{"status":"available","doknr":"OLD305018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0516.22A662.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"22 A 662/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt als Trägerin einer Kinderklinik von der \nBeklagten den Ersatz von Aufwendungen, die ihr für die \nstationäre Behandlung des Kindes Jaber A. K. I. in \nder Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991 \nentstanden sind.\n\n3\n\nAm 14. Oktober 1991 wurde das am 19. Juli 1990 in den \nVereinigten Arabischen Emiraten geborene Kind J. wegen \nobstruktiver Uropathie und chronischer Niereninsuffizienz als \nNotfall auf Station III der Kinderklinik der Klägerin \naufgenommen. Dabei zahlte der Vater des Kindes, Herr I. , \nwegen der zu erwartenden Pflegekosten einen Vorschuss in Höhe \nvon 2.000,-- DM und schloss mit den Medizinischen Einrichtungen \nder Klägerin einen schriftlichen Aufnahmevertrag. Er gab darin \nan, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik \nSomalia und arbeite als Diplomat seines Heimatlandes in den \nVereinigten Arabischen Emiraten (\"Botschaft Dubai\"). Das von \nihm vorgelegte Passpapier enthielt ein \"Diplomatisches Visum\" \ndes Deutschen Generalkonsulats in Dubai für den Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland.\n\n4\n\nMit einem an Familie I. auf Station III der \nKinderklinik gerichteten Schreiben vom Oktober 1991 wies die \nKasse der Universitätskliniken der Klägerin darauf hin, dass \nder bisher eingezahlte Betrag für Kur- und Pflegekosten \nverbraucht sei, und bat deswegen um sofortige Zahlung eines \nweiteren Vorschusses in Höhe von 4.700,-- DM. Ein \nZahlungseingang blieb aus.\n\n5\n\nAm 26. Oktober 1991 wurde das Kind J. aus der \nKinderklinik entlassen. Es verstarb am 6. November 1991.\n\n6\n\nMit Rechnung vom 4. November 1991 forderte die Klägerin von \nHerrn I. für die stationäre Behandlung seines Kindes \nJ. vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991 einen \nBetrag in Höhe von 4.112,47 DM. Dabei brachte sie von den \nGesamtbehandlungskosten in Höhe von 6.112,47 DM eine \nVorauszahlung in Höhe von 2.000,00 DM in Abzug.\n\n7\n\nHerr I. beglich die Rechnung nicht. Eine weitere \nZahlungsaufforderung vom 13. Februar 1992 blieb ebenso \nergebnislos wie eine zusätzliche Mahnung vom 12. Mai 1992.\n\n8\n\nIm Juni 1992 brachte die Klägerin in Erfahrung, dass die \nFamilie I. bereits am 24. Oktober 1991 einen Asylantrag \ngestellt hatte und nunmehr der Gemeinde Wachtberg zugewiesen \nwar. Daraufhin stellte sie mit Schreiben vom 19. Juni 1992, \neingegangen bei der Beklagten am 22. Juni 1992, einen Antrag \nauf Übernahme der noch offenen Behandlungskosten aus Mitteln \nder Sozialhilfe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 22. August 1994 lehnte die Beklagte den \nAntrag ab.\n\n10\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. März 1995 zurück und führte zur \nBegründung aus: Der Antrag auf Kostenerstattung sei nicht \ninnerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Davon könne bei \neiner Antragstellung acht Monate nach dem Krankenhausaufenthalt \neines Patienten nicht mehr gesprochen werden. Die Klägerin habe \nals Klinik durch organisatorische Maßnahmen für die Einhaltung \nrechtlich relevanter Fristen Sorge zu tragen. Hinzu komme, dass \nsie - die Klägerin - es versäumt habe, von der aus anderen \nVerfahren bekannten Möglichkeit der Stellung eines \nvorsorglichen Sozialhilfeantrags Gebrauch zu machen.\n\n11\n\nMit der am 5. April 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin \nihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Sie habe unverzüglich nach Kenntnisnahme der \nAsylantragstellung der Familie I. die Übernahme der \nBehandlungskosten beantragt. Bei der Aufnahme des Kindes J. \nin ihre Klinik sei die Hilfebedürftigkeit der Familie nicht \nerkennbar gewesen. Der Kindesvater habe sich als Diplomat \nausgewiesen. Nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts sei ohne \nschuldhaftes Zögern ein Antrag auf Kostenerstattung bei der \nBeklagten gestellt worden.\n\n12\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 22. August 1994 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n10. März 1995 zu verpflichten, ihr die \nKosten der stationären Behandlung des \nKindes I. J. A. K. , \ngeboren , in der Zeit vom \n14. Oktober bis 26. Oktober 1991 in \nHöhe von 4.112,47 DM nebst 4 % Zinsen \nab Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide \nbezogen und ergänzend ausgeführt: Es sei der Klägerin nach den \nGesamtumständen bei der Aufnahme des Patienten zunächst zwar \nnicht vorzuwerfen gewesen, dass sie nicht unmittelbar einen \nAntrag nach § 121 BSHG gestellt habe. Indessen habe das \nAusbleiben von Zahlungen nach Rechnung und Mahnungen in der \nFolgezeit ein anderes Verhalten verlangt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Eilfalles im \nSinne von § 121 BSHG verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndas Urteil Bezug genommen.\n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Sie habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nin einem Eilfall Hilfe geleistet. Der Zustand des einjährigen \nPatienten bei seiner Aufnahme habe ein sofortiges Handeln des \nmedizinischen Personals erforderlich gemacht. Da ein Eilfall \ngleichwohl erst einsetzen könne, nachdem die finanziellen \nMittel des Patienten aufgebraucht seien, habe dieser am 19. \nOktober 1991 begonnen. Sein Vorliegen sei auch nicht dadurch \nausgeschlossen, dass die Einschaltung des Sozialhilfeträgers \nzumutbar gewesen wäre. Den rechtlichen Maßstab für die \nBeurteilung der Zumutbarkeit bilde § 680 des Bürgerlichen \nGesetzbuches. Danach komme es insoweit auf Vorsatz und grobe \nFahrlässigkeit an. Angesichts dessen habe sie die Einschaltung \ndes zuständigen Sozialhilfeträgers nicht schuldhaft \nunterlassen. Ferner sei ihr Erstattungsantrag auch in \nangemessener Frist gestellt worden.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat hat nach Anhörung der Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung das Aktivrubrum von Amts wegen \nberichtigt. Klägerin ist die R. -Universität B. , \nnicht aber das Land Nordrhein-Westfalen. Kraft ihrer \nEigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts ist \ndie genannte Universität fähig, am vorliegenden \nVerwaltungsstreitverfahren beteiligt zu sein, vgl. § 61 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 \nAbs. 1 und 107 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes (UG \nNRW).\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen.\n\n29\n\nDas Gericht kann die beantragte Verpflichtung der Beklagten \ngemäß § 113 Abs. 5 der VwGO nicht aussprechen, weil die \nAblehnung der begehrten Erstattung rechtmäßig ist.\n\n30\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nÜbernahme der noch offenen Pflegekosten in Höhe von 4.112,47 DM \nfür die stationäre Krankenhausbehandlung des Kindes J. \nI. in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober \n1991. \n\n31\n\nAls Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt \nallein § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, \ndessen Voraussetzungen jedoch nicht vollständig vorliegen.\n\n32\n\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die \nder Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach \ndiesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG \nauf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, \nwenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht \nselbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb \nangemessener Frist stellt.\n\n33\n\nErfüllt ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten \ndie formelle Voraussetzung der Beantragung des \nAufwendungsersatzes innerhalb angemessener Frist.\n\n34\n\nWann eine Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG als \nangemessen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. \nDie Tatsache, dass § 121 Satz 2 BSHG mit dem Tatbestandsmerkmal \n\"angemessen\" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, zeigt \nlediglich, dass es eine feste Frist für alle Fälle nicht gibt. \nBei der Beurteilung der Angemessenheit müssen nach der \nRechtsprechung die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfe \nSuchenden wie des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen \nwerden. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121 (124); \nOVG NRW, Urteil vom 15. November 1999, \n- 16 A 2569/97 - m.w.N.\n\n36\n\nVorliegend kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an \nder Antragstellung (erst) am 22. Juni 1992 und damit nach \nAblauf von nahezu acht Monaten nach der Entlassung des \nPatienten am 26. Oktober 1991 auch angesichts der auf eine \nzeitnahe Abwicklung des Falles gerichteten gegenläufigen \nBelange der Beklagten nicht abgesprochen werden.\n\n37\n\nDie Klägerin konnte nämlich davon ausgehen, der Patient sei \nder Sohn eines somalischen Diplomaten, so dass kein Anlass \nbestand anzunehmen, dieser wäre sozialhilfeberechtigt.\n\n38\n\nAngesichts dessen reichten die Hinweise auf die \nMittellosigkeit der Familie I. , die aus dem Ausbleiben von \nfälligen Zahlungen herrührten, nicht aus, um der Klägerin \nanzusinnen, den örtlichen Träger der Sozialhilfe einzuschalten. \nErst mit der Kenntnisnahme von der Asylantragstellung, der die \nAufgabe des Diplomaten-Status augenfällig machte, kam bei \nverständiger Würdigung für die Klägerin eine Einschaltung des \nSozialhilfeträgers in Betracht.\n\n39\n\nJedoch sind die materiellen Voraussetzungen eines \nErstattungsanspruchs nach § 121 BSHG nicht gegeben.\n\n40\n\nDie von der Klägerin geleistete Hilfe ist nicht \"in einem \nEilfall\" erfolgt.\n\n41\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate \ndes angerufenen Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen \neines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass in einer \nplötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des \nEinzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. \nDabei ist ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des \nihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung \nberechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten \nzu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem \nSozialhilfeträger bekannt wird.\n\n42\n\nVgl. dazu das Urteil des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage - 22 A \n1560/97 - und OVG NRW, Urteil vom \n27. März 1990 - 8 A 327/88 -; Urteil \nvom 22. September 1995 - 24 A \n2777/93 -; Urteil vom 12. März 1997 \n- 8 A 1357/94 -; Urteil vom 30. Oktober \n1997 - 8 A 5887/95 -; Urteil vom 31. \nOktober 1997 - 24 A 5466/95 -; \nBeschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A \n5817/96 -.\n\n43\n\nZu fragen ist also, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung \nder Kostenübernahme abhängig gemacht werden kann.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1979 - 5 C 31.78- , BVerwGE 59, 73 (75) \n= FEVS 28, 45 (48).\n\n45\n\nIst dies zu verneinen, wird regelmäßig eine Hilfeleistung in \neinem Eilfall vorliegen. \n\n46\n\nIndessen ist eine sofortiges Handeln erfordernde plötzliche \nNotlage kein sozialhilferechtlicher Eilfall, wenn aus der \n(verständigen) Sicht des Nothelfers keine Unsicherheit darüber \nbesteht, dass die Kosten der erforderlichen Hilfeleistung \ngetragen werden, ohne auf Sozialhilfemittel angewiesen zu \nsein.\n\n47\n\nFehlt es an einer derartigen Kostenunsicherheit, kommt von \nvornherein weder eine zumindest vorsorgliche Einschaltung des \nSozialhilfeträgers noch überhaupt eine jedenfalls auch auf \ndessen Interessen Rücksicht nehmende \"Geschäftsführung ohne \nAuftrag\" in Betracht. Für eine Anwendung des § 121 BSHG bleibt \ndann kein Raum.\n\n48\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen war die medizinische \nNotaufnahme des minderjährigen Kindes J. am 14. Oktober \n1991 in das Krankenhaus der Klägerin keine Hilfeleistung in \neinem Eilfall. Mit dem Abschluss des Aufnahmevertrages und der \nvom Vater des Patienten daraufhin geleisteten Zahlung eines \nVorschusses in Höhe von 2000,-- DM auf die Behandlungskosten \ntrat für die Klägerin bei der Notaufnahme keine \nKostenunsicherheit ein.\n\n49\n\nAllerdings war damit lediglich der Aufwand für die \nstationäre Behandlung des Patienten in der Zeit vom 14. Oktober \n1991 bis zum 17. Oktober 1991 (4 Tage à 470,19 DM = 1880,76 DM) \nabgedeckt.\n\n50\n\nDennoch kann der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der \n(ungedeckten) Aufwendungen für die stationäre Behandlung in der \nZeit ab 18. Oktober 1991 bis zur Entlassung des Patienten am \n26. Oktober 1991 ebenfalls nicht auf § 121 BSHG gestützt \nwerden, weil es nach Auffassung des Senats auch insoweit an \neinem Eilfall fehlt.\n\n51\n\nDie Klägerin hatte bei verständiger Würdigung der ihr \nbekannten Umstände auch für diesen Zeitraum vom Fortbestehen \nder ursprünglich gegebenen Kostensicherheit auszugehen. Dafür \nist maßgeblich, dass der Vater des Patienten durch die Vorlage \nseiner Ausweispapiere glaubhaft den Status eines Diplomaten \nvermittelte. In dieser Situation bestand für die Klägerin keine \nVeranlassung, die Übernahme der Kosten durch einen Träger der \nSozialhilfe auch nur in Erwägung zu ziehen.\n\n52\n\nDies zeigt im Übrigen auch das Schreiben der Kasse der \nUniversitätskliniken, mit dem die Klägerin von \"Familie I. \nStation III\" die Zahlung eines weiteren Vorschusses für \nPflegekosten in Höhe von 4.700,-- DM forderte, mithin einen \nBetrag in der Größenordnung, wie er letztlich offen geblieben \nist.\n\n53\n\nEine Sachlage, bei der die Zahlung eines Vorschusses das \nVertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung eines abgeschlossenen \nBehandlungsvertrages begründet, unterfällt auch dann nicht dem \nAnwendungsbereich der Erstattungsregelung nach § 121 BSHG, wenn \ndieses Vertrauen allein durch das Ausbleiben weiterer Zahlungen \nenttäuscht wird.\n\n54\n\nAndernfalls bestünde die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger \nin die Rolle eines Ausfallbürgen gedrängt würde.\n\n55\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. \nMärz 1974 - V C 27.73 -, FEVS 22, \n301,303,304.\n\n56\n\nAndere Anspruchsgrundlagen kommen für das Begehren der \nKlägerin nicht in Betracht, denn im Hinblick auf die spezielle \nAusgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Nothelfern und \nTrägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG ist ein Rückgriff auf \nallgemeine Ausgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, \nausgeschlossen.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 \n(249) = FEVS 44, 89.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die \nFrage, nach welchen Grundsätzen das Vorliegen eines Eilfalles \nim Sinne von § 121 BSHG zu beurteilen ist, wenn die im Falle \nder Notaufnahme mit anschließender stationärer \nKrankenhausbehandlung geschuldete Hilfeleistung durch Hingabe \neines Vorschusses nur teilweise vergütet wird, \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt ist.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-662-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 680","ref_norm":"680","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-662-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305018","retrieved":"2026-07-09 03:32:22.017195+00:00"}}