{"status":"available","doknr":"OLD305017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0516.22A3534.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"22 A 3534/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, Trägerin der orthopädischen und der \nchirurgischen Universitätsklinik, begehrt vom Beklagten die \nÜbernahme von überwiegend ungedeckten Aufwendungen für die \nstationäre Behandlung des jemenitischen Staatsangehörigen A. \nA. -S. in der Zeit vom 20. Januar 1990 bis 22. Mai \n1990.\n\n3\n\nIn seinem Heimatland erlitt Herr A. -S. im März 1989 \ndurch einen Autounfall eine Querschnittslähmung. Er reiste in \ndie (ehemalige) Tschechoslowakei ein und ließ sich dort ab \nAnfang April 1989 in mehreren Kliniken behandeln. Die Kosten \ndafür übernahm die Jemenitische Arabische Republik durch \nVermittlung der jemenitischen Botschaft in Prag. Da sich zur \nLagerung des Patienten die dringende Notwendigkeit eines dort \nnicht zur Verfügung stehenden speziellen Luftbetts ergab, \nbemühte sich Herr A. -S. um eine Krankenbehandlung \naußerhalb des Landes. Am 18. Januar 1990 erteilte ihm die \ndeutsche Botschaft in Prag eine Aufenthaltserlaubnis für die \nBundesrepublik Deutschland und Herr A. -S. reiste auf dem \nLuftweg nach Deutschland ein. Dort nahm ihn am 19. Januar 1990 \ndie Klinik des Flughafens F. auf. Da die \nMedizinischen Einrichtungen der Klägerin über das erforderliche \nSpezialbett verfügte, wurde der Patient dorthin verlegt. Ab dem \n20. Januar 1990 setzte die Orthopädische Klinik der Klägerin \ndie stationäre Behandlung im Wege der Notaufnahme fort. Der \nzuständige Arzt diagnostizierte eine \"Paraplegie mit massiven \nDecubitalulcera und Sepsis\". Herr A. -S. musste deshalb \nmehrfach operiert werden. Die behandelnden Chirurgen entfernten \ndabei u.a. handtellergroße Ulcera. Ferner nahmen sie plastische \nDeckungen mit einem Spalthauttransplantat aus beiden \nOberschenkeln vor.\n\n4\n\nDie Behandlungskosten nach dem allgemeinen Pflegesatz \nbetrugen im Januar 1990 täglich 363,47 DM und erhöhten sich ab \nFebruar 1990 auf 392,15 DM. In den Unterlagen der \nKlinikverwaltung ist Herr A. -S. in der Rubrik \nKostenträger als \"Selbstzahler\" aufgeführt. Wenige Tage nach \nseiner Aufnahme erhielt die Klägerin unter Einschaltung der \nBotschaft der Jemenitischen Arabischen Republik in Bonn eine \nVorauszahlung in Höhe von 7.632,87 DM auf die \nBehandlungskosten, die unter dem 29. Januar 1990 verbucht \nwurde. Weitere Zahlungen blieben aus.\n\n5\n\nAm 12. März 1990 hielt die Klägerin in einer \"Bescheinigung \nüber Notaufnahme\" fest, dass der Patient nicht in der Lage sei, \nden Träger der Sozialhilfe aufzusuchen, um sich dort persönlich \neinen Einweisungsschein bzw. eine Kostengarantie abzuholen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 19. März 1990 stellte die Klägerin bei der \nStadt B. eine dort am 20. März 1990 eingegangene \nKostenanforderung und beantragte \"vorsorglich\" Sozialhilfe, \nweil ihr Patient A. -S. trotz mehrmaliger Aufforderung \nseiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme.\n\n7\n\nAm 18. April 1990 nahm die Klinikverwaltung der Klägerin \nanhand eines vom Sozialamt der Stadt B. überlassenen \nFormulars einen von Herrn A. -S. gestellten und \nunterschriebenen Sozialhilfeantrag auf. Zur Begründung heißt es \ndarin, dass die Botschaft von Jemen 7.632,-- DM angezahlt habe \nund weitere Zahlungen bis jetzt ausgeblieben seien. Der Patient \nsei nicht in der Lage, die Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen \nenthält das Formular Angaben zum Namen, Geburtsdatum, \nFamilienstand und zur Staatsangehörigkeit des Patienten. Als \nAnschrift von Herrn A. -S. ist diejenige der jemenitischen \nBotschaft in B. aufgeführt. Die Rubrik 1 \"Einkommen\" enthält \nkeine Eintragungen. In einem anderen Formularabschnitt heißt \nes: \"Ehefrau und 1 Kind in Jemen in S'ana\".\n\n8\n\nDas Antragsformular reichte die Klägerin mit Schreiben vom \n27. April 1990 beim Sozialamt der Stadt B. am 3. Mai 1990 \nein und führte aus, dass nach Auskunft der Konsulatabteilung \nder jemenitischen Botschaft für Herrn A. -S. ein Betrag \nvon 40.000 DM \"angefordert und avisiert\" worden sei. Gleichwohl \nverfüge der Patient über keine eigenen Geldmittel. Am 18. Mai \n1990 legte das Sozialamt der Stadt B. dem Beklagten als \nüberörtlichem Träger der Sozialhilfe diesen Vorgang als Antrag \nauf Gewährung von Eingliederungshilfe vor.\n\n9\n\nAm 22. Mai 1990 entließ die Klinik der Klägerin den \nPatienten A. -S. , der auf dem Luftweg in sein Heimatland \nzurückkehrte. Ausweislich einer an Herrn A. -S. unter der \nAdresse der Botschaft der Jemenitischen Arabischen Republik in \nB. gerichteten Rechnung vom 7. Juni 1990, waren für die \nstationäre Behandlung abzüglich des geleisteten Vorschusses \ninsgesamt Kosten in Höhe von 40.257,42 DM aufgelaufen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 4. Dezember 1990 an den Botschafter der \nJemenitischen Arabischen Republik in B. knüpfte die Klägerin \nan dortige Kostenzusagen an und verlangte einen Ausgleich der \nRechnung. Dies blieb auch nach Einschaltung des Auswärtigen \nAmtes in der Folgezeit ohne Ergebnis, so dass sich die Klägerin \nerneut an den Beklagten wandte.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 1994 lehnte der Beklagte die \nÜbernahme der Behandlungskosten im Zeitraum vom 20. Januar bis \n22. Mai 1990 ab und führte aus, er sei nicht der Ausfallbürge \nfür die nicht eingehaltenen Zahlungszusagen der in Anspruch \ngenommenen Botschaft.\n\n12\n\nDagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, \ndass die jemenitische Botschaft sich nicht zur Zahlung der \nKrankenkosten verpflichtet habe, sondern lediglich zur \nZahlungsvermittlung des vom Patienten selbst aufgebrachten \nVorschusses eingeschaltet worden sei. Die Botschaft habe bei \nweiteren Zahlungen behilflich sein wollen.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 7. Juni 1996 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück und führte aus: Ein Anspruch \nauf Krankenhilfe stehe nicht der Klägerin als der behandelnden \nKlinik, sondern dem Patienten A. -S. persönlich zu. \nEbensowenig bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nach \n§ 121 BSHG. Die stationäre Behandlung, die die streitbefangenen \nKosten verursacht habe, sei nämlich nicht in einem Eilfall \nerbracht worden. Der geleistete Vorschuss, der eine Behandlung \nbis einschließlich 8. Februar 1990 abgedeckt habe, hätte es \nerlaubt, rechtzeitig vor dessen Verbrauch einen Antrag auf \nGewährung von Krankenhilfe für Herrn A. -S. zu \nstellen.\n\n14\n\nMit der am 5. Juli 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr \nErstattungsbegehren weiterverfolgt und dazu geltend gemacht: \nDer Antrag auf Erstattung der noch ungedeckten \nBehandlungskosten sei durch ihr Schreiben vom 19. März 1990 \ninnerhalb der von § 121 BSHG geforderten angemessenen Frist \ngestellt worden. Ihr habe es deshalb nicht oblegen, in dem \nZeitraum zwischen dem Eingang der Vorschusszahlung am \n29. Januar 1990 und dem Verbrauch desselben am 9. Februar 1990 \n(vorsorglich) einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für \nHerrn A. -S. zu stellen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. \nMai 1994 in der Gestalt, die er durch \nseinen Widerspruchsbescheid vom 7. Juni \n1996 gefunden hat, aufzuheben und den \nBeklagten für verpflichtet zu erklären, \nihr die restlichen Kosten der \nstationären Behandlung des Patienten \nA. -S. in der Zeit vom 20. Januar \nbis 20. Mai 1990 in Höhe von \n40.257,42 DM nebst 4 % Zinsen ab \nRechtshängigkeit zu erstatten.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die \nangefochtenen Bescheide bezogen.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil vom 29. Mai 1998 abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines \nEilfalles im Sinne von § 121 BSHG verneint. Wegen der \nEinzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.\n\n21\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sie \ndem Patienten A. -S. in einem Eilfall Hilfe geleistet. Die \nMöglichkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers schließe in \nentsprechender Anwendung des § 680 BGB das Vorliegen eines \nEilfalls nämlich allein dann aus, wenn diese vorsätzlich oder \ngrob fahrlässig nicht ergriffen werde. Damit habe sie eine \nfrühere als die tatsächlich erfolgte Kenntnisverschaffung von \nden Umständen des streitbefangenen Hilfefalles nicht zu \nvertreten.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung vertieft er sein Vorbringen zum \nNichtvorliegen eines erstattungsrechtlich relevanten \nEilfalles.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDer Senat hat nach Anhörung der Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung das Aktivrubrum von Amts wegen \nberichtigt. Klägerin ist die R. -\nUniversität B. , nicht aber das Land Nordrhein-Westfalen. \nKraft ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen \nRechts ist die genannte Universität fähig, am vorliegenden \nVerwaltungsstreitverfahren beteiligt zu sein, vgl. § 61 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 \nAbs. 1 und 107 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes (UG \nNRW).\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen.\n\n32\n\nDas Gericht kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten \ngemäß § 113 Abs. 5 VwGO nicht aussprechen, weil die Ablehnung \nder begehrten Erstattung rechtmäßig ist.\n\n33\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nÜbernahme der noch offenen Pflegekosten in Höhe von 40.257,42 \nDM für die stationäre Krankenhausbehandlung des Herrn A. -\nS. in der Zeit vom 20. Januar 1990 bis zum 22. Mai 1990. \n\n34\n\nAls Rechtsgrundlage kommt allein § 121 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, dessen \nVoraussetzungen jedoch nicht vorliegen.\n\n35\n\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die \nder Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach \ndiesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG \nauf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, \nwenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht \nselbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb \nangemessener Frist stellt.\n\n36\n\nDie Vorschrift gibt einem Dritten (\"jemand\") als sogenanntem \nNothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen \nAufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die \nHilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die \nGewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die \nHilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu \nstärken.\n\n37\n\nVgl. die Begründung zum \nRegierungsentwurf, Bundestagsdrucksache \nIII/1799 S. 61 zu § 114; Jehle, Die \nHilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ \n121 BSHG), Zeitschrift für Sozialhilfe \n(ZfSH) 1963, 289; BVerwG, Urteil vom \n03. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS \n44, 89 (91) = Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 995; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 1 \nzu § 121 BSHG; Oestreicher/ \nSchelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage \n2000, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG.\n\n38\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate \ndes angerufenen Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen \neines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass in einer \nplötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des \nEinzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. \nDabei ist ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des \nihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung \nberechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten \nzu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem \nSozialhilfeträger bekannt wird.\n\n39\n\nVgl. dazu das Urteil des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage - 22 A \n1560/97 - und OVG NRW, Urteil vom \n27. März 1990 - 8 A 327/88 -; Urteil \nvom 22. September 1995 - 24 A \n2777/93 -; Urteil vom 12. März 1997 \n- 8 A 1357/94 -; Urteil vom 30. Oktober \n1997 - 8 A 5887/95 -; Urteil vom 31. \nOktober 1997 - 24 A 5466/95 -; \nBeschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A \n5817/96 -.\n\n40\n\nZu fragen ist also, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung \nder Kostenübernahme abhängig gemacht werden kann.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1979 - 5 C 31.78- , BVerwGE 59, 73 (75) \n= FEVS 28, 45 (48).\n\n42\n\nIst dies zu verneinen, wird regelmäßig eine Hilfeleistung in \neinem Eilfall vorliegen. \n\n43\n\nIndessen ist eine sofortiges Handeln erfordernde plötzliche \nNotlage kein sozialhilferechtlicher Eilfall, wenn aus der \n(verständigen) Sicht des Nothelfers keine Unsicherheit darüber \nbesteht, dass die Kosten der erforderlichen Hilfeleistung \ngetragen werden, ohne auf Sozialhilfemittel angewiesen zu \nsein.\n\n44\n\nFehlt es an einer derartigen Kostenunsicherheit, kommt von \nvornherein weder eine zumindest vorsorgliche Einschaltung des \nSozialhilfeträgers noch überhaupt eine jedenfalls auch auf \ndessen Interessen Rücksicht nehmende \"Geschäftsführung ohne \nAuftrag\" in Betracht. Für eine Anwendung des § 121 BSHG bleibt \ndann kein Raum.\n\n45\n\nVgl. dazu das Urteil des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage \n- 22 A 662/98 -.\n\n46\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen war die medizinische \nNotaufnahme des Patienten A. -S. am 20. Januar 1990 in das \nKrankenhaus der Klägerin keine Hilfeleistung in einem Eilfall. \nMit der Aufnahme des Genannten als \"Selbstzahler\" und dem \nzeitnahen Eingang eines Vorschusses in Höhe von 7.632,87 DM auf \ndie Pflegekosten entstand für die Klägerin zunächst keine \nKostenunsicherheit.\n\n47\n\nDas gilt im Übrigen unabhängig von der Frage, in wessen \nNamen (des Patienten A. -S. oder der Arabischen Republik \nJemen) bzw. zu wessen Lasten die (\"Vorschuss-\") Zahlung in Höhe \nvon 7632,87 DM auf die (ältere) Schuld (§ 366 Abs. 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ) des Patienten erfolgte. Da \nnach § 267 Satz 1 BGB nicht nur der Schuldner, sondern \nregelmäßig auch ein Dritter die geforderte Leistung bewirken \nkann, ist für das Erlöschen der Schuld (bzw. für die Deckung \nder Aufwendungen) maßgeblich, dass die bei der Klägerin \neingegangene Zahlung ihrem Zweck nach eindeutig zur Tilgung der \nForderung gegen den Patienten bestimmt war.\n\n48\n\nAllerdings war damit lediglich der Aufwand für die \nstationäre Behandlung des Patienten in der Zeit vom 20. Januar \n1990 bis zum 8. Februar 1990 in Höhe von 7498,84 DM abgedeckt \n(12 Tage im Januar à 363,47 DM = 4361,64 DM und 8 Tage im \nFebruar à 392,15 DM = 3137,20 DM ergeben Pflegekosten in Höhe \nvon 7498,84 DM).\n\n49\n\nDennoch besteht auch für die Zeit ab einschließlich 9. \nFebruar 1990 bis zur Entlassung des Patienten am 22. Mai 1990 \nebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der \n(ungedeckten) Aufwendungen für die stationäre Behandlung gemäß \n§ 121 BSHG.\n\n50\n\nOb überhaupt und ggfls. wie lange die Klägerin bei \nverständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände auch für \ndiesen Zeitraum vom Fortbestehen der ursprünglich gegebenen \nKostensicherheit auszugehen hatte mit der Folge, dass die \nHilfeleistung mangels Kostenunsicherheit nicht in einem Eilfall \nerfolgte,\n\n51\n\nvgl. dazu das Urteil des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage \n- 22 A 662/98 -,\n\n52\n\nbedarf vorliegend keiner Vertiefung, da diese Frage nicht \nentscheidungserheblich ist.\n\n53\n\nWegen der ungeklärten Hilfebedürftigkeit von Herrn A. -\nS. sind die Aufwendungen der Klägerin für seine stationäre \nBehandlung nämlich keine Hilfe im Sinne von § 121 BSHG, die der \nTräger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis \"nach diesem \nGesetz\" gewährt haben würde.\n\n54\n\nFormell besagt diese Verweisung auf das \nBundessozialhilfegesetz, dass danach der vom Nothelfer um die \nErstattung angegangene Träger der Sozialhilfe den Sachverhalt \nvon Amts wegen sorgfältig aufzuklären hat und dass er dabei den \nAntragsteller zur Mitwirkung heranziehen kann. Dies schließt \nein, dass der Träger der Sozialhilfe sich nicht mit der bloßen \nBehauptung des Empfängers der Nothilfe zufriedengeben darf, \nnicht hilfsbedürftig gewesen zu sein, wenn Anhaltspunkte für \nZweifel an der Wahrhaftigkeit dieser Behauptung bestehen. Führt \njedoch das sorgfältige Bemühen um Aufklärung letztlich zu \nkeiner eindeutigen Feststellung der Hilfsbedürftigkeit für den \nZeitpunkt, in dem die Nothilfe geleistet wurde, bleibt es also \nbei einem non liquet, dann beantwortet sich die Frage, wer die \nFolgen dieser Unaufklärbarkeit zu tragen hat, nach dem \nmateriellen Recht. Die Nichtaufklärbarkeit der den Anspruch \nbegründenden Tatsachen geht zu Lasten dessen, der einen \nAnspruch geltend macht, es sei denn, dass das materielle Recht \neine andere Verteilung der Beweislast regelt. Das ist nach \n§ 121 Satz 1 BSHG nicht der Fall.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1971 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121, \n(124); Urteil vom 28. März 1974, \n- V C 27.73 -, FEVS 22, 301, (302 \nf.).\n\n56\n\nInfolgedessen trägt der Nothelfer die materielle Beweislast \ndafür, dass ein Eilfall vorgelegen hat und dass der Träger der \nSozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt haben \nwürde. Das schließt ein, dass ein Patient im Zeitpunkt der \nAufnahme in ein Krankenhaus und während des Zeitraums seines \nVerweilens dort hilfsbedürftig gewesen ist. Sozialhilfe erhält \nnur, wer sich nicht selbst helfen kann oder der, der die \nerforderliche Hilfe nicht von einem anderen erhält, vgl. § 2 \nAbs. 1 BSHG. Muss der Träger der Sozialhilfe bei unmittelbarer \nRegelung des Falles Sozialhilfe nur leisten, wenn die \nHilfsbedürftigkeit festgestellt ist, dann kann hinsichtlich \ndieser Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Nothelfers \n- vorbehaltlich des § 29 Satz 1 BSHG - nichts anderes \ngelten.\n\n57\n\nVgl. dazu BVerwG, a.a.O., FEVS 22, \n301, (303); vgl. zu § 29 Satz 1 BSHG \nbeim Aufwendungsersatz nach § 121 BSHG \ndas Urteil des erkennenden Senats vom \nheutigen Tage - 22 A 1560/97 -.\n\n58\n\nDiese eindeutige gesetzliche Regelung schließt die Annahme \naus, der Erstattungsanspruch des Nothelfers gehe über den \nAnspruch des Hilfeempfängers (bei unmittelbarer Geltendmachung \nder Hilfe) hinaus. Dass hierdurch der Nothelfer mit einem \ngewissen Risiko belastet wird, indem er Gefahr läuft, auf den \nAufwendungen \"sitzenzubleiben\", wenn sich später die \nHilfsbedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe nicht \nfeststellen lässt, zwingt nicht zu einer anderen Betrachtung \nund Entscheidung. Einer abweichenden Auffassung folgen hieße, \ndas Risiko stets dem Sozialhilfeträger überbürden. Sie könnte - \nwürde sie zum Rechtsgrundsatz erhoben - zur Folge haben, dass \nder Nothelfer die Hilfe allzu großzügig in der Gewissheit \nleistet, sich stets beim Sozialhilfeträger schadlos halten zu \nkönnen, ohne den Weg der Durchsetzung seines Anspruchs \nunmittelbar gegen den Hilfeempfänger, notfalls vor dem \nZivilgericht, gehen zu müssen. Die Besorgnis, der Träger der \nSozialhilfe könnte in die Stellung eines Ausfallbürgen gedrängt \nwerden, erscheint begründet.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., FEVS 22, 301, \n(303/304).\n\n60\n\nAbweichendes folgt nicht aus § 20 Sozialgesetzbuch - Zehntes \nBuch - (SGB X). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat der \nSozialhilfeträger den maßgeblichen Sachverhalt, zu dem beim \nErstattungsanspruch nach § 121 BSHG die Feststellung der \nHilfebedürftigkeit gehört, von Amts wegen zu erforschen. Dabei \nhat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die \nfür die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, vgl. \n§ 20 Abs. 2 SGB X.\n\n61\n\nVon der Intensität der behördlichen Sachverhaltserforschung \nim Verwaltungsverfahren kann im Einzelfall abhängen, ob ein \nSachverhalt zweifelsfrei geklärt werden kann oder ob ein non \nliquet bleibt, das den Rückgriff auf die materielle Beweislast \nerforderlich macht. Aber auch in diesen Fällen ungenügender \nSachverhaltsermittlung ändert sich die materielle Beweislast \nweder im Verwaltungsverfahren noch im \nVerwaltungsgerichtsverfahren. Das belegt die auch in Fällen der \nUntätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, also auch bei fehlender \nbehördlicher Sachverhaltsermittlung, gleichbleibende materielle \nBeweislast. Die Unbeachtlichkeit des behördlichen Verhaltens \nbei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren für die \nmaterielle Beweislast schließt allerdings nicht aus, dass das \nGericht dieses Verhalten, wie anderes Verhalten eines \nBeteiligten auch, im Rahmen seiner Beweiswürdigung \nberücksichtigen kann. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. \nDezember 1996 - 5 B 202.95 -, \ndokumentiert in Juris.\n\n63\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist ein Erstattungsanspruch \nder Klägerin nach § 121 BSHG nicht gegeben, weil die \nHilfebedürftigkeit des Herrn A. -S. sich in \nwirtschaftlicher Hinsicht nach den in Betracht kommenden \nBeweismitteln nicht feststellen lässt.\n\n64\n\nDie bloße Angabe des Patienten in seinem Sozialhilfeantrag \nvom 18. April 1990, er sei zur Kostentragung nicht in der Lage, \nreicht zur Darlegung seiner Mittellosigkeit nicht aus.\nIm Übrigen vermittelt dieser Antrag die wirtschaftliche \nSituation des Patienten allenfalls bruchstückhaft. So bleibt \ninsbesondere sein Einkommen völlig im Unklaren, weil das \nFormular zu diesem Punkt nicht ausgefüllt wurde. Über welche \nMittel die Ehefrau und das gemeinsame Kind im Heimatland des \nPatienten im maßgeblichen Zeitraum zur Bestreitung ihres \nLebensunterhalts verfügten, ist ebensowenig ersichtlich.\n\n65\n\nDes Weiteren wirft die erfolgte Vergütung der in der \nehemaligen Tschechoslowakei entstandenen Pflegekosten ebenso \nwie die Bereitstellung eines Kostenvorschusses von 7632,87 DM \nfür die streitbefangene Behandlung die Frage nach Ansprüchen \ndes Patienten auf Kostenübernahme gegen Dritte auf.\n\n66\n\nZur weiteren Aufklärung des Sachverhalts im vorliegenden \nVerfahren (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) stehen geeignete Beweismittel \nnicht zur Verfügung. Der Patient und seine Ehefrau sind als \nZeugen für das Gericht schon mangels ladungsfähiger Anschrift \nunerreichbar. Andere Zeugen, die über die wirtschaftliche \nSituation von Herrn A. -S. im hier maßgeblichen Zeitraum \nseiner stationären Behandlung bei der Klägerin aus eigener \nKenntnis Auskunft geben könnten, sind weder benannt noch sonst \nersichtlich.\n\n67\n\nUngeachtet der vorstehenden Erwägungen kann ein Anspruch auf \nErstattung des (ungedeckten) Kostenaufwands in der Zeit ab dem \n20. März 1990 bis zur Entlassung des Patienten auch deswegen \nnicht auf § 121 BSHG gestützt werden, weil der Träger der \nSozialhilfe zu dieser Zeit Kenntnis vom Hilfefall hatte.\n\n68\n\nVgl. zur anspruchsausschließenden \nWirkung einer derartigen Kenntnis das \nUrteil des erkennenden Senats vom \nheutigen Tage - 22 A 2172/98 -.\n\n69\n\nMit der an diesem Tag bei der Stadt B. als dem örtlichen \nTräger der Sozialhilfe eingegangenen \"Kostenanforderung\" aus \nAnlass der mehrfach erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderung \nund unter \"vorsorglicher\" Stellung eines Sozialhilfeantrags \nvermittelte die Klägerin die Kenntnis von Umständen, die nach \nder erforderlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von diesem \nZeitpunkt an nach Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit (mögli-\ncherweise) die Gewährung der Übernahme der Behandlungskosten \naus Sozialhilfemitteln zu Gunsten von Herrn A. -S. \ngerechtfertigt hätten.\n\n70\n\nDas ergibt sich aus der in § 5 BSHG - in der hier \nmaßgeblichen Fassung der Vorschrift bis zum 1. August 1996 - \nenthaltenen Regelung, die das Gesetz zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) ohne \nÄnderung in § 5 Absatz 1 BSHG übernommen hat (§ 5 BSHG a.F./§ 5 \nAbs. 1 BSHG).\n\n71\n\nZwar wäre nicht der eingeschaltete örtliche Träger der \nSozialhilfe, sondern der Beklagte als überörtlicher Träger zur \nErbringung dieser Leistung sachlich zuständig gewesen. Denn \nnach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist - soweit nicht nach \nLandesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist - der \nüberörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig zur \nGewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen u.a. für die in \n§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen, für \nGeisteskranke sowie Personen mit einer sonstigen geistigen oder \nseelischen Behinderung oder Störung, wenn es wegen der \nBehinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit \nden Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe \nin einer Anstalt, einem Heim oder in einer Einrichtung zur \nteilstationären Betreuung zu gewähren.\n\n72\n\nHerr A. -S. gehörte zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG \ngenannten Personenkreis, weil er aufgrund seiner \nQuerschnittslähmung an einer Einschränkung der \nBewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder \nBewegungssystems in erheblichem Umfang litt und damit zu den \nkörperlich wesentlich Behinderten zu zählen war, vgl. § 39 Abs. \n1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Eingliederungs-Verordnung. \nFerner erforderte seine Behinderung Hilfe in besonderen \nLebenslagen gemäß § 27 Abs. 1 BSHG in Form der Krankenhilfe \nnach § 27 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in einer Anstalt, nämlich einem \nKrankenhaus,\n\n73\n\nvgl. zum Anstaltsbegriff: Fichtner \n(Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, \nRdnr. 40 zu § 97 BSHG.\n\n74\n\nDes Weiteren begründete weder Gesetzes- noch Satzungsrecht \ndes Landes die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der \nSozialhilfe. Von der in § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgesehenen \nund in Nordrhein-Westfalen im streitbefangenen Zeitraum des \nJahres 1990 durch § 4 des Gesetzes zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. \nNRW. S. 344),\n\n75\n\nvgl. nunmehr § 3 AG-BSHG NRW vom 15. \nJuni 1999, GV.NRW. S. 386/393.\n\n76\n\nden überörtlichen Trägern eröffneten Möglichkeit der \nHeranziehung der örtlichen Träger zur Aufgabenerledigung hat \nder Beklagte keinen Gebrauch gemacht. \n\n77\n\nIn der dafür maßgeblichen Satzung des beklagten \nLandschaftsverbandes R. über die Heranziehung der \nörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung der Aufgaben \ndes überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19. März 1984 \n(GV. NRW. S. 227) ist die Durchführung der in § 100 Abs. 1 Nr. \n1 BSHG genannten Aufgaben (anders als diejenigen der in § 1 Nr. \n1 bis 6 der Satzung im einzelnen genannten Aufgaben) nicht auf \ndie örtlichen Träger übertragen worden. In § 3 der Satzung ist \nlediglich vorgesehen, dass es den örtlichen Trägern der \nSozialhilfe obliegt, für den überörtlichen Träger Anträge auf \nGewährung von Sozialhilfe entgegenzunehmen und die \nEntscheidungen vorzubereiten und Hilfesuchende den Anstalten \netc. zuzuführen. \n\n78\n\nDas von der Klägerin eingeschaltete Sozialamt der Stadt \nB. war danach lediglich zur Vorbereitung der vom Beklagten \nals dem überörtlichen Träger zu treffenden Entscheidung \nberufen, nicht aber zur Entscheidung selbst.\n\n79\n\nIndes ist die Frage nach der (formellen) \nZuständigkeitsordnung von derjenigen nach der (materiellen) \nBegründung eines Sozialrechtsverhältnisses zu unterscheiden. \nDas Entstehen eines Hilfeanspruchs richtet sich ausschließlich \nnach § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar \n1983 - 5 C 98.81- , FEVS 32, 221 (224) \nm.w.N.\n\n81\n\nDanach genügt es für das Einsetzen der Sozialhilfe, wenn der \nHilfefall statt dem an sich zuständigen Träger der Sozialhilfe \neiner von ihm \"beauftragten Stelle\" bekannt wird, vgl. § 5 BSHG \na.F./§ 5 Abs. 1 BSHG.\n\n82\n\nUngeachtet dessen, ob der örtliche Träger der Sozialhilfe \nstets als \"beauftragte Stelle\" des überörtlichen Trägers im \nSinne der Regelung anzusehen ist, \n\n83\n\nso Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n15. Auflage, Rdnr. 8 zu § 5 BSHG,\n\n84\n\nwar die Stadt B. jedenfalls nach § 3 der vorgenannten \nSatzung ausdrücklich zu der für die Kenntnis des Hilfefalls \nmaßgeblichen \"Entgegennahme der Anträge\" beauftragt.\n\n85\n\nAuf das Datum des Eingangs dieser Unterlagen als \"Antrag auf \nEingliederungshilfe\" beim Beklagten kommt es daher nicht \nan.\n\n86\n\nIm vorliegenden Fall endete demnach mit Ablauf des 19. März \n1990 der Eilfall bzw. das Erstattungsverhältnis zwischen der \nKlägerin und dem Beklagten.\n\n87\n\nSchließlich ist im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung \nder Rechtsbeziehungen zwischen Nothelfern und Trägern der \nSozialhilfe in § 121 BSHG ein Rückgriff auf allgemeine \nAusgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der öffentlich-\nrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgeschlossen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 \n(249) = FEVS 44, 89.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-3534-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 680","ref_norm":"680","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-3534-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305017","retrieved":"2026-07-09 03:32:21.927146+00:00"}}