{"status":"available","doknr":"OLD304874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0602.9A640.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-02","aktenzeichen":"9 A 640/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Kläger wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe gewährt \nund Rechtsanwalt Grüner, Köln, beigeordnet.\n\n2. Die Anträge der Beklagten und des Beteiligten werden abgelehnt.\n\nDie Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das \nVerfahren zweiter Instanz unter Beiordnung des von ihm \nbenannten Rechtsanwalts zu bewilligen, weil er die \nVoraussetzungen hierfür (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 119, 121 ZPO) \nglaubhaft gemacht hat.\n\n3\n\nDie Anträge der Beklagten und des Beteiligten auf Zulassung \nder Berufung haben keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht wegen der von beiden Beteiligten \nallein geltend gemachten Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zuzulassen, weil die Begründung beider \nZulassungsanträge nicht dem Darlegungserfordernis nach § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt.\n\n5\n\nWird, wie hier, die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG erhoben, erfordert die Darlegung nicht nur \nAusführungen dazu, das Verwaltungsgericht sei von einem \ninhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz oder \neiner entsprechenden verallgemeinerungsfähigen \nTatsachenfeststellung abgewichen und habe einen abstrakten \nanderen Rechtssatz aufgestellt oder eine \nverallgemeinerungsfähige anderweitige Tatsachenfeststellung \ngetroffen, sondern auch Ausführungen dazu, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung \nberuhe. An Letzterem fehlt es. Sowohl die Beklagte als auch \nder Beteiligte beschränken sich in ihren Zulassungsschriften \nauf den näher erläuterten Einwand, das Verwaltungsgericht habe \nin Abweichung von der in dem Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 \n- 9 A 4671/98.A - ausgesprochenen Auffassung dem autonomen \nKurdengebiet im Nordosten des Irak den Charakter einer \ninländischen Fluchtalternative abgesprochen. Dieser Umstand, \nder der Sache nach zutrifft, besagt für sich allein jedoch \nnoch nichts über Erfolg oder Misserfolg der Klage, denn dieser \nhängt nicht nur von der Bewertung der Lage im Nordirak ab. Der \nBeteiligte berücksichtigt insoweit nicht, dass es im \nvorliegenden Fall nicht - wie in der von ihm zitierten \nEntscheidung des Senats - um die Feststellung des Vorliegens \nvon Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG geht, \nsondern um den Widerruf der entsprechenden Feststellung. \nDarlegungen dazu, dass die besonderen Voraussetzungen des § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Widerruf gegeben sind, fehlen \nvöllig. Diese waren auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil \nihr Vorliegen offensichtlich gegeben ist. \n\n6\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt der Widerruf der \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, voraus, dass die Voraussetzungen für die \nFeststellung nicht mehr vorliegen. Angesichts der Auslegung, \ndie diese Vorschrift durch verschiedene Gerichte gefunden \nhat,\n\n7\n\nvgl. OVG S.-A., Urteil vom 26. \nJanuar 2000 - A 1 S 174/99 -; OVG \nRh.-Pf., Urteil vom 29. März 2000 - 7 \nA 10030/00 -; VG Gießen, Urteil vom \n21. September 1999 - 2 E 2269/99 -, \nNVwZ-Beilage I 2000, 29, \n\n8\n\nhätte es zusätzlicher Ausführungen dazu bedurft, dass diese \nspeziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie der Beteiligte \nzutreffend wiedergibt, droht nach der Rechtsprechung des \nSenats Kurden in den kurdischen Autonomiegebieten in den \nProvinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya spätestens seit Oktober \n1991 keine staatliche politische Verfolgung (mehr) und besteht \nfür Kurden aus den genannten Gebieten spätestens ab diesem \nZeitpunkt dort grundsätzlich eine inländische \nFluchtalternative. Die von dem Widerruf betroffene \nFeststellung zu Gunsten des Klägers ist jedoch erst im April \n1997 lange nach dem vom Senat festgestellten Zeitpunkt \ngetroffen worden. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für \ndie Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG bereits bei Erlass des \nentsprechenden Bescheides nicht vorgelegen haben, also nicht \nohne Weiteres davon gesprochen werden kann, die \nVoraussetzungen lägen nicht mehr vor.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz \n1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-02/9-a-640-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-02/9-a-640-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304874","retrieved":"2026-07-09 03:32:09.749148+00:00"}}