{"status":"available","doknr":"OLD304941","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0524.2A3411.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"2 A 3411/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 1942 in W. im \nKreis M. im Gebiet Akmola in Kasachstan geboren. Seine \nEltern sind der am in N. geborene deutsche \nVolkszugehörige D. , der mit Aufnahmebescheid vom \n2. Dezember 1993 im April 1994 in die Bundesrepublik \nDeutschland übergesiedelt ist, und die am 1907 im \nDorf R. \n im Gebiet Samara geborene deutsche Volkszugehörige \nD. , geborene K. , die im Jahre 1958 verstorben \nist.\n\n3\n\nDie am 1942 im Gebiet Tscheljabinsk geborene \nKlägerin ist russische Volkszugehörige. Sie ist seit dem Jahre \n1966 mit dem Kläger verheiratet.\n\n4\n\nAm 17. Februar 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes. In \ndem Antragsformular ist für den Kläger als Volkszugehörigkeit \nund Muttersprache Deutsch und als jetzige Umgangssprache in \nder Familie \"deutsch, russisch\" angegeben. Zur Frage der \nBeherrschung der deutschen Sprache erklärte der Kläger, dass \ner die deutsche Sprache verstehe und spreche, die in der \nFamilie von den Großeltern, von den Eltern, vom Antragsteller, \nvom Ehegatten des Antragstellers und von den Kindern des \nAntragstellers gesprochen werde. Als berufliche Tätigkeit des \nKlägers ist für die Zeit von 1965 bis 1983 \"Ingenieur, \nDirektor Sowchos\" und für die Zeit von 1983 - 1992 - 1993 \nangegeben \"Vorsitzender Stadtsowjet, Privatisierung\". In der \ndem Antrag beigefügten Ablichtung des Inlandspasses des \nKlägers aus dem Jahre 1979 ist dieser mit deutscher \nNationalität eingetragen. Auf Aufforderung der Beklagten \nlegten die Kläger eine Abschrift des Arbeitsbuches des Klägers \nnebst deutscher Übersetzung vor. Danach arbeitete der Kläger \nzunächst als Dreher und durchlief von 1958 bis 1962 eine \nAusbildung im Landwirtschaftstechnikum . Anschließend \narbeitete er etwa ein Jahr als Mechaniker der \nMaschinentraktorenwerkstatt des Sowchos S. und lernte \nvon Mai 1963 bis Juni 1965 im Institut der Mechanisierung und \nElektrifizierung in T. auf Kosten des Sowchos. Von \n1965 bis 1975 war er im Sowchos S. zunächst als \nstellvertretender Hauptingenieur und dann als Hauptingenieur \nder Landwirtschaftsverwaltung des Kreises M. tätig. 1975 \nwurde er zum Direktor des Sowchos S. im Kreis M. \nbestellt. Diese Tätigkeit übte er bis Januar 1983 aus, als er \nzum Leiter der Landwirtschaftsabteilung der Verwaltung des \nKreises J. ernannt wurde. Im Januar 1985 wurde er zum \nVorsitzenden der Exekutive des Kreissowjets der \nVolksdeputierten des Kreises J. gewählt. Dieses Amt \nnahm er bis Januar 1988 wahr, als er zum Ersten Sekretär des \nKreisparteikomitees der kommunistischen Partei des Kreises \nM. ernannt wurde. Im Januar 1990 wurde er zusätzlich zum \nVorsitzenden des Kreissowjets der Volksdeputierten des Kreises \nM. gewählt und im Mai 1990 außerdem zum Vorsitzenden der \nExekutive des Kreissowjets der Volksdeputierten des Kreises \nM. bestimmt. Aus seiner Tätigkeit als erster Sekretär \ndes Kreiskomitees der Kommunistischen Partei wurde er wegen \nLiquidation der Partei im August 1990 entlassen. Wegen seines \nGesundheitszustandes wurde er im Dezember 1991 als \nVorsitzender des Kreissowjets der Volksdeputierten und als \nVorsitzender der Exekutive des Kreissowjets entlassen. Ab \ndiesem Zeitpunkt arbeitete er als Leiter der Abteilung für \nKommunaleigentum des Exekutivkomitees des Kreises \nM. .\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 16. September 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle \nnach einer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet die \nVoraussetzung als Spätaussiedler nicht. Daher könne die \ndeutsche Volkszugehörigkeit des Klägers dahingestellt bleiben, \nda ein Ausschlussgrund nach § 5 des Bundesvertriebenengesetzes \nvorliege. Es müsse festgestellt werden, dass der Kläger von \n1985 bis 1988 als Vorsitzender des Kreissowjets und von 1988 \nbis 1990 als Erster Sekretär der KPdSU im Kreis M. \ngearbeitet habe. Diese Tätigkeiten stellten eine \nherausgehobene berufliche und politische Stellung im System \nder ehemaligen Sowjetunion dar. Sie seien nur durch Anpassung \nund Bindung an das totalitäre Regime zu erlangen gewesen. \nDemgemäß könne die Klägerin, die russische Volkszugehörige \nsei, nicht in einen Bescheid des Klägers einbezogen \nwerden.\n\n6\n\nHiergegen legten die Kläger am 29. September 1993 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen \naus: Der Kläger habe die Tätigkeiten als Direktor und \nParteisekretär auf Befehl der Obrigkeit ausgeübt. Alle \nSpezialisten seien gezwungen worden, der Partei beizutreten, \noder man sei verfolgt worden. Privilegien und sonstige \nVergünstigungen habe der Kläger nie gehabt, nur das Recht zu \narbeiten.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1994, zugestellt am \n18. Juni 1994 der zur Stellung eines Antrages auf Aufnahme \nbevollmächtigten K. , wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Die Angaben zur beruflichen Tätigkeit \ndes Klägers ergäben, dass dieser seit 1975 in leitender \nFunktion tätig gewesen sei. Insbesondere die Positionen des \nVorsitzenden des Kreissowjets und des Ersten Sekretärs der \nkommunistischen Partei im Kreis stellten systemerhaltende \nFunktionen dar, die eine absolute Systemtreue verlangt hätten. \nEine Einbeziehung in den Bescheid eines Vorfahren sei bei \ndiesem Sachverhalt ebenfalls nicht möglich.\n\n8\n\nAm 18. Juli 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: \nIm existierenden totalitären System der Sowjetunion hätten die \nDienststellen des Klägers in Dorf und Kreis keine politische \noder ideologische Richtung gehabt. Es seien Dienststellen des \nWirtschaftsleiters in Sowchos und Kreis gewesen. Die \nBestimmung sei nicht nach politischen Motiven, sondern nach \nFähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen des Menschen \nvorgenommen worden. Diese Dienststellen hätten auch keine \nWirkung auf das totalitäre System haben können. Zu den \nLeiterstellen sei er durch die Landwirtschaftsleitung oder \ndurch Wahl bestimmt worden. 1991 habe er freiwillig die \nLeiterstellen verlassen und sich mit der Übertragung des \nStaatseigentums in Privateigentum als Leiter der \nPrivatisierungsabteilung beschäftigt. \n\n9\n\nAls Sowjosdirektor und Parteisekretär sei der Kläger von \nder Obrigkeit ernannt worden. Als Sowjosdirektor habe er \nkeinen großen Einfluss gehabt. Er habe nicht einmal das Recht \ngehabt, eine Frühjahrsaussaat ohne Befehl zu beginnen oder \nüber andere landwirtschaftliche Arbeiten zu bestimmen. Ein \nWirtschaftsfunktionär habe lediglich die Arbeit organisieren \nmüssen, damit man habe leben können, und da seien insbesondere \ndie Deutschen gefragt gewesen, weil man gewusst habe, dass man \nsich auf sie verlassen könne. Als Sowchosdirektor habe er mit \nden Deutschen Deutsch gesprochen. Der Sowchos S. sei \n1961 aus vier Dörfern des Kreises M. entstanden. Zwei \ndieser Dörfer seien von Deutschen Anfang des 20. Jahrhunderts \ngegründet worden. Nach 1941 seien zahlreiche Deutsche in diese \nDörfer umgesiedelt worden, so dass etwa die Hälfte der \nEinwohner Deutsche gewesen seien. \n\n10\n\nDer Kläger habe in T. auf einer \nlandwirtschaftlichen Hochschule auf Kosten des Sowjos \nS. gelernt. Nach zwei Jahren sei er abberufen worden, \nda es an Spezialisten gefehlt habe. Er habe die Hochschule im \nFernstudium beendet. Danach habe seine Tätigkeit im Sowchos \nbegonnen, bei der er immer für den Wohlstand seiner \nBevölkerung und nicht für politische Ziele gearbeitet habe. Er \nsei nie von der Obrigkeit gelobt worden und habe auch keine \nAuszeichnungen erhalten. Der Kläger habe auch niemals den \nGedanken gehabt, Karriere zu machen. Er habe lediglich sehr \nviel Arbeit gehabt, da es sich um einen sehr großen Sowchos \ngehandelt habe. Dieser habe mehr als 64.000 ha Landfläche \ngehabt, davon seien mehr als 25.000 ha nur Weizengetreide \ngewesen. Zu dem Sowchos hätten mehr als 15.000 Stück Vieh \ngehört und ein Autopark von etwa 100 Autos und 150 Traktoren. \nDer Sowchos habe etwa 1.000 Arbeiter beschäftigt. Um all das \nin Ordnung zu halten, müsse man \"Ahnung\" und Sachkenntnisse \nhaben. Dafür sei ein Gehalt von 260 Rubel pro Monat gezahlt \nworden, obwohl ein einfacher Arbeiter zum Teil bis zweimal \nsoviel Lohn erhalten habe.\n\n11\n\nPrivilegien habe sich jeder, wie er wollte, selber gemacht, \nes habe da keine Anordnung von oben gegeben. Als Privilegien \nhabe der Kläger als Direktor und auch auf allen anderen Posten \nnur ein Auto mit Fahrer auf Dienstreisen gehabt. Dies sei in \nallen anderen Berufen auf dem Lande aber ebenfalls der Fall \ngewesen. Das habe nichts mit Politik zu tun gehabt. Bei \nDienstreisen seien ohne Ausnahme bei allen Beschäftigten, auch \nden Arbeitern, die Reisekosten ersetzt worden. Im Übrigen habe \nder Kläger für die Staatswohnung Strom und Telefon aus eigener \nTasche bezahlt und in denselben Geschäften gekauft wie alle \nanderen. Die Privilegien der höheren Schichten hätten die \nBehörden der niedrigen Ebene nicht gehabt. \n\n12\n\nIn dem Sowchos seien viele Fachleute ausgebildet worden, \ndie dann in anderen Bereichen als Direktoren und Chefagronomen \nund Ingenieure verwandt worden seien. Sie seien auch als \nVorsitzende oder Parteisekretäre eingesetzt worden, ohne dass \ndazu eine besondere Ausbildung bestanden habe. Diesen \nAnordnungen habe man sich nicht widersetzen können. Wer eine \nHochschulausbildung beendet habe, habe als Fachmann, meistens \nauf einer leitenden Stelle, arbeiten müssen. Dazu habe man \nunbedingt Mitglied der Kommunistischen Partei sein müssen. \nOhne Mitglied zu sein, habe man nicht leiten dürfen. Dazu sei \nman nicht gefragt worden. Auch der Kläger habe das tun und \ndahin gehen müssen, wohin ihn die Partei geschickt habe. Alle \nStellungen seien von oben festgesetzt worden, und zwar nur mit \nder Zustimmung des Gebietskomitees.\n\n13\n\nDie Situation der Kläger in Kasachstan sei inzwischen sehr \nschwierig geworden, da alle Nichtkasachen vertrieben würden. \nDarüber hinaus würden keine Löhne gezahlt und Strom, Wasser \nund Heizung existierten nicht. Dies treffe besonders den \nKläger, da dieser seit Jahren an Schuppenflechte erkrankt sei \nund die erforderlichen Medikamente nicht vorhanden seien. Er \nsei umso schwerer betroffen, weil die gesamte übrige Familie \ninzwischen Kasachstan verlassen habe und sich in Deutschland \naufhalte. Im Jahre 1998 seien die Kläger deswegen nach \nK. umgezogen. Dort erhalte aber lediglich die \nKlägerin eine Rente, da der Kläger die russische \nStaatsangehörigkeit bisher nicht bekommen habe.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamt vom 16. September \n1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 10. Juni \n1994 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, den Klägern einen \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 und Satz 2 BVFG n.F. zu \nerteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger \nfalle aufgrund seiner beruflichen und politischen Stellung als \nSowchosdirektor und zuletzt als Erster Sekretär der \nParteiorganisation des Kreises M. unter den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nummer 1 d) des \nBundesvertriebenengesetzes a.F. Im Rahmen dieser \nhauptamtlichen Parteifunktion auf Kreisebene sei der Kläger \nberuflich und politisch mit Machtbefugnissen ausgestattet \ngewesen, die er nur durch eine Identifizierung mit den \nParteizielen und somit durch eine spezielle Bindung an das \nSystem habe erlangen können. Denn die Stellungen des Klägers \nseit 1975 seien allesamt der Nomenklatura, wenn auch der der \nunteren Ebene, zuzurechnen. Dies ergebe sich aus dem Buch von \nProf. Dr. Voslensky, Nomenklatura, die herrschende Klasse der \nSowjetunion, der auch die Parteifunktionäre auf lokaler Ebene \nund die Sowchosdirektoren der Nomenklatura zurechne. Auch aus \ndem Gutachten des Osteuropa-Instituts München ergebe sich, \ndass die Tätigkeiten des Klägers seit 1975 die Zustimmung der \nübergeordneten Parteiorgane erfordert hätten und damit nur \ndurch eine besondere Bindung an das totalitäre System hätten \nerreicht werden können.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob die vom Kläger \nerreichten beruflichen Stellungen die tatsächlichen \nVoraussetzungen des § 5 Nr. 1 d) erste Alternative des \nBundesvertriebenengesetzes a.F. erfüllen, Beweis erhoben. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen \nauf das Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität \nzu Köln vom 28. Mai 1996 (Bl. 35 bis 41a der GA), das \nGutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 6. Juni \n1997 (Bl. 80 bis 83 der GA) und das Gutachten des Osteuropa-\nInstituts München - Historische Abteilung - vom 15. Dezember \n1998 (Bl. 126 bis 134 der GA). Während des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Kläger zur \nÜberprüfung seiner passiven und aktiven deutschen \nSprachfähigkeiten wie auch zu den Umständen der Vermittlung \nund Pflege der deutschen Sprache und des deutschen Volkstums \nsowie schließlich zu den mit seinen beruflichen Stellungen \nverbundenen Vorteilen am 12. April 1999 von der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau angehört worden. Wegen des \nErgebnisses wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom \nselben Tage (Original hinter Bl. 99 der Beiakte 1; Fotokopie \nBl. 155 bis 157 der GA).\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n21\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung, die vom Senat durch \nBeschluss vom 27. Januar 2000 zugelassen worden ist, begehrt \ndie Beklagte die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie \nim Wesentlichen aus: Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides sei nach § 5 Nr. 2 b) des \nBundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 2000 \ngeltenden Fassung ausgeschlossen. Die Problematik eines \nVerstoßes gegen das rechtsstaatliche Verbot der Rückwirkung \nstelle sich dabei nicht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu der Änderung des \nBundesvertriebenengesetzes zum 1. Januar 1993 Bezug genommen. \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. stelle allein auf die Funktion des \nAufnahmebewerbers ab. Es reiche dafür aus, dass der \nAufnahmebewerber in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion \nausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam \ngalt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Denn \nInhaber solcher Funktionen hätten Privilegien erhalten, die \ndem Normalbürger verschlossen gewesen seien. Insbesondere \nhätten diese Personen nicht mehr den allgemeinen gegen die \ndeutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlegen. Nach der \nÄnderung des Gesetzes komme es nicht mehr darauf an, ob der \nErwerb der herausgehobenen Stellung kausal allein auf der \nbesonderen Bindung an das System im Herkunftsgebiet beruhe. \nEntscheidend seien nur noch die Funktionen und deren Bedeutung \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems. Dies \nentspreche dem Willen des Gesetzgebers, denn immerhin habe \ndieser in der Aufzählung von Personen- und Berufsgruppen, bei \ndenen er die Vermutung des Vorliegens eines \nKriegsfolgeschicksals als widerlegt ansehen wolle, auch \ndiejenigen aufgenommen, die nach den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts als so genannte Spezialisten \nanzusehen gewesen seien. Allein maßgeblich seien daher die \nerreichten Funktionen und die Frage, ob sie für die \nAufrechterhaltung des Kommunistischen Systems als bedeutsam \ngalten. Insoweit sei darauf abzustellen, wie sich die \neinzelnen Funktionen in das Machtgefüge des damals \nherrschenden Systems eingefügt hätten. Die vom Kläger \nerreichten Positionen seien in jedem Fall für die \nAufrechterhaltung dieses Systems bedeutsam. Sein Aufstieg sei \nkontinuierlich erfolgt und falle vollständig in die Zeit des \nkommunistischen Systems im Herkunftsgebiet. Dies gelte nicht \nnur für die ab 1983 bzw. 1985 ausgeübten Parteiämter, sondern \nauch schon für seine Tätigkeit als Sowchosdirektor von 1975 \nbis 1983. Als Leiter einer großen Wirtschaftseinheit hätten \nihm erhebliche Leitungs- und Weisungsbefugnisse zugestanden, \ndie ihm mit Zustimmung des zuständigen Parteigremiums aufgrund \nseiner insoweit bestehenden Loyalität gegenüber dem System \nübertragen worden seien. Danach habe der Kläger seinen \nAufstieg kontinuierlich fortgesetzt. Schon seine Tätigkeit als \nLeiter der Landwirtschaftsverwaltung des Kreises im Jahre 1983 \nstelle einen weiteren Aufstieg dar, denn damit hätten ihm alle \nSowchosen des Kreises unterstanden. Als Vorsitzender des \nExekutivkomitees des Kreises und danach als Erster Sekretär \ndes Kreiskomitees der KPdSU habe er ebenfalls Funktionen \nwahrgenommen, die für die Aufrechterhaltung des \nKommunistischen Systems bedeutsam gewesen seien.\n\n22\n\nDie vom Kläger erreichten Positionen gehörten zu den in der \nBegründung der Neufassung des Gesetzes beispielhaft \naufgeführten. Als Sowchosdirektor sei er Leiter eines großen \nstaatlichen Wirtschaftsbetriebes gewesen, danach \nBerufsfunktionär in der KPdSU. Für die Beurteilung der \nFunktionen des Klägers dürfe darüber hinaus keinesfalls \nübersehen werden, dass der Landwirtschaft insgesamt wegen der \nständigen Probleme der Versorgung der Bevölkerung besondere \nBedeutung zugekommen sei. Eine ausreichende Versorgung der \nBevölkerung sicherzustellen sei schon im Hinblick auf die \nhäufig angespannte Versorgungslage und die damit verbundene \nGefahr auftretender Unruhen von Wichtigkeit gewesen. \nGleichzeitig habe die Erfüllung der vorgegebenen Pläne auch \nzur Beschaffung von Devisen, die dringend benötigt worden \nseien, gedient. Der Um- und Durchsetzung der Planvorgaben sei \ndamit in wirtschaftlicher wie politischer Hinsicht Bedeutung \nzugekommen. Darauf, dass für das Erreichen der einzelnen \nPositionen das Fachwissen des Klägers auch eine Rolle gespielt \nhaben könne, komme es nicht entscheidend an.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Das \nangefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da \ndie Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide haben.\n\n30\n\nAls Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend \ngemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden \nkommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur \nSanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz \n- HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in \nBetracht.\n\n31\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist vor dem \n1. Januar 1993 geltendes Recht nicht anzuwenden. Denn nach der \nhier für eine Anwendung des davor geltenden Rechts gemäß § 100 \nAbs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das \nAussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - \n9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl \n1996, 198.\n\n33\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n34\n\nA. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser \nBestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Der Erteilung eines \nAufnahmebescheides steht hier entgegen, dass der Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft durch den Kläger nach § 5 Nr. 2 b) \nBVFG ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist mangels \nÜberleitungsvorschriften des Haushaltssanierungsgesetzes das \nnach den materiellrechtlichen Vorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebende Recht zur \nBeurteilung des von den Klägern geltend gemachten \nAufnahmeanspruchs. Da niemand darauf vertrauen konnte, dass \nder Gesetzgeber die außer dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen \nfür den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem \nBundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert, \nkonnte der Kläger auch keinen die Anwendung des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG auf bereits laufende Verfahren auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz \nerwerben.\n\n35\n\nVgl. zu der Rechtsänderung infolge \nInkrafttretens des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nBVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n36\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 \nAbs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine \nFunktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam \ngalt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war.\n\n37\n\nDer Senat lässt offen, ob bereits die Position als \nSowchosdirektor eines großen Sowchos, die der Kläger von 1975 \nbis 1983 innegehabt hat, die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG erfüllt. Denn jedenfalls die von dem Kläger von 1983 bis \n1990 innegehabten Stellungen als Leiter der \nLandwirtschaftsabteilung des Kreises J. , als \nVorsitzender des Exekutivkomitees des Sowjets des Kreises \nJ. und als Erster Sekretär der kommunistischen Partei \ndes Kreises M. sind Funktionen im Sinne dieser \nBestimmung, die den Erwerb der Rechtsstellung als \nSpätaussiedler ausschließen.\n\n38\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG sollen Aufnahmebewerber vom Erwerb \nder Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sein, wenn sie \neine das kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende \nFunktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass \nsie sich dadurch in einer Weise in dieses System eingefügt und \nihm gedient haben, so dass davon auszugehen ist, dass sie \njedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen \nim Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine \nAufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist.\n\n39\n\nVgl. auch die Begründung zu Artikel \n9 des Entwurfs der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Sanierung des \nBundeshaushalts, BT-Drucksache 14/1636, \nS. 175 f.\n\n40\n\nAllerdings soll sich der Ausschluss nach dem Wortlaut \ndieser Bestimmung nur auf solche Funktionsträger beziehen, \nderen Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund \nder Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktionen darunter \nfallen, ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung \nder politischen Verhältnisse für das jeweilige \nAussiedlungsgebiet festzustellen.\n\n41\n\nNach der die politischen Verhältnisse im fraglichen \nZeitraum regelnden sowjetischen Verfassung bestand das \nkommunistische Herrschaftssystem in der früheren Sowjetunion \nin der Herrschaft der KPdSU als \"führende und lenkende Kraft \nder sowjetischen Gesellschaft\" und \"Kern ihres politischen \nSystems\" (vgl. Art. 6 der sowjetischen Verfassung von \n1977).\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März \n1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207 = \nBVerwGE 108, 840.\n\n43\n\nDabei war die Zahl der Parteimitglieder, gemessen an der \nGesamtbevölkerung relativ gering.\n\n44\n\nVgl. Voslensky, Nomenklatura, \n3. Auf-lage 1987, S. 161.\n\n45\n\nDemgemäß ist eine Funktion in der Regel dann als für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn eine \nhauptamtliche Tätigkeit als Parteifunktionär ausgeübt wurde. \nDenn der Parteiapparat der KPdSU mit den Büros und \nSekretariaten als seine entscheidenden Organe gehörte zum Kern \ndes kommunistischen Herrschaftssystems der ehemaligen \nSowjetunion.\n\n46\n\nVgl. Voslensky, Nomenklatura, \n3. Auf-lage 1987, S. 172.\n\n47\n\nDie Arbeit des Parteiapparates erfolgte durch hauptamtliche \nParteifunktionäre. Diese hatten auf allen Ebenen, auch auf der \nuntersten Ebene der Kreise die Aufgabe, das Machtmonopol der \nPartei durch politische Propaganda oder die Einflussnahme in \nalle Bereiche des Staates, z.B. die Wirtschaft, zu \nsichern.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. März \n2000, - 2 A 2762/98 -.\n\n49\n\nDer Kläger ist in der Zeit ab Januar 1988 bis August 1990 \nErster Sekretär der KPdSU des Kreises M. gewesen. Damit \nhatte der Kläger die höchste Führungsposition im Kreis M. \ninne, da die Partei der Verwaltung des Kreises gegenüber \nweisungsbefugt war (Gutachten Institut für Ostrecht der \nUniversität zu Köln, Bl. 3 ff. (GA Bl. 37 ff.) und Gutachten \nInstitut für Ostrecht München, Bl. 3 u. 4 (GA Bl. 82 ff.). \nDiese Position war in besonderem Maße für die \nAufrechterhaltung und Fortführung des kommunistischen \nHerrschaftssystems bedeutsam.\n\n50\n\nDies gilt nach Ansicht des Senats jedoch nur für die Zeit \nvon Januar 1988 bis zum 7.Februar 1990, nicht jedoch für die \nZeit danach. Denn in der ehemaligen Sowjetunion hat das \nkommunistische System nach Auffassung des Senats jedenfalls \nnicht mehr nach dem 7. Februar 1990 bestanden. Das ergibt sich \naus folgenden Erwägungen:\n\n51\n\nDas System in der ehemaligen Sowjetunion war deshalb \nkommunistisch, weil es geprägt und maßgeblich bestimmt war \ndurch die alle Bereiche des Staates und der Gesellschaft \nbeherrschende Macht der KPdSU. Am 7. Februar 1990 beschlossen \ndie Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU auf einem Plenum, \nden in der Verfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU \nin seiner damaligen Form zu streichen. Damit wurde \nbeabsichtigt, die \"Machtstruktur Partei/Staat\" aufzulösen. Die \nKommunistische Partei werde im Rahmen eines demokratischen \nProzesses um die Macht kämpfen und auf jegliche gesetzliche \nund politische Vorzugsstellung verzichten.\n\n52\n\nVgl. ausführlich Archiv der \nGegenwart 1990, S. 34215 - 34218.\n\n53\n\nDer Kongress der Volksdeputierten bewilligte am 12. März \n1990 die beantragte Änderung der Verfassung.\n\n54\n\nVgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im \nEpochenwandel, S. 58.\n\n55\n\nDer Senat geht davon aus, dass jedenfalls durch den von der \nKPdSU selbst am 7. Februar 1990 gefassten Beschluss das \ninsbesondere durch den absoluten Führungsanspruch der KPdSU in \nArtikel 6 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 auch \ngesetzlich verankerte kommunistische System in der Sowjetunion \nendgültig beendet wurde. Die \"Billigung\" der \nVerfassungsänderung durch den Kongress der Volksdeputierten \nwar nur noch Formsache. Der Beschluss vom 7. Februar 1990 \nstand am Ende einer bereits etwa Mitte 1988 eingeleiteten \nEntwicklung,\n\n56\n\nvgl. Ahlberg, a.a.O., S. 63 ff.,\n\n57\n\nin deren Verlauf seit Ende November 1989 bis zum 22. Januar \n1990 die Tschechoslowakei, die DDR, Rumänien, Polen, Bulgarien \nund Jugoslawien die führende Rolle der kommunistischen \nParteien abschafften. Auch Litauen (7. Dezember 1989) und \nLettland (11. Januar 1990) als Unionsrepubliken hatten den \nFührungsanspruch der kommunistischen Parteien zu diesem \nZeitpunkt bereits aus ihren Verfassungen gestrichen.\n\n58\n\nVgl. im Einzelnen Ahlberg, a.a.O., \nS. 56 - 58.\n\n59\n\nDie Abkehr vom kommunistischen System in der früheren \nSowjetunion fand damit am 7. Februar 1990 ihren auch nach \naußen hin erkennbaren Abschluss durch die Machtausübenden. \n\n60\n\nVgl. zum Ende des totalitären \nSystems: OVG NW, Urteil vom 17. \nNovember 1998, - 2 A 6235/95 -.\n\n61\n\nAber auch in der Zeit davor, nämlich mindestens seit Januar \n1983, hat der Kläger Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nausgeübt. Ausgehend von dem oben Gesagten ist eine Funktion \nauch dann als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne \ndes § 5 Nr. 2 b) BVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, \nwenn sie in der Regel an die Mitgliedschaft des \nFunktionsträgers in der KPdSU gebunden war. Denn das Bestreben \nder Partei, ihren Einfluss in allen bedeutsamen Positionen der \nVerwaltung, der Wirtschaft und des Militärs durchzusetzen, um \nihren Machtanspruch auf Dauer zu sichern, erforderte die \nBesetzung möglichst vieler Stellen mit Personen, die eine \nBindung an die Partei aufwiesen und deshalb geeignet waren, \nden Einfluss der Partei geltend zu machen. Eine derartige \nBindung an die Partei ergab sich in der Regel aus der \nMitgliedschaft in der Partei.\n\n62\n\nVgl. zur Bedeutung der \nMitgliedschaft in der Partei BVerwG, \nUrteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, \nDVBl 1999, 1207 = BVerwGE 108, 340.\n\n63\n\nDabei reicht es aus, dass eine Position in der Regel mit \nParteimitgliedern besetzt wurde, da sich schon daraus die \ngewöhnliche Bedeutung der jeweiligen Funktion ergibt, auch \nwenn in Einzelfällen nicht Parteimitglieder, aus welchen \nGründen auch immer, eine solche Position erreichten.\n\n64\n\nDies gilt jedenfalls für die in den Jahren 1983 bis 1988 \nvom Kläger ausgeübten Verwaltungfunktionen im Kreise \nJ. . Sowohl für die Stellung als Leiter der \nLandwirtschaftsabteilung, der die Sowchosen des Kreises \nunterstanden (Gutachten Osteuropa-Institut Bl. 3, GA Bl. 128) \nund die das wichtigste Verwaltungsressort in den ländlichen \nGebieten war (Gutachten Institut für Ostrecht München, Bl. 3, \nGA Bl. 82), als auch für die Stellung als Vorsitzender des \nExekutivkomitees des Sowjets des Kreises J. , also als \nhöchster Verwaltungsbeamter des Kreises (Gutachten Osteuropa-\nInstitut Bl. 3, GA Bl. 128 und Gutachten Institut für Ostrecht \nMünchen, Bl. 3, GA Bl. 82), war die Parteimitgliedschaft \nerforderlich (Gutachten Osteuropa-Institut Bl. 2 f., GA \nBl. 127 f., Gutachten Institut für Ostrecht München, Bl. 4, GA \nBl. 83). Davon gehen auch die Kläger aus. Der Kläger selbst \nwar auch seit langer Zeit (nach seinen Angaben seit 1967) \nParteimitglied.\n\n65\n\nII. 1. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung \nin den Aufnahmebescheid seines Vaters gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person \nim Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen des § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG liegen hier jedoch nicht vor, weil der \nVater des Klägers als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet \nbereits im April 1994 endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG ist aber nur auf Ehegatten und Abkömmlinge von \nPersonen im Sinne des Satzes 1 anwendbar, also von Personen, \ndie ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten haben.\n\n66\n\nVgl. BverwG, Beschluß vom 27. April \n1999 - 5 B 42.99 -; Urteil des Senats \nvom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -\n.\n\n67\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Eine \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits \nausgereisten Bezugsperson ist nachträglich im Wege der \nAnerkennung als Härtefall grundsätzlich möglich.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März \n1999 - 5 B 83.99 - und - 5 B 83.99 - \nsowie vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -; \nUrteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - \n2 A 5680/98 -.\n\n69\n\nDie Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber \nnicht vor.\n\n70\n\nVgl. zum Begriff der besonderen \nHärte: BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, \nunter Bezugnahme auf BT-Drucksache \n11/6937, S. 5 u. 6 und Urteile vom 18. \nNovember 1999 - 5 C 3.99 -, - 5 C 4.99 \n- und 5 C 6.99; Urteil des Senats vom \n8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -.\n\n71\n\nDie Kläger haben auch bei der Erörterung dieser Möglichkeit \neiner nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich auf das \nerhebliche Alter des Vaters des Klägers bei der Ausreise \nverwiesen. Darüber hinaus ist nichts dafür vorgetragen, und es \nist auch sonst nichts ersichtlich, weshalb es dem Vater des \nKlägers nicht möglich war, die Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides an seinen Sohn in Kasachstan \nabzuwarten. Allein die Tatsache, dass der Vater des Klägers \nbei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fast \nzweiundachtzig Jahre alt war, ist für sich nicht geeignet, \neine besondere Härte zu begründen.\n\n72\n\nB. Da dem Kläger ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz \n1 BVFG nicht erteilt werden kann, scheidet die allein in \nBetracht kommende Einbeziehung der Klägerin in den Bescheid \nihres Ehegatten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aus.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen in beiden Rechtszügen für nicht erstattungsfähig \nzu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \ndamit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n74\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung \nund Anwendung des § 5 Nr. 2 b) BVFG höchstrichterlich noch \nnicht geklärt und für eine Vielzahl von Verfahren \ngrundsätzlich bedeutsam ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-24/2-a-3411-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-24/2-a-3411-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304941","retrieved":"2026-07-09 03:32:15.399691+00:00"}}