{"status":"available","doknr":"OLD304883","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0531.17B1569.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-31","aktenzeichen":"17 B 1569/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht \nbegründet. \n\n3\n\nDer vom Antragsteller allein geltend gemachte \nZulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nliegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts zu wecken. \n\n4\n\nZu Recht wendet er sich allerdings dagegen, dass ihm das \nVerwaltungsgericht das Sachbescheidungsinteresse abgesprochen \nhat, soweit er die Aussetzung der Vollziehung der \nnachträglichen zeitlichen Beschränkung seiner \nAufenthaltsgenehmigung erstrebt. Das Rechtsschutzinteresse an \neiner Weiterverfolgung des diesbezüglichen Antrags besteht \nauch nach Ablauf der Geltungsdauer der bis zum 18. April 1999 \nerteilt gewesenen Aufenthaltserlaubnis fort. Denn ein Erfolg \ndes Aussetzungsantrages würde sich auf die Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung auswirken. Diese setzt die \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus, die ihrerseits \nvorliegend allein von der Vollziehbarkeit der \nBefristungsentscheidung abhängt, § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 \nAuslG, nachdem der Antragsteller noch vor Ablauf der \nGeltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 6. und 7. April \n1999 deren Verlängerung beantragt hat, ohne dass hierüber - \nsoweit ersichtlich - bislang entschieden wäre. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die \nnachträgliche zeitliche Beschränkung der \nAufenthaltsgenehmigung abgelehnt. Denn der diesbezügliche \nAntrag ist nicht begründet. \n\n6\n\nDie der Vollziehungsanordnung beigegebene Begründung genügt \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zweck des \nBegründungserfordernisses ist es, der Behörde den \nAusnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen, für den \nBetroffenen die diesbezüglichen Gründe transparent werden zu \nlassen und dem Gericht die Möglichkeit zu geben, ggf. ihre \nTragfähigkeit überprüfen zu können. Erforderlich aber auch \nausreichend sind danach Ausführungen dazu, aus welchen Gründen \nim jeweiligen Einzelfall das Interesse am Sofortvollzug, das \nüber das Interesse an der Maßnahme selbst hinausgehen muss, \nfür gegeben erachtet worden ist. Dem Charakter des \nBegründungserfordernisses als rein formelle Anforderung \nentsprechend müssen die insoweit zugrundegelegten Tatsachen \nund deren Wertung nicht notwendig zutreffen, \n\n7\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai \n1998 - 17 B 1129/98 - m.w.N.\n\n8\n\nWird die Vollziehungsanordnung auf mehrere \nBegründungselemente gestützt, reicht es für die Erfüllung des \nin § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Formerfordernisses aus, \ndass ihm zumindest einer dieser Begründungsaspekte Rechnung \nträgt. Soweit der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches \nInteresse darin sieht, dass dem Antragsteller dadurch die \nMöglichkeit genommen wird, seinen Aufenthalt durch ein \netwaiges langjähriges Verwaltungsstreitverfahren im \nBundesgebiet zu verfestigen, genügt dies nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats den formalen Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO, \n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai \n1998 - 17 B 1129/98 - m.w.N.\n\n10\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen \nfällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, da sich die \nnachträgliche zeitliche Beschränkung seiner \nAufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist und nach Fortfall \ndes ursprünglichen Aufenthaltszwecks ein - durch die \ngegenwärtige arbeitsmarktpolitische, wirtschaftliche und \nsoziale Lage geprägtes - erhebliches öffentliches Interesse in \neiner alsbaldigen Beendigung des Aufenthalts des \nAntragstellers besteht. \n\n11\n\nDie nachträgliche zeitliche Beschränkung der \nAufenthaltserlaubnis findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndieser Norm liegen vor, da die für die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis bis zum 18. April 1999 wesentliche \nVoraussetzung des Bestands einer ehelichen Lebensgemeinschaft \nseit der Trennung am 1. Dezember 1997 entfallen war. Die \nErmessensausübung in dem Ausgangs- und dem \nWiderspruchsbescheid lässt Fehler der in § 114 VwGO genannten \nArt nicht erkennen. \n\n12\n\nDas Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer \nsofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers wird \nnicht dadurch in Frage gestellt, dass im Zeitpunkt des \nErlasses der Vollziehungsanordnung die ursprüngliche \nGeltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis lediglich noch knapp \neinen Monat betrug. Auch für diesen relativ kurzen Zeitraum \nbeanspruchen die oben genannten öffentlichen Belange Geltung; \nein gleichrangiges oder gar überwiegendes privates \nAussetzungsinteresse ist dem gegenüber nicht ersichtlich. \n\n13\n\nSoweit sich der Antragsteller gegen die Versagung \nvorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung \nwendet, greift sein Vorbringen nicht durch. Diese Maßnahme \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 50 AuslG und entspricht den \ndort gestellten Anforderungen. \n\n14\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. \n2 Satz 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-31/17-b-1569-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-31/17-b-1569-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304883","retrieved":"2026-07-09 03:32:10.499880+00:00"}}