{"status":"available","doknr":"OLD305015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0516.22A1560.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"22 A 1560/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1994 verpflichtet, der \nKlägerin die Kosten der stationären Behandlung des Kindes Juliana Boc vom 5. Juli \n1993 bis 21. Oktober 1993 in Höhe von 90.478,33 DM zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, Trägerin einer Klinik und Poliklinik für \nKinderheilkunde, begehrt vom Beklagten die Übernahme der \nAufwendungen für die stationäre Behandlung des Kindes J. \nB. .\n\n3\n\nJ. B. kam am in R. , A. \n, durch eine Sturzgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche zur \nWelt. Beim Eintreffen des Notarztes lag sie in einer \nToilettenschüssel und zeigte keine Lebenszeichen. Gemeinsam mit \nihrer Mutter brachte man sie in die geburtshilflich-\ngynäkologische Abteilung des V. -P. -Hospitals in \nB. -B. im R. Kreis. \nAls die Ärzte eine Stunde nach der Geburt erkannten, dass \nJ. noch lebte, wurde sie ohne ihre Mutter in das \nPerinatalzentrum der Klägerin in K. verlegt. In der ersten \nstationären Behandlungsphase auf der Neonatologischen \nIntensivstation stellten die Klinikärzte bei der Patientin ein \nBradycardie-Apnoesyndrom fest. J. litt an \n\"Frequenzabfällen bis ca. 55/Minute und Sättigungsabfällen bis \n30 %\". In der zweiten Phase der Behandlung auf der \nFrühgeborenenstation der Kinderklinik war dies lediglich in den \nersten Behandlungstagen zu verzeichnen, später aber nicht \nmehr.\n\n4\n\nDie Eltern von J. sind die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden \nT. und D. B. . Die Kindesmutter hatte am 11. Juni 1993 bei der Zentralen \nAusländerbehörde K. einen Asylantrag gestellt. Sie kam der Verpflichtung, in der \nErstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in D. , S. L. 40, ihren \nWohnsitz zu nehmen, nicht nach. Das erhobene Asylbegehren musste ohne \npersönliche Anhörung nach Aktenlage entschieden werden. Ihr tatsächlicher \nAufenthalt blieb ebenso wie der ihres Ehemannes unbekannt.\n\n5\n\nAm 8. Juli 1993 kam es zu einem fernmündlichen Kontakt zwischen J. Mutter \nund der Klinik der Klägerin. Eine Krankenschwester, die aufgrund ihrer Herkunft das \nTelefongespräch in der Muttersprache von Frau B. führen konnte, hielt dazu in \neinem schriftlichen Vermerk fest, dass die Mutter weder Fragen zum Zustand ihrer \nTochter gestellt noch Angaben über ihren eigenen Aufenthaltsort gemacht habe, und \nzwar auch nicht auf ausdrückliche Bitte unter Hinweis auf die im Interesse des \nKindes gebotene Erreichbarkeit.\n\n6\n\nAm 20. Juli 1993 besuchten die Eheleute B. ihr Kind in der Zeit von 17.30 Uhr \nbis 18.30 Uhr in der Klinik der Klägerin. Die Schwester des Spätdienstes hielt dazu \nstichwortartig in der Krankenakte fest, dass die Eltern ihre Tochter \"grundsätzlich \nbehalten\" wollen, aber gleichwohl \"schwierige Wohnverhältnisse\" und \"Probleme mit \nAsylrecht\" bestünden. \n\n7\n\nIn Begleitung eines Dolmetschers suchten die Eheleute B. am 22. August 1993 \nin der Zeit von 20.15 Uhr bis 20.40 Uhr erneut ihr Kind auf. In der von der Klinik der \nKlägerin geführten Besuchsliste findet sich darüber ein Vermerk mit dem Hinweis, \ndass die Eltern ihr Kind \"wahrscheinlich zur Adoption freigeben\" wollen.\n\n8\n\nNachdem in der Folgezeit ein Kontakt zu Herrn und Frau B. \nnicht mehr hergestellt werden konnte, schaltete die Klägerin am \n8. Oktober 1993 das Jugendamt ein und regte dort die Einleitung \neines Adoptionsverfahrens an. Das zuständige Jugendamt \nvermittelte daraufhin Pflegeeltern für J. B. und wurde \nvom Vormundschaftsgericht mit den Aufgaben eines Amtsvormunds \nbetraut. Im Jahr 1994 sprach das zuständige Amtsgericht auf den \nAdoptionsantrag der Pflegeeltern die Annahme von J. B. \nals Kind der Annehmenden aus.\n\n9\n\nJ. B. wurde am 21. Oktober 1993 aus der Klinik der \nKlägerin entlassen. Ihre damaligen Pflege- und jetzigen \nAdoptiveltern nahmen sie mit zu sich nach Hause.\n\n10\n\nDie Kosten ihrer stationären Behandlung beliefen sich auf \ninsgesamt 90.478,33 DM. Dabei legte die Klägerin für den \nAufenthalt in ihrem Perinatalzentrum vom 5. Juli 1993 bis zum \n26. Juli 1993 (22 Tage) einen besonderen Pflegesatz von \n1938,64 DM je Behandlungstag zugrunde und berechnete daraus \neinen Teilbetrag von 42.650,08 DM. Den übrigen Betrag in Höhe \nvon 47.828,25 DM ermittelte sie für den Behandlungszeitraum vom \n27. Juli bis 21. Oktober 1993 (87 Tage) aus einem \nTagespflegesatz von 549,75 DM.\n\n11\n\nBereits am 13. Juli 1993 hatte sich die Klägerin an das \nSozialamt der Stadt Kerpen gewandt und dort mit dem Hinweis, \ndass die Gewährung von Krankenhilfe für die Patientin J. \nB. nicht ausgeschlossen sei, den Behandlungsfall \"vorsorglich \nangemeldet.\"\n\n12\n\nAm 14. Mai 1994 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom \n11. Mai 1994 beim Sozialamt des Beklagten die Übernahme der \nangefallenen Behandlungskosten.\n\n13\n\nDer Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15. Juli 1994 ab, \nweil die Voraussetzungen des § 121 des \nBundessozialhilfegesetzes nicht vorlägen. Eine \nRechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 9. August 1994, in der Betreffzeile als \n\"Antrag auf Kostenübernahme für J. B. \" bezeichnet, \nwandte sich die Klägerin an die \"Kreisverwaltung des R. \n Kreises - Amt 50/Sozialamt-\". Darin führte sie u.a. \nauch aus, dass ein an das Sozialamt des Beklagten gerichtetes \nKostenübernahmegesuch mit Bescheid vom 15. Juli 1994 abgelehnt \nworden sei. Abschließend heißt es nach einem Hinweis darauf, \ndass der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter der Patientin sich \nnicht habe ermitteln lassen:\n\n15\n\n\"Daher sind Sie, als nach § 97 \nAbs. 2 Satz 3, Abs. 1 BSHG für \nR. , den tatsächlichen Aufenthalt \nfür Mutter und Kind im Zeitpunkt der \nGeburt zuständiger Sozialhilfeträger \nverpflichtet, vorläufig einzutreten. \nIch bitte um baldige Bestätigung, dass \ndie in der Universitätsklinik K. vom \n5.07. bis 21.10.1993 entstandenen \nBehandlungskosten für J. B. in \nHöhe von 90.478,33 DM von Ihnen \nübernommen werden.\"\n\n16\n\nAuf dieses Schreiben der Klägerin erließ der \nOberkreisdirektor des R. Kreises mit Datum \nvom 15. November 1994, zugestellt am 21. Dezember 1994, einen \nWiderspruchsbescheid. Zur Begründung führte er darin aus: Die \nKlägerin habe Widerspruch gegen die ablehnende \nErstattungsentscheidung des Beklagten vom 15. Juli 1994 \nerhoben. Ihr Widerspruch sei aber unbegründet, weil ein \nAufwendungsersatz nach § 121 des Bundessozialhilfegesetzes \nwegen der ungeklärten Hilfebedürftigkeit von J. B. \nausscheide. Die erforderliche Aufklärung der wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Eltern von J. sei nicht mehr zu \nerreichen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 20. Januar 1995 Klage erhoben und \ngeltend gemacht: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern \nder Patientin seien durch zahlreiche Tatsachen belegt. Wegen \nihrer Eigenschaft als Asylbewerber sei es ihnen untersagt \ngewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie kämen aus dem vom \nKrieg heimgesuchten Land Jugoslawien. Die besonderen Umstände \nder Geburt, das Alter der Kindesmutter, der einmalige Besuch \nder Eltern in der Klinik, die Freigabe von J. zur \nAdoption und das Untertauchen der Eltern seien geeignet, die \nfehlende Hilfebedürftigkeit von J. so gut wie \nauszuschließen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 15. Juli 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. November 1994 zu verpflichten, der \nKlägerin die Kosten stationärer \nBehandlung des Kindes J. B. vom \n5. Juli bis 21. Oktober 1993 in Höhe \nvon 90.478,33 DM zu erstatten.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung hat er sich auf die angefochtenen \nEntscheidungen bezogen.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht \nerwiesen, dass J. nach den dafür maßgeblichen Einkommens- \nund Vermögensverhältnissen ihrer Eltern hilfebedürftig gewesen \nsei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. \n\n24\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \nergänzend geltend: Die Zuständigkeit des Beklagten für das \nErstattungsbegehren ergebe sich in Anknüpfung an die Geburt von \nJ. in R. . Des Weiteren habe sie - die Klägerin - \ndie Erstattung innerhalb angemessener Frist beantragt. Ferner \nsei die Hilfebedürftigkeit ihrer Patientin hinreichend \ndargetan. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt \ngelassen, dass J. von ihren Eltern im Stich gelassen \nworden sei. Deshalb könne vorliegend ausnahmsweise nicht auf \ndie elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nabgestellt werden. Ungeachtet dessen spreche aber auch alles \ndafür, dass die Eheleute B. als Asylbewerber \nsozialhilfebedürftig gewesen seien. Auf die rechtlich \nzweifelhafte Beweislastregel, wonach der Nothelfer die Folgen \nder Unaufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit zu tragen habe, \nkomme es für die Entscheidung somit gar nicht an.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils und macht ergänzend geltend, seine \nörtliche Zuständigkeit zur Hilfegewährung für J. sei \nnicht gegeben gewesen. Zuständig sei bei der Nothilfe der \nSozialhilfeträger am Ort des behandelnden Krankenhauses. Es \nkomme nicht darauf an, wo eine Krankheit erstmals auftrete, \nsondern darauf, in welchem Bereich der behördlichen \nZuständigkeit sie behandelt werde. Im Übrigen sei ein \nflüchtiger Aufenthalt eines Hilfe Suchenden noch nicht \nzuständigkeitsbegründend, weil er die Prüfung des Hilfefalles \nnicht ermögliche. Hinzu komme, dass die Geltendmachung des \nErstattungsbegehrens rund zehn Monate nach der \nKrankenhausbehandlung nicht mehr innerhalb einer angemessenen \nFrist erfolgt sei und damit die Aufklärung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse der Hilfe Suchenden und ihrer Eltern \nvereitelt habe.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten \nder Klägerin, des Beklagten, des R. \nKreises, des Jugendamts und des Bundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe: \n\n32\n\nDer Senat hat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das \nPassivrubrum von Amts wegen berichtigt. Richtiger Beklagter ist der Bürgermeister \n(vormals Gemeindedirektor) der Gemeinde R. , nicht aber die Gemeinde als \nKörperschaft, vgl. §§ 42 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW).\n\n33\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet \nabgewiesen.\n\n35\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n36\n\nSie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt gemäß § 42 Abs. 1, \n2. Fall VwGO die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts. Die \nVerwirklichung des auf § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gestützten \nZahlungsanspruches setzt eine die begehrte Kostenerstattung regelnde \nEntscheidung der in Anspruch genommenen Behörde, mithin den Erlass eines \nVerwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB \nX) voraus.\n\n37\n\nDie Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das für die Verpflichtungsklage \nnach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren nicht \nordnungsgemäß durchgeführt worden ist.\n\n38\n\nSo durfte der Landrat des R. Kreises das Schreiben der Klägerin \nvom 09. August 1994 nicht als Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom \n15. Juli 1994 auffassen. \n\n39\n\nZwar mag in Zweifelsfällen eine Eingabe als Widerspruch anzusehen sein, wenn \nsie innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 i.V.m. § 58 VwGO) \nerfolgt.\n\n40\n\nVgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom \n26. Februar 1974 - II OVG A 113/73 - \nOVGE 30, 384 (386). \n\n41\n\nDieser Gesichtspunkt ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, wenn der mit \nder Eingabe erklärte Wille bei Anwendung der auch im öffentlichen Recht geltenden \nallgemeinen Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), \n\n42\n\nvgl. OVG Lüneburg, a.a.O., OVGE 30, \n384 (385) m.w.N.,\n\n43\n\nnach Wortlaut und Inhalt gerade gegen das Vorliegen eines Begehrens auf \nÜberprüfung eines Bescheides durch die nächsthöhere Behörde spricht.\n\n44\n\nSo liegt der Fall hier. Das Schreiben der Klägerin vom 9. August 1994 ist an das \n\"Sozialamt\" des R. Kreises adressiert und als \"Antrag auf \nKostenübernahme\" bezeichnet. Mit dem am Ende des Schreibens formulierten \nBegehren (\"Daher sind Sie, als ... zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet, vorläufig \neinzutreten.\"), wird deutlich, dass die Klägerin beim Landrat des R. \nKreises nicht die Überprüfung des ergangenen Bescheides vom 15. Juli 1994, \nsondern den Erlass eines die beantragte Erstattung regelnden neuen Bescheides \nbegehrte. Ihre Mitteilung, dass ihr Kostenerstattungsverlangen unter anderem auch \nbeim Beklagten erfolglos geblieben sei, ist kein Indiz für die Absicht zur Erhebung \neines Widerspruchs; mit ihr soll offensichtlich nur das Bemühen um Klärung der \nZuständigkeitsfrage dargestellt werden.\n\n45\n\nLag dem angegriffenen Widerspruchsbescheid demnach kein Widerspruch der \nKlägerin zugrunde, so scheitert daran jedoch nicht die Zulässigkeit ihrer Klage. Die \nfehlerhafte Sachbehandlung durch den R. Kreis erfüllt nämlich \ngleichwohl den Zweck, dem die Durchführung eines Vorverfahrens als \nZulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage in sozialhilferechtlichen \nStreitigkeiten dienen soll, ohne dass der Rechtskreis eines Verfahrensbeteiligten \nbeschnitten worden wäre.\n\n46\n\nMit dem R. Kreis hat die als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 96 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG zuständige Widerspruchsbehörde gehandelt. Der Beklagte ist, \nwie aus der Satzung des R. Kreises über die Heranziehung der \nkreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des Kreises als \nörtlicher Träger der Sozialhilfe in der hier maßgeblichen Fassung der 5. \nÄnderungssatzung vom 21. Oktober 1987 folgt, beim Erlass des \nAusgangsbescheides vom 15. Juli 1994 lediglich in Wahrnehmung von Aufgaben auf \ndem Gebiet der Sozialhilfe tätig geworden, die der Kreis den kreisangehörigen \nGemeinden zur Durchführung übertragen hatte.\n\n47\n\nDie als Widerspruchsbescheid erlassene Entscheidung erging ferner unter der im \nsozialhilferechtlichen Vorverfahren wegen § 114 Abs. 2 BSHG grundsätzlich nicht \nentbehrlichen Beteiligung sozial erfahrener Personen, \n\n48\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom \n16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n36, 1 (3) m.w.N.\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund wäre es unnötige Förmelei, der Klägerin vorzuhalten, sie \nhätte vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege der \nVerpflichtungsklage und nach Erlass des Bescheides des R. Kreises \nnoch Widerspruch erheben müssen. Zwar wäre ihr dies mangels \nRechtsmittelbelehrung des Ausgangsbescheides vom 15. Juli 1994 innerhalb eines \nJahres (§ 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) möglich gewesen. Die \nWiderspruchseinlegung hätte jedoch vorliegend bei verständiger Würdigung nur zu \neiner bloßen Wiederholung des von der Widerspruchsbehörde bereits \ndurchgeführten Verfahrens führen können.\n\n50\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n51\n\nDer Beklagte ist gemäß § 121 BSHG verpflichtet, der Klägerin \ndie Aufwendungen, die ihr durch die stationäre Behandlung des \nKindes J. B. in der Zeit vom 5. Juli 1993 bis 21. \nOktober 1993 in Höhe von 90.478,33 DM entstanden sind, zu \nerstatten.\n\n52\n\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die \nder Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach \ndiesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG \nauf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, \nwenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht \nselbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb \nangemessener Frist stellt. Diese Voraussetzungen sind \ngegeben.\n\n53\n\nDie Klägerin hat innerhalb angemessener Frist Aufwendungsersatz \nbeantragt.\n\n54\n\nZwar wandte sie sich wegen ihres Erstattungsanspruchs erst am 14. Mai 1994 \n(und damit mehr als 10 Monate nach Aufnahme und nahezu 7 Monate nach \nEntlassung der Patientin) an den Beklagten. Zuvor war sie jedoch bereits am 13. Juli \n1993 (und damit wenige Tage nach der Aufnahme der Patientin am 5. Juli 1993) mit \nder Frage der Tragung der Behandlungskosten an das Sozialamt der Stadt K. \nherangetreten.\n\n55\n\nDamit ist das Verfahrenserfordernis der Antragstellung in \nangemessener Frist erfüllt. Das ergibt sich vorliegend aus § 16 \nAbs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - \n(SGB I), der jedenfalls für den hier erheblichen Zeitpunkt (13. \nJuli 1993) nicht durch § 5 Abs. 2 BSHG verdrängt wird, weil \ndiese Vorschrift erst am 1. August 1996 durch das Gesetz zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I \nS. 1088) in Kraft getreten ist.\n\n56\n\nNach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt ein Antrag, von dem eine \nSozialleistung abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in \ndem er bei (u.a.) einem unzuständigen Leistungsträger \neingegangen ist. Diese Fiktion greift nach der neueren vor In-\nKraft-Treten des § 5 Abs. 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch im Sozialhilferecht ein.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 \n- 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20, 25,\n\n58\n\nDamit ist sie auch im Rahmen des § 121 BSHG zu beachten.\n\n59\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 31. \nOktober 1997, - 24 A 5466/95 -.\n\n60\n\nDass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Juli 1993 keinen ausdrücklichen \nAntrag auf Erstattung nach § 121 BSHG gestellt, sondern einen (möglichen) Fall der \nKrankenhilfe \"vorsorglich angemeldet\" hat, ist unschädlich. Aus dem Inhalt ihres \nSchreibens, wie es dem Empfänger erkennbar war, kam neben der Anzeige eines \nHilfefalles ihr Kostenübernahmebegehren bei verständiger Würdigung sinngemäß zur \nGeltung.\n\n61\n\nDie materiellen Voraussetzungen des § 121 Satz 1 BSHG sind \nebenfalls erfüllt.\n\n62\n\nDie Klägerin hat dem Kind J. insgesamt \"in einem \nEilfall\" Hilfe gewährt. \n\n63\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate \ndes angerufenen Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen \neines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass in einer \nplötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des \nEinzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. \nDabei ist ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des \nihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung \nberechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten \nzu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem \nSozialhilfeträger bekannt wird.\n\n64\n\nVgl. dazu das Urteil des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage - 22 A \n662/98 - und OVG NRW, Urteil vom \n27. März 1990 - 8 A 327/88 -; Urteil \nvom 22. September 1995 - 24 A \n2777/93 -; Urteil vom 12. März 1997 \n- 8 A 1357/94 -; Urteil vom 30. Oktober \n1997 - 8 A 5887/95 -; Urteil vom 31. \nOktober 1997 - 24 A 5466/95 -; \nBeschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A \n5817/96 -.\n\n65\n\nZu fragen ist also, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung \nder Kostenübernahme abhängig gemacht werden kann.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1979 - 5 C 31.78- , BVerwGE 59, 73 (75) \n= FEVS 28, 45 (48) und zum Merkmal der \nKostenunsicherheit als \nEilfallvoraussetzung das Senatsurteil \nvom heutigen Tage - 22 A 662/98 -.\n\n67\n\nGemessen daran bedarf es keiner näheren Ausführung und ist \nauch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Aufnahme der \nPatientin am 5. Juli 1993 nach einer Sturzgeburt in der 27. \nSchwangerschaftswoche als Hilfeleistung in einem (extremen) \nEilfall anzusehen ist. \n\n68\n\nDer Eilfall endete nicht mit der schriftlichen Anmeldung des \nAufwendungsersatzanspruchs bei der Stadt K. am 13. Juli 1993.\n\n69\n\nZwar beendet die Anzeige eines Hilfefalles die Erstattungsberechtigung des \nNothelfers nach § 121 BSHG, wenn dadurch nach § 5 Abs. 1 BSHG die Sozialhilfe \nfür die in Not geratene Person einsetzt.\n\n70\n\nVgl. dazu das Urteil des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage \n- 22 A 2172/98 -.\n\n71\n\nDazu reichte es aber jedenfalls nach der hier maßgeblichen \nFassung des § 5 BSHG vor der Anfügung eines zweiten Absatzes \ndurch das Sozialhilfereformgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. \n1088) nicht aus, dass - mit der Stadt K. - einem \nunzuständigen Träger der Sozialhilfe die Voraussetzungen der \nHilfegewährung bekannt geworden sind.\n\n72\n\nAuch § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bezweckt gerade nicht, dass \nSozialhilfe schon einsetzt, sobald irgendeiner Behörde die \nVoraussetzungen für die Hilfegewährung bekannt werden. Aus der \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass \nsie nur die Einhaltung eines Zeitablaufs fingiert, nicht jedoch \nandere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa die \nKenntnis des Leistungsträgers nach § 5 BSHG.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober \n1997, - 24 A 5466/95 -.\n\n74\n\nDer Eilfall endete auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt \nwährend der stationären Behandlung.\n\n75\n\nEin Eilfall im Sinne von § 121 BSHG lag vielmehr für den \ngesamten Verlauf der sich über etwa dreieinhalb Monate \nerstreckenden Behandlung in der Klinik der Klägerin vor, und \nnicht etwa nur für die zunächst 22 Tage auf der \nneonatologischen Intensivstation (Perinatalzentrum). Die \nSituation des Eilfalles schloss mithin die Zeit auf der \nSäuglingsstation (87 Tage) ein.\n\n76\n\nIn der Spruchpraxis der ehemaligen Sozialhilferechtssenate \ndes angerufenen Oberverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein \nEilfall bei der Aufnahme in ein Krankenhaus regelmäßig ohne \nWeiteres auch die weitere stationäre Behandlung des Patienten \nbis zu seiner Entlassung umfasst, unterschiedlich beantwortet \nworden.\n\n77\n\nBejahend OVG NRW (24. Senat) Urteil \nvom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; \nverneinend OVG NRW (8. Senat), Urteil \nvom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, \nFEVS 48, 272.\n\n78\n\nNach der vom früheren 8. Senat vertretenen Auffassung dauert \nein mit der Notaufnahme begonnener Eilfall im Sinne des § 121 \nSatz 1 BSHG nur an, solange es nicht möglich oder nicht \nzumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage in \nKenntnis zu setzen. \n\n79\n\nVgl. OVG NRW (8. Senat), Urteil vom \n30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, \na.a.O.\n\n80\n\nDieser Auffassung vermag der erkennende Senat in Anbetracht \nvon Sinn und Zweck des § 121 BSHG nicht beizutreten.\n\n81\n\nDie Vorschrift gibt einem Dritten (\"jemand\") als sogenanntem \nNothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen \nAufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die \nHilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die \nGewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die \nHilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu \nstärken.\n\n82\n\nVgl. die Begründung zum \nRegierungsentwurf, Bundestagsdrucksache \nIII/1799 S. 61 zu § 114; Jehle, Die \nHilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ \n121 BSHG), Zeitschrift für Sozialhilfe \n(ZfSH) 1963, 289; BVerwG, Urteil vom \n03. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS \n44, 89 (91) = Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 995; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 1 \nzu § 121 BSHG; \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage \n2000, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG.\n\n83\n\nDie im Gesetzgebungsverfahren zu Gunsten des Nothelfers zunächst \nvorgeschlagene \"Soll-Leistung\" hat der Gesetzgeber nicht übernommen und ihm \neinen strikten Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz eingeräumt.\n\n84\n\nVgl. den Regierungsentwurf, \nBundestagsdrucksache III/1799 S. 23, § \n114 und die Begründung der \nStellungnahme des Bundesrates zu § 114, \nBundestagsdrucksache III/1799 S. 77: \n\"Es erscheint notwendig, dass der \nHilfegewährende einen Anspruch auf \nErsatz seiner Aufwendungen erhält.\"\n\n85\n\nDa das bis zum In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Juni 1962 \nbundesweit geltende Fürsorgerecht, das im Wesentlichen noch auf der Verordnung \nüber die Fürsorgepflicht und den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und \nMaß der öffentlichen Fürsorge, beide aus dem Jahr 1924, basierte, \n\n86\n\nvgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n15. Auflage, Einführung Rn 5,\n\n87\n\nkeine Nothilferegelung enthielt, lagen dem Gesetzgeber als Vorgängerregelung \nlediglich Ausführungsvorschriften der Länder vor.\n\n88\n\nEr hat dabei nicht die seinerzeit geltenden engen Fristvoraussetzungen (\"wenn \nder Bezirksfürsorgeverband .... binnen drei Tagen... Kenntnis erhalten hat.\"), \n\n89\n\nvgl. etwa Artikel 26 (38) des \nBayerischen Ausführungsgesetzes zur \nReichsverordnung über die \nFürsorgepflicht in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 19. Januar 1953 \n(GVBl. S. 11), zit. nach Jehle, \nFürsorgerecht, Textausgabe, 3. Auflage \n1956, S. 229,\n\n90\n\nzur Erhaltung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen übernommen, sondern \nmit § 121 Satz 2 BSHG einen \"Antrag in angemessener Frist\" für ausreichend \nerachtet. Das ist kein unerhebliches Indiz dafür, dass die vom Gesetzgeber gewollte \nBegünstigung des Nothelfers nicht durch eine zeitlich enge Schranke im Ergebnis \nobsolet werden darf.\n\n91\n\nDies wäre aber der Fall, wenn dem Nothelfer zur Erhaltung der \nErstattungsfähigkeit seiner zunächst \"in einem Eilfall\" geleisteten Hilfe die \nunverzügliche Einschaltung des Trägers der Sozialhilfe angesonnen werden \nmüsste.\n\n92\n\nAuch aus dem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe \nlässt sich eine derartige enge zeitliche Schranke nicht \nherleiten.\n\n93\n\nVgl. aber OVG NRW (8. Senat), Urteil \nvom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -\n.\n\n94\n\nDer nach dem Bundessozialhilfegesetz zu behandelnde \nHilfefall hat sich an der tatsächlichen, unter Umständen \nständig wandelnden Lage auszurichten. Der Sozialhilfefall ist \ngleichsam täglich erneut regelungsbedürftig, wobei sich \nÄnderungen nicht nur in Bezug auf die Notlage (den Bedarf) als \nsolche, sondern auch auf die Möglichkeit, den Bedarf durch \nEinsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu decken, ergeben \nkönnen. A. dem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe \nändert sich selbst dann nichts, wenn die Notlage über einen \nlängeren Zeitraum andauert. Auch in derartigen Fällen bleibt \ndie Gewährung von Sozialhilfe Notlagenhilfe, die grundsätzlich \nnur für die nächstliegende Zeit, mit anderen Worten \nzeitabschnittsweise gewährt wird. Da diese zeitabschnittsweise \nPrüfung gerade auch dazu dienen soll, der sich unter Umständen \nständig wechselnden Notlage Rechnung zu tragen, ist bei ihr auf \ndie tatsächliche Lage des Hilfe Suchenden in dem jeweiligen \nZeitabschnitt abzustellen.\n\n95\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom \n30. November 1966 - V C 29.66 -, FEVS \n14, 243 (244). \n\n96\n\nIndes betreffen diese Grundsätze nicht das \nErstattungsrechtsverhältnis zwischen Nothelfer und dem Träger \nder Sozialhilfe, sondern in erster Linie das (gedachte) \nSozialhilferechtsverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe \nund der in Not geratenen Person.\n\n97\n\nIm Rahmen des § 121 BSHG ist diesen Grundsätzen und der \nerforderlichen Kostenbegrenzung - etwa bei einer lang \nandauernden Krankenbehandlung wie vorliegend - hinreichend \ndadurch Rechnung getragen, dass § 121 Satz 1 BSHG die \nErstattung von Aufwendungen nur in gebotenem Umfang und nur \nbezüglich einer Hilfe vorsieht, die der Träger der Sozialhilfe \nbei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz \ngewährt haben würde.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober \n1997 - 24 A 5466/95 -.\n\n98\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass der Erstattungsanspruch \ndes Nothelfers nach § 121 BSHG scheitert, wenn sich \nnachträglich die Mittellosigkeit der in Not geratenen Person \nnicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt. \nDie materielle Beweislast für die Hilfebedürftigkeit des \nEmpfängers der Nothilfe nach § 121 BSHG liegt nämlich beim \nNothelfer.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März \n1974 - V C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 ff. \n= FEVS 22, 301.\n\n100\n\nDas damit für den Nothelfer gegebene Kostenrisiko erscheint \nausreichend, um ihn neben dem Erfordernis der Antragstellung in \nangemessener Frist zu einer zeitnahen Einschaltung des \nSozialhilfeträgers anzuhalten. \n\n101\n\nUnter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die vom vormaligen \n24. Senat vertretene Auffassung vorzugswürdig, nach der die \ngesundheitliche Situation bei der Aufnahme in das Krankenhaus \nauch für die Qualifizierung der weiteren stationären Behandlung \nmaßgeblich ist. Erfordert die gesundheitliche Situation eine \nunverzügliche Behandlung, wird die vom Krankenhaus geleistete \nHilfe so lange insgesamt in einem Eilfall geleistet, wie die \nstationäre Krankenhausbehandlung zur Genesung, zur Besserung \noder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich ist. Der \nin § 121 Satz 1 BSHG verwendete Begriff der Hilfe deckt sich \ninhaltlich mit der Hilfe, die der Träger der Sozialhilfe bei \nrechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, \nhier der Krankenhilfe nach § 37 BSHG. Maßgeblich ist danach im \nHinblick auf die Dauer der Krankenhausbehandlung, ob die \nununterbrochene Fortführung der eingeleiteten ärztlichen \nMaßnahmen bis zum Ende der Krankenhausbehandlung in \nmedizinischer Sicht erforderlich war, nicht hingegen, ob es dem \nKrankenhausträger möglich und zumutbar war, den \nSozialhilfeträger noch vor einem möglichen Entlassungszeitraum \nvon der Notlage in Kenntnis zu setzen.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW (24. Senat), Urteil vom \n31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 - und \nUrteil vom 22. September 1995 - 24 A \n2777/93 -.\n\n103\n\nWenn die Notlage dem zuständigen und zur Hilfe \nverpflichteten Träger der Sozialhilfe nicht bekannt wird,\n\n104\n\nvgl. dazu das Urteil des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage \n- 22 A 2172/98 -,\n\n105\n\nendet ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei der \nKrankenhausbehandlung mithin regelmäßig erst mit der \nEntlassung.\n\n106\n\nDemnach ist die Hilfeleistung vorliegend insgesamt \"in einem \nEilfall\" erfolgt.\n\n107\n\nDes Weiteren handelt es sich um eine Hilfe, die der beklagte \nTräger der Sozialhilfe \"bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt \nhaben würde\".\n\n108\n\nDer Beklagte wäre für die Gewährung von Krankenhilfe gemäß \n§ 37 BSHG nach der maßgeblichen Rechtslage beim Eintritt des \nHilfefalles am 5. Juli 1993 als vom örtlichen Träger der \nSozialhilfe beauftragte Gemeindebehörde sachlich zuständig \ngewesen.\n\n109\n\nDas ergibt sich aus §§ 99, 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. § 3 \ndes Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-\nBSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. NRW. S. 344) i.V.m. § 2 Nr. 4 \nder Satzung des R. Kreises über die \nHeranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung \nder Aufgaben des Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe \nin der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 21. Oktober \n1987.\n\n110\n\nDanach hätte der Beklagte \"im eigenen Namen\" über die \nKrankenhilfe zu entscheiden gehabt.\n\n111\n\nDer Beklagte wäre auch örtlich zuständig gewesen.\n\n112\n\nNach der damaligen wie heutigen Fassung von Satz 1 des 1. \nAbsatzes von § 97 BSHG ist für die Sozialhilfe - hier als \nKrankenhilfe - der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen \nBereich sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält.\n\n113\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von § 97 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG maßgeblich darauf abzustellen, wo der geltend \ngemachte Bedarf entstanden ist, denn die Sozialhilfe dient \ndazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. \n\n114\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember \n1998 - 5 C 21.97 - FEVS 51, 145 (147) \nm.w.N.\n\n115\n\nAb wann eine \"gegenwärtige Notlage\" angenommen werden kann, \nrichtet sich nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten \nBedarfs. Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines \nSozialhilfeträgers besteht danach trotz Ortswechsels des Hilfe \nSuchenden fort, wenn die Bedarfslage in seinem \nVerantwortungsbereich nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis \ngelangt ist, sondern von ihm auch durch Erledigung des \nHilfefalles hätte beseitigt werden können.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., FEVS 51, \n147.\n\n117\n\nDa J. sich nach erlittener Sturzgeburt in R. in \neiner lebensbedrohenden Notlage befand, wäre für deren Behebung \nbeim Vorliegen sonstiger Hilfevoraussetzungen und (immer \nmitgedachter) rechtzeitiger Kenntnis der dortige Träger der \nSozialhilfe nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig \ngewesen.\n\n118\n\nAus § 97 BSHG in der Fassung des am 27. Juni 1993 und damit \nvor dem Auftreten der Notlage am 5. Juli 1993 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogrammes (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. \n944) folgt nichts Abweichendes. \n\n119\n\nZwar knüpft das Gesetz zur Begründung der örtlichen \nZuständigkeit bei der Hilfe in Anstalten, wie sie hier durch \ndie Aufnahme in eine Krankenanstalt bzw. in ein Krankenhaus \nzunächst für kurze Zeit in B. -B. und \nspäter in K. in Rede steht, nicht an den tatsächlichen \nAufenthalt, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I) des Hilfeempfängers an. Ein Neugeborenes \nteilt diesen, wie sich aus § 97 Abs. 2 Satz 5 BSHG schließen \nlässt, mit seiner Mutter.\n\n120\n\nGleichwohl greift auch diese Regelung auf den tatsächlichen \nAufenthalt als zuständigkeitsbegründend zurück, wenn nicht \ninnerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche \nAufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG begründet worden \nist.\n\n121\n\nDie Mutter der Patientin leistete seinerzeit einer \nZuweisungsentscheidung im Asylverfahren nicht Folge und zudem \nbesteht bis heute kein durchgreifender Anhaltspunkt für die \nFeststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Deshalb ist davon \nauszugehen, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis des \nHilfefalles innerhalb von vier Wochen keinen gewöhnlichen \nAufenthalt hätte feststellen können und deshalb vorläufig hätte \neintreten müssen, ohne eine Aussicht darauf zu haben, einen \nanderen Sozialhilfeträger auf Erstattung in Anspruch nehmen zu \nkönnen.\n\n122\n\nDie örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der \nSozialhilfe für R. wäre auch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 2. \nFall BSHG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines \nEilfalles im Sinne von § 121 BSHG gegeben gewesen. \n\n123\n\nVgl. zum Verhältnis der beiden \nVorschriften zueinander Zeitler, Zum \nVerhältnis des Eilfalles im Sinne des \n§ 97 Abs. 2 Satz 3 2. Alternative zum \nEilfall nach § 121 BSHG bei einer \nstationären Krankenbehandlung, NDV \n1994, 49.\n\n124\n\nWäre demnach der R. Kreis nach § 97 BSHG \nals örtlicher Träger der Sozialhilfe unter jedem Gesichtspunkt \n(jedenfalls auch und ggfls. nur für ein vorläufiges Eintreten) \nzuständig gewesen, hätte letztlich nach § 7 der von ihm für das \nKreisgebiet erlassenen Heranziehungssatzung der tatsächliche \nAufenthalt von J. Mutter beim Auftreten der akuten \nNotlage in R. den Ausschlag für die örtliche \nZuständigkeit des Beklagten gegeben.\n\n125\n\nDas gilt schon deshalb, weil nach § 7 Satz 3 der \nHeranziehungssatzung für \"unaufschiebbar notwendige Maßnahmen\", \nwie sie am 5. Juli 1993 allein hätten in Rede stehen können, \nder tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist.\n\n126\n\nJ. hätte bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles \ngegen den Beklagten einen Anspruch auf die von der Klägerin \ngeleistete Hilfe als Krankenhilfe nach § 37 BSHG gehabt. \n\n127\n\nDiese Hilfe umfasst u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln, \nVerbandsmitteln und insbesondere auch die Krankenhausbehandlung \nsowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung \nder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen, vgl. § 37 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen \nentsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche \nKrankenversicherung gewährt werden, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG.\n\n128\n\nWird die Hilfe in einer (Kranken-) Anstalt gewährt, \n\n129\n\nvgl. zum Anstaltsbegriff: Fichtner \n(Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, \nRdnr. 40 zu § 97 BSHG,\n\n130\n\numfasst die Krankenhilfe als Art der Hilfe in besonderen \nLebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten \nLebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen, vgl. \n§ 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3. BSHG.\n\n131\n\nDer Beklagte hätte diese Hilfe ungeachtet der - nicht \nauszuschließenden - Leistungsfähigkeit der Eltern von J. \nleisten müssen.\n\n132\n\nDie Frage, ob zwischen der Patientin J. und ihren \nleiblichen Eltern eine sogenannte Bedarfs- oder \nEinsatzgemeinschaft bestanden hat mit der Folge, dass die \nunklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute \nB. die Hilfebedürftigkeit ihrer Tochter in Frage stellen, \ndürfte auch angesichts des weiten Wortlauts von § 28 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG nicht ohne Weiteres zu bejahen sein. \nAnknüpfungspunkt dieser Regelung bei der Gewährung von Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen ist das Leitbild des Lebens in einer \nengeren Gemeinschaft von Ehe und Familie,\n\n133\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1966 - V C 88.64 -, FEVS 14, 81,\n\n134\n\nvon dem die familiären Verhältnisse im vorliegenden Fall \ngravierend abweichen. Indes bedarf diese Frage mangels \nEntscheidungserheblichkeit keiner weiteren rechtlichen \nVertiefung.\n\n135\n\nDer Beklagte hätte dem Kind J. jedenfalls erweiterte \nHilfe nach § 29 BSHG leisten müssen.\n\n136\n\nNach § 29 Satz 1 BSHG kann der Sozialhilfeträger in \nbegründeten Fällen Hilfe über § 28 BSHG hinaus auch insoweit \ngewähren, als den dort genannten Personen die Aufbringung der \nMittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. Diese \nerweiterte Hilfe kommt auch dann in Betracht, wenn - wie hier - \ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden \nnoch ungeklärt sind, \n\n137\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n5. Dezember 1985 - 8 A 269/84 -, FEVS \n35, 457 (460); Urteil vom 30. Oktober \n1997 - 8 A 5887/95 -, a.a.O.; OVG \nLüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 \n- 4 L 5250/98 -, FEVS 51, 94.\n\n138\n\nErforderlich ist das Vorliegen eines \"begründeten Falles\". \nDie Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist \nvornehmlich daran auszurichten, dass auch die erweiterte Hilfe \neine Hilfe im Interesse einer hilfebedürftigen Person ist.\n\n139\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1979 - 5 C 39.78 -, FEVS 28, 13 (16) \nm.w.N.\n\n140\n\nDer Beklagte hätte diese Voraussetzung bejahen müssen, weil \nsich die Hilfebedürftigkeit J. im Sinne der erweiterten \nHilfe aus dem Verhalten ihrer Eltern ergibt. Diese nahmen \nnämlich ihre elterliche Sorge nicht wahr. \n\n141\n\nSo hat es die Kindesmutter am 8. Juli 1993, mithin zu einem \nZeitpunkt, in dem sich J. als extreme Frühgeburt \nerkennbar in einer akut lebensbedrohlichen Krankheitssituation \nbefand, abgelehnt, der behandelnden Klinik auch nur ihren \nAufenthaltsort zur Erreichbarkeit im Interesse des Kindes \nmitzuteilen.\n\n142\n\nSchon bei ihrem ersten Besuch in der Klinik am 20. Juli 1993 \nsprachen die Eheleute B. gegenüber der diensthabenden \nSchwester offenbar das Für und Wider hinsichtlich des \n\"Behaltens von J. \" an. Im Rahmen eines weiteren und \nletzten Krankenbesuchs von nicht einmal halbstündiger Dauer \ngaben sie schließlich ihre Bereitschaft zur Einwilligung in die \nAdoption zu erkennen.\n\n143\n\nDass Herr und Frau B. während der streitbefangenen \nKrankenbehandlung die ihnen mit der Elternschaft überantwortete \nPflicht der Personen- und Vermögenssorge für ihr Kind \nnachhaltig ablehnten, wird bestätigt durch den Abbruch \njeglichen Kontakts nach dem 22. August 1993, der in der \nFolgezeit die Bestellung eines Amtsvormundes erforderte und \nschließlich zur Adoption J. durch ihre Pflegeeltern \nführte.\n\n144\n\nDer nach § 29 BSHG der Behörde eingeräumte \nErmessensspielraum (\"kann\") hätte angesichts dieser \nzugespitzten Lebenssituation von J. , in der die Eltern \nihren Aufenthaltsort beharrlich verschwiegen und kein \nnennenswertes Interesse an der zur Lebenserhaltung ihrer \nTochter zwingend erforderlichen Krankenbehandlung zeigten, bei \nordnungsgemäßer Ermessensausübung keine andere Entscheidung als \ndie der Hilfegewährung ermöglicht.\n\n145\n\nAuf die für die Anwendung von § 29 BSHG an sich maßgebliche \nFrage, ob ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des \n\"Verauslagens\" die notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu \nscheitern droht,\n\n146\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1979 - 5 C 39.78 -, FEVS 28, 13 (16) \nm.w.N.,\n\n147\n\nkann es bei der (gedachten) Ermessensausübung im \nZusammenhang mit § 121 BSHG nicht ankommen, da der Einwand, die \ntatsächlich geleistete Hilfe sei nicht an der Kostenfrage \ngescheitert, im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem \nNothelfer sinnwidrig ist.\n\n148\n\nSchließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die \nstreitbefangenen Aufwendungen den gebotenen Umfang \nüberschreiten.\n\n149\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n150\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die \nFrage, nach welchen Grundsätzen das Fortbestehen eines \nEilfalles im Sinne von § 121 BSHG zu beurteilen ist, \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt ist.\n\n151","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-1560-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-16/22-a-1560-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305015","retrieved":"2026-07-09 03:32:21.738079+00:00"}}