{"status":"available","doknr":"OLD304973","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0522.10A.D197.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-22","aktenzeichen":"10A D 197/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 52 \"Ortskern L. \" - Teilbereich zwischen S. straße, \nL. Straße, B. straße und S. weg - der Stadt \nD. .\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer mehrerer zusammenhängender \nFlurstücke im Ortsteil L. der Stadt D. . Sein \nGrundbesitz (S. straße 18) grenzt im Westen an die \nS. straße und im Norden an die L. Straße. Etwa \nseit 1900 wurde das Grundstück für eine landwirtschaftliche \nHofstelle mit Wohnhaus, angebautem Stall und einer Scheune \ngenutzt. In dem Betrieb wurden Schweine und Rinder gehalten. \nUnter Umbau und schrittweiser Erweiterung des Gebäudebestandes \nkam zu der Landwirtschaft seit Ende der dreißiger Jahre ein \nHandel mit Kohlen und Kunstdünger, seit Mitte der fünfziger \nJahre der Handel mit Heiz- und Dieselöl hinzu. Etwa seit Mitte \nder siebziger Jahre werden Obst und Obstsäfte anderer Erzeuger \nverkauft. Die Landwirtschaft wurde neben dem Brennstoffhandel \nnur noch im Nebenerwerb betrieben. Der Antragsteller mästete \nzuletzt nur noch wenige Rinder und Schweine pro Jahr. Er gab \nMitte der neunziger Jahre die Viehhaltung auf dem Grundstück \nauf. Anfang der achtziger Jahre hatte der Stadtdirektor der \nAntragsgegnerin die Errichtung einer Gerätehalle, auch zum \nAbstellen der Betriebsfahrzeuge (Lastkraftwagen, Tanklastwagen, \nFörderbänder), auf dem Grundstück genehmigt. Im Zusammenhang \nmit der Erteilung dieser Baugenehmigung gab der Antragsteller \nan, der Brennstoffhandel sei größtenteils saisonal beschränkt \nund insgesamt ebenso wie das Geschäft mit Düngemitteln seit \nJahren rückläufig. Der Handel mit Heiz- und Dieselöl steige \nstetig. Rund 95 % des umgesetzten Heiz- und Dieselöls würden \nmit einem eigenen Tankzug unmittelbar vom Erzeuger zum \nVerbraucher befördert. Lediglich 5 % der umgesetzten Menge, \nzumeist Restmengen, würden auf dem Betriebsgrundstück in einem \nErdtank zwischengelagert und von hier mit dem eigenen Tankzug \nan die Verbraucher ausgeliefert. Einzelverkauf an Verbraucher \nfinde auf dem Betriebsgrundstück nicht statt. Der Antragsteller \nlegte in jenem Baugenehmigungsverfahren ein \nSchallschutzgutachten zu den Lärmimmissionen seines Betriebes \nvor. Das Gutachten von Professor Dr. S. kam - unter \nBerücksichtigung namentlich auch des Schwerlastverkehrs - zu \ndem Ergebnis, die Lärmimmissionen lägen deutlich unter den \nRichtwerten für Mischgebiete.\n\n4\n\nNeben den Gebäuden und der befestigten Hoffläche umfasst der \nGrundbesitz des Antragstellers unbebaute Freiflächen (Wiesen) \nöstlich und südlich der vorhandenen Gebäude. Das \nBetriebsgrundstück verfügt über eine Zufahrt sowohl zur \nS. straße als auch zur L. Straße.\n\n5\n\nDas Betriebsgrundstück des Antragstellers liegt im Ortskern \nvon L. in einem Straßengeviert, das im Norden von der \nL. Straße, im Westen von der S. straße, im Süden von \nder B. straße und im Osten von dem S. weg begrenzt \nwird. Neben der Wohnnutzung in den Obergeschossen der Häuser \nwar in diesem Straßengeviert vor allem gewerbliche Nutzung \nvorhanden, an der S. straße und der B. straße \ninsbesondere Geschäfte, darunter der Verkaufsladen einer \nMetzgerei. Zu ihr gehörten Gebäude, die tief in das \nHintergelände hinein reichten. Sie wurden für Schlachtungen \ngenutzt. Das zum Schlachten angelieferte Vieh wurde teilweise \ndort aufgestallt. Ein daneben betriebener Viehhandel wurde \nspäter ausgelagert.\n\n6\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 1. Juni \n1976, für den Ortskern L. einen Bebauungsplan Nr. 52 \naufzustellen. Er wiederholte den Aufstellungsbeschluss am \n1. Oktober 1981. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger \nund der Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat in seiner \nSitzung vom 20. Dezember 1984 den Bebauungsplan Nr. 52 als \nEntwurf sowie dessen öffentliche Auslegung.\n\n7\n\nSowohl von Trägern öffentlicher Belange als auch von \nprivaten Einwendern wurden zahlreiche Anregungen und Bedenken \ngegen den Planentwurf geltend gemacht. Aufgrund dieser \nAnregungen und Bedenken überarbeitete die Antragsgegnerin den \nPlanentwurf. Der Rat beschloss in seiner Sitzung vom 24. Juni \n1989, den überarbeiteten Entwurf erneut öffentlich \nauszulegen.\n\n8\n\nDer geänderte Entwurf sah für den Bereich zwischen \nL. Straße, S. straße, B. straße und S. weg als \nArt der baulichen Nutzung südlich der L. Straße\nund östlich der S. straße die Festsetzung von Mischgebieten, \nfür den südlich angrenzenden Bereich bis zur B. straße die \nFestsetzung von besonderen Wohngebieten und für den \nsüdwestlichen Bereich allgemeine Wohngebiete, ferner für den \nnordöstlichen Bereich die Festsetzung einer Fläche für den \nGemeinbedarf (Evangelisches Kirchenzentrum) vor. Für das \nGrundstück des Antragstellers war dabei im Wesentlichen die \nFestsetzung eines Mischgebiets vorgesehen. Lediglich eines der \nunbebauten Flurstücke östlich des vorhandenen Gebäudebestandes \nsollte mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant werden. Die \nFestsetzung eines Mischgebiets war auch für das Grundstück \nvorgesehen, auf dem die Metzgerei mit Schlachtung betrieben \nwurde.\n\n9\n\nDer geänderte Entwurf lag in der Zeit vom 28. August bis \neinschließlich 28. September 1989 öffentlich aus. Die \nAntragsgegnerin beteiligte wiederum die Träger öffentlicher \nBelange.\n\n10\n\nAuch zu dem geänderten Entwurf machten Träger öffentlicher \nBelange und private Einwender zahlreiche Anregungen und \nBedenken geltend. \n\n11\n\nDie Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wies auf die \ndamals noch im Nebenerwerb betriebene Landwirtschaft des \nAntragstellers hin. Er sei deshalb auf die betriebsnahen \nWeideflächen angewiesen. \n\n12\n\nDie Handwerkskammer Münster machte unter anderem geltend: \nDie vorhandene Metzgerei mit eigener Schlachtung werde durch \ndie Festsetzung eines Mischgebiets planungsrechtlich nicht \nhinreichend abgesichert. Es sei sehr zweifelhaft, ob dieser \nBetrieb in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender \nHandwerksbetrieb zulässig sei.\n\n13\n\nDas Staatliche Gewerbeaufsichtsamt machte ebenfalls mit \nBlick auf die Metzgerei an der S. straße Bedenken gegen die \nPlanung geltend: Nach wie vor werde dort Vieh in Freiboxen \nzeitweise aufgestallt und zum Teil auch in den frühen \nMorgenstunden auf Lastkraftwagen verladen. Ebenfalls während \nder Nachtzeit werde geschlachtet. Diese Betriebsvorgänge und \ndie mit ihnen verbundenen Geräusche verursachten einen \nerheblichen Konflikt im Umfeld des Betriebes. Er werde weiter \nverschärft, wenn die Wohnbebauung, wie nach dem Bebauungsplan \nmöglich, weiter verdichtet werde.\n\n14\n\nDer Antragsteller machte ebenfalls Anregungen und Bedenken \ngeltend: Für das noch unbebaute Flurstück östlich der \nvorhandenen Gebäude sollte statt des dort vorgesehenen \nallgemeinen Wohngebiets ein Mischgebiet festgesetzt werden. \nStatt der dort vorgesehenen zwingend zweigeschossigen Bebauung \nsollte eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung ermöglicht \nwerden. Die vorgesehene Baugrenze sollte in den Bereich südlich \nder vorhandenen Gebäude hinein erweitert werden. Im Übrigen \nregte der Antragsteller an, ihm ein Tauschgrundstück für die \nUmsiedlung seines Betriebs (Brennstoffhandel und \nLandwirtschaft) zur Verfügung zu stellen.\n\n15\n\nUnter Beteiligung der betroffenen Eigentümer und Träger \nöffentlicher Belange änderte die Antragsgegnerin den \nausgelegten Entwurf in mehreren Punkten im vereinfachten \nVerfahren. \n\n16\n\nDer Rat prüfte in seiner Sitzung vom 17. November 1992 die \neingegangenen Anregungen und Bedenken. Er wies die Anregungen \nund Bedenken der Handwerkskammer Münster und des Staatlichen \nGewerbeaufsichtsamtes Recklinghausen zurück: Charakteristisch \nfür die Ortsmitte L. sei ein traditionell gewachsenes \nNebeneinander von Wohnen, Gewerbe, geschäftlicher und \nlandwirtschaftlicher Nutzung. Entsprechend der vorhandenen \nNutzung setze der Bebauungsplan entlang der L. \nStraße, und des nördlichen Teils der S. straße überwiegend \nMischgebiet fest. Ziel sei es, in diesen zentralen, an den \nHaupterschließungsstraßen gelegenen Bereichen die gemischte \nNutzungsstruktur zu erhalten und weiter zu entwickeln. Im \nMischgebiet seien Gewerbebetriebe zulässig, soweit sie das \nWohnen nicht wesentlich störten. Die dort ansässigen Betriebe \ngenössen Bestands-\nschutz. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sei zu \nbeachten. Darüber hinaus solle jedoch einer uneingeschränkten \nAusdehnung der Gewerbebetriebe im Ortsbereich entgegengewirkt \nwerden. Werde die Schlachtung der Metzgerei an der S. straße \nnur im handwerklichen Rahmen betrieben, sei sie auch in einem \nMischgebiet zulässig. Die Belange der ansässigen \nGewerbebetriebe und landwirtschaftlichen Betriebe könnten nicht \nin vollem Umfange berücksichtigt werden. Anderenfalls wären der \nErhalt und die Fortentwicklung der Wohnnutzung und damit der \ntypische Charakter der Ortsmitte in starkem Maße gefährdet. Dem \nOrtsteil L. sei ein Gewerbegebiet zugeordnet. Dorthin \nseien bereits mehrere Betriebe aus dem Ortskern umgesiedelt, \ndie im Ortskern in ihrer Entwicklung gehemmt oder dort mit \nBlick auf die von ihnen verursachten Immissionen problematisch \ngewesen seien. Im Planbereich seien nur wenige kleinere \nlandwirtschaftliche Betriebe vorhanden. Mit Blick auf die \nRationalisierung in der Landwirtschaft seien sie langfristig \nnicht existenzfähig und müssten daher aufgegeben werden. Ziel \ndes Bebauungsplans sei es nicht, dieser Entwicklung entgegen zu \nwirken. \n\n17\n\nAuch den Anregungen und Bedenken des Antragstellers folgte \nder Rat nicht: Zusätzliche Mischgebiete seien nicht \nerforderlich. Eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung stünde \nden Zielen des Bebauungsplans entgegen. Im Ortskern seien \nüberwiegend ein- bis zweigeschossige Baukörper vorhanden. Diese \nortsübliche Bebauung solle zur Wahrung des dörflichen \nCharakters erhalten werden. Würde die überbaubare \nGrundstücksfläche nach Süden erweitert, widerspräche dies einem \nGrundzug des Bebauungsplans. Danach sollten die Innenbereiche \ndort von Bebauung frei gehalten werden, wo dies möglich sei. \nHierdurch sollten die kleinteiligen Strukturen des Ortsteiles \nmit Bebauung und Obstwiesen erhalten und entwickelt werden. Der \nBebauungsplan sehe bereits eine Erweiterung des vorhandenen \nbaulichen Bestandes vor. Hierdurch seien ausreichende \nEntwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb gegeben. Die \nangeregte Erweiterung der überbaubaren Fläche ermöglichte große \nBaukörper, wie sie für den Ortskern untypisch seien.\n\n18\n\nEbenfalls in seiner Sitzung vom 17. November 1992 beschloss \nder Rat den Bebauungsplan Nr. 52 \"Ortskern L. \" als \nSatzung.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin zeigte den Bebauungsplan dem \nRegierungspräsidenten Münster an. Dieser teilte mit Schreiben \nvom 7. April 1993 mit, er mache keine Verletzung von \nRechtsvorschriften geltend, mit Ausnahme eines Bereichs im \nNordwesten des Plangebiets zwischen L. Straße, \nS. straße, B. straße und S. weg. Für diesen \nTeilbereich liege ein Abwägungsdefizit und somit ein Verstoß \ngegen die Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Der Plan \nlöse nicht die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt aufgezeigten \nNutzungskonflikte, die durch die Betriebsvorgänge der Metzgerei \nentstünden.\n\n20\n\nIn seiner Sitzung vom 30. Juni 1993 trat der Rat den \nBedenken des Regierungspräsidenten bei, änderte den \nSatzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 und nahm den \nTeilbereich zwischen der S. straße, L. Straße, \nB. straße und dem S. weg aus seinem Geltungsbereich \nheraus.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin machte die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens und den Beitrittsbeschluss in ihrem Amtsblatt \nvom 6. August 1993 ortsüblich bekannt.\n\n22\n\nZu der Metzgerei mit Schlachtung an der S. straße stellte \ndie Antragsgegnerin fest, dem Betrieb sei in der erteilten \nBaugenehmigung eine Schlachtkapazität von 1.767 kg/Woche \ngenehmigt (zwölf bis fünfzehn Schweine und zwei Rinder je Woche \nsowie ein Kalb alle drei Wochen). Tatsächlich hätten die \nSchlachtzahlen bereits 1989 6.692 kg je Woche betragen.\n\n23\n\nDer Stadtdirektor der Antragsgegnerin hörte den Inhaber des \nMetzgereibetriebes zu einem möglichen bauaufsichtlichen \nEinschreiten an.\n\n24\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung \nvom 16. November 1993 erneut mit den Anregungen und Bedenken \ndes Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes. Er wies sie erneut \nzurück: Die beanstandeten Betriebsvorgänge, wie die Aufstallung \nvon Vieh in Freiboxen, Schlachtungen und Weiterverarbeitung \nwährend der Nachtzeit, könnten im Rahmen des \nBebauungsplanverfahrens nicht gelöst werden. Es sei vielmehr \nAufgabe der zuständigen Behörden, im Rahmen eines \nbauordnungsrechtlichen Verfahrens die Störungen zu beseitigen. \nAufgrund der Festsetzung eines Mischgebiets werde verhindert, \ndass der Betrieb seine emissionsintensive Produktion erweitere. \nSchlachtungen seien im handwerklichen Umfang zulässig. Die \ndadurch hervorgerufenen Störungen seien von der ansässigen \nBevölkerung hinzunehmen. Die tatsächliche Nutzung gehe weit \nüber den genehmigten Rahmen (Betriebsvorgänge im handwerklichen \nUmfang) hinaus. Auf Bestandsschutz könne der Betrieb sich \ndeshalb nicht berufen.\n\n25\n\nEbenfalls in der Sitzung vom 16. November 1993 beschloss der \nRat den aus dem Bebauungsplan Nr. 52 \"Ortsteil L. \" \nausgenommenen Teilbereich zwischen der S. straße, \nL. Straße, B. straße und dem S. weg als \nSatzung.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin zeigte den als Satzung beschlossenen \nTeilbereich des Bebauungsplans dem Regierungspräsidenten \nMünster an. Dieser teilte mit, er mache keine Verletzung von \nRechtsvorschriften geltend.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin machte die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens zu dem als Satzung beschlossenen Teilbereich \ndes Bebauungsplans Nr. 52 in ihrem Amtsblatt vom 29. April 1994 \nortsüblich bekannt.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan setzt für den Teilbereich zwischen \nL. Straße, S. straße, B. straße und \nS. weg als Art der baulichen Nutzung in seinem \nnordwestlichen Bereich Mischgebiete, im südlichen Bereich \nbesondere Wohngebiete, im Übrigen allgemeine Wohngebiete sowie \nim nordöstlichen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit \nder Zweckbestimmung \"Ev. Kirchenzentrum\" fest. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind durch Baugrenzen, teilweise durch \nBaulinien festgesetzt. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse \nist - jeweils zwingend - auf ein, zwei oder drei Vollgeschosse \nfestgelegt. Bereiche unterschiedlicher Geschossigkeit innerhalb \neiner überbaubaren Grundstücksfläche sind durch Baugrenzen \nabgegrenzt. Der Bebauungsplan enthält ferner unterschiedliche \nFestsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl. \nTeilweise ist offene, teilweise geschlossene Bebauung \nfestgesetzt. Soweit die überbaubaren Grundstücksflächen nicht \ndurch Baulinien oder Baugrenzen straßenrandnah angeordnet sind, \nenthält der Bebauungsplan die Festsetzung nicht überbaubarer \nGrundstücksflächen (Vorgärten). Südlich der L. \nStraße ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der \nZweckbestimmung \"Öffentliche Parkfläche\" festgesetzt. Diese \nFläche liegt zum Teil auf dem Grundstück des \nAntragstellers.\n\n29\n\nDer Antragsteller hat am 22. Dezember 1998 seinen \nNormenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Er macht geltend: \nDas Abwägungsgebot sei verletzt. Abwägungsfehlerhaft sei die \nAusweisung allgemeiner Wohngebiete in unmittelbarer \nNachbarschaft zu seinem Brennstoffhandel und zu seinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb. Das planerische Gebot der \nKonfliktbewältigung sei insoweit nicht angemessen \nberücksichtigt. Nicht gerecht abgewogen sei die Ausweisung \neiner nicht überbaubaren Grundstücksfläche als Vorgarten. Diese \nFläche diene als Zufahrt zu seinem Betriebsgrundstück. \nUnvertretbar sei die Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche \nsowie einer öffentlichen Grünfläche am nordöstlichen Rand \nseines Grundbesitzes. Dieser Teil des Grundstücks werde für \nseinen Betrieb dringend benötigt. Unzulässig sei es, zum Zwecke \nder Festsetzung der zwingend vorgeschriebenen Zahl der \nVollgeschosse gestaffelte Baugrenzen auszuweisen. Diese \nAusweisung sei widersprüchlich und verwirrend. Baugrenzen \ndürften ausschließlich zur Festsetzung der \"äußersten\" \nBebauungsmöglichkeit Verwendung finden. Interne Grenzziehungen, \netwa zur Ausweisung unterschiedlicher Geschossigkeiten, müssten \ndurch die so genannte \"Perlenreihe\" oder \"Perlenschnur\" \nfestgesetzt werden. Das Planzeichen \"Abgrenzung \nunterschiedlicher Nutzung\" diene nicht nur dazu, \nunterschiedliche Baugebiete abzugrenzen, sondern auch dazu, das \nMaß der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes \nabzugrenzen.\n\n30\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n31\n\nden Bebauungsplan Nr. 52 \"Ortskern \nL. \", Teilbereich zwischen \nS. straße, L. Straße, \nB. straße und S. weg, der \nStadt D. für nichtig zu \nerklären.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n33\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n34\n\nSie hat in der mündlichen Verhandlung die Festsetzungen des \nBebauungsplans als rechtmäßig verteidigt.\n\n35\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakten 10 L 1292/99 und 10 L 3032/99 - jeweils \nVG Gelsenkirchen -, der Planurkunde (bestehend aus drei \nBlättern) zum Bebauungsplan Nr. 52, der Planurkunde zur ersten \nÄnderung dieses Bebauungsplans, der Aufstellungsvorgänge zu dem \nBebauungsplan Nr. 52 (10 Ordner) sowie der Bauakten zu dem \nGrundstück des Antragstellers (4 Hefte), die der Stadtdirektor \nder Antragsgegnerin in dem Verfahren 10 L 3032/99 \n(VG Gelsenkirchen) = 10 B 409/00 (OVG NRW) eingereicht hat. \nDiese Unterlagen waren sämtlich Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zwar \nzulässig, aber unbegründet.\n\n39\n\nGegenstand des Normenkontrollantrags ist der Bebauungsplan \nNr. 52 \"Ortskern L. \" nur für den Teilbereich zwischen \nS. straße, L. Straße, B. straße und \nS. weg (Satzungsbeschluss vom 16. November 1993). Nur auf \ndiesen Teilbereich bezieht sich der Antrag des Antragstellers. \nDer so umschriebene Bereich ist von dem Bebauungsplan im \nÜbrigen abtrennbar. Bereits die Antragsgegnerin hat diesen \nTeilbereich aus dem Geltungsbereich des ursprünglich als \nSatzung beschlossenen Bebauungsplans durch Beitrittsbeschluss \nherausgenommen. Sie hat für diesen Teilbereich einen neuen \neigenen Satzungsbeschluss gefasst.\n\n40\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller \nantragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan \nNr. 52 - Teilbereich zwischen S. straße, L. \nStraße, B. straße und S. weg - in seinen Rechten \nverletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er ist Eigentümer \nvon Grundstücken im Planbereich. Er wendet sich gegen eine \nbauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück \nbetrifft,\n\n41\n\nzur Antragsbefugnis in solchen \nFällen vgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - \nBRS 60 Nr. 44.\n\n42\n\nDer Bebauungsplan setzt südlich der L. Straße eine \nöffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung \"Öffentliche \nParkfläche\" fest. Sie liegt teilweise auf dem Grundstück des \nAntragstellers. Insoweit entzieht sie dieses einer \nprivatnützigen Verwendung.\n\n43\n\nDer Antragsteller kann ferner geltend machen, in seinem \nRecht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB \nverletzt zu sein. Das Gebot der Abwägung gibt dem Privaten ein \nsubjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung \nihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden,\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 24. September \n1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 \n= BRS 60 Nr. 46.\n\n45\n\nDer Bebauungsplan setzt östlich und südöstlich an das \nBetriebsgrundstück des Antragstellers angrenzend ein \nallgemeines Wohngebiet fest. Es ermöglicht damit in der \nNachbarschaft des Betriebs eine Wohnnutzung. Zu dem notwendigen \nabwägungserheblichen Material gehörte das Interesse des \nAntragstellers, in der weiteren Ausübung seines Gewerbes nicht \ndurch heranrückende Wohnbebauung und deren Schutzansprüche \nbehindert zu werden. Der Antragsteller hat seiner \nDarlegungslast genügt. Er hat noch hinreichend substantiiert \nTatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen \nlassen, dass sein privater Belang fehlerhaft abgewogen worden \nist.\n\n46\n\nDer Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan \nNr. 52 \"Ortskern L. \", Teilbereich zwischen S. straße, \nL. Straße, B. straße und S. weg, der \nAntragsgegnerin leidet weder unter formellen noch unter \nmateriellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen.\n\n47\n\nEine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hat der \nAntragsteller nicht geltend gemacht. Auch sonst ist eine \nVerletzung solcher Vorschriften gegenüber der Antragsgegnerin \ninnerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geltend \ngemacht worden. Gegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren \nVerletzung ohne Rüge jetzt noch beachtlich wäre, ist nicht \nverstoßen worden.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan ist namentlich in dem selbständig als \nSatzung beschlossenen Teilbereich ordnungsgemäß ausgefertigt \nworden. \n\n49\n\nDurch die Ausfertigung des als Satzung und damit als \nRechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt \nwerden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des \ngemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Das Bundesrecht \nlässt dabei ungeregelt, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind. Das nordrhein-westfälische \nLandesrecht enthält ebenfalls keine ausdrücklichen normativen \nVorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen. Es reicht \naus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der \nBürgermeister als Vorsitzender des Rates, mithin des \nzuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem \nRatsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich \nbestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober \n1996 - 7a D 122/94.NE - BRS 58 Nr. 30; \nUrteil vom 13. Februar 1997 \n- 7a D 86.94.NE -.\n\n51\n\nDie Antragsgegnerin hat eine Originalurkunde von dem \nBebauungsplan Nr. 52 für seinen ursprünglichen Geltungsbereich \nhergestellt. In dieser Originalurkunde ist der Teilbereich, der \nspäter durch den Beitrittsbeschluss des Rates aus dem \nGeltungsbereich herausgenommen worden ist, mit einem \nPlanzeichen (einer \"Rautenlinie\") umgrenzt. Der Teilbereich ist \nferner durch ein in blau angelegtes großes X gekennzeichnet \n(durchgestrichen) worden. Das Original des Bebauungsplans \nenthält den später angefertigten, vom Bürgermeister und einem \nweiteren Ratsherrn unterschriebenen Vermerk, nach dem der Rat \nder Stadt D. am 16. November 1993 die Festsetzungen des \nBebauungsplans für den mit dem erwähnten Planzeichen (der \nRautenlinie) gekennzeichneten Bereich als Satzung beschlossen \nhat. Dies reicht als Ausfertigung des Bebauungsplans bezogen \nauf den später als Satzung beschlossenen Teilbereich aus, auch \nwenn dieser in der Originalurkunde, auf die sich der \nAusfertigungsvermerk bezieht mit einem großen X durchgestrichen \n(geblieben) ist.\n\n52\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen auf einer \nausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Das gilt auch, soweit die \nAntragsgegnerin für Teile des Baugebiets die Zahl der \nVollgeschosse unterschiedlich festgesetzt und die Bereiche \nunterschiedlicher Geschossigkeit durch Baugrenzen voneinander \nabgegrenzt hat.\n\n53\n\nNach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 5 BauNVO kann im \nBebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des \nBaugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und \nfür Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden. \nWorauf die unterschiedlichen Maßfestsetzungen sich jeweils \nräumlich-gegenständlich beziehen sollen, muss eindeutig \nbestimmt und voneinander abgegrenzt werden. Für diese \nAbgrenzung kann sich die Gemeinde des Planzeichens \"Abgrenzung \nunterschiedlicher Nutzung\" (so genannte Perlenschnur) bedienen \n(Nr. 15.14 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 \nPlanzeichenverordnung). Dieses Planzeichen dient nicht nur der \nAbgrenzung unterschiedlicher Baugebiete voneinander, sondern \nauch der Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb \neines Baugebietes, zum Beispiel nach § 16 Abs. 5 BauNVO. Die \nGemeinde ist aber nicht ausschließlich auf dieses Planzeichen \nals Mittel der Festsetzung verwiesen, wenn sie innerhalb eines \nBaugebiets oder für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile \noder für Teile baulicher Anlagen das Maß der baulichen Nutzung \nunterschiedlich festlegen will.\n\n54\n\nAnders noch, aber in erster Linie \naus Gründen mangelnder Bestimmtheit: \nOVG NRW, Urteil vom 17. Juli 1990 \n- 11a NE 59/86 - BRS 50 Nr. 28; Urteil \nvom 30. Januar 1992 - 11 A 208/89 -; \nferner OVG Lüneburg, Urteil vom \n29. August 1996 - 1 K 3875/95 - NVwZ-RR \n1998, 18, 21.\n\n55\n\nDie Gemeinde darf vielmehr auch eine Baugrenze (oder Baulinie) \nals Mittel der Festsetzung verwenden, wenn sie Flächen \nvoneinander abgrenzen will, für welche die Zahl der \nVollgeschosse unterschiedlich festgesetzt werden soll,\n\n56\n\nso nunmehr OVG NRW, Urteil vom \n18. Februar 1993 - 10a D 171/91.NE - \nBRS 55 Nr. 13; ebenso: Bielenberg in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 16 \nBauNVO Rdnr. 41; Fickert/Fieseler, \nBaunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 16 \nRdnr. 56; Boeddinghaus/Dieckmann, \nBauNVO, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 43 ff; \nKnaup/Stange, Kommentar zur \nBaunutzungsverordnung, 8. Aufl., § 16 \nRdnr. 77; wohl auch: König in König/ \nRoeser/Stock, BauNVO, § 16 Rdnr. 37; \nausführlich: Boeddinghaus, Zur \nEindeutigkeit zeichnerischer \nFestsetzungen im Bebauungsplan, hier: \n\"die Perlenschnur\", ZfBR 1993, 161 \nff.\n\n57\n\nBaulinien und Baugrenzen werden nicht außerhalb ihrer \nZweckbestimmung verwendet, wenn sie nicht nur die überbaubaren \nFlächen gegen die nicht überbaubaren Flächen abgrenzen, sondern \nzugleich innerhalb der überbaubaren Flächen für die Abgrenzung \ndes Maßes baulicher Nutzung benutzt werden. Auch diese \nVerwendung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 \nSatz 1 BauNVO gedeckt. Festsetzungen nach dieser Vorschrift \ngrenzen die überbaubaren von den nicht überbaubaren Flächen ab. \nDamit bestimmen sie zugleich die Flächen, auf die sich \ngegenständlich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \nbeziehen. Das gilt jedenfalls für Festsetzungen zur Höhe \nbaulicher Anlagen und zur Zahl der Vollgeschosse. Sie legen \nunmittelbar für die Baukörper, die in der Ebene von Baugrenzen \noder Baulinien zugelassen werden, die Höhenentwicklung fest, \nohne dass es einer Berechnung im Einzelfall unter \nZugrundelegung der Fläche des Baugrundstücks bedarf, wie dies \nbei der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl oder der \nBaumassenzahl der Fall ist. Von daher spricht nichts dagegen, \nin eine durch Baugrenzen und Baulinien umfahrene Fläche die \nZahl der dort zulässigen Vollgeschosse hineinzuschreiben, um \nauf der Grundlage von § 16 Abs. 5 BauNVO konkret für die \nfestgelegte Fläche die Höhenentwicklung der dort zulässigen \nGebäude oder Gebäudeteile zu bestimmen.\n\n58\n\nIst eine Baugrenze festgesetzt, so kann zwar gemäß § 23 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in \ngeringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Diese Vorschrift \nhindert aber nicht daran, eine überbaubare Grundstücksfläche \ndurch eine Baugrenze in Bereiche unterschiedlicher \nGeschossigkeit einzuteilen. Ein Vortreten von Gebäudeteilen vor \ndie Baugrenze kommt zwar nur dort in Betracht, wo die Baugrenze \nals äußere Grenze die überbaubare Grundstücksfläche festlegt. \nAus § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann aber nicht gefolgert werden, \ndie Baugrenze dürfte nur zur Bezeichnung dieser äußeren Grenzen \neiner überbaubaren Grundstücksfläche eingesetzt werden. Die \nVorschrift verlangt nicht, eine Baugrenze dürfe immer nur so \nverwendet werden, dass ein Vortreten von Gebäudeteilen (als \nAusnahme) an allen Stellen möglich bleibt.\n\n59\n\nIm Übrigen führte die Verwendung eines fehlerhaften \nPlanzeichens zur Abgrenzung von Bereichen, für die ein \nunterschiedliches Maß baulicher Nutzung festgesetzt ist, nicht \nzur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. \n\n60\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 29. August \n1996 - 1 K 3875/95 - NVwZ-RR 1998, 18, \n21\n\n61\n\nEine Verletzung der Vorschriften des § 2 Absätze 1 bis 4 \nPlanzeichenverordnung ist nach § 2 Abs. 5 Planzeichenverordnung \nvielmehr unbeachtlich, wenn die Festsetzung hinreichend \ndeutlich erkennbar ist. Das ist hier der Fall. \n\n62\n\nAus der Planurkunde ergibt sich eindeutig für jede \nüberbaubare Grundstücksfläche, wie viel Vollgeschosse dort \nzulässig oder zwingend vorgeschrieben sind. Soweit das \nPlanzeichen für die Zahl der Vollgeschosse in eine durch \nBaugrenzen oder Baulinien festgelegte überbaubare \nGrundstücksfläche hineingeschrieben ist, ist eindeutig, dass \ndamit für diese überbaubare Grundstücksfläche die Zahl der dort \nzulässigen Vollgeschosse festgesetzt sein soll. Ebenso lässt \nsich aus den Festsetzungen im Übrigen jeweils eindeutig für \njede Fläche des Planbereichs feststellen, ob und nach welchem \nMaß sie bebaubar ist.\n\n63\n\nDie Antragsgegnerin hat das Gebot gewahrt, die betroffenen \nprivaten und öffentlichen Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB).\n\n64\n\nDas Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die \nBedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. \nDer Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen \nwerden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \nnicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet. \n\n65\n\nGemessen hieran hat die Antragsgegnerin die privaten Belange \ndes Antragstellers für ihre Abwägung zutreffend erfasst, mit \nder ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt und \nden Ausgleich zu berührten anderen Belangen nicht \nunverhältnismäßig vorgenommen.\n\n66\n\nÜberplant die Gemeinde einen Bereich, der bereits im \nWesentlichen bebaut ist, muss sie bei ihrer Abwägung das \nprivate Interesse der Eigentümer im Plangebiet, die bestehenden \nbaulichen Nutzungsrechte und die ausgeübte Nutzung zu erhalten, \nmit dem öffentlichen Interesse abwägen, das Plangebiet \nstädtebaulich neu zu ordnen. Dies hat die Antragsgegnerin \ngetan.\n\n67\n\nSie hat zum einen zur Kenntnis genommen, dass der \nAntragsteller seinerzeit - zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses - noch in geringem Umfang auf seinem \nGrundstück Landwirtschaft betrieb. Hierauf hatte die \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bei ihrer Beteiligung als \nTräger öffentlicher Belange hingewiesen. Der Antragsteller \nmästete danach auf seinem Grundstück zeitweise noch etwa 30 \nStück Rindvieh und 30 Mastschweine pro Jahr. Die \nAntragsgegnerin war sich der Probleme bewusst, die sich daraus \ninsbesondere mit Blick auf die Wohnbebauung ergeben konnten, \ndie im Plangebiet ebenfalls vorhanden war und weiter entwickelt \nwerden sollte. Auch anderweit waren im Plangebiet noch kleine \nlandwirtschaftliche Nebenerwerbstellen vorhanden. In ihnen \nschlug sich die überkommene Dorfstruktur nieder. Planerisch war \nder Antragsgegnerin an dem Erhalt dieser Nebenerwerbstellen \nnicht gelegen. Sie hat deshalb bewusst davon abgesehen, durch \nentsprechende Festsetzungen die vorhandenen Nebenerwerbstellen \nplanungsrechtlich abzusichern. Sie ist dabei von der \nnachvollziehbaren Erwägung ausgegangen, diese kleinen \nNebenerwerbsstellen seien ohnedies angesichts des \nStrukturwandels in der Landwirtschaft auf Dauer nicht \nlebensfähig. Diese Erwägung rechtfertigte es, die vorhandenen \nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen so zu überplanen, dass \nsie - soweit genehmigt - Bestandsschutz genießen, sich aber \nüber den vorhandenen Bestand nicht weiter entwickeln können. \nDie Antragsgegnerin hat dadurch nicht mögliche Konflikte \nverdrängt, die mit Blick auf die Immissionen \nlandwirtschaftlicher Betriebe zwischen diesen und angrenzenden \nanderen Nutzungen auftreten könnten. Sie ging vielmehr von der \nberechtigten Erwartung aus, das Problem werde sich im Zuge des \nallgemeinen Strukturwandels der Landwirtschaft von selbst \nerledigen. Namentlich im Falle des Antragstellers waren diese \nErwartungen gerechtfertigt. Die getroffenen Festsetzungen \nführen für ihn nicht zu einem unangemessenen \nInteressenausgleich. Die Landwirtschaftkammer Westfalen-Lippe \nhatte in ihrer Stellungnahme noch darauf hingewiesen, der \nAntragsteller sei für seinen landwirtschaftlichen \nNebenerwerbsbetrieb auf die unbebauten Flächen als Weideland \nangewiesen, die seine Betriebsgebäude umgeben. Der \nAntragsteller hat mit seinen eigenen Anregungen und Bedenken \nhingegen deutlich gemacht, dass er selbst keinen Wert auf den \nErhalt dieser für seinen landwirtschaftlichen \nNebenerwerbsbetrieb zunächst noch benötigten Flächen mehr \nlegte. Für diese Flächen hatte die Antragsgegnerin in dem \nangegriffenen Bebauungsplan teilweise eine Bebauung mit \nWohnhäusern vorgesehen. Der Antragsteller hat eine deutlich \nhöhere bauliche Ausnutzbarkeit der als Weide zur Verfügung \nstehenden Flächen angeregt. Für die Antragsgegnerin ergab sich \ndaraus, dass der Antragsteller selbst den zukünftigen Wegfall \nlandwirtschaftlicher Nutzung in Erwägung zog. Dies hat der \nAntragsteller im Übrigen in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt. Er hat sich dahin eingelassen, seine damalige \nTierhaltung sei für ihn nur noch eine Art Hobby gewesen.\n\n68\n\nKeinen unangemessenen Interessenausgleich hat die \nAntragsgegnerin ferner mit der Festsetzung eines Mischgebiets \nfür das Betriebsgrundstück des Antragstellers bewirkt. Der \nBetrieb des Antragstellers ist so, wie er genehmigt ist, mit \nder Festsetzung eines Mischgebiets vereinbar. Er verursacht in \nseinem genehmigten Umfang keine nicht zu bewältigenden \nNutzungskonflikte mit der Wohnbebauung, die in einem \nMischgebiet ebenfalls zulässig ist. Hiervon durfte die \nAntragsgegnerin nach den ihr vorliegenden Unterlagen ausgehen. \nStörend auf die angrenzende Wohnnutzung kann insbesondere der \nSchwerlastverkehr einwirken, der durch den Betrieb des \nAntragstellers ausgelöst wird. Dieser Schwerlastverkehr hält \nsich indes nach den Angaben in Grenzen, die der Antragsteller \nin seiner ergänzenden Betriebsbeschreibung gemacht hat, die \nseinem Bauantrag für die Errichtung einer Gerätehalle auch zum \nAbstellen der Betriebsfahrzeuge beigefügt war. Danach war der \nBrennstoffhandel schon damals (1983) rückläufig. Der weit \nüberwiegende Teil der umgesetzten Brennstoffe (insbesondere \nKohlen) wurde unmittelbar vom Hersteller oder Großhändler zum \nVerbraucher gebracht. Nur noch kleinere Mengen wurden auf dem \nGrundstück des Antragstellers gelagert und von dort zum \nVerbraucher ausgeliefert oder vom Verbraucher selbst abgeholt. \nZwar stieg der Umsatz mit Diesel- und Heizöl ständig. Doch \nwurden die umgesetzten Mengen weit überwiegend mit eigenem \nTankzug unmittelbar vom Erzeuger zum Verbraucher befördert. \nLediglich Restmengen wurden auf dem Betriebsgrundstück in dem \ndort installierten 50.000 Liter großen Erdtank zwischengelagert \nund von dort mit dem eigenen Tanklastzug an die Verbraucher \nausgeliefert. Der Antragsteller hat in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt, dass diese Angaben auch für die \nFolgezeit zutreffen. Bezogen auf diese Betriebsabläufe hatte \nder Antragsteller auf Verlangen des Staatlichen \nGewerbeaufsichtsamtes eine lärmtechnische Untersuchung in dem \nBaugenehmigungsverfahren vorgelegt, das die bereits erwähnte \nGerätehalle zum Gegenstand hatte. Nach dieser lärmtechnischen \nUntersuchung war nicht zu erwarten, dass die Geräusche, die \ndurch den Betrieb und durch den Lieferverkehr verursacht \nwerden, die Lärmrichtwerte für Mischgebiete an dem \nnächstgelegenen Wohnhaus überschreiten. Der betriebsbedingte \nFahrzeugverkehr blieb mit dem von ihm verursachten Lärm \ndeutlich unter den Richtwerten. Es blieb noch erheblicher \nSpielraum für andere Betriebsgeräusche, wie sie zum Beispiel \nbeim Verladen entstehen. Dem gemäß hat das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt im Aufstellungsverfahren für den \nBebauungsplan keine Bedenken gesehen, wenn der Betrieb des \nAntragstellers als Mischgebiet überplant wird. \n\n69\n\nDie Festsetzung eines Mischgebiets mag allerdings deutlichen \nErweiterungen des Betriebes entgegenstehen. Solche \nErweiterungsabsichten hat der Antragsteller indes im \nPlanaufstellungsverfahren nicht geäußert. Es entspricht zudem \nnicht der planerischen Absicht der Antragsgegnerin, eine \nErweiterung vorhandener Betriebe über das Maß hinaus \nzuzulassen, das in einem Mischgebiet mit der dort sonst \nzulässigen Nutzung, insbesondere einer Wohnnutzung, noch \nverträglich ist. Diese planerische Absicht der Antragsgegnerin \nberuht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen. Der \nOrtskern L. war bereits dicht mit Wohnungen durchsetzt. \nDie Wohnnutzung sollte nicht durch eine Ausweitung störender \nBetriebe aus dem Ortskern verdrängt werden. Vielmehr war es \ngenerelles Ziel des Bebauungsplans, die Wohnnutzung im Ortskern \nzu stärken. Soweit Betriebe durch die getroffenen Festsetzungen \nin ihren Entwicklungsmöglichkeiten gehemmt würden, sollten sie \nnach den Vorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Ortskern \nausgelagert werden. Möglichkeiten hierzu bestanden. Die \nAntragsgegnerin hatte ein Gewerbegebiet (L. -West) \nausgewiesen, das gerade aussiedlungswilligen Betrieben aus dem \nOrtskern L. offen stehen soll. Im Zuge des \nPlanaufstellungsverfahrens konnten störende Betriebe, wie \ninsbesondere die Bäuerliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft, \naus dem Ortskern L. ausgesiedelt werden. Der \nAntragsteller hat ebenfalls bei seinen Anregungen und Bedenken \ndarauf hingewiesen, er ziehe die Möglichkeit einer Aussiedlung \nseines Betriebs in ein Gewerbegebiet in Betracht. Dies ist \nnicht an fehlenden Möglichkeiten gescheitert. Der Antragsteller \nwar am Erwerb eines Grundstücks in dem Gewerbegebiet \"R. \" \nder Antragsgegnerin interessiert. Nach seiner Schilderung \nwollte er aber offenbar weniger seinen jetzigen Betrieb dorthin \nauslagern, als vielmehr dort einen anderen (weiteren) Betrieb \neinrichten, nämlich eine Tankstelle mit Raststätte.\n\n70\n\nDanach stellt es keinen unangemessenen Interessenausgleich \ndar, wenn die Antragsgegnerin durch ihre Festsetzungen \nvorhandenen Gewerbebetrieben nicht jede Entwicklungsmöglichkeit \neinräumt, sondern vorhandene Betriebe auf einen Bestand \nfestschreibt, der mit der zugleich vorgesehenen Wohnnutzung \nnoch vereinbar ist.\n\n71\n\nVor diesem Hintergrund war es nicht abwägungsfehlerhaft, \ndass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, zugunsten des \nBetriebs des Antragstellers oder anderer vorhandener Betriebe \nim Planbereich Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu \ntreffen. Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 \nbis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte \nvorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig, kann nach \ndieser Vorschrift im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass \nErweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen \ndieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise \nzugelassen werden können. Die Antragsgegnerin ist auch ohne \nsolche Festsetzungen zu einem angemessenen und \nabwägungsfehlerfreien Ausgleich der Interessen vorhandener \nBetriebe und der angrenzenden Wohnnutzung gelangt. Dass die \nAntragsgegnerin nicht das Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO \neinsetzen musste, um zu einem sachgerechten Interessenausgleich \nzu gelangen, ergab sich aus der Begründung, die sie für die von \nihr getroffenen Festsetzungen angeführt hat. Sie brauchte \ndeshalb in der Begründung des Bebauungsplans nicht ausdrücklich \nzu verlautbaren, aus welchen Gründen sie von Festsetzungen nach \n§ 1 Abs. 10 BauNVO abgesehen hat. Es bedarf deshalb hier auch \nkeiner weiteren Erörterung, ob die Voraussetzungen dieser \nVorschrift überhaupt vorliegen. Die Antragsgegnerin ist - \njedenfalls bezogen auf den Betrieb des Antragstellers - davon \nausgegangen, dieser Betrieb sei mit seinem vorhandenen Bestand \nin einem Mischgebiet zulässig und mit der angrenzenden \nWohnnutzung verträglich. Die Möglichkeit baulicher Erweiterung \nhat sie dem Antragsteller durch Ausweisung zusätzlicher \nüberbaubarer Flächen eingeräumt. Erweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen, bei deren Verwirklichung \nder Betrieb in einem Mischgebiet nicht mehr zulässig gewesen \nwäre, wollte die Antragsgegnerin nach ihrem abwägungsfehlerfrei \nverfolgten Planziel gerade nicht zulassen. Solche \nErweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen \nmit Blick auf den Betrieb des Antragstellers durch \nFestsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen, hatte die \nAntragsgegnerin im Übrigen umso weniger Anlass, als der \nAntragsteller mit seinen Anregungen und Bedenken nichts für \nderartige Absichten vorgebracht hat.\n\n72\n\nDie Antragsgegnerin hat die betrieblichen Interessen des \nAntragstellers ferner nicht dadurch unangemessen behandelt, \ndass sie südöstlich seines Betriebsgrundstücks ein allgemeines \nWohngebiet festgesetzt und damit Wohnbebauung mit dem \nSchutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets dort zugelassen \nhat. Die Festsetzung dieses allgemeinen Wohngebiets ist mit der \nFestsetzung eines Mischgebiets für die angrenzenden \nBetriebsgrundstücke des Antragstellers vereinbar. Dieses \nHeranrücken von Wohnbebauung an das Betriebsgrundstück des \nAntragstellers schafft keine unlösbaren Konflikte. Wie bereits \nerwähnt, können Störungen für eine benachbarte Wohnbebauung vor \nallem durch den Schwerlastverkehr ausgelöst werden, der mit dem \nBetrieb des Antragstellers verbunden ist. Die Zufahrten zu \nseinem Betriebsgrundstück liegen indes auf den Seiten des \nGrundstücks, die von der neu zugelassenen Wohnbebauung am \nweitesten entfernt sind. Der Antragsteller fährt sein \nGrundstück zum einen von der S. straße, zum anderen von der \nL. Straße aus an. Wohnhäuser in dem festgesetzten \nallgemeinen Wohngebiet werden zudem durch die vorhandenen \nBetriebsgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers \nabgeschirmt. Diese Gebäude sind als solche im Bebauungsplan \nplanungsrechtlich abgesichert. Ferner steht eines der \nGrundstücke, auf denen eine Wohnbebauung jetzt möglich ist, im \nEigentum des Antragstellers. Insoweit hat er es selbst in der \nHand, ob die Wohnbebauung dort verwirklicht wird oder nicht. \nFür ein weiteres Grundstück schreibt der Bebauungsplan nur den \nvorhandenen Bestand fest. Dieses Wohnhaus war bereits vor \nInkrafttreten des Bebauungsplans vorhanden. Außerhalb des \nEigentums des Antragstellers schafft die Festsetzung eines \nallgemeinen Wohngebiets hier lediglich eine weitere zusätzliche \nBebauungsmöglichkeit für ein Wohnhaus. In diese Richtung musste \naber der Antragsteller wegen des bereits vorhandenen weiteren \nWohnhauses ohnedies Rücksicht nehmen. Konflikte mit der \nvorhandenen Wohnbebauung sind in diese Richtung nach dem \nBetriebszuschnitt nicht aufgetreten. Unter diesen \nVoraussetzungen durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass \nmit der Festsetzung von Wohnbebauung südöstlich des Betriebs \ndes Antragstellers keine zusätzlichen, nicht lösbaren \nImmissionsprobleme geschaffen werden. \n\n73\n\nGleichzeitig ist sie aus nachvollziehbaren und deshalb \nabwägungsfehlerfreien Überlegungen heraus nicht der Anregung \ndes Antragstellers gefolgt, südöstlich seines Betriebes \nebenfalls ein Mischgebiet festzusetzen. Die Festsetzung eines \nallgemeinen Wohngebiets an dieser Stelle folgt einem \neinleuchtenden städtebaulichen Konzept. Östlich des S. weg \nwar bereits weitgehend Wohnbebauung vorhanden. Die \nAntragsgegnerin hat hier den vorhandenen tatsächlichen Bestand \naufgegriffen und reine Wohngebiete festgesetzt. Die \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiete westlich des Schluerwegs \nund südöstlich des Betriebsgrundstücks des Antragstellers \nsollten den Übergang bilden von den reinen Wohngebieten in den \neigentlichen Ortskern L. , wo eine Mischung aus Gewerbe \nund Wohnen vorhanden war und planungsrechtlich unter anderem \ndurch die Festsetzung von Mischgebieten abgesichert werden \nsollte. Eine Ausdehnung dieser Mischnutzung war aber nicht \nvorgesehen. Sie hätte sich, wären auch die Grundstücke \nsüdöstlich des Betriebsgrundstücks des Antragstellers als \nMischgebiet überplant worden, aus dem eigentlichen Ortskern \nheraus in Richtung auf die angrenzenden reinen Wohngebiete \nentwickelt. Das hätte dem abwägungsfehlerfrei verfolgten \nstädtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin widersprochen.\n\n74\n\nDas trifft ebenso auf die Erwägungen zu, aus denen die \nAntragsgegnerin nicht der Anregung des Antragstellers gefolgt \nist, in diesem Bereich eine höhere bauliche Ausnutzung \nzuzulassen, als der Bebauungsplan sie vorsieht. Die \nAntragsgegnerin hat sich hier an dem vorhandenen Bestand \norientiert. Sie wollte, auch was das Maß der baulichen Nutzung \nanlangt, die überkommenen dörflichen Strukturen erhalten wissen \nund sie - namentlich - am Rande des eigentlichen Kerns von \nL. nicht durch eine insoweit \"maßstablose\" Bebauung \ngesprengt wissen.\n\n75\n\nKeine unlösbaren Immissionskonflikte bestehen zu der \nNutzung, welche die Antragsgegnerin mit der Festsetzung einer \nFläche für den Gemeinbedarf nordöstlich des Grundstücks des \nAntragstellers zugelassen hat. Ein kirchliches Gemeindezentrum \nist mit einem angrenzenden Mischgebiet durchaus verträglich. \nDer Antragsteller hat die erste Änderung des Bebauungsplans, \ndurch welche die Antragsgegnerin hier teilweise ein allgemeines \nWohngebiet festgesetzt hat, nicht zum Gegenstand seines \nNormenkontrollantrags gemacht.\n\n76\n\nAbwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin den Bereich \nzwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (S. straße) und den \nüberbaubaren Grundstücksflächen östlich dieser Straße als nicht \nüberbaubare Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Vorgärten\" festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit nicht \nstörend in die Betriebsvorgänge auf dem Grundstücks des \nAntragstellers eingegriffen. An dieser Stelle liegt die Zufahrt \nzu dem Betriebsgrundstück des Antragstellers. Eine \nGrundstückszufahrt ist indes mit der Festsetzung einer nicht \nüberbaubaren Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Vorgarten\" vereinbar.\n\n77\n\nOhne Abwägungsfehler hat die Antragsgegnerin schließlich \nsüdlich der L. Straße eine öffentliche \nVerkehrsfläche mit der Zweckbestimmung \"Öffentliche Parkplätze\" \nund zwischen diesen Parkplätzen und der L. Straße \neine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Antragsgegnerin \nhat zwar für diese öffentliche Verkehrsfläche teilweise auch \ndas Grundstück des Antragstellers in Anspruch genommen. Hierfür \nkonnte sie aber gewichtige öffentliche Belange anführen. Der \nengere Kernbereich des Dorfes L. ist durch eine relativ \nhohe Baudichte gekennzeichnet. Sie wurde ebenso wie die \nMischung von Gewerbe und Wohnen durch den Bebauungsplan \nfestgeschrieben. Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen \nStellplätze können wegen der dichten Bebauung nicht immer auf \nden jeweiligen Grundstücken angelegt werden. Nach den \nVorstellungen der Antragsgegnerin muss deshalb, soweit \nStellplätze nicht auf den Grundstücken selbst angelegt werden \nkönnen, die Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines \nGeldbetrages abgelöst werden. Hierfür muss die Antragsgegnerin \naber an anderer Stelle öffentlichen Parkraum schaffen und \nanbieten. Hierzu hat sie im Einzelnen den Bedarf an \nöffentlichen Stellplätzen ermittelt, der aufgrund öffentlicher \nEinrichtungen im Plangebiet (Friedhof, Kirche und Ähnliches) \ngedeckt werden muss. Diesem Bedarf hat sie die öffentlichen \nStellplätze gegenüber gestellt, die im Plangebiet schon \nvorhanden sind und aufgrund der Festsetzungen noch zusätzlich \nerrichtet werden können. Danach ergab sich ein \"Überschuss\" von \n19 nach dem Bebauungsplan möglichen Stellplätzen, die im Falle \nkünftig notwendig werdender Ablösung privater Stellplätze \ngeschaffen werden können. Als Gewerbetreibender profitiert auch \nder Antragsteller davon, dass die Antragsgegnerin auf diese \nWeise durch öffentliche Parkplätze Vorsorge für die \nErreichbarkeit der Gewerbebetriebe im Kern von L. \nschafft.\n\n78\n\nAuch im weiteren sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. \nNamentlich hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei ein \nMischgebiet auch für die Grundstücke festgesetzt, auf denen die \nMetzgerei mit angeschlossener Schlachtung betrieben wird. Die \nFestsetzung eines Mischgebiets verdeckt nicht einen ungelöst \ngebliebenen und auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen \nauch nicht lösbaren Konflikt zwischen der Metzgerei mit \nSchlachtung einerseits sowie der in dem Mischgebiet und den \nangrenzenden besonderen Wohngebieten zulässigen Wohnnutzung \nandererseits. \n\n79\n\nRegelmäßig sind allerdings Fleischereien mit eigenem \nSchlachtbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig,\n\n80\n\nvgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom \n9. Dezember 1983 - 6 A 79/83 - BRS 40 \nNr. 44.\n\n81\n\nSie sind keine nicht störenden Handwerksbetriebe im Sinne des \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Die Anlieferung lebender Tiere auf \nTransportfahrzeugen ist regelmäßig mit Lärm verbunden. Zu dem \nFahrzeuglärm kommt der Lärm hinzu, der beim Entladen der \nFahrzeuge und bei der Vorbereitung des Schlachtens entsteht. \nRegelmäßig sind die Tiere verängstigt und sehr unruhig. Vor \nallem Schweine sind weithin zu hören. In einem allgemeinen \nWohngebiet muss das nicht hingenommen werden. \n\n82\n\nAndererseits gehören Schlachthäuser nicht schlechthin in ein \nGewerbegebiet oder ein Industriegebiet. Insoweit ist vielmehr \nzu differenzieren. Für die baurechtliche Bewertung sind \nAnlagen, in denen nur im handwerklichen Umfang geschlachtet \nwird, von solchen Anlagen zu unterscheiden, für die wegen ihres \nUmfangs eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz \nerforderlich ist. \n\n83\n\nVgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 24. November 1983 - 6 B 110/83 - \nBRS 42 Nr. 197.\n\n84\n\nHandwerklich betriebene Schlachtereien können beispielsweise in \neinem Dorfgebiet als Betrieb zur Be- und Verarbeitung \nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig sein.\n\n85\n\nVgl. hierzu etwa Knaup/Stange, \nKommentar zur Baunutzungsverordnung, \n8. Aufl., § 5 Rdnr. 46.\n\n86\n\nEin Dorfgebiet kann als ländliches Mischgebiet charakterisiert \nwerden. Das lässt den Rückschluss zu, dass eine Schlachterei, \nin der nur in handwerklichem Umfang geschlachtet wird, nach \nihrem Störgrad durchaus auch in einem Mischgebiet zulässig ist. \n\n87\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Antragsgegnerin \nmit ihren Erwägungen zu der im Plangebiet vorhandenen \nSchlachterei dem auf der Hand liegenden Konflikt gerecht \ngeworden. Sie hat planungsrechtlich an dieser Stelle nur eine \nMetzgerei zulassen wollen, in der lediglich im handwerklichen \nUmfange geschlachtet wird. Allerdings hatte der \nSchlachterbetrieb im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses \neinen Umfang angenommen, der deutlich über der Grenze lag, von \nder an seinerzeit eine Genehmigung nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz erforderlich gewesen wäre. Auf \ndiese tatsächlich genutzte Schlachtkapazität hat das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt Recklinghausen die Antragsgegnerin \nnachdrücklich hingewiesen und deshalb Bedenken gegen eine \nplanungsrechtliche Absicherung des Betriebs geltend gemacht. \nAndererseits war der Betrieb nicht im Besitz einer Genehmigung \nnach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die für ihn erteilte \nBaugenehmigung ließ vielmehr nur eine geringe Zahl von \nSchlachtungen zu (1.767 kg/Woche: zwölf bis fünfzehn Schweine \nund zwei Rinder je Woche sowie ein Kalb alle drei Wochen). Der \nBetrieb überschritt seinerzeit die genehmigte Kapazität um gut \ndas Vierfache. Durch die Baugenehmigung war der Betrieb auf \neine Schlachtkapazität festgelegt, die den Betrieb als einen \nsolchen handwerklichen Umfangs festschrieb.\n\n88\n\nDie Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auf den \ngenehmigten Bestand des Betriebes abgestellt. Das ist ein \nsachgerechter und deshalb nicht zu beanstandender \nAnknüpfungspunkt für die Abwägung. Die Gemeinde darf die \nFestsetzungen so treffen, dass der Betrieb nur bezogen auf den \ngenehmigten Bestand planungsrechtlich abgesichert ist. Das ist \nmit der Festsetzung eines Mischgebiets geschehen. Wird der \nBetrieb nur in dem genehmigten (handwerklichen) Rahmen \nabgesichert, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass er \nkeine unlösbaren Nutzungskonflikte der Nachbarschaft auslöst. \nSoweit der Betrieb tatsächlich über die genehmigte Kapazität \nhinaus sich ausgeweitet hat, hat die Antragsgegnerin darin ein \nordnungsrechtliches Problem gesehen. Störungen der \nNachbarschaft durch den ausgeweiteten Betrieb will sie \nordnungsrechtlich bekämpfen. Im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses hatte sie ein bauordnungsrechtliches \nEinschreiten gegen den Betrieb eingeleitet, soweit dieser einen \nUmfang angenommen hatte, der von den erteilten Genehmigungen \nnicht mehr gedeckt war,\n\n89\n\nzu den insoweit bestehenden \nMöglichkeiten vgl. etwa Hess.VGH, \nBeschluss vom 11. Juni 1990 - 4 TH 6/89 \n- BRS 50 Nr. 173.\n\n90\n\nDie Antragsgegnerin schnitt dem Betrieb durch die Festsetzung \neines Mischgebiets zwar die Möglichkeit einer Weiterentwicklung \nüber den genehmigten Umfang hinaus ab. Sie musste solche \nEntwicklungsmöglichkeiten aber nicht einräumen. Eine solche \nEntwicklung wäre auch ohne den Bebauungsplan mit der dort sonst \nvorhandenen Wohnbebauung schwerlich vereinbar. Die \nAntragsgegnerin verfolgte insoweit abwägungsfehlerfrei das \nZiel, die Wohnnutzung solle nicht durch eine Ausweitung \nstörender Betriebe aus dem Ortskern L. verdrängt werden. \nBetriebe, die durch die getroffenen Festsetzungen in ihrer \nEntwicklung gehemmt werden, müssen nach der nicht zu \nbeanstandenden Vorstellung der Antragsgegnerin deshalb \nausgesiedelt werden. Mit Blick auf die Entwicklung des Wohnens \nim Dorfkern wollte die Antragsgegnerin eine Ausweitung \ngewerblicher Tätigkeit über den Bestand hinaus nicht mehr \nzulassen.\n\n91\n\nAuch im Übrigen sind Mängel des Bebauungsplans nicht \nfeststellbar. Weil insoweit Rügen nicht erhoben sind, sieht der \nSenat von weiteren Ausführungen ab.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nAbs. 2, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n93\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/10a-d-197-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/10a-d-197-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304973","retrieved":"2026-07-09 03:32:18.140428+00:00"}}