{"status":"available","doknr":"OLD304972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0522.10A.D139.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-22","aktenzeichen":"10A D 139/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag \ngegen den Bebauungsplan Nr. 145 \"Gewerbegebiet \" der Stadt \n .\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens \nWeg 207 in . Das Anwesen besteht aus den \nGebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Es liegt östlich \nder Bundesautobahn A 31.\n\n4\n\nVoreigentümerin des Anwesens der Antragstellerin war die \nBundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Sie hatte \nGrundstücke aus dem Eigentum der Familie der Antragsteller für \nden Bau der Bundesautobahn A 31 erworben. Von ihr hatte der \nAntragsteller Teilflächen, unter anderem das Flurstück mit dem \nAnwesen , im Jahre 1988 gepachtet. \n\n5\n\nDer Antragsteller ist der Sohn der Antragstellerin. Er \nbetrieb auf den gepachteten Flächen, namentlich in den \nBetriebsgebäuden des Anwesens , einen \nKartoffelschälbetrieb. Daneben befasste er sich mit der \nVermietung von Landmaschinen. Die Antragsgegnerin stellte \nferner bei wiederholten Ortsbesichtigungen einen größeren \nBestand von Baumaschinen auf dem Grundstück fest. Seinen \nBetrieb Kartoffelverarbeitung (Schälen, Sortieren, Verpacken) \nstellte der Antragsteller im Jahre 1992 ein. Er ist ferner \nEigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle in Dülmen. Zu \nihr gehören etwa 45 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die \nHofstelle ist mit den zugehörigen Flächen verpachtet. \n\n6\n\nDer Antragsteller stellte im Juni 1991 bei dem Stadtdirektor \nder Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage. Gegenstand der \nBauvoranfrage war der Neubau einer Halle für eine \nKartoffelsortieranlage und die Lagerung von Kartoffeln. Der \nStadtdirektor der Antragsgegnerin lehnte die Bauvoranfrage \ndurch Bescheid vom 11. März 1993 im Wesentlichen mit der \nBegründung ab: Das Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen \nBetrieb. Die Erzeugung und Verarbeitung eigener \nlandwirtschaftlicher Produkte habe nur eine untergeordnete \nBedeutung. Der Hauptertrag werde mit der Verarbeitung \nzugekaufter Ware erzielt. \n\n7\n\nMit seinem Widerspruch machte der Antragsteller im Kern \ngeltend, er verarbeite in seinem Betrieb überwiegend selbst \nerzeugte Kartoffeln. Er legte im September 1991 und Februar \n1992 geschlossene Pachtverträge über landwirtschaftliche \nFlächen in einem Umfang von rund 14 ha. vor.\n\n8\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises wies den \nWiderspruch durch Bescheid vom 30. September 1996 zurück.\n\n9\n\nDer Antragsteller erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, den \nStadtdirektor der Antragsgegnerin zu verpflichten, unter \nAufhebung seiner Entscheidung vom 11. März 1993 die \nBauvoranfrage zum Neubau einer Halle für eine \nKartoffelsortieranlage, den Neubau einer Maschinen- und \nLagerhalle sowie die Erweiterung des Hofraumes positiv zu \nbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat über diese Klage bislang \nnicht entschieden (Verfahren 10 K 7171/96 \n- VG Gelsenkirchen -). \n\n10\n\nBereits im März 1992 hatte der Antragsteller eine weitere \nBauvoranfrage bei dem Stadtdirektor der Antragsgegnerin \ngestellt. Ihr Gegenstand war die Errichtung eines Stallgebäudes \nfür 300 Mastschweine. Das Vorhaben sollte innerhalb der \nAnbauverbotszone der Bundesautobahn A 31 errichtet werden. Das \nLandesstraßenbauamt versagte die erforderliche \nAusnahmegenehmigung. Der Stadtdirektor der Antragsgegnerin \nhörte den Antragsteller zu einer beabsichtigten Ablehnung der \nBauvoranfrage an. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, er \nändere sein Vorhaben. Der Schweinestall solle in die geplante \nMehrzweckhalle integriert werden. \n\n11\n\nNach einem Aktenvermerk über einen Ortstermin vom 6. Februar \n1995 mit Vertretern verschiedener Behörden sollte der \nAntragsteller ein neues Betriebskonzept vorlegen. Mit ihm \nsollte der Antragsteller endgültig klarstellen, welche Nutzung \ndes Grundstücks tatsächlich beabsichtigt sei (Bündelung aller \nZielvorstellungen unter Einbeziehung der bereits vorhandenen \nAltgebäude).\n\n12\n\nIm Oktober 1995 stellte der Antragsteller eine Bauvoranfrage \nfür die Errichtung einer Kartoffellagerhalle mit Maschinenraum \nsowie für die Errichtung einer Stahlhalle zum Aufbau einer \nKartoffelsortieranlage. Über diese Bauvoranfrage ist bislang \nnicht entschieden. \n\n13\n\nDer Planungs- und Bauausschuss des Rates der Antragsgegnerin \nbeschloss in seiner Sitzung vom 14. November 1995, einen \nBebauungsplan Nr. 145 \"Gewerbegebiet \" aufzustellen. Das \nPlangebiet liegt unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 31 \nund nordwestlich des Anwesens der Antragsteller. Die südliche \nPlangrenze liegt rund 180 m von den nächstgelegenen vorhandenen \nGebäuden des Anwesens entfernt.\n\n14\n\nNach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der \nTräger öffentlicher Belange beschloss der Planungs- und \nBauausschuss des Rates der Antragsgegnerin in seiner Sitzung \nvom 24. Juni 1997 den Bebauungsplan als Entwurf und dessen \nöffentliche Auslegung. \n\n15\n\nDer Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom \n3. November bis zum 3. Dezember 1997 öffentlich aus. Die \nAntragsgegnerin beteiligte erneut die Träger öffentlicher \nBelange. \n\n16\n\nDer Antragsteller machte Anregungen und Bedenken geltend: Er \nhabe einen Bauantrag gestellt, mit dem Ziel, einen \nMastschweinestall mit ca. 500 Plätzen zu errichten. Der \nStandort des Schweinstalls liege ca. 100 m von der geplanten \nBebauung im Gewerbegebiet entfernt. Von dem Mastschweinestall \nwürden erhebliche Emissionen ausgehen. Die Wohnbebauung \ninnerhalb des Gewerbegebietes sollte einen Abstand von \nca. 250 m zum Standort des Mastschweinestalls einhalten. \n\n17\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung \nvom 24. Februar 1998 mit den eingegangenen Anregungen und \nBedenken. Er wies die Anregungen und Bedenken des \nAntragstellers zurück: Dass der Antragsteller einen \nlandwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb bewirtschafte, werde \nbestritten. Es bestünden Anhaltspunkte, dass der Antragsteller \nein Gewerbe zum An- und Verkauf von Baufahrzeugen oder deren \nVermietung betreibe. Der äußere Eindruck des Hofes weise mehr \nauf einen Baumaschinen- und Schrotthandel hin als auf einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb. Bei einem der letzten \nBehördentermine seien keine Tiere auf dem Hof gewesen. Die \nBetriebsbeschreibung zu der gestellten Bauvoranfrage sehe für \ndie Zukunft keine Tierhaltung vor. Die bloße Idee eines \nLandwirts, in naher Zukunft einen Mastschweinestall zu \nerrichten, reiche für Einschränkungen von \nBebauungsmöglichkeiten nicht aus. \n\n18\n\nEbenfalls in seiner Sitzung vom 24. Februar 1998 beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 145 \n\"Gewerbegebiet \" als Satzung. \n\n19\n\nDer Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung \nGewerbegebiete fest. Durch textliche Festsetzungen sind die \nGewerbegebiete entsprechend den Abstandklassen des \nAbstandserlasses gegliedert. Die textlichen Festsetzungen \ntreffen ferner Regelungen über den Ausschluss von Betrieben des \nBeherbergungsgewerbes, des Einzelhandels, von Geschäfts-, Büro- \nund Verwaltungsgebäuden sowie von Anlagen für sportliche \nZwecke. Der südliche Bereich des Plangebiets ist als Fläche für \ndie Abwasserbeseitigung festgesetzt. \n\n20\n\nDie Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss zum \nBebauungsplan Nr. 145 \"Gewerbegebiet \" in ihrem Amtsblatt \nvom 21. August 1998 ortsüblich bekannt.\n\n21\n\nDie Antragsteller haben am 21. September 1998 ihren \nNormenkontrollantrag eingereicht. Sie machen geltend: Der \nBebauungsplan lasse neben der gewerblichen Nutzung in großem \nUmfang Wohnnutzung und Wohnbebauung zu, und zwar in Bereichen \ndes Plangebiets, die näher als 250 m von ihrem Grundstück \nentfernt lägen. Diese Festsetzung verletzte das Abwägungsgebot. \nDie Antragsgegnerin habe sich im Aufstellungsverfahren \nausschließlich mit einem südwestlich gelegenen \nlandwirtschaftlichen Anwesen auseinander gesetzt. Sie habe \nhingegen ihr - der Antragsteller - landwirtschaftliches Anwesen \nvorsätzlich ignoriert, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass es \nsich hier um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele, der \nHof auch landwirtschaftlich betrieben werde. Die gestellten \nBauvoranfragen behandele die Antragsgegnerin dilatorisch. \nSobald die geplanten Gebäude, nämlich die Maschinenhalle und \nder Schweinestall, genehmigt seien, werde von Mais- und \nWeizenanbau umgestellt werden auf Kartoffelanbau. Die \nlandwirtschaftliche Nutzung in Form eines Maststalles sei keine \nbloße Idee, sondern reale Zukunft. \n\n22\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n23\n\nden Bebauungsplan Nr. 145 \nGewerbegebiet der Stadt \ninsoweit für nichtig zu erklären, als \ner eine Bebauung mit Wohneinheiten und \neine Wohnnutzung in einem geringeren \nAbstand als 250 m vom \nlandwirtschaftlich genutzten Anwesen, \ndas der Antragstellerin zu 1. gehört \nund das von dem Antragsteller zu 2. \nbewirtschaftet wird, zulässt.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n25\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n26\n\nSie trägt vor: Die erst bei der öffentlichen Auslegung \nangekündigte Umstellung des Betriebs auf Schweinemast mit etwa \n500 Schweinen sowie die daraus resultierende \nEmissionsproblematik seien nicht abwägungserheblich gewesen. \nZwar seien der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs abwägungsbeachtlich. \nAbwägungsbeachtlich sei jedoch nicht bereits das Interesse, \nsich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu lassen. Die \nEntwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes müsse entweder \nbereits konkret beabsichtigt oder bei realistischer Betrachtung \nder Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegen. Ungeachtet der \nFrage, ob es sich bei dem Betrieb der Antragsteller überhaupt \num einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, sei jedenfalls \ndie Entwicklung des Betriebes hin zu einem Schweinemastbetrieb \nnicht konkret ins Auge gefasst gewesen. Zwar habe der \nAntragsteller die Absicht geäußert, den an seinem ursprünglich \nvorgesehenen Standort nicht genehmigungsfähigen \nSchweinemaststall in die geplante Maschinen- und \nKartoffellagerhalle zu integrieren. Dieses Vorhaben habe in die \nbereits beschiedene Bauvoranfrage für die geplante Maschinen- \nund Kartoffellagerhalle nicht mehr einbezogen werden können. \nEine selbstständige Bauvoranfrage für eine Mehrzweckhalle mit \nintegriertem Schweinestall habe der Antragsteller nie gestellt. \nPrüffähige Bauvorlagen für ein solches Vorhaben habe er nicht \neingereicht. Nach dem Ortstermin vom 6. Februar 1995 habe der \nAntragsteller eine neue Gesamtbetriebskonzeption unter \nBündelung aller seiner Zielvorstellungen und unter Einbeziehung \nder vorhandenen Altgebäude erstellen sollen. Sie - die \nAntragsgegnerin - habe seit dem Eingang der Bauvoranfrage vom \n6. Oktober 1995 davon ausgehen können, dass die Errichtung \neines Schweinemaststalles nicht mehr geplant gewesen sei. \n\n27\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nAufstellungsvorgänge zu dem streitigen Bebauungsplan (3 Ordner) \nsowie auf die Verwaltungsvorgänge betreffend die Bauvoranfragen \ndes Antragstellers (3 Hefte).\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDer Normenkontrollantrag ist unzulässig. Die Antragsteller \nsind nicht antragsbefugt. Sie können nicht geltend machen, \ndurch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in \nihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt \nzu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\nDie Antragsteller können durch den Bebauungsplan und dessen \nFestsetzungen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt \nsein. Sie sind weder Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet \nnoch haben sie ein Nutzungsrecht an solchen Grundstücken. Der \nBebauungsplan bestimmt mit seinen Festsetzungen nicht Inhalt \nund Schranken ihres Eigentums.\n\n31\n\nZur Antragsbefugnis in einem solchen \nFall vgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 – \nBRS 60 Nr. 44\n\n32\n\nAls verletztes Recht kommt für die Antragsteller nur das Recht \nauf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB in \nBetracht. Das Gebot der Abwägung gibt dem Privaten ein \nsubjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung \nihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden,\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - \nBVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46.\n\n34\n\nEine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots ist im \nSinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wenn der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die \nes zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten \nabwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden \nsind.\n\n35\n\nWas die Antragsteller als private Belange angeführt haben, \nhatte die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge bei ihrer \nAbwägung nicht zu berücksichtigen. Hiervon ist die \nAntragsgegnerin bei ihrer Abwägung mit Recht ausgegangen. Sie \nhat die Belange, welche die Antragsteller mit ihren Anregungen \nund Bedenken vorgebracht hatten, zutreffend als für ihre \nAbwägung unerheblich bewertet. \n\n36\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken in der \nNähe des Plangebiets. Zu ihren privaten Belangen gehört \ngrundsätzlich das Interesse, in der Nutzung ihres Grundstücks \nnicht durch heranrückendes Gewerbe gestört zu werden. Der \nAntragsteller ist Inhaber eines Betriebes auf diesen \nGrundstücken. Zu seinen privaten Belangen gehört grundsätzlich \nebenfalls das Interesse, seinen Betrieb nicht durch Pflichten \nzur Rücksichtnahme eingeschränkt zu sehen, die er den \nzulässigen Nutzungen in einem heranrückenden Gewerbegebiet \nschuldet. \n\n37\n\nZwar ist der Antragsteller nicht Eigentümer der Grundstücke, \nauf denen er sein Unternehmen betreibt. Abwägungsrelevant ist \naber nicht nur ein subjektiv-öffentliches Recht, das durch die \nPlanung berührt wird. Abwägungserheblich kann vielmehr jedes \nmehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es \nschutzwürdig ist. Beruht eine bestimmte Grundstücksnutzung nur \nauf einem schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis, führt dies \nnicht aus sich selbst heraus dazu, dass die damit \nzusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung \nunberücksichtigt zu bleiben hätten,\n\n38\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. November 1999 - 4 CN 3.99 - \nBauR 2000, 104.\n\n39\n\nDiese Interessen brauchte die Antragsgegnerin hier aber in ihre \nAbwägung nicht einzustellen. Soweit sie schutzwürdig und \ndeshalb abwägungsrelevant waren, konnten die berechtigten \nInteressen der Antragsteller nicht durch heranrückendes Gewerbe \ngefährdet werden. Die Möglichkeit einer Verletzung des \nAbwägungsgebot scheidet mit Blick auf diese berechtigten \nInteressen von vornherein aus.\n\n40\n\nSchutzwürdig ist die bauliche oder sonstige Nutzung eines \nGrundstücks zum einen in ihrem aktuellen Bestand. Darum ging es \nden Antragstellern nicht. Sie stellen nicht in Frage, dass die \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausgeübte \nGrundstücksnutzung und der zu diesem Zeitpunkt vorhandene \nBestand des Betriebs durch eine heranrückende gewerbliche \nNutzung von vornherein nicht beeinträchtigt werden konnten. \n\n41\n\nAls privates Interesse - der Grundstückseigentümerin \neinerseits, des Betriebsinhabers andererseits - wollten sie in \nder Abwägung vielmehr die Möglichkeit berücksichtigt wissen, \nauf dem Grundstück einen Schweinemaststall zu errichten und \ndort künftig Schweine zu halten. Allenfalls diese angedachte \nNutzung könnte - auch aus ihrer Sicht - durch heranrückende \ngewerbliche Nutzung und die Rücksichtnahme auf sie \nBeschränkungen unterliegen.\n\n42\n\nIn der Abwägung ist allerdings als privater Belang nicht nur \ndas Interesse eines Grundstückseigentümers oder eines \nBetriebsinhabers daran zu berücksichtigen, den vorhandenen \nBetrieb mit den errichteten Anlagen weiter auszunutzen. Als \nprivater Belang ist in die Abwägung vielmehr auch das Bedürfnis \nnach einer künftigen Ausweitung des Betriebs einzustellen. \n\n43\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. November 1999 - 4 CN 3.99 - \nBauR 2000, 689.\n\n44\n\nDurch diese Notwendigkeit, auch künftige Entwicklungen zu \nberücksichtigen, unterscheidet sich das Gebot der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB von dem Gebot des § 34 Abs. 1 BauGB, sich in \ndie Eigenart der näheren Umgebung einzufügen, und dem darin \nenthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Ist über die \nErteilung einer Baugenehmigung und in diesem Zusammenhang über \ndie Frage zu entscheiden, ob die heranrückende Bebauung sich \nmit Blick auf einen bereits vorhandenen Gewerbebetrieb \nrücksichtsvoll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt \n(§ 34 Abs. 1 BauGB) oder ob sie sich solchen Belästigungen oder \nStörungen aussetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im \nBaugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, ist \nnur der vorhandene bauliche Bestand und dessen Nutzung in den \nBlick zu nehmen. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB \nhat die heranrückende Bebauung Rücksicht auf einen vorhandenen \nemittierenden Betrieb grundsätzlich nur nach Maßgabe des \nverwirklichten Bestandes zu nehmen. Grundsätzlich löst nur die \ntatsächlich ausgeübte Nutzung eine Pflicht zur Rücksichtnahme \naus. Die jeder ausgeübten Nutzung ihrer Art nach eigene \nVariationsbreite darf zwar nicht außer Acht gelassen werden. \nSie bestimmt mit, welche prägende Wirkung von der vorhandenen \nBebauung und ihrer Nutzung auf ihre Umgebung ausgeht. Sie \nbeeinflusst damit die Antwort auf die Frage, welchen \nBeeinträchtigungen sich der zur Rücksichtnahme Verpflichtete \nals Folge der prägenden Wirkung der in der Umgebung vorhandenen \nBebauung aussetzt und ob er sich damit in den Rahmen des \nVorhandenen einfügt. Wie weit das Spektrum der potentiellen \nNutzungsvarianten reicht, richtet sich dabei freilich nicht \ndanach, welche Nutzungsweise dem Betriebsinhaber nach Lage der \nDinge zweckmäßig erscheint. Abzustellen ist vielmehr darauf, \nwelche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Das Gebot der \nRücksichtnahme fordert einen Interessenausgleich. Dabei sind \nVorbelastungen in Ansatz zu bringen, die der zur Rücksichtnahme \nVerpflichtete hinzunehmen hat. Hierfür sind jedoch nur die \nBeeinträchtigungen zu berücksichtigen, die eine legale Nutzung \nmit sich bringt. Keiner Pflicht zur Rücksichtnahme unterliegen \ndagegen Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne \nbaurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürften. \nSie gehen über das hinaus, was durch die vorhandene \nBaugenehmigung gedeckt wird. Der Inhaber des emittierenden \nBetriebs kann die Variationsmöglichkeiten voll ausschöpfen, \nwelche die ihm erteilte Baugenehmigung eröffnet. Grenzen sind \nihm insoweit gesetzt, als er auf den genehmigten Baubestand \nbeschränkt und an den genehmigten Nutzungszweck gebunden \nist.\n\n45\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 \nNr. 175.\n\n46\n\nHingegen kann nicht die bloße Möglichkeit künftiger \nBetriebserweiterungen oder -umstellungen für die Anwendung des \n§ 34 Abs. 1 BauGB bereits vollzogenen Änderungen gleichgestellt \nwerden. Anderenfalls wäre die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB \nmit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber gerade hat \nausschließen wollen, indem er im Tatbestand der Norm an das \ntatsächlich Vorhandene anknüpft. Die Baugenehmigungsbehörde \nmüsste der Frage nachgehen, ob die geäußerte Absicht, den \nBetrieb künftig zu erweitern oder umzustellen, ernsthaft \ngemeint und konkret umsetzbar ist. Sie käme nicht umhin zu \nprüfen, in welchem Umfange dem Interesse Rechnung zu tragen \nist, einen vorhandenen Betrieb künftig zu erweitern oder \numzustellen. Sie hätte sich unter anderem darüber schlüssig zu \nwerden, ob eine angekündigte Erweiterung oder Umstellung \nberücksichtigungsfähig schon dann ist, wenn sie \nbetriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint, oder Beachtung erst \ndann verdient, wenn sie geboten ist, etwa um die \nKonkurrenzfähigkeit des Betriebs zu erhalten. Überlegungen \ndieser Art sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 \nBauGB. Es handelt sich um Erwägungen mit typisch planerischem \nEinschlag. \n\n47\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 \nNr. 175.\n\n48\n\nDie Bauleitpläne haben hingegen nicht nur nach § 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 2 BauGB die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu \nberücksichtigen, sondern nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB die \nBedürfnisse der Wirtschaft sowie nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 \nauch die Belange der Landwirtschaft zu beachten. Zu ihnen \nzählen die Erweiterung der Kapazität oder die Modernisierung \nder Anlage, die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung \nliegen und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig \nsind, \n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. April 1971 - IV C 66.67 - BRS 24 \nNr. 166.\n\n50\n\nDie gebotene Abwägung braucht nicht auf die Wahrung des \nbaulichen Bestandes ausgerichtet zu sein, der in einem \nbestimmten Gebiet vorhanden ist. Die Gemeinde hat es vielmehr \nebenso in der Hand, Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen \nBetrieben gegenüber anderen heranrückenden \nimmissionsempfindlichen Nutzungen die Möglichkeit einer \nErweiterung oder Umstellung offen zu halten, die mit erhöhten \nEmissionen verbunden sind.\n\n51\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 \nNr. 175; enger wohl VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 \n- 5 S 2193/93 - RdL 1996, 24, 26: \nberücksichtigungsfähig sollen nur \nErweiterungsabsichten eines \nemittierenden Betriebes innerhalb des \nvorhandenen baulichen Bestandes \nsein.\n\n52\n\nVon diesem Ansatz ist im Übrigen auch die Antragsgegnerin \nausgegangen. Sie hat in ihre Abwägung die Interessen eines \nLandwirts einbezogen, der südwestlich des geplanten \nGewerbegebiets eine Schweinemast betrieb. Sie hat sich abwägend \nmit einer möglichen Ausweitung der Mastplätze und befürchteten \nEinschränkungen des Betriebs wegen heranrückender \ngeruchsempfindlicher Nutzungen befasst. Im Falle der \nAntragsteller hat sie hingegen zu solchen Erwägungen keinen \nAnlass gesehen, weil deren Vorstellung, einen Schweinestall zu \nerrichten, nicht abwägungsbeachtlich war.\n\n53\n\nNicht jeder Wunsch eines Betriebsinhabers nach einer \nkünftigen Ausweitung oder Umstellung seines Betriebs ist in der \nAbwägung zu berücksichtigen. \n\n54\n\nAllerdings muss angesichts der besonderen Strukturprobleme \nder Landwirtschaft eine solche Ausweitung weder \"maßvoll\" noch \ngeboten oder veranlasst erscheinen, die Konkurrenzfähigkeit des \nBetriebes zu erhalten. Ein Zusammenhang im letzteren Sinne mag \nzwar oft bestehen, er ist aber nicht zu fordern. Ebenso wenig \nmuss sich das geltend gemachte Erweiterungsinteresse auf eine \nnahe Zukunft beziehen oder die Erweiterung konkret ins Auge \ngefasst sein. Sie muss nur betriebswirtschaftlich sinnvoll und \nauch sonst realistisch sein. Nur so ist eine \nBetriebsentwicklung als „normal\" und deshalb \nabwägungserheblich einzugrenzen,\n\n55\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 \n- 11a B 885/92.NE - NWVBl 1993, 29.\n\n56\n\nNicht berücksichtigungsfähig ist hingegen eine zukünftige, aber \nnoch unklare wesentliche Erweiterung eines Betriebs. Derartige \nAbsichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre \nPlanungen einstellen. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die \nbauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde \nvorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung könnte dieser \nAufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch \nunverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen \noder gar zu blockieren,\n\n57\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 10. November 1998 – 4 BN 44.98 – \nBRS 60 Nr. 3.\n\n58\n\nMit derartigen unklaren Erweiterungs- und Entwicklungsabsichten \nwar die Antragsgegnerin hier konfrontiert. Die Antragsteller \nwollten sich letztlich jede Möglichkeit offen halten, ihr \nGrundstück zu nutzten. Dabei verfolgten sie auch die Idee, \nkünftig möglicherweise eine Schweinemast aufzunehmen. Der \nAntragsgegnerin war aber in diese Richtung keine klare Absicht \nder Antragsteller erkennbar, die sie vernünftigerweise in ihre \nAbwägung hätte einbeziehen können. \n\n59\n\nDer Antragsgegnerin war bereits nicht erkennbar, dass es \nüberhaupt um die Erweiterung eines vorhandenen Betriebes und \ndessen Umstrukturierung ging. Der Antragsteller war bei \nSatzungsbeschluss nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen \nBetriebes, dessen Erweiterung und Ergänzung um einen \nSchweinemaststall im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung \nlag. Seinen Betrieb Veredelung von Kartoffeln (Schälen, \nSortieren, Verpacken) hatte der Antragsteller weit vor dem \nSatzungsbeschluss, nämlich im Jahre 1992, eingestellt. Bei \ndiesem Betrieb hatte es sich offensichtlich bis zu seiner \nEinstellung nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb \ngehandelt, sondern um einen Gewerbebetrieb. Dem Antragsteller \nwar der Nachweis nicht gelungen, dass er im Wesentlichen von \nihm selbst angebaute Kartoffeln weiter verarbeitet hat. Die \nWeiterverarbeitung von im Wesentlichen zugekauften Kartoffeln \nstellt keine Landwirtschaft dar. Der Antragsteller hat in dem \nseinerzeit (1991) anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung \neiner Bauvoranfrage Pachtverträge über landwirtschaftliche \nFlächen vorgelegt, auf denen er Kartoffeln anbauen wollte. Die \nVerträge hatte er jedoch erst seinerzeit, nämlich im \nHerbst 1991 und im Winter 1992, abgeschlossen, und damit im \nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe seines \nBetriebs. Erst jetzt will der Antragsteller offenbar die ihm \ngehörenden, bisher verpachteten Flächen in Dülmen wieder selbst \nbewirtschaften.\n\n60\n\nIn der Folgezeit ist auf dem Grundstück der Antragsteller \nbei verschiedenen Ortsterminen von Behörden weder eine \nTierhaltung noch sonst ein Anhaltspunkt für eine \nlandwirtschaftliche Tätigkeit festgestellt worden. Vielmehr \nwaren bei diesen Ortsbesichtigungen - ebenso wie dies im \nÜbrigen im gerichtlichen Ortstermin der Fall war - auf dem \nGrundstück eine große Anzahl Landmaschinen und insbesondere \nBaumaschinen abgestellt. Der Antragsteller hat selbst \neingeräumt, dass er - nach seinen Angaben allerdings nur im \nNebenerwerb - die Vermietung von Landmaschinen betreibe. \n\n61\n\nDie von ihm mit der Bauvoranfrage verfolgte Absicht, einen \nBetrieb zu errichten, der Kartoffeln anbaut, in dem Kartoffeln \ngeschält, sortiert, verpackt und auf diese Weise vermarktet \nwerden, stellt sich jedenfalls als Neuerrichtung eines bisher \nnicht (mehr) vorhandenen Betriebs dar. Ein landwirtschaftlicher \nBetrieb dieses Zuschnitts würde neu errichtet. \n\n62\n\nDavon abgesehen war der Antragsgegnerin jedenfalls nicht in \neiner berücksichtigungsfähigen Weise erkennbar, dass dieser \nnoch nicht vorhandene Betrieb im Falle seiner Verwirklichung um \neine Schweinemast ergänzt werden sollte. Eine erste Bauvorfrage \nfür einen Schweinestall hatte der Antragsteller nicht \nweiterverfolgt, weil der Stall an dem vorgesehenen Standort in \nder Anbauverbotszone der Bundesautobahn nicht genehmigungsfähig \nwar. Er wollte stattdessen die damals schon geplanten Hallen \nfür die Kartoffelschäl- und Sortieranlage sowie die Lagerung \nvon Kartoffeln um einen Stallteil erweitern. Bauvorlagen hierzu \nhat er nicht vorgelegt. Vielmehr wurden die Absichten des \nAntragstellers in einem gemeinsamen Ortstermin mit den \nbeteiligten Behörden im Februar 1995 erörtert. Dieser \nOrtstermin schloss mit der Aufforderung an den Antragsteller, \nein Gesamtkonzept für die Nutzung des Grundstücks \neinschließlich der vorhandenen Gebäude vorzulegen. Daraufhin \nhat der Antragsteller seine Bauvoranfrage vom Oktober 1995 \ngestellt. Sie wiederholt aber nur die noch anhängige \nBauvoranfrage zur Errichtung einer Mehrzweckhalle (Lagerung von \nKartoffeln, Aufstellung einer Kortoffelschäl- und \nSortieranlage). Der immissionsträchtige Schweinestall ist nicht \nGegenstand dieser Bauvoranfrage, in welcher der Antragsteller \nseine Nutzungsabsichten nach dem Ortstermin im Februar 1995 \ngebündelt zusammengefasst hat. Diese Bauvoranfrage sieht einen \nSchweinestall weder als selbstständiges Gebäude noch in die \nMehrzweckhalle integriert vor. Nach den vorausgehenden \nBesprechungen durfte die Antragsgegnerin diese Bauvoranfrage \ndahin verstehen, dass der angedachte Schweinestall nicht mehr \nverwirklicht werden sollte. Von einem Schweinestall mit \n500 Mastplätzen, den der Antragsteller in seinen Anregungen und \nBedenken erwähnt, war bis dahin überdies nie die Rede. Eine \nBauvoranfrage oder eine Baugenehmigung für ein solches Vorhaben \nist bisher nicht gestellt worden.\n\n63\n\nDie bloße Idee des Antragstellers, möglicherweise noch eine \nSchweinemast aufzunehmen, knüpfte mithin nicht an einen \nvorhandenen schutzwürdigen Bestand an, um dessen Erweiterung \noder Umstellung es ging. Ihre Realisierung war für die \nAntragsgegnerin jedenfalls zu vage, als dass die \nAntragsgegnerin sie vernünftigerweise in ihre Planung hätte \neinstellen müssen. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 \nZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/10a-d-139-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-22/10a-d-139-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304972","retrieved":"2026-07-09 03:32:18.042871+00:00"}}