitgegenstand aus. Weil der ursprüngliche Streitgegenstand \nnicht weiter verfolgt wird, ist über ihn nicht mehr (etwa durch \nKlageabweisung) zu entscheiden. \n\n40\n\nDie Klage ist mit den allein noch gestellten \nFeststellungsanträgen zulässig und begründet.\n\n41\n\n1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der \nBeklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger unmittelbar vor \nInkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" der \nStadt I. (Satzungsbeschluss vom 27. Juni 1996) am \n11. November 1996 auf seinen Antrag vom 26. März 1992 in der \nFassung vom 26. Oktober 1993 eine Bebauungsgenehmigung für die \nbeantragte Erweiterung der Spielhalle in dem Gebäude A. \nP. 69 in I. zu erteilen, ist die Klage als \nFortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. \n\n42\n\nDer Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist \nauch dann möglich, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren in der \nHauptsache erledigt hat.\n\n43\n\nEine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn das \nursprüngliche Verpflichtungsbegehren zulässig war, sich dieses \nVerpflichtungsbegehren während des Rechtsstreits erledigt hat \nund der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten \nFeststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n44\n\nDie ursprüngliche Verpflichtungsklage war zulässig. \n\n45\n\nDie Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt voraus, \ndass der Kläger den Erlass des begehrten Verwaltungsakts bei \nder beklagten Behörde beantragt hat. Einen solchen Antrag hat \nder Kläger hier gestellt.\n\n46\n\nDer Kläger hat beim Beklagten allerdings zunächst nur eine \nBaugenehmigung, nicht aber eine Bebauungsgenehmigung beantragt. \nEin Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthält nicht \nzugleich eine Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen des \nbeabsichtigten Vorhabens. Es handelt sich um unterschiedliche \nVerfahrensgegenstände. Unmittelbar beim Beklagten hat der \nKläger die zuletzt allein noch streitige Bebauungsgenehmigung \nnicht beantragt. Der Antrag auf Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) ist \nallein in dem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 26. \nOktober 1993 enthalten. Jedoch können verfahrensrechtliche \nAnträge, die bei der Behörde gestellt werden müssen, wirksam \nauch mittels Schriftsätzen gestellt werden, die in einem \ngerichtlichen Verfahren unmittelbar an das Gericht gerichtet \nsind, wenn die zuständige Behörde an dem gerichtlichen \nVerfahren beteiligt ist. Denn solche Schriftsätze sind gemäß § \n86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Weiterleitung an die Behörde als den \nProzessgegner bestimmt. Sie erreichen diese damit nicht \nlediglich zufällig, \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1993\n- 11 C 16/92 - NVwZ 1995, 75, 76.\n\n48\n\nDie erforderlichen Bauvorlagen zur Konkretisierung des \nVorhabens, für das der Kläger eine Bebauungsgenehmigung \nbegehrte, lagen dem Beklagten mit dem weitergebenden Bauantrag \nbereits vor. \n\n49\n\nDie Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ist zwar im \nweiteren nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gewesen. \nAuch sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach § \n68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO ein Vorverfahren entbehrlich \nist. Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus sind jedoch \naus dem Regelungszweck des § 68 VwGO weitere Ausnahmen vom \nErfordernis des Vorverfahrens zuzulassen. Ein Vorverfahren ist \ndann entbehrlich, wenn im Wege der Klageänderung anstelle des \nursprünglich streitigen Verwaltungsakts ein anderer \nVerwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits wird und das \ngeänderte Klagebegehren im wesentlichen denselben Streitstoff \nbetrifft, wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren,\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 23. März 1982\n- 1 C 157.79 - DVBl. 1982, 692; \nähnlich Urteil vom 22. Februar 1980\n- 4 C 61.77 - DVBl. 1980, 503.\n\n51\n\nDie streitige Bebauungsgenehmigung betrifft einen Ausschnitt \nder ursprünglich streitig gewesenen Baugenehmigung, wie sie \nGegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Deren Erteilung \nhatten sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde \nallein aus planungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Gegenstand \ndes erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahrens waren mithin \nbereits die Gründe gewesen, die aus der Sicht der Behörde dem \nstreitigen Vorhaben entgegen standen.\n\n52\n\nDem Kläger fehlte nicht das Sachbescheidungsinteresse für \nseine Bauvoranfrage. Das wäre allerdings dann der Fall gewesen, \nwenn die Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung ihm \nnichts hätte nützen können, weil seinem Vorhaben offensichtlich \nnicht ausräumbare Hinderungsgründe bauordnungsrechtlicher Art \nentgegen standen. Der Beklagte hatte bei der Bearbeitung des \nBauantrags zwar (verwaltungsintern) Bedenken \nbauordnungsrechtlicher Art vermerkt. Die dabei angesprochenen \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften standen dem Vorhaben des \nKlägers jedoch nicht entgegen.\n\n53\n\nDem neu zu errichtenden Raum für Sportspielgeräte fehlte \nnicht der erforderliche Rettungsweg. Das könnte nur dann \nangenommen werden, wenn er baurechtlich als selbständige \nSpielhalle zu beurteilen wäre. Baurechtlich bildeten die \nvorhandene Spielhalle und der Raum für Sportspielgeräte indes \nein neues einheitliches Vorhaben, das der Kläger mit seinem \nBauantrag als solches zur Entscheidung gestellt hatte. Die \nvorhandene Spielhalle sollte lediglich um den Raum für \nSportspielgeräte erweitert werden. Gewerberechtlich mag \nallerdings der Raum für Sportspielgeräte als eine \nselbstständige Spielhalle zu betrachten sein. Der \ngewerberechtliche Begriff des Vorhabens ist aber mit dem \nbaurechtlichen Begriff des Vorhabens nicht identisch,\n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 18. April 1996 \n- 4 C 17.94 - BRS 58 Nr. 55.\n\n55\n\nDie baurechtlich als Einheit zu beurteilende Vergnügungsstätte \naus vorhandener Spielhalle und ihrer Erweiterung um einen Raum \nfür Sportspielgeräte verfügt unstreitig über die erforderlichen \nRettungswege.\n\n56\n\nDer Kläger konnte die erforderliche Zahl notwendiger \nStellplätze nachweisen. Allerdings konnte er diese Stellplätze \nnicht sämtlich auf dem Baugrundstück selbst anlegen. Das ist \nnach § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW aber auch nicht zwingend \nerforderlich. Nach dieser Vorschrift können vielmehr notwendige \nStellplätze auch in der näheren Umgebung des Baugrundstücks auf \neinem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen \nBenutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. \nDer Kläger hat angeboten, den zusätzlich benötigten Stellplatz \nauf einem Grundstück herzustellen, dessen Eigentümer er war und \ndas er mit einer entsprechenden Baulast sichern konnte und \nwollte. Das Grundstück liegt nicht mehr als 3oo m von der \nSpielhalle entfernt. Bei dieser Entfernung rechnet es noch zur \nnäheren Umgebung des Baugrundstücks,\n\n57\n\nvgl. hierzu beispielsweise: VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom \n23. Oktober 1985 - 3 S 1434/85 - BRS 44 \nNr. 109; ferner \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n§ 51 Rdnr. 67.\n\n58\n\nDas Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich erledigt.\n\n59\n\nEin Klagebegehren erledigt sich, wenn die Klage nachträglich \naus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder \nunbegründet wird, wenn also das Rechtschutzziel aus Gründen, \ndie nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem \nProzessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder \nbereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt \nnicht mehr erreicht werden kann,\n\n60\n\nso unter Zusammenfassung der \nRechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom \n15. August 1988 -4 B 89.88 - NVwZ 1989, \n48.\n\n61\n\nBei Verpflichtungsklagen reicht nicht aus, wenn sich durch eine \nÄnderung des materiellen Rechts die Durchsetzbarkeit des \nVerpflichtungsbegehrens verschlechtert. Die Weiterverfolgung \ndes - unverändert zulässigen - Begehrens muss vielmehr \nschlechthin sinnlos werden,\n\n62\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1979\n- 10 A 295/79 - NJW 1980, 1069.\n\n63\n\nEin Verpflichtungsbegehren erledigt sich in diesem Sinne mit \neiner Rechtsänderung, die den geltend gemachten Anspruch \nausschließt. Ist eine Klage auf die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung oder einer Baugenehmigung gerichtet, ist \ndies dann der Fall, wenn ein Bebauungsplan in Kraft tritt, mit \ndessen Festsetzungen das streitige Vorhaben nicht vereinbar \nist.\n\n64\n\nDas Vorhaben des Klägers sollte im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" der Stadt I. \nverwirklicht werden. Es widerspricht den Festsetzungen dieses \nBebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des \nKlägers als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest. In \ndiesem Kerngebiet sind aufgrund der textlichen Festsetzung \nNr. 1 die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen \nVergnügungsstätten ausgeschlossen. Das Vorhaben des Klägers hat \neine Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zum \nGegenstand. Der Bebauungsplan ist mit dieser textlichen \nFestsetzung wirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen auf den Normenkontrollantrag des \nKlägers hin entschieden. Der rechtskräftig gewordene Beschluss \nbindet gemäß § 121 VwGO die Beteiligten dieses Verfahrens, in \ndem die Gültigkeit des Bebauungsplans als Vorfrage für den \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nBebauungsgenehmigung entscheidungserheblich war, \n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar \n1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306.\n\n66\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, \ndass der Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des \nBebauungsplans Nr. 109 am 11. November 1996 verpflichtet \ngewesen ist, ihm die begehrte Bebauungsgenehmigung zu erteilen. \nDiese Feststellung ist geeignet, einen Schadensersatzprozess zu \nerleichtern und zu fördern, den der Kläger wegen einer \nrechtswidrigen Vorenthaltung der begehrten Bebauungsgenehmigung \ngegen den Beklagten anhängig machen kann.\n\n67\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Der \nBeklagte war zum Zeitpunkt der Erledigung des ursprünglichen \nKlagebegehrens verpflichtet, dem Kläger die begehrte \nBebauungsgenehmigung zu erteilen. Für die Begründetheit der \nFortsetzungsfeststellungsklage ist maßgeblich auf die Sach- und \nRechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem das erledigende \nEreignis eingetreten ist,\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 28. April 1999 \n- 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74, 76.\n\n69\n\nErledigendes Ereignis war hier das Inkrafttreten des \nBebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" der Stadt I. . \nDieser Bebauungsplan ist mit seiner (letzten) öffentlichen \nBekanntmachung am 11. November 1996 in Kraft getreten. Für die \nBegründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist mithin \nabzustellen auf die Sach- und Rechtslage am 10. November \n1996.\n\n70\n\nZu diesem Zeitpunkt standen dem Vorhaben des Klägers \nöffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht \nentgegen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \n\n71\n\nDas Vorhaben war bei Inkrafttreten des Bebauungsplans \nNr. 109 bauplanungsrechtlich zulässig. Seine \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtete sich seinerzeit \nnach § 34 BauGB. Ein Bebauungsplan bestand nicht. Der frühere \nBebauungsplan Nr. 109 \"A. P. \" der Stadt I. \n(Satzungsbeschluss vom 5. Juli 1982) in der Fassung der \n1. Änderung war nichtig, wie das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 26. Januar 1994 \nmit allgemeinverbindlicher Wirkung entschieden hat. Das \nVorhaben des Klägers sollte innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils verwirklicht werden. Es war dort zulässig. \nEs fügte sich nach der Art der baulichen Nutzung in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Die Eigenart der näheren \nUmgebung entsprach einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. \nHiervon sind die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen. Dass \ndie Eigenart der näheren Umgebung nach den dort vorhandenen \nNutzungen faktisch einem Kerngebiet entspricht, ergibt sich aus \nden Feststellungen, die der Berichterstatter im Ortstermin \ngetroffen hat. Sie decken sich mit den Feststellungen, die der \nBerichterstatter des Oberverwaltungsgerichts in einem \nseinerzeit anhängigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Aussetzung des Bebauungsplan Nr. 109 der Stadt \nI. getroffen hat (Protokoll über den Erörterungstermin \nan Ort und Stelle vom 22. Dezember 1993 im Verfahren \n11a B 2801/93.NE). Geprägt wurde die nähere Umgebung \ninsbesondere durch den umfangreichen Baukomplex der Hauptstelle \nder Sparkasse I. und das seinerzeit noch vorhandene \nArbeitsamt, dessen Räume die Sparkasse inzwischen übernommen \nhat. In der näheren Umgebung sind ferner Gaststätten, \nGeschäfte, eine Apotheke und ein Teil der zentralen \nFußgängerzone vorhanden. In die Eigenart dieser Umgebung fügte \nsich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die \nvorgesehene Erweiterung der Spielhalle um einen Raum für \nSportspielgeräte ein.\n\n72\n\nDem Vorhaben des Klägers standen bei Eintritt des \nerledigenden Ereignisses (Inkrafttreten des neuen \nBebauungsplans Nr. 109) die Bestimmungen der Veränderungssperre \nfür den Bereich dieses Bebauungsplans nicht entgegen. \n\n73\n\nBei Inkrafttreten des Bebauungsplans war die \nsatzungsrechtliche Geltungsdauer der Veränderungssperre \nallerdings noch nicht abgelaufen. Sie war am Tage nach ihrer \n(letzten) Bekanntmachung (31. Dezember 1993) mithin am \n1. Januar 1994 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer dieser, \nzunächst für zwei Jahre beschlossenen Veränderungssperre hatte \nder Rat der Stadt I. durch Satzung vom 15. Dezember \n1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996, um ein weiteres \nJahr, also bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996, verlängert. \n\n74\n\nDie Veränderungssperre erfasste Vorhaben der hier in Rede \nstehenden Art. Die Satzung über die Veränderungssperre \nuntersagte unter anderem Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (§ 2 \nNr. 1 der Satzung). Hierzu gehört die Erweiterung einer \nvorhandenen Spielhalle durch Umbau und Umnutzung eines \nbisherigen Büroraums.\n\n75\n\nDie Veränderungssperre war wirksam. Die Satzung über die \nAnordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des \nBebauungsplans Nr. 109 \"A. Postweg\" litt weder an formellen \nnoch an materiellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit \nführten.\n\n76\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde zur \nSicherung ihrer Planung für den künftigen Planbereich eine \nVeränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. \n\n77\n\nEin solcher Aufstellungsbeschluss lag vor. Der Rat hatte \nunter dem 16. Dezember 1993 beschlossen, einerseits den \nbisherigen Bebauungsplan Nr. 109 \"A. P. \" aufzuheben \nund andererseits für dessen Geltungsbereich einen neuen \nBebauungsplan mit derselben Bezeichnung aufzustellen. Dieser \nAufstellungsbeschluss war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nortsüblich bekannt gemacht, und zwar vor der öffentlichen \nBekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die \nVeränderungssperre. Für die Veränderungssperre reicht aus, dass \nAufstellungsbeschluss und Satzungsbeschluss über die \nVeränderungssperre gleichzeitig gefasst und gleichzeitig \nöffentlich bekannt gemacht werden,\n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n30. November 1998 - 7a D 138/97.NE -\n.\n\n79\n\nDie beschlossene Veränderungssperre diente zur Sicherung der \nPlanung für den künftigen Planbereich. Der Bereich der Planung \nwar nicht nur räumlich fixiert. Die Planung hatte auch \ninhaltlich einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen \nerkennen ließ, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans \nsein sollte,\n\n80\n\nzu diesen Voraussetzungen einer \nVeränderungssperre vgl. beispielsweise: \nBVerwG, Urteil vom 10. September 1976- \nIV C 39.74 - BRS 30 Nr. 76; Beschluss \nvom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - BRS 50 \nNr. 101.\n\n81\n\nDie Stadt I. hatte bereits vor der \nNormenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts die \nFestsetzungen über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse als \nunwirksam erkannt, weil ihnen der Zusatz beigefügt war, nach \ndem das höchst zulässige Geschoss nur in dem als Vollgeschoss \nanzurechnenden Dachraum zulässig war. Die Stadt I. \nverfolgte das planungsrechtliche Ziel, diese als unwirksam \nerkannte Festsetzung durch geeignete andere Festsetzungen zu \nersetzen, mit denen sich das Ziel, die Höhenentwicklung der \nzulässigen Gebäude zu steuern, ebenso erreichen ließ; im \nÜbrigen wollte sie im wesentlichen die Festsetzungen des \nfrüheren Bebauungsplans beibehalten.\n\n82\n\nWeiter gehende inhaltliche Anforderungen sind an den Erlass \neiner Veränderungssperre nicht zu stellen. \n\n83\n\nIn formeller Hinsicht bedurfte die Veränderungssperre nicht \nder Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 \nBauGB. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde (nur) mit \nZustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft \ngetretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut \nbeschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass \nfortbestehen. \n\n84\n\nEin Fall des § 17 Abs. 3 BauGB lag nicht vor. Mit der am 16. \nDezember 1993 als Satzung beschlossenen Veränderungssperre für \nden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 109 \"A. \nP. \" hat die Stadt I. keine außer Kraft getretene \nVeränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschlossen. \nNamentlich ist durch die Satzung vom 16. Dezember 1993 nicht \ndie am 6. Juni 1991 beschlossene, am 26. Juni 1991 in Kraft \ngetretene und am 26. Juni 1993 außer Kraft getretene Satzung \nüber den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des \nBebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" ganz oder teilweise \nerneut beschlossen worden. \n\n85\n\nFür die Anwendung des § 17 Abs. 3 BauGB ist die Erneuerung \neiner außer Kraft getretenen Veränderungssperre von dem \nerstmaligen Erlass einer neuen anderen Veränderungssperre \nabzugrenzen. Eine neue andere Veränderungssperre kann sich zwar \nauf den räumlichen Geltungsbereich einer schon früher \nbestehenden Veränderungssperre beziehen, hat aber einen neuen \nPlanaufstellungsbeschluss zur Grundlage, der sich auch \ninhaltlich von der früheren Planung unterscheidet. Eine solche \nandere (neue) Veränderungssperre richtet sich nach den \nallgemeinen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BauGB. Ihr Erlass \nbedarf insbesondere nicht der Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 BauGB,\n\n86\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 23. \nJuni 1989 - 11 A 2216/87 - BRS 49 Nr. \n113; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar \n1996\n- 10a D 1/95.NE -; OVG des Saarlandes, \nUrteil vom 11. Januar 1980 \n- II N 2/79 - BauR 1981, 251, 252.\n\n87\n\nZwischen der ersten und der zweiten Veränderungssperre muss ein \nsachlicher und damit mittelbar ein zeitlicher Zusammenhang \nbestehen. Von einer erneuerten Veränderungssperre lässt sich \nnur im Verhältnis zu einer früheren sprechen. Die inhaltlichen \nVoraussetzungen für den Erlass der ursprünglichen \nVeränderungssperre müssen fortbestehen. Damit kann nur gemeint \nsein, dass die in § 14 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen \nim Zeitpunkt der erneuerten Veränderungssperre noch unverändert \nbestehen müssen. Dies bedeutet, dass sich die ursprüngliche \nPlanungssituation nicht geändert hat und dass die Notwendigkeit \nder Sicherung dieser Planung im Zeitpunkt des Erlasses der \nerneuerten Veränderungssperre nach wie vor bestehen muss. \nGerade um dies verfahrensrechtlich zu gewährleisten, verlangt § \n17 Abs. 3 BauGB die Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde.\n\n88\n\nBVerwG, Beschluss vom 30. Oktober \n1992 - 4 NB 44/92 - NVwZ 1993, 474.\n\n89\n\nKeine Erneuerung im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, sondern eine \nandere selbständige Veränderungssperre ist danach anzunehmen, \nwenn sie nach Ablauf einer ersten Veränderungssperre und nach \neinem größeren zeitlichen Abstand zwar für denselben Bereich \nerlassen wird, sich jedoch auf eine verfahrensmäßig und \nmateriell andere Planung bezieht.\n\n90\n\nLemmel in: Schlichter/Stich, \nBerliner Kommentar zum Baugesetzbuch, \n2. Aufl., § 17 Rdnr. 13.\n\n91\n\nIm Verhältnis zur (ersten) Veränderungssperre für den Bereich \ndes Bebauungsplans Nr. 109 handelt es sich bei der späteren \nVeränderungssperre nicht um deren Verlängerung oder Erneuerung. \nDie zweite Veränderungssperre bezieht sich auf eine \nverfahrensmäßig und materiell unterschiedliche Planung. Ihr lag \nein anderer Aufstellungsbeschluss zugrunde, der eine inhaltlich \nandere Planung zum Gegenstand hat. Die erste Veränderungssperre \nsicherte lediglich die planerische Absicht der Stadt \nI. , den Bebauungsplan Nr. 109 um eine textliche \nFestsetzung zum Ausschluss von Spielhallen in den festgesetzten \nKerngebieten zu ergänzen. Die zweite Veränderungssperre hatte \nhingegen eine umfassende Planung zum Gegenstand, bei der ein \nnach § 34 BauGB zu beurteilendes Plangebiet insgesamt neu \nüberplant und gegen zwischenzeitliche, diese Planung \nunterlaufende Veränderungen gesichert werden musste.\n\n92\n\nBei Eintritt des erledigenden Ereignisses konnten aber dem \nKläger die Verbote der als Satzung noch wirksamen \nVeränderungssperre nicht mehr entgegengesetzt werden. Ihm \ngegenüber war die Geltungsdauer der Veränderungssperre bereits \nvor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 109 \"A. P. \" \nabgelaufen. \n\n93\n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt, dass neben der \nallgemeinen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Frist eine \nindividuelle Frist dann zu berechnen ist, wenn vor der \nsatzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre ein \nBaugesuch gemäß § 15 BauGB zurückgestellt wurde. Die Vorschrift \nist entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen es zu einer \nverzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen \nAblehnung des Bauantrages gekommen und dadurch ein Zeitverlust \nentstanden ist (sog. faktische Zurückstellung). § 17 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB führt mithin dazu, dass der Beginn und damit auch \ndas Ende einer Veränderungssperre individuell unterschiedlich \nsein können. Die konkrete Berechnung der Dauer einer \nVeränderungssperre setzt sich in diesem Fall aus zwei \nverschiedenen Berechnungselementen zusammen. Auszugehen ist von \nder durch Satzung festgelegten und damit normativ angeordneten \nallgemeinen Dauer der Veränderungssperre. Diese Dauer kann sich \nim Einzelfall um anrechnungsfähige Zeiten im Sinne des § 17 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB insoweit verschieben, als der Beginn der \nFrist vorverlegt wird. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \ngebotene Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten betrifft \nnicht die Rechtsgültigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten \nVeränderungssperre, sondern nur deren Berechnung im \nEinzelfall,\n\n94\n\nvgl. beispielsweise BVerwG, \nBeschluss vom 27. April 1992 - \n4 NB 11.92 - BRS 54 Nr. 76; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Januar 1994 - \n11 A 2396/90 - BRS 56 Nr. 24; OVG NRW, \nUrteil vom 4. Juli 1997 - 7 A 3458/93 -\n.\n\n95\n\nAuf die satzungsrechtliche Geltungsdauer der Veränderungssperre \nsind im Falle des Klägers Zeiten faktischer Zurückstellungen \nanzurechnen. Nach der deshalb erforderlichen individuellen \nBerechnung der Geltungsdauer lief die Veränderungssperre ihm \ngegenüber spätestens Ende April 1995 ab.\n\n96\n\nDem Kläger ist als Zeitraum einer faktischen Zurückstellung \nzunächst die Zeit gutzuschreiben, in der der Beklagte seinen \nBaugenehmigungsantrag unter Hinweis auf die am 6. Juni 1991 \nbeschlossene und am 26. Juni 1991 in Kraft getretene (erste) \nVeränderungssperre abgelehnt hat. \n\n97\n\nDiese Veränderungssperre stand der Verwirklichung des \nstreitigen Vorhabens rechtlich nicht entgegen. Die \nVeränderungssperre war vielmehr unwirksam. Die Voraussetzungen \nfür ihren Erlass lagen nicht vor. \n\n98\n\nDie Veränderungssperre dient gemäß § 14 Abs. 1 BauGB der \nSicherung einer Planung der Gemeinde für den künftigen \nPlanbereich. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann zwar \nnicht von den Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für \nden Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des \nPlanaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die \nVeränderungssperre setzt aber voraus, dass die beabsichtigte \nPlanung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten \nFall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise \nerreicht werden kann,\n\n99\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Dezember \n1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55 Nr. 95; \nOVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 \n- 11 A 3960/95 - NWVBL. 1996, 477.\n\n100\n\nDaran fehlte es hier. Die Veränderungssperre sollte eine \nPlanung sichern, die im konkreten Fall mit den Mitteln der \nBauleitplanung zulässigerweise nicht verwirklicht werden \nkonnte. Ausschließliches Ziel der zu sichernden Planung war es, \nden ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 109 um eine textliche \nFestsetzung (Ausschluss von Vergnügungsstätten) zu ergänzen. \nDer (ursprüngliche) Bebauungsplan Nr. 109 war indes seinerseits \nnichtig, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in seinem Normenkontrollbeschluss vom 26. Januar 1994 \nentschieden hat. Ein nichtiger Bebauungsplan kann aber nicht um \neine textliche Festsetzung ergänzt werden. Der Änderung des \nBebauungsplans in Form seiner Ergänzung fehlt das erforderliche \nSubstrat. Der Ausschluss von Spielhallen im Plangebiet konnte \nmithin durch eine bloße Ergänzung des nichtigen Bebauungsplans \nvon vornherein nicht erreicht werden. Der \nNormenkontrollbeschuss des Oberverwaltungsgerichts führte nicht \nerst die Unwirksamkeit des Bebauungsplans herbei, sondern \nstellte nur fest, dass der Bebauungsplan von Anfang an nichtig \nwar. Rechtlich hat der Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt \nexistiert. Er schied damit namentlich von Anfang an als \nGrundlage für eine bloße Änderung, einen hierauf gerichteten \nAufstellungsbeschluss und eine hieran anknüpfende \nVeränderungssperre aus. \n\n101\n\nAls die Stadt I. den hier in Rede stehenden \nAufstellungsbeschluss für die Ergänzung des Bebauungsplans Nr. \n109 fasste, bestand für die Gemeinden noch nicht die \nMöglichkeit, einen selbständigen Bebauungsplan mit dem \nalleinigen Inhalt zu erlassen, die Zulässigkeit von \nVergnügungsstätten zu regeln. Diese Möglichkeit ist erst durch \n§ 2a BauGB-Maßnahmengesetz in der Fassung des Investitions- und \nWohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 geschaffen worden. \nGegenstand des Aufstellungsbeschlusses und der durch die \nVeränderungssperre gesicherten Planung war mithin der Erlass \neines solchen Bebauungsplans nicht.\n\n102\n\nZwar hat der Beklagte den Bauantrag wegen einer \nVeränderungssperre abgelehnt, die der Sicherung einer anderen \nPlanung diente als die spätere Veränderungssperre. Dennoch kann \ndie Zeit, in der das Vorhaben des Klägers unter Hinweis auf die \nerste (rechtswidrige) Veränderungssperre faktisch verhindert \nworden ist, auf die Laufzeit der späteren Veränderungssperre \ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet werden. § 17 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB verlangt eine individuelle Betrachtung bezogen auf \ndas einzelne Baugrundstück. Bezogen auf das Grundstück des \nKlägers sollten aber beide Veränderungssperren das Planungsziel \nsichern, die Errichtung oder Erweiterung von Vergnügungsstätten \nzu verhindern. Für die Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nist deshalb unerheblich, dass satzungsrechtlich mit Blick auf \n§ 17 Abs. 3 BauGB die spätere Veränderungssperre eine andere \nPlanung als die frühere Veränderungssperre sichert. Bezogen auf \ndas Grundstück des Klägers deckten sich die Planungsziele \nteilweise. \n\n103\n\nDer Kläger hat allerdings seinen Antrag gerichtlich nicht \nmehr weiter verfolgt, ihm eine Baugenehmigung zu erteilen, \nnachdem das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (angebliche) \nbauordnungsrechtliche Bedenken aufgegriffen hatte, die der \nBeklagte im Baugenehmigungsverfahren zwar verwaltungsintern \ngeäußert, aus denen er aber wegen der aus seiner Sicht \nwirksamen Veränderungssperre den Bauantrag nicht abgelehnt \nhatte. Dennoch kann dem Kläger die Verzögerung seines \nBauwunsches, welche durch die Ablehnung dieses Baugesuchs \nverursacht ist, bei einer späteren Veränderungssperre als \nfaktische Zurückstellung zugute gebracht werden. Maßgeblich ist \nallein, dass der Beklagte den Antrag des Klägers, ihm eine \nBaugenehmigung zu erteilen, ausschließlich unter Hinweis auf \ndie (unwirksame) Veränderungssperre, und damit rechtswidrig, \nabgelehnt hat. Die Berücksichtigung von Zeiten faktischer \nZurückstellungen ist eine Entschädigung \"in Zeit\" für den durch \nsie verursachten Zeitverlust. Ein solcher Zeitverlust entsteht \nauch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde allein wegen einer \nrechtswidrigen Veränderungssperre einen Bauantrag ablehnt, ohne \nmöglicherweise daneben bestehende bauordnungsrechtliche \nHindernisse zu prüfen und, sofern sie durchgreifen, gestützt \nauf sie den Bauantrag abzulehnen. Der Bauwillige wird dadurch \ngehindert, entweder von vornherein unter Ausklammerung des \nBauordnungsrechts eine Klärung seines Vorhabens in \nplanungsrechtlicher Hinsicht zu erreichen oder sein Vorhaben \nden bauordnungsrechtlichen Bedenken anzupassen. Zudem griffen \ndie bauordnungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis nicht durch, \nwie bereits näher ausgeführt ist. \n\n104\n\nDem Kläger sind danach fünfzehn Monate einer faktischen \nZurückstellung anzurechnen (Eingang des Bauantrags am 26. März \n1992 bis Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre am 26. \nJuni 1993).\n\n105\n\nAls Zeiten faktischer Zurückstellung ist ferner der Zeitraum \nzu berücksichtigen, in denen der Bauwunsch des Klägers unter \nHinweis auf die inzwischen, nämlich am 29. Juli 1993, in Kraft \ngetretene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 (ursprüngliche \nFassung) und dessen Ergänzung um eine textliche Festsetzung \nzum Ausschluss von Vergnügungsstätten verhindert worden ist. \nDieser Bebauungsplan war einschließlich seiner 1. Änderung \n- wie schon wiederholt erwähnt - nichtig. Als Zeiten faktischer \nZurückstellung sind auch solche zu berücksichtigen, in denen \nein Bauvorhaben mit Blick auf einen nichtigen Bebauungsplan \nverhindert worden ist,\n\n106\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni \n1989\n- 11 A 2216/87 - BRS 49 Nr. 113; dazu \nferner: BVerwG, Beschluss vom 28. Fe-\nbruar 1990 - 4 B 174.89 - BRS 50 \nNr. 99.\n\n107\n\nDieser Zeitraum umfasst hier rund fünf Monate, nämlich die Zeit \nvon der öffentlichen Bekanntmachung der 1. Änderung des \nBebauungsplans am 29. Juli 1993 bis zum Inkrafttreten der \n(zeitlich zweiten) Veränderungssperre am 1. Januar 1994, die \nals Satzung wirksam war und zunächst auch dem Vorhaben des \nKlägers entgegen stand. \n\n108\n\nDer Senat lässt offen, ob dem Kläger als faktische \nZurückstellung auch die Zeit zwischen dem Ablauf der (ersten) \nVeränderungssperre am 26. Juni 1993 und der öffentlichen \nBekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 am \n29. Juli 1993 anzurechnen ist. In dieser Zeit standen auch aus \nder Sicht des Beklagten Vorschriften des Bauplanungsrechts dem \nVorhaben des Klägers nicht entgegen, die den Beklagten \nberechtigt hätten, das Vorhaben zu verhindern. Für das Ergebnis \nist indes unerheblich, ob dem Kläger auch diese Zeit von noch \neinmal einem Monat gut geschrieben werden muss, weil der \nBeklagte entgegen der Rechtslage auch während dieser Zeit die \nbegehrte Baugenehmigung nicht erteilt hat. \n\n109\n\nDanach sind auf die satzungsrechtliche Geltungsdauer der \nVeränderungssperre von insgesamt drei Jahren dem Kläger \ninsgesamt mindestens zwanzig Monate in entsprechender Anwendung \nvon § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Für ihn lief die (in \nihrer Geltungsdauer um ein Jahr verlängerte) Veränderungssperre \nEnde April 1995 ab. Der (neue) Bebauungsplan Nr. 109 \"A. \nP. \" ist indes erst mit seiner (letzten) öffentlichen \nBekanntmachung am 11. November 1996 in Kraft getreten. Für den \nZeitraum jedenfalls seit Ende April 1995 bis zum Inkrafttreten \ndes Bebauungsplans standen dem Vorhaben des Klägers öffentlich-\nrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Im Zeitpunkt der \nErledigung durch Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans Nr. 109 \nwar der Beklagte mithin verpflichtet, dem Kläger die streitige \nBebauungsgenehmigung zu erteilen.\n\n110\n\nDer Beklagte könnte sich gegenüber dieser individuellen \nBerechnung der Veränderungssperre nicht darauf berufen, es \nhätten besondere Umstände im Verständnis von § 17 Abs. 2 BauGB \nvorgelegen. \n\n111\n\nNach dieser Vorschrift kann die Gemeinde die (bereits einmal \num ein Jahr verlängerte) Geltungsdauer einer Veränderungssperre \nnochmals um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere \nUmstände es erfordern. Aufgrund der Anrechnung von Zeiten einer \nfaktischen Zurückstellung wirkt die Veränderungssperre im Falle \ndes Klägers mit ihrer satzungsrechtlichen Geltungsdauer wie \neine Veränderungssperre in ihrem vierten Jahr. \n\n112\n\nDie Möglichkeit der Gemeinde, gemäß § 17 Abs. 2 BauGB die \nVeränderungssperre nochmals um ein weiteres viertes Jahr zu \nverlängern, darf jedoch nicht bei der Berechnung des Zeitraums \nberücksichtigt werden, nach dessen Ablauf eine \nVeränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen \neiner vorangehenden faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs \nin entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht \nmehr entgegengehalten werden darf,\n\n113\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. Oktober 1992 - 4 NB 44/92 - NVwZ \n1993, 474, 475; OVG NRW, Urteil vom \n4. Juli 1997 - 7 A 3456/93 -.\n\n114\n\nIm Übrigen lagen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 für eine \nweitere Verlängerung der Veränderungssperre um ein viertes Jahr \nnicht vor. \n\n115\n\nBesondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur \nvor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit \ngekennzeichnet wird, die sich von dem allgemeinen Rahmen der \nüblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, \nmag es sich dabei um Besonderheiten des Umfanges, des \nSchwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes handeln. Die \nUngewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass \ndie Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit von drei \nJahren erfordert. Ferner darf der Plangeber die \nUngewöhnlichkeit nicht zu vertreten haben, welche die \nVerzögerung verursacht hat. Vertreten muss ein Plangeber jedes \nihm vorwerfbare Fehlverhalten,\n\n116\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom \n10. Sep-tember 1976 - IV C 39.74 - \nBRS 30 Nr. 76.\n\n117\n\nDer Abschluss des Planverfahrens ist hier durch Umstände \nverzögert worden, die der Plangeber, die Stadt I. , zu \nvertreten hat. Sie hat bei ihrer Abwägung übersehen, dass sie \nfür die notwendige Beurteilung des Straßenverkehrslärms ein \nüberholtes, weil veraltetes Gutachten zugrunde gelegt hat. Die \nBezirksregierung Münster musste deshalb im Anzeigeverfahren \ngemäß § 11 Abs. 3 BauGB Rechtsverletzungen geltend machen. Die \nerforderlichen Untersuchungen mussten nachgeholt werden. \nDadurch verzögerte sich der Abschluss des Planverfahrens.\n\n118\n\nDavon abgesehen wirkt die (zweite) Veränderungssperre mit \nihrer satzungsrechtlich verlängerten Geltungsdauer dem Kläger \ngegenüber wegen anzurechnenden Zeiten faktischer \nZurückstellungen sogar schon in ihrem fünften Jahr. Selbst eine \nentsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 BauGB zu seinen Gunsten \nnützte dem Beklagten mithin im Ergebnis nichts.\n\n119\n\n2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der \nBeklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger unmittelbar vor \nInkrafttreten der Veränderungssperre für den neu \naufzustellenden Bebauungsplan Nr. 109 (Satzungsbeschluss vom \n16. Dezember 1993) am 1. Januar 1994 auf seinen Antrag vom \n26. März 1992 in der Fassung vom 26. Oktober 1993 eine \nBebauungsgenehmigung für die beantragte Erweiterung der \nSpielhalle in dem Gebäude A. P. 69 in I. zu \nerteilen, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß \n§ 43 Abs. 1 VwGO zulässig, \n\n120\n\nvgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - \nBVerwGE 109, 74.\n\n121\n\nEin klärungsfähiges Rechtsverhältnis als Voraussetzung der \nallgemeinen Feststellungsklage besteht. Geklärt werden soll die \nFrage, ob der Kläger zu dem von ihm genannten Zeitpunkt einen \nAnspruch auf Erteilung der streitigen Bebauungsgenehmigung \nhatte. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis ist mit dem Antrag \nauf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung begründet worden, der \nin dem Schriftsatz des Klägers an das Verwaltungsgericht vom \n26. Oktober 1993 enthalten war. Wie ausgeführt, ist dieser \nSchriftsatz zugleich als verwaltungsverfahrensrechtlicher \nAntrag zu werten. \n\n122\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten \nFeststellung. Ist die allgemeine Feststellungsklage - wie hier \n- mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag als dessen \nErweiterung verknüpft, kommt ihr für die Bewertung des \nFeststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO die \ngesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugute. \nEs sind geringere Anforderungen an das Rechtschutzinteresse zu \nstellen. Es reicht aus, wenn die begehrte Feststellung dem \nKläger in einem beabsichtigten Zivilprozess wegen \nSchadensersatzansprüchen aus einer rechtswidrigen Ablehnung \nseines Baugesuchs helfen kann. Ist eine allgemeine \nFeststellungsklage mit einer zulässigen \nFortsetzungsfeststellungsklage verknüpft, kann ihr nicht der \nsonst geltende Grundsatz entgegen gehalten werden, dass ein \nFeststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu \nverneinen ist, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem \nbeabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann,\n\n123\n\nBVerwG, a.a.O. BVerwGE 109, 74, \n80.\n\n124\n\nDie Feststellungsklage ist begründet. Der Beklagte war \nverpflichtet, dem Kläger unmittelbar vor Inkrafttreten der \nVeränderungssperre für den neu aufzustellenden Bebauungsplan \nNr. 109 am 1. Januar 1994 die beantragte Bebauungsgenehmigung \nzu erteilen. Bezogen auf die Sach- und Rechtslage zu diesem \nZeitpunkt (31. Dezember 1993) standen dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. \nDas Vorhaben war vielmehr gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 7 Abs. 2 \nNr. 2 BauNVO genehmigungsfähig. Die planungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens richtete sich zu dem maßgeblichen \nZeitpunkt allein nach diesen Vorschriften. Der (ursprüngliche) \nBebauungsplan Nr. 109 mit seiner Ergänzung um die textliche \nFestsetzung (Ausschluss von Vergnügungsstätten) konnte zur \nBeurteilung des Vorhabens nicht herangezogen werden. Dieser \nBebauungsplan war nichtig, wie das Oberverwaltungsgericht mit \nallgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt hat. Eine \nVeränderungssperre zur Sicherung einer (neuen) Planung bestand \n(noch) nicht. \n\n125\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nBerufung des Beklagten war erfolglos. Die Klageänderung kann \nauch kostenrechtlich nicht als Klagerücknahme behandelt werden. \nDie Klageänderung führt zu einer Auswechselung der \nStreitgegenstände. Die Streitgegenstände „vermehren\" sich aber \nnicht. Deshalb kann der ursprüngliche Streitgegenstand bei der \nKostenentscheidung nicht nach § 155 Abs. 2 VwGO mit einer auf \nihn entfallenden Quote berücksichtigt werden. Ebenso wenig kann \nbei der Kostenentscheidung zeitlich in der Weise differenziert \nwerden, dass der Kläger die bis zur Klageänderung angefallenen \nKosten nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen hat, während über die \ndanach angefallenen Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu \nentscheiden ist. Das gilt auch dann, wenn der Kläger erst im \nBerufungsrechtszug die Klage ändert. Ob ein Beteiligter \nunterliegt und demzufolge die gesamten Kosten des Verfahrens zu \ntragen hat, beurteilt sich nach der Entscheidung, die das \nVerfahren abschließt. Welcher Beteiligte unterliegt, ist \ngrundsätzlich für das gesamte Verfahren einheitlich zu \nbeurteilen, nicht für die jeweiligen Instanzen gesondert. \nÄndert der Kläger erst im Berufungsverfahren die Klage und hat \ner mit der geänderten Klage Erfolg, trägt der Beklagte die \nKosten des Verfahrens auch der ersten Instanz, selbst wenn er \ngegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren mit seinem \nKlageabweisungsantrag Erfolg gehabt hat oder hätte haben \nmüssen. \n\n126\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, \n§ 713 ZPO.\n\n127\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 \nAbs. 2 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/10-a-696-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":22},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-05/10-a-696-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304863","retrieved":"2026-07-09 03:32:08.797057+00:00"}}