{"status":"available","doknr":"OLD304969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0522.16A518.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-22","aktenzeichen":"16 A 518/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird - unter Zurückweisung der Berufung im \nÜbrigen - teilweise geändert. \n\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG \nfür die Zeit von April bis September 1997 zu gewähren; der Bescheid des \nBundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 11. März 1998 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. \n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens je \nzur Hälfte. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Klägerin \nein Viertel und die Beklagte drei Viertel. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVoll- streckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen, soweit der Berufung stattgegeben worden ist; sie wird \nnicht zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. Juli \n1991 stellte das Bundesverwaltungsamt - unter Berücksichtigung \neines leistungsabhängigen Teilerlasses - die Darlehensschuld \nder Klägerin fest (17.348,25 DM), bestimmte als Ende der \nFörderungshöchstdauer den letzten Tag des Monats März 1987 und \nsetzte den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1992 fest. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 5. Januar 1998 beantragte die Klägerin \neinen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG, da sie seit der \nGeburt ihrer Tochter F. K. am 18. Januar 1997 \nohne eigenes Einkommen sei, und bat um Rückzahlung der für \n1997 geleis- teten Beträge. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Teilerlass für das Jahr 1997 ab, da \nein Teilerlass gemäß § 4 Abs. 2 DarlehensV erst ab \nAntragsmonat gewährt werden könne. Für die Zeit vom 1. Oktober \n1997 bis zum 30. Juni 1999 wurde die Klägerin allerdings von \nder Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Gegen die \nVersagung des Teil- erlasses legte die Klägerin Widerspruch \nmit der Begründung ein, das Gesetz sehe in § 18b Abs. 5 BAföG \neine Antragsfrist nicht vor und die Regelung in § 4 Abs. 2 \nDarlehensV sei daher rechtswidrig. Der Widerspruch wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. März 1998 zurückgewiesen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 1999 gewährte das \nBundesverwaltungsamt für die Zeit von Januar 1998 bis Februar \n1999 einen Teil- erlass in Höhe von insgesamt 2.800,- DM, \nversagte ihn aber für die Monate März und April 1999. Mit \nBescheiden vom 15. September 1999 wurde der Teilerlass auch \nfür die Monate von Mai bis Juli 1999 abgelehnt. Mit Bescheiden \nvom 15. September 1999 und 15. März 2000 wurde die Klägerin \nfür die Zeit von August 1999 bis Januar 2000 wiederum \nfreigestellt und ihr das Restdarlehen in Höhe von 1.148,25 DM \nerlassen; denn im April 1999 war das zweite Kind der Klägerin \ngeboren worden und diese hatte ab 26. Juli 1999 erneut \nErziehungsurlaub erhalten. \n\n6\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe \nder Teilerlass auch für das Jahr 1997 zu, weil die \nErmächtigungsgrundlage für die Fristsetzung in § 4 Abs. 2 \nSatz 1 DarlehensV nicht gegeben sei und das Gesetz eine \nAntragsfrist nicht enthalte. \n\n7\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheids vom 18. Februar \n1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11. März 1998 \nzu verpflichten, ihr für die Zeit von \nJanuar bis Dezember 1997 einen \nTeilerlass wegen Kinderbetreuung zu \ngewähren. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag der Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 16. Dezember \n1998 abgewiesen. \n\n10\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die \nKlägerin ihr Teilerlassbegehren bezüglich der Monate April bis \nNovember 1997 weiter und führt zur Begründung aus: Ihr stehe \nder Kinderteilerlass zu; denn die Bestimmung der Antragsfrist \nin § 4 Abs. 2 DarlehensV sei nichtig, da der Verordnungsgeber \nhierzu nicht ermächtigt sei. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass \nder Gesetzgeber für den Kinderteilerlass eine Antragsfrist \nnicht habe einführen wollen. Durch den Verzicht auf eine \nAntragsfrist habe er deutlich seinen Willen dokumentiert, den \nErlass wegen Kinderbetreuung auch rückwirkend zuzulassen. Mit \ndem Erlass entfalle der Rechtsgrund für die bereits gezahlten \nRaten, so dass sie im Wege eines öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs zurückzuzahlen seien. Auch für die \nZeiten, in denen sie nicht freigestellt gewesen sei, sei ein \nrückwirkender Erlass möglich. § 18b Abs. 5 BAföG nehme \nausdrücklich nur Bezug auf die Einkommensgrenzen des § 18a \nAbs. 1 BAföG, nicht aber auf die Freistellung als solche. Er \nstelle eine umfassende und in sich abgeschlossene Regelung \ndar. Die Bestimmungen des § 18a BAföG und des § 18b Abs. 5 \nBAföG ständen völlig selbstständig nebeneinander. Ihre \njeweilige Zielrichtung sei unterschiedlich. Als mit der \nÄnderung des § 18a Abs. 1 BAföG die Freistellung rückwirkend \nfür längstens vier Monate eingeführt worden sei, sei für den \nTeilerlass im Gesetz weder eine Antragsfrist noch eine \nRückwirkung angesprochen worden. Im Rahmen der Verordnung \nhätten solche Regelungen nicht eingeführt werden können. Die \nAnnahme eines gesetzessystematischen Zusammenhangs und damit \ndas Erfordernis einer vorherigen Freistellung für einen Erlass \nwürde dazu führen, dass über § 18a Abs. 2 BAföG faktisch eine \nAntragsfrist für den Teilerlass entgegen dem Willen des \nGesetzgebers eingeführt würde, obwohl es hierfür keine \ngesetzliche Regelung gebe. Auch unter \nEffektivitätsgesichtspunkten sei eine vorherige Freistellung \nnicht erforderlich. Im Falle der Freistellung müsse der \nDarlehensnehmer jede Änderung seiner Lebenssituation melden \nund die Behörde im Extremfall jeden Monat den Fall überprüfen. \nWerde dagegen der Erlass nach Ablauf des maßgeblichen \nZeitraums beantragt, könnten konkrete Daten genannt werden, \ndie eine zügige Bearbeitung ermöglichten. Auch andere \nErlassvorschriften, z.B. des Steuerrechts, sähen keine \nAntragsfrist vor und machten den Erlass nicht von einer \nvorherigen Stundung abhängig. \n\n11\n\nBezüglich der Monate Oktober und November 1997 sei eine \nErledigung nicht eingetreten, obwohl letztlich auf Grund der \nGeburt eines weiteren Kindes der Teilerlass gewährt worden \nsei. Für den Monat September 1997 sei sie rechtswidrigerweise \nnicht freigestellt worden; denn eine Freistellung erfolge \nrückwirkend für vier und nicht nur für drei Monate. \n\n12\n\nHilfsweise mache sie geltend, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts wegen der besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten und grundsätzlichen Bedeutung nicht durch den \nEinzelrichter habe getroffen werden können. Außerdem könne \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Vorschrift \ndes § 19 SGB X, wonach das Verwaltungsverfahren erst mit der \nAntragstellung beginne, nicht entnommen werden, die Behörde \nsei auf Grund dieser Vorschrift gehindert, auch einen \nzurückliegenden Zeitraum in ihrer Entscheidung zu \nberücksichtigen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nteilweise zu ändern und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr für die Zeit von \nApril bis November 1997 einen \nTeilerlass wegen Kinderbetreuung zu \ngewähren und den Bescheid vom \n18. Februar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11. März 1998 \naufzuheben, soweit er dem \nentgegensteht. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nIhrer Ansicht nach scheitert der begehrte Teilerlass \n- abgesehen von der Verspätung des Antrags - bereits daran, \ndass die Klägerin die Rückzahlungsraten in der fraglichen Zeit \ngeleistet hat, so dass die diesbezügliche Darlehensschuld \nbereits erloschen war. Hinsichtlich der Monate Oktober und \nNovember 1997 sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, \nda infolge des späteren Teilerlasses ein etwaiger Teil- erlass \nin diesen beiden Monaten keine günstigen finanziellen \nAuswirkungen für die Klägerin haben könne. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamts Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg; denn die Klägerin hat \nAnspruch auf den begehrten Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG \nfür die Monate April bis September 1997. Der ablehnende \nBescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1998 und \nder ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11. März 1998 \nsind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten. Bezüglich der Monate Oktober und November 1997 hat \ndie Berufung dagegen keinen Erfolg. \n\n21\n\nSoweit die Klägerin für die Monate Oktober und November \n1997 Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG begehrt, hat sich im \nBerufungsverfahren der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt \nund fehlt der Klägerin daher für die diesbezügliche \nFortführung des Berufungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse. \nDa die Klägerin für diese beiden Monate von der Rückzahlung \ndes Darlehens freigestellt worden war, waren die \ndiesbezüglichen Monatsraten später zurückzuzahlen. Auf Grund \nder durch die Geburt des zweiten Kindes ausgelösten \nVeränderung der Lebensumstände erhielt die Klägerin in der \nspäteren Zeit erneut einen Anspruch auf den Kinderteilerlass. \nWäre ihr bereits der Teil- erlass für die Monate Oktober und \nNovember 1997 in Höhe von insgesamt 400,- DM gewährt worden, \nwäre der spätere Teilerlass in Höhe von 1.148,25 DM um diese \n400,- DM geringer ausgefallen. Infolge dessen kann es \ndahingestellt bleiben, ob der Klägerin bereits für die Monate \nOktober und November 1997 der Teilerlass zu gewähren war; denn \nin dieser Höhe ist so oder so der Kinderteilerlass gewährt \nworden, so dass die Klägerin jetzt nicht mehr durch die \nVersagung des Teilerlasses für die Monate Oktober und November \n1992 benachteiligt ist und folglich insoweit nicht mehr in \nihren Rechten beeinträchtigt sein kann. \n\n22\n\nSoweit die Klägerin für die Monate April bis September 1997 \nTeilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG begehrt, steht ihr dieser \nAnspruch zu. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die \nKlägerin die materiellen Voraussetzungen des § 18b Abs. 5 \nBAföG erfüllt, dass nämlich in jedem dieser sechs Monate ihr \nEinkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 BAföG nicht überstieg, \nsie jedenfalls ein Kind unter 10 Jahren pflegte und erzog und \nsie nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig war.\n\n23\n\nDer Anspruch auf den Kinderteilerlass für diese Zeit von \nApril bis September 1997 scheitert nicht daran, dass die \nKlägerin den diesbezüglichen Teilerlass erst im Januar 1998, \nalso nach Ablauf des fraglichen Zeitraums, beantragt hat. § 4 \nAbs. 2 Satz 1 der Darlehensverordnung idF vom 16. Mai 1990, \nBGBl. I S. 954, bestimmt zwar, dass in den Fällen des § 18b \nAbs. 5 BAföG das Bundesverwaltungsamt das Darlehen vom Beginn \ndes Monats an erlässt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen \nvorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. \nDiese einschränkende Fristenregelung ist aber von der \nErmächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 6 BAföG nicht gedeckt und \ndaher wirkungslos. § 18 Abs. 6 BAföG ermächtigt das \nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und \nTechnologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des \nBundesrats das Nähere über drei verschiedene Sachkomplexe zu \nregeln. Für § 4 Abs. 2 DarlehensV kommt als \nErmächtigungsgrundlage allenfalls die Nr. 2 des § 18 Abs. 6 \nBAföG in Betracht, die zur näheren Regelung über \"die \nVerwaltung und Einziehung der Darlehen\" ermächtigt. Die \nFristenregelung in Satz 1 des § 4 Abs. 2 DarlehensV, nach der \nder Kinderteilerlass erst ab Antragsmonat gewährt werde, fällt \naber nicht in diesen Ermächtigungsrahmen. Bei dieser \nAntragsfristbestimmung handelt es sich nicht darum, wie das \nDarlehen einzuziehen ist, sondern ob eine Rückzahlung für die \nZeit vor Antragstellung verlangt werden kann. Es geht nicht um \ndie Modalitäten der Verwaltung und Einziehung des BAföG-\nDarlehens, also die verwaltungsmäßige Durchführung der \nRückführung der BAföG-Darlehen, sondern um die materiell-\nrechtliche Frage, ob das BAföG-Darlehen für einen bestimmten \nZeitraum bzw. in einer bestimmten Teilhöhe geschuldet wird \noder nicht. Diese Regelung steht auf Grund des § 18 Abs. 6 \nBAföG nicht dem Verordnungsgeber zu, sondern bleibt dem \nGesetzgeber vorbehalten. So hat der Gesetzgeber auch bei den \nübrigen Arten der Teilerlasse, nämlich bei dem \nleistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 1 und 2 BAföG, \ndem Studiendauerteilerlass gemäß § 18b Abs. 3 BAföG und dem \nBehindertenteilerlass gemäß § 18b Abs. 4 BAföG, das \nErfordernis der Antragsfrist im Gesetz selbst geregelt (§ 18b \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 \nBAföG). Auch bei der Freistellung findet sich die Bestimmung \nder Antragsfrist im Gesetz (§ 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG). Eine \nentsprechende oder ähnliche Regelung der Antragsfrist hat der \nGesetzgeber in § 18b Abs. 5 BAföG dagegen nicht getroffen. Ob \nangesichts der in § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV getroffenen \nausdrücklichen Regelung von einem sog. \"beredten Schweigen des \nGesetzgebers\" dahingehend gesprochen werden kann, es solle in \ndiesem Falle keine Antragsfrist gelten, wie die Klägerin \nmeint, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann aber \ndahingestellt bleiben; denn im Gesetz ist eine Regelung nicht \ngetroffen worden, und die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 \nDarlehensV ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. \nDer Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, auf die das \nVerwaltungsgericht auch seine Entscheidung gestützt hat, \n\n24\n\nvgl. die Senatsurteile vom \n13. August 1987 - 16 A 2565/85 -, \n25. April 1989 - 16 A 129/87 - und vom \n6. März 1991 - 16 A 1722/90 -, \n\n25\n\nin der schon gewisse Bedenken angeklungen waren, aber nicht \nals durchgreifend anerkannt worden sind, insoweit nicht mehr \nfest, und teilt daher auch nicht die Rechtsansicht von \nRamsauer/Stallbaum (BAföG, 3. Aufl., 1991, § 18b Rn. 18), die \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV als zeitliche Konkretisierung des \nGesetzes von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 6 BAföG \nzweifelsfrei als gedeckt ansehen. \n\n26\n\nDer Senat hält auch unter Berücksichtigung der inzwischen \neingeräumten rückwirkenden Freistellungsmöglichkeiten nach \n§ 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG die Versagung eines rückwirkenden \nTeilerlasses weder aus verwaltungsmäßigen Gründen für geboten \nnoch aus sozialstaatlichen Gründen für sinnvoll und \nberechtigt. Es vermag nicht einzuleuchten, dass eine \nDarlehensnehmerin bei der Geburt ihres Kindes am letzten Tag \neines Monats noch an diesem Tage aus dem Krankenhaus heraus \nper Fax den Kinderteil- erlass beantragen muss, um den \ngesetzlich vorgesehenen Teilerlass von mindestens 200,- DM \nnicht zu verlieren und um dann vom Bundesverwaltungsamt die \nMitteilung zu erhalten, über den Teilerlass werde nach Ablauf \nvon zwei Jahren entschieden. Ob in derartigen krassen Fällen \nmit dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gemäß § 27 SGB X faktisch eine Fristverlängerung \nerreicht werden kann, wofür sich der Senat in seiner \nEntscheidung vom 6. März 1991 ausgesprochen hatte, erscheint \nangesichts der späteren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n27\n\n- Urteil vom 23. Juni 1993 \n- 11 C 16.92 -, NVwZ 1995, 75 -\n\n28\n\nzweifelhaft, kann im vorliegenden Verfahren aber \ndahingestellt bleiben. \n\n29\n\nDer Senat folgt auch nicht der Rechtsansicht von \nSchenkelberg, \n\n30\n\nBAföG-Darlehen und ihre Rückzahlung, \n2. Aufl. 1989, S. 96,\n\n31\n\nauch ohne § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV komme eine \nrückwirkende Gewährung des Kinderteilerlasses nicht in \nBetracht; denn es bestehe \"ein im Wesen dieses Teilerlasses \nbegründeter untrennbarer zeitlicher Zusammenhang, so dass eine \nrückwirkende Antragstellung das System des Kinderteilerlasses \nsprengen würde\". Diese Rechtsansicht beruht u.a. auch auf der \nAnnahme, dass eine rückwirkende Freistellung nicht möglich \nsei, weil dann, wenn die Rate erst einmal fällig geworden sei, \neine Freistellung ebenso wie ein Kinderteilerlass ausscheide. \nDiese Annahme geht von der früheren gesetzlichen Regelung aus \nund ist daher inzwischen hinfällig geworden, nachdem der \nGesetzgeber jedenfalls eine rückwirkende Freistellung für \nlängstens vier Monate vor dem Antragsmonat in § 18a Abs. 2 \nBAföG vorgesehen hat. Demgegenüber ergibt sich allerdings bei \nder Nachlassgewährung gemäß § 18 Abs. 5b BAföG für den Fall \neiner vorzeitigen Rückzahlung aus der Natur der Sache, dass \nbereits fällig gewordene Rückzahlungsbeträge nicht \nberücksichtigt werden können; denn diese können nicht mehr \n\"vorzeitig\" getilgt werden. \n\n32\n\nVgl. die Senatsurteile vom 25. April \n1988 - 16 A 2410/85 -, vom 14. Oktober \n1992 - 16 A 1776/91 - und vom \n14. Januar 1994 - 16 A 3369/92 -.\n\n33\n\nEine vergleichbare Rechtssituation liegt aber bei dem \nRechts- institut des Kinderteilerlasses gemäß § 18b Abs. 5 \nBAföG nicht vor. \n\n34\n\nDem Anspruch auf den Kinderteilerlass steht auch nicht \nentgegen, dass die Klägerin für die Zeit von April bis \nSeptember 1997 nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung \nfreigestellt worden ist. Zwischen der Freistellung nach § 18a \nBAföG und dem Kinderteilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG besteht \nzwar ein gesetzessystematischer Zusammenhang; denn der \nKinderteilerlass setzt u.a. voraus, dass das Einkommen des \nDarlehensnehmers die Freistellungsgrenze nach § 18a Abs. 1 \nBAföG nicht übersteigt. In der Praxis erfüllt der \nDarlehensnehmer, der den Kinderteilerlass zu Recht beantragt, \nin aller Regel auch die Freistellungsvoraussetzungen und wird \ndaher auch für die fragliche Zeit zu Recht freigestellt. \nSoweit in § 4 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV bestimmt wird, dass für \nden in Satz 2 genannten Zeitraum von zwei Jahren der \nDarlehensnehmer nach § 18a BAföG von der Rückzahlungspflicht \nfreigestellt wird, wird hierdurch zwar, worauf auch die \nKlägerin hinweist, eine Verknüpfung zwischen Erlass und \nFreistellung deutlich. Diese Regelung ist nach Ansicht des \nSenats aber nur insoweit von der Ermächtigungsgrundlage des \n§ 18 Abs. 6 BAföG gedeckt, als bei der Freistellung auf Grund \neines begehrten Kinderteilerlasses der Freistellungszeitraum \nzwei Jahre betragen soll und damit eine Abweichung von dem \neinjährigen Regelzeitraum des § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG \nvorzunehmen ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV kann dagegen \nnicht entnommen werden, dass allein ein Antrag auf Gewährung \ndes Kinderteilerlasses die Freistellung auslöst; vielmehr \nrichtet sich die Freistellung als solche ausschließlich nach \nder gesetzlichen Regelung des § 18a BAföG. § 4 Abs. 2 Satz 3 \nDarlehensV kann auch nicht dahin verstanden werden, dass ein \nKinderteilerlass nach Ablauf von zwei Jahren nur gewährt \nwerden kann, wenn zuvor eine Freistellung ausgesprochen worden \nist. \n\n35\n\nBei der Einführung des Kinderteilerlasses durch das \n6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979, BGBl. I S. 1037, \n(damals § 18b Abs. 2 BAföG) war allerdings - abgesehen von der \nUngereimtheit der Bezugnahme nur auf die Sätze 1 und 2 des \n§ 18a Abs. 1 BAföG, die erst durch das 11. Änderungsgesetz vom \n21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, beseitigt worden ist - eine \nIdentität der Freistellung und des Kinderteilerlasses insoweit \ngegeben, als in jedem Monat, in dem die Einkommensgrenze nicht \nüberschritten wurde, sowohl ein Anspruch auf Freistellung als \nauch ein Anspruch auf Kinderteilerlass bestand. Die \nRechtsinstitute der Freistellung und des Kinderteilerlasses \nsind aber jedenfalls seit den Änderungen des 10. BAföG-\nÄnderungsgesetzes vom 16. Juni 1986, BGBl. I S. 897, nicht \nderart gesetzessystematisch miteinander verknüpft, dass die \nGewährung des Kinderteilerlasses die Freistellung in demselben \nZeitraum voraussetzt bzw. dass die Nichtfreistellung die \nGewährung des Kinderteilerlasses ausschließt. Durch das \n10. BAföG-Änderungsgesetz wurde nämlich § 18a erheblich \numgestaltet, indem durch die Einfügung der (jetzigen) \nAbsätze 3 und 4 für Änderungen nach dem Antragsmonat beim \nEinkommen ein besonderes Änderungsverfahren eingeführt wurde. \nDer entscheidende Unterschied zwischen beiden Rechtsinstituten \nbesteht nunmehr darin, dass bei der Freistellung das Einkommen \ndes Antragsmonats als Einkommen eines jeden Monats im \nFreistellungszeitraum gilt und im Falle der Änderung des \nEinkommens im Sinne des § 18a Abs. 3 BAföG abschließend gemäß \n§ 18a Abs. 4 BAföG ein (fiktives) Durchschnittsmonatseinkommen \nfür den gesamten Freistellungszeitraum ermittelt wird, während \nes bei dem Anspruch auf Kinderteilerlass für jeden einzelnen \nMonat konkret darauf ankommt, ob in ihm die einkommensbezogene \nFreistellungsgrenze nach § 18a BAföG nicht überschritten ist. \nBei schwankendem Einkommen kann es daher durchaus vorkommen, \ndass das gemäß § 18a Abs. 4 BAföG ermittelte durchschnittliche \nEinkommen die Freistellungsgrenze des § 18a Abs. 1 BAföG \nübersteigt, so dass insgesamt keine Freistellung erfolgen \nkann, während in einzelnen Monaten des ursprünglichen \nFreistellungszeitraums die Freistellungsgrenze nach § 18a \nAbs. 1 BAföG nicht überstiegen ist, so dass für diese Monate \nein Anspruch auf die Gewährung des Kinderteilerlasses besteht. \nDa das für die Freistellung maßgebliche (durchschnittliche) \nMonatseinkommen des Darlehensnehmers sich nicht immer mit dem \ntatsächlichen Einkommen des Darlehensnehmers in jedem Monat \ndes Freistellungszeitraums deckt, folgt daraus, dass die \nVersagung der Freistellung nicht der Gewährung des \nKinderteilerlasses entgegenstehen muss, bzw. dass eine nicht \nerfolgte Freistellung - wie bei der Klägerin im hier \ninteressierenden Zeitraum von April bis September 1997 - nicht \nautomatisch zur Folge hat, dass auch ein Kinderteilerlass \nnicht gewährt werden kann. § 18b Abs. 2 Nr. 1 BAföG hat nicht \nzur Voraussetzung, dass der Darlehensnehmer freigestellt \nworden ist, sondern lediglich, dass sein Einkommen die \nFreistellungsgrenzen in einem bestimmten Monat nicht \nübersteigt. Es ist daher als unschädlich für die Klägerin \nanzusehen, dass sie für den hier interessierenden Zeitraum \nnicht freigestellt worden ist, obwohl sie bei rechtzeitiger \nAntragstellung eine Freistellung hätte erreichen können. \n\n36\n\nDem Anspruch auf Kinderteilerlass steht schließlich nicht \nentgegen, dass die Klägerin seinerzeit die Rückzahlungsraten \nfür die Monate April bis September 1997 entrichtet und somit \nTilgungsleistungen erbracht hat. Sowohl am 30. Juni als auch \nam 30. September 1997 erfolgte jeweils eine Einzahlung in Höhe \nvon 600,- DM. Der Erlass einer Forderung setzt zwar voraus, \ndass eine Forderung besteht, und durch die Tilgungsleistung \nerlischt in dieser Höhe die Forderung. Für den Anspruch auf \nKinderteilerlass reicht es aber aus, dass in dem betreffenden \nZeitraum Rückzahlungsraten fällig wurden, wobei es einerlei \nist, ob der Darlehensnehmer freigestellt worden ist oder nicht \nund ob keine Zahlung erfolgt oder eine Rückzahlung geleistet \nworden ist. Bei der Abwicklung öffentlich-rechtlicher \nSchuldverhältnisse ist es nicht ungewöhnlich, dass zunächst \nZahlungen erbracht werden, die auf Grund besonderer Umstände \nspäter zu erstatten sind. So ist etwa im Steuerrecht wegen der \nfehlenden aufschiebenden Wirkung des Einspruchs (vgl. auch \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) erforderlich, dass der \nSteuerschuldner zunächst die Steuerschuld begleicht; nach \nerfolgreichem Einspruchs- bzw. Klageverfahren hat er dann \nAnspruch auf Erstattung der zu viel entrichteten Beträge. Auch \nbei der Einziehung der BAföG-Darlehen durch das \nBundesverwaltungsamt kann es zu Überzahlungen kommen, die zu \nerstatten sind. So kann eine Freistellung mit Rückwirkung eine \nErstattungspflicht auslösen, wenn in dem zurückliegenden, \njetzt von der Freistellung erfassten Zeitraum Darlehensraten \neingezogen oder gezahlt worden sind. Dementsprechend hat auch \ndie Freistellung der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum von \nOktober bis Dezember 1997 zu einer Erstattung in Höhe von \n600,- DM geführt. Nichts anderes gilt im Prinzip auch für den \nKinderteilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG. Das wird besonders \ndeutlich an der bereits angesprochenen Fallkonstellation, dass \nwegen schwankender Einkommensverhältnisse die zunächst \njedenfalls zeitweise ausgesprochene Freistellung gemäß § 18a \nAbs. 4 BAföG rückwirkend für den gesamten \nFreistellungszeitraum versagt wird, so dass der \nDarlehensnehmer verpflichtet ist, für die gesamte Zeit, also \nauch für die Monate, in denen die Freistellungsgrenze nicht \nüberstiegen worden ist und für die daher der Anspruch auf \nKinderteilerlass besteht, die Darlehensraten zunächst zu \nzahlen. Ergibt die abschließende Prüfung des Anspruchs auf \nKinderteil- erlass, dass für einige Monate der Anspruch \nbesteht, verlangt der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der \nVerwaltung, dass das Bundesverwaltungsamt den Kinderteilerlass \nausspricht und die insoweit gezahlten oder abgebuchten \nDarlehensbeträge erstattet. Ist aber in dieser aufgezeigten \nFallkonstellation eine Gewährung des Kinderteilerlasses \nletztlich in Form der Erstattung der bereits gezahlten Beträge \nmöglich und geboten, so kann nach Ansicht des Senats in den \nFällen wie dem vorliegenden Fall, in denen ausnahmsweise trotz \nVorliegens der Freistellungsvoraussetzungen eine Freistellung \nnicht begehrt und das Darlehen zunächst zurückgezahlt worden \nist, nichts anderes gelten. Die Verpflichtung zur Gewährung \ndes Kinderteilerlasses hat dann die Verpflichtung zur \nErstattung der bereits geleisteten Beträge zur Folge, ohne \ndass dies eines besonderen Ausspruchs im Urteilstenor bedarf. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 \nSatz 2 VwGO. Die unterschiedliche Quotierung für die erste und \nzweite Instanz ist dadurch zu erklären, dass in erster Instanz \nder Kinderteilerlass für zwölf Monate und in zweiter Instanz \nnur noch für acht Monate eingeklagt worden ist, wobei die \nKlage im Hinblick auf sechs Monate Erfolg hatte.\n\n38\n\nSoweit der Berufung und der Klage stattgegeben worden ist, \nist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache im Hinblick auf die Bestimmung der Antragsfrist in \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV zuzulassen. Soweit die Berufung \nkeinen Erfolg hatte, ist die Revision nicht zuzulassen, weil \ndie Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO insoweit nicht \nvorliegen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/16-a-518-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":21},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":18},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/16-a-518-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304969","retrieved":"2026-07-09 03:32:17.771210+00:00"}}