{"status":"available","doknr":"OLD305008","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0517.7B723.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"7 B 723/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs spricht bereits einiges dafür, dass der Antrag unzulässig \nist, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem \nZulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwer-\nde zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem \nAntrag die gesetzlichen Zulassungsgründe, die im vorliegenden \nVerfahren einschlägig sein sollen, benannt werden und dass \nnäher ausgeführt wird, aus welchen Gründen die gesetzlichen \nVoraussetzungen für den jeweils genannten Zulassungsgrund \nvorliegen sollen. Dem genügt der Zulassungsantrag schon deshalb \nnicht, weil kein Zulassungs-grund benannt ist.\n\n4\n\nSelbst wenn man - wohlwollend - davon ausgeht, dass der \nAntrag insoweit zulässig ist, als der Sache nach der \nZulassungsgrund \"ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses\" (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, hat er jedenfalls in \nder Sache keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen gibt für \nsolche ernstlichen Zweifel nichts her.\n\n5\n\nDie bloße Wiederholung der Behauptung, die strittigen \nHinweistafeln hätten sich seit annähernd 50 Jahren an dem hier \nin Rede stehenden Aufstellungsort befunden, lässt das für \nsofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverlangen nicht \nfehlerhaft erscheinen. Abgesehen davon, dass die dem Senat \nvorliegenden Lichtbilder der Tafeln schwerlich den Schluss auf \nein entsprechendes Alter der Werbeanlage zulassen und dass in \nder im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherung vom 17. März 2000 bezeichnenderweise mit keinem \nWort das Alter der Anlage erwähnt ist, steht eine bloße Duldung \neiner formell illegalen Anlage - auch über längere Zeit - einem \nsofort vollziehbaren Einschreiten nicht von vornherein \nentgegen. Es entspricht vielmehr ständiger Spruchpraxis des \nSenats, dass es auf eine bewusste Duldung - und zwar auf Grund \nder Kenntnis des für die Bauaufsicht zuständigen Amts - \nankommt.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. \nApril 1996 - 7 B 315/96.\n\n7\n\nDas öffentliche Interesse daran, den formellen Erfordernissen \ndes Baugenehmigungsverfahrens in jedem Einzelfall Geltung zu \nverschaffen, wird demgegenüber nicht dadurch geringer, dass es \ndem Einzelnen gelungen ist, einen Verstoß gegen diese \nVorschriften zeitweise vor der Behörde zu verbergen.\n\n8\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 9. \nNovember 1990 - 7 B 2953/90.\n\n9\n\nVielmehr scheidet eine sofort vollziehbare Nutungsuntersagung \nwegen formeller Illegalität grundsätzlich nur dann aus, wenn \nder erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung \nder Behörde genehmigungsgfähig ist sowie der Erteilung der \nBaugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht, so dass die \nBaugenehmigungsbehörde dem Mißstand der formellen Illegalität \nohne weiteres durch deren Legalisierung begegnen könnte.\n\n10\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. \nApril 1996 - 7 B 315/96; ebenso: OVG \nNRW, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 10 \nB 24/91.\n\n11\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die hier angeordnete \nBeseitigung der Werbeanlage. So entspricht es ständiger \nSpruchpraxis des beschließenden Gerichts, dass bei formell \nillegalen baulichen Anlagen - insbesondere Werbetafeln -, die \nohne Substanzverlust beseitigt werden können, im Rahmen der \nAbwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig das öffentliche \nInteresse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen \nBaurechts gegenüber dem privaten Interesse an der vorläufigen \nBeibehaltung der Anlage überwiegt.\n\n12\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. \nSeptember 1991 - 11 B 2354/91.\n\n13\n\nDer Schwarznutzer und Schwarzbauer soll gerade nicht - wie von \nder Antragstellerin für sich reklamiert - wirtschaftliche \nVorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger, der die Erteilung \nder erforderlichen Baugenehmigung abwartet, daraus ziehen \nkönnen, dass er unter Missachtung des formellen Baurechts \neigenmächtig bauliche Anlagen errichtet und nutzt.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-17/7-b-723-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305008","retrieved":"2026-07-09 03:32:21.084004+00:00"}}