{"status":"available","doknr":"OLD304915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0526.18B228.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"18 B 228/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Aussetzungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nhinsichtlich der darin enthaltenen \nZuweisungsanordnung und räumlichen \nBeschränkung seines Aufenthalts auf das \nLand Sachsen-Anhalt wiederherzustellen \nund hinsichtlich der Androhung \nunmittelbaren Zwanges anzuordnen,\n\n5\n\nist abzulehnen. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n6\n\nDer Senat vermag mit Blick auf die Zuweisungsanordnung bei \nder in diesem Verfahren notwendig summarischen Überprüfung \nweder deren offensichtliche Rechtmäßigkeit noch deren \noffensichtliche Rechtswidrigkeit festzustellen. \n\n7\n\nDie Frage, ob eine länderübergreifende Verteilung von \nillegal eingereisten Flüchtlingen, die nicht nach §§ 32, 32a \nAuslG vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland \nerhalten und die sich auch nicht auf politische Verfolgung \nberufen können oder wollen (vgl. zur Verteilung \nAsylbegehrender §§ 44 ff. AsylVfG), überhaupt zulässig ist, \nsowie die weitere Frage, ob eine dahin gehende Einigung der \nInnenminister und -senatoren der Länder durch die gemäß § 4 \nOBG örtlich zuständige Ordnungsbehörde mit einer auf § 56 Abs. \n3 AuslG gestützten Zuweisungsanordnung in Form einer mit einer \nDuldung verbundenen Auflage umgesetzt werden kann, erfordern \ndie Beantwortung von schwierigen Rechtsfragen, die in \nRechtsprechung und Literatur umstritten \n\n8\n\nvgl. nur den angefochtenen Beschluss \nmit den darin enthaltenen Nachweise und \nsiehe ferner z.B.:\nVG Berlin, Beschluss vom 30. Januar \n1995 - 35 A 3599.94 -, InfAuslR 1995, \n175; VG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni \n1995 - 7 VG 2299/95 -, AuAS 1995, 198; \nOVG Berlin, Urteil vom 5. April 1995 \n- 8 S 577.94 -, InfAuslR 1995, 257; \nBay-VGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 \n- 10 CS 99.3290 -; VG Köln, Beschluss \nvom 27. März 2000 - 12 L 2566/99 -; \nTreiber in GK-AuslR, § 54 AuslG Rdn. \n105.1; Hailbronner, Ausländerrecht, \nStand: Dezember 1999, A 1 § 32a Rn. 72 \nund § 54 Rn. 8,\n\n9\n\nund auch in der Rechtsprechung des Senats bislang ungeklärt \nsind. \n\n10\n\nHinzu kommt, dass der Ausgang des vom Antragsteller \nbetriebenen Widerspruchsverfahrens auch deswegen als offen \nanzusehen ist, weil die Volkszugehörigkeit des Antragstellers \nunklar ist und es insoweit unter Umständen noch weiterer \nAufklärung bedarf. Der Runderlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1999 - I B-243 -, nach \ndessen Vorgaben der Antragsgegner seine angefochtene Verfügung \nerlassen hat, betrifft nur \"illegal eingereiste Flüchtlinge \njugoslawischer Staatsangehörigkeit mit albanischer \n(Hervorhebung durch den Senat) Volkszugehörigkeit aus dem \nKosovo\". Nach dem vom Innenministerium allgemein verwandten \nSprachgebrauch (vgl. nur die Anlage 4 zum Runderlass vom 12. \nApril 2000 - IB5/3 5.2/138 -) werden damit solche Flüchtlinge, \ndie der Volksgruppe der Serben oder - wie der Antragsteller \nnach seinen Angaben in diesem Verfahren - derjenigen der Roma \nangehören, zumindest nach dem Wortlaut des Erlasses von den \nfraglichen Regelungen von vornherein nicht erfasst.\n\n11\n\nDer Senat hält das vorliegende Verfahren für eine \nabschließende Klärung sowohl der in rechtlicher als auch der \nin tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen für ungeeignet. \nDie danach ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung \nführt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des \nvon ihm erhobenen Widerspruchs überwiegt.\n\n12\n\nIm Falle des Zustroms einer Vielzahl von Flüchtlingen, \nwovon der Senat nach den - unbestrittenen - Angaben des \nAntragsgegners vorliegend ausgeht, besteht mit Blick auf die \nGesichtspunkte einer gleichmäßigen Verteilung und eines \nLastenausgleichs ein besonderes öffentliches Interesse an \neiner umgehenden Umsetzung von Zuweisungsanordnungen. Dies \nzeigen die vom Gesetzgeber in § 32a Abs. 12 Satz 3 AuslG bzw. \n§ 50 Abs. 2, Abs. 6 i.V.m. § 75 AsylVfG geschaffenen \nRegelungen, wonach die im Rahmen der dort in Rede stehenden \nVerteilungsverfahren erlassenen Zuweisungsentscheidungen kraft \nGesetzes sofort vollziehbar sind.\n\n13\n\nDiesem Vollzugsinteresse steht kein auch nur annähernd \ngleichgewichtiges Suspensivinteresse des Antragstellers \ngegenüber. Abgesehen davon, dass die Beigeladene sich \nausdrücklich bereit erklärt hat, den Antragsteller im Rahmen \nder fraglichen Verteilungsvereinbarung aufzunehmen, kann \nseinem Aussetzungsinteresse schon deswegen allenfalls ein nur \ngeringes Gewicht beigemessen werden, weil die dem \nAntragsteller auferlegte Belastung nicht als schwer wiegend \nanzusehen ist und weil das Ausländer- und Asylrecht selbst \nsolchen Flüchtlingen, die sich - anders als der Antragsteller \n- rechtmäßig im Bundesgebiet befinden, keinen Anspruch darauf \neinräumt, sich in einem bestimmten Land oder an einem \nbestimmten Ort aufzuhalten (§ 32a Abs. 5 Satz 1 AuslG, § 55 \nAbs. 1 Satz 2 AsylVfG). Im Übrigen sind auch weder nach dem \nVortrag des Antragstellers noch sonstwie irgendwelche Gründe \nersichtlich, die einen (weiteren) Verbleib des Antragstellers \ngerade im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners \nerforderlich erscheinen lassen könnten.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und \n§§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-26/18-b-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-26/18-b-228-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304915","retrieved":"2026-07-09 03:32:13.145787+00:00"}}