{"status":"available","doknr":"OLD304929","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0525.20A3010.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-25","aktenzeichen":"20 A 3010/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie 1978 geborene Klägerin ist afghanische \nStaatsangehörige. Sie gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. \nNach ihren Angaben verließ sie Afghanistan am 16. Februar 1995 \nund gelangte am 7. oder 8. Juni 1995 in das Bundesgebiet. \n\n3\n\nSie beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei \nihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab sie an: Sie habe in \nAfghanistan die Schule bis zur Klasse 9 besucht. Politisch \nhabe sie sich nicht betätigt. Im Zuge der kriegerischen \nAuseinandersetzungen um die Stadt Kabul sei das Haus ihrer \nFamilie zweimal von Raketen getroffen worden. Beim ersten Mal, \nam 10. Januar 1993, seien ihre Mutter getötet und sie selbst \ndurch einen Splitter verletzt worden; ihr Vater sei schon \nfrüher durch eine Rakete getötet worden. Beim zweiten Mal, am \n9. November 1994, sei das Haus zerstört worden. Sie habe dabei \nVerbrennungen erlitten, die immer noch sichtbar seien. Wegen \ndieser Geschehnisse und aus Angst, von den Mujahedin \nvergewaltigt und mitgenommen zu werden, habe sie sich \nentschlossen, mit ihrem Bruder zu fliehen.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juli 1995 den \nAsylantrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nund forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach \nAfghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde der Klägerin \nam 21. Juli 1995 zugestellt. \n\n5\n\nAm 25. Juli 1995 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend \nund vertiefend hat sie vorgetragen: Sie stamme aus einer \nvergleichsweise reichen Familie mit liberalem Hintergrund. \nNach dem Tod ihrer Eltern sei ihr Bruder der Einzige gewesen, \nder sich um sie habe kümmern können. Die Situation in \nAfghanistan sei für junge Frauen und Mädchen unerträglich \ngeworden. Ihr sei deshalb nur die Flucht geblieben. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 10. Juli \n1995 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf das Bezug genommen wird, den Bescheid des Bundesamtes \naufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n11\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit \nBeschluss vom 22. Februar 2000 zugelassene Berufung des \nBeteiligten. Der Beteiligte macht geltend, in Afghanistan \nfehle es an einer effektiven Staatsgewalt. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie macht ergänzend geltend: Da die Herrschaft der Taliban \nschon über Jahre hin andauere, sei das für eine staatsähnliche \nHerrschaftsmacht wesentliche Merkmal der Dauerhaftigkeit zu \nbejahen. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich für sie auch aus \nihrer tadschikischen Volkszugehörigkeit.\n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf die in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in \nAfghanistan Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Berufung des Beteiligten hat Erfolg.\n\n21\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte \ndas Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang verfolgt, \nsind die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte nach \nArt. 16 a des Grundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, aber auch die \nAnsprüche auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG sowie die \nAnfechtung der Abschiebungsandrohung. Wegen ihres regelmäßigen \nNachrangverhältnisses zu den Ansprüchen aus Art. 16 a GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG fallen die Ansprüche zu § 53 AuslG in der \nRechtsmittelinstanz automatisch an, wenn der Beteiligte - wie \nhier - gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem \nvorrangigen Klagebegehren Rechtsmittel einlegt. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April \n1998 - 9 C 2.98 -; Urteile vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR \n1997, 341 und - 9 C 19.96 -, InfAuslR \n1997, 420.\n\n23\n\nDie Klage ist mit diesem Begehren unbegründet; der \nangefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig. \n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte ist \n(Art. 16 a GG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nliegen deshalb ebenfalls nicht vor. Politisch Verfolgter ist, \nwer in Anknüpfung an seine politische und religiöse \nÜberzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, \ndie sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315.\n\n26\n\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den \nvorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen \nHeimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit \ndrohen. Im Falle der Klägerin muss sich die Feststellung \ndrohender politischer Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte \nherabgestufte Prognosemaßstab, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 191, \n\n28\n\nkommt ihr nicht zugute, denn sie hat Afghanistan nicht \nvorverfolgt verlassen. Die von ihr vorgebrachten Gründe für \ndie Ausreise hatten ihren Ursprung in den allgemeinen \nErscheinungsformen des seinerzeitigen Bürgerkrieges, \ninsbesondere in den Folgen des willkürlichen Machtmissbrauchs \nder Bewaffneten und nicht in erlittenen oder unmittelbar \ndrohenden Verfolgungsmaßnahmen, die an asylerhebliche Merkmale \nanknüpften. Unabhängig davon wiesen die vorgebrachten \nVerfolgungsmaßnahmen in dem für die Beurteilung entscheidenden \nZeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 1995 keinen \npolitischen Charakter auf. Der Staat Afghanistan war zu diesem \nZeitpunkt infolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig; eine zu \npolitischer Verfolgung fähige staatsähnliche Organisation \nbestand nicht. Zur näheren Begründung dieser Bewertung wird \nBezug genommen auf die nachfolgenden Ausführungen zur Frage \neiner der Klägerin jetzt drohenden Verfolgung. \nDer von der Klägerin geltend gemachte Schutzanspruch scheitert \ndaran, dass Verfolgungshandlungen politischen Charakters nicht \nbeachtlich wahrscheinlich sind. Politische Verfolgung im Sinne \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 \nSatz 2 AuslG ist ausnahmslos staatliche Verfolgung. \nStaatlicher Verfolgung steht gleich, wenn die \nVerfolgungshandlungen von einer Organisation mit \nstaatsähnlicher Herrschaftsgewalt ausgehen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., \nS. 333 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom \n19. August 1998 - 9 B 808.98 - m.w.N. \nder st. Rspr.\nTräger von Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die \nHerrschaftsmacht ist es, welche die Staaten befähigt, den \nFrieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein \nmenschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu \nermöglichen. Das zentrale Merkmal von Staaten ist eine \norganisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen \nGewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine \nsich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung \neffektiv und dauerhaft ausgeübt wird. Politische Verfolgung \nist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Missbrauch \nhoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus \nder übergreifenden Friedensordnung wegen unverfügbarer \npersönlicher Merkmale wie Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Im Falle der \nVerfolgung durch den Heimatstaat bietet das Asylrecht eine \nsubsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den \nSchutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie \ngilt gleichermaßen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz \nnach § 51 AuslG und für den Begriff des Flüchtlings im Sinne \nder Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (Genfer Konvention).\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 15.96 -, Buchholz 402.240 § 51 \nAuslG Nr. 10; Urteil vom 6. August 1996 \n- 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 190 m.w.N.\nIn Afghanistan besteht zur Überzeugung des Senats weiterhin \n- im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und auf absehbare \nZeit - keine zentrale, sämtliche Regionen des Landes \nübergreifende Staatsmacht, die in gesellschaftlicher, \nwirtschaftlicher und ordnungsrechtlicher Hinsicht eine \ngesamtstaatliche Friedensordnung durchsetzen und erhalten \nkönnte. Auch regional gesehen mangelt es nach wie vor an \ngesellschaftlich-politischen Strukturen, die als \nstaatsähnliche (Friedens-)Ordnung anzuerkennen wären. \nIn diesem Sinne zuletzt Urteil des \nSenats vom 17. Februar 2000 - 20 A \n2307/97.A - in Anknüpfung an die \nUrteile vom 16. November 1995 - 20 A \n7316/95.A und 20 A 10307/90 -; st. \nRspr.\nFür den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \n(§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ergibt \ndies die Auswertung der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnismittel, vor allem der Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes (AA), der Berichte von amnesty international (ai), der \nvon den Vereinten Nationen eingesetzten Beobachter, des \nDeutschen Orient-Institutes, des freien Journalisten Danesch \nund der einschlägigen Pressemeldungen. Diese Quellen \nvermitteln ein derart dichtes Bild von den Geschehnissen und \nZuständen, dass weitere Aufklärung nicht angebracht ist.\nDie tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen sind für die \nZeit seit der sowjetischen Intervention Ende 1979, mit der die \nMassenflucht aus Afghanistan einsetzte, wie folgt zu \ncharakterisieren:\nAfghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es ist \nstreng islamisch geprägt und wird seit je von dem \nüberwiegenden pashtunischen Bevölkerungsteil dominiert. Die \nVielzahl weiterer vorhandener Ethnien (Usbeken, Tadschiken, \nHazaras u.a.m.) provozierte allerdings immer wieder das \nAufkommen tief liegender Konflikte. Stammes- und \nClanverbindungen stehen von jeher im Vordergrund des \nGeschehens, hinderten aber übergreif-ende Verbindungen nicht, \nsofern dies durch momentane Überein-stimmung in anderen \nInteressen geboten schien (UNHCR an VGH Baden-Württemberg vom \n15.6.1993). Auf dieser Grundlage herrscht in Afghanistan seit \netwa 20 Jahren ein anscheinend nicht zu befriedender \nBürgerkrieg mit einer Vielzahl unver-söhnlicher Kontrahenten, \ndie nach Zweckmäßigkeitsgesichts-punkten unvorhersehbar \nwechselnde Koalitionen eingehen. Nach der sowjetischen \nIntervention bemühte sich das herrschende kommunistische \nRegime verstärkt um eine Konsolidierung der innenpolitischen \nSituation. Das kommunistische Programm besaß jedoch keinen \ntragfähigen Bezug zu Traditionen und fand in der Bevölkerung, \ndie überwiegend einem an den überlieferten Wert- und \nVerhaltensvorstellungen orientierten Islam anhing, keine \nverlässliche Zustimmung. Von den Machthabern wurde das \nProgramm letztlich nur als eine Gelegenheit gesehen und \ngenutzt, die eigenen Herrschaftsambitionen gegenüber den \nhergebrachten Strukturen durchzusetzen (Deutsches Orient-\nInstitut vom 12.5.1995, AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Regierung \nstieß daher auf starke Ablehnung in der Bevölkerung, die die \ntraditionellen Strukturen vor allem auch durch den \nzentralistischen Anspruch der \"Revolution\", ihre als anti-\nislamisch empfundene Ideologie und die zur Realisierung der \nkommunistischen Parteiziele durchgeführten Maßnahmen bedroht \nsah. Millionen von Afghanen flohen und fanden Aufnahme in \nerster Linie in den benachbarten Staaten Pakistan und Iran. \nVon dort entfaltete sich der mit militärischen Mitteln \noperierende und vom Ausland mit Geld sowie Waffen geförderte \nWiderstand der sogenannten Mujahedin. Binnen kurzem \neskalierten die Auseinandersetzungen zu einem mit großer Härte \ngeführten Bürgerkrieg, in dem die Regierung mit Hilfe der \nsowjetischen Truppen nur einen Teil des Landes, insbesondere \ndie Hauptstadt Kabul sowie - mit Einschränkungen - die übrigen \ngroßen Städte und die Straßenverbindungen, kontrollierte (AA \nLageberichte Afghanistan vom 21.1.1988 und 15.3.1987, AA an \nBMJ vom 8.1.1981). Die Opposition war von Anfang an in eine \nVielzahl unterschiedlicher Gruppen aufgespalten, die jeweils \nfür sich selbständige und voneinander abweichende bis \ngegensätzliche ethnische, ideologische und - in eigenständiger \nInterpretation des Islam - religiöse Ziele verfolgten; in den \njeweiligen Operationsgebieten in Afghanistan bestimmten sie \nihr Handeln selbst. Trotz des Abzugs der sowjetischen Truppen, \nder im Februar 1989 beendet war, hielt sich die Regierung \nunter Najibullah zunächst noch an der Macht. Grund hierfür war \nnicht die Stärke der Regierung, sondern vielmehr die Schwäche \nder verschiedenen Mujahedin-Gruppen, die in sich völlig \nzerstritten in Erwartung des Sieges ohne einheitliche \npolitische und militärische Führung waren und ihre \ntiefgreifenden Unterschiede und Differenzen hinsichtlich \nethnischer, politischer und religiöser Ziele nicht beilegen \nkonnten, sondern jeweils für sich die Macht beanspruchten und \nsich dem Machtanspruch anderer nicht beugen wollten. Zudem bot \ndie Fortsetzung des Bürgerkrieges die Möglichkeit zu \nlukrativen Waffen- und Drogengeschäften. Die Regierung behielt \ndie Kontrolle über einige große Städte, während die Mujahedin \ndie ländlichen Gebiete erobert hatten. Die \nAuseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppen wurden \nnicht nur mit politischen Mitteln, sondern mit zunehmender \nHäufigkeit und Intensität auch mit militärischen Mitteln und \nin verbissenen Kämpfen ausgetragen (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 10.4.1989, 24.10.1989, 19.9.1990, 14.1.1991, \n12.12.1991). Ein verfolgungsfreier Aufenthalt in den \n\"befreiten\" Gebieten hing vom Gleichklang zwischen der \njeweiligen Person und der jeweils lokal herrschenden \nMujahedin-Gruppe hinsichtlich politischer Überzeugung, \nReligions- und Stammeszugehörigkeit ab; die Rückkehr der \nFlüchtlinge stieß wegen der fortdauernden Kämpfe, der weiten \nVerwüstung des Landes, der gewalttätigen Auseinandersetzungen, \nder marodierenden Bewaffneten und des generell mangelnden \nVertrauens in die Wiederherstellung von Recht und Ordnung auf \nerhebliche Schwierigkeiten (AA Lagebericht Pakistan vom \n15.11.1991, Lagebericht Afghanistan vom 12.12.1991). Die \nSicherheit rückkehrender Flüchtlinge hing von den lokalen \nKommandanten ab; Gegner der jeweiligen lokalen Machthaber \nwaren Gefährdungen bis hin zur Ermordung ausgesetzt (AA \nLageberichte Afghanistan vom 12.12.1991 und 23.6.1992). Nur in \nwenigen Gebieten bestand für Rückkehrer einigermaßen \nSicherheit. Im Übrigen waren neben militärischen Aktionen \nBandentum und willkürliche Verwaltungspraktiken der Mujahedin \ndie Regel (Ermacora an OVG Rheinland-Pfalz vom 4.5.1992). Die \npolitischen Verhältnisse waren in erster Linie von ethnischen \nFragen geprägt; die ethnische Zugehörigkeit entschied über das \nBestehen einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr \n(Deutsches Afghanistan Komitee an OVG Rheinland-Pfalz vom \n5.5.1992). Das Kräfteverhältnis veränderte sich zum Nachteil \nder Regierung erst, als der usbekische General Dostum mit \nseiner Miliz die Fronten wechselte und eine Allianz mit den \nKräften um den tadschikischen Mujahedinführer Rabbani einging. \nRabbani hatte den notwendigen militärischen Rückhalt im \ntadschikischen Mujahedin-Kommandanten Massud. Im April 1992 \nbrach das kommunistische Regime zusammen. \nEin nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren \nMujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi \nsollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere \nMujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische \nFührer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - \nNeue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: \nInterim report on the situation of human rights... vom \n17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, \neffektiven Einfluss auf die weitere Entwicklung der \nMachtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als \ndurchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in \nTeilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, \nnachdem der frühere gemeinsame Feind, die \"gottlosen\" \nKommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche \nÜbereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung \nbrach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und \nPlünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte \nbei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen \nbeherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an \nsich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen \nörtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom \n25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom \n17.11.1992 und in: Final report on the situation of human \nrights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen \nzu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl \njeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie \nwillkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai \nAfghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom \nSeptember 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report \non the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land \nunterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. \nVerhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur \nBildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der \nwichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes \nErgebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit \nunterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder \nIntensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden \nMujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die \nnach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage \nzeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder \nsonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet \nwurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom \nSeptember 1993; Ermacora in: Final report on the situation of \nhuman rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die \neinzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen \nEinflussbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des \nLandes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch \nbildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf \nandere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, \nund um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich \nvergleichsweise \"stabile\" Regionen heraus, was aber am \nmaßgebenden Einfluss der lokalen Kommandanten nichts änderte. \nDie einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen \nstraflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen \nMachtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung \nSicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 \nund 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; \nDanesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, \nideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und \nverfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen \nzur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; \njeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss auf Kosten \nanderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche \naufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher \nlokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den \nAugenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG \nGießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, \nAfghanistan - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge \nvom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). \nErstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen \nTaliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine \nfundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von \n\"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu \nerobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat \nzu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer \nUnterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei \nnahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin-\nGruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie \nzur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere \nzur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin \nund Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der \nlokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on \nthe situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches \nOrient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; \nArchiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047).\nVgl. bereits Senatsurteile vom \n16. November 1995 - 20 A 3402/91.A und \n20 A 10307/90 -.\nAlle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden \nEinheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor \nKabul, das Rabbani/Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung \nder übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand \nbekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden \nzurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach \nneuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung \nabermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich \nkampflos -, Herat einzunehmen. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar \nund Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine \nAllianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu \nverteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen \nnach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie im September \n1996 in Kabul ein. Es kam zu Hinrichtungen regierungstreuer \nKommandanten; der frühere Präsident Najibullah und sein Bruder \nwurden aus einem UN-Gebäude verschleppt und getötet. Die \nRegierung Rabbani zog sich mit ihren Truppen nach \nNorden/Nordosten zurück. Auch tausende Zivilisten verließen \ndie Stadt, ebenso fast alle noch verbliebenen ausländischen \nDiplomaten. Der zum Führer der Taliban bestimmte Mullah \nMohammed Omar setzte einen sechsköpfigen Verwaltungsrat ein \nund rief einen islamischen Gottesstaat aus, der auf der \nGrundlage des Rechts der Sharia errichtet werden soll. Die \nRegeln des verkündeten Sittenkodex werden seitdem streng \nüberwacht, Verstöße mit drakonischen (Körper-)Strafen geahndet \n(Danesch vom 5.4.1997; ai Afghanistan - Schwere Übergriffe im \nNamen der Religion vom November 1996; Arendt-\nRojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht zur Lage in Afghanistan vom \nFebruar 1997; United Nations: Situation of human rights... vom \n11.10.1996; European Union vom 2.4.1998).\nBei ihrem weiteren Vorstoß nach Norden trafen die Taliban auf \nein gegen sie gerichtetes Bündnis (die sogenannte \"Nord-\nAllianz\") zwischen den Kräften um Dostum, Rabbani, Massud und \nden schiitischen Milizführer Khalili. Angriffe und \nGegenangriffe mit zeitweiligen Geländegewinnen bzw. -verlusten \nwechselten sich ab; Kabul wurde - bei einem Frontverlauf \nunweit der Stadtgrenzen - zeitweise bombardiert. Diplomatische \nVersuche zur Beilegung der Kämpfe, insbesondere unter Führung \ndes UN-Vermittlers Holl sowie des Iran, schlugen fehl. \nAngeboten Dostums und Massuds, eine Machtteilung vorzunehmen, \nerteilten die Taliban deutliche Absagen (AA Lageberichte vom \n16.10.1996 und 20.12.1996; Paik in: Final report on the \nsituation of human rights... vom 20.2.1997). Im Mai 1997 \nschlug sich Abdul Malik Pahlewan, einer der wichtigsten \nKommandanten Dostums, auf die Seite der Taliban. Hierdurch \nerlangten diese die Kontrolle über die Hauptorte der Provinzen \nFaryab und Badghis und konnten zu einer Großoffensive gegen \ndie mit Dostum verbündete schiitische Wahdat-e Islami in \nZentralafghanistan übergehen sowie kampflos in Mazar-i-Sharif \neinrücken; gleichzeitig fielen weitere Provinzen in ihre \nHände. Allerdings kam es alsbald zum Bruch der Allianz \nzwischen Malik und den Taliban; diese mussten Mazar-i-Sharif \nnoch im Mai 1997 nach heftigen Kämpfen unter schweren \nVerlusten verlassen und anschließend weitere nördliche Gebiete \nräumen. Etwa 2.000 gefangen genommene Taliban wurden getötet \n(European Union vom 2.4.1998; UN - Situation of human \nrights... vom 12.3.1998). Die Frontlinie rückte wieder nahe an \nKabul heran; Angriffe auf Kabul führten zu Opfern unter der \nZivilbevölkerung. Malik formierte nach seinem neuerlichen \nSeitenwechsel eine neue Zweckallianz, die Vereinigte Front zur \nRettung Afghanistans. Dostum kehrte Mitte September 1997 nach \nNordafghanistan zurück, war aber ebensowenig wie die anderen \nAnführer im Norden imstande, die verbliebenen Kräfte \nzusammenzufassen und übergreifend zu bündeln; die bis Mai 1997 \nrelativ gefestigten Strukturen gingen verloren (AA Lagebericht \nvom 20. 2.1998; Danesch vom 10.3.1998 und 13.2.1998). \nAb Sommer 1997 blockierten die Taliban die Zugänge zur \nzentralen, schiitisch besiedelten Region um Bamijan; im Zuge \nihrer gescheiterten erneuten Offensive auf Mazar-i-Sharif \nverübten sie Massaker an der Zivilbevölkerung (AA Lagebericht \nvom 20.2.1998; UN-Situation of human rights... vom 12.3.1998; \nDanesch vom 10.3.1998). Danach drangen sie wieder weiter in \nden Norden des Landes vor, ohne diesen indes bis heute \nvollständig erobern zu können. 1998 eroberten sie Bamijan in \nder Zentralregion. Ebenfalls seit Sommer 1998 beherrschen sie \nMazar-i-Sharif, bei dessen Einnahme es zu Gewaltexzessen gegen \ndie Bevölkerung, vorwiegend gegen Angehörige der Hazaras, kam. \nSpannungen mit dem Iran, der starke Militärverbände an der \nGrenze zu Afghanistan zusammenzog, wurden entschärft (AA \nLageberichte vom 23.3.1999 und 3.11.1998; European Union vom \n27.1.1999). Im Oktober 1998 gelang es der Allianz, die seit \nlängerem unter alleiniger militärischer Führung Massuds \nagiert, nahezu die gesamte Provinz Takhar zurückzuerobern (FAZ \nvom 19.10.1998). In den folgenden Monaten erlebte Afghanistan \nseinen zwanzigsten Kriegswinter, in dem die Taliban ihre \nErfolge weder ausbauen noch konsolidieren konnten. Das \nKriegsgeschehen nahm dabei wiederum einen wechselvollen \nVerlauf, bis die Bürgerkriegsparteien Mitte März 1999 \nüberraschend ein \"Grundsatzabkommen\" über die Bildung einer \ngemeinsamen Zentralregierung, gesetzgebenden Versammlung und \nJustiz abschlossen (NZZ vom 15.3.1999), ohne allerdings \nzugleich einen Waffenstillstand zu vereinbaren (Archiv der \nGegenwart vom 14.4.1999, S. 43444). Schon eine Woche später \nentbrannten erneut heftige Kämpfe, fünf Wochen später war der \nFriedensprozess - nicht anders als ein entsprechender Versuch \nim Mai 1998 (FAZ vom 4. und 6.5.1998; SZ vom 4.5.1998) - \ngescheitert: Die Taliban sagten weitere Verhandlungen ab (NZZ \nvom 22.3. und 12.4.1999; FR vom 12.4.1999) und suchten \nweiterhin eine militärische Lösung. Dabei eroberten sie im Mai \n- wenige Wochen nach ihrer Vertreibung von dort - das zentrale \nHochland des Hazarajat zurück, wobei es zu zahlreichen \nWillkürakten gekommen sein soll (NZZ vom 12.7.1999). Im \nÜbrigen konzentrierten sich die Kämpfe auf den Norden \nAfghanistans und den Raum nördlich Kabuls, in dem die Nord-\nAllianz - bis heute - wichtige Gebiete kontrolliert (FAZ 4.5., \n28.6. und 7.7.1999; FR 28.6.1999). Erneute Friedensgespräche, \nauf Initiative Usbekistans in der zweiten Junihälfte in \nTaschkent aufgenommen, scheiterten wiederum alsbald: Die \nTaliban stellten extreme Forderungen, deren Zurückweisung \ndurch die Nord-Allianz sie zum Anlass nahmen, die \nZusammenkunft zu beenden und den Sommer für die größte \nmilitärische Offensive seit zehn Monaten zu nutzen (NZZ vom \n5.8.1999; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1999). \nDabei erzielten sie nördlich von Kabul erhebliche \nGeländegewinne: Sie durchquerten in sechs Tagen die vor Kabul \ngelegene Shomali-Ebene und schoben die Frontlinie etwa 25 km \nRichtung Norden vor. Es gelang ihnen, den Militärflughafen \nBagram einzunehmen und die Provinzhauptstädte Tscharikar \n(Parwan) und Mahmud-i-Raki (Kapisa) sowie weitere Städte an \nder Zufahrt zum Panjir-Tal zu erobern (FAZ vom 3.8.1999; NZZ \nvom 5.8.1999). Allerdings waren diese Erfolge nur von kurzer \nDauer. Die Kräfte der Anti-Taliban-Allianz brachten die \nverlorenen Positionen in einer nur drei Tage dauernden \nGegenoffensive wieder in ihre Hand, wobei sie offenbar ihre \nVersorgungslinien nach Zentralasien sicherten und den Taliban \nerhebliche Verluste beibrachten; zeitweilig kontrollierten sie \nerneut die gesamte Shomali-Ebene (NZZ vom 6. und 9.8.1999; FAZ \nvom 7. und 9.8.1999; FR vom 9.8.1999). Im Norden und Osten \nAfghanistans liefern sich die Bürgerkriegsparteien seither \nwieder heftige Gefechte mit wechselnden Geländegewinnen und \nRückschlägen (FAZ vom 11. und 18.8.1999; NZZ vom 23.8.1999; FR \nvom 28.8.1999; dpa vom 1.3.2000, zitiert nach ai-\nAfghanistan/Info/Pressespiegel vom April 2000, S. 48). Unter \nVermittlung der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) \nhaben zwar jüngst Verhandlungen der Kriegsparteien \nstattgefunden, die zu einer Vereinbarung über einen \nWaffenstillstand und einen Austausch von Gefangenen geführt \nhaben (NZZ vom 9.3.2000 und 10.5.2000). Dass eine der Parteien \nvon ihrem erklärten Kriegsziel, die Macht über das gesamte \nLand zu erringen, abgerückt wäre, ist aber nicht erkennbar \ngeworden. Dementsprechend beurteilt der in die \nVermittlungsbemühungen eingeschaltete UN-Sondergesandte \nVendrell die Bereitschaft der Kontrahenten zu einer \nfriedlichen Lösung pessimistisch (AFP vom 20.3.2000, zitiert \nnach ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom April 2000, S. 14).\nAls Ergebnis dieser Entwicklung ist Afghanistan seit längerer \nZeit im Wesentlichen in zwei Machtbereiche aufgeteilt, wobei \nsich die Gebietsanteile im Zuge der militärischen \nAuseinandersetzungen häufig verschieben: Der größte Teil des \nLandes wird seit 1996 von den Taliban kontrolliert, die ihren \nHerrschaftsbereich als \"Islamisches Emirat Afghanistan\" \nbezeichnen (FAZ vom 3.8.1999). Das restliche Land wird von der \nNord-Allianz gehalten, die unter Rabbanis politischer und \nMassuds militärischer Führung im Ausland eine Exilregierung \ngegründet hat. Diese beharrt auf der Legitimität der von ihr \nrepräsentierten Macht; ihre Vertreter kontrollieren die \nmeisten afghanischen Auslandsvertretungen und haben den Sitz \nin den Vereinten Nationen inne (AA Lageberichte vom 30.9.1997, \n20.2.1998, 16.6.1998, 3.11.1998 und 23.3.1999). \nFunktionsfähige gemeinsame Entscheidungsorgane und \nVerwaltungsstrukturen bestehen im verbliebenen Einflussbereich \nder Nord-Allianz praktisch nicht mehr. Jede Miliz und zum Teil \nsogar einzelne Kommandanten kontrollieren ihr eigenes \nTerritorium; die Führer gehen vielfach wechselnde Koalitionen \nein (UNHCR vom 7.4.1998; Danesch vom 10.3.1998). \nBezogen auf die gegenwärtige Lage kann nach wie vor nicht \ndavon ausgegangen werden, dass der Staat Afghanistan als \nVölkerrechtssubjekt untergegangen ist. Zu einem Zerfall des \nLandes in Teilstaaten - entlang ethnischer oder anderer \nLinien - ist es nicht gekommen. Das Gebiet Afghanistans ist in \nden traditionellen Grenzen vorhanden und wird als Ganzes \numkämpft; die als fortbestehend und ungeteilt vorgestellte \ngesamtstaatliche Herrschaftsgewalt wird insgesamt von \nkonkurrierenden Mächten beansprucht. Allein die fehlende \nHandlungsfähigkeit - und Verfolgungsmächtigkeit - bedeutet \nnach gefestigter völkerrechtlicher Auffassung nicht, dass der \nFortbestand Afghanistans als Völkerrechtssubjekt in Frage \ngestellt wäre.\nJedoch besteht tatsächlich auf dem Territorium Afghanistans \nkeine effektive zentrale Herrschaftsgewalt; diese ist mit dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes im April 1992 \nweggefallen. Mit der Herstellung einer zentralen \nHerrschaftsgewalt ist auf absehbare Zeit auch nicht zu \nrechnen. Diese - seit 1995 im Kern gleich gebliebene - \nBewertung hat der Senat in den Urteilen vom 16. November 1995 \n(20 A 10307/90 und 20 A 3402/91.A) u.a. auf die substantiierte \nund überzeugende Ableitung des Deutschen Orient-Institutes in \nder Stellungnahme für das VG Gießen vom 12.5.1995 gestützt \n(vgl. auch die Stellungnahme für das VG Hannover vom \n12.6.1995). An dieser, von den übrigen Erkenntnisquellen \nübereinstimmend geteilten Einschätzung hat sich nichts \nGrundlegendes geändert. Das Land befindet sich nach wie vor in \neinem hin und her wogenden Bürgerkrieg, in dem die zentrale \nHerrschaftsgewalt von keiner der rivalisierenden Gruppierungen \nzurückgewonnen werden konnte. Jede Gruppierung repräsentiert \nlediglich eine einzelne Bürgerkriegsfraktion, die Partikular-\nInteressen vertritt und mit anderen Kräften weiterhin um die \nGesamtmacht konkurriert. In der dieser Lage ist es für die \nFrage einer zentralstaat-lichen Macht nicht von \nausschlaggebender Bedeutung, wem das größere Kriegsglück \nbeschieden ist, wie groß das von einer Gruppierung \nkontrollierte Gebiet ist und wie lange dort mehr oder minder \nunangefochtene Herrschaft ausgeübt wird, wer den Sitz in den \nVereinten Nationen innehat oder welche sonstigen \ndiplomatischen Kontakte unterhalten werden.\nEbenso BVerwG, Urteile vom 4. November \n1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280 und \n- 9 C 11.97 -, InfAuslR 1998, 242.\nAuch als staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einem Staat als \npolitischem Verfolger gleichstehen würde, kann keine der \nBürgerkriegsfraktionen betrachtet werden. Dem Staat stehen \nsolche staatsähnlichen Organisationen gleich, die ihn \nverdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die \nihn daher insoweit ersetzen. Das kann - auch in einem \nBürgerkrieg, wie er in Afghanistan vorherrscht - dann der Fall \nsein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem \nabgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat \nmit der Folge, dass die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer \nneuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Ersetzt \ndiese Herrschaftsgewalt in ihrer \"Friedensfunktion\" den \nbisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch verfolgen \nund den Verfolgten in eine den Schutz des Asylrechts im \nAusland erfordernde Zwangslage versetzen.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, a.a.O., und - 9 C \n15.96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. August \n1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O.\nFür das Gebiet der Taliban, für das allein die Herausbildung \neiner staatsähnlichen Organisation in Betracht zu ziehen ist, \nist zwar nicht zweifelhaft, dass die Taliban effektive \nStrukturen zur Durchsetzung der von ihnen proklamierten Form \ndes Islam geschaffen haben. Jedoch erfüllt nicht jede \nOrganisation, die in einem Gebiet übergreifende Regeln \nanwendet und mit Waffengewalt Herrschaftsmacht ausübt, allein \nschon deshalb die Voraussetzungen quasi-staatlicher \nHerrschaft. Die Organisation muss in ihrem Streben, ihrer \nVorgehensweise und vor allem nach ihrem Selbstverständnis \nquasi-staatlich auftreten. Staaten hat das \nBundesverfassungsgericht,\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, a.a.O.,\nals \"in sich befriedete Einheiten\" qualifiziert, \"die nach \ninnen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen \ndurch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, \ndass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben \nund die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage \nstellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben\". \nSelbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Anwendbarkeit \nrechtsstaatlich-demokratischer Kategorien - für die eher \nmonolithisch strukturierten Taliban von Anfang an zu \nverneinen - kein zwingendes Erfordernis der Staatsähnlichkeit \neines Regimes darstellt, verbleibt die von den Taliban \npraktizierte \"Ordnung\" doch nach ihrem Selbstverständnis in \neinem vorstaatlichen Stadium. Diese Bewertung, die der Senat \nin seinen Urteilen vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A \nu.a. -, UA S. 25 ff. entwickelt und zuletzt im Urteil vom \n17. Februar 2000 - 20 A 2307/97.A, UA S. 22 f.) bestätigt hat, \nwird aufrechterhalten. An den für sie maßgeblichen \nVerhältnissen hat sich nichts Grundlegendes geändert: Der \ngesamte Apparat der Taliban ist weiterhin - bis zur erstrebten \nmilitärischen Unterwerfung ihrer Gegner - unter Ausblendung \nanderer Lebensbezüge auf den Krieg abgestellt (European Union \nvom 20.7.1998). Dabei scheuen die Taliban weder vor \nnachhaltiger Zerstörung der Lebensgrund-lagen und wichtiger \nVersorgungseinrichtungen zurück noch vor Massakern an der \nZivilbevölkerung (FAZ vom 4.10.1999; FR vom 30.8.1999). \nVor allem aber fehlt es der Gebietsgewalt der Taliban an der \nfür staatsähnliche Organisationen erforderlichen Stabilität \nund Dauerhaftigkeit. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt \nnur, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, \neffektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht; es ist \nallerdings weder erforderlich, dass sie das gesamte \nStaatsgebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem \nStaatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar \n1999 - 9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, \n283.\nEffektivität und Stabilität setzen eine gewisse Stetigkeit und \nDauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in \nder Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des \ngeschaffenen Machtapparates nach innen und nach außen. Dabei \nsind die Effektivität und die Stabilität regionaler \nHerrschaftsorganisationen in einem noch andauernden \nBürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten. Die notwendige \nPrognosesicherheit führt im Zweifelsfalle eher zu einer \nnegativen, weil nicht zuver-lässig möglichen positiven \nEinschätzung über die Erfüllung der Anforderungen an die \nStaatsähnlichkeit neuer Machtstrukturen in einem \nBürgerkriegsgebiet. Als Vorläufer neuer oder erneuter \nstaatlicher Strukturen können Machtgebilde, die während eines \nBürgerkrieges entstanden sind, daher regelmäßig nur dann aner-\nkannt werden, wenn nicht mehr um die Macht im ganzen Bürger-\nkriegsgebiet gekämpft wird und eine dauerhafte nicht-\nmilitärische Lösung zu erwarten ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck \nS. 11 ff. unter Fortsetzung seiner \nRechtsprechung in den Urteilen vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O. \nsowie vom 4. November 1997 - 9 C \n34.96 -, a.a.O. und - 9 C 11.97 -, \na.a.O.\nDie Macht der Taliban ist - auch in Würdigung der \ngegenwärtigen Lage - nach außen wie nach innen wesentlich \ngefährdet:\nEs spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie Taliban in absehbarer Zukunft auch den restlichen Teil des \nNordens, und damit ganz Afghanistan, erobern werden. Die \nEreignisse seit dem Sommer 1999 zeigen, dass die Taliban trotz \nihrer inzwischen erlangten territorialen Basis nach wie vor \nnicht in der Lage sind, die restlichen Teile Afghanistans auf \nDauer unter ihre Kontrolle zu bringen. Die kurzfristigen \nErfolge ihrer dritten Sommeroffensive, die von Massud alsbald \nin eine erhebliche Niederlage verwandelt werden konnte, \nberuhten augenscheinlich auf einem taktischen Rückzug der \nTruppen Massuds (NZZ vom 9.8.1999). Dessen Truppen fehlen zwar \ndie Feuerkraft und die zahlenmäßige Stärke der Taliban, um \ndiesen im offenen Feld widerstehen zu können (NZZ vom \n5.8.1999); dies darf indes nicht als militärische \nUnterlegenheit der Nord-Allianz in dem Sinne gedeutet werden, \ndass ihre Niederlage nur noch eine Frage der Zeit wäre. Die \nNord-Allianz ist vielmehr immer noch als Machtfaktor in \nRechnung zu stellen, der - mit ausländischer Unterstützung \ninsbesondere durch den Iran und Russland - dem Vordringen der \nTaliban auf nicht absehbare Zeit die Stirn bieten kann. Es ist \nnicht einmal hinreichend wahrscheinlich, dass die Taliban die \neroberten Gebiete auf Dauer halten können: Ihre bisherigen \nGeländegewinne sind zu einem nicht unwesentlichen Teil weniger \nauf dem Schlachtfeld mit überlegener militärischer Kraft \nerkämpft als auf der Grundlage einer Strategie errungen \nworden, in der sich vorbereitende Infiltration mit \nmilitärischen Angriffen, Drohgebärden und Verhandlungen \nmischte, so dass große Teile gegnerischer Milizen zu ihnen \nüberliefen und zahlreiche lokale Kommandanten die Seite \nwechselten (Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996). Die \nErfolge der Taliban stellen sich damit vor allem dar als das \nResultat der Schwäche und Uneinigkeit der Gegner sowie der \nKriegsmüdigkeit der Bevölkerung und vieler örtlicher Schuren, \nfür die die Taliban Hoffnungsträger waren - ein \nVertrauensvorschuss, den die Taliban zwischenzeitlich \nweitgehend eingebüßt haben dürften.\nSelbst für den Fall, dass die Taliban auch das restliche Land \nerobern sollten, wäre das Fortbestehen ihrer Herrschaft \nkeineswegs gesichert. Die dauerhafte Durchsetzungskraft ihrer \nIdeologie, die maßgeblich auf traditionell pashtunischen \nVorstellungen fußt, ist in den nördlichen, nicht-pashtunischen \nGebieten stark in Frage gestellt; ein Rückhalt in der dortigen \nBevölkerung kann daher schon aus prinzipiellen Gründen nicht \nangenommen werden. Faktisch betreiben die Taliban die \nWiederherstellung der tradierten, während des kommunistischen \nRegimes zurückgedrängten Vorherrschaft der pashtunischen \nVolksgruppe über die anderen Volksgruppen im Land; im \nVordergrund des Konflikts steht die ethnische Polarisation \n(European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998; Danesch vom \n18.10.1997). Ohnehin haben die Taliban ihre soziale Basis \nhauptsächlich unter den Millionen afghanischer Flüchtlinge in \nPakistan (Die Zeit vom 27.8.1998). Auch um die anfängliche \nHomogenität und Geschlossenheit der Taliban, auf denen ihre \nErfolge mit beruhten, ist es nicht mehr gut bestellt (NZZ vom \n27.8.1999). Darüber hinaus bestätigt sich die Annahme des \nfrüheren UN-Vermittlers Holl, dass die Opposition im Norden \n- vergleichbar den Mujahedin nach der sowjetischen \nIntervention - außer Landes gehen und unter Bildung einer \nExil-regierung den Kampf von den Nachbarstaaten aus fortsetzen \nwerde (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; FAZ vom \n19.10.1998). \nEs kann auch nicht angenommen werden, dass die Herrschaft der \nTaliban sich zumindest in einem Kernbereich bereits \nstabilisiert hat. Außer den vorgenannten Gründen ist dafür \nausschlaggebend, dass die konkurrierenden Kräfte der Nord-\nAllianz auch heute noch die legitime Herrschaft über ganz \nAfghanistan beanspruchen und diesen Anspruch mit allen Mitteln \ndurchzusetzen suchen. Dabei kann diese Allianz nicht als \nlediglich sezessionistische Kraft ohne beachtliche Bedeutung \nbetrachtet werden. Vielmehr dauern die bewaffneten \nAuseinandersetzungen in einer Weise an, die die \nHerrschaftsgewalt der Taliban noch immer grundlegend in Frage \nstellen könnte. Insbesondere lässt sich weiterhin nicht \nausschließen, dass Massud die afghanische Hauptstadt, in deren \nNähe er Stellungen unterhält, zurückerobert, was den Taliban \neine militärisch und psychologisch bedeutsame Schwächung \nzufügen würde. Massud hält weiterhin militärisch ohnehin kaum \nzugängliche Gebiete gerade auch in der Nähe von Kabul. Es ist \nihm mit seinen Verbündeten im Sommer 1999 erneut gelungen, die \nTaliban aus Gebieten zu verdrängen, über die sie kurz zuvor \ndie Kontrolle erlangt hatten. Er hat dadurch nicht nur seine \nStellungen sichern und festigen können, sondern ist auch nicht \nvon seinen Nachschubwegen und damit von der ihm zufließenden \nausländischen Unterstützung mit Militärmaterial abgeschnitten. \nWie sich aus der massiven Abhängigkeit beider \nBürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung ergibt, \nkann die Nord-Allianz trotz derzeit unterlegener Feuerkraft \nnicht als ernsthafter Machtfaktor mit zentralem Machtanspruch \nvernachlässigt werden. Zureichende Stabilität gewinnen die \nTaliban auch nicht dadurch, dass sie lokal überkommene \nStrukturen und Lebensweisen eines Teils der pashtunischen \nLandbevölkerung (\"Pashtunwali\") in ihre Machtausübung \neinbeziehen. Das sichert allein ihre Übereinstimmung mit den \nbetreffenden ländlichen Kreisen der Bevölkerung, setzt jedoch \nden dauerhaften Erfolg der Taliban wegen ihrer Bestrebungen, \nden in Frage stehenden pashtunischen Vorstellungen allgemeine \nGeltung auch bei der an diesen Traditionen nicht teilhabenden \nBevölkerung im Übrigen zu verschaffen, erheblichen Risiken aus \nund ruft, ebenso wie die sonstigen zentralistischen und \nvereinheitlichenden Ansätze zur Herrschaft über das Land, \nmassive Probleme hervor. Solange - wie hier - in einem \nandauernden Bürgerkrieg die verfeindeten Machtträger um die \nEroberung des ganzen Landes mit militärischen Mitteln kämpfen \nund der Untergang eines jeden der bestehenden \nHerrschaftsbereiche jederzeit möglich erscheint, fehlt es an \nder zu fordernden Stabilität und Dauerhaftigkeit der dort \njeweils ausgeübten Gebietsgewalt.\nInsgesamt erscheint das Schicksal der Taliban im Verhältnis zu \nihren Gegnern wie im Verhältnis zu ihren ausländischen \nUnterstützern weiterhin wesentlich unsicher und von Faktoren \nabhängig, die kaum eingeschätzt werden können. Der Rat (die \nShura) der Taliban in Kabul, der diplomatisch lediglich von \nPakistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-\nArabien anerkannt worden war, ist international zunehmend \nisoliert. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien \nsind auf deutliche Distanz zu den Taliban gegangen (NZZ vom \n22.12.1998); selbst Pakistans Haltung ist heute, auf \namerikanischen Druck hin, wesentlich differenzierter als \nfrüher (NZZ vom 5. und 27.8.1999). Die USA, die anfänglich \nSympathie für das von den Taliban verkündete Programm von \n\"Recht und Ordnung\" hegten, kritisieren die Taliban wegen der \nvon diesen verübten Menschenrechtsverletzungen, haben \nWirtschaftssanktionen verhängt (NZZ vom 12.7.1999), wegen der \nSchutzgewährung für Osama bin Laden mit weiteren Luftangriffen \ngedroht und ihre Pipeline-Pläne suspendiert (NZZ vom 26. und \n27.8.1999); inzwischen ist es ihnen gelungen, auch die UNO zu \nSanktionen gegen die Taliban zu bewegen (SZ vom 15.11.1999). \nDer UN-Sicherheitsrat hat sich auf die Seite der Nord-Allianz \ngestellt, der Generalsekretär der UNO hat die Kriegspraktiken \nverurteilt (NZZ vom 9.8.1999). Auch die umliegenden Länder \nüberdenken aus Angst vor einer Radikalisierung der eigenen \nBevölkerung und der unkontrollierten Ausbreitung des \nreligiösen Extremismus ihre Beziehungen zu den Taliban (NZZ \nvom 27.8.1999).\nNach innen ist nicht gesichert, dass die Taliban den \nBürgerkrieg, sollte er entgegen allen Erwartungen in \nüberschaubarer Zukunft zu einem Ende kommen, als \nstaatsbestimmende Kraft überdauern werden. Schon bisher war \nihre Herrschaft durch Schwierigkeiten und Gefährdungen in den \neroberten Gebieten und sogar im seit 1994 gehaltenen \n\"Kernland\" bedroht: Die rigorose, als bedrückend empfundene \nZwangsherrschaft und nachhaltige Unterdrückung sämtlicher \nLebensbereiche, Zwangsrekrutierungen, die desolate \nVersorgungslage - dies alles hat dazu geführt, dass ihr \nRückhalt in der Bevölkerung bzw. deren Bereitschaft zu \nstillschweigender Duldung erheblich geschwunden ist; die \nanfängliche, teils begeisterte, Zustimmung ist einer \nErnüchterung gewichen (NZZ vom 12.5.1998; Die Zeit vom \n27.8.1998). Von Widerständen bzw. von einer aufkeimenden \nOpposition in der afghanischen Gesellschaft wird berichtet \n(NZZ vom 12.7.1999; Die Welt vom 13.8.1998; NZZ vom 8.10.1998; \nFAZ vom 19.10.1998). In verschiedenen Gegenden ist es sogar zu \nbewaffnetem Widerstand gekommen (NZZ vom 27.8.1999; AA \nLageberichte vom 16.6.1998 und 24.1.2000; NZZ vom 12.5.1998; \nDanesch vom 13.2.1998). Intern sollen tiefgreifende \nMeinungsverschiedenheiten zwischen führenden Mitgliedern der \nTaliban aufgetreten sein; von einer größeren Zahl von \nKommandeuren soll sogar ein Putsch gegen die Taliban \nvorbereitet worden sein, der nach Festnahme mehrerer Anführer \nvereitelt werden konnte (NZZ vom 27.8.1999; ai-\nAfghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1998, SZ vom \n24./25.10.1998). Ende August 1999 wurde auf den geistigen \nFührer der Taliban-Bewegung, Mullah Mohammed Omar, ein \nSprengstoffanschlag verübt, dem dieser nur knapp entgehen \nkonnte (NZZ vom 26.8.1999); Mutmaßungen zufolge könnte es sich \num einen Versuch gehandelt haben, die Hardliner in den Reihen \nder Taliban zu schwächen (NZZ vom 27.8.1999).\nDiese Tendenzen können sich leicht verstärken, wenn es den \nTaliban nicht gelingen sollte, die extreme Armut der \nBevölkerung (vgl. AA Lagebericht vom 23.3.1999) aufzufangen; \nhierfür aber besteht offensichtlich weder Interesse noch \nMöglichkeit, da die Führung der Taliban über keinerlei \nwirtschaftlichen Sachverstand verfügt und ökonomische \nGesichtspunkte bei ihren Entscheidungen nur selten eine Rolle \nspielen (FAZ vom 4.10.1999). Das Arbeitsverbot für Frauen \nvergrößert die Not der Familien, nicht zuletzt der zahlreichen \nKriegerwitwen mit ihren Kindern (Archiv der Gegenwart vom \n24.5.1997, S. 42044; AA Lagebericht vom 30.9.1997), ohne dass \ndie verschlechterte Einkommenssituation durch gezielte \nVorkehrungen der Taliban ausgeglichen würde (Die Zeit, Dossier \nvom 6.12.1996). Dies entspricht der derzeitigen Ideologie der \nTaliban, keinen Aufbau des Landes zu betreiben. Ob sich die \nTaliban angesichts dieser sich verfestigenden Notlage mit der \nvon ihnen erzwungenen Unterordnung unter eine - selbst für \nafghanische Verhältnisse - überaus rigide Interpretation \nislamischer Vorschriften und deren rücksichtsloser \nDurchsetzung auf Dauer halten können, erscheint fraglich (vgl. \nauch Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42048); ihre \nVorgehensweise wird besonders in den städtischen Zentren und \nden nicht-pashtunischen Gebieten als bedrückend empfunden. \nBei dieser Einschätzung der inneren Stabilität ist zudem nicht \naußer Acht zu lassen, dass - wie oben dargelegt - unter der \nOberfläche der Bürgerkriegserfolge die traditionellen \nMachtstrukturen in den Taliban-Gebieten größtenteils intakt \ngeblieben sind. Es lag nicht in der Macht der Taliban, die \nlokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen \ndurchgreifend zu entmachten (AA Lagebericht vom 30.9.1997); \nderen \"Rückgrat\" haben sie nicht gebrochen. Damit liegen \nErhebungen örtlicher Führer und Stämme - unter Eingehung neuer \nKoalitionen -, wie sie etwa in den Bereichen von Nangahar und \nKunduz stattgefunden haben (Danesch vom 20.6.1997; AA \nLagebericht vom 16.6.1998; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel \nvom Januar 1999), auch künftig prinzipiell im Bereich des \nMöglichen, zumal in einem Land, in dem Lüge, Verrat und \nSeitenwechsel seit Jahren zu den selbstverständlichen, \nallgemein gepflegten Mitteln der Politik gehören und \nStammesfehden und Blutrache stets parate Motive des Handelns \nabgeben. Derartige Aufstände lassen sich insbesondere dann \nnicht ausschließen, wenn die Taliban die in sie gesetzte \nHoffnung auf eine Befriedung (weiterhin) nicht erfüllen oder \nwenn sie Zeichen von Schwäche zeigen sollten. Die fortdauernde \nGefahr, dass einzelne Teilgebiete wieder abfallen, die von \nunabhängig agierenden lokalen Machthabern beherrscht werden, \nstellt die Durchsetzung eines - für staatsähnliche \nOrganisationen unverzichtbaren - territorialen Gewaltmonopols \nprinzipiell in Frage.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 14 \nm.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom \n2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, \namtlicher Umdruck S. 16 ff.\nNach allem liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, \ndass sich in überschaubarer Zukunft an der Situation \nAfghanistans, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, \nGrundlegendes ändern könnte. Die Konflikte und Strukturen, die \ndie derzeitige Lage kennzeichnen, sind seit langem \nunverändert. Konkrete Aussichten für ein Ende des \nBürgerkrieges bestehen nicht. Ein ernsthafter Friedenswille \nist nirgends erkennbar. Er kann namentlich nicht aus der \nAnfang Mai dieses Jahres geschlossenen Übereinkunft über eine \nWaffenruhe geschlossen werden, die offenbar dem Zweck dient, \nGefangene auszutauschen. Über ihre Umsetzung ist nichts \nbekannt geworden. Vor allem aber fehlen Anzeichen dafür, dass \ndie Bürgerkriegsparteien sie als Einstieg in einen \nfortschreitenden Friedensprozess begreifen. Dagegen spricht, \ndass keine der Parteien ihren Herrschaftsanspruch auf die \ngehaltenen Gebiete beschränkt oder ernsthaft die Bereitschaft \nzu anderweitigen nichtmilitärischen Lösungen signalisiert hat. \nSchon über das im März 1999 geschlossene \"Grundsatzabkommen\" \nwar die Entwicklung hinweggegangen; die Bürgerkriegsparteien \nhatten ihre Kämpfe bereits kurze Zeit später mit \nunnachgiebiger Härte fortgeführt. Ebenso wurden die \nFriedensgespräche im Sommer 1999 schon nach kurzer Zeit \nergebnislos beendet und durch die Sommeroffensive der Taliban \nabgelöst (FR vom 26.7.1999; FAZ vom 29.7.1999). Dies lässt \ndeutliche Parallelen zur fehlenden Dauerhaftigkeit im \nBürgerkrieg zuvor zustande gekommener \"Koalitionen\" und \n\"Abkommen\" erkennen. Diese Einschätzung wird durch den \nausdrücklich verlautbarten Willen der Taliban bestätigt, eine \nmilitärische Unterwerfung bzw. Vernichtung ihrer Gegner \nherbeizuführen (NZZ vom 27.8.1999; FR vom 9.8.1999; FAZ vom \n3.8.1999). Insoweit besteht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass eine der rivalisierenden \nGruppierungen in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, das \nganze Land unter Kontrolle zu bringen. Weder die Taliban noch \nihre Gegner erscheinen als in entscheidender Weise geschwächt; \nandererseits ist auch keine der Bürgerkriegsparteien vor dem \nUntergang sicher. Vielmehr sind die Verhältnisse schon wegen \nder massiven Abhängigkeit aller Bürgerkriegsparteien von \nausländischer Unterstützung in einer Weise instabil, die \njederzeit eine unvorhersehbare Verschiebung der \nMachtverhältnisse erlaubt.\nMit Rücksicht auf diese Umstände kommt der mittlerweile \nbeträchtlichen Dauer der von den Taliban über weite Gebiete \ndes Landes innegehabten Herrschaftsgewalt keine \nausschlaggebende Bedeutung zu. Übt eine Organisation oder \nGruppierung über längere Zeit die Macht in wesentlichen Teilen \neines Landes aus, so liegt darin auch nach Auffassung des \nSenats ein Indiz für den staatsähnlichen Charakter dieser \nMacht. Dieses Indiz wird aber entkräftet, wenn die \nHerrschaftsmacht - wie hier - auf Grund äußerer und innerer \nBedrohungen instabil bleibt und sich deshalb nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren lässt, dass \nsie sich gegen gegnerische Kräfte auf weitere Sicht behaupten \nwird.\nMit seiner Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse in Afghanistan befindet sich der Senat in \nÜbereinstimmung mit der aktuellen - auch jüngsten - \nRechtsprechung der übrigen Obergerichte.\nVgl. nur VGH Ba.-Wü., Beschluss vom \n17. November 1999 - A 6 S 608/99 -; \nSächsOVG, Urteil vom 29. Februar 2000 \n- A 4 B 4289/97-; Nds. OVG, Urteil vom \n20. Januar 2000 - 7 L 6340/96 -; OVG \nRh.-Pf., Beschluss vom 20. Juli 1999 \n- 11 A 11017/98.OVG -; Hess. VGH, \nUrteil vom 20. Juli 1999 - 9 UE \n696/98.A -, AuAS 1999, 248; HambOVG, \nUrteil vom 11. Februar 2000 - 1 Bf \n25/97.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom \n17. November 1999 - 2 L 148/97 -.\n\n29\n\nEin Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG steht der \nKlägerin ebenfalls nicht zu. Dementsprechend ist auch die \nAbschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 34 AsylVfG, § 50 \nAuslG). \nEin Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nder Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung setzt voraus, dass dem \nAusländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also \nin Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat \noder eine staatsähnliche Organisation droht,- \nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, a.a.O.; Senatsurteil vom \n4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -;\ninsofern sind keine neuen oder bislang nicht zureichend \nberücksichtigten Gesichtspunkte hervorgetreten, die dem Senat \nAnlass zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung geben \nwürden. \nDer Klägerin in Afghanistan drohende Gefahren sind aber - wie \ngesagt - weder einem Staat noch einer quasi-staatlichen \nOrganisation zuzurechnen. Das schließt zugleich das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG aus.\nDa § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG kein eigenständiges \nAbschiebungshindernis enthält, ist lediglich noch \nAbschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht \nzu ziehen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob \ndie Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist \noder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, \nob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im \nAsylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine \nkonkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift \ngenannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst hiernach einzelfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen \nungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, \ndenen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, \nder der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen \nGefahr gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst \ndann nicht, wenn diese Gefahr den Einzelnen konkret und \nindividualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr \nentfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine \"Sperrwirkung\" \ndes Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz \nausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung befunden \nwerden soll. Allgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur \ndem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der \nganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat \ndrohen; die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch \ndie Tatsache \"gesperrt\", dass der Ausländer sein \nFluchtschicksal mit vielen anderen teilt. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.\nWenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat \nderselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach \n§ 54 AuslG Berücksichtigung finden. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; \nUrteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, NVwZ 1998, 524.\nMit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die \nhierdurch bestimmte verfassungskonforme Auslegung und \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine allgemeine \nGefahr jedoch dann im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nberücksichtigen, wenn die Situation im Zielstaat der \nAbschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung jeden \neinzelnen Ausländer \"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod \noder schwersten Verletzungen ausliefern würde\", die nach § 54 \nAuslG zuständige Landesbehörde aber von ihrer \nErmessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht \nhat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, a.a.O.; Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; \nSenatsurteil vom 4. Dezember 1997 \n- 20 A 1876/96.A -.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen steht der Klägerin \nAbschiebungsschutz nicht zu. Nur der Klägerin drohende \nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind nicht \nzureichend wahrscheinlich; ihre individuellen Eigenschaften \nund Verhältnisse tragen die Annahme einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht. \nMaßgeblich ist insoweit die Situation im Herrschaftsbereich \nder Taliban. Allein dieses Gebiet kommt als Zielregion einer \nAbschiebung in Betracht. Flugverbindungen nach Afghanistan \nbestehen, wenn überhaupt, nach Kabul und anderen von den \nTaliban beherrschten Städten (AA Lagebericht vom 23.3.1999; \nzur gegenwärtigen Unterbrechung der Flugverbindungen durch die \nUN-Sanktionen AA Lagebericht vom 24.1.2000). Die derzeit unter \nder Herrschaft der Nord-Allianz stehenden Bereiche im \nNordosten Afghanistans sind für zivile Reisende direkt vom \nAusland auf dem Landweg her nicht oder nur unter kaum zu \nbewältigenden Schwierigkeiten erreichbar (AA Lageberichte vom \n23.3.1999 und 24.1.2000; UNHCR vom 7.4.1998; European Union \nvom 20.7.1998).\n\n33\n\nDie Klägerin hat Afghanistan wegen der allgemeinen \nErscheinungsformen des Bürgerkrieges, vor allem der von ihr \nbefürchteten willkürlichen Zugriffe Bewaffneter, verlassen. \nDie von ihr angegebenen Fluchtgründe - ihr eigenes Schicksal \nund das Schicksal ihrer Familie bei den kriegerischen \nAuseinandersetzungen um Kabul - knüpften nicht an individuelle \nMerkmale an, sondern waren maßgeblich dadurch bedingt, dass \ndie Zivilbevölkerung generell unter den Kampfhandlungen und \nden wahllosen Übergriffen der bewaffneten Mujahedin zu leiden \nhatte. \nEine beachtliche individuelle Verfolgungsgefahr ist für die \nKlägerin auch nicht mit Blick auf die von ihrem Bruder unter \nder kommunistischen Herrschaft angeblich ausgeübten Funktionen \nin einem Parteibüro der DVPA absehbar. Es mag auf sich \nberuhen, ob die Taliban überhaupt Sippenhaft praktizieren.\n\n34\n\nVgl. dazu Hbg.OVG, Urteil vom \n11. Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -, \nS. 19 f. UA; Senatsurteil vom \n28. Januar 1999 - 20 A 3007/97.A -, \nS. 37 UA.\nDenn es fehlt jedenfalls für den Bruder der Klägerin an einer \nernsthaften Verfolgungsgefahr, die auf die Klägerin \nausstrahlen und auch sie zum Ziel von Verfolgungsmaßnahmen der \nTaliban werden lassen könnte. Wie der Senat im Klageverfahren \ndes Bruders - 20 A 3011/97.A - mit Urteil vom heutigen Tage \nausgeführt hat, hatten die von diesem wahrgenommenen Aufgaben \nnur untergeordnete Bedeutung; er gehörte mithin nicht zum \nKreis der ranghohen Funktionäre, die als prominente \nRepräsentanten des kommunistischen Regimes bei ihrer Rückkehr \nnach Afghanistan voraussichtlich Verfolgung durch die Taliban \nzu gewärtigen hätten. Dass er wegen persönlicher Verfehlungen \nzur Rechenschaft gezogen würde, lässt sich gleichfalls nicht \nfeststellen. Dann aber genügen seine Aktivitäten während der \nZeit des kommunistischen Regimes keinesfalls, um die Klägerin \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die \nTaliban auszusetzen. \nEin Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt \nsich für die Klägerin auch nicht aus allgemeinen Gefahren im \nZielstaat Afghanistan. Die Gefahren für die dortige \nBevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen, \ndenen die Klägerin zuzurechnen ist, haben sich ausweislich der \nvorhandenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel \nnicht in einem Maße verdichtet, dass von einer extremen \nGefahrenlage ausgegangen werden könnte, die trotz ihres \nallgemeinen Charakters ausnahmsweise Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnte. Unter \nBerücksichtigung sowohl der militärischen Verhältnisse als \nauch der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen und \nder übrigen Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, an Leib oder \nLeben beeinträchtigt zu werden, nicht so hoch, dass die Frage \ndes Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG verfassungskonform nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG zu bewältigen wäre. Die militärischen Kämpfe beschränken \nsich im Großen und Ganzen auf regional begrenzte Fronten vor \nallem nördlich von Kabul und im Norden und Nordosten des \nLandes; in weiten Teilen des Landes herrscht seit geraumer \nZeit - labile - Kampfesruhe. Kabul ist Ziel u.a. von \nRaketenangriffen (AA Lageberichte vom 20.2.1998 und vom \n16.6.1998; FAZ vom 19.10.1998), aber nicht Objekt umfassender, \nflächendeckender Kampfhandlungen gewesen; die letzte \nFluchtbewegung aus Kabul (Deutsches Orient-Institut an Hess. \nVGH vom 18.9.1997) war durch das seinerzeitige Vorrücken der \nEinheiten Massuds auf Kabul bedingt (ai-Afghanistan/Info/ \nPressespiegel vom Oktober 1997). Inzwischen hat sich die Front \n- wie ausgeführt - mit temporär wechselndem Verlauf nach \nNorden in den Bereich der Shomali-Ebene verschoben. Seitens \nder Bürgerkriegsparteien werden zwar landesweit immer wieder \nschwere Übergriffe auf die Zivilbevölkerung bis hin zu \nbrutaler Folter und willkürlichen Tötungen verübt. Im \nMachtbereich der Taliban treten derartige Vorkommnisse \nausweislich der bisherigen Erfahrungen gehäuft jedoch \"nur\" in \nden jeweils vor kurzem unter Kontrolle gebrachten Gebieten und \nin der auf die Eroberung folgenden zeitlichen Phase auf \n(UNHCR: Background paper... vom Juni 1997; AA Lagebericht vom \n25.4.1997 zu den Repressalien in Kabul; ai, Afghanistan - \nSchwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996 zu \nden Ereignissen in Herat; NZZ vom 10. und 11.8.1998 und ai-\nAfghanistan/Info/ Pressespiegel vom Oktober 1998 zur Einnahme \nvon Mazar-i-Sharif; FAZ vom 18.8.1999; FR vom 30.8.1999 zu den \nAuseinandersetzungen um die Shomali-Ebene). Auch die Massaker \nan Zivilisten, die die Taliban während bzw. nach der Einnahme \nvon Mazar-i-Sharif und Bamijan im August/September 1998 \nbegangen haben, waren regional und zeitlich begrenzt; sie \nwerden als demonstrative Reaktion der Taliban auf früher \nerlittene Niederlagen und Übergriffe betrachtet (AA \nLagebericht vom 3.11.1998; NZZ vom 14./15.11.1998; FR vom \n25.9.1998). Schwerpunkt der Maßnahmen der Taliban nach \nerzielten Geländegewinnen war neben der Absicherung der \nMachtübernahme und ihrer militärischen Vorrangstellung vor \nallem die sofortige Durchsetzung ihrer Version des islamischen \nRechts, insbesondere der strikten Verwirklichung der \nGeschlechtertrennung, der Regeln für das Verhalten von Mädchen \nund Frauen - u.a. Schließung von Mädchenschulen, weitgehendes \nArbeitsverbot, Verschleierung - und sonstiger als zwingend \nverstandener Gebote der Sharia, u.a. zur Haar- und Barttracht \nvon Männern, zum Fotografieren oder zum Hören von Musik (Paik \nvom 20.2.1997; AA Lagebericht vom 20.2.1998). Bei Anpassung an \ndiese Regeln für die Aufrechterhaltung der \"Ordnung\" im \nVerständnis der Taliban ist die persönliche Sicherheit des \nEinzelnen im Einflussgebiet der Taliban im wesentlichen \ngewährleistet. Systematische Verfolgungen der Bevölkerung \ngrößeren Stils, die diese mit hoher Wahrscheinlichkeit \nAngriffen gegen Leib oder Leben aussetzen würden, sind \naußerhalb des Kriegsgeschehens nicht bekannt geworden. Für \nBinnenflüchtlinge in Afghanistan und für Rückkehrer aus dem \nAusland gelten dabei keine Besonderheiten (AA an Hess. VGH vom \n19.3.1997). \nDie tadschikische Volkszugehörigkeit der Klägerin führt nicht \nzu einer abweichenden Beurteilung. Zwar begegnen die Taliban \nals eine im Kern pashtunische Gruppierung Angehörigen anderer \nEthnien vielfach mit Misstrauen. Im Zuge der Eroberung Kabuls \nsowie von Gebieten im Norden des Landes ist es zu Verhaftungen \nund Misshandlungen von Angehörigen der tadschikischen \nBevölkerungsgruppe gekommen; darüber hinaus haben die Taliban \nin umkämpften Gebieten nördlich von Kabul auch die Vertreibung \nund Zwangsevakuierung der dort ansässigen tadschikischen \nBevölkerung als Mittel der Kriegsführung eingesetzt (AA \nLagebericht vom 24.1.2000). Für eine darüber hinausgehende \nsystematische Verfolgung der Tadschiken, die sich mit hoher \nWahrscheinlichkeit auch gegen die Klägerin richten würde, ist \nhingegen nichts ersichtlich.\n\n35\n\nVgl. auch Hess. VGH, Urteil vom \n26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -, \nSchl.-H. OVG, Urteil vom 17. November \n1999 - 2 L 148/97 -.\nAuch von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer nach Afghanistan \nmit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, oder einer \nsonstigen konkreten Existenzgefährdung ist zumindest für die \nmeisten Landesteile einschließlich Kabuls nicht auszugehen. \nInsoweit ist die Lage wegen allgemeiner Armut, des Fehlens von \nErwerbsmöglichkeiten, unzureichender Versorgung mit \nlebenswichtigen Gütern und Einrichtungen - Nahrung, \nTrinkwasser, Unterkunft, medizinischer Behandlung - und der \ngroßflächigen Verminung auch landwirtschaftlich nutzbaren \nGeländes zwar gerade auch für Rückkehrer äußerst schwierig. \nDie Bevölkerung ist weitgehend verarmt und lebt am oder unter \ndem Existenzminimum (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und \n24.1.2000). Von den Taliban und ihren \"Behörden\" wird die \nVersorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt (AA an Hess. \nVGH vom 28.8.1998). Unterstützung bieten in erster Linie die \nFamilien- und Stammesstrukturen. Außerdem erhalten Afghanen \nteilweise von ihren sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen \nUnterstützung u.a. in Form von Geld-leistungen (Danesch an VGH \nBaden-Württemberg vom 13.3.1998; NZZ vom 19./20.9.1998). \nSoweit diese Hilfsmöglichkeiten versagen, ist zu \nberücksichtigen, dass sich ausländische und afghanische \nHilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der Taliban \nintensiv um die Versorgung der Bevölkerung einschließlich der \nrückkehrenden Flüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom \n3.11.1998 und 16.6.1998; Danesch an VGH Baden-Württemberg vom \n13.3.1998). Wenngleich der Einsatz der Hilfsorganisationen \ndurch Konflikte mit den Taliban behindert wird, was im Sommer \n1998 teilweise zur Aussetzung von Hilfs-maßnahmen geführt hat, \nist eine das Überleben breiterer Bevölkerungskreise bedrohende \nUnterversorgung mit existenzsichernden Gütern nicht zu \nerwarten. Der zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus \nKabul, wodurch die Versorgungslage dort massiv verschlechtert \nworden war (AA an Hess. VGH vom 28.8.1998; FR vom 10.8.1998), \nist nach der zwischenzeitlich erzielten Übereinkunft mit den \nTaliban beendet; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in \nKabul (ai-Afghanistan/Info/ Pressespiegel vom Januar 1999), \naber auch in anderen Teilen des Landes wieder aufgenommen (zum \nerneuten Tätigwerden der UN NZZ vom 16.3.1999 und des IKRK \nDeutsche Welle vom 21.6.1999, zitiert nach ai-Afghanistan/ \nInfo/Pressespiegel Juli 1999). Von einer Hungersnot, der \nRückkehrer voraussichtlich zum Opfer fallen würden, oder \nsonstigen mit der notwendigen besonders hohen \nWahrscheinlichkeit für diese Bevölkerungsgruppe zu erwartenden \nBeeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder Leben kann nicht \nausgegangen werden. \nVon dieser in neueren Entscheidungen anderer Obergerichte \ndurchweg geteilten Auffassung\n\n36\n\n- vgl. Hbg. OVG, Urteil vom \n11. Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -; \nHess. VGH, Urteil vom 20. Juli 1999 \n- 9 UE 696/98.A -; SächsOVG, Urteil vom \n29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 -; \nSchl.-H. OVG, Urteil vom 17. November \n1999 - 2 L 148/97 -\nsind allerdings zum Teil Ausnahmen gemacht worden für solche \nRückkehrer, die sich weder aus eigener Kraft eine \nExistenzgrundlage schaffen noch auf Hilfe durch Familien- oder \nStammesangehörige rechnen können.\n\n37\n\nVgl. SächsOVG a.a.O.; ähnlich die \nvorerwähnten Urteile des Hess. VGH und \ndes Schl.-H. OVG.\nOb dem nach aktueller Auskunftslage zu folgen ist, erscheint \nmit Rücksicht auf die besonders strengen Anforderungen, die an \ngruppenbezogene Gefährdungslagen im Rahmen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG zu stellen sind, selbst für weibliche Rückkehrer \nohne männlichen Beistand als zweifelhaft, \n\n38\n\nvgl. Senatsurteil vom 10. Dezember \n1998 - 20 A 2845/97.A -, S. 36 f. UA,\nbedarf hier aber keiner Entscheidung. Da der Aufenthaltsstatus \ndes Ehemannes der Klägerin dem Senat nicht bekannt ist, lässt \nsich zwar nicht ausschließen, dass sie im Falle ihrer \nAbschiebung allein nach Afghanistan zurückkehren wird. Dass \nsie dort völlig auf sich gestellt wäre und weder die Hilfe \ndortiger Verwandter oder Bekannter in Anspruch nehmen noch \nUnterstützungsleistungen im Ausland lebender Verwandter \nerwarten könnte, ist indes weder von ihr geltend gemacht \nworden noch sonst erkennbar. \nDa überdies auch bei einer Gesamtwürdigung der zu \nberücksichtigenden allgemeinen Risikomomente nicht von einer \nzugespitzten Gefahrenlage ausgegangen werden kann, sieht der \nSenat trotz der zweifellos sehr widrigen Existenzbedingungen, \ndenen Rückkehrer in Afghanistan unterliegen, weiterhin keine \nrechtliche Handhabe, sich über die mit dem bewussten Absehen \nvon einem Abschiebestopp-Erlass verbundene politische \nLeitentscheidung, der Zuwanderung aus Afghanistan \nentgegenzuwirken, hinwegzusetzen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-25/20-a-3010-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-25/20-a-3010-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304929","retrieved":"2026-07-09 03:32:14.294006+00:00"}}