{"status":"available","doknr":"OLD304970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0522.16A5805.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-22","aktenzeichen":"16 A 5805/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre- ckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1943 geborene allein stehende Klägerin beantragte am \n10. Januar 1994 beim Beklagten die Gewährung laufender Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Sie gab an, bis Ende November 1993 vom \nArbeitsamt Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 266,40 DM pro \nWoche erhalten zu haben. Weil sie es abgelehnt habe, zum \n1. Dezember 1993 eine dreimonatige Beschäftigung im Rahmen \neiner Arbeitsbeschaffungsmaßnahme anzutreten, habe das \nArbeitsamt seine Leistungen eingestellt; seither habe sie von \nihren geringen Ersparnissen gelebt. \n\n3\n\nDer Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin für den \nlaufenden Monat Januar 1994 Regelsatzleistungen in Höhe von \n359,84 DM, wobei gemäß § 25 BSHG lediglich ein um 20% \ngeminderter Regelsatz zugrunde gelegt wurde. In den folgenden \nMonaten berücksichtigte der Beklagte auch laufende \nUnterkunfts- und Heiz- kosten.\n\n4\n\nDer Beklagte brachte im April 1994 in Erfahrung, die \nKlägerin habe die für sie vorgesehene Arbeit in einem \nAltersheim von einer Erklärung des Arbeitsamtes abhängig \ngemacht, dass sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit erneut \nAnspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes haben werde. Das \nArbeitsamt habe der Klägerin daraufhin mitgeteilt, eine solche \nErklärung könne ihr nicht erteilt werden. Am 9. März 1994 habe \nsie sich wieder auf dem Arbeitsamt gemeldet und erneut die \nAufnahme einer Beschäftigung von einer vorherigen Zusage des \nArbeitsamtes abhängig gemacht, nach dem Ende der Beschäftigung \nLeistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu gewähren; weil \ndie Klägerin demzufolge nach wie vor der Arbeitsvermittlung \nnicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe, sei sie weiterhin \nvom Bezug der Arbeitslosenhilfe ausgeschlossen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. April 1994 stellte der Beklagte mit \nWirkung vom 16. April 1994 die Gewährung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt an die Klägerin ein, weil sie sich weiterhin \nweigere, zumutbare Arbeit zu leisten. Zugleich wurde die \nKlägerin darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich der bisher \nan sie gezahlten Sozialhilfe ersatzpflichtig sei, weil sie \nihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe.\n\n6\n\nAm 21. April 1994 teilte die Klägerin dem Arbeitsamt mit \nanwaltlichem Schreiben mit, dass sie nicht mehr vor einer \neventuellen Arbeitsaufnahme auf einer Zusage späterer AFG-\nLeistungen bestehe; daraufhin nahm das Arbeitsamt wieder die \nLeistung von Arbeitslosenhilfe in wöchentlicher Höhe von \n247,80 DM an die Klägerin auf.\n\n7\n\nNach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin \nmit Bescheid vom 20. Juni 1995 zum Ersatz der im Zeitraum vom \n10. Januar bis zum 15. April 1994 bezogenen Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 2.988,61 DM auf und begründete das \ndamit, dass sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die \nVoraussetzungen für die Gewährung der Hilfe herbeigeführt \nhabe; denn sie habe nach Auskunft des Arbeitsamtes in der Zeit \nvom 1. Dezember 1993 bis zum 3. Mai 1994 der \nArbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung \ngestanden. Es seien keine Gründe bekannt, die das \nErsatzverlangen als unbillige Härte erscheinen ließen; die \nHeranziehung zum Kostenersatz beeinträchtige nicht ihre \nFähigkeit, künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der \nGemeinschaft teilzunehmen. Sollte sie den Betrag nicht bis zum \n15. Juli 1995 in einer Summe zahlen können, werde um \nVorsprache im Sozialamt binnen zweier Wochen gebeten; zu \ndiesem Gespräch solle sie alle Unterlagen über ihr Einkommen \nund Vermögen sowie über ihre finanziellen Belastungen \nmitbringen, damit über eine Ratenzahlung entschieden werden \nkönne. \n\n8\n\nIm Rahmen ihres Widerspruches gegen den \nHeranziehungsbescheid übersandte die Klägerin eine Ablichtung \ndes aktuellen Arbeitslosenhilfebescheides und trug vor, es \ntreffe nicht zu, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung \ngestanden habe. Richtig sei, dass sie die ihr zum 1. Dezember \n1993 angebotene ABM-Stelle nicht angenommen habe; dies sei \ngeschehen, weil sich das Arbeitsamt Gelsenkirchen geweigert \nhabe, ihr zu bestätigen, dass sie nach Abschluss der Maßnahme \nwieder Arbeitslosenhilfe bekommen würde. Im Hinblick auf ihr \ngeringes Einkommen stelle sich die Heranziehung als Härte dar; \ndie Arbeitslosenhilfe habe etwa dieselbe Höhe wie die \nzwischenzeitlich erhaltene Sozialhilfe.\n\n9\n\nNach Zurückweisung des Widerspruches durch den Beklagten \nmit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1995 hat die Klägerin \nKlage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie habe vor dem \n1. Dezember 1993 auf dem Arbeitsamt vorgesprochen, wo ihr \nmündlich bestätigt worden sei, dass sie nach dem Ablauf der \nTätigkeit wiederum Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe. Die \nBitte um schriftliche Bestätigung sei ihr hingegen mit den \nWorten \"wo kämen wir denn da hin, da hätten wir viel zu tun\" \nabgeschlagen worden. Daher habe sie die ABM-Stelle nicht \nangetreten und bis zum 15. April 1994 keine Arbeitslosenhilfe \nerhalten. Das nach der Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe von insgesamt 2.988,61 DM an sie gerichtete \nErstattungsverlangen in entsprechender Höhe sei nicht \ngerechtfertigt, weil sie ihre Sozialhilfebedürftigkeit nicht \ngrob fahrlässig herbeigeführt habe. Ihr Interesse daran, vor \ndem Antritt der ABM-Stelle Klarheit über ihre \nleistungsrechtliche Situation zu erlangen, sei \nnachvollziehbar, auch wenn sie möglicherweise keinen Anspruch \nauf die gewünschte schriftliche Bestätigung des Arbeitsamtes \ngehabt habe. Die Heranziehung könne auch deshalb keinen \nBestand haben, weil im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden \nsei, sie habe keinen Härtefall dargelegt, obwohl sie zuvor auf \nihr geringes Einkommen hingewiesen habe. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n20. Juni 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. August \n1995 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat zur Begründung ausgeführt: Aufgrund der unstreitigen \nTatsachen habe für ihn festgestanden, dass die Klägerin \nschuldhaft gehandelt habe, indem sie die ihr angebotene ABM-\nStelle nicht angetreten und sich auch anschließend nicht \nsogleich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe. \nAuch ein Härtefall sei nicht gegeben. Derzeit entspreche die \nArbeitslosenhilfe der Klägerin etwa ihrem \nsozialhilferechtlichen Bedarf, so dass bislang eine \nBeitreibung des Betrages nicht in Betracht gekommen sei; auch \nfür die weitere Zeit müsse sich die Durchsetzung der \nErsatzforderung an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der \nKlägerin orientieren. Zumindest zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung habe auch nicht ausgeschlossen werden \nkönnen, dass die Klägerin doch noch eine Beschäftigung finde. \nDie Befugnis, eine solche Prognose anzustellen, werde entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch die \nDreijahresfrist des § 92a Abs. 3 BSHG begrenzt; diese \nVorschrift begrenze lediglich die Möglichkeit zum erstmaligen \nTätigwerden des Sozialhilfeträgers. Bei der Auslegung der \nHärteregelung sei zu berücksichtigen, dass die \nSolidargemeinschaft sozialwidriges Verhalten nicht hinzunehmen \nbrauche. Deshalb und auch wegen des Nachranges der Sozialhilfe \nsei grundsätzlich vom Vorrang des Kostenersatzes auszugehen; \nan das Vorliegen einer Härte seien hohe Anforderungen zu \nstellen. In Anlehnung an den Fall der gebundenen Entscheidung \nnach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG, der besonders die \nSituation entlassener Strafgefangener berücksichtige, müssten \nauch im Rahmen der Ermessensregelung (Halbs. 1) zur Annahme \neines Härtefalles in der Person des Hilfeempfängers liegende \nsoziale Probleme vorliegen. Eine derartige Situation sei bei \nder Klägerin nicht gegeben. Allein ihre schlechte \nwirtschaftliche Situation reiche insoweit nicht aus. \nSchließlich sei zu beachten, dass die Klägerin zur Zeit der \nWiderspruchsentscheidung nicht mehr auf Hilfe zum \nLebensunterhalt angewiesen gewesen sei und auch niemals wegen \neinmaliger Beihilfen auf dem Sozialamt vorstellig geworden \nsei.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie räumt ein, dass grundsätzlich die Voraussetzungen des \nKostenersatzanspruches gegeben sein dürften, aber andererseits \nmüsse ihre damalige Unerfahrenheit in \nVerwaltungsangelegenheiten berücksichtigt werden. In jedem \nFall aber greife die Härteregelung nach § 92a Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 2 BSHG ein. Auch wenn die von ihr bezogene \nArbeitslosenhilfe geringfügig über dem Sozialhilfesatz gelegen \nhabe, sei sie bei Einbeziehung ihres Bedarfs an einmaligen \nLeistungen sozialhilfebedürftig. Für eine baldige \nArbeitsaufnahme spreche angesichts ihres Alters, ihres \nAusbildungsstandes und ihrer langen Arbeitslosigkeit nichts; \nzuletzt sei sie 1989/90 einer Beschäftigung nachgegangen. \nBeachte man weiter, dass die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen \nzurückgeführt werden sollen, sei aus heutiger Sicht nicht mehr \ndamit zu rechnen, dass sie bis zum Erreichen des Rentenalters \neine Arbeit finden werde. Nach der Einkommenslage komme selbst \neine geringe Ratenbelastung nicht in Frage.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Arbeitsamts \nGelsenkirchen Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu \nRecht den Heranziehungsbescheid des Beklagten aufgehoben, weil \ner rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten \nverletzt.\n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des \nBeklagten kommt lediglich § 92a Abs. 1 BSHG in Betracht. Nach \nSatz 1 dieser Vorschrift ist ein Volljähriger zum Ersatz der \nSozialhilfekosten verpflichtet, wenn er die Voraussetzungen \nfür die Hilfegewährung an sich oder an seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen vorsätzlich oder grob \nfahrlässig herbeigeführt hat. Da § 92a Abs. 1 BSHG die \nVerwirklichung des Nachranggrundsatzes (§ 2 BSHG) im Auge hat, \nmuss das dem Ersatzpflichtigen zur Last gelegte Tun oder \nUnterlassen einen spezifischen Bezug zum \nsozialhilferechtlichen Selbsthilfegebot aufweisen; \nerforderlich, aber auch ausreichend ist daher ein \n\"sozialwidriges\" Verhalten, das dem Ersatzpflichtigen bewusst \noder lediglich auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht bewusst \nist.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni \n1976 - V C 41.74 -, BVerwGE 51, 61 \n= FEVS 24, 397 (400); OVG NRW, Urteil \nvom 23. Mai 1990 - 8 A 2224/87 -, FEVS \n41, 432 (435 f.).\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass \ndie Klägerin durch den Nichtantritt der ihr vermittelten ABM-\nStelle sowie nachfolgend durch die Hinauszögerung der erneuten \n- unbedingten - Meldung als arbeitssuchend im genannten Sinne \nschuldhaft sozialwidrig gehandelt und dadurch die \nNotwendigkeit der Sozialhilfeleistung in der Zeit vom \n10. Januar 1994 bis zum 15. April 1994 herbeigeführt hat; dies \nwird auch von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt.\n\n26\n\nDer Beklagte hat die Hilfe zum Lebensunterhalt auch zum \nweit überwiegenden Teil rechtmäßig geleistet.\n\n27\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, \nUrteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, \nBVerwGE 67, 163 = FEVS 33, 5 (8) = NJW \n1983, 2954; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli \n1992 - 8 A 1450/90 -, FEVS 43, 296 \n(297) = NDV 1993, 34.\n\n28\n\nDie sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Klägerin hat in \nder Zeit vom 10. Januar bis zum 15. April 1994 vorgelegen, da \nsie nach der Ablehnung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis zum \n4. Mai 1994 keine Arbeitslosenhilfe mehr erhalten hat und auch \nsonstige Einkünfte oder einsetzbare Vermögenswerte nicht \nersichtlich sind. Der Beklagte hat auch der \nArbeitsverweigerung der Klägerin Rechnung getragen und nicht \netwa mehr geleistet, als es auf der Grundlage der seinerzeit \ngeltenden Vorschriften erforderlich und geboten war. So hat er \nden regelsatzbemessenen Teil der laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt um 20% auf das zum Lebensunterhalt \nUnerlässliche eingeschränkt (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG in der Fassung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646). \nNachdem das Sozialamt sich davon Kenntnis verschafft hatte, \ndass die Klägerin auch nach dem Ablauf der vom Arbeitsamt \nverfügten Sperrzeit für die Arbeitslosenhilfe an ihrer \nbisherigen Einstellung festhielt und weiterhin - ohne \nnachvollziehbares Motiv - eine Arbeitsaufnahme ohne die \nvorherige Zusicherung einer späteren Weiterzahlung der \nArbeitslosenhilfe verweigerte, hat der Beklagte die Hilfe zum \nLebensunterhalt sogar unverzüglich vollständig eingestellt. \n\n29\n\nEine geringfügige Überzahlung an Sozialhilfe hat jedoch im \nMonat Januar 2000 vorgelegen. Denn der Beklagte hat \nausweislich der in der Akte befindlichen Berechnung bereits \nfür die Zeit ab 5. Januar 1994 regelsatzbemessene Hilfe zum \nLebensunterhalt gewährt, obwohl die Klägerin erst am \n10. Januar 1994 erstmals auf dem Sozialamt erschienen ist und \nerklärt hat, nach der Einstellung der Arbeitslosenhilfe und \ndem Aufbrauchen ihrer Ersparnisse nunmehr mittellos zu sein. \nRichtig wäre es also gewesen, den auf 80% gekürzten Regelsatz \nin Höhe von 22/31 und nicht, wie geschehen, in Höhe von 26/30 \nzuzuerkennen. Liegt mithin eine rechtsgrundlose Zuwendung von \n65,04 DM an die Klägerin vor, kann insoweit der angefochtene \nBescheid keinen Bestand haben.\n\n30\n\nAber auch im Übrigen fehlt es an den Voraussetzungen, weil \ndie Heranziehung zum Kostenersatz iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG \neine Härte für die Klägerin darstellen würde.\n\n31\n\nNach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG kann von der \nErsatzpflicht abgesehen werden, soweit die Heranziehung eine \nHärte bedeuten würde; nach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG \nist von der Heranziehung abzusehen, soweit sie die Fähigkeit \ndes Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig \nunabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft \nteilzunehmen.\n\n32\n\nDie Klägerin gehört nicht zu den Ersatzpflichtigen, bei \ndenen - ohne Ermessensspielraum - ganz oder teilweise aus \nHärtegründen von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen \nwerden musste. Die \"Muss\"-Vorschrift des § 92a Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 2 BSHG greift lediglich dann ein, wenn die Heranziehung \ndie Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, \nkünftig unabhängig von der Sozialhilfe am Leben in der \nGemeinschaft teilzunehmen. Indem das Gesetz darauf abstellt, \nwie sich die Inanspruchnahme auf die \"Gemeinschaftsfähigkeit\" \ndes Hilfeempfängers auswirkt, wird verdeutlicht, dass \nungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Ersatzpflichtigen \noder einzelfallbezogene Zumutbarkeitserwägungen für sich \ngenommen nicht strikte der Heranziehung entgegenstehen. \nEntscheidend sind vielmehr die Folgen der (gegebenenfalls zu \nanderen Verbindlichkeiten hinzutretenden) \nRückzahlungsverpflichtung für den Selbsthilfewillen und die \nSelbsthilfefähigkeit des vormaligen Hilfeempfängers; daher \nwird die Anwendung von § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG auf \nPersonen oder Personengruppen zu beschränken sein, die infolge \nbesonderer Lebensverhältnisse oder ihrer persönlichen \nVerfassung gehindert sind, mit der durch die \nRückzahlungsverpflichtung begründeten bzw. verhärteten \nsozialen Notlage aus eigenen Kräften und Mitteln fertig zu \nwerden, und die unter dem Druck der Verhältnisse sozial \nabzugleiten und gänzlich den Halt zu verlieren drohen. Diese \nSichtweise entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, \nder § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG in einen engen \nZusammenhang mit der Regelung des § 72 BSHG gestellt und auf \nPersonen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten wie etwa \nentlassene Strafgefangene zugeschnitten hat.\n\n33\n\nVgl. die Begründung des \nGesetzesentwurfs der Bundesregierung \n(3. Änderungsgesetz zum BSHG), BT-\nDrucksache 7/308, S. 20; ferner \nOVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 1974 \n- IV A 31/73 -, FEVS 23, 26 (29); \nSchaefer in: Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, \n§ 92a Rn. 14; \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz \n(Loseblatt-Kommentar), § 92a Rn. 26; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, Das \nBundessozialhilfegesetz (Kommentar), \n15. Aufl., § 92a Rn. 26; Conradis in: \nLPK-BSHG, 5. Aufl., § 92a Rn. 8.\n\n34\n\nDie Vorschrift erfordert eine Prognose aus der Sicht, wie \nsie sich zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung \ndarbot.\n\n35\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom \n26. August 1992 - 4 L 1894/91 -, FEVS \n43, 246; Conradis, aaO.\n\n36\n\nIm Fall der Klägerin ergaben sich zur Zeit des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides keine Anzeichen für eine fortdauernde \nsoziale Gefährdung, die der besonderen Lage des von § 72 BSHG \nerfassten Personenkreises vergleichbar gewesen wäre. Ihre \nSituation war vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie im \nZeitpunkt der Heranziehungsentscheidung bereits seit längerem \narbeitslos war und die ihr gewährte Arbeitslosenhilfe nur \nknapp über ihrem sozialhilferechtlichen Grundbedarf \n(einschließlich der Unterkunftskosten) lag. Aus diesem Grunde \nwar für die Klägerin eine Kostenersatzpflicht von annähernd \n3.000 DM zweifellos belastender als für eine allein stehende \nPerson mit einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Dass die \nihr auferlegte Ersatzverpflichtung - deren Realisierung \njedenfalls zur Zeit der abschließenden Verwaltungsentscheidung \nohnehin nur in sehr geringen monatlichen Teilleistungen \nmöglich gewesen wäre - indessen ihre gesellschaftliche \nIntegration gefährden konnte, ist nicht ersichtlich. \nInsbesondere bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nKlägerin unter dem Druck der Zahlungsverpflichtung sozial \nabgleiten oder gänzlich den Halt verlieren könnte.\n\n37\n\nDer Beklagte hat aber rechtswidrig gehandelt, indem er \ndavon absah, die Klägerin gemäß § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 \nBSHG im Ermessenswege von der Ersatzpflicht freizustellen.\n\n38\n\nDer Senat geht davon aus, dass eine Härte im Sinne der \ngenannten \"Kann\"-Vorschrift vorliegt. Bei dem Begriff der \nHärte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG handelt es sich um \neinen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher \nNachprüfung unterliegt; erst das nachgelagerte Ermessen ist \nlediglich in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen \nüberprüfbar.\n\n39\n\nDer Begriff der Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG \nwird im Gesetz nicht näher umschrieben. Daher ist - wie bei \nanderen sozialhilferechtlichen Härtefallregelungen (zB § 88 \nAbs. 3 BSHG) - die allgemeine Funktion derartiger Tatbestände \nin den Blick zu nehmen. Danach soll durch Härtefallregelungen \ndie grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes, hier also die \nHeranziehung des sozialwidrig Handelnden zum Ersatz der durch \nihn verursachten Hilfeaufwendungen und damit die nachträgliche \nVerwirklichung des Nachrangprinzips, in atypischen - wegen \nihrer denkbaren Vielgestaltigkeit einer vorwegnehmenden \nErfassung durch konkrete Vorschriften unzugänglichen - Fällen \nzu Gunsten anderer in der jeweiligen Vorschrift zum Ausdruck \ngelangter grundsätzlicher Erwägungen des Sozialhilferechts \nzurückgedrängt werden können. Bei der Bestimmung des Begriffs \nder Härte kommt es somit darauf an, ob die alleinige Anwendung \nder \"Regelvorschrift\" im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, \ndas den Leitvorstellungen eben dieser Vorschrift nicht \nentspräche.\n\n40\n\nVgl. etwa (jeweils zu § 88 Abs. 3 \nBSHG) BVerwG, Urteil vom 19. November \n1992 - 5 C 15.89 -, BVerwGE 91, 173 \n= FEVS 43, 185 (189 f.) = NVwZ \n1993, 1190, und OVG NRW, Urteil vom \n28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS \n48,317 (325) = NVwZ-RR 1998,503, und \nBeschluss vom 2. Oktober 1998 \n- 16 A 600/97 -.\n\n41\n\nDarüber hinaus ist der Begriff der Härte anhand der in \n§ 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG angelegten Abstufung der Fallgruppen \nzu bestimmen. Die Gegenüberstellung der \"Muss\"-Vorschrift des \nzweiten Halbsatzes mit der lediglich Ermessen eröffnenden \nRegelung des ersten Halbsatzes macht deutlich, dass die \n\"Kann\"-Regelung andere und tendenziell geringere Anforderungen \nan die zu vermeidenden Auswirkungen der Heranziehung stellt; \n§ 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG ermöglicht mit anderen \nWorten ein Absehen von der Heranziehung schon dann, wenn die \nHeranziehung nicht (mit Sicherheit oder in nennenswertem \nUmfange) die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigt, \nkünftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der \nGemeinschaft teilzunehmen. § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG setzt dem \ngesetzlichen Anliegen der Wiederherstellung des Nachranges der \nSozialhilfe den Gedanken entgegen, dass die den Nachrang \nverwirklichende Belastung mit der Erstattungsforderung für den \nin Anspruch Genommenen nicht zu einem \"Mühlstein\"\n\n42\n\n- Schulte/Trenk-Hinterberger, \nSozialhilfe, 2. Auflage, S. 423 -\n\n43\n\nwerden soll. Ein Gebrauchmachen von der \nHeranziehungsmöglichkeit nach § 92a BSHG, die im Einzelfall \nden Selbsthilfewillen nicht aktiviert, indem sie dem \nsozialwidrig Handelnden in angemessenem Umfang die \nfinanziellen Auswirkungen seines Tuns vor Augen führt, sondern \nihn stattdessen durch das Auftürmen eines beträchtlichen \n\"Schuldenbergs\" (weiter) entmutigt und demotiviert, würde das \ngrundlegende Anliegen des Gesetzgebers außer Acht lassen. Das \nGleiche gilt, wenn die Selbsthilfefähigkeit des \nErsatzpflichtigen ohnehin auf einen geringen Grad \nherabgesunken ist und bei normalem Fortgang der Dinge auf \nlange Sicht nicht mehr erwartet werden kann, dass er sich und \ngegebenenfalls seine unterhaltsberechtigten Angehörigen iSv \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG aus eigener Kraft unterhält. In einem \nderartigen Fall müsste eine Ersatzforderung, die ohnehin \n- wenn überhaupt - nur durch den Einsatz laufender Leistungen \nzur sozialen Grundsicherung und über einen unverhältnismäßig \nlangen Zeitraum abgetragen werden könnte, im Hinblick auf das \nZiel der Selbsthilfeaktivierung ins Leere gehen und als harte, \nmöglicherweise auch als nutzlose Belastung empfunden werden. \nAus alledem folgt, dass schon eine aufgrund besonderer \npersönlicher Umstände vermutlich dauerhafte wirtschaftliche \nSchwäche des vormaligen Hilfeempfängers als Härte im Rahmen \ndes § 92a Abs. 1 BSHG ausreichend sein kann; auf \"soziale \nSchwierigkeiten\" iSv § 72 Abs. 1 BSHG kommt es dann nicht mehr \nentscheidend an.\n\n44\n\nDies vorausgeschickt stellt sich die Heranziehung der \nKlägerin zum Ersatz der von ihr verursachten Sozialhilfekosten \nals Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG dar. Aus den \ndem Beklagten übersandten Bescheiden des Arbeitsamtes \nGelsenkirchen über die der Klägerin in den Jahren 1994 und \n1995 gewährte Arbeitslosenhilfe und auch aus den Angaben der \nKlägerin zu ihren Anträgen auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für dieses Verwaltungsstreitverfahren geht \nmit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Klägerin im \nZeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Beklagten und \nauch hernach lediglich über Arbeitslosenhilfe in einer Höhe \nverfügte, die den laufenden sozialhilferechtlichen Grundbedarf \nnur ganz unwesentlich überschritt. Eine den geringfügigen \nÜberhang abschöpfende Heranziehung hätte, wie das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Urteil überzeugend \ndargetan hat, eine Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin \nüber einen Zeitraum von über 15 Jahren zur Folge. Damit wäre \neine Belastung der Klägerin erreicht, die - auch im Hinblick \nauf den lediglich etwas mehr als drei Monate andauernden \nSozialhilfebezug - die Grenze des Zumutbaren überschritte. \n\n45\n\nAuch aus § 25a Abs. 1 BSHG folgt nichts anderes. Wenn dort \ndie Durchsetzung von Erstattungs- oder \nSchadensersatzleistungen des Sozialhilfeträgers gegen einen \nHilfeempfänger für einen allerdings begrenzten Zeitraum sogar \nbis unter die Schwelle des notwendigen Lebensunterhalts im \nSinne der §§ 11 Abs. 1 und 12 BSHG zugelassen wird, ist das \nauf die hier vorliegende Situation des Kostenersatzes nach \n§ 92a Abs. 1 BSHG nicht übertragbar. Vielmehr deuten die \nBeschränkung des § 25a Abs. 1 BSHG auf Fälle vorherigen \nunrechtmäßigen Sozialhilfebezuges bzw. auf Fälle des \nSchadensersatzes und vor allem die Aufnahme der \nHärtefallregelung des § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG sowie deren \nAusgestaltung darauf hin, dass der Realisierung von \nErsatzforderungen nach sozialwidrig verursachter rechtmäßiger \nSozialhilfeleistung engere Grenzen gesetzt sein sollen.\n\n46\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass die über 50 Jahre alte \nund ungelernte Klägerin noch eine dauerhafte Beschäftigung mit \nspürbar über dem Sozialhilfesatz bzw. ihrem \nArbeitslosenhilfeanspruch liegenden Einkünften erlangen \nkonnte, zeichneten sich schon zur Zeit des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides nicht mehr ab. Zu jener Zeit war die \nKlägerin schon mehrere Jahre arbeitslos, wobei eine \ngelegentliche Beschäftigung (bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten) \nim Rahmen des ABM-Programmes keine grundlegende Besserstellung \nmit sich bringen konnte. Allein eine nur noch theoretische \nChance auf eine berufliche Existenzgrundlage oder die Haftung \nauf eine sonstige jenseits des realistischerweise zu \nErwartenden liegende glückliche Fügung sind nicht geeignet, \ndie Auferlegung einer nicht oder allenfalls unter kaum \nzumutbaren langjährigen Entbehrungen zu tilgenden \nZahlungspflicht zu rechtfertigen.\n\n47\n\nSoweit der Beklagte mit seinem Hinweis darauf, dass die \nKlägerin trotz anzunehmender Bedürftigkeit in der Zeit nach \nseiner Hilfegewährung nie einen Antrag auf Bewilligung \neinmaliger Beihilfen beim Sozialamt gestellt habe, Zweifel an \nder dargelegten Einkommens- und Vermögenslage der Klägerin zu \nerkennen gibt, kann das gleichfalls der Annahme einer Härte \niSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG nicht entgegengehalten \nwerden. Den Verwaltungsvorgängen lassen sich jedenfalls keine \ndeutlichen Hinweise auf sonstige Einkünfte oder vorhandenes \nVermögen entnehmen, und es wäre Sache des Beklagten gewesen, \nderartigen Zweifeln seinerseits zunächst nachzugehen.\n\n48\n\nLiegt somit eine Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 \nBSHG vor, kann die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz \nauch nicht als Ermessensentscheidung des Beklagten \naufrechterhalten werden. Dabei muss nicht der Frage \nnachgegangen werden, welche Ermessenserwägungen geeignet sein \nkönnen, eine als Härte für den Hilfeempfänger bewertete \nHeranziehung gleichwohl zu rechtfertigen. Denn vorliegend sind \nden Bescheiden des Beklagten keine Hinweise auf eine \nErmessensausübung zu entnehmen. Der Ausgangsbescheid ist unter \nVerwendung eines Formblattes erstellt worden und enthält keine \nauf den Einzelfall zugeschnittenen Ermessensgesichtspunkte; \nund der Widerspruchsbescheid setzt sich nur mit der Frage \neiner Härte auseinander, nach deren Verneinung aber \n- konsequent - nicht mit der nachgelagerten \nErmessensproblematik.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 \nZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/16-a-5805-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/16-a-5805-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304970","retrieved":"2026-07-09 03:32:17.866019+00:00"}}