{"status":"available","doknr":"OLD304942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0524.12B328.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"12 B 328/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDas Antragsvorbringen trägt die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht.\n\n3\n\n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen \nzunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Solche Zweifel setzen nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats voraus, dass der Antragsteller in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im \nErgebnis Erfolg haben wird. Davon kann hier nicht ausgegangen \nwerden.\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Endnoten der \njeweils letzten dienstlichen Beurteilungen nach wie vor die \nAuffassung vertritt, er sei besser qualifiziert als die \nBeigeladene und bereits aus diesem Grunde dieser vorzuziehen, \nkann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr stimmt der Senat dem \nVerwaltungsgericht darin zu, dass die fraglichen \nBeurteilungsnoten wegen der unterschiedlichen \nBeurteilungsmaßstäbe im Geschäftsbereich der Präsidentin des \nLandesarbeitsgerichts Düsseldorf einerseits und des Präsidenten \ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf andererseits nicht ohne \nweiteres miteinander vergleichbar sind. Bereits die sich aus \nder im ersten Rechtszug überreichten Beurteilungsübersicht \nergebenden deutlichen Unterschiede in der prozentualen \nVerteilung der Endnoten rechtfertigen in dem vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme \nunterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe. Für die Vermutung des \nAntragstellers, Beamte der Besoldungsgruppe A 10 seien in der \nArbeitsgerichtsbarkeit generell wesentlich leistungsstärker als \nsolche in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, fehlt es an \njeglichen Anhaltspunkten.\n\n5\n\nDes Weiteren ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken im \nHinblick darauf, dass der Präsident des Oberlandesgerichts \nDüsseldorf bei der ihm als für die zu besetzende Stelle \nzuständigem Dienstvorgesetzten obliegenden wertend gewichtenden \nAusrichtung \"externer\" Beurteilungen an den für seinen \nGeschäftsbereich geltenden Maßstäben den Antragsteller im \nErgebnis in rechtserheblicher Weise benachteiligt hätte. \nVielmehr hat hierzu bereits das Verwaltungsgericht überzeugend \nausgeführt, es ergäben sich weder aus dem Text der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers noch aus sonstigen \nUmständen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser zu der \nkleinen (1,35 %) Gruppe der absoluten Spitzenbeamten der \nBesoldungsgruppe A 10 gehört, für die nach dem (strengen) \nBeurteilungsmaßstab im Geschäftsbereich des Präsidenten des \nOberlandesgerichts Düsseldorf das Prädikat \"gut\" vorbehalten \nist. Die Zulassungsschrift geht hierauf nicht näher ein.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller schließlich meint, die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts hätte tragend nicht auf den \nGesichtspunkt der Frauenförderung gestützt werden dürfen, weil \ndie betreffende Gesetzesbestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG \nmit höherrangigem nationalem Recht, nämlich Art. 3 Abs. 3 Satz \n1 GG, nicht im Einklang stehe, ergeben sich auch daraus keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses. Im Gefolge des Urteils des Europäischen \nGerichtshofes (EuGH) vom 11. November 1997 - C-409/95 - \n(Marschall) gehen nämlich beide für das Beamtenrecht \nzuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen im Kern übereinstimmend davon aus, dass § \n25 Abs. 6 Satz 2 LBG in der Auslegung, die er - namentlich \nbetreffend die sog. Öffnungsklausel - durch die Rechtsprechung \ndes EuGH erfahren hat, keinen durchgreifenden, den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung rechtfertigenden verfassungsrechtlichen \nBedenken des innerstaatlichen Rechts (mehr) unterliegt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai \n1998 - 12 B 247/98 -, DÖD 1999, 89 = \nRiA 1999, 144; Beschluss vom 22. \nFebruar 1999 - 6 B 439/98 -, RiA 2000, \n99.\n\n8\n\nHieran wird für das vorliegende Verfahren festgehalten. \n\n9\n\n2. Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt - seine hinreichende Darlegung \nunterstellt - ebenfalls nicht vor. Denn die in der \nZulassungsschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 25 Abs. 6 Satz \n2 LBG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nichtig \nist, ist nach dem oben Gesagten hier nicht \nklärungsbedürftig.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-24/12-b-328-00","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-24/12-b-328-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304942","retrieved":"2026-07-09 03:32:15.491953+00:00"}}