{"status":"available","doknr":"OLD305031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.17B291.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-15","aktenzeichen":"17 B 291/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin, \n§§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Die \ndiesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an \nder Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs, \n§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrundegelegt, dass \neine Erteilung der erstrebten Visa zum Kindernachzug allein auf \nder Grundlage von § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG in Betracht kommt \nund dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift \nvorliegen. Nicht gefolgt werden kann indes der Auffassung, dass \ndas hiernach eröffnete Entschließungsermessen der \nAntragsgegnerin \"auf Null\" reduziert und sie daher zur \nVisaerteilung verpflichtet sei. Die angenommene \nErmessensreduzierung wird maßgeblich aus dem Gesichtspunkt des \nKindeswohls hergeleitet; die diesbezüglichen Erwägungen führen \njedoch nicht zwingend zu dem Schluss, dass jede andere \nEntscheidung als die Erteilung der begehrten Visa rechtswidrig \nwäre. \n\n5\n\nDer Umstand, dass dem Vater der Antragstellerinnen durch \nUrteil des Amtsgerichts in Klina/Jugoslawien vom 29. Januar \n1996 das alleinige Personensorgerecht übertragen worden ist, \nbesagt für sich genommen nicht, dass ein Zusammenleben der \nAntragstellerinnen mit ihrem Vater aus Gründen des Kindeswohls \ngeboten wäre. Namentlich kann unter Berücksichtigung der jenem \nUrteil beigegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass \ndie Sorgerechtsentscheidung Ausdruck und Konsequenz einer \nspezifischen Verbundenheit der Antragstellerinnen mit ihrem \nVater wäre. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass dieser sich \nwährend seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes \"nicht für \nseine Familie interessiert\" habe und dass die Mutter mit den \ngemeinsamen Kindern \"mehr bei ihren Eltern und Brüder war, die \nfür sie gesorgt haben\". Dem entspricht es, dass der \nSorgerechtsübertragung auf den Vater ausweislich der \nUrteilsgründe allein der Gesichtspunkt zugrundeliegt, dass \ndieser \"im Ausland arbeitet und bessere Voraussetzungen für den \nUnterhalt hat\". Diesem rein finanziellen Aspekt kann jedoch \nauch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Vater von \nDeutschland aus die Klägerinnen in ihrem Heimatland finanziell \nund in sonstiger Weise unterstützt. \n\n6\n\nAuch die gegenwärtige persönliche Betreuungssituation der \nAntragstellerinnen ist nicht von solcher Beschaffenheit, dass \ndie Ermöglichung eines Kindernachzuges zu dem Vater aus Gründen \ndes Kindeswohls geboten wäre. Der Senat vermag der Einschätzung \ndes Verwaltungsgerichts, dass ihre Betreuung durch die \nGroßmutter \"höchst problematisch\" und \"dem Kindeswohl \nabträglich\" sei, nicht beizutreten. Dagegen spricht bereits der \nUmstand, dass die Großmutter unbeschadet ihres Alters und ihrer \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich in der Lage \nist, die drei jüngeren Geschwister der Antragstellerinnen, die \naufgrund ihres Alters einen größeren Betreuungsbedarf haben, zu \nversorgen. Die vom Vater der Antragstellerinnen zur \nPlausibilisierung dieses Sachverhalts angebotene Erklärung, \nseine Mutter komme \"leichter mit den jüngeren Kindern zurecht; \ndie älteren (hörten) nicht mehr richtig zu\", ist nicht \nüberzeugend und \noffenkundig verfahrenstaktisch ausgerichtet.\n\n7\n\nInformatorisch wird angemerkt, dass die - aus den \nvorgenannten Gründen nicht entscheidungserhebliche - Frage, ob \ndie Antragstellerinnen auf eine Betreuung durch ihre leibliche \nMutter verwiesen werden können, entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts nicht ohne nähere Sachaufklärung verneint \nwerden kann. Nach Lage der Akten ist nicht erkennbar, ob \nbislang überhaupt der Versuch unternommen worden ist, die \nMutter für eine Betreuung der Antragstellerinnen zu gewinnen. \nDie von dem Vater der Antragstellerinnen zunächst aufgestellte \nBehauptung, er wisse nicht, wo sie jetzt sei, habe nichts mehr \nvon ihr gehört und interessiere sich auch nicht für sie, steht \nim Widerspruch zu der späteren Aussage, er habe gehört, dass \nsie bei ihren Eltern sei. Der Umstand, dass die Mutter von sich \naus bislang nicht versucht hat, eine Änderung der \nSorgerechtsentscheidung herbeizuführen, ist für die Beurteilung \nihrer Betreuungswilligkeit ohne Erkenntniswert, da nicht \nersichtlich ist, dass ihr ein etwaiger Betreuungsbedarf zur \nKenntnis gelangt wäre; im Übrigen ist nach Angaben der \nAntragsgegnerin ein funktionierendes Gerichtswesen vor Ort \nderzeit nicht existent. Letztlich gibt auch der Bericht der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 11. \nMärz 1998, ausweislich dessen die Kindesmutter geäußert haben \nsoll, ihre Kinder dürften zu ihr keinen Kontakt haben, da der \nVater es ihnen verboten habe, unbeschadet der im Raum stehenden \nÜbersetzungsprobleme Anlass zu ergänzenden Nachforschungen. \n\n8\n\nSchließlich ist auch im Lichte der derzeitigen \nwirtschaftlichen und persönlichen Situation der \nAntragstellerinnen keine Ermessensreduzierung aus Gründen des \nKindeswohls gegeben. Zwar ist die allgemeine Situation im \nKosovo auch ein Jahr nach Beendigung der Kriegshandlungen noch \nsehr angespannt. Die Antragsgegnerin darf aber im Rahmen ihrer \nErmessensentscheidung berücksichtigen, dass die \nAufbaubemühungen - wenn auch langsam - voran schreiten, dass \ndie Lebensmittelversorgung durch internationale \nHilfsorganisationen gewährleistet ist und dass die Lebens-\numstände im allgemeinen Seitens des UNHCR als noch hinreichend \nfür eine freiwillige Rückkehr eingestuft werden. Für die \nAnnahme, dass die Lebenssituation der Antragstellerinnen \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht \n\"katastrophal\" sein kann, spricht auch der Umstand, dass der \nNachzug ihrer drei jüngeren Geschwister lediglich aus \nKostengründen nicht betrieben wird. \n\n9\n\nSonstige Umstände, aufgrund derer sich eine \nErmessensreduzierung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und \n3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/17-b-291-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/17-b-291-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305031","retrieved":"2026-07-09 03:32:23.118995+00:00"}}