{"status":"available","doknr":"OLD304906","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0529.2A3856.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-29","aktenzeichen":"2 A 3856/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Beteiligte macht zunächst geltend, das angefochtene \nUrteil beruhe auf einer Abweichung vom Urteil des erkennenden \nSenats vom 28. September 1995 - 2 A 10410/89 - sowie von \nhöchstrichterlichen Grundsätzen, die dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - \nzu entnehmen seien. Das Verwaltungsgericht sei in Anknüpfung \nan die Rechtsprechung des erkennenden Senats davon \nausgegangen, daß evangelische Christen im Gebiet um Kösrali \nals Gruppenverfolgte anzusehen seien. Sodann habe es den \nRechtssatz aufgestellt, daß auch derjenige Gruppenzugehörige \nim Rückkehrfall von einer regionalen bzw. örtlich begrenzten \nGruppenverfolgung betroffen sei und nicht auf eine inländische \nFluchtalternative verwiesen werden könne, der vor seiner \nAusreise jahrelang an einem Ort außerhalb des \nVerfolgungsgebietes gelebt habe. Demgegenüber habe der \nerkennende Senat im Urteil vom 28. September 1995 \n- 2 A 10410/89 - entschieden, daß Gruppenzugehörige aufgrund \nder Verlegung ihres Lebensmittelpunktes außerhalb des \nVerfolgungsgebietes die asylrechtlich erforderliche Bindung an \ndiese Gruppe verloren hätten. Das Bundesverwaltungsgericht \nhabe im Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - \nvorausgesetzt, daß die Notlage, in der sich der zurückkehrende \nAsylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative \nbefinde, verfolgungsbedingt sein müsse. Dies sei gerade dann \nzu verneinen, wenn der Betreffende unverfolgt ausgereist sei \nund im Fall einer nachträglich einsetzenden regionalen \nGruppenverfolgung aus einem Gebiet komme, das verfolgungsfrei \ngeblieben sei. \n\n4\n\nDieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. \nEs mag zutreffen, daß das Verwaltungsgericht entgegen der vom \nKläger zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nRechtsprechung von einer Gruppenverfolgung der Beigeladenen in \nder Türkei ausgegangen ist (vgl. insbesondere Seite 11 der \nUrteilsgründe). Das angefochtene Urteil beruht hierauf jedoch \nnicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nwird im folgenden nicht aus einer Gruppenverfolgung, sondern \nvielmehr daraus hergeleitet, daß der Kläger sich als vom Islam \nzum Christentum übergetretener männlicher Jugendlicher ohne \nFamilie in einer von einer moslemischen Bevölkerungsmehrheit \ndominierten Region auf einen (individuellen) objektiven oder \nsubjektiven Nachfluchtgrund berufen könne (vgl. insbesondere \nSeite 12 der Urteilsgründe). Das ergibt sich auch daraus, daß \ndas Verwaltungsgericht den Nachfluchtgrund darin sieht, daß \ndas \"Umfeld... gerade ihm als Konvertierten mehr noch als den \ngeborenen evangelischen Christen gegenüber in besonderem Maße \nfeindlich und ungemein ablehnend gesonnen\" sei. Zwar greift \nder Kläger diesen Umstand am Ende der Antragsschrift auf, \nindem er die Auffassung vertritt, in der Türkei finde eine \nmittelbare, dem Staat zurechenbare Verfolgung eines vom Islam \nzum Christentum konvertierten türkischen Staatsangehörigen \nnicht statt. Eine Abweichung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \nvon den oben zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats \nund des Bundesverwaltungsgerichts kommt hier jedoch nicht in \nBetracht, weil es in diesen Entscheidungen nicht um vom Islam \nzum Christentum konvertierte Asylbewerber ging.\n\n5\n\nAuch soweit der Beteiligte geltend macht, die Rechtssache \nhabe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG, muß dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt bleiben. \nDer Beteiligte macht insoweit geltend, mit der Feststellung \nder landesweiten Verfolgung von Konvertiten werfe das \nVerwaltungsgericht die in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf, ob \ntürkische Staatsangehörige, die vom moslemischen zum \nchristlichen Glauben konvertiert sind, im Fall ihrer Rückkehr \nin die Türkei landesweit von mittelbarer Verfolgung aus \nreligiösen Gründen bedroht würden. Diese Frage sei nach der \nvorliegenden Auskunftslage zu verneinen.\n\n6\n\nDieser Vortrag reicht nicht aus, um die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache darzulegen. Er läßt eine den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nentsprechende Sichtung und rechtliche Durchdringung des \nStreitstoffes vermissen. Das Verwaltungsgericht hat seiner \nEntscheidung Gutachten des Dr. Otmar Oehring vom 18. Juni 1999 \nund des Prof. Dr. Dr. Gernot Wießner vom 12. Juni 1997 bzw. \n21. Dezember 1998, eine Stellungnahme des Konrad Hahn vom \n12. Juni 1997 sowie eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n6. Januar 1999 zugrunde gelegt, die zum Teil im vorliegenden \nVerfahren eingeholt worden sind. Die ausführliche Würdigung \ndieser Erkenntnisquellen durch das Verwaltungsgericht werden \nmit der Antragsbegründung des Beteiligten auch ansatzweise \nnicht angegriffen. Weitere oder andere Erkenntnisquellen, die \ndie Rechtsauffassung des Beteiligten belegen und dem Senat \ndeshalb Anlaß zu grundsätzlicher Klärung der landesweiten \npolitischen Verfolgung von Konvertiten in der Türkei geben \nkönnten, werden nicht genannt. Die vom Beteiligten in der \nAntragsbegründung aufgeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes \ngeben keinen Anhalt dafür, daß die Annahme einer \nVerfolgungssituation durch das Verwaltungsgericht unzutreffend \nist. Da sie älter als die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten \nErkenntnisquellen sind, hätte zur Begründung der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden \nmüssen, daß und warum diese Erkenntnisquellen eine von den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage gebieten.\n\n7\n\nDieser Darlegungspflicht hat der Beteiligte auch mit dem \nHinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Oldenburg vom 5. Januar 1999 nicht genügt. \nVon der vom Auswärtigen Amt in dieser Auskunft ausweislich der \nAntragsbegründung geschilderten \"Toleranz eines \nmittelständischen Umfeldes\" ist auch das Verwaltungsgericht \nunter Würdigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten \nErkenntnisquellen ausgegangen (vgl. Seite 13 f der \nUrteilsbegründung). Der diesbezügliche Einwand des \nBeteiligten, ob der Kläger der oberen Unterschicht oder der \nMittelschicht selbst angehöre, stellt deshalb in Wahrheit \neinen Angriff gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das \nVerwaltungsgericht im Einzelfall dar und ist deshalb ebenfalls \nnicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndarzulegen.\n\n8\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der \nSenat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-29/2-a-3856-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-29/2-a-3856-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304906","retrieved":"2026-07-09 03:32:12.397342+00:00"}}