{"status":"available","doknr":"OLD304997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0518.7A1155.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"7 A 1155/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen \nWohngebäude bebauten Grundstücks L. straße 12 in B. . \nEr wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Tiefgarage mit 282 \nEinstellplätzen auf dem Grundstück B. T. weg 99 und 101, \nGemarkung K. , Flur 8, Flurstücke 2141, 2142 und \n2380.\n\n3\n\nDas Baugrundstück, das von der Bebauung entlang des B. \nTalwegs, der L. straße, der S. straße und der \nR. straße umgeben ist, liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 7821-11 der Stadt B. vom 16. Juni 1988. \nDer Planbereich deckt sich mit dem oben beschriebenen \nStraßengeviert. Die straßenrandnahen Bereiche sind entlang der \nOstseite des B. T. weg als allgemeines Wohngebiet und im \nÜbrigen als reines Wohngebiet festgesetzt. Für diese Bereiche \ntrifft der Bebauungsplan außerdem Festsetzungen zur \nüberbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und rückwärtige \nBaugrenzen und sieht durchgehend geschlossene Bauweise bei \neiner Grundflächenzahl von 0,5 und einer Geschoßflächenzahl \nvon 1,5 vor. Zudem regelt er die Zahl der Vollgeschosse (I-V). \nIm Blockinnenbereich ist eine private Grünfläche von rund 900 \nqm (80 m x 110 m) festgesetzt mit der ergänzenden \nZweckbestimmung \"Gärtnerische Nutzung\". In den textlichen \nFestsetzungen heißt es unter anderem:\n\n4\n\n3. Nutzung der privaten \nGrünfläche\n\n5\n\nIn der privaten Grünfläche ist eine \ngartenbaubetriebliche Nutzung \nzulässig.\n\n6\n\nIm Zusammenhang mit dieser Nutzung \nsind als bauliche Anlagen nur \nGewächshäuser zulässig, die max. 40 % \nder als Grünfläche zu nutzenden \nGrundstücksflächen belegen dürfen.\n\n7\n\n4. Stellplätze und Garagen\n\n8\n\nStellplätze und Garagen sind \nunterirdisch, im seitlichen \nGrenzabstand und in der überbaubaren \nGrundstücksfläche zulässig. \nAusnahmsweise können einzelne \nStellplätze und Garagen auch in der \nnicht überbaubaren Grundstücksfläche \nzugelassen werden.\n\n9\n\nEine am 11. Juli 1991 beschlossene und am 22. Mai 1992 \nöffentlich bekannt gemachte Änderung des Bebauungsplans Nr. \n7821-11, mit der unter der Grünfläche im Blockinnenbereich \nFlächen für Tiefgaragen (\"Quartiersgaragen\") festgesetzt \nwurden, erklärte der Senat mit Urteil vom 11. Februar 1994 im \nNormenkontrollverfahren 7a D 93/92.NE für nichtig. Die \nBeschwerde der Stadt B. gegen die Entscheidung des Senats, \ndie Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, wies \ndieses mit Beschluss vom 19. September 1995 zurück.\n\n10\n\nIm rückwärtigen Bereich des Grundstücks B. T. weg \n103-107 befindet sich auf dem Flurstück 2379 eine Tiefgarage \nfür die Bewohner des Hauses, die etwa 11 m in den Bereich \n\"Private Grünfläche\" hineinragt und die bereits im Zeitpunkt \nder Planaufstellung vorhanden war. Ihr Dach ist mit Gras \nbewachsen. Die Ein und Ausfahrt erfolgt über eine Rampe, die \ndurch das Erdgeschoss des Hauses Nr. 103 zum B. T. weg \nführt.\n\n11\n\nDer Bereich zwischen dem Haus B. T. weg 79 und 103 \nist auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1989 \nmit einem Wohn- und Geschäftshaus in geschlossener Bauweise \nbebaut. Der rückwärtige Anbau des zur Straße hin \nviergeschossigen Hauses ist mit einem Flachdach versehen und \nweist zwei Geschosse auf, von denen das untere unterhalb des \nStraßenniveaus liegt. In diesem unteren Geschoss ist ein \nLebensmittelmarkt zur Nahversorgung genehmigt, dessen Eingang \nsich im Blockinnenbereich befindet. Auf dem Niveau des \nLebensmittelmarktes ist auf den Flurstücken 2497, 1921/11 und \n10/2 ein eingeschossiger Baukomplex errichtet worden, der im \nwestlichen Teil Gewerberäume für eine Gärtnerei/Gartencenter \nund im Übrigen eine Tiefgarage mit 89 Stellplätzen für die \nBewohner des Wohn- und Geschäftshauses sowie für die Kunden \nder darin untergebrachten Geschäfte und Büros beherbergt. Die \nZufahrt zur Tiefgarage und zur Belieferung des \nLebensmittelmarktes erfolgt vom B. T. weg aus über eine \nzweispurige Rampe im Erdgeschossbereich des Wohn- und \nGeschäftshauses unmittelbar im Anschluss an das Haus B. \nT. weg 79. Vom Fuß der Rampe verläuft die 10 m breite Zufahrt \nzwischen dem Lebensmittelmarkt und dem Tiefgaragenkomlex \nrechtwinkelig auf einer Länge von etwa 40 m nach Süden. An \nihrem Ende biegt man im rechten Winkel nach Westen in die \nEinfahrt zur Tiefgarage ein. Die Ausfahrt befindet sich im \nnördlichen Garagenbereich auf Höhe der gemeinsamen Grenze der \nFlurstücke 571/4 und 572/4. Von dort führt ein 10 m breiter \nFahrstreifen etwa 30 m entlang des Flurstücks 2496 bis zu der \noben erwähnten Rampe, über die die Ausfahrt zum B. \nT. weg erfolgt. Das Gelände ist auf der Grenze zum Flurstück \n2496 mit einer Betonmauer bis auf das Niveau des B. \nT. weg abgefangen. Oberhalb der Mauer ist der hintere Bereich \ndes Flurstücks 2496 mit vier Gewächshäusern bebaut, die mit \nihren südlichen Giebelwänden unmittelbar an der \nGrundstücksgrenze stehen. Die sich anschließenden Gebäude, die \ndie Gewächshäuser und das Haus B. T. weg 79 miteinander \nverbinden, springen von der Grundstücksgrenze zurück und \nbilden einen kleinen Innenhof, der nach Süden hin offen \nist.\n\n12\n\nDas Dach der vorstehend beschriebenen Tiefgarage ist als \nTrockenbiotop gestaltet. Der Pflanzenbewuchs ist bis auf \neinige wenige Büsche niedrig. Auf dem zum B. T. weg hin \nausgerichteten Randbereich des Daches befinden sich vier \nLichtkuppeln mit pyramidenförmigen Glasaufsätzen in einer \nGröße von etwa 4 m im Quadrat und einer Höhe von ungefähr 2 m. \nSie dienen der Belichtung der darunter liegenden Gewerberäume. \nEtwa auf der Höhe der Tiefgaragenausfahrt führen im seitlichen \nAbstand von ca. 16 m zwei Treppenaufgänge auf das Dach. Sie \nbestehen aus einer etwa 80 cm hohen Ummauerung und einer \naufgesetzten Balkenkonstruktion, die ein rotes Ziegeldach \nträgt. Die Aufbauten sind etwa 4 m hoch.\n\n13\n\nDem Bauherrn ist im November 1993 aus Gründen des \nNachbarschutzes die Baugenehmigung für eine vollständige \nÜberdachung des nach oben offenen Zu- und Abfahrtbereiches der \nTiefgarage und des Innenhofes auf dem Flurstück 2496 \nzugesichert worden. Die gläserne Abdeckung soll im Bereich des \nFlurstücks 2496 oberhalb der Betonmauer dicht an die \nvorhandenen Gewächshäuser anschließen.\n\n14\n\nDie hinteren Grundstücksbereiche der Bebauung entlang der \nL. straße sind durchgehend mit einer Betonmauer vom \nInnenbereich des Straßengevierts abgeteilt. Ebenso wie die \nhinteren Grundstücksbereiche der Bebauung entlang der \nS. straße und der R. straße werden sie \nüberwiegend als Hausgärten mit zum Teil alten Baumbestand \ngenutzt.\n\n15\n\nDas hier streitige Bauvorhaben geht auf einen Vertrag \nzwischen der Stadt B. , der Firma Josef E. Gesellschaft \nfür schlüsselfertiges Bauen mbH als Erbauerin und der \nBeigeladenen als zukünftiger Betreiberin der Tiefgarage \nzurück. Darin verpflichtete sich die Firma E. GmbH zum Bau \neiner zweigeschossigen Tiefgarage mit mindestens 245 \nEinstellplätzen zwecks Erweiterung der damals bereits im Bau \nbefindlichen Tiefgarage auf den Flurstücken 2497, 1921/11 und \n10/2. Die Stadt B. gewährte dafür einen Baukostenzuschuss \naus städtischen Mitteln in Höhe von 1,5 Mio. DM. Diese \nZuwendung erfolgte unter der Bedingung, dass der spätere \nBetreiber 245 Stellplätze als öffentliche Stellplätze zur \nVerfügung zu stellen habe, die nicht zum Nachweis notwendiger \nStellplätze genutzt werden dürften und die bei einer \nDauervermietung einem bestimmten Kreis ortsansässiger Personen \nvorrangig zur Miete anzubieten seien.\n\n16\n\nMit Verfügung vom 18. Juli 1990 sicherte der Beklagte der \nBeigeladenen die Erteilung der unter dem 22. Mai 1990 erstmals \nbeantragten Baugenehmigung für die hier streitige Tiefgarage \nzu. Wegen zahlreicher Anwohnerproteste, der Bedenken der \noberen Bauaufsichtsbehörde und der oben erwähnten Änderung des \nBebauungsplans Nr. 7821-11 wurde zunächst keine Baugenehmigung \nerteilt.\n\n17\n\nNach Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages \nzwischen der Stadt B. und der Beigeladenen im Februar 1992 \nüber die Erhaltung und Pflege der auf der Decke der Tiefgarage \nanzulegenden Grünfläche, legte die Beigeladene unter dem 27. \nMärz 1992 einen geänderten Bauantrag vor.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 9. April 1992 sicherte der Beklagte der \nBeigeladenen die Erteilung der zuletzt begehrten \nBaugenehmigung zu und erteilte den Bauschein unter dem 21. \nApril 1992.\n\n19\n\nDer Kläger legte am 9. Juni 1992 sowohl gegen die \nZusicherung als auch gegen die Baugenehmigung Widerspruch \nein.\n\n20\n\nIn der Folgezeit war das Bauvorhaben Gegenstand mehrerer \nverwaltungsgerichtlicher Eilverfahren, die dazu führten, dass \nder Baugenehmigung weitere Nebenbestimmungen hinzugefügt und \ndiese wiederholt geändert wurden. Die hier vor allem \nbedeutsamen Nebenbestimmungen Nr. 9 und Nr. 10 haben nunmehr \nfolgenden Wortlaut:\n\n21\n\nNr. 9 (in der Fassung des Bescheides \nvom 5. April 1995)\n\n22\n\nDie Nutzer der in der Tiefgarage \n(Quartiersgarage) unterzubringenden \nStellplätze - mit Ausnahme des auf das \nBaugrundstück entfallenden Bedarfs - \nmüssen ihren Wohnsitz in dem im \nbeigefügten Plan, der Bestandteil der \nBaugenehmigung ist, grün umrandeten \nBereich haben.\n\n23\n\nDer Bauherr ist verpflichtet, die \nBerechtigung der Nutzer der \nBaugenehmigungsbehörde auf Anforderung \nnachzuweisen.\n\n24\n\nDem Bescheid war ein Auszug aus der deutschen Grundkarte \n(Arbeitsblatt) im Maßstab 1:2500 beigefügt, in dem der \nEinzugsbereich durch eine grüne Umrandung gekennzeichnet \nist.\n\n25\n\nNr. 10 (in der Fassung des \nBescheides vom 28. Januar 1994)\n\n26\n\nDer in der Anlage 1 des \nSchalltechnischen Prognosegutachtens \ndes Ingenieurbüros G. und Partner \nvom \n24. August 1993 schraffiert \ndargestellte Bereich ist mit einem \nGlasdach zu überdachen (Dachfläche aus \ntransparentem Material in \nSicherheitsglas, d = größer 18 mm). Die \nÜberdachung ist gemäß Bauantrag der \nImmobilienfonds Geschäftshaus B. \nT. weg GbR vertreten durch die \nDeutsche W. - und F. \nB. GmbH, C. Allee 10-20, \nK. , vom \n23. September 1993 Az.: 131802, bzw. \ndes entsprechenden Vorbescheides vom 4. \nOktober 1993, Az.: 131802, auszuführen, \nd.h. im Bereich der angrenzenden \nGewächshäuser des Grundstückes \nGemarkung K. , Flur 8, Flurstück \n2496 (L. ), B. T. weg 79, \ndicht an diese bestehenden \nBaulichkeiten anzuschließen. Eine \nInbenutzungnahme wird nicht \nausgesprochen, wenn und solange die \nÜberdachung nicht in dieser Form \nausgeführt ist.\n\n27\n\nDie seitliche Grundstücksbegrenzung \nentlang der Grenze zum Grundstück \nGemarkung K. , Flur 8, Flurstück \n2496 (L. ), ist in dem Bereich, in \ndem gegenwärtig der dichte Anschluss an \ndie vorhandenen Gewächshäuser \nvorgenommen werden soll, durch eine \nAufmauerung dicht zu schließen, sobald \nund soweit durch Abbruch oder \nVeränderungen an den bestehenden \nGewächshäusern zum Grundstück L. \nhin eine seitliche Öffnung unterhalb \nder Überdachung entstehen sollte.\n\n28\n\nDie Aufmauerungsverpflichtung wurde am 5. Juli 1994 als \nBaulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt B. \neingetragen.\n\n29\n\nMit Beschluss vom 22. September 1995 verhängte der Senat im \nBeschwerdeverfahren 7 B 2302/95 einen Baustopp, der bis heute \nBestand hat.\n\n30\n\nDie Bezirksregierung K. wies die Widersprüche des \nKlägers gegen die Zusicherung vom 9. April 1992 und die \nBaugenehmigung vom 21. April 1992 mit Widerspruchsbescheid vom \n29. Oktober 1996 zurück.\n\n31\n\nDer Kläger hat am 28. November 1996 Klage erhoben, mit der \ner sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im \nVerfahren 7 B 2302/95 berufen hat.\n\n32\n\nEr hat beantragt,\n\n33\n\ndie Baugenehmigung der Beklagten zur \nErrichtung einer Tiefgarage mit 282 \nStellplätzen auf dem Grundstück B. \nT. weg 99-101, Gemarkung K. , \nFlur 8, Flurstück 2141 und insoweit den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung K. vom 29. Oktober \n1996 aufzuheben.\n\n34\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nWas die Ausführungen zur Begründung der \nKlageabweisungsanträge angeht, wird auf den Inhalt der \nSchriftsätze des Beklagten vom 22. Januar 1998 (Bl. 33 der \nGerichtsakte) und der Beigeladenen vom 1. September 1998 (Bl. \n40 der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n37\n\nDas Verwaltungsgericht K. hat die Klage mit Urteil vom \n23. November 1998 abgewiesen und ausgeführt, dass das \nBauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 7821-11 \nzulässig sei. Aus der Festsetzung \"Private Grünfläche\" könne \nder Kläger kein subjektives Abwehrrecht herleiten. Ein Verstoß \ngegen § 12 Abs. 2 BauNVO sei nicht gegeben. Durch die \nNebenbestimmung Nr. 9 zur Baugenehmigung sei gewährleistet, \ndass die Quartiersgarage dem durch die zugelassene Nutzung \nverursachten Bedarf diene. Auf der Grundlage der vorgenommenen \nBedarfsermittlung bestehe in dem Einzugsbereich der \nQuartiersgarage ein ungedeckter Bedarf an Stellplätzen. § 4 \nBauNVO stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch im Hinblick \nauf die vorgesehene gewerbliche Vermietung der Stellplätze \nnicht entgegen. Auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen \nzwischen dem Eigentümer der Garage und ihren Nutzern komme es \nnicht an. Wegen der schalldämmenden Überdachung des \nZufahrtsbereichs der Tiefga- \nrage und der dauerhaften Sicherung dieses Schutzes durch die \nEintragung einer Baulast sei eine Verletzung des § 51 Abs. 8 \nBauO NW oder ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO zum Nachteil \ndes Klägers auszuschließen.\n\n38\n\nGegen das ihm am 13. Januar 1999 zugestellte Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. \nFebruar 1999 - eingegangen bei Gericht am 10. Februar 1999 - \ndie Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die \nBerufung mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 zugelassen. Mit \nSchriftsatz vom 13. Januar 2000 - eingegangen bei Gericht am \n14. Januar 2000 - hat der Kläger die Berufung begründet und \neinen Berufungsantrag gestellt.\n\n39\n\nEr trägt vor, die umstrittene Tiefgarage sei wegen ihrer \nGröße als störender Gewerbebetrieb anzusehen, der im \nallgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden dürfe. Weil die \ngeplante Zu- und Abfahrt durch das entlang des B. T. weg \nfestgesetzte allgemeine Wohngebiet führe und die Garagenanlage \nohne diese Zu- und Abfahrt nicht funktionieren könne, sei das \ngesamte Vorhaben auch unter Nachbarschutzgesichtspunkten nicht \ngenehmigungsfähig. Zudem diene die Anlage nicht der \nBefriedigung des durch die zugelassene Nutzung ausgelösten \nStellplatzbedarfs im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO. Auf der \nGrundlage der vertraglichen Absprachen zwischen dem Beklagten \nund der Beigeladenen solle die Tiefgarage 245 Stellplätze \"als \nöffentliche Parkeinrichtung\" schaffen. Der Beigeladenen seien \nParkplatzablösungsmittel im Sinne von § 47 Abs. 7 BauO NW 1985 \nzugewandt worden, deren Zweckbestimmung - nämlich die \nHerstellung zusätzlicher privater Stellplätze oder Garagen zur \nEntlastung der öffentlichen Verkehrsflächen - gesetzlich \nvorgegeben und mit der sich aus § 12 Abs. 2 BauNVO ergebenden \nBegrenzung auf den \"durch die zugelassene Nutzung verursachten \nBedarf\" nicht vereinbar sei. Außerdem sehe der angesprochene \nVertrag eine Mischform von \"öffentlicher Parkeinrichtung\" und \n\"privaten Stellplätzen und Garagen\" vor, die im Gesetz keine \nStütze finde. Der von der Nebenbestimmung Nr. 9 vorgegebene \nräumliche Einzugsbereich sei zum einen zu weit bemessen und \nerfasse zum anderen Bereiche, in denen verschiedentlich \nwohngebietsunverträgliche Nutzungen anzutreffen seien. Die \nBaugenehmigung enthalte keine Vorgaben dazu, wie die \nEinhaltung der Nebenbestimmung Nr. 9 überwacht werden solle. \nÜberdies sei sie im Hinblick auf die spätere Lüftung und \nEntlüftung der Tiefgarage unbestimmt, so dass insoweit eine \nVerletzung von Nachbarrechten bei der Verwirklichung des \nVorhabens nicht ausgeschlossen werden könne. Schließlich stehe \ndem Bauvorhaben entgegen, dass der Bebauungsplan Nr. 7821-11 \neinen Großteil des Baugrundstücks als private Grünfläche \nfestsetze. Eine Tiefgarage sei dort nicht zulässig. Aus der \nZurückweisung der Anregungen und Bedenken des Einwenders \nL. im Bebauungsplanverfahren ergebe sich, dass \nTiefgaragen nicht bis in die private Grünfläche hinein gebaut \nwerden sollten. Diese Flächen habe man von baulichen Anlagen \nfreihalten und nur der gärtnerischen Nutzung vorbehalten \nwollen. Die Aufstellungsvorgänge zeigten deutlich, dass \nVersiegelungen in diesem Bereich nur zur Bestandssicherung und \nzur Erweiterung des vorhandenen Erwerbsgartenbaubetriebs \nvorgesehen gewesen seien. Sowohl auf seinem eigenen Grundstück \nals auch auf dem Grundstück der Beigeladenen setze der \nBebauungsplan zu erhaltende Bäume fest. Erklärtes Ziel dieser \nFestsetzung sei es, die einheitliche gärtnerische Nutzung des \nBlockinnenbereichs zu gewährleisten. Die gärtnerischen \nNutzungen der einzelnen Grundstückseigentümer sollten \nwechselseitig voneinander profitieren, da die Summe vieler \nGärten für alle Beteiligten vorteilhafter sei, als der jeweils \nisoliert betrachtete eigene Garten. Insoweit stünden die \nrückwärtigen generell gärtnerisch genutzten Grundstücke in \neinem städtebaulichen Austauschverhältnis. Zur Ermittlung des \nWillens des Plangebers sei hier ergänzend eine Vorgabe der \nzuständigen Bezirksvertretung vom 11. Dezember 1986 \nheranzuziehen, wonach der Bebauungsplan Grünflächen, Gärten \nund Bäume sowie die Randbebauung habe erhalten sollen. Mit \neinem solchen im Aufstellungsverfahren definierten Ziel der \nErhaltung des damaligen Zustandes sei es nicht zu vereinbaren, \nwenn die wechselseitigen städtebaulichen Wirkungen der \nErhaltung dieser vorhandenen Substanz durch deren Ersatz \ngestört würden.\n\n40\n\nDer Kläger beantragt,\n\n41\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlussantrag erster \nInstanz zu erkennen,\n\n42\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. April 2000 \nin Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift (Blatt 148 \nder Gerichtsakte) verwiesen.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 3-14) sowie \nder Bezirksregierung K. (Beiakte Heft 1 und 2) ergänzend \nBezug genommen.\n\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n49\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.\n\n50\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n51\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April \n1992 in der zuletzt gültigen Fassung verstößt nicht zu Lasten \ndes Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffent- \nlichen Baurechts und verletzt ihn nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n52\n\nMaßgeblich für die Beurteilung des Vorhabens in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht sind die Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 7821-11 der Stadt B. vom 16. Juni 1988, \naus denen sich Abwehrrechte des Klägers nicht herleiten \nlassen.\n\n53\n\nDass der Bebauungsplan Nr. 7821-11 in der Form der 1. \nÄnderung für unwirksam erklärt worden ist, wirkt sich auf den \nFortbestand seiner ursprünglichen Fassung nicht aus. Die alte \nNorm gilt unverändert fort, wenn wegen der Unwirksamkeit der \nspäteren Norm die Möglichkeit einer Normenkollision entfällt. \nEtwas anderes gilt nur dann, wenn der Satzungsgeber unabhängig \nvon der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die \nUrsprungsfassung aufheben wollte und dieser Wille Ausdruck in \neinem besonderen Abwägungsprozess gefunden hat,\n\n54\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nDezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BauR 2000, \nS. 684 (686); OVG NW, Urteil vom 8. \nMärz 1994 - 11a NE 35/90 -, BRS 56 Nr. \n10, S. 28,\n\n55\n\nwofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt.\n\n56\n\nBedenken bezüglich der Gültigkeit des ursprünglichen \nBebauungsplans hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er geht \nvielmehr von der Wirksamkeit dieser Satzung aus. Zudem wäre \neine Verletzung von rügepflichtigen Verfahrens- und \nFormvorschriften oder das Vorliegen von Mängeln im \nAbwägungsvorgang ohnehin gemäß § 215 Abs. 1 BauGB \nunbeachtlich. Dass der Plan an formellen oder materiellen \nMängeln leidet, die auch ohne Rüge beachtlich wären, ist nicht \nersichtlich.\n\n57\n\nAls planbetroffener Nachbar kann der Kläger verlangen, dass \nkein Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7821-11 \ngenehmigt wird, das dessen Gebietsfestsetzungen widerspricht, \ndenn auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat er, \nsoweit er Bewohner des Gebiets ist, einen Anspruch. Soweit der \nwestliche Teil der Tiefgarage sowie ihre Zu- und Ausfahrt in \neinem Bereich ausgeführt werden sollen, den der Bebauungsplan \nals allgemeines Wohngebiet festsetzt, muss das Vorhaben \ndeshalb mit den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1-3, 12 Abs. 1 und \n2 BauNVO in der hier anwendbaren Fassung von 1977 vereinbar \nsein. Da die genannten Teile der Tiefgarage funktional von den \nübrigen nicht zu trennen sind, steht dabei das gesamte \nBauvorhaben hinsichtlich seiner Zulässigkeit im allgemeinen \nWohngebiet auf dem Prüfstand.\n\n58\n\nDass die Garage als Renditeobjekt konzipiert ist und mit \nder Vermietung ihrer Stellplätze Gewinn erzielt werden soll, \nhindert ihre Errichtung in einem allgemeinen Wohngebiet \ngrundsätzlich nicht. \n\n59\n\nOb und in welchem Umfang Stellplätze und Garagen dort \nuntergebracht werden dürfen, regelt § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach \nsolche Anlagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und \nallgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der \nErholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung \nverursachten Bedarf zulässig sind. Dies meint nicht nur den \nBedarf, der durch die bauliche Nutzung des Grundstücks \nhervorgerufen wird, auf dem die Garagen oder Stellplätze \nentstehen sollen. Vielmehr ist der Begriff des Bedarfs in § 12 \nAbs. 2 BauNVO gebietsbezogen zu verstehen, so dass in den dort \ngenannten Gebieten auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze \nund Garagen vorgesehen werden können.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110, S. 310.\n\n61\n\n§ 12 Abs. 2 BauNVO ist auch dann einschlägig, wenn eine \nsolche Gemeinschaftsanlage in einem allgemeinen Wohngebiet \ngewerblich betrieben werden soll und sie bei typisierender \nBetrachtungsweise als störender Gewerbebetrieb erscheint, der \nnach § 4 BauNVO dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen \nwerden kann.\n\n62\n\nDer Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach die Art der Rechtsbeziehung \nzwischen dem Eigentümer der Garagenanlage und ihren Nutzern \nfür die Frage der Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO ohne \nBelang ist.\n\n63\n\nVgl.: BverwG, Beschluss vom 24. März \n1993 - 4 B 44.93 -, Buchholz 406.12 \n§ 12 BauNVO Nr. 5,\n\n64\n\nSofern die Stellplatzanlage lediglich den durch die \nzugelassenen Nutzungen im jeweiligen Gebiet verursachten \nBedarf deckt, ist die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zu \ndiesem Nutzungszweck für deren rechtliche Qualifizierung nach \ndem Willen des Gesetzgebers maßgeblich und überlagert den \ngewerblichen Aspekt der Anlage. Aus bauplanungsrechtlicher \nSicht dient sie in erster Linie dem Bedürfnis der Nutzer, \nKraftfahrzeuge in erreichbarer Entfernung abstellen zu können. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang \nausgeführt, dass in vergleichbarer Weise ein Gebäude mit \nMietwohnungen baurechtlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen \nsei, nur weil der Vermieter mit der Vermietung von Wohnungen \neine Gewerbe betreibe.\n\n65\n\nGeht dagegen die Nutzung der Garagenanlage über die \nSicherstellung des Stellplatzbedarfs im fraglichen Gebiet \nhinaus, ist sie gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO unzulässig, ohne dass \nes auf ihre Einordnung als störender Gewerbebetrieb \nankommt.\n\n66\n\nHier dient die geplante Tiefgarage in der zuletzt \ngenehmigten Form allein der Deckung des Stellplatzbedarfs, der \ndurch die Nutzung des Wohngebietes verursacht wird, in dem sie \nerrichtet werden soll. Die Nebenbestimmung Nr. 9 zur \nBaugenehmigung stellt, indem sie die Nutzung der als \nQuartiersgarage bezeichneten Anlage nur den Bewohnern dieses \nWohngebiets und zur Deckung des auf das Baugrundstück \nentfallenden Bedarfs erlaubt, die von § 12 Abs. 2 BauNVO \ngeforderte enge Zuordnung zu den dem jeweiligen \nGebietscharakter entsprechenden Nutzungen sicher. Der zwischen \nder Firma Josef E. Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen \nmbH, der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossene Vertrag, \nauf den der Kläger sich zur Begründung seiner gegenteiligen \nRechtsauffassung beruft, ist ohne Bedeutung. Die Zielsetzung \ndes Vertrages, der ursprünglich Grundlage des Bauantrags für \ndie Tiefgarage war, und einen Baukostenzuschuss der Stadt \nB. für die Errichtung öffentlicher Stellplätze vorsah, ist \ndurch die geänderte Baugenehmigung - um die es im vorliegenden \nNachbarstreit allein geht - überholt. Eine Nutzung zur \nBefriedigung eines gebietsfremden Bedarfs ist nach der darin \nzuletzt getroffenen Regelung ausgeschlossen. In Verbindung mit \ndem zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Plan, in dem \nder Einzugsbereich der Tiefgarage zeichnerisch klar abgegrenzt \nist, lässt sich sowohl der Kreis der potentiell \nNutzungsberechtigten eindeutig bestimmen als auch im Zweifel \ndie Einhaltung der besagten Vorgabe kontrollieren und \ndurchsetzen. Nur durch die Baugenehmigung, nicht aber durch \ndie vertragliche Vereinbarung bzw. die dem Baukostenzuschuss \nzugrundeliegenden Erwartungen, wird der Umfang des \nbaurechtlich Zugelassenen bestimmt.\n\n67\n\nZu dem in der Baugenehmigung gekennzeichneten \nEinzugsbereich der Quartiersgarage gehören neben dem Gebiet \ndes Bebauungsplans Nr. 7821-11 selbst die im Norden, Osten und \nSüden unmittelbar anschließenden Geltungsbereiche der \nBebauungspläne \nNr. 7821-5, Nr. 7821-13, Nr. 7821-6 und Nr. 7821-12. Außerdem \nder östlich gelegene Bereich des Bebauungsplans Nr. 7821-14 \nzwischen T. straße, O. -W. -Straße und der Straße An \nder E. -Kirche sowie Teile der Bebauungsplangebiete \nNr. 7821-16 im Südosten, Nr. 7821-7 im Nordosten, Nr. 7721-7 \nim Norden und Nr. 7821-19 im Nordwesten. Alle genannten Be- \nreiche sind als allgemeine oder reine Wohngebiete festgesetzt. \n\n68\n\nEs ist unschädlich, dass die Baugenehmigung auch \nWohngebiete zum Einzugsbereich der Quartiersgarage bestimmt, \ndie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. \n7821-11 liegen, wo die Garage errichtet werden soll. Grenzt \ndas festgesetzte Gebiet an andere Gebiete derselben \nNutzungsart, so gehören auch sie grundsätzlich zu dem \n\"Gebiet\", dessen \"zugelassene Nutzung\" den Bedarf auslöst, dem \ninnerhalb dieses Gebiets Rechnung getragen werden darf.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91 -, a.a.O., \nS. 310.\n\n70\n\nWo die räumliche Grenze des so verstandenen Gebiets zu \nziehen ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Auszugehen \nist vom Einzugsbereich der jeweiligen Garagenanlage; hierbei \nerscheint es allerdings untunlich, die Grenze metergenau zu \ndefinieren. Vielmehr sind die Zweckbestimmung der Stellplätze \nund die jeweiligen örtlichen Verhältnisse die für die \nGrenzziehung maßgeblichen Faktoren. Es mag zutreffen, dass \ninsoweit als äußerste Grenze die Entfernung anzusehen ist, bei \nder die bauordnungsrechtliche Anerkennung eines Stellplatzes \noder einer Garage als notwendig noch gerade in Betracht kommt, \n\n71\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C28.91 -, a.a.O., \nSeite 310,\n\n72\n\nobwohl die Bestimmung der \"näheren Umgebung\", in der \nnotwendige Stellplätze gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 BauNVO \nunterzubringen sind, und der maximal zulässigen räumlichen \nAusdehnung des Baugebiets bei der Bedarfszuordnung im Rahmen \ndes § 12 Abs. 2 BauNVO unterschiedlichen Bewertungskriterien \nunterliegt.\n\n73\n\nDie in § 51 Abs. 1 BauO NW niedergelegte Verpflichtung, \ndass bauliche Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu \nerwarten ist, grundsätzlich nur errichtet werden dürfen, wenn \nzugleich Stellplätze oder Garagen in ausreichendem Umfang \ngeschaffen werden, hat vorrangig die Entlastung des \nöffentlichen Verkehrsraumes zum Ziel. Dementsprechend ist die \nForderung des \n§ 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NW, wonach die oben beschriebenen \nnotwendigen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück \nselbst oder in der näheren Umgebung davon herzustellen sind, \ndavon abhängig, ob sie noch geeignet sind, eine Funktion als \ndem Einzelgrundstück zugeordnete Stellplätze wahrzunehmen, ob \nsie also vom Nutzer als solche akzeptiert werden. Nur ein \nStellplatz, der angenommen wird, vermag dazu beizutragen, dass \nder öffentliche Verkehrsraum nicht durch das anderweitige \nAbstellen von Kraftfahrzeugen überlastet wird. Die Entfernung \nzwischen dem notwendigen Stellplatz und der baulichen Nutzung, \nder er zugeordnet ist, darf nicht zu groß sein, damit seine \nBenutzung zumutbar und damit seine Eignung als notwendiger \nStellplatz erhalten bleibt.\n\n74\n\nAuch im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO ist dem Schutzzweck \nder Norm entsprechend auf eine Akzeptanz der Stellplätze \nabzustellen. Allerdings unter dem Blickwinkel, ob den \nunmittelbaren Anliegern die Stellplätze in ihrer Nähe \nzugemutet werden können, obwohl der Bedarf dafür an einer \nentfernteren Stelle anfällt, und - darauf kommt es hier an - \nbei einer solchen Entfernung zwischen der zulässigen Nutzung \nund dem zugeordneten Stellplatz die Folgewirkungen einer \nStellplatznutzung durch Andere noch als hinnehmbar gewertet \nwerden können. Bei der Beantwortung dieser zweiten Frage ist \nnicht allein und ausschließlich auf die Länge des Fußwegs \nzwischen Nutzung und Stellplatz abzustellen. Entscheidend für \ndiese Wertung nach den Maßstäben der Akzeptanz ist vielmehr, \nob beide Orte bei objektiver Betrachtungsweise räumlich noch \nzusammengehören und man unter Beachtung aller Umstände des \nEinzelfalls von einem Baugebiet sprechen kann, oder ob die \nEntfernung zwischen Nutzung und Stellplatz dem schutzwürdigen \nAnlieger den Eindruck vermittelt, er habe die nachteiligen \nAuswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs aus einem \"fremden\" \nBaugebiet zu tragen.\n\n75\n\nLetztlich kann hier offen bleiben, inwieweit der Bereich \ndes durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs im \nSinne von § 12 Abs. 2 BauNVO durch die näheren Umgebung gemäß \n§ 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NW begrenzt wird, da die Bereiche \njeweils aufgrund der konkreten Umstände zu bestimmen sind, und \nder \nSenat in diesem speziellen Fall die Voraussetzungen beider \nVorschriften auch bei einer unabhängig voneinander erfolgenden \nWertung als erfüllt ansieht.\n\n76\n\nNach Auswertung des umfangreichen Bild- und Kartenmaterials \nund der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke von den \nörtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter dem Senat \nvermittelt hat, kann hier der von der Baugenehmigung \nfestgelegte Einzugsbereich der Tiefgarage im Hinblick auf die \nspezifische bauliche Situation der einbezogenen Wohngebiete, \nnoch als mit § 12 Abs. 2 BauNVO vereinbar angesehen \nwerden.\n\n77\n\nDie Zusammenfassung der in dem Plan zur Nebenbestimmung Nr. \n9 grün umrandeten Bereiche zu einem Wohngebiet im Sinne des § \n12 Abs. 2 BauNVO erscheint angesichts der konkreten Umstände \nsachgerecht. Die erfassten Straßenzüge, die sich um das \nGeviert B. \nT. weg/L. straße/S. straße/R. straße \nherumgruppieren, bilden ein zusammenhängendes und den Eindruck \nder Zusammengehörigkeit erweckendes Baugebiet, das nach Osten \ndurch die südwestlich der K. straße verlaufende \nEisenbahnstrecke, nach Süden durch die vielbefahrene \nReuterstraße und nach Westen durch die riegelförmigen Gebäude \ndes Fernmeldeamtes deutlich von den sich jeweils \nanschließenden Baugebieten abgegrenzt wird. Die Begrenzung \nnach Norden orientiert sich mangels einer in der Örtlichkeit \nvorhandenen natürlichen Trennungslinie ausschließlich an der \nEntfernung zur geplanten Tiefgarage, die etwa der maximalen \nEntfernung (Luft- \nlinie) zum östlichen Rand des Einzugsbereiches entspricht.\n\n78\n\nNach den bei der Begehung des Gebietes im Rahmen der \nOrtsbesichtigung gewonnenen Eindrücken weisen die \nbeschriebenen Straßenzüge in weiten Bereichen eine homogene \nBebauugsstruktur auf, die durch mehrgeschossige, größtenteils \nin geschlossener Bauweise errichtete, Wohnhäuser der \nJahrhundertwende geprägt wird. Die Bebauung ist fast \ndurchgehend straßenrandnah. Allen Straßenzügen ist gemeinsam, \ndass ein augenfälliger Stellplatzmangel herrscht. Um die \nMittagszeit waren die im öffentlichen Verkehrsraum \nausgewiesenen Stellplätze auf allen Straßen annähernd \nvollständig besetzt. Die dort vielfach geltende \nstraßenverkehrsrechtliche Beschränkung für das Abstellen von \nKraftfahrzeugen, die das Parken zeitweise nur den Inhabern von \nAnwohnerparkausweisen bestimmter Zonen erlaubt, macht \ndeutlich, dass ohne eine solche Regelung die Anwohner keinen \nParkplatz in akzeptabler Nähe zu ihrer Wohnung finden könnten. \nDie Parkmöglichkeiten werden durch den teilweise alleeartigen \nBaumbestand im Straßenraum weiter eingeschränkt.\n\n79\n\nDer Mangel an Stellplätzen wird im Wesentlichen durch die \nerwähnte Bebauungsstruktur hervorgerufen. Auf den Grundstücken \nselbst lassen sich kaum Stellplätze in genügender Anzahl \nrealisieren. Ihre Einrichtung in den ohnehin sehr kleinen \nVorgärten, würde den Charakter der Wohngebiete zerstören und \nbrächte hinsichtlich der Gesamtzahl keinen Vorteil. Da die \nZufahrten für solche Stellplatzflächen freigehalten werden \nmüssten, würden praktisch alle Stellplätze im öffentlichen \nStraßenraum wegfallen. Nur in seltenen Fällen erlaubt die \ngeschlossene Bauweise eine Durchfahrt in den hinteren \nGrundstücksbereich und die Anlegung von Flächen für den \nruhenden Verkehr. In den vom Berichterstatter im Ortstermin \nbesichtigten Bereichen waren nur auf wenigen Grundstücken \nEinzel- oder Sammelgaragen in den Untergeschossen der \naufstehenden Gebäude festzustellen. Dort, wo ausnahmsweise \neine vorhandene Durchfahrt zum hinteren Grundstücksbereich \nmöglich ist oder wo ein Neubau die Unterbringung einer \nSammelgarage erlaubt, bietet die vergleichsweise große Anzahl \nder geschaffenen Stellplätze - beispielsweise elf Plätze auf \ndem Grundstück S. straße 64 und zehn Plätze auf dem \nGrundstück R. straße 133 -, einen Anhalt für den \nvorhandenen Bedarf.\n\n80\n\nDie Parkplatznot besteht seit vielen Jahren. Aus den \nAnwohnereinwendungen von 1984 gegen den 1. Entwurf für den \nBebauungsplan Nr. 7821-11 geht hervor, dass bereits damals die \nParkplatzsituation in der Südstadt von vielen Anwohnern als \nkatastrophal empfunden wurde, zumal der Bebauungsplanentwurf \nden Wegfall der zu diesem Zeitpunkt noch im Blockinnenbereich \nvorhandenen Tiefgarage mit rund 80 Stellplätzen vorsah. Der \ndamals beklagte Stellplatzmangel dürfte sich seither weiter \nverschärft haben. Die Motorisierung weiter Teile der \nBevölkerung hat auch in den letzten zwanzig Jahren bekanntlich \nstetig zugenommen und in vielen Haushalten besteht die \nTendenz, sich ein zweites Kraftfahrzeug zuzulegen. Dies gilt \nvor allem in gehobenen Wohngegenden, zu denen die hier \nuntersuchten Straßenzüge wohl zählen.\n\n81\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der \ngemeinschaftlichen Stellplatzanlage für die Bewohner des \nbetroffenen Straßenblocks ist die Auswahl des Einzugsbereichs \nnicht zu beanstanden. Die Anwohner profitieren selbst von der \nMöglichkeit, Stellplätze in der Tiefgarage anmieten zu können, \nda sie in den meisten Fällen keine eigenen Stellplätze zur \nVerfügung haben. Um jedoch eine solche gemeinschaftliche \nStellplatzanlage zu erschwinglichen Mietpreisen rentabel \nbetreiben zu können, muss sie eine gewisse Größe aufweisen. \nFür eine derartige Anlage rechnen sich die Investitionen nur \ndann, wenn ein nicht zu klein bemessener Einzugsbereich einen \nentsprechenden Bedarf erwarten lässt.\n\n82\n\nEin weiterer Aspekt, der hier für die Zulässigkeit des \nzugegebenermaßen großzügig bemessenen Einzugsbereichs spricht, \nist der Umstand, dass dort nicht ohne weiteres an einer \nanderen Stelle Stellplätze nachbarschaftsverträglich \nkonzentriert werden können. Die große freie Fläche im \nInnenbereich des Straßenkarrees B. \nT. weg/L. straße/S. straße/R. straße \nbietet sich wegen ihrer zentralen Lage inmitten des an \nextremer Parkplatznot leidenden Wohnviertels für die \nVerwirklichung des geplanten Vorhabens an, zumal das Anfahren \nder dortigen Tiefgarage über den ohnehin stark befahrenen \nB. T. weg nicht weiter störend ins Gewicht fällt und die \neinbezogenen Wohnbereiche von Kraftfahrzeugverkehr \nentlastet.\n\n83\n\nDie vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass das \nUmfeld des Bauvorhabens durch eine gleichartige und homogene \nBebauung bestimmt wird, die ein einheitliches Straßenbild \nprägt und die dazu führt, dass in allen Bereichen dieses \nGebiets Parkraum gleichermaßen knapp ist. Bei vernünftiger \nBetrachtung spricht deshalb alles dafür, dass sich die \nallermeisten der dort Wohnenden im Hinblick auf die \nBewältigung des Parkplatzproblems als \"in einem Boot sitzend\" \nbegreifen und dementsprechend die in der Baugenehmigung \nvorgenommene Gebietsabgrenzung und den durch sie \nhervorgerufenen Stellplatzbedarf als durch das eigene Umfeld \nausgelöst empfinden.\n\n84\n\nDas Argument des Klägers, dass die Baugenehmigung auch die \nAbdeckung gebietsfremden Bedarfs gestatte, da der Fußweg von \nder Tiefgarage bis zu den am weitesten weg gelegenen \nGrundstücken des festgelegten Einzugsbereich ca. 600 m \nbetrage, geht fehl. Da es im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO \nnicht vorrangig auf die Attraktivität des Stellplatzes für den \npotentiellen Benutzer ankommt, spielt die Länge des Fußweges \nnur insoweit eine Rolle, als sie den Eindruck der \nEinheitlichkeit des Baugebietes beeinflusst. Hier ergibt sich \ndie Länge des Fußweges nicht aus der räumlichen Entfernung der \nObjekte voneinander, die, gemessen von der Mitte des \nBaugrundstücks, maximal 350 Luftlinie beträgt, sondern aus der \nbesonderen Lage der Tiefgarage im Blockinnenbereich, die den \nZugang nur von Westen her erlaubt und eine teilweise Umrundung \ndes Straßengevierts erfordert, um die nördlichen, östlichen \nund südöstlichen Bereiche des Einzugsgebietes zu erreichen. \nDie daraus sich ergebende Länge des Fußweges zerstört nicht \nden Eindruck eines nach den Maßstäben von § 12 Abs. 2 BauNVO \nzusammengehörenden Wohngebiets. Im Ortstermin hat der \nBerichterstatter den Weg von der Tiefgarageneinfahrt über die \nL. straße bis zum Haus S. straße 10 am nördlichen \nRand des Einzugsbereichs zurückgelegt und dabei bei normaler \nSchrittgeschwindigkeit nur etwa fünf Minuten gebraucht. Dies \nist keine Zeit, bei der man - ohne dass andere Umstände \nhinzutreten - das Gefühl entwickelt, bereits solange gelaufen \nzu sein, dass man \"sein Wohnviertel\" verlassen habe. Solche \nanderen Umstände, wie zum Beispiel eine gänzlich andere \nBebauungsstruktur, große mit Ampeln bewehrte Kreuzungen oder \nsonstige Hindernisse, die es zu überwinden gilt, gibt es in \ndem fraglichen Bereich nicht. Die Baukomplexe sind mit \nAusnahme des westlich des B. T. weg gelegenen Gebiets \ndurch ruhige Wohnstraßen miteinander verbunden, die keinen \ntrennenden Charakter haben. \n\n85\n\nZusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit Blick auf \ndie hier anzutreffenden besonderen Umstände auch die am \näußersten westlichen Rand des Einzugsbereichs an der \nT. straße gelegenen Grundstücke noch zu dem in der \nBaugenehmigung zulässigerweise festgelegten Wohngebiet gehören \nund der mit der Nutzung dieser Grundstücke verbundene \nStellplatzbedarf in der geplanten Tiefgarage befriedigt werden \ndarf.\n\n86\n\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf \nhingewiesen hat, dass in den zum Einzugsbereich der \nGaragenanlage erklärten Wohngebieten verschiedene \nwohngebietsunverträgliche Nutzungen anzutreffen seien, führt \ndies nicht zur Unvereinbarkeit der Baugenehmigung mit § 12 \nAbs. 2 BauNVO, weil sie etwa auch die Befriedigung eines \ngebietsfremden Stellplatzbedarfs zulässt. Der in der \nBaugenehmigung festgelegte Einzugsbereich erfasst \nausschließlich planfestgesetzte Gebiete derselben Nutzungsart, \nnämlich allgemeine und reine Wohngebiete. Dass eine dieser \nGebietsartfestsetzungen im Hinblick auf eine überwiegende \nandere Nutzung zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, hat \nder Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zudem beschränkt \ndie Nebenbestimmung Nr. 9 den künftigen Nutzerkreis auf solche \nPersonen, die ihren Wohnsitz im Einzugsbereich haben, womit \neine gebietsartspezifische Nutzung der Stellplätze garantiert \nist. Ein Instrumentarium zur Überwachung der Einhaltung der \nNebenbestimmung Nr. 9 brauchte die Beklagte in der \nBaugenehmigung nicht vorzusehen. Es sind keine Anhaltspunkte \ndafür ersichtlich, dass sich die Beigeladene über deren \nVorgaben hinwegzusetzen gedenkt. Im Übrigen bietet das \nBauordnungsrecht eine ausreichende Handhabe, um die Einhaltung \nder Bauvorschriften zu erzwingen.\n\n87\n\nDie Größe der Garagenanlage selbst ist kein Kriterium, dass \nim Rahmen der Bewertung, ob das Vorhaben dem durch die \nzugelassene Nutzung verursachten Bedarf dient, eine Rolle \nspielt. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch der mit ihr \nverfolgte Zweck, nämlich in bestimmten schützenswerten \nPlangebieten die Stellplatz- und Garagennutzung auf einen \ndiesem Gebietstyp angepassten Umfang zu begrenzen, lassen den \nSchluss auf eine absolute Obergrenze im Hinblick auf die \nGaragengröße zu.\n\n88\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 29. Juni \n1998 - 7 A 6017/96 -.\n\n89\n\nGröße und Auswirkungen der Anlage sind vielmehr nur im \nRahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO zu bewerten.\n\n90\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. März \n1993 - 4 B 44.93 -, a.a.O..\n\n91\n\nDer Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, das in § \n15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme werde durch die Errichtung der Tiefgarage zu \nseinen Lasten verletzt. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO \nist nämlich ausgeschlossen, wenn - wie es hier der Fall ist - \ndie durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch \nspezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden \nund das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.\n\n92\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 38.91 -, a.a.O., \nS. 308f..\n\n93\n\nDas Grundstück des Klägers und das Baugrundstück haben \nkeine gemeinsame Grenze, so dass eine etwaige Nichteinhaltung \nvon Abstandflächen im Sinne von § 6 BauO NW nicht zu seinen \nLasten geht.\n\n94\n\nDie geplante Quartiersgarage entspricht auch den \nAnforderungen des § 51 Abs. 8 BauO NW, wonach Stellplätze und \nGaragen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre \nBenutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche \ndas Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.\n\n95\n\nDer gesamte mit dem Fahrzeugverkehr in der Garage selbst \nüb-licherweise verbundene Lärm, verursacht durch Fahr- und \nMotorgeräusche, Türenschlagen, Radiomusik, laute \nUnterhaltungen usw., spielt sich unterirdisch ab. Öffnungen in \nden Seitenwänden oder in der Garagendecke sind mit Ausnahme \nder Notausgänge, die zum eigentlichen Garagenraum hin durch \nTüren verschlossen sind, und einem Zuluftschacht nicht \nvorhanden, so dass der Lärm nicht nach außen zu dringen \nvermag. Die Entlüftung für die gesamte Garage und damit auch \ndie schädlichen Abgase werden nach den Bauzeichnungen über den \nFirst des Hauses B. T. weg 99-101 geführt. Störende \nGeruchsbelästigungen für die Nachbarn sind mithin \nausgeschlossen. \n\n96\n\nDer Ansicht des Klägers, wonach die Baugenehmigung in Bezug \nauf die Entlüftung der Garage zu unbestimmt sei und diese \nUnbestimmtheit zu seinen Lasten gehe, folgt der Senat nicht. \nZwar kann sich im Einzelfall ein nachbarliches Abwehrrecht \nergeben, wenn eine Baugenehmigung hinsichtlich \nnachbarrelevanter Merkmale des genehmigten Bauvorhabens \nunbestimmt ist und demzufolge eine Verletzung von \nNachbarrechten bei der Verwirklichung dieses Vorhabens nicht \nausgeschlossen werden kann,\n\n97\n\nvgl.: OVG NW, Beschluss vom 17. Juli \n1998 - 7 B 1102/98 -,\n\n98\n\ndoch liegt der Fall hier anders. Die generelle Führung von \nZu- und Abluft ist in der Baugenehmigung geregelt. \nEntsprechende Schächte sind vorgesehen. Lediglich die \ntechnische Ausgestaltung der Lüftungsanlage im Detail bleibt \nnach der zur Zusicherung vom 9. April 1992 gehörenden \nNebenbestimmung Nr. 18 einer gesonderten Prüfung gemäß § 15 \nGarVO vorbehalten. Diese Regelung ist Bestandteil der \nBaugenehmigung vom 21. April 1992 geworden, auch wenn die \nNebenbestimmung Nr. 1 zu dieser Baugenehmigung auf eine \nZusicherung vom 13. April 1992 Bezug nimmt. Bei dem \nletztgenannten Datum handelt es sich offensichtlich um einen \nSchreibfehler, denn eine Zusicherung vom 13. April 1992 gibt \nes nicht. Aus dem Zusammenhang der Regelungsinhalte von \nBaugenehmigung und Zusicherung geht hervor, dass die \nZusicherung vom 9. April 1992 gemeint sein muss. Dass das \ngenehmigte Lüftungskonzept insgesamt ungeeignet ist und die \nLüftung der Garagenanlage wegen der konkreten Umstände nicht \nnachbarschaftsverträglich geregelt werden kann, hat weder der \nKläger substantiiert vorgetragen noch ergibt sich ein solches \naus den Akten. Anlässlich einer Vorprüfung hat der TÜV \nRheinland in einem Gutachten vom 30. August 1990 die in der \nBaugenehmigung angelegte grundsätzliche Lüftungskonzeption als \nunbedenklich angesehen (4.1) und es auch für möglich gehalten, \ndie Lüftungsanlagen so zu bauen und zu betreiben, dass an den \nnächstgelegenen Wohnungen keine Lärmbelästigungen entstehen. \nGegebenenfalls seien entsprechende Schalldämpfer einzubauen \n(3.1).\n\n99\n\nSoweit Lärm und Abgase durch die Benutzung der Zu- und \nAusfahrten erzeugt werden, sind damit keine \nNachbarbelästigungen verbunden, da der entsprechende Bereich \nvollständig schalldämmend überdacht wird und die \nNebenbestimmung Nr. 10 in der zuletzt gültigen Fassung \ngewährleistet, dass die Tiefgarage nicht eher in Betrieb \ngenommen werden darf, bis die Überdachung ausgeführt ist. Aus \ndem Schalltechnischen Prognosegutachten der Ingenieure G. \nund Partner vom 24. August 1993 sowie den dazugehörigen \nErläuterungen vom 10. September 1993 und 9. Februar 1994 \nergibt sich, dass die Überdachung keine unzumutbaren \nGeräuschbelästigungen für das Grundstück des Klägers zulässt. \nIn dem Gutachten heißt es zusammenfassend: \"Die Überdachung \nwird zur Folge haben, dass Geräuschemissionen aus dem Zu- und \nAbfahrtsbereich durch Pkw, welche in bzw. aus der \nQuartiersgarage fahren, messtechnisch nicht erfassbar sind und \nsomit Störungen durch Fahrgeräusche ausgeschlossen werden \nkönnen.\". Durch die Aufmauerungsverpflichtung bei Wegfall der \nbestehenden Gewächshäuser und die Eintragung der Verpflichtung \nals Baulast ist dieser Zustand auf Dauer gesichert. \n\n100\n\nOb das genehmigte Bauvorhaben mit den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 7821-11 vereinbar ist, soweit es innerhalb \nder festgesetzten privaten Grünfläche verwirklicht werden \nsoll, kann offen bleiben. Die Festsetzung ist jedenfalls nicht \nnachbarschützend, so dass der Kläger einen möglichen Verstoß \ndagegen nicht mit Erfolg rügen kann.\n\n101\n\nMit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft \nBundesrecht nachbarschützende Funktion haben,\n\n102\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91 -, a.a.O., \nS. 306, zur Festsetzung von Baugebieten \nnach der BauNVO,\n\n103\n\nbestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, \nwelche Festsetzungen des Bebauungsplans sie auch zum Schutze \nDritter treffen will, so dass im Zweifelsfall durch Auslegung \nzu ermitteln ist, ob eine bestimmte Festsetzung \nnachbarschützend wirkt.\n\n104\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. \nSeptember 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. \n173.\n\n105\n\nWas die Festsetzung einer öffentlichen oder privaten \nGrünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB angeht, lässt sich \nkeine generelle Aussage zum Nachbarschutz machen. Das \nBundesverwaltungsgericht\n\n106\n\n- vgl.: Beschluss vom 21. Dezember \n1994 - 4 B 261/94 -, JURIS Nr. WBRE \n410000709 -\n\n107\n\nhat in Anlehnung an seine Rechtsprechung zur \nnachbarschützenden Funktion von Baugebietsfestsetzungen nach \nder BauNVO angenommen, dass auch eine Festsetzung, die \nbeispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer \nGrünfläche ausschließe, je nach den Umständen des Falles, Teil \neines Austauschverhältnisses sein könne, wenn mit ihr die \nspezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen \nGebietscharakter begründet werden solle, was allerdings eine \nkonzeptionelle Einbindung der Festsetzung in den Bebauungsplan \nvoraussetze.\n\n108\n\nDavon ist hier nicht auszugehen. Weder in der Begründung \nzum Bebauungsplan noch in den Entstehungsvorgängen sind \neindeutige Aussagen zu finden, wonach die Festsetzung der \nprivaten Grünfläche inmitten des Straßengevierts \ndrittschützenden Charakter haben soll. Auch objektiv ist die \nGrünfläche nicht etwa als eine Pufferzone anzusehen, die die \numliegende Wohnbebauung und die sich anschließenden Gärten vor \nanderweitigen störenden baulichen Nutzungen schützt oder \nähnlichen Zwecken dient. Im Gegenteil bildet der dort nach den \ntextlichen Festsetzungen zulässige Gartenbaubetrieb, der zudem \n40 % der gesamten Grünfläche mit Gewächshäusern überbauen \ndarf, einen erheblichen Störfaktor innerhalb des \nBlockinnenbereichs. Wenn der Kläger behauptet, bei der \nAusweisung der privaten Grünfläche habe die Erhaltung der \nHausgärten und einzelner Bäume im Vordergrund der planerischen \nÜberlegungen gestanden, so kann dem jedenfalls nicht mit dem \nErgebnis gefolgt werden, dass sich hieraus eine \nnachbarschützende Festsetzung ergibt. Nach der Begründung zum \nBebauungsplan Nr. 7821-11 2. Entwurf sollten vielmehr in \nerster Linie dem damals vorhandenen Gartenbaubetrieb \nBestandsschutz vermittelt und darüber hinaus \nErweiterungsflächen zur Verfügung gestellt werden. Eine \ngartenbaubetriebliche Nutzung, die in dem zum B. T. weg \nhin gelegenen allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise \nzulässig und in den angrenzenden reinen Wohngebieten sogar \nunzulässig wäre, dient nicht dem Schutz dieser Gebiete und \nsteht auch nicht in einer Wechselbeziehung zu den dort auf den \nnicht überbaubaren Grundstücksflächen angelegten Hausgärten. \nEine Ausgleichsordnung in dem Sinne, dass die Beschränkung der \nNutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks dadurch \nausgeglichen wird, dass auch die anderen Grundstückseigentümer \ndiesen Beschränkungen unterworfen sind, ist mit der \nFestsetzung \"Private Grünfläche\" in Bezug auf die umliegenden \nWohngrundstücke und die dort vorhandene - dem Wohnen \nzuzuordnende - Gartennutzung schon im Hinblick auf das \nunterschiedliche Störpotential der verschiedenen Nutzungsarten \nnicht getroffen worden. Somit kommt dieser Regelung ihrem \nobjektiven Gehalt nach keine Schutzfunktion zugunsten der \numliegenden Nachbarn zu.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n110\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n111\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-18/7-a-1155-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":18},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-18/7-a-1155-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304997","retrieved":"2026-07-09 03:32:20.201529+00:00"}}