{"status":"available","doknr":"OLD304996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0518.3A1466.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"3 A 1466/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Entscheidung über die \nTeileinstellung des Verfahrens - geändert; der Vorausleistungsbescheid der Beklag-\nten vom 30. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11. Januar 1996 und der Änderung vom 20. Januar 1998 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Be-\nklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-\ncher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer \nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung der -Straße im Bereich von straße \nbis -Straße Nr. 54 einschließlich. \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemar-\nkung dorf, Flur 3, Flurstück 550, das mit seiner südöst-\nlichen Grundstücksgrenze an die vorgenannte Teilstrecke der \n-Straße und mit seiner nordöstlichen Grundstücksgrenze an die \nstraße (Bundesstraße 9) angrenzt. Die Klägerin betreibt auf \ndem Grundstück eine Zuschneidemaschinenfabrik. In den Jahren \n1981 - 1984 wurde die -Straße auf gesamter Länge in ihrem \nheutigen Zustand ausgebaut. Im Jahre 1988 rechnete die Beklag-\nte den sich an die hier betroffene Teilstrecke anschließenden \nBereich der -Straße von Haus Nr. 56 \nbis Straße nach § 8 Kommunalabgabengesetz ab. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 1992 setzte die Beklagte für \ndas Grundstück der Klägerin eine Vorausleistung in Höhe von \n343.943,15 DM fest und forderte die Klägerin - unter Anrech-\nnung einer bereits im Jahre 1963 angeforderten Vorausleistung \nin Höhe von 17.920,-- DM - zur Zahlung von 326.023,15 DM auf. \n\n5\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Januar 1996 zurück. In der \nBegründung führte sie u.a. aus, die \nErschließungsbeitragspflicht sei wegen teilweise fehlender \nWidmung, fehlenden Planungsrechts, fehlenden Grunderwerbs und \nfehlenden Straßenausbaus noch nicht entstanden. Bebauungspläne \nbestünden lediglich für die nordwestliche Seite der -\nStraße insgesamt und die südöstliche Seite von Straße bis \nzur Trasse der -Eisenbahn \n( ). Für den südöstlichen Bereich zwischen Bahnübergang \nund straße existiere ein Bebauungsplanentwurf. Das Auf-\nstellungsverfahren ruhe jedoch seit 1984 wegen einer seiner-\nzeit festgestellten Altlastenproblematik. Da die an der nord-\nwestlichen Seite der -Straße gelegenen Grundstücke be-\nreits vollständig bebaut seien und in Kürze eine planungs-\nrechtliche Ausweisung für die auf der südöstlichen Seite zwi-\nschen Bahnübergang und straße verbliebenen Außenbereichs-\nflächen zu erwarten gewesen sei, sei die Stadt bei der Er-\nstellung der Ausbauplanung in den Jahren 1980 und 1981 von ei-\nner zukünftigen beidseitigen Anbaubarkeit der Straße ausgegan-\ngen. Die Ausbauplanung für den Bereich von Bahnübergang \nbis weg habe allerdings nur die Herstellung der Fahrbahn \nund des nordwestlich gelegenen Geh- und Radweges vorgesehen. \nDie Stadt sei jedoch auch für dieses Straßenstück von \neiner späteren beidseitigen Anbaubarkeit der Strecke ausgegan-\ngen. In dem der Ausbauplanung zugrundeliegenden Lageplan sei \ndeshalb im Abstand von 4 m zum geplanten Fahrbahnrand an der \nsüdöstlichen Seite nachrichtlich eine Linie eingetragen, wel-\nche die Ausdehnung der Erschließungsanlage nach Herstellung \neines zweiten Gehweges kennzeichne. In der zur Ausbauplanung \ngehörenden zeichnerischen Darstellung des vorgesehenen Ausbau-\nquerschnitts sei am südöstlichen Fahrbahnrand ein Gehweg mit \nParkstreifen eingetragen. Diese Eintragung trage den Vermerk \n\"bleibt späterem Ausbau vorbehalten\". Bei der Ermittlung des \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwandes für das Straßenstück \nzwischen Bahntrasse und straße sei mit Blick auf die le-\ndiglich einseitige Anbaubarkeit der Straße in diesem Bereich \nder angefallene Erschließungsaufwand um denjenigen Anteil re-\nduziert worden, der für eine einseitig anbaubare Erschlie-\nßungsanlage nicht erforderlich sei. Der insoweit zugrundege-\nlegte Aufwand enthalte daher nur die Kosten für die Herstel-\nlung des nordwestlich gelegenen Geh- und Radweges und einer \n6,10 m breiten Fahrbahn. \n\n6\n\nDie daraufhin rechtzeitig erhobene Klage mit dem \nAntrag,\n\n7\n\nden Vorausleistungsbescheid der Beklagten \nvom 30. Oktober 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 \naufzuheben,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtene Urteil, auf \ndas wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten \nBezug genommen wird, abgewiesen, soweit nicht die Beteiligten \ndas Verfahren wegen einer durch die Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung vorgenommenen Reduzierung der Vorausleistung um \n7531,99 DM für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Bei \nder -Straße handele es sich im vorliegend abgerechneten \nBereich anders als bei der anschließenden Straßenstrecke nicht \num eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 \nAbs. 1 BauGB. Die Annahme einer vorhandenen Straße im Sinne \ndes preußischen Anliegerbeitragsrechts scheide aus, weil die \nStraße zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts \nder Gemeinde nach § 15 PrFlG mit ihrer hier maßgeblichen \nTeilstrecke nicht dem innerörtlichen Verkehr gedient habe. \nDie -Straße sei auch nicht unter Geltung des früheren \npreußischen Anliegerbeitragsrechts programmgemäß hergestellt \nworden. Dagegen spreche u.a., dass die -Straße zwischen \nder -Straße bis zur straße überhaupt erst Ende der \n50-er Jahre als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg befestigt \nworden sei. Die -Straße zwischen Haus Nr. 54 und stra-\nße sei auch in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der er-\nschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BBauG und der \nEingemeindung der Gemeinde in die Stadt im Jahre 1969 \nnicht endgültig hergestellt worden. Der Ausbauzustand habe zu \nkeinem Zeitpunkt den planungsrechtlichen Vorgaben des Flucht-\nlinienplanes der Gemeinde von 1905 entsprochen, der als \nübergeleiteter Plan fortgegolten und eine Ausbaubreite der \nStraße von 12 m vorgesehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass von \nder Gemeinde ein planunterschreitender Ausbau gewollt ge-\nwesen sei, bestünden nicht. Jedenfalls seien die zur Straße \ngehörenden Gehwege nicht fertiggestellt worden. \n\n9\n\nDer Erhebung der Vorausleistung stehe auch nicht entgegen, \ndass die Herstellung der Straße nach derzeitiger Planung abge-\nschlossen sei. Die sogenannte Herstellungsalternative des \n§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB setze nicht voraus, dass zwischen \nBeginn der Herstellung und der Erhebung der Vorausleistung ein \nder Genehmigungsalternative vergleichbarer zeitlicher Zusam-\nmenhang bestehe. Unschädlich sei ferner, dass das Entstehen \nder sachlichen Beitragspflicht nicht innerhalb von vier Jahren \nzu erwarten sei. Diese in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte \nFrist beziehe sich lediglich auf die Durchführung der nach \nMaßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlä-\ngigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten \nAnlage erforderlichen Maßnahmen, nicht jedoch auf das Entste-\nhen der sachlichen Beitragspflichten. Von ersterem müsse hier \nausgegangen werden, da die Beklagte die -Straße als nach \nderzeitigem Bauprogramm einseitig anbaubare und damit tech-\nnisch vollständig hergestellte Straße ansehe. Diese Betrach-\ntung sei mit Rücksicht auf die derzeit nicht ausräumbaren \nZweifel an der zukünftigen Bebaubarkeit der südöstlich gelege-\nnen Grundstücke und den Umstand, dass das Hinausschieben der \nendgültigen Beitragspflicht im Falle einer späterer Beplanung \ndieser Flächen zugunsten der übrigen Grundstückseigentümer \nwirke, nicht zu beanstanden. Auf die Erfüllung der Anforderun-\ngen des § 125 BauGB komme es für die Vorausleistungserhebung \nnicht an. Die südöstlichen Grundstücke zwischen Bahnübergang \nund straße seien zu Recht nicht in die Verteilung einbe-\nzogen worden. \n\n10\n\nMit der - vom Gericht zugelassenen - Berufung macht die \nKlägerin im Wesentlichen geltend: Eine auf die von der \nBeklagten abgerechnete Teilstrecke bezogene \nErschließungsbeitragsforderung sei spätestens mit Ablauf des \nJahres 1992 verjährt. Nach den tatsächlichen Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts sei die endgültige Herstellung der \nStraße in technischer Hinsicht bis 1984 abgeschlossen worden. \nAuch die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB seien mit \nBlick auf den Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1905 erfüllt \ngewesen. Dass der bis 1984 geschaffene Ausbauzustand nicht in \nvollem Umfang den Festsetzungen dieses Fluchtlinienplanes \nentspreche, sei als Planunterschreitung unerheblich. Die \n-Straße sei zudem eine kraft unvordenklicher Verjährung \nöffentliche Straße. Einer förmlichen Widmung bedürfe es \ndeshalb nicht. Ungeachtet dessen handele es sich bei den von \nder Beklagten abgerechneten Maßnahmen nicht um solche der \nerstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die -\nStraße sei vielmehr bereits zu Beginn der 80-er Jahre im \nRechtssinne vorhanden gewesen. Sie habe über eine 6 m breite, \nbituminös befestigte Fahrbahn, eine Kanalisation, eine \nStraßenbeleuchtung sowie teilweise über Schrittwege, Bordstei-\nne und Rinnen verfügt und damit sämtliche Merkmale der endgül-\ntigen Herstellung erfüllt. Auf die durchgehende Anlegung von \nGehwegen sei - wie es das Satzungsrecht der Gemeinde zuge-\nlassen habe - verzichtet worden. Soweit man die Straße vor dem \ndurch die Beklagte abgerechneten Ausbau nicht insgesamt als \nendgültig hergestellt betrachten wolle, so sei jedenfalls in \nBezug auf einzelne Teileinrichtungen von deren Herstellung \nauszugehen. Sofern das Verwaltungsgericht zugrundegelegt habe, \ndass die Gemeinde keinen endgültigen Ausbau der Straße \nherbeigeführt habe, beruhe diese Annahme auf Spekulationen und \nnicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Willen der Gemein-\nde. Eine in dieser Hinsicht gegebene Unaufklärbarkeit des \nSachverhaltes habe das Verwaltungsgericht unrichtigerweise zu \nLasten der Klägerin gehen lassen. Nach allgemeinen Grundsätzen \ntrage vielmehr die Beklagte insoweit die Beweislast. \n\n11\n\nDer angefochtene Vorausleistungsbescheid sei auch deshalb \nrechtswidrig, weil zwischen der endgültigen technischen Her-\nstellung der Erschließungsanlage bis 1984 und der Erhebung der \nVorausleistung ein Zeitraum von immerhin acht Jahren verstri-\nchen und das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht nach \nwie vor nicht absehbar sei. Vor diesem Hintergrund enthalte \nder streitige Bescheid genau betrachtet eine unzulässigerweise \nin das Gewand einer Vorausleistung gekleidete endgültige Bei-\ntragserhebung. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfe eine Vor-\nausleistung nur erhoben werden, wenn die endgültige Herstel-\nlung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren abseh-\nbar sei. Soweit das Absehbakeitserfordernis auf die technische \nHerstellung und nicht auf das Entstehen der sachlichen Bei-\ntragspflicht bezogen werde, könne dem im vorliegenden Fall \nnicht gefolgt werden. Denn die genannte Vorschrift solle zu-\nmindest auch gewährleisten, dass der Erhebung von Vorausleis-\ntungen neben der endgültigen technischen Herstellung auch die \nendgültige Abrechnung folge. \n\n12\n\nSchließlich habe die Beklagte bei der Aufwandsermittlung \nden sogenannten Halbteilungsgrundsatz nicht ordnungsgemäß \nangewandt. Eine hälftige Teilung der Kosten für die Anlage \nder -Straße zwischen -Trasse und straße sei \nnicht erfolgt. Die Beklagte habe lediglich ausgeführt, den Er-\nschließungsaufwand um denjenigen Anteil reduziert zu haben, \nder für eine einseitig anbaubare Erschließungsanlage nicht er-\nforderlich sei. Hierbei bleibe unklar, auf welchen technischen \nTeil der Anlage sich diese Reduzierung beziehe. Der herge-\nstellte Straßenquerschnitt sei für die Erschließung allein der \nnordwestlich gelegenen Grundstücke nicht erforderlich. Dabei \nsei auch in Rechnung zu stellen, dass im Falle einer Überpla-\nnung der bisherigen Außenbereichsflächen die Erschließungsbei-\ntragspflicht ohne Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes um \nmehr als die Hälfte niedriger wäre, als die jetzt erhobene \nVorausleistung. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Vorausleistungsbescheid des Be-\nklagten vom 30. Oktober 1992 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n11. Januar 1996 und der Änderung vom \n20. Januar 1998 aufzuheben. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n17\n\nund macht geltend: Es handele sich bei der abgerechneten \nTeilstrecke der -Straße nicht um eine vorhandene Straße \nim Sinne von § 60 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW, wie sich \naus der zutreffenden Beurteilung der Ausbauentwicklung durch \ndas Verwaltungsgericht ergebe. Ungeachtet dessen könne sich \neine \"fiktive Widmung\" der -Straße allenfalls auf die-\njenigen Teilbereiche der heutigen Straße erstrecken, die bei \nInkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 tat-\nsächlich dem öffentlichen Verkehr gedient und sich im Eigentum \nsowie in der Unterhaltung der Gemeinde befunden hätten. \nZum maßgeblichen Zeitpunkt sei die -Straße allerdings \nlediglich 3,50 m breit gewesen. Der Einwand der Klägerin, das \nEntstehen der endgültigen Beitragspflicht sei entgegen den ge-\nsetzlichen Anforderungen nicht absehbar, finde im eindeutigen \nWortlaut des § 133 Abs. 3 BauGB keine Stütze. Das zum Zeit-\npunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides erschließungs-\nbeitragsrechtlich relevante \"Bauprogramm\" für die Erschlie-\nßungsanlage sei - wie die Beklagte in der mündlichen Verhand-\nlung vor dem Senat hervorgehoben hat - auf den gegenwärtigen \nAusbauzustand - ohne südwestlichen Gehweg - beschränkt gewe-\nsen. Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der lediglich \neinseitigen Anbaubarkeit der Straße ab dem Bahnübergang bis \nzur straße ausgeführt habe, es sei unklar, auf welchen \ntechnischen Teil der Anlage sich die vorgenommene Aufwandsre-\nduzierung erstrecke, sei dies ausweislich der Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid unrichtig.\n\n18\n\nAuf Anfrage des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom \n28. April 2000 mitgeteilt, die Widmung der Straßenstrecke sei \nbisher unterblieben, weil der Straßenausbau noch nicht abge-\nschlossen sei. Mangels Widmung sei die Beitragspflicht noch \nnicht entstanden. Die endgültige Abrechnung solle binnen eines \nJahres nach Entstehung der Beitragspflicht erfolgen. Die süd-\nöstlich der -Straße zwischen Bahnübergang und straße \ngelegenen Grundstücksflächen lägen immer noch im Außenbereich. \nDas diesbezügliche Bebauungsplanverfahren sei nach wie vor \nnicht abgeschlossen. Die erforderliche Deponieabdichtung sei \nmit einem hohen finanziellen und unternehmerischen Risiko ver-\nbunden, das weder die Stadt noch ein privater Investor über-\nnehmen könnten und wollten. Eine Beplanung des Geländes sei in \nnaher Zukunft nicht zu erwarten. Der Eigentumserwerb des Stra-\nßenlandes sei an der südöstlichen Seite der -Straße nur \ninsoweit getätigt, als der Ausbau der Erschließungsanlage tat-\nsächlich erfolgt sei.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfah-\nrens sowie des zugehörigen Eilverfahrens 3 B 669/98 , der Ge-\nrichtsakten der Verfahren VG Köln 17 K 1214/94, 1469 - 1474/94 \nsowie der dazu jeweils übersandten Verwaltungsvorgänge des Be-\nklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, \nsoweit sie nach der erstinstanzlichen Teilerledigung noch auf-\nrecht erhalten wird, zu Unrecht abgewiesen. \n\n22\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1992 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 und der \nÄnderung vom 20. Januar 1998 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die sich \naus den §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt über \ndie Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbei-\ntragssatzung - vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988) ergebenden \nrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleis-\ntung liegen bislang nicht vollständig vor. \n\n23\n\nNach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt die Erhebung von \nVorausleistungen u.a. voraus, dass die endgültige Herstellung \nder Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten \nist. Absehbar in diesem Sinne ist die endgültige Herstellung \neiner Anbaustraße dann, wenn mit der Durchführung der nach \nMaßgabe der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalsregelung und \ndes einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung \nder gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb des \ngenannten Zeitraums zu rechnen ist. Bezugsgegenstand der \nAbsehbarkeit ist demgegenüber nicht das Entstehen der \nsachlichen Beitragspflichten, so dass die Zeitspanne bis zur \nWidmung der Straße sowie der Erfüllung der Anforderungen des \n§ 125 BBauG/BauGB ohne Bedeutung ist. Maßgebend ist in diesem \nZusammenhang vielmehr allein der Abschluss der \nkostenverursachenden Erschließungsnahmen. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 8. November 1991 \n- 8 C 89.89 -, NVwZ 1992, 575, und vom \n17. November 1995 - 8 C 4.94 -, NVwZ \n1996, 798.\n\n25\n\nBei der danach zu treffenden Prognose hat die Gemeinde die \nUmstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Abschlusses \ndes die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens vor-\nliegen und nachweisbar sind. Fehlt es zu diesem Zeitpunkt an \nder vom Gesetz geforderten Absehbarkeit der endgültigen Her-\nstellung der Erschließungsanlage im vorgenannten Sinne, so \nkann der hieraus resultierende Mangel der Vorausleistungserhe-\nbung nachträglich geheilt werden, wenn spätere Entwicklungen \nergeben, dass nunmehr die Absehbarkeit innerhalb von weiteren \n4 Jahren zu bejahen ist. \n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 8. November 1991 \n- 8 C 89.89 -, a.a.O.; Driehaus, \nErschließungs-und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl., § 21 Rdn. 20 ff.\n\n27\n\nNach diesen Grundsätzen war und ist dem \nAbsehbarkeitserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nvorliegend nicht entsprochen. Die abgerechnete Teilstrecke der \n-Straße war weder bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens \nin technischer Hinsicht endgültig hergestellt, noch ist dies \nbis heute der Fall (1.). Die endgültige Herstellung der \nTeilstrecke war bei Ende des Verwaltungsverfahrens auch nicht \nbinnen vier Jahren zu erwarten (2.). Sie ist auch nach Maßgabe \nder bis heute eingetretenen Entwicklungen nicht gemäß § 133 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB absehbar geworden mit der Folge, dass auch \neine Heilung des Absehbarkeitsdefizites ausscheidet (3.). \n\n28\n\n1. Die -Straße erfüllt in ihrem bisherigen \nAusbauumfang zwar die Herstellungsmerkmale der \nErschließungsbeitragssatzung. Der Senat kann jedoch nicht \nfeststellen, dass dieser Ausbauumfang dem Bauprogramm \nentspricht, das die Stadt für diese Erschließungsanlage \naufgestellt hat: Das für die abgerechnete Strecke der -\nStraße von der Beklagten ursprünglich aufgestellte Bauprogramm \nbeschränkte sich nicht auf die Herstellung der Straße in der \nGestalt, in der sie in den Jahren 1981 bis 1984 tatsächlich \nausgebaut worden ist; vielmehr schloss es auch die Herstellung \neines Gehwegs auf der südöstlichen Straßenseite zwischen \nBahntrasse und weg ein, der bis heute nicht hergestellt \nist. Das ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden \nUnterlagen, wird durch die Ausführungen der Beklagten im \nWiderspruchsbescheid vom 11. Januar 1996 bestätigt und von ihr \nauch nicht weiter in Abrede gestellt. Der Senat kann nicht \nfeststellen, dass dieses Bauprogramm von der Beklagten \ngeändert worden wäre, nachdem ihr die Altlastenproblematik der \nAußenbereichsflächen südöstlich der Erschließungsanlage \nbewusst geworden war. Eine derartige Änderung des Bauprogramms \nergibt sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung \ninsbesondere nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den \nUmständen der Veranlagung der Klägerin zu den streitigen Vor-\nausleistungen. Namentlich dem Widerspruchsbescheid vom \n11. Januar 1996 ist vielmehr eher das Gegenteil zu \nentnehmen:\n\n29\n\nDie Beklagte hat auf Seite 7 ihres Widerspruchsbescheides \nvom 11. Januar 1996 im Einzelnen dargelegt, dass die Stadt \nin Erwartung einer planungsrechtlichen Ausweisung der \nbisherigen Außenbereichsflächen an der südöstlichen \nStraßenseite von einer zukünftigen beidseitigen Anbaubarkeit \nder Straße ausgegangen sei; entsprechend sei in dem der \nAusbauplanung zugrunde liegenden Lageplan im Abstand von 4 m \nzum geplanten Fahrbahnrand an der südöstlichen Seite eine \nLinie eingetragen worden, welche die Ausdehnung der \nErschließungsanlage nach Herstellung eines zweiten Gehweges \nkennzeichne. In der Darstellung des Ausbauquerschnitts sei \nauch für den südöstlichen Fahrbahnrand ein Gehweg mit \nParkstreifen dargestellt worden, der mit dem Vermerk \"bleibt \nspäterem Ausbau vorbehalten\" versehen worden sei. Folgerichtig \nwird auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides ausgeführt, dass \ndie Beitragspflicht bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens \nu.a. wegen fehlenden Straßenausbaus und fehlenden Grunderwerbs \nnicht habe entstehen können. Dabei verdeutlicht die \nStellungnahme der Beklagten gegenüber dem Senat vom 28. April \n2000, dass sich auch der Hinweis auf den fehlenden Grunderwerb \nauf die noch fehlende programmgemäße Herstellung der Straße an \n ihrer südöstlichen Seite zwischen Bahntrasse und weg \nbezieht. Denn in der vorbezeichneten Stellungnahme hat die \nBeklagte - gefragt nach dem Umfang des im Widerspruchsbescheid \nangesprochenen fehlenden Grunderwerbs - ausgeführt, dass der \nErwerb des Straßenlandes (nur) insoweit getätigt worden sei, \nals der Ausbau der Erschließungsanlage tatsächlich erfolgt \nsei. \n\n30\n\nDem sich aus den ausführlichen Darlegungen im \nWiderspruchsbescheid ergebenden Umfang des Bauprogramms \nentsprechen auch jene Erläuterungen, die die Beklagte den von \nder Vorausleistungserhebung betroffenen Anliegern der -\nStraße mit dem Begleitschreiben vom 30. Oktober 1992 gab, mit \ndem sie die Vorausleistungsbescheide übersandte. Dort wird \nnämlich - unter Hinweis auf den noch nicht vollständig \nhergestellten Gehweg auf der südöstlichen Seite der Straße - \nausgeführt, allein wegen des noch fehlenden endgültigen \nAusbaus habe eine Beitragspflicht noch nicht entstehen können, \nda die tatsächliche Fertigstellung einer Erschließungsanlage \ngemäß § 133 Abs. 2 BauGB Voraussetzung für die Entstehung der \nBeitragspflicht sei. \n\n31\n\nAussagekräftige Hinweise darauf, dass das Bauprogramm zu \nirgendeinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens - ent-\ngegen den angeführten Äußerungen der Beklagten - auf einen \nAusbau ohne Anlegung des südöstlichen Gehwegs zwischen Bahn-\ntrasse und weg reduziert worden ist, vermag der Senat \nden vorgelegten Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Ebenso-\nwenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das formlose Baupro-\ngramm nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geändert und \nauf den bereits hergestellten Teil der Erschließungsanlage be-\nschränkt worden ist. Die erwähnte Stellungnahme der Beklagten \nvom 28. April 2000 gegenüber dem Senat verdeutlicht im Gegen-\nteil, dass das Bauprogramm auch in jüngster Zeit weiterhin die \nAnlegung eines Gehwegs auf der südöstlichen Straßenseite zwi-\nschen Bahnübergang und weg umfasst. Denn die Beklagte hat \nausdrücklich mitgeteilt, die Widmung der Straße sei mit Rück-\nsicht auf den noch nicht abgeschlossenen Ausbau bisher unter-\nblieben. \n\n32\n\nDiese Beurteilung des Bauprogramms wird zudem bestätigt \ndurch die Absicht der Beklagten, eine endgültige Abrechnung \nder Erschließungsanlage bis zum Abschluss des den bezeichneten \nsüdöstlichen Gehweg einschließenden Ausbaus hinauszuschieben \nund mit der technischen Herstellung der Anlage solange \nabzuwarten, bis für die südöstlich der -Straße zwischen \nBahnübergang und straße gelegenen Grundstücke ein \nBebauungsplan existiert, die er wiederholt, und zwar in dem \nmit Schreiben vom 29. Juni 1994 der Klägerin unterbreiteten \nVergleichsvorschlag, im Widerspruchsbescheid und zuletzt in \nder Stellungnahme vom 28. April 2000 zum Ausdruck gebracht \nhat. \n\n33\n\nBeabsichtigt die Beklagte demnach nicht, die fragliche \nStraßenstrecke in einem zwar unvollständigen, für die \nErschließung der nordwestlichen Grundstücke indes \nausreichenden Zustand nach dem (der Vorausleistungsberechnung \nzugrundegelegten) Maßstab des für die Erschließung dieser \nGrundstücke Unerlässlichen zur endgültigen Abrechnung zu \nbringen, kann dahinstehen, ob bei einer derartigen \nWillensrichtung der Gemeinde ein Defizit bei der Umsetzung des \nfür die \"Gesamtanlage\" aufgestellten Bauprogramms der Annahme \neiner endgültigen Herstellung einer beitragsfähigen einseitig \nanbaubaren \"Teilerschließungsanlage\" entgegenstünde. Soweit in \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen \nwird, eine rechtlich beitragsfähige, einseitig anbaubare \nStraße könne als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 \nNr. 1 BBauG auch dann entstehen, wenn die Gemeinde in ihrem \nBauprogramm den (später ausführenden) vollen Ausbau einer \n(zunächst nur) einseitig anbaubar anzulegenden Straße vorsehe, \nsich aber wegen der Außenbereichslage und der deshalb \nfehlenden Baulandqualität der Grundstücke an der einen \nStraßenseite anfänglich auf den (Ausbau-)Umfang beschränke, \nder durch die hinreichende Erschließung der bebaubaren \nGrundstücke der anderen Straßenseite gefordert sei,\n\n34\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 31. Januar 1992 \n- 8 C 31.90 - NVwZ 1992, 670; Driehaus, \na.a.O., § 12 Rdn. 47,\n\n35\n\nso sind diese Fallkonstellationen dadurch gekennzeichnet, \ndass sich die Gemeinde entschließt, die noch nicht in vollem \nUmfang dem Bauprogramm entsprechende Straße als einseitig \nanbaubare Straße nach Maßgabe des für die einseitige \nAnbaubarkeit Unerlässlichen entgültig abzurechnen. An einem \nsolchen Willensentschluss der Beklagten fehlt es vorliegend, \nda die Beklagte - wie dargetan - bislang erkennbar die Linie \nverfolgt, die Straße endgültig erst dann abzurechnen, wenn sie \nbeidseitig anbaubar geworden ist, nämlich nach Beplanung der \nsüdöstlichen Grundstücke zwischen Bahnübergang und \nstraße und der darauf folgenden technischen Herstellung des \nnoch fehlenden südöstlichen Gehwegstücks. \n\n36\n\nDie Berechtigung einer solchen - maßgeblich auf die Abrech-\nnungsplanung der Gemeinde abstellenden - Betrachtung untermau-\nert der in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebene Zusammenhang \nzwischen Vorausleistungserhebung, endgültiger Herstellung und \nendgültiger Abrechnung einer Erschließungsanlage. Nach Neufas-\nsung u.a. dieser Vorschrift durch Gesetz vom 22. April 1993 \n(BGBl. I, S. 466) ist die Höhe der Vorausleistung begrenzt \ndurch die voraussichtliche Höhe des endgültigen Erschließungs-\nbeitrages. Ist hiernach die Erschließungsanlage, die endgültig \nabgerechnet werden soll, Bezugspunkt der Vorausleistungshöhe, \nkann Gegenstand des in derselben Vorschrift normierten Abseh-\nbarkeitserfordernisses gleichfalls nur eben diese endgültig \nabzurechnende Erschließungsanlage sein. Denn nur dann ist \n- der gesetzlichen Regelung entsprechend - gewährleistet, dass \ndas, wofür unter Hinnahme von Zinsverlusten im voraus gezahlt \nwerden muss, innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist von \nvier Jahren voraussichtlich endgültig hergestellt wird. Ließe \nman es demgegenüber in Fällen der vorliegenden Art zu, im Rah-\nmen des Absehbarkeitserfordernisses auf eine am Maßstab des \nfür die einseitige Anbaubarkeit Unerläßlichen orientierte Tei-\nlerfüllung des Bauprogramms abzustellen, hätte dies zur mögli-\nchen Konsequenz, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des \nendgültigen, auf die Gesamtanlage bezogenen Erschließungsbei-\ntrages erhoben werden könnte - eine darüber hinausgehende In-\nanspruchnahme schließt die insoweit in § 133 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB normierte Begrenzung des Vorausleistungsbetrages aus -, \nwährend lediglich die endgültige Herstellung eines Teils der \nGesamtanlage binnen vier Jahren zu erwarten wäre. Dies aber \nwiderspräche dem Zweck des Absehbarkeitserfordernisses. Hier-\naus ergibt sich, dass die bauprogrammgemäße Herstellung einer \nErschließungsanlage, die - wie hier - als einheitliche, zum \nbeidseitigen Anbau bestimmte Straße ausgebaut und abgerechnet \nwerden soll, erst bejaht werden kann, wenn sie sämtliche von \nder Gemeinde im Hinblick auf ihre beidseitige Anbaubarkeit \nprojektierten flächenmäßigen Teileinrichtungen in \"endgültiger \nBreite\" aufweist. Daran fehlt es vorliegend - wie dargetan - \nbis heute.\n\n37\n\n2. Die Erfüllung des mithin maßgeblichen Bauprogramms, \ndas auch den Ausbau des südöstlichen Gehweges zwischen Bahn-\ntrasse und weg einschließt, war zum Zeitpunkt der Wider-\nspruchsentscheidung nicht innerhalb von vier Jahren zu erwar-\nten. Nach den erwähnten Ausführungen der Beklagten im Wider-\nspruchsbescheid war die vollständige Herstellung des südöstli-\nchen Gehwegs gekoppelt an die Beplanung der an der südöstli-\nchen Straßenseite zwischen Bahntrasse und straße gelege-\nnen Grundstücke. Weiterhin hat die Beklagte dargelegt, dass \ndas insoweit in Gang gesetzte Planungsverfahren seit 1984 \nstagnierte, nachdem das Staatliche Amt für Wasser- und Abfall-\nwirtschaft auf eine Altlastenproblematik hingewiesen hatte. \nNachdem das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan wegen \nder hohen Kosten einer Altlastensanierung zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung im Januar 1996 bereits seit etwa \n12 Jahren keinen Fortschritt mehr machte und nichts erkennbar \nist, was dafür hätte sprechen können, dass diese Stagnation \nabsehbar beendet werden könnte, bestand für eine Prognose, die \nErschließungsanlage werde binnen vier Jahren i.S.v. § 133 Abs. \n3 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt werden, keine \nGrundlage.\n\n38\n\n3. Eine Heilung des mithin gegebenen \nAbsehbarkeitsmangels ist bis heute nicht eingetreten. Denn \nauch nach heutigem Sachstand kann eine vollständige \nbauprogrammgemäße Herstellung der Straßenstrecke binnen der in \n§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Frist nicht prognostiziert \nwerden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 28. April \n2000 vielmehr erklärt, dass die notwendige Deponieabdichtung \nmit einem hohen finanziellen Aufwand und einem nicht \nunbeachtlichen unternehmerischen Risiko verbunden sei, das \nweder die Stadt noch ein privater Investor übernehmen könne \nund wolle. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass das \nInkrafttreten eines Bebauungsplans für das Gelände in naher \nZukunft nicht zu erwarten sei. Dafür, dass die Beklagte \nnunmehr - im Gegensatz zu ihren bisherigen Darlegungen - \nbeabsichtigt, den noch fehlenden Teil des südöstlichen Gehwegs \nunabhängig vom Fortschritt des Planungsverfahrens für die \nsüdöstlich angrenzenden Grundstücke herzustellen - oder aber \neine endgültige Erschließungsbeitragsabrechnung auf Grundlage \neinseitiger Anbaubarkeit der -Straße anzustreben -, \nbesteht kein Anhalt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Der Senat fasst das von der Klägerin im Berufungsrechts-\nzug verfolgte Begehren entsprechend § 88 VwGO dahin auf, dass \nsie eine Änderung der vom Verwaltungsgericht einheitlich ge-\ntroffenen Kostenentscheidung auch insoweit erstrebt, als der \nKostenauspruch die Kosten des erstinstanzlich von den Betei-\nligten übereinstimmend für erledigt erkärten Teils des Rechts-\nstreits betrifft, die das Verwaltungsgericht gemäß §§ 155 Abs. \n1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin auferlegt hat. § 158 \nAbs. 2 VwGO steht der berufungsgerichtlichen Überprüfung die-\nses Teils der Kostenentscheidung nicht entgegen. Ob dies für \nKostenentscheidungen im erstinstanzlichen Urteil, die die Kos-\ntenfolgen lediglich teilweiser Erledigungserklärungen der Be-\nteiligten betreffen, generell gilt, weil § 158 Abs. 2 VwGO ei-\nne Anfechtung eröffnet, \"wenn\" - und nicht \"soweit\" - die \nHauptsacheentscheidung angegriffen wird,\n\n40\n\nvgl. dazu einerseits BVerwG, Urteile \nvom 6. Februar 1963 - V C 24.61 - \nBuchholz 310 § 158 Nr. 1, sowie vom \n29. Januar 1993 - 8 C 32.92 -, Buchholz \n448.0 § 12 WPflG Nr. 182, sowie \nandererseits BVerwG, Beschluss vom \n3. November 1981 - 4 B 140.81 -, DÖV \n1982, 161, Beschluss vom 20. Januar \n1978 - 6 B 2.78 -, Buchholz 310 § 132 \nVwGO Nr. 162, und Beschluss vom \n7. August 1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR \n1999, 407; vgl. ferner: Neumann in So-\ndan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungs-\ngerichtsordnung, Band III, Stand: No-\nvember 1999, § 158 Rdn. 47 ff.,\n\n41\n\nkann dabei im Ergebnis offen bleiben. Festzuhalten ist \nallerdings, dass der Wortlaut des § 158 Abs. 2 VwGO der \nAnfechtung einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in \nden genannten Fällen zumindest nicht zwingend entgegensteht \nund die Beantwortung der aufgezeigten Frage letztlich nach dem \nZweck des § 158 Abs. 2 VwGO vorzunehmen ist, der darin \nbesteht, das Rechtsmittelverfahren von der Überprüfung \nisolierter Kostenentscheidungen freizuhalten und damit zu \nentlasten. \n\n42\n\nVgl. Neumann, a.a.O., § 158 Rdn. 9, \n49 und 51; vgl. ferner Redeker/von \nOertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, \n12. Aufl., § 158 Rdn. 3.\n\n43\n\nAn diesen Zweck anknüpfend ist davon auszugehen, dass § 158 \nAbs. 2 VwGO vorliegend die Überprüfung der gemäß §§ 155 Abs. 1 \nSatz 3, 161 Abs. 2 VwGO getroffenen Kostenentscheidung nicht \nsperrt: Eine nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO erfolgte Kostenre-\ngelung stellt sich im Verhältnis zu derjenigen über die Kosten \ndes streitig entschiedenen Teils des Rechtsstreits lediglich \nals \"Annex\" dar. Denn der Klägerin sind die Kosten des für er-\nledigt erklärten Teils des Verfahrens, die \"an sich\" die Be-\nklagte hätte tragen müssen, in dem erstinstanzlichen Urteil \neinzig deshalb auferlegt worden, weil sie gemäß § 154 Abs. 1 \nVwGO - infolge der Klageabweisung durch das Verwaltungsge-\nricht - die Kosten der Hauptsache zu tragen hatte und der er-\nledigte Teil des Rechtsstreits als \"gering\" i.S.v. § 155 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen war. Anderenfalls hätte das Ver-\nwaltungsgericht - die Teilerledigung beruhte auf einer nach \nrechtlichem Hinweis des Gerichts erfolgten Beitragsreduzierung \ndurch die Beklagte - die Kosten des erledigten Verfahrensteils \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten auferlegt, was die Be-\nzugnahme des Urteils auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO notwendig \nvoraussetzt. Die gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 \nAbs. 2 VwGO getroffene (Gesamt-)Kostenentscheidung des Verwal-\ntungsgerichts ist mithin nicht nur ihrer äußeren Form nach \neinheitlich, sondern sie weist zudem - infolge der \"Akzesso-\nrietät\" der Kostenregelung nach §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. \n2 VwGO zum Kostenauspruch gemäß § 154 Abs. 1 VwGO - einen \nnicht auflösbaren inneren Zusammenhang mit der Kosten-\nentscheidung hinsichtlich der aufrechterhaltenen Klage auf, \nder sich nicht nur aus den Begründungselementen des Urteils, \nsondern hinsichtlich seines Anknüpfungspunktes an der gemäß \n§ 154 Abs. 1 VwGO getroffenen Kostenentscheidung aus einem \n- der Änderungsbefugnis des Berufungsgerichts unterliegenden - \nElement des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung ablei-\ntet. Dass es der Entlastungszweck des § 158 Abs. 2 VwGO ver-\nbietet, einer solchen Verknüpfung der beiden Komponenten der \nerstinstanzlichen Kostenentscheidung Rechnung zu tragen, ver-\nmag der Senat nicht zu erkennen. Denn ausweislich der vorste-\nhenden Überlegungen handelt es sich bei der Kostenentscheidung \ngemäß §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO der Sache nach \neben nicht um eine dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 158 \nAbs. 2 VwGO vor Augen stehende \"isolierte Kostenentscheidung\", \ndie - wenn auch in Ergebnis und Begründung möglicherweise un-\nzutreffend - als vom Willen des sie erlassenden Gerichts ge-\ndeckt eigenständig fortbestehen kann. Den hier erstinstanzlich \ngetroffenen Kostenauspruch zu einem Bruchteil bestehen zu las-\nsen, hieße vielmehr, das vom Verwaltungsgericht Gewollte \ngleichsam \"auf den Kopf zu stellen\" und etwas zu teilen, was \nnach der zugrundeliegenden Rechtsnorm des § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO nicht teilbar ist. \n\n44\n\nIm Ergebnis entsprechend, wenn auch \nwohl allein auf die äußere Einheit der \nKostenentscheidung (sowie der Streit-\nwertfestsetzung) abstellend: OVG NRW, \nUrteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A \n1109/86 -, NWVBl. 1989, 201.\n\n45\n\nHat die Klägerin nach alledem die erstinstanzliche \nEntscheidung über die Kosten des für erledigt erklärten \nVerfahrens-teils zulässigerweise in ihr Änderungsbegehren \neinbezogen, sind diese Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der \nBeklagten aufzuerlegen. Diese Entscheidung entspricht billigem \nErmessen, weil die Beklagte mit der Teilaufhebung des \nVorausleistungsbescheides dem Klageantrag in diesem Umfang der \nSache nach entsprochen hat.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-18/3-a-1466-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-18/3-a-1466-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304996","retrieved":"2026-07-09 03:32:20.095215+00:00"}}