{"status":"available","doknr":"OLD304971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0522.18B731.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-22","aktenzeichen":"18 B 731/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil sich \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den von dem Antragsteller in seiner \nAntragsschrift dargelegten Gründen nicht herleiten lassen.\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Abänderungsbegehren des Antragstellers im \nWesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe mit seinem \nVortrag, er mache regelmäßig von den ihm eingeräumten Besuchsmöglichkeiten \nGebrauch, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zu den dem \nBeschluss vom 3. Dezember 1999 - 24 L 3650/99 - zugrunde liegenden Umständen \nnicht dargetan, weil die Besuche bei weitem nicht die Dichte aufwiesen, die für die \nAnnahme einer Lebensgemeinschaft erforderlich sei. \n\nDie Ausführungen des Antragstellers zur Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zum objektiven und persönlichen Schutzbereich des Art. \n6 Abs. 1 GG sowie zur Bedeutung des (am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen) \nKindschaftsreformgesetzes für familienbezogene Aufenthaltsrechte gehen an der \nvorgenannten entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei. \nDenn der Antragsteller, der die tatsächlichen Annahmen, von denen das \nVerwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht anzweifelt, verkennt insoweit, dass - auch \nmit Blick auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - \nfür die Beantwortung der Frage, ob eine Vater-Kind-Beziehung in Form einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das \nabstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der \ntatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist.\n\nVgl. dazu den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 - mit \nweiteren Nachweisen\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § \n124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 \nVwGO).\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt \n(vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar \n(§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/18-b-731-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/18-b-731-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304971","retrieved":"2026-07-09 03:32:17.957149+00:00"}}