{"status":"available","doknr":"OLD304955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0523.22A3145.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"22 A 3145/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene und der Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten der \nKlägerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. \nGerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur \nErteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des \nArbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen.\n\n3\n\nDer im Jahre 1960 geborene Beigeladene ist verheiratet und \nhat drei Kinder, von denen zwei noch unterhaltsberechtigt sind. \nEr ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und war seit Juli \n1984 Schulhausmeister in der Grundschule L. straße in \nW. . Im Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 4. \nNovember 1997 war zunächst mit Wirkung ab 24. Juni 1996 ein \nGrad der Behinderung von 30 wegen Suchterkrankung im Stadium \nder Heilungsbewährung festgestellt. Mit Bescheid vom 26. August \n1999 erkannte das Versorgungsamt E. wegen der \nzusätzlichen Funktionsbeeinträchtigung \"Wirbelsäulensyndrom\" \neinen Grad der Behinderung von insgesamt 50 seit dem 24. Juni \n1996 an.\n\n4\n\nDer Beigeladene rauchte nach seinen Angaben seit 1989 \ntäglich Heroin, hatte allerdings auch drogenfreie Zeitphasen. \nZu Hause begonnene private Entziehungen hätten keinen Erfolg \ngehabt; er sei immer wieder rückfällig geworden, insbesondere \nnach (fami-liären) Schicksalsschlägen. Für seine Sucht \nbenötigte er nach seinen Angaben monatlich ca. 1.000 DM.\n\n5\n\nNachdem seine Ehefrau Anfang 1996 die Geldverwaltung in der \nFamilie übernommen hatte, um ihm die finanzielle Grundlage für \nden Drogenkonsum zu entziehen, stahl der Beigeladene von Mitte \nMai bis Mitte Juni 1996 aus Geldbörsen in abgestellten, offenen \nTaschen des Schulpersonals Beträge in Höhe von ca. 500 DM. Am \n19. Juni 1996 wurde der Beigeladene überführt. Das gegen ihn \neingeleitete Strafverfahren vor dem Amtsgericht W. wurde \nmit Beschluss vom 23. Januar 1997 gemäß § 37 \nBetäubungsmittelgesetz vorläufig eingestellt.\n\n6\n\nDie Klägerin hörte den Beigeladenen am 20. Juni 1996 zu den \nDiebstählen und dem Drogenkonsum an. Nach Beteiligung des \nPersonalrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos am \n28. Juni 1996.\n\n7\n\nNachdem die Klägerin von dem Antrag des Beigeladenen auf \nAnerkennung als Schwerbehinderter vom 24. Juni 1996 erfahren \nhatte, beantragte sie mit dem am 3. Juli 1996 beim Beklagten \neingegangenen Antrag die Zustimmung zur außerordentlichen \nKündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der \nKündigungsverhandlung vom 15. Juli 1996 unter Beteiligung des \nPersonalrates und nach telefonischer Beteiligung des \nArbeitsamtes lehnte die Hauptfürsorgestelle die beantragte \nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit Bescheid vom \n17. Juli 1996 ab. Zur Begründung führte sie aus, die \nDiebstahlshandlungen seien als sogenannte \nBeschaffungskriminalität im engen Zusammenhang mit der \nSuchterkrankung zu sehen; das Fehlverhalten sei damit \nunmittelbar Ausfluss der Behinderung. Infolgedessen sei die \nErmessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle nicht \neingeschränkt. Grundsätzlich rechtfertige auch der Diebstahl \nvon Sachen von geringem Wert die außerordentliche Kündigung. \nHier seien jedoch die Voraussetzungen der krankheitsbedingten \nKündigung anzuwenden. Es sei daher für den Arbeitgeber \nzumutbar, dass Ergebnis von Therapiebehandlungen abzuwarten. \nUnter Berücksichtigung der langjährigen untadeligen \nBeschäftigung, des Familienstandes, der Betriebswohnung und der \nschlechten Arbeitsmarktaussichten - Arbeitslosigkeit stelle \ngerade für einen erfolgreich therapierten Suchterkrankten eine \nbesondere Belastung dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu \neiner Rückfälligkeit führe - komme die Hauptfürsorgestelle zu \ndem Ergebnis, dass der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung, \nwenn auch nicht als Schulhausmeister, zuzumuten sei.\n\n8\n\nDer Beigeladene hatte sich im Anschluss an die Anhörung vom \n20. Juni 1996 einer stationären Entgiftung im Krankenhaus und \ndanach vom 16. Juli bis 23. Dezember 1996 einer stationären \nEntwöhnungsbehandlung in der Fachklinik I. in \nS. unterzogen. Im Entlassungsbericht vom 6. März 1997 wurde \nder Behandlungsverlauf als günstig bezeichnet. Danach befand \nsich der Beigeladene in einer ambulanten Weiterbetreuung.\n\n9\n\nGegen den Bescheid vom 17. Juli 1996 legte die Klägerin \nWiderspruch ein und berief sich auf die besondere \nVertrauensstellung des Beigeladenen als Schulhausmeister. Der \nVertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Klägerin vertrat \ndie Auffassung, dass wegen des Zusammenhangs zwischen den \nDiebstahlshandlungen und der Suchterkrankung dem \"Antrag auf \naußerordentliche Kündigung\" des Beigeladenen nicht nachzukommen \nsei. Nachvollziehbar sei hingegen, dass der Beigeladene nicht \nmehr als Schulhausmeister beschäftigt werde. Das Arbeitsamt \nerhob unter dem 30. September 1996 Bedenken gegen die \nZustimmung wegen der Lage/Entwicklung des Arbeitsmarktes.\n\n10\n\nDer Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle setzte \nin seiner Sitzung vom 19. Februar 1997 die Entscheidung über \nden Widerspruch aus, insbesondere um zu prüfen, ob bei der \nKlägerin ein anderer geeigneter Arbeitsplatz bestehe, auf den \nder Beigeladene umgesetzt werden könne. Die Klägerin erklärte \nunter dem 27. Februar 1997, ein anderer Einsatz des \nBeigeladenen im gewerblichen Bereich als Handwerker lasse sich \nnicht realisieren, da ein entsprechender Arbeitsplatz nicht zur \nVerfügung stehe. Arbeitsplätze, auf denen die Qualifikation des \nBeigeladenen von Nutzen wäre, seien nicht vorhanden. Außerdem \nhabe der Beigeladene zu verstehen gegeben, dass er aufgrund \neines Rückenleidens nicht mehr in seinem früheren Beruf \narbeiten könne. Der Beigeladene wies auf eine frei werdende \nHausmeisterstelle in einem Asylbewerberheim hin und erklärte, \nauch die Übernahme von handwerklichen Tätigkeiten \nbeispielsweise auf dem Bauhof oder im Tiefbauamt kämen in \nBetracht. Die Klägerin betonte, sie habe keinen entsprechenden \nArbeitsplatz zur Verfügung, von einer freien Hausmeisterstelle \nin einem Asylbewerberheim sei ihr nichts bekannt.\n\n11\n\nIn seiner Sitzung vom 4. September 1997 entschied der \nWiderspruchsausschuss der Hauptfürsorgestelle, den Widerspruch \nzurückzuweisen. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1998 \nwird zur Begründung ausgeführt, wegen des - wenn auch \nmittelbaren - Zusammenhangs des Kündigungsgrundes mit der \nBehinderung des Beigeladenen sei das Ermessen der \nHauptfürsorgestelle nicht eingeschränkt. Dem Interesse des \nBeigeladenen an der Aufrechterhaltung seines \nArbeitsverhältnisses sei letztlich deshalb der Vorrang \neinzuräumen, weil der Behandlungsverlauf in der Zeit vom \n16. Juli bis zum 23. Dezember 1996 als sehr positiv geschildert \nworden sei und daher von einer günstigen Prognose für die \nZukunft ausgegangen werden könne. Im Übrigen habe der \nBeigeladene eine ambulante Weiterbetreuung von sich aus \neingeleitet. Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom \n30. April 1997 sei der Beigeladene vollschichtig belastbar. \nUnter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedenken des \nArbeitsamtes vermöge der Widerspruchsausschuss keine andere \nEntscheidung zu treffen.\n\n12\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, \nes bestehe kein Zusammenhang im Sinne des § 21 Abs. 4 SchwbG \nzwischen den Diebstählen und dem Suchtleiden. Der Umstand, dass \nder Beigeladene bereits seit 1989 drogenabhängig sei, aber erst \nzu einem wesentlich späteren Zeitpunkt begonnen habe, \nDiebstähle zu begehen, zeige, dass Diebstähle nicht \nzwangsläufig Begleiterscheinungen einer Drogensucht sein \nmüssten. Der Kündigungsgrund hänge mit der Behinderung selbst \nnicht zusammen. Darüber hinaus sei es ihr nicht zumutbar, den \nBeigeladenen weiter zu beschäftigen, da das \nVertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet sei. Der Beigeladene \nhabe sich durch sein Verhalten als ungeeignet für die \nVertrauensstellung eines Schulhausmeisters erwiesen. Eine \nUmsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sei nicht möglich, \neine der Ausbildung des Beigeladenen entsprechende Stelle sei \nbei ihr nicht vorhanden.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 17. Juli 1996 und des \nhierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses bei der \nHauptfürsorgestelle des \nLandschaftsverbandes Rheinland vom 29. \nJanuar 1998 zu verpflichten, die \nZustimmung zur außerordentlichen \nKündigung des Beigeladenen zu \nerteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie haben die Auffassung vertreten, zwischen den Diebstählen \nund dem Suchtleiden, das die Behinderung darstelle, sei ein \nZusammenhang gegeben. Der Beigeladene hat betont, eine \nGefährdung der Schüler habe es nie gegeben, da er an der \nGrundschule tätig gewesen sei und niemals Heroin an Dritte \nabgegeben habe. Trotz seiner äußerst schlechten finanziellen \nSituation sei er nicht erneut rückfällig geworden, was den \nErfolg der Therapie beweise.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage mit der Begründung stattgegeben, es liege ein Fall des \n§ 21 Abs. 4 SchwbG vor; die Klägerin habe einen Anspruch auf \nVerpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung. Im Rechtssinne bestehe kein \nZusammenhang zwischen dem Kündigungssachverhalt - den \nDiebstählen - und der Schwerbehinderung - der \nDrogenabhängigkeit. § 21 Abs. 4 SchwbG beruhe auf der \ngesetzlichen Wertung, dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers \ngrundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des \nSchwerbehinderten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes \neinzuräumen, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für \neine außerordentliche Kündigung gegeben habe, der nicht im \nZusammenhang mit seiner Behinderung stehe. Der an sich auch \nhier gegebene weite Zusammenhang zwischen der Behinderung und \nden Handlungen müsse mit Blick auf diesen Schutzzweck des \nSchwerbehindertengesetzes eingegrenzt werden. Der Schutzbereich \ndes Schwerbehindertengesetzes ende dort, wo der allgemeine \nHandlungsbereich des Schwerbehinderten beginne. Die Diebstähle \nhätten keinen inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsleben oder \ndem Arbeitsbereich des Beigeladenen gehabt, sie hätten sich \nzufällig ergeben und sich dem \"findigen\" Drogensüchtigen \ngeradezu aufgedrängt.\n\n19\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertritt der \nBeigeladene die Auffassung, wenn die Drogenabhängigkeit als \nKrankheit und Schwerbehinderung anerkannt werde, müsse der \nSchutz des Schwerbehindertengesetzes auch soweit reichen, dass \ndie typischen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser \nDrogenabhängigkeit stehenden Handlungen in diesen Schutzbereich \neinbezogen werden. Die Steuerungsfähigkeit eines \nDrogenabhängigen während einer akuten Suchtphase sei erheblich \nbeeinträchtigt. Ein Drogenabhängiger werde während einer \nsolchen Suchtphase allein von dem Gedanken geleitet, wie er die \nnotwendigen finanziellen Mittel erhalten könne, um sich weitere \nDrogen zu beschaffen. Typisch für eine Drogenkriminalität seien \nkleine Diebstähle, wie beispielsweise Diebstähle am \nArbeitsplatz. Weiter trägt der Beigeladene vor, er befinde sich \nzurzeit in einer günstig verlaufenden ambulanten \nWeiterbetreuung.\n\n20\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Beklagte hält seine Bescheide für zutreffend und beantragt \nebenfalls,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und \nbeantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben \nsich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen der \nKlägerin und des Beklagten; hierauf wird Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Beigeladenen ist nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis der Klage zu \nRecht stattgegeben.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der \nBeigeladene im Hinblick auf die noch nicht abschließende und \nbestandskräftige Entscheidung über die Zuerkennung der \nSchwerbehinderteneigenschaft schon zum Zeitpunkt des Antrags \nauf Zustimmung zur Kündigung dem Sonderkündigungsschutz nach \nden §§ 15 ff. SchwbG unterlag. Inzwischen ist der Grad der \nBehinderung des Beigeladenen rückwirkend zum 24. Juni 1996 auf \n50 festgesetzt worden, der Beigeladene also auch für den hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt als Schwerbehinderter im Sinne von § 1 \nSchwbG anerkannt.\n\n30\n\nGemäß § 21 SchwbG bedarf auch die außerordentliche Kündigung \ndes Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den \nArbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. \nDie insoweit geltenden Verfahrensvorschriften des \nSchwerbehindertengesetzes sind eingehalten worden. Die Klägerin \nhat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung auch fristgemäß \ngestellt (§ 21 Abs. 2 SchwbG). Die Hauptfürsorgestelle hat die \nEntscheidung rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen getroffen \n(§ 21 Abs. 3 SchwbG), so dass die Zustimmung nicht als erteilt \ngilt.\n\n31\n\nGemäß § 21 Abs. 4 SchwbG soll die Hauptfürsorgestelle die \nZustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde \nerfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. \nNach der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung folgt aus § 21 Abs. 4 SchwbG \nals Soll-Vorschrift, dass im Falle des Antrags auf Zustimmung \nzur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und des \nfehlenden Zusammenhangs zwischen Kündigung und \nSchwerbehinderung das der Behörde nach § 15 Abs. 1 \nSchwerbehindertengesetz grundsätzlich zustehende Ermessen \nderartig eingeschränkt ist, dass sie die Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung regelmäßig zu erteilen hat. Etwas \nanderes gilt nur, wenn ein besonders gelagerter atypischer \nAusnahmefall vorliegt, der eine Entscheidung im Rahmen des \nvollen Ermessensspielraums ermöglicht. \n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Zusammenhang zwischen dem \nKündigungssachverhalt - den Diebstählen des Beigeladenen - und \nder Schwerbehinderung - (auch) der Drogenabhängigkeit - \nverneint. Dies begegnet allerdings nach Auffassung des Senats \nBedenken.\n\n33\n\nZwar trifft es zu, dass das Schwerbehindertengesetz ein \nGesetz des guten Willens ist und seine Zwecksetzung, Behinderte \nin möglichst großem Umfang in Arbeit, Beruf und Gesellschaft \neinzugliedern und in dieser Eingliederung zu sichern, \nentscheidend auch auf den guten Willen der Arbeitgeber \nangewiesen ist. Insoweit legt das Gesetz Wert darauf, diesen \nguten Willen zu erhalten und zu pflegen, indem es sich bemüht, \nmöglichst viel von der Gestaltungsfreiheit des Betriebsinhabers \nzu erhalten. Deshalb gibt § 21 Abs. 4 SchwbG dem \nKündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich den Vorrang \nvor dem Interesse des Schwerbehinderten an der Erhaltung seines \nArbeitsplatzes, wenn der Behinderte einen Grund für eine \naußerordentliche Kündigung gegeben hat, der nicht im \nZusammenhang mit seiner Behinderung steht (vgl. zu allem \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -\n, BVerwGE 90, 275). Dies dürfte jedoch nicht eine so enge \nAuslegung des Begriffs \"Zusammenhang\" rechtfertigen, wie sie \ndas Verwaltungsgericht vorgenommen hat.\n\n34\n\nAnders als das frühere Recht (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 \nSchwerbeschädigtengesetz in der Fassung vom 14. August 1961 \n- BGBl. I 1234 -), wonach eine fristlose Kündigung nur dann dem \nZustimmungserfordernis unterworfen war, wenn diese aus einem \nGrunde erfolgte, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der \ngesundheitlichen Schädigung stand, verlangt das Gesetz nunmehr \nnur noch einen \"Zusammenhang\". Es spricht einiges dafür, diesen \nZusammenhang schon dann anzunehmen, wenn sich das Verhalten des \nSchwerbehinderten zwanglos aus der Behinderung ergibt und der \nZusammenhang nicht nur ein entfernter ist. Dass ein \n\"mittelbarer\" Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der \nBehinderung genügt, entspricht im Übrigen der Auffassung in der \nRechtsprechung der Obergerichte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom \n6. Oktober 1997 - 12 B 94.2091 -, br 1998, 174; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 27. Juli 1994 - 4 L 1547/94 -, br 1995, 128 und VGH \nBW, Urteil vom 3. Mai 1993, VGH - Recht-sprechungsdienst VBl. \nBW 9/1993 Nr. 21.4) sowie in der Literatur (vgl. Neumann-\nPahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl. § 21 Rdnrn. 22 f; \nDörner, Schwerbehindertengesetz, § 21 SchwerbG Anm. IV 1).\n\n35\n\nDanach dürfte ein Zusammenhang hier noch gegeben sein. Das \nden Kündigungsgrund abgebende Verhalten des Beigeladenen folgte \nzwar nicht zwingend aus seiner Behinderung - er hatte seinen \nDrogenkonsum jahrelang auch ohne Diebstähle finanzieren \nkönnen - es bestand jedoch eine Kausalität zwischen Behinderung \nund Verhalten. Es ist allgemein bekannt, dass der Drogenkonsum \nvon Heroinabhängigen regelmäßig durch Beschaffungskriminalität \noder Dealen finanziert wird. Der Abhängige wird, wie es der \nBeigeladene auch zutreffend geschildert hat, während einer \nSuchtphase allein von dem Gedanken geleitet, wie er die \nnotwendigen finanziellen Mittel erhalten kann, um sich weitere \nDrogen zu beschaffen. Insoweit wird er regelmäßig auch keinen \nUnterschied machen, ob er die benötigten Mittel am Arbeitsplatz \noder außerhalb dessen bekommen kann. Der Beigeladene stahl \nnicht - wie die Klägerin meint - \"bei Gelegenheit\", sondern er \nsuchte die Gelegenheit zu stehlen, weil seine Ehefrau ihm kein \nGeld zur Befriedigung der Drogensucht mehr ließ.\n\n36\n\nUnabhängig davon stellt sich die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig heraus. \nDass die Hauptfürsorgestelle nicht gemäß § 21 Abs. 4 SchwbG in \nihrer Ermessensentscheidung gebunden ist, schließt nicht aus, \ndass sie ihr grundsätzlich freies Ermessen unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nur \ndahin ausüben kann, die Zustimmung zu erteilen. Dabei ist zu \nbeachten, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 21 SchwbG \ndem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich der \nVorrang vor dem Interesse des Schwerbehinderten an der \nErhaltung des Arbeitsplatzes gebührt, wenn der behinderte \nArbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung \ngegeben hat, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung \nsteht. Besteht zwar ein Zusammenhang, ist dieser aber nur \nmittelbar, die Behinderung also lediglich kausal im o.g. Sinne \nfür das den Kündigungsgrund abgebende Verhalten, ohne dass \ndieses die zwangsläufige Folge der Behinderung ist, wird eine \nsachgerechte Ermessens-entscheidung eher zu Lasten des \nArbeitnehmers ausgehen müssen (vgl. Neumann-Pahlen a.a.O.). \nHiervon ausgehend und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände \nist nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine \nWeiterbeschäftigung des Beigeladenen noch zugemutet werden \nkann. Danach kann eine andere Entscheidung als die Zustimmung \nzur beabsichtigten Kündigung ermessenfehlerfrei nicht mehr \ngetroffen werden. \n\n37\n\nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nEntscheidungen ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Januar 1993 \n- 5 B 80.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 und br \n1994, 21) auf den Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war \nabzusehen, dass der Beigeladene aufgrund seiner Behinderung und \naufgrund der schlechten Arbeitsmarktaussichten - wenn \nüberhaupt - nur sehr schwer einen anderen Arbeitsplatz würde \nerhalten können. Auch war zu berücksichtigen, dass der Verlust \ndes Arbeitsverhältnisses für einen Suchterkrankten nach \nerfolgreicher Therapie eine besondere Belastung darstellt, die \nzu einem Rückfall führen kann. \n\n38\n\nDem stehen aber folgende durchgreifende Erwägungen \ngegenüber:\n\n39\n\nAls Hausmeister in einer Schule konnte die Klägerin den \nBeigeladenen nicht mehr einsetzen. Insoweit teilt der Senat die \nAuffassung der Hauptfürsorgestelle in ihrem Bescheid vom \n17. Juli 1996 - der Widerspruchsbescheid geht auf diese \nProblematik nicht ein. Ein Schulhausmeister hat eine besondere \nVertrauensstellung. Insbesondere die Lehrer einer Schule müssen \nsich auf seine Zuverlässigkeit unbedingt verlassen können. Er \nhat Zugang zu allen Räumen und hat damit jederzeit Zugriff auf \ndie darin befindlichen Gegenstände. Seine Tätigkeit erfolgt \nweitgehend unkontrolliert. Es ist dem Arbeitgeber auch nicht \nzuzumuten, eine weitere Person damit zu beschäftigen, einen \nSchulhausmeister zu kontrollieren. Daher ist ein \nSchulhausmeister, der Diebstähle begeht, nicht mehr einsetzbar. \nDaran ändert nichts, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides für den Beigeladenen eine günstige \nPrognose für die Zukunft hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit \nbestand. Eine derartige Prognose mag von Bedeutung sein, wenn \nder Behinderte in einem abgrenzbaren und überschaubaren \nArbeitsbereich tätig ist, in dem er auch überwacht werden kann. \nIn dem Arbeitsbereich des Beigeladenen war es der Klägerin \nnicht zuzumuten, das - bei Drogenabhängigen generell relativ \nhohe - Risiko eines Rückfalls einzugehen.\n\n40\n\nEin anderer - freier - Arbeitsplatz stand nach dem nicht \nsubstantiiert angegriffenen Vorbringen der Klägerin zum \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für den \nBeigeladenen nicht zur Verfügung. Seinen erlernten Beruf als \nInstallateur konnte der Beigeladene nach eigenem Vorbringen \naufgrund seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben. Freie \nStellen, auf denen er eingesetzt werden könnte, hat der \nBeigeladene ebenso wie der Personalrat und der \nSchwerbehindertenvertreter konkret nicht benannt. Dass eine \nHausmeisterstelle in einem Asylbewerberheim frei war, hat die \nKlägerin bestritten. Im Übrigen wäre die Problematik dort nicht \nanders als in der Schule. Auch der Beklagte, der im Februar \n1997 die Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin \nausgesetzt hatte, insbesondere um zu prüfen, ob bei der \nKlägerin ein anderer geeigneter Arbeitsplatz bestehe, auf den \nder Beigeladene umgesetzt werden könne, hat einen derartigen \nArbeitsplatz nicht gefunden. Besondere Umstände, wie sie dem \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (a.a.O.) \nzugrundelagen und die eine erhöhte Fürsorgepflicht der Klägerin \nfür den Beigeladenen begründen könnten, sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n41\n\nNach allem hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht \nverpflichtet, die beantragte Zustimmung zur Kündigung des \nBeigeladenen zu erteilen; die Berufung war daher \nzurückzuweisen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Beigeladenen \naus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, hinsichtlich des \nBeklagten, der - obwohl nicht Rechtsmittelführer - einen Antrag \ngestellt hat und insoweit unterlegen ist, aus §§ 154 Abs. 1, \n159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt \nsich aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-23/22-a-3145-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-23/22-a-3145-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304955","retrieved":"2026-07-09 03:32:16.642291+00:00"}}