{"status":"available","doknr":"OLD304940","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0524.2A1651.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"2 A 1651/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten \ndes Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 10. Februar 1960 in M. , \nSowjetunion, geboren. Ihre Eltern sind der am 17. Juni 1937 in \nE. geborene ukrainische Volkszugehörige \nJ. L. und die am 26. Juli 1938 in N. geborene \nB. S. . Die Mutter der Klägerin zu 1) reiste am 17. Juni \n1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am \n15. August 1991 die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nEinbürgerung erhielt; am 20. März 1997 stellte ihr die Stadt \nE. einen Vertriebenenausweis aus.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2) ist die am 9. Mai 1988 in M. \ngeborene Tochter der Klägerin zu 1) aus ihrer Ehe mit dem \nrussischen Volkszugehörigen M. U. .\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1) reiste zusammen mit ihrer Mutter B. \nS. und ihrer weiteren Tochter Y. , geboren am \n19. September 1982, am 17. Juni 1990 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Sie meldeten sich im Aufnahmelager \nC. des Bundesverwaltungsamtes. Dort wurden die Mutter \nund die Tochter der Klägerin zu 1) am 25. Juni 1990 \nregistriert. Die Klägerin zu 1) selbst stellte keinen Antrag \nauf Registrierung, sondern kehrte nach M. zurück, wo \nsich noch ihr Ehemann und die erkrankte Klägerin zu 2) \naufhielten.\n\n5\n\nAm 27. Januar 1991 reisten die Klägerinnen zu 1) und 2) in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. Januar 1991 ging \nder Antrag der Klägerinnen auf Aufnahme in die Bundesrepublik \nDeutschland beim Bundesverwaltungsamt ein. In dem Antrag ist \nals Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) Deutsch, als ihre \nMuttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie \nRussisch angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist \nerklärt, dass sie diese verstehe, wenig spreche und schreibe. \nAußerdem ist angekreuzt, dass in der Familie Deutsch überhaupt \nnicht gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist \nausgeführt: \"Deutsche Sprache, deutsche Zeitschriften, \ndeutsche Freunde\". Außerdem wurden vorgelegt eine Ablichtung \ndes 1989 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin zu 1), in \ndem diese mit russischer Nationalität eingetragen ist, und die \nÜbersetzung der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) aus dem \nJahre 1960, in der die Nationalität des Vaters der Klägerin zu \n1) mit Ukrainer und die ihrer Mutter mit Deutsche angegeben \nist. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. September 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerinnen ab. \nZur Begründung führte es aus: Eine Aufnahme komme schon \ndeswegen nicht in Betracht, weil die Klägerinnen sich seit dem \n8. Februar 1991 auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland \naufhielten. Darüber hinaus seien sie auch keine deutschen \nVolkszugehörigen.\n\n7\n\nZur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wurde \nunter anderem darauf verwiesen, dass für Frau B. S. , \ndie Mutter der Klägerin zu 1), die deutsche Volkszugehörigkeit \ndurch Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß Art. \n116 Abs. 1 des Grundgesetzes amtlich festgestellt worden sei. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch unter Bezugnahme auf den \nablehnenden Bescheid zurück.\n\n9\n\nHiergegen haben die Klägerinnen am 29. Januar 1992 beim \nVerwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im \nWesentlichen ausgeführt: Da sie sich schon seit mehreren \nJahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, sei es \nihnen nicht zuzumuten, nach Russland zurückzukehren und von \ndort aus ihr Verfahren zu betreiben. Insoweit sei insbesondere \nzu berücksichtigen, dass die 1982 geborene Tochter der \nKlägerin zu 1) am 17. Januar 1992 durch Einbürgerung die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Demgemäß stehe \nihnen zumindest die Schutzvorschrift des Artikels 6 des \nGrundgesetzes zur Seite.\n\n10\n\nIm Übrigen seien die Klägerinnen auch deutsche \nVolkszugehörige. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihre \nAngehörigen, nämlich die Mutter bzw. Großmutter B. S. \nund die Tochter bzw. Schwester Y. U. , in der \nBundesrepublik Deutschland eingebürgert worden seien. Die \nMutter der Klägerin zu 1) stamme aus einer deutschen Familie, \ndie durch Verschleppung zerstört worden sei.\n\n11\n\nIn ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1) auf Befragen \nerklärt: Ihren ersten Inlandspass habe sie im Alter von \n16 Jahren erhalten. Sie habe eine schriftliche Mitteilung \nbekommen, dass sie wegen des Inlandspasses zu einem bestimmten \nTermin zum Rathaus kommen müsse. Dort seien etwa 150 \nJugendliche ihres Jahrgangs versammelt gewesen, die einen Pass \nerhalten sollten. Als ihr Name aufgerufen worden sei, sei sie \nvorgetreten, habe den Pass unterschrieben und sei gegangen. In \nden Pass sei als Nationalität Russin eingetragen worden, ohne \ndass sie gefragt worden sei.\n\n12\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. September \n1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Januar \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die \nEinbürgerungen der Mutter und der Tochter der Klägerin zu 1) \nseien für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Die \nKlägerin zu 1) sei keine deutsche Staatsangehörige und habe \nauch nicht die Voraussetzungen der deutschen \nVolkszugehörigkeit nachgewiesen. Darüber hinaus könne ein \nAufnahmebescheid schon deswegen nicht erteilt werden, weil die \nKlägerin zu 1) ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgegeben \nhabe. Ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes liege nicht vor.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n18\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die \nKlägerinnen ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im \nwesentlichen vor: Sie seien deutsche Volkszugehörige. Dies \nergebe sich daraus, dass die Mutter der Klägerin zu 1), Frau \nB. S. , deutsche Volkszugehörige sei und diese die \nKlägerin zu 1) im Sinne der deutschen Volkszugehörigkeit \nprägend erzogen habe.\n\n19\n\nGegen die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) \nspreche auch nicht die Eintragung \"Russin\" in ihrem \nInlandspaß. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und \nder Beklagten könne der Klägerin zu 1) nicht vorgeworfen \nwerden, dass sie nicht auf eine Eintragung \"Deutsche\" \nhingewirkt habe. Im Rahmen der Nationalitätenpolitik der \nSowjetunion sei es grundsätzlich so gewesen, dass in die Pässe \nder jeweiligen Republikangehörigen die Bezeichnungen \"Russe\", \n\"Ukrainer\", \"Armenier\" eingetragen worden seien ohne Rücksicht \ndarauf, ob die fraglichen Personen einer Minderheit \nangehörten. Die Betroffenen hätten nicht gewagt, derartigen \nEintragungen entgegenzutreten. Auch im Jahre 1989, als die \nKlägerin ihren letzten Pass erhalten habe, hätte sie nicht auf \nder Eintragung der deutschen Nationalität bestehen können. \nDies hätte zur Folge gehabt, dass ihr Ehemann, der an einem \nInstitut für Atomenergie und Raketentreibstoffe gearbeitet \nhabe, seine Arbeit verloren hätte. Bei der alten Nomenklatura, \ndie nach wie vor in dem Institut bestimmend gewesen sei, hätte \ndies sofort zur Vermutung der Unzuverlässigkeit des Ehemannes \nder Klägerin geführt. Außerdem wäre die Eintragung mit einer \nlangen Wartezeit verbunden gewesen. Auch für 1989 könne von \ndem Vorhandensein einer anerkannten deutschen nationalen \nMinderheit in der UdSSR nicht ausgegangen werden. Seinerzeit \nsei ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nunmöglich, zumindest aber unzumutbar gewesen wegen der von den \nBetroffenen in der Regel befürchteten Folgen.\n\n20\n\nDer Anspruch der Klägerinnen könne auch nicht deswegen \nverneint werden, weil sie das Aussiedlungsgebiet nach dem \n30. Juni 1990 nicht \"im Wege des Aufnahmeverfahrens\" verlassen \nhätten. Der Fall der Klägerinnen sei nach dem vor dem 1. Juli \n1990 geltenden Recht zu entscheiden, weil die ab dem 1. Juli \n1990 geltende Fassung gegen Art. 116 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes verstoße. Die allen Deutschen zustehende \nFreizügigkeit werde unzulässig eingeschränkt. Hilfsweise werde \ngeltend gemacht, dass bei den Klägerinnen die Voraussetzungen \nder besonderen Härte gegeben seien.\n\n21\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n22\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils und unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. September \n1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Januar \n1992 die Beklagte zu verpflichten, den \nKlägerinnen einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Den \nKlägerinnen könne schon deswegen ein Aufnahmebescheid nicht \nerteilt werden, weil sie das Aussiedlungsgebiet auf Dauer \nverlassen hätten und eine besondere Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorliege. \nAbgesehen davon seien die Klägerinnen auch keine deutschen \nVolkszugehörigen.\n\n26\n\nDurch Urteil vom 3. November 1997 hat der Senat die Klage \nabgewiesen. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision \neingelegte Beschwerde der Kläger hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 1999 das \nUrteil des Senats vom 3. November 1997 wegen eines \nAufklärungsmangels aufgehoben und die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\n27\n\nDer Senat hat durch Beschluss vom 12. August 1999 Beweis \ndarüber erhoben, ob die Ausstellung des ersten Inlandspasses \nder Klägerin zu 1) durch die Passbehörde M. , UdSSR, im \nJahre 1976 aufgrund eines entsprechenden Antrages der Klägerin \nzu 1) erfolgt ist, insbesondere ob das Antragsformular (die \nsogenannte Forma 1) für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses neben dem Datum der Antragstellung die \nUnterschrift der Klägerin zu 1) trägt und welchen Eintrag das \nAntragsformular unter Nr. 4. \"Nationalität\" enthält, durch \nEinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Hinsichtlich \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des \nAuswärtigen Amtes vom 10. Februar 2000 nebst Anlage \n(Gerichtsakte Bl. 384ff.) Bezug genommen.\n\n28\n\nDurch Schreiben der Berichterstatterin vom 29. März und \n19. April 2000 sind die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerinnen gemäß § 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgefordert \nworden, bis zum 19. April bzw. 4. Mai 2000 Stellung zu der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes zu nehmen, die erforderlichen \nTatsachen vorzutragen und die beabsichtigten Beweisanträge zu \nstellen.\n\n29\n\nMit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 erklären die Klägerinnen: \nDie Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Erteilung ihres ersten \nInlandspasses keine schriftlichen Erklärungen gegenüber den \nPassbehörden der damaligen Sowjetunion abgegeben. Sie \nbestreite die Echtheit der Unterschrift der angeblich \nvorliegenden Unterlagen. Außerdem werde bestritten, dass die \nUnterlagen heute, nach 24 Jahren, noch vorlägen. Die \nKlägerinnen beabsichtigten keine weiteren Beweisantritte, da \nsie sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem russischen \nStaat einlassen wollten. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke \nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet.\n\n31\n\nErkenntnisliste\n\n32\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 \n(LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-542.40 GUS)\n\n10. \n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen, da den Klägerinnen ein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nicht zusteht.\n\n35\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufnahmebescheide \nkommt hier nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) mit der \nMaßgabe in Betracht, dass sich das Vorliegen der sonstigen \nVoraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im \nfolgenden a.F.) richtet. Da die Klägerinnen nach dem 30. Juni \n1990 und vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet \nendgültig verlassen haben, ohne dort die Erteilung eines \nAufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei \nVorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG \nnachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des \nVerlassens des Vertreibungsgebietes, erteilt. Das bedeutet, \ndass sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte \nvorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch \ndafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die \nPrüfung der \"sonstigen Voraussetzungen\" für die Erteilung des \nAufnahmebescheides zu richten hat.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG - Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 \nff.\n\n37\n\nA. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin zu 1) sich auf \neine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen \nkann, weil ihre minderjährige Tochter Y. , die sich seit \nJuni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, am 17. \nJanuar 1992 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung \nerworben hat. Denn jedenfalls sind die \"sonstigen \nVoraussetzungen\" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht gegeben. \nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) \nnach Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen \nals Aussiedlerin erfüllt.\n\n38\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt zumindest nicht die \nVoraussetzungen des insoweit maßgebenden § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \na.F. Nach dieser Vorschrift ist Vertriebener auch, wer als \ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger \nnach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen u.a. die \nSowjetunion verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, \nohne aus diesem Gebiet vertrieben und bis zum 31. März 1952 \ndorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen \nWohnsitz in diesem Gebiet begründet hat (Aussiedler). Die \nVorschrift findet auch auf nach Abschluss der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen geborene Personen (Spätgeborene) wie die \n1960 geborene Klägerin zu 1) Anwendung.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November \n1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298; \nBVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C \n20.93 -, DVBl 1994, 935.\n\n40\n\nFür eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1) \nist nichts dargetan oder ersichtlich.\n\n41\n\nDie Klägerin zu 1) hat die frühere Sowjetunion auch nicht \nals deutsche Volkszugehörige verlassen. Nach § 6 BVFG a.F. ist \ndeutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch \nbestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur \nbestätigt wird. Da die Klägerin zu 1) als Spätgeborene zum \nZeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nnoch nicht geboren war, ist sie nur dann deutsche \nVolkszugehörige, wenn ihr bis zum Eintritt ihrer \nSelbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d. h. \ndas Bewusstsein, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und \nkeinem anderen Volk zuzugehören, prägend im Sinne eines durch \nWeitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhanges übermittelt \nworden ist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai \n1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 61, und Urteil vom 15. Mai \n1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 64.\n\n43\n\nDies kann zum einen durch ein konkretes aktives Einwirken \nzumindest eines volksdeutschen Elternteils auf das Kind \ngeschehen, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu \neinem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden \nSchlüsselerlebnis geführt hat. Zum anderen kann aus Indizien, \nnamentlich Merkmalen im Sinne des § 6 BVFG a.F., auf eine \nÜberlieferung der Bekenntnislage geschlossen werden. Das setzt \nvoraus, dass die Eltern oder ein Elternteil sich im \nmaßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. \nMit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem \nBewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national \ngeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss sich der \nSpätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren, so \ndaß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volkes in dem \nbezeichneten Sinne ansieht und fühlt. Eine solche innere \nEinstellung muss durch äußere Tatsachen belegt sein, die eine \ndiesbezügliche Überzeugungsbildung gestatten. Diese Tatsachen \nkönnen so beschaffen sein, dass sie unmittelbar positiv \nergeben, dass das spätgeborene Kind in die subjektive \nBekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des \nvolksdeutschen Elternteils hineingewachsen ist und sich mit \nderen Volkstumsbewusstsein identifiziert hat. Dies steht einem \nausdrücklich oder in Form schlüssigen Gesamtverhaltens \nabgelegten Bekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige \nPersonen mit der Folge gleich, dass als objektive Bestätigung \neines der in § 6 BVFG a.F. angeführten Merkmale ausreicht. \nEine Beherrschung der deutschen Sprache ist dann nicht \nunbedingt erforderlich. Ihr kommt - wenn sich eine \nVolkstumsüberlieferung nicht unmittelbar feststellen lässt - \nlediglich bei der mittelbaren Herleitung des \nBekenntniszusammenhanges aus Indizien entscheidende Bedeutung \nzu.\n\n44\n\nBVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1986 \n- 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 47, vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64, vom \n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl \n1994, 935, 937 f., sowie vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302.\n\n45\n\nDabei bedarf es im Hinblick auf das besondere Schicksal der \ndeutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion, die dort \nauch heute noch - wenn auch größtenteils nicht mehr \nterritorial verwurzelt - besteht, des Nachweises eines \nspeziellen \"Schlüsselerlebnisses\" als Voraussetzung eines \nSachverhaltes, aus dem sich die Überlieferung volksdeutschen \nBewusstseins unmittelbar ergibt, nicht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302.\n\n47\n\nVor dem geschichtlichen Hintergrund der Entwicklung der \nSituation der deutschen Volksgruppe in der Sowjetunion seit \nBeginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 ist trotz \nder in den letzten Jahren teilweise erfolgreichen Bemühungen \num eine weitere allgemeine Verbesserung der Lage der \nVolksdeutschen in der früheren Sowjetunion davon auszugehen, \ndass diejenigen Volksdeutschen, die die Zeit der Deportation \nund die damit verbundenen jahrzehntelangen - auch physischen - \nAusgrenzungen als Feinde, Faschisten und Verräter bewusst \nerlebt haben, sich in bleibender Weise als ausgegrenzte Opfer \neines mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verknüpften \nungerechten Schicksals fühlen und dass ein solcher psychischer \nZustand auch die in der Familie aufwachsenden Kinder \nbeeinflussen kann, da in der Familie während der Entwicklung \ndes Kindes auch Herkunft und Erlebnisse der Eltern in der \nRegel zur Sprache kommen. Wo die Ausgrenzung der eigenen \nFamilie als Dauerschicksal mit- und nacherlebt wird, liegt es \nnicht fern, sich auch die Ursache dieses Schicksals, die \ndeutsche Volkszugehörigkeit, zu Eigen zu machen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302.\n\n49\n\nEine Bekenntnisüberlieferung kann aber dann nicht \nfestgestellt werden, wenn der Betroffene sich zu einem anderen \nals dem deutschen Volkstum bekannt hat, weil daraus \nersichtlich wird, dass eine entsprechende Prägung zum \ndeutschen Volkstum und eine Identifikation mit dem \nvolksdeutschen Elternteil nicht stattgefunden hat.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai \n1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 61.\n\n51\n\nEin solches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum kann z.B. \nim Zusammenhang mit der Eintragung einer anderen Nationalität \nin den Inlandspass abgegeben worden sein. Dem steht nicht \nentgegen, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach \nBeginn der in der früheren Sowjetunion im Juni 1941 \neinsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht abgegeben \nwerden musste, um die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. zu \nerfüllen. Denn bei Spätgeborenen kommt es auf eine \nBekenntnisüberlieferung an, bei der die Entwicklung des \nSpätgeborenen bis zu seiner Selbständigkeit zu beurteilen ist. \nDies führt zwangsläufig dazu, dass auch nach Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände mit in die \nBetrachtung einbezogen werden müssen. Zu diesen Umständen \ngehört auch die von einem aus einer volkstumsverschiedenen Ehe \nstammenden Spätgeborenen veranlasste Eintragung einer \nnichtdeutschen Nationalität in seinen Inlandspass, sofern er \nwählen konnte, welche Nationalität eingetragen werden sollte. \nEntscheidet er sich im Hinblick auf den nichtdeutschen \nElternteil für eine Eintragung mit dessen Nationalität kommt \ndarin als äußerer Erklärungsinhalt zum Ausdruck, diesem \nnichtdeutschen Volkstum anzugehören. Das schließt \ngrundsätzlich die Annahme aus, der Spätgeborene habe sich mit \ndem Volkstumsbewusstsein des volksdeutschen Elternteils \nidentifiziert, mögen in dieser Hinsicht auch sonst \nAnhaltspunkte bestehen. Abweichendes gilt nur dann, wenn die \nEintragung nicht auf dem freien Willen des Betroffenen \nberuhte, weil diesem die Angabe der deutschen Nationalität aus \nbesonderen außergewöhnlichen Gründen nicht zumutbar war.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 -.\n\n53\n\nGleich zu behandeln sind die Fälle, in denen keine \nErklärung des Betroffenen vorliegt, weil die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen \ndes Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgte oder ohne \nirgendeine Mitwirkung seinerseits vorgenommen worden ist,\n\n54\n\nvgl. insoweit zu § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG n.F. BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR \n1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686, und Urteil des Senats vom 3. März \n1999 - 2 A 5205/96 -.\n\n55\n\nAusgehend davon kann der Senat nicht feststellen, dass die \nKlägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige ist. Der Senat ist \nnicht davon überzeugt, dass der Klägerin zu 1) durch ihre \nMutter bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum prägend im Sinne eines durch Weitergabe \nhergestellten Bekenntniszusammenhanges übermittelt worden ist. \nZwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) von einer \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt, weil ihre Mutter, Frau \nB. S. , deutsche Volkszugehörige ist, wie sich aus dem \ndieser inzwischen erteilten Vertriebenenausweis ergibt.\n\n56\n\nEs fehlt aber an der Vermittlung des \nBekenntniszusammenhanges. Dieser kann schon deswegen nicht \nfestgestellt werden, weil die Klägerin zu 1) in ihren ersten \nInlandspass im Jahre 1976 nicht mit deutscher, sondern mit \nrussischer Nationalität eingetragen worden ist und diese \nEintragung auf dem freien Willen der Klägerin zu 1) \nberuhte.\n\n57\n\nFür die Eintragung der russischen Nationalität in ihren \nersten Inlandspass war eine Erklärung der Klägerin zu 1) \nerforderlich. Grundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres \n16. Lebensjahres im Jahre 1976 war die Verordnung über das \nPasswesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. \n\n58\n\nVgl. Eisfeld, (Nr. 5) S. 14; \nBrunner, (Nr. 6) S. 1 ff.\n\n59\n\nNach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie \nnach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung \nunter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom \n10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen \nvon gemischt-nationalen Eltern einzutragen war, war gemäß \nNr. 3 Abs. 2 in der Passverordnung von 1974 im Gegensatz zu \nden früheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, dass \nein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern bestand.\n\n60\n\nVgl. Weydt, (Nr. 3) S. 25; Eisfeld, \n(Nr. 5) S. 14; Brunner, (Nr. 6) \nS. 1 ff.\n\n61\n\nDieses wurde dadurch ausgeübt, dass bei der Beantragung des \nInlandspasses ein Formular auszufüllen war, die sog. \n\"Forma 1\", in das u.a. auch die gewählte Nationalität \neinzutragen war.\n\n62\n\nVgl. AA (Nr. 1), Anlage 4, S. 9;\nBrunner, (Nr. 6) S. 4.\n\n63\n\nDanach musste die Klägerin zu 1) für die Eintragung der \nNationalität in ihren ersten Inlandspass die \"Forma 1\" \nausfüllen und in das Feld \"Nationalität\" wegen der \nverschiedenen Nationalitäten ihrer Eltern die von ihr \ngewünschte Nationalität eintragen. Dabei konnte sie zwischen \ndeutsch und ukrainisch wählen, da ihre Eltern in ihrer \nGeburtsurkunde als \"Ukrainer\" bzw. \"Deutsche\" eingetragen \nwaren.\n\n64\n\nNach der Überzeugung des Senats ist die Eintragung der \nrussischen Nationalität in den Inlandspass der Klägerin zu 1) \nin dieser Weise und mit deren Willen erfolgt. Dies ergibt sich \nzunächst aus der im Verfahren eingeholten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 10. Februar 2000. Danach hat das \nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten Russlands dem \nAuswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland unter dem \n28. Dezember 1999 auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass die \nKlägerin zu 1) den ersten Inlandspass im Zusammenhang mit dem \nErreichen des Alters von 16 Jahren erhalten habe, der Antrag \nzur Ausstellung des Passes trage die Unterschrift der \nAntragstellerin, unter Nationalität sei \"Russin\" eingetragen. \nDer Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Auskunft \nzu zweifeln. Gegen die Richtigkeit der Auskunft spricht \ninsbesondere nicht, dass der Antrag überhaupt noch vorhanden \nist, wie die Klägerinnen meinen. Denn es handelt sich dabei um \ndie für den Inlandspass wesentliche behördliche Unterlage, auf \ndie bei Verlust des Passes zurückgegriffen wird und auf der \nauch spätere Ereignisse, zum Beispiel der nach Erreichen des \nfünfundzwanzigsten und fünfundvierzigsten Lebensjahres \nerforderliche Austausch des Bildes vermerkt werden (vgl. \nPassverordnung 1974, II. 11.). Dieser Antrag wird zumindest zu \nLebzeiten des Betroffenen nicht vernichtet.\n\n65\n\nSoweit die Klägerinnen behaupten, die Unterschrift der \nKlägerin zu 1) unter dem Antrag müsse gefälscht sein, ist dies \ndurch nichts belegt. Die Umstände sprechen gegen eine solche \nUnrichtigkeit. Zwar ist der Auskunft keine Ablichtung des \nAntrages beigefügt, die eine Überprüfung insoweit ermöglichte, \nes gibt aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Auskunft insoweit falsch ist. Die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes stützt sich auf eine auf dem Dienstweg eingeholte \namtliche Auskunft der russischen Behörden. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass diese ein Interesse am Ausgang des \nVerfahrens haben oder aus anderen Gründen unrichtige Auskünfte \nhinsichtlich des Nationalitätseintrages oder der \nPassantragstellung geben, die noch in die Zeiten der \nehemaligen Sowjetunion fallen. Eine weitere Aufklärung ist \ninsoweit nicht möglich. Denkbar wäre die Anforderung einer \nFotokopie oder Fotografie des Passantrages, der Forma 1, über \ndas Auswärtige Amt bei den russischen Behörden. Diese \nerscheint aber zum einen wenig erfolgversprechend, da die \nBitte um Übersendung einer Fotokopie oder Fotografie bereits \nin der Anfrage an das Auswärtige Amt aufgrund des \nBeweisbeschlusses vom 12. August 1999 enthalten war, ohne dass \nihr entsprochen worden wäre. Einer weiteren Anfrage in dieser \nSache an die russischen Behörden steht zudem entgegen, dass \ndie Klägerinnen erklärt haben, sie möchten sich nicht auf eine \nweitere Auseinandersetzung mit dem russischen Staat \neinlassen.\n\n66\n\nAußerdem entsprechen die Angaben der Auskunft zur Forma 1 \ndem bisherigen Akteninhalt. Insbesondere die Anhörung der \nKlägerin zu 1) und die Vernehmung der Zeugin B. S. \nlassen nur den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1) bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses die erforderliche Forma 1 \nausgefüllt hat. Denn der Vortrag der Klägerinnen und die \nAngaben der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung sind so \nunvollständig und unschlüssig, dass aus ihnen kein Sachverhalt \nentnommen werden kann, der eine Eintragung der russischen \nNationalität in den Inlandspass der Klägerin zu 1) ohne deren \nWillen als Ausnahme vom Regelfall auch nur als möglich \nerscheinen ließe.\n\n67\n\nDie pauschale Behauptung im Berufungsverfahren, \ngrundsätzlich sei in die Inlandspässe die Nationalität der in \nder jeweiligen Republik vorherrschenden Volksgruppe \neingetragen worden, ist durch nichts belegt. Die dem Senat zu \ndieser Frage vorliegenden Stellungnahmen enthalten keine \nHinweise für eine solche pauschale Verfahrensweise. Vielmehr \ngehen diese übereinstimmend davon aus, dass in der Regel das \nWahlrecht beachtet wurde, wenn auch nicht ausgeschlossen wird, \ndass in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität \nohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde. \nWesentlich häufiger war dagegen die Tendenz, auf den \nBetroffenen dahin einzuwirken, dass er nicht die Nationalität \ndes deutschen, sondern die des anderen Elternteils wählte, \ninsbesondere wenn dieser russischer Nationalität war.\n\n68\n\nVgl. Eisfeld, (Nr. 5), S. 15; Weydt, \n(Nr. 3), S. 25; Brunner, (Nr. 6), \nS. 6f..\n\n69\n\nEs bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die Zweifel an \nder Richtigkeit der Stellungnahmen aufkommen ließen. Solche \nergeben sich insbesondere auch nicht aus den Kenntnissen, die \nder Senat aus zahlreichen anderen Verfahren gewonnen hat. Für \ndie Zeit ab Beginn der siebziger Jahre wird häufig allenfalls \nvon mehr oder weniger starkem Druck durch Eltern, Schule oder \nBehörden berichtet, in den Antrag eine nichtdeutsche \nNationalität einzutragen.\n\n70\n\nAuch die Schilderung der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung \nvor dem Senat, wie sie den ersten Inlandspass erhalten habe, \nist nicht geeignet, plausibel darzulegen, dass die Klägerin zu \n1) keinen Antrag ausgefüllt hat. Noch bei ihrer Anhörung in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die \nKlägerin zu 1) erklärt, sie habe an der Ausstellung des Passes \nüberhaupt nicht mitgewirkt. Erst nachdem sie anlässlich ihrer \nAnhörung vor dem Senat darauf hingewiesen worden war, dass \njeder Pass ein Foto enthalte, das vom Passinhaber beigebracht \nwerden müsse, hat sie eingeräumt, sie habe in der Schule ein \noder mehrere Fotos abgegeben. Irgendwelche Angaben habe sie \naber nicht gemacht. Das ist jedoch vom tatsächlichen Ablauf \nher nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht erklärlich, wie \nder Behörde mitgeteilt wurde, welches Bild welcher Person \nzuzuordnen war. Weiter bleibt offen, wie die Eintragungen im \nPass zustande kommen konnten, wenn die Klägerin zu 1) weder \nPersonenstandsurkunden vorgelegt, noch sonstige Angaben \ngemacht hat. Schließlich ist das Fehlen jeder schriftlichen \nAngabe bei der Ausstellung zahlreicher Pässe für eine größere \nAnzahl von Personen, wie die Klägerin zu 1) dies geschildert \nhat, schon aus verwaltungstechnischen Gründen kaum denkbar. \n\n71\n\nDie Angaben der Klägerin zu 1) über das Verfahren bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses werden auch nicht durch \ndie eidesstattliche Versicherung der Frau \nM. T. bestätigt. Diese hat nur erklärt, Kinder aus \ngemischten Ehen seien automatisch als Russen registriert \nworden. Konkrete Angaben zum Verfahren der Passerteilung im \nFall der Klägerin zu 1) hat sie jedoch nicht gemacht.\n\n72\n\nZu Gunsten der Klägerin zu 1) spricht auch nicht die \nTatsache, dass die Mutter der Klägerin zu 1) im Gegensatz zur \nGeburtsurkunde ihrer Tochter in ihrem Inlandspass mit \nrussischer Nationalität eingetragen war. Die Klägerin zu 1) \nhat dazu lediglich erklärt, wegen der Inlandspasseintragung \nihrer Mutter habe sie damit gerechnet, als \"Russin\" \neingetragen zu werden. Sie hat aber nicht angegeben, worauf \nsie diese Annahme stützte.\n\n73\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin ist auch \nnicht unschädlich, weil im Jahre 1976 eine Erklärung zur \ndeutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums \nbei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen \nverbunden gewesen wäre und die Klägerin deshalb ihr \n(eventuelles) Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte \nausüben müssen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht kann nicht generell angenommen \nwerden, dass im Dezember 1964 oder später die volksdeutsche \nBevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion aus Gründen der \nSelbsterhaltung generell gezwungen gewesen sei, sich mit einer \nanderen Nationalität als der deutschen eintragen zu lassen. \nDagegen spreche schon die große Zahl von Personen, die bei \nVolkszählungen ihre Nationalität mit deutsch angegeben hätten. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 -,\n\n75\n\nDie Klägerin zu 1) hat insoweit nur von ihren Befürchtungen \nwegen des Schicksals ihrer Mutter und Großeltern berichtet, \nalso von Vorfällen, die lange zurücklagen. Ereignisse aus den \nsiebziger Jahren, die nachvollziehbarer Grund für ihre \nBefürchtungen waren, hat sie nicht geschildert. Soweit sie zum \nBeleg der Berechtigung ihrer Ängste geschildert hat, dass man \nihr Mitte der achtziger Jahre mit der Weitergabe ihrer Akte an \ndie \"Spezialabteilung\" gedroht habe, weil sie im Unterricht \nden \"Archipel H. \" behandelt und vom Schicksal ihres \nGroßvaters erzählt habe, ist nichts dafür ersichtlich, dass \nlediglich die Angabe der deutschen Nationalität im Inlandspass \nvergleichbare Folgen gehabt hätte. Für die siebziger Jahre \nwerden derartige Fälle weder in der Literatur berichtet, noch \nwird in anderen Verfahren auf derartige Folgen verwiesen. \nBerichtet wird vielmehr von der Furcht, nicht studieren zu \nkönnen. Auch diese Furcht war auf der Grundlage der im \nAussiedlungsgebiet herrschenden objektiven Verhältnisse, auf \ndie allein abzustellen ist,\n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198,\n\n77\n\nnicht berechtigt. Deutsche Volkszugehörige konnten in der \nehemaligen Sowjetunion Mitte der siebziger Jahre im Rahmen \neiner für ihre Volksgruppe geltenden Quote ein \nHochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der sechziger \nJahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die \nbestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen \nVolksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber \nzum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden \nQuotensystem zugelassen.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198; \nPinkus/Fleischhauer, S. 401 ff..\n\n79\n\nAndere Gründe, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nunzumutbar machten, sind von den Klägerinnen nicht geschildert \nworden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n80\n\nB. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) kann offen bleiben, \nob die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 27 \nAbs. 2 1. Alternative BVFG vorliegen. Denn die Klägerin zu 2) \nerfüllt die Voraussetzungen des insoweit maßgebenden § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. nicht. Mangels Bekenntnisfähigkeit im \nZeitpunkt der Ausreise ist eine Prägung der Bekenntnislage in \nder Familie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörigen \nElternteil erforderlich,\n\n81\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl. \n1994, 935,\n \ndie wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der \nMutter der Klägerin zu 2) nicht festgestellt werden kann.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-24/2-a-1651-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-24/2-a-1651-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304940","retrieved":"2026-07-09 03:32:15.303433+00:00"}}