{"status":"available","doknr":"OLD304894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0530.18A1768.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"18 A 1768/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keine Erfolg, denn die Voraussetzungen für \ndie Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht \ngegeben. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen begründet nicht die allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit \nder Argumentation, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung \nder Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis den \nihm zustehenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 \nNr. 5 AuslG nicht beachtet. Dem kann nicht gefolgt werden. \n\n5\n\nAngesichts der Verpflichtung der Klägerin zur Rückgabe \nihres Reiseausweises spricht bereits alles dagegen, dass ihr \ndessen Besitz noch besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 \nAbs. 1 Nr. 5 AuslG vermitteln kann. Dies kann indes offen \nbleiben. Denn jedenfalls stünde ein etwaiger Ausweisungsschutz \ndem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 \nAuslG weder von vornherein noch unter Ermessensgesichtspunkten \nentgegen.\n\n6\n\nGegenüber diesem bereits aus dem Gesetzeswortlaut \nabzuleitenden Ergebnis greift der Einwand der Klägerin nicht \ndurch, der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung nach § 43 \nAbs. 1 Nr. 4 VwGO könne nicht in Betracht kommen, wenn wegen \nBestehens besonderen Ausweisungsschutzes die Möglichkeit der \nAusweisung als gegenüber dem Widerruf der \nAufenthaltsgenehmigung gravierendere Maßnahme nur \neingeschränkt möglich sei. Diese Argumentation verkennt den \nwesensmäßigen Unterschied zwischen der Ausweisung einerseits \nund dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung andererseits. Der \nWiderruf der Aufenthaltsgenehmigung hat lediglich den Verlust \ndes widerrufenen Aufenthaltsrechts zur Folge. Abgesehen davon, \ndass eine Ausweisung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls \nzum Erlöschen eines bestehenden Aufenthaltsrechtes führt, \nzeichnet sich die Ausweisung durch darüber hinausgehende \nRechtswirkungen aus. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG führt sie \ndazu, dass der Ausländer nicht erneut ins Bundesgebiet \neinreisen und sich darin aufhalten darf. Ferner darf ihm auch \nbei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem \nGesetz keine Aufenthaltsgenehmigung mehr erteilt werden (§ 8 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG). Wegen dieser gravierenden Rechtsfolgen \nwird der Erlass einer Ausweisungsverfügung in § 45 ff. AuslG \nan relativ enge Voraussetzungen geknüpft. Ferner ist die \nAusweisung bei Bestehen besonderen Ausweisungsschutzes nach \n§ 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwer wiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die wegen der \ngravierenden Auswirkungen einer Ausweisung bestehenden \nbesonderen Schutzvorschriften für den Ausländer können indes \nnicht auch im Falle des weniger einschneidenden Widerrufs \neiner Aufenthaltsgenehmigung angewandt werden. Dieses Ergebnis \nwird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass im Rahmen der \nnach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu treffenden \nErmessensentscheidung zu Gunsten des Ausländers die in § 45 \nAbs. 2 für das Ausweisungsermessen genannten Umstände zu \nberücksichtigen sind. Denn die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten \nGesichtspunkte sind - im Gegensatz zu der Regelung in § 48 \nAbs. 1 AuslG - nicht allein für eine Ausweisung von Belang. \nSie betreffen vielmehr all die Ermessensentscheidungen, bei \ndenen das öffentliche Interesse an der Beendigung der \nRechtmäßigkeit des Aufenthaltes gegen das gegenläufige \nInteresse des Ausländers abzuwägen ist. Denn die Beachtung der \nin § 45 Abs. 2 AuslG genannten Umstände ist letztlich Ausfluss \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der bei allen \nMaßnahmen der Verwaltung gilt,\n\n7\n\nvgl. GK-AuslR, § 43 Rdnr. 14.\n\n8\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 14 Abs. 1 und 3 \niVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Abänderungsbefugnis folgt aus \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Verdoppelung des Auffangstreitwertes nach § 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG ist nicht gerechtfertigt. Die Bedeutung \neines Rechtsstreits über den Widerruf einer bereits erteilten \nAufenthaltsgenehmigung unterscheidet sich nicht wesentlich von \nder eines Verfahrens betreffend die erstmalige Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung. Dementsprechend ist es angemessen, in \nbeiden Fällen jeweils den Auffangstreitwert anzusetzen.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-30/18-a-1768-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-30/18-a-1768-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304894","retrieved":"2026-07-09 03:32:11.327665+00:00"}}