{"status":"available","doknr":"OLD304916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0526.19A1731.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"19 A 1731/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird auch hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1940 in der Türkei geborene Kläger ist seit \nSeptember 1996 deutscher Staatsangehöriger.\n\n3\n\nSeine Schulausbildung in der Türkei begann nach seinen eigenen \nAngaben 1948. Nach dem erfolgreichen Besuch der \"Dicle Ilkögretmen \nOkulu\" ist ihm am 25. Juni 1960 das \"Ilk Ögretmen Okulu Diplomasi\" \nverliehen worden. Hierbei handelt es sich nach einer deutschen \nÜbersetzung um das \"Diplom für Volksschullehrer\". Anschließend \nbesuchte er das \"Gazianteb Liseleri\", das er im Herbst 1962 mit dem \n\"Devlet Lise Diplomasi\", Fachrichtung Literatur, abschloss.\n\n4\n\nWährend seiner vom 25. August 1960 bis 9. Oktober 1973 an \nverschiedenen Schulen in der Türkei ausgeübten Tätigkeit als Lehrer \nbegann der Kläger am 9. November 1967 ein Studium an der Universität \nAnkara. Dort studierte er das Hauptfach russische Sprache und \nLiteratur, das Nebenfach römische und griechische Literatur, das \nNebenfach neue türkische Literatur sowie die Fächer Pädagogik und \nGeschichte der türkischen Republik. Nach einer Bescheinigung der \nUniversität Ankara vom 11. April 1979 beträgt die Regelstudienzeit \nin dem Hauptfach vier Jahre (8 Semester) sowie in den Nebenfächern \nund dem Fach Pädagogik jeweils zwei Jahre (4 Semester). Am 30. Juni \n1973 ist dem Kläger von der Universität Ankara das Lisans Diplomasi \nverliehen worden, das nach einer deutschen Übersetzung die staatlich \nanerkannte Berechtigung beinhaltet, in dem Hauptfach und den \nNebenfächern zu unterrichten.\n\n5\n\nSeit dem 1. Februar 1976 ist der Kläger im Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen und seit dem 3. August 1979 an der M -Gesamtschule in \nB. tätig und auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums \nNordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 - ZG 1/2-23/06-752/81 - in die \nVergütungsgruppe IV a des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) eingruppiert. \nEr unterrichtet an der M -Gesamtschule das Wahlfach Türkisch als \nFremdsprache und das Fach Türkisch als muttersprachlichen Ergänzungsunterricht. \nÜberwiegend wird er in den Klassen 7 bis 10 eingesetzt. Nach einem Schreiben \nder Beklagten an den Leiter der Gesamtschule vom 19. April 1988 kann der Kläger \nnur für den Notfall auf begrenzte Zeit in der Oberstufe, nicht aber in der \nJahrgangsstufe 13 und dem Abitur eingesetzt werden.\n\n6\n\nIm Mai 1995 hat der Kläger gegen das Land Nordrhein-Westfalen \nKlage vor dem Arbeitsgericht B. - 1 Ca 1441/95 - erhoben mit \ndem Antrag festzustellen, dass das Land verpflichtet sei, ihn mit \nWirkung vom 1. November 1993, hilfsweise ab 1. Dezember 1994 nach \nder Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten. Das arbeitsgerichtliche \nVerfahren ist durch Beschluss vom 22. August 1996 bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Klage ausgesetzt \nworden.\n\n7\n\nIn dem arbeitsgerichtlichen Verfahren beantragte der Kläger mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. November 1995 die \n\"Überprüfung der Gleichwertigkeit\" seines in der Türkei erworbenen \nHochschuldiploms.\n\n8\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Dezember 1995 \nab und führte aus: Die Hochschulausbildung des Klägers könne weder \nganz noch teilweise als Lehrbefähigung anerkannt werden, weil seine \nAusbildung einer Ausbildung zu einem Stufenlehramt im Land \nNordrhein-Westfalen nicht gleichwertig sei. Er habe in der Türkei \nlediglich eine Schulausbildung von 11 Jahren durchlaufen, während \nnach nordrhein-westfälischem Recht das Lehramtsstudium erst nach \neiner Schulausbildung von mindestens 13 Jahren aufgenommen werden \nkönne. Der Kläger habe auch das für ein Stufenlehramt in Nordrhein-\nWestfalen erforderliche zweite Hauptunterrichtsfach sowie ein in \nNordrhein-Westfalen vorgeschriebenes pädagogisches Begleitstudium \nnicht nachgewiesen und lediglich ein Studium mit einer \nMindeststudienzeit von 8 Semestern einschließlich der Prüfungszeiten \nabsolviert. Das Lehramtsstudium in Deutschland umfasse demgegenüber \neine Mindeststudienzeit von 8 Semestern ohne Prüfungszeiten. \nSchließlich sei in der Türkei ein der deutschen zweiten \nStaatsprüfung vergleichbares Examen nicht vorgeschrieben.\n\n9\n\nDer Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch und machte \ngeltend: Der Lehrstoff, der ihm während seiner 11-jährigen \nSchulausbildung vermittelt worden sei, sei den Lehrstoffen \nvergleichbar, die in Nordrhein-Westfalen in 13 Schuljahren \nvermittelt würden. Er habe zwar nur ein Hauptunterrichtsfach \nstudiert, seine Lehrbefugnis beziehe sich aber auch uneingeschränkt \nauf die zwei von ihm studierten Nebenfächer. Außerdem habe er \nnachgewiesen, dass er Pädagogik studiert und die in diesem \nStudienfach erforderlichen Prüfungen abgelegt habe. Die türkische \nMindeststudienzeit von vier Jahren einschließlich Prüfungszeiten \nentspreche der in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Ausbildung von \n8 Semestern ohne Prüfungszeiten, weil in der Türkei in jedem \nStudienjahr Prüfungen abzulegen seien, die in der Regel einen \nZeitraum von einem Monat in Anspruch nähmen und während der \nFerienzeit absolviert würden. Ein zweites Staatsexamen sei zwar in \nder Türkei nicht vorgeschrieben. Er habe aber 13 Jahre als \nGrundschullehrer gearbeitet und damit seine Eignung als Lehrer \nnachgewiesen. Das türkische Generalkonsulat habe unter dem \n15. September 1995 \"bestätigt\", dass er berechtigt sei, sowohl in \nder Türkei als auch in Deutschland das Fach Türkisch in der \nSekundarstufe I und II zu unterrichten.\n\n10\n\nIn einer von der Beklagten zu dem Widerspruch des Klägers \neingeholten Stellungnahme der Zentralstelle für Ausländisches \nBildungswesen (ZAB) vom 2. Februar 1996 heißt es: Der Kläger habe in \nder Türkei ein Fachstudium absolviert. Eine Lehramtsausbildung habe \ner weder in dem Fach Türkisch noch in einem anderen Fach erhalten. \nEine Ausbildung zum Grundschullehrer habe er ebenfalls nicht \nabsolviert und zudem ein pädagogisches Begleitstudium nicht \nnachgewiesen. Die deutsche Hochschulausbildung sei länger als die \ntürkische, weil die Prüfungszeit in die Mindeststudienzeit an \ndeutschen Hochschulen nicht einbezogen und zudem die tatsächliche \nStudiendauer in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel etwas \nlänger sei als die vorgesehene Mindeststudienzeit. Soweit er die \nBefugnis zur Unterrichtung im Fach Türkisch habe, könne er \ngegebenenfalls als Lehrkraft für Klassen mit überwiegend türkischen \nAnteil für die muttersprachlichen Unterricht eingesetzt werden.\n\n11\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n15. Februar 1996 aus den von der ZAB dargelegten Gründen zurück und \nführte ergänzend aus: Das türkische Generalkonsulat in M. habe \nlediglich beglaubigt, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung \ninhaltlich mit dem Original übereinstimme. In Nordrhein-Westfalen \nkönne ein Unterrichtsfach nicht als Nebenfach studiert werden. Die \nUnterrichtsfächer müssten vielmehr im Verhältnis eins zu eins \nstudiert werden.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 18. März 1996 Klage erhoben und weiter \nvorgetragen: Nach einer Examensbescheinigung der Universität Ankara \nvom 19. August 1974 sei er berechtigt, in den von ihm studierten \nFächern und damit auch im Fach Türkisch sowohl in der Türkei als \nauch in Deutschland in den Sekundarstufen I und II zu unterrichten. \nDie vergleichbare Ausbildung türkischer Kollegen sei von anderen \nBezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen problemlos als \ngleichwertige Lehramtsausbildung anerkannt worden. Die Kollegen \nwürden entweder nach BAT II oder BAT III bezahlt. Nach einem \nSchreiben der Bezirksregierung M. vom 5. März 1987 an den \nLeiter einer Gesamtschule in G. sei das Lisans Diplomasi \nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der \nBundesrepublik Deutschland als vergleichbar mit einer Ausbildung in \nder Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden. Das Präsidium der \nAbteilung für russische Sprache und Literatur als Hauptfach an der \nUniversität Ankara habe mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 \nbestätigt, dass Absolventen dieser Abteilung zu der Zeit, als er \nstudiert habe, als Lehrer am Militärgymnasien oder an militärischen \nSprachschulen hätten eingestellt werden können und neben dem \nHauptfach russische Sprache und Literatur zwei Nebenfächer und das \nFach Pädagogik studiert hätten, um eine Anstellung an anderen \ntürkischen Schulen erhalten zu können. Denn das Fach Russisch sei \ndamals nicht an den staatlichen Mittelschulen und Gymnasien \nunterrichtet worden.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die von ihm \nin der Türkei absolvierte Ausbildung gemäß \n§ 19 LABG als Erste Staatsprüfung für ein \nLehramt für die Sekundarstufe II \nanzuerkennen,\nhilfsweise\ndie Beklagte zu verpflichten, die von ihm in \nder Türkei absolvierte Hochschulausbildung \nals gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz \nNr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a BAT \nanzuerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nverwiesen und ergänzend vorgetragen: Die vom Kläger geltend gemachte \nUngleichbehandlung gegenüber türkischen Kollegen betreffe allein die \nEingruppierung nach dem BAT und sei deshalb für das vorliegende \nVerfahren ohne Belang. Die Ausführungen der Bezirksregierung \nM. in ihrem Schreiben vom 5. März 1987 an den Leiter einer \nGesamtschule in G. seien unzutreffend. Die ZAB habe in \neiner weiteren Stellungnahme vom 17. April 1997 bestätigt, dass die \nAusbildung des Klägers einer Lehramtsausbildung nach nordrhein-\nwestfälischem Recht nicht vergleichbar sei.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme eine \nAuskunft des türkischen Generalkonsulats in M. vom 9. Juni \n1997 und eine für das Auswärtige Amt in der Bundesrepublik \nDeutschland beantwortete Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara vom 24. November 1997 eingeholt. Auf den \nInhalt der Auskünfte (Bl. 115 bis 124 und Bl. 126 bis 128 der \nGerichtsakte) wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 11. Februar 1998 \nhat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über den \nAntrag des Klägers, die von ihm in der Türkei an der Universität \nAnkara abgelegte Prüfung gemäß § 19 LABG als Erste Staatsprüfung für \nein Lehramt für die Sekundarstufe II anzuerkennen, unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; im Übrigen hat \nes die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht \nim Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe verkannt, dass die \nAnerkennung der Ausbildung des Klägers mit Auflagen und \nEinschränkungen möglich sei. Für die Anerkennung der \nHochschulausbildung des Klägers sei der Nachweis eines \nerziehungswissenschaftlichen Studiums nicht erforderlich.\n\n19\n\nDer Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss \nvom 15. Juni 1999 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zugelassen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2000 hat \nder Senat das Verfahren hinsichtlich des vom Kläger erstinstanzlich \ngestellten Hilfsantrages abgetrennt und das abgetrennte Verfahren - \n19 A 2692/00 - mit Beschluss vom 5. Juni 2000 an das Arbeitsgericht \nB. verwiesen.\n\n20\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Sie sei \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht nicht befugt, eine \nErmessensentscheidung zu treffen, weil bereits die \nTatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung der Ausbildung des \nKlägers nicht erfüllt seien.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage auch hinsichtlich des \nAntrages auf Neubescheidung abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr verweist auf das angefochtene Urteil und trägt weiter vor: \nEine im Ausland erworbene Lehramtsbefähigung könne nur dann nicht \nals Lehramtsbefähigung nach nordrhein-westfälischem Recht anerkannt \nwerden, wenn die ausländische Ausbildung \"apriori\" der nordrhein-\nwestfälischen Ausbildung nicht gleichwertig sei. In allen anderen \nFällen komme eine Anerkennung unter Einschränkungen und Auflagen in \nBetracht, weil die Anerkennung keine vollständige Gleichwertigkeit \nvoraussetze. Dem entsprechend sei seine türkische Lehramtsausbildung \nanzuerkennen, weil sie der nordrhein-westfälischen \nLehramtsausbildung vergleichbar sei. In Nordrhein-Westfalen könne \nbereits nach 11 Jahren Schulausbildung das Lehramtsstudium \naufgenommen werden. Darüber hinaus werde in Nordrhein-Westfalen eine \nVerkürzung der Schulausbildung auf 12 Jahre und auch eine Verkürzung \nder Regelstudienzeit von 8 auf 7 Semester diskutiert. Soweit ihm \nentgegengehalten werde, dass für das Lisans Diplomasi keine \neigenständige wissenschaftliche Abschlussarbeit anzufertigen gewesen \nsei, stehe dies der Anerkennung seiner türkischen Ausbildung nicht \nentgegen. Im Übrigen sei der Beklagte daran gebunden, dass die \nStändige Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik \nDeutschland das Lisans Diplomasi als vergleichbar mit einer \nAusbildung in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt habe.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der \nBeklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und \ndie Klage auch hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung \nabzuweisen, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Unrecht \ngemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet hat, über den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung seiner türkischen Hochschulausbildung als \nErste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II erneut zu \nentscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über den von ihm gestellten Antrag, weil die \nTatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden \nAnspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind.\n\n29\n\nDer Senat lässt wie in seinem Beschluss vom 15. Juni 1999 über \nden Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung offen, ob sich \ndas Begehren des Klägers nach §§ 19 Abs. 1 LABG in Verbindung mit \n§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 LPO beurteilt oder ob entsprechend der \nAuffassung der Beklagten als Anspruchsgrundlage allein § 19 Abs. 2 \nLABG iVm § 60 Abs. 1 bis Abs. 3 LPO in Betracht kommt. Die \nTatbestandsvoraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen liegen nicht \nvor mit der Folge, dass die Beklagte gehindert ist, das ihr nach den \ngenannten Vorschriften obliegende Ermessen auszuüben. \n\n30\n\nNach § 19 Abs. 1 LABG iVm § 60 Abs. 1 LPO kann eine außerhalb des \nLandes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste \nStaatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des nordrhein-\nwestfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkannt werden.\n\n31\n\nEs spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger im Sinne dieser \nVorschriften eine Lehramtsprüfung außerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen abgelegt hat. Denn nach seinem Vortrag und den von ihm \nvorgelegten Bescheinigungen und Urkunden erforderte der Erwerb des \nihm verliehenen Lisans Diplomasi die erfolgreiche Ablegung von \n- nicht näher bezeichneten - Prüfungen und berechtigt das Lisans \nDiplomasi nach Auskünften des Außenministeriums der Türkischen \nRepublik vom 27. Oktober 1997 und des Dekanats der Fakultät für \nSprache, Geschichte und Geografie an der Universität Ankara vom \n16. Oktober 1997 unter anderem zum Unterricht in dem Fach Türkisch \nund dem Fach türkische Sprache und Literatur an türkischen Gymnasien \nund anderen dem türkischen Erziehungsministerium unterstellten \nSchulen. \n\n32\n\nDie Anerkennung gemäß § 19 Abs. 1 LABG iVm § 60 Abs. 1 LPO setzt \njedoch weiter voraus, dass das an der Universität Ankara erworbene \nLisans Diplomasi einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der \nSekundarstufe II nach nordrhein-westfälischem Recht entspricht. Das \nist nicht der Fall.\n\n33\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal \n\"entsprechendes Lehramt\" in § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 LABG ist nur \ndann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des \nLandes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die \nAnforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem \nRecht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung \nerfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, \ndie zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder \nHinsicht identisch sind. Sie müssen der Ersten Staatsprüfung in \nNordrhein-Westfalen auch nicht vollständig gleichwertig sein.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - \n19 A 3537/92 -.\n\n35\n\nAusreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches \nMaß an Übereinstimmung. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 \n- 19 A 6861/95 -, m.w.N.\n\n37\n\nFehlt es daran, so kann die Anerkennung nicht gemäß § 60 Abs. 2 \nSatz 2 LPO mit Einschränkungen ausgesprochen oder mit Auflagen \nverbunden werden. Einschränkungen und Auflagen dienen nämlich nicht \ndazu, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Gleichwertigkeit \neiner außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen \nLehramtsbefähigung entgegenstehen, auszugleichen. In diesem Fall \nverbleibt allein die Möglichkeit, die im Ausland erbrachten \nStudienleistungen bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung \nanzurechnen (§ 18 Abs. 2 LABG iVm § 60 Abs. 1 Satz 1 LPO).\n\n38\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht die vom Kläger in der \nTürkei absolvierte Hochschulausbildung nicht der für die Zuerkennung \neiner Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne des nordrhein-\nwestfälischen Lehrerausbildungsgesetzes vergleichbaren Ausbildung. \nDabei kann dahinstehen, ob die türkische Schulausbildung des Klägers \nvon Dauer und Inhalt der nordrhein-westfälischen Schulausbildung \nwesentlich abweicht und ob er ein hinreichendes \nerziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen hat oder - sollte \nder Nachweis nicht geführt sein - der fehlende Nachweis eines \n(ausreichenden) erziehungswissenschaftliches Studiums entsprechend \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 19 Abs. 2 \nSatz 1 LABG, § 60 Abs. 1 Satz 2 LPO der begehrten Anerkennung des \ntürkischen Hochschulabschlusses nicht entgegensteht. Die für die vom \nKläger erworbenen Abschlüsse in der Türkei vorgesehene \nHochschulausbildung ist schon deshalb einer Ersten Staatsprüfung für \ndas Lehramt der Sekundarstufe II nicht vergleichbar, weil nicht \nersichtlich ist, dass die vom Kläger abgelegten Prüfungen nach \nUmfang und Inhalt einer Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen \nim Wesentlichen gleichwertig sind.\n\n39\n\nNach § 16 Abs. 1 LABG, § 3 Abs. 2 LPO dient die Erste \nStaatsprüfung dem Nachweis der erziehungswissenschaftlichen, \nfachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und \nFähigkeiten, die für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich \nsind. Die vor einem Staatlichen Prüfungsamt abzulegende (§ 9 Abs. 1 \nLPO) Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit in einem \nFach (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPO), in der ein auf \ndas Lehramtsstudium bezogenes Thema selbständig wissenschaftlich zu \nbearbeiten ist (§ 17 Abs. 1 LPO), sowie aus schriftlichen Arbeiten \nunter Aufsicht und mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft \nund in den - mindestens zwei - Fächern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 \nLPO). Sämtliche Prüfungsleistungen sollen von Studierenden, die das \nLehramt der Sekundarstufe II vor dem Wintersemester 1994/95 begonnen \nhaben, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Regelstudiendauer \nerbracht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LPO). Studierende, die das \nStudium des Lehramtes der Sekundarstufe II im Wintersemester 1994/95 \noder danach begonnen haben, sollen die schriftliche Hausarbeit \nspätestens im achten Semester anfertigen und die übrigen \nPrüfungsleistungen innerhalb eines Semesters nach dem Ende der \nRegelstudiendauer erbringen (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LPO in der für \nStudierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium begonnen \nhaben, geltenden Neufassung). Anders als in semesterabschließenden \nPrüfungen, bei denen nur ein begrenzter Lehrstoff präsent sein muss \nund der jeweilige Prüfungsstoff für das weitere Studium \nabgeschichtet werden kann, muss der Prüfling demnach im Ersten \nStaatsexamen über wesentlich umfangreichere \nerziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und \nfachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.\n\n40\n\nDass der Kläger eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, ist \nnicht erkennbar. In der Türkei ist zwar in der Regel am Ende des \nSemesters eine Prüfung abzulegen und wird darüber hinaus das Studium \nam Ende des letzten Semesters mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach \nAuskunft der ZAB sind diese Prüfungen jedoch mit einer \nStudienabschlussprüfung nach deutschem Verständnis in Umfang und \nWissenschaftlichkeit nicht vergleichbar. Für das Lisans Diplomasi \nist insbesondere eine der schriftlichen Hausarbeit (§ 16 Abs. 3 Satz \n2 LABG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPO) vergleichbare eigenständige \nwissenschaftliche Abschlussarbeit nicht,\n\n41\n\nvgl. ZAB, Ausländische Hochschulsysteme \n- Darstellung und Vergleichsempfehlungen -, \nBd. III, Stichwort Türkei, Nr. 2.1, S. 2, \n\n42\n\nbzw. in der Regel nicht,\n\n43\n\nZAB, a.a.O., Nr. 4.1, S. 2, \n\n44\n\ngefordert. Erst bei einem weiterführenden Studium, das mit dem \nErwerb des Yüksek Lisans abschließt, ist von höheren \nwissenschaftlichen Anforderungen auszugehen als in den \ngrundständigen Studiengängen, die mit dem Lisans Diplomasi \nabgeschlossen werden.\n\n45\n\nZAB, a.a.O, Nr. 2.1, S. 2\n\n46\n\nDementsprechend kann auch nicht schon mit dem Erwerb des Lisans \nDiplomasi, sondern regelmäßig erst nach dem Erwerb des Yüksek Lisans \nein Promotionsstudium in der Türkei aufgenommen werden,\n\n47\n\nZAB, a.a.O., Nr. 3, S. 1, und Nr. 4.1, \nS. 2,\n\n48\n\nwährend das nach einer Regelstudienzeit von 8 Semestern \nabzulegende Erste Staatsexamen für das Lehramt der Sekundarstufe II \nbereits zur Promotion berechtigt (§ 97 Abs. 2 a des Gesetzes über \ndie Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen).\n\n49\n\nAuch aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten \nUnterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, \ndass die von ihm abgelegten Prüfungen nicht etwa nur den Charakter \nstudienbegleitender Leistungskontrollen haben, sondern weitergehend \nden im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der \nSekundarstufe II abzulegenden Prüfungen vergleichbar wären. Nähere \nAngaben zu Art und Inhalt der abgelegten Prüfungen an der \nUniversität Ankara lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch \nden von ihm vorgelegten Unterlagen entnehmen.\n\n50\n\nIn dem Text des Lisans Diplomasi heißt es lediglich, der Kläger \nhabe \"die Prüfungen mit Erfolg bestanden\". Der Vermerk der \nUniversität Ankara vom 19. August 1974 auf der Rückseite des Lisans \nDiplomasi ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Dort heißt es \nlediglich, \"der Besitzer dieses Diploms hat Pädagogik studiert und \ndie entsprechenden Prüfungen bestanden\", bzw. nach einer anderen \nÜbersetzung, \"der Besitzer dieses Diploms hatte die pädagogische \nUrkunde bekommen\". Aus den Bescheinigungen des Dekanats der Fakultät \nfür Sprache, Geschichte und Geografie an der Universität Ankara vom \n11. April 1979 und 16. Oktober 1997 geht zwar hervor, dass dem \nKläger während seines Studiums Zensuren erteilt worden sind. Welche \nLeistungsanforderungen hierfür zu erbringen waren, lässt sich \ndemgegenüber den Bescheinigungen nicht entnehmen. Soweit es in den \nBescheinigungen vom 11. April 1979 und 16. Oktober 1997 sowie der \nweiteren Bescheinigung des Dekanats für Sprache, Geschichte und \nGeografie vom 4. Juli 1973 heißt, der Kläger habe das \"Staatsexamen\" \nbzw. das \"Abschlussexamen\" mit Erfolg bestanden, fehlen ebenfalls \nnähere Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen \nder Kläger zu erbringen hatte.\n\n51\n\nDer türkische Hochschulabschluss des Klägers ist darüber hinaus \ndeshalb einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe \nII nicht gleichwertig, weil er in den von ihm studierten \nNebenfächern und damit auch in dem von ihm an der \nM -Gesamtschule unterrichteten Fach Türkisch lediglich \nein viersemestriges (zweijähriges) Studium absolviert hat. In \nNordrhein-Westfalen erfordert das Lehramtsstudium demgegenüber neben \ndem Studium der Erziehungswissenschaft, das ein Fünftel des Studiums \nfür das Lehramt der Sekundarstufe II ausmacht (§ 41 Abs. 2 Satz 1 \nLPO), grundsätzlich das gleichgewichtige Studium von - mindestens - \nzwei Fächern. Werden beim Studium des Lehramtes für die \nSekundarstufen I und II zwei Unterrichtsfächer (§§ 37 Abs. 1, 43 \nAbs. 2 LPO) oder im Rahmen des Studiums des Lehramtes für die \nSekundarstufe II ein Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische \nFachrichtung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 LPO) gewählt, sind diese Fächer \njeweils im Verhältnis eins zu eins zu studieren (§§ 36 Abs. 2 Satz \n2, 41 Abs. 2 Satz 2 LPO). Lediglich beim Studium des Lehramtes für \ndie Sekundarstufe II in zwei beruflichen Fachrichtungen sowie bei \nder ebenfalls nur im Rahmen des Studiums für die Sekundarstufe II \nmöglichen Kombination einer beruflichen Fachrichtung entweder mit \neinem Unterrichtsfach oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung \nsind die Fächer im Verhältnis von zwei zu eins bzw. vier zu drei zu \nstudieren (§ 41 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LPO). Der Kläger hat jedoch \nkein Fach studiert, das einer beruflichen Fachrichtung (§ 43 Abs. 2 \nLPO) oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 43 Abs. 5 LPO) \nvergleichbar wäre.\n\n52\n\nFehlt es damit auch an dem gleichgewichtigen Studium von \n- mindestens - zwei Unterrichtsfächern, so kommt auch die in § 60 \nAbs. 2 Satz 2 LPO vorgesehene Anerkennung mit Einschränkungen oder \nder Auflage, weitere Studienleistungen oder Prüfungsleistungen zu \nerbringen, nicht in Betracht. Aus der vom Kläger und vom \nVerwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats,\n\n53\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A \n3537/92 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 26. November 1997 - 6 B 28.96 -,\n\n54\n\nlässt sich nichts anderes herleiten. Der Senat hat in dieser \nEntscheidung vielmehr das Fehlen eines zweiten Unterrichtsfaches - \nunter anderem - als rechtfertigenden Grund für die Versagung der \nAnerkennung des französischen Studienabschlusses der Klägerin \nangesehen und zur Begründung ausgeführt, dass die Ausbildung in - \nmindestens - zwei Fächern nicht nur Grundlage des Lehramtsstudiums \nund der Ersten Staatsprüfung, sondern auch des sich anschließenden \nVorbereitungsdienstes und des Zweiten Staatsexamens ist.\n\n55\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A \n3537/92 -, Urteilsabdruck S. 14 f.\n\n56\n\nOb die Prüfungen des Klägers in den von ihm studierten \nNebenfächern als Prüfungsteile im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung \nfür das Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt werden können (§ 60 \nAbs. 1 Satz 1 LPO),\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - \n19 A 3537/92 -,\n\n58\n\nbedarf keiner näheren Erörterung, weil der Kläger einen \ndahingehenden Antrag nicht gestellt hat.\n\n59\n\nDer Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nach dem \nSchreiben der Bezirksregierung M. vom 5. März 1987 an den \nLeiter einer Gesamtschule in G. das Lisans Diplomasi von \nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der \nBundesrepublik Deutschland als vergleichbar mit einer Ausbildung in \nder Bundesrepublik Deutschland anerkannt sei und dass die Beklagte \nan diese Anerkennung gebunden sei. Abgesehen davon, dass in dem \nSchreiben der Bezirksregierung M. ein konkreter Beschluss der \nStändigen Konferenz der Kultusminister nicht genannt wird und auch \nsonst aus den dem Senat zugänglichen Quellen nichts dafür \nersichtlich ist, dass ein solcher Beschluss gefasst worden wäre, ist \njedenfalls der Senat bei der Anwendung der §§ 19 LAB, 60 LPO nicht \nan Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder \nder Bundesrepublik Deutschland gebunden.\n\n60\n\nDie Berufstätigkeit des Klägers als Lehrer an deutschen und \ntürkischen Schulen rechtfertigt keine Anerkennung seiner \nHochschulausbildung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt der \nSekundarstufe II. Die Berufsausübung ist grundsätzlich nicht \ngeeignet, die Ausbildung zu einem Beruf und den Befähigungsnachweis \nzu ersetzen,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 \n- 19 A 6861/95 -, m.w.N.,\n\n62\n\nund die Beklagte ist nach §§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 LABG, 60 Abs. 1 \nLPO nur zur Anerkennung von außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen \nabgelegten Prüfungen, nicht aber zur Anerkennung von beruflichen \nTätigkeiten und Erfahrungen ermächtigt.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 \n- 19 A 3537/92 -.\n\n64\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass andere Bezirksregierungen \nin Nordrhein-Westfalen vergleichbare türkische Hochschulausbildungen \nvon türkischen Lehrern als gleichwertig anerkannt hätten, kann \ndahinstehen, ob die Hochschulausbildung der vom Kläger benannten \nLehrerinnen und Lehrer tatsächlich mit seiner Hochschulausbildung \nvergleichbar ist. Sollte dies der Fall sein, so hätte die \nHochschulausbildung der vom Kläger benannten Lehrerinnen und Lehrer \nentsprechend den vorhergehenden Ausführungen nicht als gleichwertig \nmit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II \nanerkannt werden dürfen. Aus einer fehlerhaften Anerkennung kann der \nKläger aber keine Rechte herleiten, weil der Gleichheitsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht \ngibt.\n\n65\n\nSollte es sich bei der Hochschulausbildung des Klägers \nentsprechend der Auffassung des Beklagten und den Einschätzungen der \nZAB und der Deutschen Botschaft in Ankara nicht um eine \nLehramtsausbildung, sondern um eine fachwissenschaftliche Ausbildung \nhandeln, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in \nBetracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 2 LABG ebenfalls \nnicht vor. Danach können lediglich für ein Lehramt \"geeignete \nPrüfungen\" anerkannt werden. Daran fehlt es, wenn die außerhalb des \nLandes Nordrhein-Westfalen abgelegte Prüfung der Ersten \nStaatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht \ninhaltlich nicht gleichwertig ist. Das ist - wie ausgeführt - in \nBezug auf die Hochschulausbildung des Klägers der Fall.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-26/19-a-1731-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-26/19-a-1731-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304916","retrieved":"2026-07-09 03:32:13.229510+00:00"}}