{"status":"available","doknr":"OLD305016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0516.22A2172.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"22 A 2172/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt als Trägerin einer Klinik für Innere \nMedizin vom Beklagten die vollständige Übernahme der \nAufwendungen für die stationäre Behandlung des amerikanischen \nStaatsangehörigen J. B. .\n\n3\n\nHerr B. wurde am 3. April 1994 wegen einer HIV-\nInfektion im Endstadium im Wege der Notaufnahme in die Klinik \nder Klägerin aufgenommen. Ferner litt er an einer schweren HIV-\nEncephalopathie und an einer oralen Candidose. Zu seinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Patient \nan, dass er am in J. City im Staat N. \nJ. /USA geboren sei. Seit 1992 halte er sich in Deutschland \nauf. Er habe in Klubs als Sänger gearbeitet und verfüge weder \nüber ein regelmäßiges Einkommen noch über nennenswertes \nVermögen.\n\n4\n\nMit einem bei der Stadt K. am 11. April 1994 \neingegangenen Schreiben vom 7. April 1994 zeigte die Klägerin \ndie Aufnahme des Patienten B. in die stationäre \nBehandlung an. In dem formularmäßigen Schreiben heißt es:\n\n5\n\n\"Bezüglich der Kostenübernahme schweben zur Zeit \nnoch Verhandlungen mit\n\n6\n\nPatient (scil.: dort handschriftlich \neingefügt)\n\n7\n\nDa eventuell ein Antrag auf Krankenhilfe gemäß \n§ 37 BSHG nicht ausgeschlossen ist, melde ich diesen \nBehandlungsfall schon jetzt vorsorglich an.\"\n\n8\n\nMit einem von der Klägerin im unteren Abschnitt des \nAnschreibens vorformulierten Antwortschreiben vom 12. April \n1994 bestätigte der Oberstadtdirektor der Stadt K. der \nKlägerin, dass er von ihrer \"vorsorglichen Anmeldung\" Kenntnis \ngenommen habe.\n\n9\n\nAm 15. April 1994 überwies die Klägerin ihren Patienten, der \nsich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst versorgen konnte, in \ndas E. -Hospiz in L. -D. . Dort verstarb Herr \nB. am 16. Mai 1994. Er hinterließ eine Kopie einer \nGeburtsurkunde, einen US-Pass, ein Sparbuch mit einem \nKontostand von 419,68 DM und zwei Bankkarten.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei \nder Stadt K. die Übernahme der Pflegekosten für die \nstationäre Behandlung von Herrn B. in dem Zeitraum \nvom 3. April 1994 bis 15. April 1994 aus \nSozialhilfemitteln.\n\n11\n\nDas Sozialamt der Stadt K. ordnete das Begehren als \nAntrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ein und legte den \nVorgang am 29. Juni 1994 dem Beklagten als dem überörtlichen \nTräger der Sozialhilfe vor.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 18. August 1994 übernahm der Beklagte die \nBehandlungskosten für die Zeit vom 3. April 1994 bis \neinschließlich 10. April 1994 aus Mitteln der Sozialhilfe, \nhinsichtlich der Zeit vom 11. April 1994 bis zum 15. April 1994 \nlehnte er jedoch eine Kostenübernahme ab.\n\n13\n\nGegen die Teilablehnung erhob die Klägerin Widerspruch, den \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1995 \nzurückwies. Zur Begründung führte er aus, dass ein \nKostenübernahmeanspruch der Klägerin nach § 121 BSHG ab dem \n11. April 1994 entfallen sei, weil an diesem Tag durch das \nBekanntwerden des Hilfefalles bei der Stadt K. als dem \nörtlichen Träger der Sozialhilfe ein eigener Anspruch des \nhilfebedürftigen Patienten B. begründet worden sei. \nDer letztgenannte Sozialhilfeanspruch sei jedoch mit dem Tode \ndes Patienten erloschen.\n\n14\n\nMit ihrer am 6. Juli 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin \nihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt.\n\n15\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides vom 18. August \n1994 und des Widerspruchsbescheides vom \n31. Mai 1995 zu verpflichten, der \nKlägerin weitere DM 4.980,12 nebst 7 % \nZinsen seit Rechtshängigkeit für die \nstationäre Behandlung des Herrn \nB. in der Zeit vom 11. April \n1994 bis zum 15. April 1994 zu \ngewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die \nangefochtenen Bescheide bezogen.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen und zur Begründung die Rechtsauffassung der \nBeklagten bestätigt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass das \nerhobene Begehren weder auf eine öffentlich-rechtliche \nGeschäftsführung ohne Auftrag noch auf die Anwendung des § 28 \nAbs. 2 BSHG, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides noch keine Geltung gehabt habe, gestützt \nwerden könne.\n\n21\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den geltend \ngemachten Erstattungsanspruch verneint. Auf die Anwendbarkeit \ndes § 28 Abs. 2 BSHG komme es nicht an. Der dargelegte \nGesichtspunkt der Maßgeblichkeit der Sachlage bei der \nWiderspruchsentscheidung sei nicht einschlägig. Der verfolgte \nAnspruch ergebe sich vielmehr aus dem Grundsatz von Treu und \nGlauben. Der Beklagte habe sich mit der Bearbeitung des \nfristgerecht gestellten Hilfeantrages in grob fahrlässiger \nWeise solange Zeit gelassen, bis der hilfebedürftige Patient \nB. verstorben sei. Deshalb sei der Einwand des \nErlöschens von Sozialhilfeansprüchen im Todesfall treuwidrig \nund damit unbeachtlich. Eine Säumnis des Sozialhilfeträgers \nrechtfertige darüber hinaus eine Ausnahme von dem Grundsatz \n\"keine Sozialhilfe für die Vergangenheit\". Damit stehe ihr \n- der Klägerin - als derjenigen, die die erforderliche Hilfe \nvorgeleistet habe, ein Erstattungsanspruch zu.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die \nGründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist er den \nVorwurf der Säumnis bei der Bearbeitung des streitbefangenen \nHilfeantrags zurück. Angesichts der insoweit zu \nberücksichtigenden Zeitspanne zwischen der Kenntnis des \nHilfefalls am 11. April 1994 und dem Tode von Herrn \nB. am 16. Mai 1994 könne von einer pflichtwidrigen \nVerzögerung der Entscheidung keine Rede sein.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen.\n\n31\n\nDas Gericht kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten \ngemäß § 113 Abs. 5 VwGO nicht aussprechen, weil die Ablehnung \nder begehrten Erstattung rechtmäßig ist.\n\n32\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nÜbernahme der noch offenen Pflegekosten für die stationäre \nBehandlung des Herrn B. in der Zeit vom 11. April \n1994 bis zum 15. April 1994. \n\n33\n\nAls Rechtsgrundlage kommt zunächst § 121 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, dessen \nVoraussetzungen jedoch nicht vorliegen.\n\n34\n\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die \nder Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach \ndiesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG \nauf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, \nwenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht \nselbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb \nangemessener Frist stellt.\n\n35\n\nDie Vorschrift gibt einem Dritten (\"jemand\") als sogenanntem \nNothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen \nAufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die \nHilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die \nGewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die \nHilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu \nstärken.\n\n36\n\nVgl. die Begründung zum \nRegierungsentwurf, Bundestagsdrucksache \nIII/1799 S. 61 zu § 114; Jehle, Die \nHilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ \n121 BSHG), Zeitschrift für Sozialhilfe \n(ZfSH) 1963, 289; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 \n-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 44, 89 (91)= Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 995; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 1 \nzu § 121 BSHG; Oestreicher/Schelter/ \nKunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, \n5. Auflage 2000, Rdnr. 1 zu § 121 \nBSHG.\n\n37\n\nEin Anspruch auf Erstattung des noch ungedeckten Kostenaufwands \nkann vorliegend schon deswegen nicht auf § 121 BSHG gestützt \nwerden, weil der Träger der Sozialhilfe zu dieser Zeit Kenntnis \nvom Hilfefall hatte.\n\n38\n\nDer Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der \nNotlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG (\"...bei \nrechtzeitiger Kenntnis...\"). Im Zusammenhang damit steht das \nWort \"erstatten\", mit dem ausgedrückt ist, dass es sich um in \nder Vergangenheit entstandene Aufwendungen handelt, nicht aber \num solche, die gegenwärtig entstehen oder erst noch entstehen \nwerden. Dabei werden \"Gegenwart\" und \"Zukunft\" durch den \nZeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei \ndem Träger der Sozialhilfe bestimmt. Den Anspruch auf die \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat der \nHilfebedürftige. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen \nes um die Verwirklichung dieses Anspruchs geht, wird nicht \ndurch Stellen eines Antrags (im materiellen, konstitutiven \nSinne) begründet, sondern dadurch, dass dem Träger der \nSozialhilfe (oder - wie hier - einer von ihm beauftragten \nStelle) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung \nder Hilfe bekannt wird.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April \n1987 - 5 C 67.84- , Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n77, 181 = FEVS 36, 361 = Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 1988, 523 \n= Nachrichtendienst des Deutschen \nVereins für öffentliche und private \nFürsorge (NDV) 1987, 363; Urteil vom 3. \nDezember 1992, FEVS 44, 89 (92).\n\n40\n\nIm Verhältnis dazu ist in § 121 BSHG eine Ausnahme insofern \ngeregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen \ndie Gewährung der Hilfe schon zu dem Zeitpunkt einsetzt, in dem \nder Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis \nhat. \n\n41\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG; \nUrteil vom 15. Januar 1981 - 5 C \n2.80 -, FEVS 29, 177 (180); Urteil vom \n9. Februar 1984 - 5 C 22.83 -, FEVS 33, \n358; Urteil vom 2. April 1987 - 5 C \n67.84 -, FEVS 36, 361; Urteil vom 3. \nDezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, \n89.\n\n42\n\nDaraus folgt zwingend, dass von einer Lage, auf die die \nAusnahmeregelung des § 121 BSHG zutrifft, nicht (mehr) die Rede \nsein kann, sobald zwischen dem (möglicherweise) \nHilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das \nSozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, dass allein der \nHilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt \nund allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des \nSozialhilfefalles nach Maßgabe der im Bundessozialhilfegesetz \nbestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten \nverpflichtet ist. Da diese Regelungskompetenz eine \nausschließliche ist, ist für eine gleichzeitige, konkurrierende \nKompetenz eines \"jemand\" (im Sinne von § 121 BSHG) kein \nRaum.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April \n1987 - 5 C 67.84- , a.a.O.\n\n44\n\nIm vorliegenden Fall endete demnach mit Ablauf des 10. April \n1994 der Eilfall bzw. das Erstattungsverhältnis zwischen der \nKlägerin und dem Beklagten.\n\n45\n\nMit der am 11. April 1994 bei der Stadt K. als dem \nörtlichen Träger der Sozialhilfe eingegangenen \"vorsorglichen \nAnmeldung des Behandlungsfalles\" unter Hinweis auf einen \nmöglicherweise bestehenden Anspruch ihres Patienten auf \nKrankenhilfe vermittelte die Klägerin die Kenntnis von \nUmständen, die nach der erforderlichen Prüfung der Sach- und \nRechtslage von diesem Zeitpunkt an (möglicherweise) die \nGewährung der Übernahme der Behandlungskosten aus \nSozialhilfemitteln zu Gunsten von Herrn B. \ngerechtfertigt hätten.\n\n46\n\nDas ergibt sich aus der in § 5 BSHG - in der hier \nmaßgeblichen Fassung der Vorschrift bis zum 1. August 1996 - \nenthaltenen Regelung, die das Gesetz zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) ohne \nÄnderung in § 5 Absatz 1 BSHG übernommen hat (§ 5 BSHG a.F./§ 5 \nAbs. 1 BSHG).\n\n47\n\nZwar wäre nicht der eingeschaltete örtliche Träger der \nSozialhilfe, sondern der Beklagte als überörtlicher Träger zur \nErbringung dieser Leistung sachlich zuständig gewesen. Denn \nnach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist - soweit nicht nach \nLandesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist - der \nüberörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig zur \nGewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen u.a. für die in \n§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen, für \nGeisteskranke sowie Personen mit einer sonstigen geistigen oder \nseelischen Behinderung oder Störung, wenn es wegen der \nBehinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit \nden Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe \nin einer Anstalt, einem Heim oder in einer Einrichtung zur \nteilstationären Betreuung zu gewähren.\n\n48\n\nHerr B. gehörte zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG \ngenannten Personenkreis, weil er sich im Endstadium einer AIDS-\nErkrankung befand. Sind AIDS-Kranke in dieser Lage, so geht es \nnicht mehr allein um die Behandlung einer akuten Krankheit, so \ndass sie im Sinne von § 39 Abs. 2 BSHG als von einer \nBehinderung Bedrohte den Behinderten gleichstehen.\n\n49\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n15. Auflage, Rdnr. 48 zu § 39 BSHG.\n\n50\n\nFerner erforderte seine Behinderung Hilfe in besonderen \nLebenslagen gemäß § 27 Abs. 1 BSHG in Form der Krankenhilfe \nnach § 27 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in einer Anstalt, nämlich einem \nKrankenhaus,\n\n51\n\nvgl. zum Anstaltsbegriff: Fichtner \n(Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, \nRdnr. 40 zu § 97 BSHG.\n\n52\n\nDes Weiteren begründete weder Gesetzes- noch Satzungsrecht \ndes Landes die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der \nSozialhilfe. Von der in § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgesehenen \nund in Nordrhein-Westfalen im streitbefangenen Zeitraum des \nJahres 1994 durch § 4 des Gesetzes zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. \nNRW. S. 344),\n\n53\n\nvgl. nunmehr § 3 AG-BSHG NRW vom 15. \nJuni 1999, GV.NRW. S. 386/393,\n\n54\n\nden überörtlichen Trägern eröffneten Möglichkeit der \nHeranziehung der örtlichen Träger zur Aufgabenerledigung hat \nder Beklagte keinen Gebrauch gemacht. \n\n55\n\nIn der dafür maßgeblichen Satzung des beklagten \nLandschaftsverbandes R. über die Heranziehung der \nörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung der Aufgaben \ndes überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19. März 1984 \n(GV. NRW. S. 227) ist die Durchführung der in § 100 Abs. 1 Nr. \n1 BSHG genannten Aufgaben (anders als diejenigen der in § 1 Nr. \n1 bis 6 der Satzung im einzelnen genannten Aufgaben) nicht auf \ndie örtlichen Träger übertragen worden. In § 3 der Satzung ist \nlediglich vorgesehen, dass es den örtlichen Trägern der \nSozialhilfe obliegt, für den überörtlichen Träger Anträge auf \nGewährung von Sozialhilfe entgegenzunehmen und die \nEntscheidungen vorzubereiten und Hilfesuchende den Anstalten \netc. zuzuführen. \n\n56\n\nDas von der Klägerin eingeschaltete Sozialamt der Stadt \nK. war danach lediglich zur Vorbereitung der vom Beklagten \nals dem überörtlichen Träger zu treffenden Entscheidung \nberufen, nicht aber zur Entscheidung selbst.\n\n57\n\nIndes ist die Frage nach der (formellen) \nZuständigkeitsordnung von derjenigen nach der (materiellen) \nBegründung eines Sozialrechtsverhältnisses zu unterscheiden. \nDas Entstehen eines Hilfeanspruchs richtet sich ausschließlich \nnach § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar \n1983 - 5 C 98.81- , FEVS 32, 221 (224) \nm.w.N.\n\n59\n\nDanach genügt es für das Einsetzen der Sozialhilfe, wenn der \nHilfefall statt dem an sich zuständigen Träger der Sozialhilfe \neiner von ihm \"beauftragten Stelle\" bekannt wird, vgl. § 5 BSHG \na.F./§ 5 Abs. 1 BSHG.\n\n60\n\nUngeachtet dessen, ob der örtliche Träger der Sozialhilfe \nstets als \"beauftragte Stelle\" des überörtlichen Trägers im \nSinne von § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG anzusehen ist, \n\n61\n\nso Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n15. Auflage, Rdnr. 8 zu § 5 BSHG,\n\n62\n\nwar die Stadt K. jedenfalls nach § 3 der vorgenannten \nSatzung ausdrücklich zu der für die Kenntnis des Hilfefalls \nmaßgeblichen \"Entgegennahme der Anträge\" beauftragt.\n\n63\n\nAuf das Datum des Eingangs dieser Unterlagen als Antrag auf \nEingliederungshilfe beim Beklagten kommt es daher nicht an.\n\n64\n\nIm Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der \nRechtsbeziehungen zwischen Nothelfern und Trägern der \nSozialhilfe in § 121 BSHG ist ein Rückgriff auf allgemeine \nAusgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der öffentlich-\nrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgeschlossen.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 \n(249) = FEVS 44, 89.\n\n66\n\nDie Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen ferner nicht \ndaraus ableiten, dass die in Rede stehenden Pflegekosten aller \nWahrscheinlichkeit nach auch Gegenstand eines unerfüllt \ngebliebenen Sozialhilfeanspruchs des verstorbenen Patienten \ngewesen sind. Sie kann diesen etwaigen Anspruch weder als \nNothelfer noch aus einer anderen Rechtsposition heraus geltend \nmachen. \n\n67\n\nStirbt ein (möglicherweise) Hilfebedürftiger, bevor sein \nAnspruch auf Sozialhilfe bestandskräftig festgestellt worden \nist, dann erlischt der (vermeintliche) Hilfeanspruch, weil er \ngrundsätzlich nicht vererblich ist.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai \n1979, - 5 C 79.77 -, FEVS 27, 353. \n\n69\n\nDas daraus und aus der Alternativität zwischen den \nAnsprüchen des Nothelfers und denjenigen der in Not geratenen \nPerson,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. April \n1987 - 5 C 67.84- , FEVS 36, 361 \n(364),\n\n71\n\nresultierende, aber gleichwohl unerwünschte Ergebnis, dass \nPersonen, die Bedürftigen die erforderliche Hilfe vor deren Tod \nhaben angedeihen lassen, \"leer ausgehen\", hat zur \nFortentwicklung der Rechtsprechung und zur Änderung des \nGesetzes geführt, ohne dass die Klägerin allerdings darauf \nihren Anspruch stützen kann. \n\n72\n\nZum einen sind Sozialhilfeansprüche nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Maßgabe der \n§§ 56, 58, 59 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) \nvererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf \nmit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von \nSozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger \nder Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe \nabgelehnt hat. Hat dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus \neigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, zu deren Einsatz er \nsozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt ein \nAnspruchsübergang nicht in Betracht.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 \n- 5 C 43.91- , = FEVS 45, 221.\n\n74\n\nDiese Voraussetzungen bedürfen vorliegend keiner näheren \nBetrachtung, da die Klägerin erkennbar weder zum Kreis der \n\"Sonderrechtsnachfolger\" nach § 56 Abs. 1 SGB I noch zu \ndemjenigen der Erben nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches gehört.\n\n75\n\nZum anderen hat der Gesetzgeber mit Artikel 1 Nr. 14 b) des \nGesetzes zur Reform des Sozialhilfegesetzes vom 23. Juli 1996 \n(BGBl. I, S. 1088) § 28 BSHG um einen zweiten Absatz erweitert. \nDanach steht nunmehr der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in \neiner Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem \nBerechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen \nzu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.\n\n76\n\nNach Artikel 17 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes zur Reform \ndes Sozialhilferechts ist § 28 Abs. 2 BSHG am 1. August 1996 in \nKraft getreten. Der hier streitbefangene Sachverhalt aus dem \nJahr 1994 liegt demnach weit vor diesem Zeitpunkt. Eine \nrückwirkende Geltung der Norm hat der Gesetzgeber nicht \nangeordnet.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober \n1999 - 24 A 851/97 -.\n\n78\n\nRechtsschutzformbezogene Argumente, mit denen die Klägerin \nvorliegend die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 BSHG begründen \nwill, rechtfertigen keine andere Sichtweise.\n\n79\n\nDas unbefriedigende Ergebnis fehlender \nAufwendungsersatzansprüche des Nothelfers, das dann entsteht, \nwenn der Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG mit dem \nBekanntwerden des Hilfefalles nach § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 \nBSHG endet und der Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen - \naus welchen Gründen auch immer - nicht realisiert wird, hat dem \nAusschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages (14. \nAusschuss) im Rahmen der Beratungen des Regierungsentwurfs zur \nReform des Sozialhilferechts Veranlassung gegeben, eine \nentsprechende Novellierung des § 121 BSHG zu empfehlen,\n\n80\n\nvgl. Bundestagsdrucksache (BT-\nDrucks.) 13/3904: \"Dem § 121 wird \nfolgender Satz angefügt: 'Mit \nZustimmung des Leistungsberechtigten \nsind die Aufwendungen auch für den \nZeitraum bis zur Entscheidung über die \nGewährung von Sozialhilfe zu erstatten; \ndie Zustimmung wird vermutet, wenn der \nLeistungsberechtigte die Leistung vor \nder Entscheidung nicht selbst bei dem \nzuständigen Träger der Sozialhilfe in \nAnspruch nimmt.'\"; dazu Hammel, Zur \nÜbernahme von Bestattungskosten gemäß § \n15 BSHG bei einer Antragstellung nach \nvollzogener Beerdigung, Teil 2, \nZfSH/SGB 1998, 643 (647).\n\n81\n\nDem ist der Gesetzgeber im Gesetz zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) nicht \ngefolgt. Daran ist das angerufene Gericht gebunden.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-2172-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-2172-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305016","retrieved":"2026-07-09 03:32:21.838415+00:00"}}