{"status":"available","doknr":"OLD305019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0516.8A1986.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"8 A 1986/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der mit Schriftsatz vom 26. April 2000 gestellte Antrag des Klägers auf \nBeiordnung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung seiner Rechte im \nZulassungsverfahren wird abgelehnt, weil es an den hierfür erforderlichen \nVoraussetzungen gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls \nwegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung fehlt. Zulassungsgründe i.S.v. § 124 \nAbs. 2 VwGO sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. \nNamentlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die aus den zutreffenden \nGründen des angegriffenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Ein wichtiger Grund, der \neine Änderung des vom Kläger aufgrund des wirksamen bestandskräftigen \nBescheides vom 12. Dezember 1978 bereits mehr als 10 Jahre lang geführten \nFamiliennamens rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Zur Vermeidung von \nWiederholungen verweist der Senat auf die ebenfalls zutreffende Begründung des \nauch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheides des Beklagten \nvom 26. April 1999. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt \nkeine hiervon abweichende Bewertung.\n\nDa bereits die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes an den \nVoraussetzungen des § 78 b Abs. 1 ZPO scheitert, hat der Senat davon abgesehen, \ndas Vorbringen im vorbezeichneten Schriftsatz in einen Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren umzudeuten; denn dieser bliebe \nebenfalls erfolglos, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine \nhinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n2. Der weitere - allein statthafte und deshalb als zweckentsprechende \nRechtsverfolgung dahin verstandene - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 wird als unzulässig \nverworfen, weil der Kläger bei der Antragstellung nicht durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten \nvertreten war, wie dies in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist. Auf \nden Vertretungszwang beim Oberverwaltungsgericht ist der Kläger sowohl in der \nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils als auch durch Verfügung der \nBerichterstatterin des vorliegenden Verfahrens vom 19. April 2000 hingewiesen \nworden.\n\nEin den aufgezeigten Anforderungen entsprechender Antrag kann nicht \nnachgeholt werden, nachdem die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung \nabgelaufen ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n3. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).\n\n4. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt \n(§ 13 Abs. 1 GKG).\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/8-a-1986-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/8-a-1986-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305019","retrieved":"2026-07-09 03:32:22.100505+00:00"}}