{"status":"available","doknr":"OLD305028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.21A3523.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-15","aktenzeichen":"21 A 3523/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. Juli 1994 lehnte die Beklagte \n(Bundesamt) den Antrag des im Oktober 1991 in die \nBundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der \nsrilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit \nist, auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben \nseien. Unter Nr. 4 des Bescheides stellte es fest, dass ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Sri \nLankas, sonstige Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \njedoch nicht vorlägen. Ferner drohte es ihm unter Nr. 3 des \nBescheides für den Fall der Nichtausreise aus dem Bundesgebiet \nan, ihn nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat \nabzuschieben. \n\n4\n\nAuf die Klage des Beteiligten hob das Verwaltungsgericht \ndie im Bescheid der Beklagten unter Nr. 3 enthaltene \nAbschiebungsandrohung auf. Zur Begründung führte es aus, aus \n§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 S. 2 \nAuslG ergebe sich, dass die Abschiebungsandrohung fehlerhaft \nsei, wenn sie die Abschiebung in einen Staat androhe, in den \nder Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht \nabgeschoben werden dürfe; denn nach § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG sei \ngerade der Staat in der Androhung zu bezeichnen, in den der \nAusländer aufgrund des Abschiebungsverbotes bzw. -hindernisses \nnicht abgeschoben werden dürfe. Über den Wortlaut des § 50 \nAbs. 3 S. 2 AuslG hinaus hätten diese Vorgaben auch für \nzwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nGeltung.\n\n5\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n6\n\ndie Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 8. Juli 1999, \nsoweit der Klage stattgegeben worden \nist, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \nwegen Abweichung vom Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. April \n1997 - 9 C 19.96 - zuzulassen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n10\n\nII. \n\n11\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n12\n\n1. Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylVfG) gestützte Rüge greift nicht durch.\n\n13\n\nDie Rüge der Divergenz von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend dargetan, \nwenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung \ntragender abstrakter Rechtssatz und ein ebensolcher in der \nherangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nbenannt werden (Gegenüberstellung voneinander abweichender \nRechtssätze) und ferner aufgezeigt wird, worin in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift der Widerspruch zwischen beiden zu \nsehen ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni \n1995 - 8 B 61.95 -, Buchholz 310, § 133 \nVwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, \n11. Aufl., § 133 Rdnr. 16 zu den \nentsprechend heranzuziehenden \nAnforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 \nVwGO; OVG NRW, Beschluss vom \n14. September 1999 - 21 A 1479/99.A -\n.\n\n15\n\nEine zulassungsbegründende Abweichung von einer \n\"Entscheidung\" des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines der \nanderen in der Vorschrift aufgeführten Gerichte) setzt dabei \nstets voraus, dass der Rechtssatz für die \nDivergenzentscheidung entscheidungserheblich, d.h. die \nEntscheidung tragend gewesen ist. Das bedingt eine Abweichung \nvon Aussagen, die in einem unmittelbaren und tragenden Bezug \nzum Entscheidungsausspruch stehen. Nur in diesem Umfang \nerhalten die Ausführungen ein Gewicht, das es gebietet, zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung die \nberufungsgerichtliche Prüfung zu eröffnen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni \n1984 - 4 CB 29.84 -, Buchholz 404.4 \n§ 17 FStrG Nr. 56, S. 53 (55); OVG NRW, \nBeschluss vom 27. März 2000 - 21 A \n590/99.A -; Pietzner, in: Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 132 Rdnr. \n57 und 81 m.w.N.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 1999, § 124 \nRdnr. 218 m.w.N.\n\n17\n\nBeiläufige Bemerkungen, die so genannten obiter dicta, sind \nnicht divergenzfähig. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nOktober 1995 - 4 B 216/95 - , BVerwGE \n99, 351 (353); Pietzner, a.a.O., § 132 \nRdnr. 81 m.w.N.; Sodan/Ziekow, \nKommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 124 \nRdnr. 218; Pietzner, a.a.O., § 132 \nRdnr. 59; Bader, in: Bader u.a., \nVerwaltungsgerichtsordnung, 1999, § 124 \nRdnr. 60; Albers, in: Baumbach/ \nLauterbach, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 546 \nRdnr. 13 m.w.N.\n\n19\n\nGemessen daran hat der Beteiligte in der Antragsschrift \nkeine divergenzfähige Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 78 Abs. \n3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte in Bezug genommen. Er hat \nzwar zutreffend herausgestellt, dass das \nBundesverwaltungsgericht (9. Senat) in dem angeführten Urteil \nvom 15. April 1997 (Az.: 9 C 19.96) ausgeführt hat, auch bei \nBejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG bleibe die vom Bundesamt ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung bestehen, weil in § 41 Abs. 1 S. 1 und \nAbs. 2 AsylVfG die Rechtsfolgen der Feststellung eines solchen \nAbschiebungshindernisses ausdrücklich und abschließend \ngeregelt seien und deshalb - jedenfalls bei der auf \nasylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung - für eine \nerweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG kein Raum \nsei. In der Antragsschrift wird auch zutreffend darauf \nhingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil die im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 1994 unter \nNr. 4 enthaltene Abschiebungsandrohung mit der - mit diesen \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nübereinstimmenden - Begründung aufgehoben hat, nach § 50 \nAbs. 3 S. 2 AuslG sei gerade der Staat in der Androhung zu \nbezeichnen, in den der Ausländer aufgrund des \nAbschiebungsverbotes bzw. -hindernisses nicht abgeschoben \nwerden dürfe, und dass diese Vorgaben über den Wortlaut des § \n50 Abs. 3 S. 2 AuslG hinaus auch für zwingende \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gelten \nwürden, wobei sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung \ndes 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November \n1996 - 1 C 6/95 -, NVwZ 1997, 685, berufen hat. Die in Bezug \ngenommenen Ausführungen in dem in der Antragsschrift \nherangezogenen Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 15. \nApril 1997 sind jedoch nicht divergenzfähig, weil sie nicht zu \nden entscheidungstragenden Rechtsausführungen zu rechnen sind. \n\n20\n\nTragend (entscheidungserheblich) - und für die rechtliche \nBeurteilung nach § 144 Abs. 6 VwGO bindend - in einem \nzurückverweisenden Revisionsurteil sind nur solche \nUrteilsgründe, welche die Aufhebung der angegriffenen \nEntscheidung entweder unmittelbar ursächlich herbeigeführt \nhaben oder die eine Bestätigung dieser Entscheidung nach § 144 \nAbs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und insoweit für die \nAufhebung des Urteils ebenfalls kausal waren.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März \n1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 \nVwGO Nr. 46 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 5. September 1997 - A 16 \nS 2354/97 -, in: JURIS MWRE113959700, \nm.w.N.\n\n22\n\nVon diesen tragenden Rechtssätzen sind die für sich nicht \n(mehr) entscheidungserheblichen rechtlichen Empfehlungen oder \nHinweise an das Berufungsgericht für die weitere Behandlung \nder Rechtssache nach Zurückverweisung zu unterscheiden, wie \nsie sich nicht selten in Revisionsurteilen finden. Diese \nEmpfehlungen, mögen sie auch noch so dezidiert formuliert und \nbedeutsam sein, gehören nicht mehr zur ratio decidendi der \nRevisionsentscheidung, werden von der Bindungswirkung des § \n144 Abs. 6 VwGO nicht erfasst und sind, ebenso wie die sog. \nobiter dicta, daher nicht \"divergenzgeeignet\".\n\n23\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n3. April 1974 - II B 72.73 -, Buchholz \n310, § 144 VwGO Nr. 29; Urteil vom \n25. Mai 1984 - 8 C 108/82 -, NJW 1985, \n393; Beschluss vom 25. Oktober 1995 \na.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n5. September 1997 - A 16 S 2354/97 -, \na.a.O., Pietzner, a.a.O., § 132 \nRdnr. 81 m.w.N.; Seibert, a.a.O., § 124 \nRdnr. 218 m.w.N.; Albers, a.a.O., § 546 \nRdnr. 13 m.w.N.\n\n24\n\nSie zählen vielmehr zu den Hinweisen des \nBundesverwaltungsgerichts für die weitere Behandlung der Sache \nnach der erfolgten Zurückverweisung (sog. Segelanweisung). \nZwar misst im vorliegenden Zusammenhang das \nBundesverwaltungsgericht seiner in der Antragsschrift vom \nBeteiligten zitierten Feststellung im Urteil vom 15. April \n1997 erhebliche Bedeutung bei, wie ihre Aufnahme in den \nLeitsatz des in der amtlichen Sammlung und der Fachpresse \nabgedruckten Urteils zeigt. Dieser Umstand allein rechtfertigt \ndie Divergenzzulassung aber nicht.\n\n25\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n25. Oktober 1995, a.a.O., 353. \n\n26\n\nMaßgeblich ist allein, dass die Entscheidungsgründe des in \nder Antragsschrift in Bezug genommenen Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 bezüglich dieser \nFrage für die (Teil-)Aufhebung des Berufungsurteils nicht \ntragend, d.h. nicht ursächlich waren. Denn diese Aufhebung \nerfolgte ausschließlich aus prozessualen Gründen, weil das \nBerufungsgericht eine Entscheidung über die hilfsweise \ngestellten und im Berufungsverfahren (nach Ablehnung des \nHauptantrags) angefallenen Anträge auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG und auf entsprechende \nAufhebung des Bundesamtsbescheids irrtümlich unterlassen \nhatte. Die Rechtsausführungen zum Verhältnis des § 53 Abs. 6 \nS. 1 AuslG zur Abschiebungsandrohung gehörten auch nicht zu \nden Gründen, die eine Bestätigung des Berufungsurteils nach § \n144 Abs. 4 VwGO ausschlossen. Schließlich stellen sich diese \nAusführungen auch nicht als Teil einer eigenen \nSachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO bezüglich der \nAbschiebungsandrohung dar. Denn eine solche Sachentscheidung \nhatte das Bundesverwaltungsgericht wegen unzureichender \ntatsächlicher Feststellungen gerade nicht getroffen. Im \nÜbrigen deuten auch Wortwahl und Inhalt der Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts zum rechtlichen Schicksal der \nAbschiebungsandrohung darauf hin, dass auch das \nBundesverwaltungsgericht nicht von einer Bindungswirkung im \nstrengen Sinne (§ 144 Abs. 6 VwGO) ausging. Nachdem das \nBundesverwaltungsgericht nämlich entschieden hatte, dass das \nangegriffene Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es \ndie Prüfung unterlassen hatte, ob dem seinerzeitigen Kläger \nauf seinen Hilfsantrag hin ausländerrechtlicher \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 S. 1 \nAuslG zu gewähren ist, gab es in jenem Urteil Hinweise zur \nweiteren Sachbehandlung durch das Berufungsgericht nach \nerfolgter Zurückverweisung. Für den Fall, dass das \nBerufungsgericht dann eine zur Feststellung nach § 53 Abs. 6 \nS. 1 AuslG verpflichtende extreme Gefahrenlage feststellen \nsollte, fügte das Bundesverwaltungsgericht die hier vom Kläger \nin der Antragsschrift wiedergegebenen Hinweise zu § 41 AsylVfG \nund § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG an. Das Bundesverwaltungsgericht \nwählte dabei vorsichtige Formulierungen (\"Für die weitere \nBehandlung bemerkt der Senat, dass ...\") und benutzte den \nKonjunktiv; es sah auch davon ab, imperativ eine \"neue\" \nAussage zu treffen, sondern wies im Wesentlichen nur \nklarstellend auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom \n29. März 1996) hin. Anliegen des Bundesverwaltungsgerichts war \nes offensichtlich, seine Rechtsauffassung zur Frage des \nVerhältnisses des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zur \nAbschiebungsandrohung für das Berufungsgericht, für die \nVerfahrensbeteiligten, aber auch - wie der Leitsatz zeigt - \nfür die Fachöffentlichkeit in Gestalt eines Hinweises \neindeutig offenzulegen und durch diesen Hinweis künftige \nRechtsmittel wegen derselben Frage im konkreten Verfahren wie \nin Parallelrechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das macht die \ndiesbezüglichen Ausführungen noch nicht zu einem \nentscheidungstragenden Rechtssatz.\n\n27\n\n2. Auch eine Berufungszulassung unter dem Gesichtspunkt der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 \nAsylVfG), scheidet vorliegend aus. Der Beteiligte - eine \nFachbehörde - hat sich in seiner Antragsschrift auf diesen \nZulassungsgrund nicht berufen und sich allein auf die \nDivergenzrüge beschränkt. \n\n28\n\nSelbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass seine \nAusführungen sinngemäß auch dahin zu verstehen sein sollten, \ndass er konkludent - jedenfalls hilfsweise - auch die \nGrundsatzrüge erheben will oder dass die Divergenzrüge in eine \nGrundsatzrüge umgedeutet werden kann,\n\n29\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n25. Oktober 1995, a.a.O., 353; \nHess. VGH, Beschluss vom 3. März 1994 \n- 10 UZ 526/94 -, DÖV 1994, 662; \nPietzner, a.a.O., § 124 Rdnr. 56, § 132 \nRdnr. 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. \n1998, § 132 Rdnr. 14; vgl. auch zur \nUmdeutung der Grundsatzrüge in eine \nDivergenzrüge BVerfG, Beschluss vom \n21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, \nDVBl. 2000, 407 (408) m.w.N.,\n\n30\n\nhat sein Zulassungsbegehren keinen Erfolg, weil er \njedenfalls keine konkrete, grundsätzlich klärungsbedürftige \nFrage bezeichnet hat. Sein Vorbringen lässt zudem auch in der \nSache - unter Berücksichtigung der im Rahmen einer Umdeutung \nder Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge zu stellenden \nAnforderungen - nicht hinreichend erkennen, worin im Hinblick \nauf die Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorliegend die grundsätzliche Bedeutung \nder für klärungsbedürftig gehaltenen Frage liegen soll. Es ist \nnicht Sache des ein Zulassungsbegehren prüfenden Gerichts, \neine aus der Sicht eines Beteiligten - zumal einer Fachbehörde \n- möglicherweise in Betracht kommende klärungsbedürftige Frage \nzu formulieren und darzutun. Unabhängig davon reichen \njedenfalls die von dem Beteiligten im Zulassungsschriftsatz \nvorgetragenen Gesichtspunkte auch nicht aus, um die \nobergerichtliche Klärungsbedürftigkeit der in Betracht zu \nziehenden Frage des Verhältnisses einer Abschiebungsandrohung \nnach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu der auf \nasylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen \nAbschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen (§ 78 \nAbs. 4 S. 4 AsylVfG) entsprechend darzulegen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/21-a-3523-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/21-a-3523-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305028","retrieved":"2026-07-09 03:32:22.869916+00:00"}}