{"status":"available","doknr":"OLD304895","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0530.12B199.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"12 B 199/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde, mit der der \nAntragsteller sinngemäß seinen erstinstanzlichen Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm eine Reduzierung \nseiner Arbeitszeit auf drei Viertel der \nregelmäßigen Wochenarbeitszeit zu \nbewilligen, bis über seine Klage auf \nReduzierung seiner Arbeitszeit \nrechtskräftig entschieden worden ist, \n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin im Verfahren der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, seinen Antrag auf \nReduzierung seiner Arbeitszeit auf drei \nViertel der regelmäßigen \nWochenarbeitszeit vorläufig neu zu \nbescheiden, d.h. befristet bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung über seine \nKlage auf Reduzierung seiner \nArbeitszeit, \n\n6\n\nweiterverfolgt, ist nicht begründet.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, \n§ 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n9\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nKlageverfahrens 15 K 8213/99 (Verwaltungsgericht Köln) einen \nAnspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit auf drei Viertel \nder regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder zumindest auf \nNeubescheidung seines Begehrens hat. \n\n10\n\nNach der einschlägigen Bestimmung des § 72 a Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 lit. a Bundesbeamtengesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I, 675, BBG) ist einem \nBeamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis \nzur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn er \nmindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut, sofern \nnicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Die \nRegelung entspricht dem am 1. September 1994 in Kraft \ngetretenen § 79 a BBG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des \nzweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I \nS. 1406). Dadurch wurde die nach § 79 a BBG a.F. in das \nErmessen des Dienstherrn gestellte Entscheidung über die \nBewilligung der \"familienpolitischen\" Arbeitszeitermäßigung \ndurch eine Entscheidung über einen strikten, nur durch \nentgegenstehende zwingende dienstliche Belange beschränkten \nRechtsanspruch des Beamten/der Beamtin ersetzt. Hierzu stellt \n§ 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der \nVereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und \nden Gerichten des Bundes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) in \nder Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I \nS. 322/341) - FFG - klar, dass die Regelung in gleicher Weise \nfür Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben gilt. \n\n11\n\nZwingende dienstliche Belange stehen einem Antrag nach \n§ 72 a Abs. 4 Satz 1 lit. a BBG nur dann entgegen, wenn bei \nZulassung der Arbeitszeitreduzierung gravierende \nBeeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu \nbefürchten sind.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Fürst \nu.a., GKÖD Band 1 (Stand: Januar 1999), \nK § 72 a, Rz. 26 f..\n\n13\n\nMaßgeblich für die dahingehende Bewertung ist der Bezugsrahmen \nder Dienststelle; dies resultiert aus § 10 Abs. 1 FFG, der die \nPflicht zur Schaffung eines Angebots an Teilzeitstellen jeweils \nkonkret der einzelnen Dienststelle zuordnet. Danach muß sich \nauch die Prüfung, ob zwingende dienstliche Belange im Sinne des \nGesetzes im Einzelfall entgegenstehen, weil die \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung gravierend beeinträchtigt \nwürde, an den Aufgaben und organisatorischen Möglichkeiten \ninnerhalb der Dienststelle ausrichten. Ist die ordnungsgemäße \nErfüllung der dort zu erledigenden öffentlichen Aufgaben bei \nZulassung der Teilzeitbeschäftigung nicht gewährleistet, liegt \nmithin ein Versagungsgrund vor.\n\n14\n\nDavon ausgehend sind dienstliche Belange hier jedenfalls \ndann zwingend im Sinne des Gesetzes, wenn die dem Dienstposten \ndes Beamten zugeordneten Aufgaben innerhalb der reduzierten \nArbeitszeit nicht vollständig erledigt, aber auch für die \nvoraussichtliche Dauer der Reduzierung nicht zurückgestellt \nwerden können und weder eine Ersatzkraft für den teilweise \nfreiwerdenden Dienstposten beschafft noch durch Verlagerung der \nAufgaben auf andere Dienstposten oder durch eine zumutbare \nUmsetzung eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung innerhalb der \nDienststelle sichergestellt werden kann. Nach den vorliegenden \nAkten und dem Vorbringen der Beteiligten ist es überwiegend \nwahrscheinlich, dass zwingende dienstliche Belange hier dem \nBegehren des Antragstellers entgegenstehen.\n\n15\n\nDas Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann nicht \nschon deshalb verneint werden, weil die dem Dienstposten des \nAntragstellers ZA 1 zugeordneten Aufgaben - wie er sinngemäß \ngeltend macht - vollständig innerhalb der reduzierten \nArbeitszeit erledigt werden könnten. Die Antragsgegnerin hat \nden Dienstposten im Rahmen der nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Organisationsgewalt,\n\n16\n\nvgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom \n21. November 1995 - 5 M 6322/95 -, \nNVwZ-RR 1996, 677,\n\n17\n\neiner vollzeitigen A-15-Planstelle zugeordnet. Das ist im \nRahmen dieses Verfahrens nicht zu beanstanden. Gegen die \nAnsicht des Antragstellers, die Stelle könne von einer ¾-Kraft \nbewältigt werden, spricht bereits der Umstand, dass er den \nDienstposten seit Oktober 1997 vollzeitig besetzt. Es sind \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er dabei nur zu \ndrei Vierteln der Arbeitszeit beschäftigt gewesen ist oder sich \nzu einem wesentlichen Anteil lediglich mit solchen Aufgaben \nbefasst hat, die auf unabsehbare Zeit hätten hinausgeschoben \nwerden können. Dementsprechend hat der Antragsteller nicht \nsubstantiiert konkrete Aufgaben unter Angabe der sie \nbetreffenden Arbeitszeit benannt und dargelegt, dass diese für \nden bislang zeitlich nicht eingeschränkten Zeitraum der \ngeplanten Arbeitszeitreduzierung aufgeschoben werden könnten. \nAuch sonst hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass \nwesentliche Teile der Aufgaben, die nach der \nAufgabenbeschreibung dem Dienstposten ZA 1 zugeordnet sind, bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unbearbeitet bleiben \nkönnten. \n\n18\n\nIst danach zu befürchten, dass Aufgaben des Referats \nunbearbeitet bleiben, können dadurch bedingte gravierende \nBeeinträchtigungen des Dienstbetriebes nicht durch Einstellung \neiner Ersatzkraft vermieden werden. Die Antragsgegnerin hat \nhierzu - unwidersprochen - vorgetragen, dass eine Ersatzkraft \nfür ein Viertel der Arbeitszeit auf einem mit A 15 bewerteten \nDienstposten nicht gewonnen werden kann. \n\n19\n\nGravierende Beeinträchtigungen der Funktion der Dienststelle \nkönnen ferner nicht durch Aufgabenverlagerungen aus dem \nDienstposten Referatsleiter ZA 1 auf andere Dienstposten \ninnerhalb des Bundessprachenamtes verhindert werden. Zwar \ndürfte die Antragsgegnerin die Möglichkeit der \nAufgabenverlagerung nicht schon mit Blick auf das ihr \nzustehende Organisationsermessen außer Betracht lassen. \nBestünde die Option, Aufgaben anderen, nicht voll ausgelasteten \nDienstposten zuzuordnen, wäre das Organisationsermessen durch \n§ 72 a Abs. 4 Satz 1 lit. a BBG i.V.m. § 2 Satz 5 FFG - danach \nist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und \nMänner zu fördern - dahin auszuüben, dass ein entsprechender \nHandlungsspielraum genutzt werden müsste. Eine \nAufgabenverlagerung im Sinne der Vorstellungen des \nAntragstellers kann hier indes mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit nicht stattfinden. Eine Verlagerung von \nVerantwortlichkeiten auf Mitarbeiter des gehobenen Dienstes \nscheidet nach den überzeugenden Ausführungen der \nAntragsgegnerin angesichts der Art der dem Dienstposten ZA 1 \nzugeordneten Aufgaben in Verbindung mit der Personalstruktur im \nBundessprachenamt aus. Die Schaffung einer neuen Stelle eines \nReferenten (A 14 höherer Dienst) ist auf absehbare Zeit nicht \nersichtlich.\n\n20\n\nSchließlich läßt sich ein Entgegenstehen zwingender \ndienstlicher Belange nicht mit Blick auf eine Umsetzung des \nAntragstellers innerhalb der Dienststelle verneinen. Insoweit \nkäme nach dem Vortrag des Antragstellers die Übertragung des \nDienstpostens ZA 2 in Betracht, dies böte aus seiner Sicht den \nVorteil, dass für die Aufgaben des Referatsleiters ZA 2 ein \nVertreter aus dem Bereich des höheren Dienstes - Referent, \ndotiert nach A 14 - mit juristischer Ausbildung im Referat \nvorhanden wäre. Zwar spricht einiges dafür, dass eine Umsetzung \nnach der Intention des Gesetzes vom Dienstherrn in Betracht \ngezogen werden muss, wenn der Beamte dies beantragt, die \nMaßnahme im Rahmen des Organisationsermessens durchführbar ist \nund dem Antragsbegehren unter gleichzeitiger Wahrung der \ndienstlichen Belange Rechnung trägt. Es ist indes nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass ein Viertel der dem \nDienstposten des Leiters des Referates ZA 2 zugewiesenen \nTätigkeiten auf Dauer unbearbeitet bleiben oder von dem dort \nvorhandenen Vertreter (Referent auf dem mit A 14 bewerteten \nDienstposten) wahrgenommen werden könnte. Die Antragsgegnerin \nhat dargelegt, Vertretungsaufgaben könne der Referent nicht auf \nDauer wahrnehmen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert \nentgegengetreten.\n\n21\n\nBei dieser Sachlage rechtfertigt auch die grundsätzliche \nRegelung des Bundesministeriums der Verteidigung über die \nTeilzeitfähigkeit von Dienstposten auf Referatsleiterebene \nkeine andere Beurteilung. Sie schließt eine die \nArbeitszeitreduzierung ablehnende Einzelfallentscheidung nach § \n72 a Abs. 4 Satz 1 BBG nicht aus.\n\n22\n\nDanach hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. § 72 a Abs. 4 \nSatz 1 BBG enthält für die Fallkonstellation der \nArbeitszeitreduzierung wegen Kinderbetreuung eine abschließende \nRegelung im Sinne einer gebundenen Entscheidung. Daneben ist \nfür eine Ermessensbetätigung des Dienstherrn kein Raum. \nDementsprechend besteht kein sicherungsfähiger Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Bescheidung.\n\n23\n\nNach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren \nKlärung, ob nicht auch ein Anordnungsgrund fehlt und dem \nBegehren des Antragstellers das Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache entgegengehalten werden könnte. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-30/12-b-199-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-30/12-b-199-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304895","retrieved":"2026-07-09 03:32:11.409107+00:00"}}