{"status":"available","doknr":"OLD305029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.5A5355.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-15","aktenzeichen":"5 A 5355/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt K. aus D. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 8. November 1999 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \nnicht zukommt. \n\n4\n\nDie vom Kläger, einem albanischen Volkszugehörigen aus \nSüdserbien (Grbavce, Medvedja), aufgeworfene Frage, ob für \nAlbaner aus Südserbien im Kosovo eine inländische \nFluchtalternative besteht, bedarf keiner Klärung in einem \nzugelassenen Berufungsverfahren. Diese Frage lässt sich auf \nder Grundlage der gefestigten Rechtsprechung zu den \nVoraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sowie in \nAnbetracht der gesicherten Erkenntnisse zur Lage in der \nProvinz Kosovo auch ohne die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens - im Sinne des angegriffenen Urteils - \nbeantworten.\n\n5\n\nEine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in \nBetracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und \nihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach \nihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus \npolitischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(342 ff.); st. Rspr. des BVerwG; vgl. \nzuletzt etwa Urteil vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., \n211 f.) = DVBl. 1998, 274 = NVwZ 1999, \n308 ff. und Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544 ff. = DVBl. \n1999, 551 ff. = InfAuslR 1999, 145 ff.; \nUrteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, \nInfAuslR 2000, 32 ff.\n\n7\n\nIn Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative ist entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei \ngeneralisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu \nerwarten hat.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C \n30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104; Urteil \nvom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090, \n1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR \n1992, 583, 584; Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C \n45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.\n\n9\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative \nsind für albanische Volkszugehörige im Kosovo gegeben.\n\n10\n\nAlbanische Volkszugehörige sind in der Provinz Kosovo vor \neiner Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien \nhinreichend sicher. In der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts ist geklärt, dass dem jugoslawischen Gesamtstaat und \ndem serbischen Teilstaat die effektive Gebietsgewalt, die eine \npolitische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung \nermöglichen könnte, in der völkerrechtlich zur Bundesrepublik \nJugoslawien gehörenden Provinz Kosovo fehlt.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. \nSeptember 1999 - 13 A 93/98.A - und vom \n10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A -\n.\n\n12\n\nAuch die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative sind erfüllt. Es ist unter \nVerwertung einschlägiger aktueller Erkenntnisse geklärt, dass \nangesichts der unternommenen und fortgeführten Anstrengungen \nder Kfor-Truppen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern, \nder Verstärkung der Polizeipräsenz, des fortschreitenden \nAufbaus einer zivilen Übergangsverwaltung einschließlich des \nAufbaus eines Polizeiapparates, des Grenzkontrolldienstes und \nder Justiz und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der \nlangfristigen Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel durch \ndie Weltbank und die EU sowie der zahlreichen Aufbau- und \nHilfsprogramme verschiedener Hilfsorganisationen und der UN \nzur Verbesserung der Wohnraum- und Versorgungslage das \nwirtschaftliche Existenzminimum für albanische Volkszugehörige \nim Kosovo gewährleistet ist.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September \n1999, a.a.O., Urteil vom 10. Dezember \n1999, a.a.O.; vgl. auch OVG Thüringen, \nUrteil vom 11. November 1999 - 3 KO \n399/96 -, Nds. OVG, Urteil vom 24. \nFebruar 2000 - 12 L 748/99 -.\n\n14\n\nDiese Einschätzung wird durch neuere Erkenntnisse im \nWesentlichen bestätigt.\n\n15\n\nVgl. UNHCR, Auskunft vom 7. März 2000 \nan Nds. OVG, Auskünfte vom 9. Dezember \n1999 an Nds. OVG und an VGH Baden-\nWürttemberg; Auswärtiges Amt, ad hoc-\nBericht zur aktuellen Lageentwicklung \nim Kosovo vom 8. Dezember 1999. \n\n16\n\nSoweit in einigen Erkenntnissen der Umstand hervorgehoben \nwird, dass trotz der erkennbaren Aufbruchstimmung zahlreiche \nMenschen nicht über eigene Einnahmequellen verfügten und \nausschließlich auf die Hilfeleistung humanitärer \nOrganisationen angewiesen seien, \n\n17\n\nvgl. Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Auskunft vom 1. Februar 2000 an \nVG Karlsruhe; Institut für Ostrecht \nMünchen e.V., Auskunft vom 23. Dezember \n1999 an VG Karlsruhe; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. \nDezember 1999 an VG Karlsruhe, \n\n18\n\nsteht dies einer Qualifizierung der Provinz Kosovo als \ninländische Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige \nnicht entgegen, da für die Annahme eines wirtschaftlichen \nExistenzminimums jede Gewährleistung der wirtschaftlichen \nExistenz - auch über private oder öffentliche Zuwendungen - \nausreicht. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 194.\n\n20\n\nDass die humanitären und gerade nach Bedürftigkeitsaspekten \ndifferenzierten,\n\n21\n\nvgl. UNHCR, Auskünfte vom 9. \nDezember 1999 an VGH Baden-\nWürttemberg,\n\n22\n\nHilfeleistungen Bedürftige nicht oder nur in einem Umfang \nerreichen, der eine menschenwürdige Existenz nicht ermöglicht, \nist - auch aus den genannten Erkenntnisquellen - nicht \nersichtlich.\n\n23\n\nSoweit hiervon abweichend die Sicherheits- und humanitäre \nLage der Minderheiten im Kosovo, etwa der Serben, Roma und \nAschkali, kritischer gesehen wird, \n\n24\n\nvgl. Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Auskunft vom 1. Februar 2000 an \nVG Karlsruhe; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. \nDezember 1999 an VG Karlsruhe; \nAuswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom \n8. Dezember 1999,\n\n25\n\nist dies im vorliegenden Fall unerheblich, da der Kläger \nder Bevölkerungsmehrheit der Albaner und nicht den genannten \nMinderheiten angehört.\n\n26\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die gegenüber dieser gefestigten \nRechtsprechung und Erkenntnislage einen erneuten \nKlärungsbedarf aufzeigen, hat der Kläger entgegen § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG nicht dargelegt. Er hat im Gegenteil im Termin \nzur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nausgesagt, dass seine Familie mittlerweile im Kosovo lebe und \nsein Vater dort ärztlich betreut worden sei. Seine Familie \nbetreffende Rechtsgutsverletzungen oder sonstige \nBeeinträchtigungen hat er dabei nicht erwähnt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/5-a-5355-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/5-a-5355-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305029","retrieved":"2026-07-09 03:32:22.956337+00:00"}}