{"status":"available","doknr":"OLD304995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0518.3A1434.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"3 A 1434/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten hinsichtlich eines \nTeilbetrages von 14.088,72 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; insoweit \nist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Urteilsgebühr zweiter Instanz; von den übrigen Kosten des \nVerfahrens beider Instanzen trägt der Kläger 88 v.H. und der Beklagte 12 v.H.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-\nstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Er-\nschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des \nS. weg zwischen L 277 bis zur Einmündung in denjenigen Teil \ndes S. weg , der vom H. Fließ in südlicher Rich-\ntung bis zur Straße \"J. T. \" verläuft. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nI. , Flur 31, Flurstück 470. Auf dem 4341 qm großen \nGrundstück befindet sich ein ehemaliger Bauernhof, der heute \nzu Wohnzwecken genutzt wird und am 25. August 1992 in die \nDenkmalliste eingetragen wurde. Das Grundstück liegt an der \nAbzweigung des S. weg von der L 277 (F. straße / \nH. Straße). \n\n4\n\nDer S. weg im hier betroffenen Teilstück wurde bis Mitte \n1993 in seiner jetzigen Gestalt angelegt. Bereits im Jahre \n1985 war der S. weg von der Straße \"J. T. \" bis \nzur Einmündung in die L 277 gewidmet worden. Am 2. November \n1993 beschloss der Rat der Gemeinde F. \"den Abschnitt des \nS. weg , der zwischen der Einmündung der F. straße / \nH. Straße in östlicher Richtung bis zur Einmündung \nder Teilstrecke des S. weg verläuft, die in südlicher \nRichtung in die Straße J. T. einmündet\", abzurechnen. \nAm selben Tage erließ der Rat der Gemeinde F. eine Sat-\nzung, nach der die Erschließungsanlage S. weg im vorbe-\nzeichneten Abschnitt abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 der Er-\nschließungsbeitragssatzung der Gemeinde F. vom \n10. November 1987 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 7. April \n1992 unter Verzicht auf die Herstellung des nördlichen Gehwe-\nges zwischen den beiden Wirtschaftswegen (Parzellen Nr. 1 und \n16) endgültig hergestellt ist. \n\n5\n\nDas Gebiet südlich des an der L 277 beginnenden Abschnitts \ndes S. weg liegt - ebenso wie die Straße selbst - im Be-\nreich des Bebauungsplanes Nr. 43. Für die nördlich der vorbe-\nzeichneten Straßenstrecke gelegenen Grundstücke besteht kein \nBebauungsplan. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 1993 zog der Beklagte den \nKläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 114.577,44 DM \nheran. Bei der Beitragsberechnung legte er die gesamte \nGrundstücksfläche zugrunde und ging - entsprechend den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 43 - von einer \nzweigeschossigen Bebaubarkeit des Grundstücks aus. \n\n7\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem sich der Kläger \ngegen die uneingeschränkte Zugrundelegung der \nGrundstücksfläche wandte, wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. Februar 1994 zurück. Zur \nBegründung führte er namentlich aus: Die Erschließungswirkung \ndes abgerechneten Straßenabschnitts erfasse die gesamte Fläche \ndes klägerischen Grundstücks. Dem Kläger sei es zwar aufgrund \nder festgesetzten Baugrenzen und Baulinien verwehrt, das \nGrundstück entsprechend der in dem Bebauungsplan festgesetzten \nGrundflächenzahl zu überbauen. Eine solche \nNutzungsbeschränkung sei aber nur dann erheblich, wenn das \ndurch die Beschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente \nder satzungsmäßigen Verteilungsregelung sei. Dies sei nicht \nder Fall. Denn die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde \nF. ordne eine Aufwandsverteilung nach den \nGrundstücksflächen in Verbindung mit der Anzahl der \nVollgeschosse an. Die Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes sei \nnicht behindert. Insbesondere sei das Grundstück planent-\nsprechend zweigeschossig bebaut. Die Frage einer Tiefenbegren-\nzung könne sich vorliegend nicht stellen, weil das Grundstück \ndes Klägers nicht in einem unbeplanten Gebiet liege. \n\n8\n\nDie daraufhin am 3. März 1994 erhobene Klage mit dem \nAntrag,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 13. Dezember 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. Februar 1994 aufzuheben,\n\n10\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf \ndas wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten Bezug \ngenommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentli-\nchen ausgeführt: Mit Blick auf die vorangegangene Herstellung \ndes weiterführenden Teils des S. weg sei eine andere als \ndie vorgenommene Abschnittsbildung rechtlich nicht zulässig \ngewesen. Auch das Abrechnungsgebiet sei zutreffend bestimmt \nworden. Namentlich seien die nördlich der Straße gelegenen \nParzellen 96 und 97 als Außenbereichsgrundstücke richtigerwei-\nse nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke ein-\nbezogen worden. Die Höhe des für das klägerische Grundstück \nerhobenen Erschießungsbeitrages sei in rechtlich bedenkenfrei-\ner Weise bestimmt worden. Zwar ergäben sich für das Grundstück \nNutzungseinschränkungen aus der wegen des Denkmalschutzes er-\nfolgten Festlegung der Baulinien auf die Außengrenzen der ge-\ngenwärtig vorhandene Hofanlage, womit eine über den aktuellen \nBaubestand hinausgehende bauliche Nutzung des Grundstücks \n- anders als es die Festsetzung der Grundflächenzahl an sich \nerlaube - ausgeschlossen sei. Diese aus Gründen des Denkmal-\nschutzes erfolgte Nutzungseinschränkung habe indes - was maß-\ngeblich und bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend darge-\ntan sei - keine Auswirkung auf die in § 6 der Erschließungs-\nbeitragssatzung zur Feststellung der baulichen Nutzbarkeit \nzugrunde gelegten Kriterien. Die Berücksichtigung einer Tie-\nfenbegrenzung für das klägerische Grundstück sei nicht mög-\nlich, da das Satzungsrecht für Grundstücke im Bereich eines \nrechtsgültigen Bebauungsplans eine solche Begrenzung nicht \nvorsehe. Dies sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch \neine Eckgrundstücksvergünstigung habe der Beklagte zu Recht \nversagt. Eine solche Vergünstigung scheide aus, wenn die wei-\ntere Straße dem Grundstück keinen Erschließungsvorteil biete, \netwa weil es sich nicht um eine Anbaustraße handele und das \nGrundstück im bebauungsrechtlichem Sinne durch diese weitere \nStraße nicht erschlossen werde und deshalb für die Straße auch \nkeine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies sei \nim Hinblick auf die H. Straße der Fall, da für die-\nse klassifizierte Landesstraße Erschließungsbeiträge nach den \nunwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten weder \nerhoben worden seien noch erhoben werden könnten. Soweit der \nKläger eine unbillige Härte geltend mache, sei er auf die in \n§ 135 Abs. 2 BauGB getroffene Billigkeitsregelung zu verwei-\nsen. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift sei jedoch nicht \nGegenstand des Klageverfahrens. \n\n11\n\nGegen das bei seinem Prozessbevollmächtigten am 29. Januar \n1997 eingegangene Urteil hat der Kläger am 26. Februar 1997 \nBerufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen \ngeltend macht: \n\n12\n\nDer Beklagte habe zu Unrecht bei der Ermittlung des \nErschließungsbeitrags die gesamte Fläche seines Grundstücks \nsowie eine zweigeschossige Bebaubarkeit zugrunde gelegt. Ein \nca. 1350 qm großer Teil des Grundstücks sei als Schutzstreifen \nfür eine Stromleitung jeglicher Bebauung entzogen. Darüber \nhinaus bestünden denkmalschutzrechtliche \nNutzungseinschränkungen. Soweit nach der modifizierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. \nVerminderungszwang Nutzungseinschränkungen unbeachtlich seien, \nberuhe diese Auffassung ausschließlich auf \nPraktikabilitätsgründen. Der Vorrang solcher Erwägungen könne \naber dann nicht gelten, wenn Praktikabilitätsgesichtspunkte im \nkonkreten Einzelfall keine nennenswerte Bedeutung besäßen und \ndie Nutzungsbeschränkungen andererseits derart gravierend \nseien, dass ihre Außerachtlassung zur Annahme einer \nNutzungsvorteils führe, der mit dem tatsächlichen Vorteil auch \nnicht entfernt zu tun habe. So verhalte es sich vorliegend. \nDabei sei auch zu berücksichtigen, dass der überbaubare Teil \nder anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet ca. 45 % der \nGrundstücksfläche betrage, während der Anteil bei seinem - des \nKlägers - Grundstück weniger als 25 % betrage. Hiervon \nabgesehen, sei die ursprüngliche Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Verminderungszwang vorzugswürdig \ngewesen; zu ihr sei deshalb zurückzukehren. \n\n13\n\nWegen der dargestellten Umstände des Abrechnungsgebiets sei \nauch die der Beitragsermittlung zugrunde liegende Abschnitts-\nbildung unzulässig. Der S. weg bilde nach seinem äußeren \nErscheinungsbild in der Örtlichkeit insgesamt eine einheitli-\nche Erschließungsanlage. Der vorliegend abgerechnete Abschnitt \nsei weit überwiegend nur einseitig bebaubar, was zu einer er-\nheblichen und rechtlich unzulässigen Beitragsverzerrung führe. \nDies verdeutliche zwar noch nicht der vom Beklagten in dem an-\ngefochtenen Bescheid angesetzte Betrag von 21,11 DM/qm. Es sei \nindessen zu berücksichtigen, dass die in die Beitragsvertei-\nlung eingeflossene Fläche des Abrechnungsgebiets durch die un-\ntypische Tiefe seines - des Klägers - Grundstücks und dessen \nzweigeschossige Bebaubarkeit um mehr als 3000 qm vergrößert \nworden sei. Ohne diese Besonderheit betrüge der auf den Quad-\nratmeter entfallende Beitrag ca. 32,-- DM. Dieser Beitragssatz \nwäre bei Einbeziehung des beidseitig anbaubaren Abschnitts des \nS. weg erheblich niedriger ausgefallen. Insoweit sei zu \nbeachten, dass an dem anderen Abschnitt des S. weg ein \nsechsgeschossiges Wohnhaus auf einem größeren Grundstück ste-\nhe. Die auf den Eigenarten des jeweiligen Verteilungsgebiets \nberuhende Ungleichheit der Belastung sei auch beachtlich. Wenn \nauch die Zulässigkeit der Abschnittsbildung grundsätzlich eine \nFrage der Aufwandsermittlung sei, so sei doch in der oberge-\nrichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass eine \nwillkürliche Abschnittsbildung auch dann vorliegen könne, wenn \n- wie hier - eine im Wesentlichen nur einseitig anbaubare \nStrecke von einer beidseitig anbaubaren Teilstrecke im Wege \nder Abschnittsbildung abrechnungsmäßig getrennt werde. \n\n14\n\nSchließlich sei auch die Aufwandsermittlung nicht nachvoll-\nziehbar. Falls die Kosten für die Herstellung eines Abschnitts \n- wie vorliegend - einer Gesamtabrechnung zu entnehmen seien, \nkönnten die Beitragspflichtigen eine korrekte und nachvoll-\nziehbare Aufwandsermittlung in der Weise erwarten, dass ein \nAufmaß für eben den abzurechnenden Abschnitt erstellt und auf \ndieser Grundlage die maßgeblichen Anteile aus den Unternehmer-\nrechnungen ermittelt würden. Dies sei vorliegend nicht gesche-\nhen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sei ein Aufmaß viel-\nmehr nur für den anderen, hier nicht zur Abrechnung gestellten \nAbschnitt des S. weg erstellt worden. Die danach ermittel-\nten Kostenmassen seien offenbar von den Gesamtkosten abgezogen \nund anschließend sei die Differenz für den vorliegend abge-\nrechneten Abschnitt angesetzt worden. \n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nBeklagte den Heranziehungsbescheid - im Hinblick auf eine vom \nSenat angeforderte Neuberechnung der Fremdfinanzierungskosten \n- geändert und seine Beitragsforderung um 14.088,72 DM auf \n100.488,72 DM reduziert. Hinsichtlich der Beitragsreduzierung \nhaben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über-\neinstimmend für erledigt erklärt. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n17\n\nunter Änderung des angefochtenen Ur-\nteils den Erschließungsbeitragsbescheid \ndes Beklagten vom 13. Dezember 1993 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 3. Februar 1994 sowie der Änderung \nvom 18. Mai 2000 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung bekräftigt er seine Ansicht, dass die vom Klä-\nger angeführten Nutzungsbeschränkungen für die Beurteilung des \nBeitragsbescheides unerheblich seien. Das gelte insbesondere, \nwenn die im Bebauungsplan festgesetzte (Höchst-)Zahl von zwei \nVollgeschossen für das ganze denkmalgeschützte Gebäude durch \nUmbaumaßnahmen im Inneren unter Wahrung der Außenfassade voll \nrealisiert werden könne. Ergänzend trägt er vor: Die vorgenom-\nmene Abschnittsbildung entspreche geltendem Recht. Insbesonde-\nre sei sie nicht willkürlich erfolgt. Zum maßgeblichen Zeit-\npunkt des Abschnittsbildungsbeschlusses seien ausstattungsbe-\ndingte Mehrkosten nicht erkennbar gewesen. Sie seien auch \nnachweislich nicht entstanden. Dem Umstand, dass ein Teilstück \ndes hier abgerechneten Abschnitts des S. weg nur einseitig \nanbaubar sei, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die \nAnlage eines einseitigen Gehweges als ausreichend angesehen \nworden und bei der Aufwandsermittlung lediglich eine Fahrbahn-\nbreite von 4,75 m als schlechthin unentbehrlich zugrunde ge-\nlegt worden sei, was zu einer entsprechenden Kostenminderung \ngeführt habe. J. Übrigen sei von den Anliegern des anderen \nAbschnitts des S. weg ein höherer Beitrag pro Quadratmeter \nGrundstücksfläche zu entrichten gewesen als von den Anliegern \ndes vorliegend abgerechneten Abschnitts. Auch die Aufwandser-\nmittlung sei rechtlich bedenkenfrei. In Fällen der hier gege-\nbenen Art, in denen der Gemeinde Kosten für die Herstellung \nmehrerer Abrechnungsräume zum Teil zusammengefasst in Rechnung \ngestellt worden seien, bestehe die Befugnis, den beitragsfähi-\ngen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen, \nwobei diese Schätzungsbefugnis mit einem gewissen Spielraum \nverbunden sei. Diesen Anforderungen sei genügt worden. Der \nBauleiter habe im Jahre 1987 ein Aufmaß für den ersten Ab-\nschnitt des S. weg in der Örtlichkeit erstellt, um die \nBeitragsabrechnung für diese Teilstrecke zu ermöglichen. Es \nsei davon auszugehen, dass die damals nicht berücksichtigten \nMassen auf den nunmehr abgerechneten Abschnitt entfielen. Eine \nEckgrundstücksvergünstigung scheide aus, weil es sich bei der \nL 277 um eine vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB han-\ndele.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der \nzugehörigen Eilsache (7 L 395/94) sowie der beigezogenen Ver-\nwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das angefochte-\nne Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären. \n\n24\n\nDie danach noch anhängige Berufung des Klägers ist \nzulässig, aber unbegründet. In dem noch streitigen Umfang hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar \n1994 und der Änderung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine \nRechtsgrundlage in den §§ 127 ff BauGB i.V.m. der \nErschließungsbeitragssatzung der Gemeinde F. vom \n10. November 1987 in der Fassung der ersten Änderungssatzung \nvom 7. April 1992 (EBS 1987/92). Dieses Satzungsrecht stellt, \nsoweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, gültiges \nOrtsrecht dar. \n\n26\n\nDie danach maßgeblichen Voraussetzungen für die \nHeranziehung zu dem streitigen Erschließungsbeitrag liegen \nvor. Die Beitragsfestsetzung in der nunmehr maßgeblichen \nFassung ist namentlich weder unter dem Gesichtspunkt des vom \nBeklagten gewählten Abrechnungsraumes (1.) noch \nhinsichtlich der Aufwandsermittlung (2.) oder der Bemessung \ndes Erschließungsbeitrages für das klägerische Grundstück (3.) \nrechtsfehlerhaft.\n\n27\n\n1. Die vom Beklagten zugrundegelegte Abrechnungsstrecke \nist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob es mit \nBlick auf das Erscheinungsbild der Straße in der Örtlichkeit \nüberhaupt einer Abschnittsbildung bedurfte oder diese - wie \ndas Verwaltungsgericht meint - durch die vorangegangene \nBildung und Abrechnung des anderen Abschnitts des S. weg \nrechtlich vorgegeben war. Denn ungeachtet dessen erweist sich \ndie Bildung eines Abrechnungsabschnittes zwischen der L 277 \nbis zur Einmündung in denjenigen Teil des S. weg , der vom \nH. Fließ in südlicher Richtung bis zur Straße \"J. \nT. \" verläuft, nicht als fehlerhaft. Der Einwand des \nKlägers, die Abschnittsbildung an dieser Stelle führe im Zu-\nsammenhang mit dem von ihm beanstandeten Ansatz seines Grund-\nstücks mit seiner vollen Fläche zu einer gegen das Willkürver-\nbot verstoßenden und damit unzulässigen Beitragsverzerrung zu \nseinen Lasten, greift nicht durch. \n\n28\n\nEine willkürliche Mehrbelastung der Anlieger des nunmehr \nabgerechneten Straßenabschnitts ist selbst dann nicht \nerkennbar, wenn man insofern mit dem Kläger auf die jeweilige \nBeitragslast pro Quadratmeter Grundstücksfläche abstellt. Denn \nder Betrag je Quadratmeter Grundstücksfläche für die \nTeilstrecke, an die das Grundstück des Klägers grenzt, liegt \nmit 21,1154 DM bereits ohne Berücksichtigung der vom Beklagten \nhinsichtlich der Fremdfinanzierungskosten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vorgenommenen Reduzierung des \nErschließungsaufwandes niedriger als derjenige Beitrag, der \nvon den Anliegern des anderen, schon früher abgerechneten \nAbschnitts bezahlt werden musste und sich auf 21,3680 DM \nbelief. Die Überlegung des Klägers, die Erschließungskosten \ndes mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Abschnitts \nlägen deutlich höher, wenn sein Grundstück mit einer um etwa \n3000 qm reduzierten Grundstücksfläche in das Verteilungsgebiet \neingestellt worden wäre, geht insoweit fehl, weil - wie noch \nunter 3. auszuführen sein wird - die gesamte der Abrechnung \nzugrundeliegende Fläche des Grundstücks zu Recht \nberücksichtigt worden ist und ein Verstoß gegen das \nWillkürverbot nicht aus lediglich hypothetisch angenommenen, \ntatsächlich aber nicht den gegebenen Umständen abgeleitet \nwerden kann. \n\n29\n\nUnabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Willkürverbot bei der \nAbschnittsbildung grundsätzlich abzustellen auf einen \nVergleich der Kosten der gebildeten Abschnitte pro \nQuadratmeter Straßenfläche, wobei nur ausstattungsbedingte, \nnicht hingegen preissteigerungsbedingte Mehrkosten relevant \nsind.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, \nDVBl 1996, 1325; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl., § 14 Rdn. 24 f.\n\n31\n\nBei Entstehung solcher Mehrkosten für einen der gebildeten Ab-\nschnitte ist jedoch weder vom Kläger geltend gemacht noch \nsonst ersichtlich. Hiervon ausgehend bedarf es keiner weiteren \nErörterung, ob die vom Kläger zusätzlich angeführte (überwie-\ngend) lediglich einseitige Anbaubarkeit des vorliegend abge-\nrechneten Abschnitts überhaupt einen geeigneten Ansatzpunkt \nfür die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot bieten \nkann, wenn - wie hier - von der Gemeinde unter Berücksichti-\ngung des \"Halbteilungsgrundsatzes\" eine Reduzierung des Er-\nschließungsaufwandes auf das für die einseitige Anbaubarkeit \nUnerlässliche vorgenommen worden ist.\n \n\n32\n\n2. Die dem angefochtenen Heranziehungsbescheid \nzugrundeliegende Aufwandsermittlung ist - nachdem der Beklagte \ndie Berechnung der Fremdfinanzierungskosten korrigiert und den \nErschließungsaufwand entsprechend vermindert hat - gleichfalls \nnicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zutreffend darauf hin-\ngewiesen, dass gemäß § 128 Abs. 1 BauGB die Pflicht zur \"pfen-\nniggenauen\" Ermittlung eines nachweislich entstanden Aufwands \nnur so weit reicht, wie eine solche Kostenermittlung praktisch \nmöglich ist. \n\n33\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 13 \nRdn. 7 m.w.N.\n\n34\n\nHiervon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass der Be-\nklagte - soweit erforderlich - eine Kostenaufteilung für die \nbeiden (teilweise) gemeinsam ausgebauten Abschnitte in der \nWeise vorgenommen hat, dass er für den zunächst abgerechneten \nAbschnitt ein Aufmaß erstellt und danach den hierauf entfal-\nlenden Kostenanteil berechnet hat und davon ausgegangen ist, \ndas verbleibende Kostenvolumen sei dem nunmehr abgerechneten \nAbschnitt zuzuordnen. Die Erstellung eines eigenen - vom Klä-\nger geforderten - Aufmaßes für den zweiten Abschnitt ist bei \ndiesem Ansatz entbehrlich. Wenn nämlich das erste Aufmaß und \ndie in der jeweiligen Unternehmerrechnung angegebenen Massen \nzutreffend sind, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, \nist nicht ersichtlich, dass ein Aufmaß für den zweiten Ab-\nschnitt zu einer abweichenden Verteilung des Aufwandes führen \nwürde. Ein Anspruch auf ein anderes, unmittelbar auf den Ab-\nrechnungsraum bezogenes Verfahren der Kostenermittlung steht \ndem Kläger unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu. \n\n35\n\n3. Schließlich ist die Bemessung des auf das klägerische \nGrundstück entfallenden Erschließungsbeitrags fehlerfrei gemäß \n§ 6 EBS 1987/92 erfolgt. Dabei legt der Senat zugrunde, dass \njedenfalls das auf dem Grundstück des Klägers befindliche (al-\nte) Wohnhaus entsprechend den Feststellungen des Beklagten in \nseinem Widerspruchsbescheid und in Übereinstimmung mit der Be-\nschreibung des Gebäudes in der Denkmalliste zwei Vollgeschosse \naufweist, was - ausweislich der Einlassungen seines Prozessbe-\nvollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - \nauch der Kläger nicht in Frage stellen will. Hiervon ausgehend \ngreift der Einwand des Klägers, sein Grundstück sei gegenüber \nden Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche als auch hinsichtlich der Ge-\nschosszahl besonderen Nutzungsbeschränkungen unterworfen, die \nim Rahmen der Beitragsbemessung beitragsmindernd zu berück-\nsichtigen seien, nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts zutreffend davon ausgegangen, dass sich öffentlich-\nrechtliche Nutzungsbeschränkungen auf die Ermittlung des auf \nein Grundstück entfallenden Beitrages nur dann auswirken, wenn \ndas durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Kom-\nponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. \n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 3. Februar 1989 \n- 8 C 66.87 -, NVwZ 1989, 1076 und \n- 8 C 78.88 -, NVwZ 89, 1072.\n\n37\n\nDies ist hier nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 1-4 EBS 1987/92 \nwird der abrechnungsfähige Erschließungsaufwand auf die er-\nschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach Grund-\nstücksfläche und Geschosszahl verteilt, wobei in beplanten Ge-\nbieten die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl \nder Vollgeschosse maßgeblich ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 EBS \n1987/92). Hieraus ergibt sich, dass die vom Kläger geltend ge-\nmachte Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche keine \nKomponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist und \nmithin keine Beitragsreduzierung rechtfertigt. Gleiches gilt \nim Ergebnis auch hinsichtlich des Einwandes des Klägers, er \nsei gehindert, die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend \nder Festsetzung des Bebauungsplanes vollständig zweigeschossig \nzu bebauen, da aus denkmalschutzrechtlichen Gründen eine \"Auf-\nstockung\" des teilweise lediglich eingeschossigen Baubestandes \nunzulässig sei. Eine solche Beschränkung der baulichen Nutz-\nbarkeit der überbaubaren Grundstücksfläche ändert - mit Blick \ndarauf, dass die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück je-\ndenfalls teilweise zwei Vollgeschosse aufweist - nichts daran, \ndass die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse \nvon II im Sinne einer nach § 6 Abs. 4 Satz 1 EBS 1987/92 maß-\ngeblichen höchstzulässigen Geschosszahl tatsächlich ausge-\nnutzt werden kann und durch den vorhandenen Gebäudebestand be-\nreits realisiert ist. Der Begriff \"höchstzulässig\" setzt näm-\nlich entgegen der Ansicht des Klägers nicht eine einheitlich \nfür die gesamte überbaubare Grundstücksfläche erlaubte Ge-\nschosszahl voraus; vielmehr nimmt er - in dem von ihm glei-\nchermaßen umfaßten Fall \"gestaffelter\" Geschosszahlen - auf \ndie höchste der jeweils auf dem Grundstück zulässigen Ge-\nschosszahlen Bezug, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden \nwäre. \n\n38\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 12. Dezember 1986 \n- 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420 (422).\n\n39\n\nDiese durch § 6 Abs. 4 Satz 1 EBS 1987/92 für Fälle unter-\nschiedlicher Geschossigkeit der Baukörper auf einem Grundstück \nvorgegebene Regelung knüpft zwar ausschließlich an die in ei-\nnem Bebauungsplan festgesetzte Geschoßzahl an. Es kann aber \nkeinen rechtlichen Bedenken unterliegen, dass ihre Anknüpfung \nan die (irgendwo) auf dem Grundstück höchste realisierbare \nVollgeschosszahl gleichermaßen Geltung beansprucht, wenn man \nannimmt, dass in Fällen der hier vorliegenden Art öffentlich-\nrechtliche Baubeschränkungen trotz einer im Bebauungsplan \nfestgesetzten einheitlichen Geschoßzahl Einfluss auf den Bei-\ntragsbemessungsfaktor \"Anzahl der zulässigen Vollgeschosse\" \nhaben können. Denn ist in dem Fall, in dem ein Bebauungsplan \nfür den einen Teil der bebaubaren Fläche eines Grundstücks et-\nwa eine Geschosszahl von II, für den anderen Teil dieser Flä-\nche aber eine lediglich eingeschossige Bebaubarkeit festsetzt, \nnach § 6 Abs. 4 Satz 1 EBS 1987/92 zwingend die gesamte Grund-\nstücksfläche bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes un-\nter Zugrundelegung einer zweigeschossigen Bebaubarkeit zu be-\nrücksichtigen, ist es unter den Gesichtspunkten des Gleich-\nheitssatzes und der Vorteilsgerechtigkeit nur folgerichtig, \nwenn die Anwendung des Satzungsrechts - nach Maßgabe der im \nBebauungsplan festgesetzten Geschosszahl - zum gleichen Resul-\ntat führt, falls eine \"Staffelung\" der Geschosszahl in der zu-\nvor beschriebenen Weise nicht aus dem Bebauungsplan selbst, \nsondern etwa aus denkmalschutzrechtlichen Vorschriften resul-\ntiert. Dieses Ergebnis wird unter den vorgenannten materiellen \nAspekten bestätigt, wenn der auf dem Grundstück des Klägers \nvorhandene lediglich eingeschossige Baubestand hinweggedacht \nund zudem angenommen wird, eine Bebauung über das dann noch \nvorhandene zweigeschossige (alte) Wohnhaus hinaus sei aufgrund \nentsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan oder aus denk-\nmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig. In diesem Fall müsste \ndie gesamte Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 1-4 EBS 1987/92 \n- ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht - unter Zugrundele-\ngung einer zweigeschossigen Bebaubarkeit veranlagt werden. Da-\nfür, den Kläger nach Maßgabe der tatsächlichen Gegebenheiten \n- bei demgegenüber intensiverer baulicher Nutzung des Grund-\nstücks - aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit günstiger zu \nstellen, besteht kein sachlicher Grund. \n\n40\n\nDas von der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung \nzur Relevanz öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen \nzuvorderst verfolgte Anliegen, insbesondere in Fällen einer \nVerteilung nach dem kombinierten Grundflächen-\n/Vollgeschossmaßstab unter dem Blickwinkel der \nBeitragsgerechtigkeit unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden, \n\n41\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 3. Februar 1989 \n- 8 C 66.87 -, a.a.O.; Driehaus, \na.a.O., § 17 Rdn. 89,\n\n42\n\nzwingt demnach vorliegend entgegen der Annahme des Klägers \nnicht zu einer Beitragsreduzierung, sondern im Gegenteil zu \neiner strikten Anwendung der in der Erschließungsbeitragssat-\nzung vorgegebenen Beitragsbemessungsfaktoren. Die Auffassung \ndes Klägers, für die Außerachtlassung von Nutzungsbeschränkun-\ngen der in Rede stehenden Art könnten lediglich Praktikabili-\ntätserwägungen angeführt werden, findet demgegenüber weder in \nden zitierten Entscheidungen eine Stütze, noch erweist sie \nsich anhand des vorliegenden Sachverhalts als zutreffend. \n\n43\n\nAusgehend von dem ergänzenden Vortrag des Beklagten im \nSchriftsatz vom 8. Mai 2000 ist auch die Versagung einer Eck-\ngrundstücksvergünstigung (§ 6 Abs. 11 EBS 1987/92) rechtmäßig. \nDa es sich bei der L 277 nach Angaben des Beklagten im fragli-\nchen Bereich um eine vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 \nBauGB handelt - dafür, dass diese Beurteilung falsch ist, be-\nsteht kein Anhalt - und überdies nicht ersichtlich ist, dass \nfür diese Straßenstrecke Beiträge nach preußischem Anlieger-\nrecht erhoben worden sind, ist eine Eckgrundstücksvergünsti-\ngung durch § 6 Abs. 12 b EBS 1987/92 ausgeschlossen. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung ist gemäß §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, \n161 Abs. 2 VwGO zu treffen. Hinsichtlich des für erledigt er-\nklärten Teils des Verfahrens sind die Kosten gemäß der letzt-\ngenannten Vorschrift dem Beklagten aufzuerlegen. Diese Ent-\nscheidung entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 \nVwGO, weil der Beklagte insoweit den Heranziehungsbescheid \naufgehoben und damit dem Begehren des Klägers der Sache nach \nentsprochen hat. \n\n45\n\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-18/3-a-1434-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-18/3-a-1434-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304995","retrieved":"2026-07-09 03:32:20.004027+00:00"}}