{"status":"available","doknr":"OLD305030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.10A.B437.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-05-15","aktenzeichen":"10A B 437/00.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller begehren mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 \nVWGO die vorläufige Außervollzugsetzung des vom Rat der \nAntragsgegnerin am 9. September 1999 als Satzung beschlossenen \nund am 28. Oktober 1999 bekannt gemachten Bebauungsplans \nNr. 041, Umsiedlung: O. /S. .\n\n4\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks \nB. straße 17 in J. -O. . Es ist mit einem im Jahre \n1981 errichteten Einfamilienwohnhaus bebaut. Das Grundstück der \nAntragsteller liegt im Geltungsbereich des Braunkohlenplanes \nGarzweiler II (Bekanntmachung der Genehmigung des \nBraunkohlenplans Garzweiler II vom 31. März 1995, GVBl. 1995, \n202, 338), der u.a. die Fläche der Ortschaft O. in \nÜbereinstimmung mit dem Gebietsentwicklungsplan (Bekanntmachung \nder Genehmigung der 49. Änderung vom 18. April 1995, GVNW 1995, \n354) als Flächen der bergbaulichen Inanspruchnahme ausweist. \nNach den Vorgaben des Braunkohlenplanes soll der Abbau im \nBereich der Ortschaft O. im Jahre 2006 beginnen. Gemäß \ndes landesplanerischen Zieles 3 des Braunkohlenplanes \nGarzweiler II (Kap. 6.1) soll die Umsiedlung der Bevölkerung im \nJahre 2006, dem Zeitpunkt der vorgesehenen bergbaulichen \nInanspruchnahme der Ortschaft O. , abgeschlossen sein. \nGemäß des Zieles 1 des Braunkohlenplanes soll eine gemeinsame \nUmsiedlung der Betroffenen erfolgen. Gemäß des Zieles 2 sollen \ndurch die Antragsgegnerin Maßnahmen der Stärkung der örtlichen \nGemeinschaft und der Ortschaft ergriffen werden. Zu diesem \nZweck hat die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan \nerlassen, der - auch für die Bewohner der Ortschaft \nO. - in ca. 5 km Entfernung im Gemeindegebiet der \nAntragsgegnerin Bauland für einen Umsiedlungsstandort im \nBereich nördlich N. /H. mit der Bezeichnung \n\"N. /N. \" schafft.\n\n5\n\nZur Begründung ihres Antrages machen die Antragsteller \ngeltend: Der angegriffene Bebauungsplan beeinträchtige sie \naktuell, gezielt und unmittelbar in ihren Rechten. Die \nAntragsgegnerin habe die sie treffenden Auswirkungen der \nPlanung unberücksichtigt gelassen bzw. fehl gewichtet. Durch \nden Abschluss der Bauleitplanung für die Umsiedlungsstandorte \nwerde den Bewohnern der bestehenden Ortschaften das Signal \ngegeben, sich um ein Grundstück oder eine Wohnung im \nUmsiedlungsbereich zu bemühen oder ihre Orte anderweitig zu \nverlassen. Schon jetzt hätten fünf Nachbarfamilien den Ort \nverlassen. Die Nutzbarkeit der Grundstücke des Ortes O. \nwerde stark eingeschränkt, so dass die Ortschaft infolge des \nFortzuges eines Teiles der Bevölkerung schon vor Beginn der \nUmsiedlung und des Absterbens der kommunalen Daseinsvorsorge zu \neinem \"Geisterort\" verkommen werde. Mit dem Inkrafttreten des \nBebauungsplans 041 sei der Zeitpunkt erreicht, an dem der \nmassive Fortzug auch derjenigen beginne, die nicht \nbeabsichtigten, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Der \nBebauungsplan bezwecke die Entsiedlung der bestehenden \nabbaubetroffenen Ortschaften. Die Entsiedlung sei die Kehrseite \nder Ausweisung der neuen Wohngebiete und der Ansiedlung der \nUmsiedler dort. Nutzbarkeit und Wert ihres eigenen Grundstücks \nsinke bereits aktuell infolge der angegriffenen Bauleitplanung. \nSpätere Enteignungsverfahren fingen diese Beeinträchtigungen \nnicht hinreichend auf. Die Veränderung der bestehenden \nOrtschaften führe auch zu einer Veränderung ihrer Heimat. Der \nstreitige Plan bewältige die \"Heimatproblematik\" nicht. Er \nbewirke zugleich wegen der geschilderten Wirkungen erhebliches \nLeid für die Betroffenen und greife damit in ihr Grundrecht auf \nkörperliche Unversehrtheit ein. Der Vollzug der \nUmsiedlungsplanung führe auch im Übrigen zu einer \nVerschlechterung ihrer - der Antragsteller - Lebens- und \nGrundstückssituation. Die ökologische und immissionsmäßige \nBelastung des Umsiedlungsstandortes sei gegenüber der Situation \nin den bestehenden Ortschaften deutlich höher und führe dort zu \nGesundheitsgefährdungen. Ihnen - den Antragstellern - und den \nweiteren Betroffenen könne aufgrund dieser unzureichenden und \nabwägungsfehlerhaften Planung nicht zugemutet werden, unter den \njetzigen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ihre Heimat zu \nverlassen und an den vorgesehenen Standort überzusiedeln.\n\n6\n\nEs treffe zwar zu, dass sie - die Antragsteller - bisher \nkeine Parzelle im Umsiedlungsgebiet erworben hätten. Sie hätten \nsich hierfür auch nicht vormerken lassen. Dies sei jedoch \nunschädlich. Aus der verbindlichen und unbefristeten Erklärung \nder Eigentümerin, eine solche Vormerkung allen Umsiedlern \nbewilligen zu wollen, sei die Antragsbefugnis für das \nvorliegende Verfahren abzuleiten. Zudem gebiete es die \nGewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gegen die \nUmsiedlungsplanung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, an die \nSubstantiierung der Antragsbefugnis und die Darlegung des \nEingriffs durch den Bebauungsplan 041 keine überzogenen \nAnforderungen zu stellen.\n\n7\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n8\n\nden Bebauungsplan der \nAntragsgegnerin BP 041, in Kraft \ngetreten am 28. Oktober 1999, durch den \nErlass einer einstweiligen Anordnung \naußer Vollzug zu setzen, bis über den \nnoch einzureichenden \nNormenkontrollantrag der Antragsteller \nentschieden ist.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nSie macht geltend, den Antragstellern fehle bereits die \nAntragsbefugnis. Die von diesen beklagten Auswirkungen auf ihr \nGrundstück und die Ortschaft O. resultierten rechtlich \nnicht aus dem angegriffenen Bebauungsplan. Vielmehr habe der \nBraunkohlenplan Garzweiler II in seinem Geltungsbereich die \nFlächen der bergbaulichen Inanspruchnahme für sie - die \nAntragsgegnerin - verbindlich festgelegt (vgl. §§ 34 Abs. 4, 21 \nLPIG, §§ 3, 4 ROG iVm § 1 Abs. IV BauGB). Der Bebauungsplan \ndiene lediglich einer sozialverträglichen Umsiedlung. Zudem \nseien die Antragsteller von dem angegriffenen Bebauungsplan \nnicht betroffen, da sie sich nicht für ein Grundstück im \nPlangebiet hätten vormerken lassen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, den angegriffenen Bebauungsplan \n(2 Blätter) mit Begründung sowie die 20. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Antragsgegnerin mit \nErläuterungsbericht verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 ist unzulässig.\n\n15\n\nDie Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Ihnen fehlt für \neinen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 041 - und \ndamit für einen hierauf bezogenen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung - die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nerforderliche Antragsbefugnis.\n\n16\n\nNach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle \njede natürliche (oder juristische) Person stellen, die geltend \nmacht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung \nim Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren \nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach \ngenügt der Antragsteller seiner Darlegungslast, wenn er \nhinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplanes in einem Recht verletzt wird.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \nBRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen der \nAntragsteller nicht. Jene lassen es nicht als möglich \nerscheinen, dass die Antragsteller durch den angegriffenen \nBebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 041 \"Umsiedlung \nO. /S. \" oder dessen Anwendung in ihren Rechten \nverletzt sind oder in absehbarer Zeit werden können. Sie \ngehören nämlich nicht zu dem Kreis derjenigen, die nach Maßgabe \ndes § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechtigt sind, den den Gegenstand \ndes Verfahrens bildenden Bebauungsplan einer gerichtlichen \nPrüfung im Normenkontrollverfahren zuzuführen. \n\n19\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dem \nder Senat in ständiger Rechtsprechung folgt - ist geklärt, dass \ndie Antragsbefugnis regelmäßig jedenfalls dem Eigentümer eines \nim Plangebiet gelegenen Grundstücks zusteht, der sich gegen \nseinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wendet. Dem \nEigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise \nan einem Grundstück im Plangebiet dinglich berechtigt ist. \nHierzu zählt der Inhaber eines Erbbaurechts ebenso wie der \nNießbraucher. Auch der Käufer eines Grundstücks im Plangebiet, \nauf den der Besitz sowie die Nutzungen und Lasten übergegangen \nund zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das \nGrundbuch eingetragen ist, steht dem Eigentümer gleich. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n27. Oktober 1997 - 4 BN 20.97 -, BRS 59 \nNr. 45 = NJW 1998, 770 und Urteil vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 \nNr. 44 = BauR 1998, 740.\n\n21\n\nDie Antragsteller sind nicht in dieser Weise an einem im \nPlangebiet gelegenen Grundstück berechtigt, so dass der \nstreitige Bebauungsplan für sie nicht schon aus sich heraus \nunmittelbar für ihr Eigentum oder für ein vergleichbares Recht \nregelnde Wirkung hat. \n\n22\n\nDen Antragstellern stehen auch keine schuldrechtlich \nbegründeten Rechte an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück \nzu, auf dessen Nutzung die Festsetzungen des streitigen Plans \nregelnd einwirken könnten und die möglicherweise als \nAnknüpfungspunkt für eine Antragsbefugnis dienen könnten.\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n27. Oktober 1997, a.a.O. (zu § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F.)\n\n24\n\nEin derartiges Recht folgt - entgegen den Ausführungen der \nAntragsteller - auch nicht aus dem bloßen Angebot der \nRheinbraun AG, im Rahmen einer \"Vormerkaktion\" die auf den \nUmsiedlungsbereich bezogenen Erwerbswünsche der Betroffenen in \neine \"Vormerkliste\" einzutragen und in bestimmter Weise zu \nreservieren, bis der Bewerber das Grundstück tatsächlich \nerwirbt oder wieder freigibt.\n\n25\n\nDer Senat braucht darüber hinaus nicht der Frage \nnachzugehen, ob die Einbeziehung eines derartigen \nErwerbswunsches in die vorgenannte \"Vormerkliste\" wegen der \nhieraus allein folgenden \"Reservierung\" als solche überhaupt \ngeeignet wäre, eine im Verständnis des § 47 Abs. 2 VwGO \nbeachtliche Rechtsposition zu begründen. Denn die Antragsteller \nlehnen es gerade ab, sich in eine derartige Liste einzutragen, \nda sie das Plangebiet aus verschiedenen Gründen als zur \nWohnnutzung ungeeignet ansehen. Infolge dessen ist für die \nAnnahme, zu ihren Gunsten streite - praktisch hilfsweise zu \nihrem sonstigen Vortrag - eine Rechtsposition an einer \nGrundfläche im Plangebiet, die einem durch grundbuchliche \nVormerkung gesicherten Erwerbsrecht gleichkomme, bereits im \nAnsatz nichts erkennbar. \n\n26\n\nDie Antragsteller sind auch nicht in der Lage, eine \nVerletzung des Abwägungsgebotes geltend zu machen.\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar \ngeklärt, dass das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot \ndrittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher \nprivater Belange haben kann, die für die bauleitplanerische \nAbwägung erheblich sind. Macht ein Antragsteller eine \nVerletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang \nals verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu \nbeachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu \nberücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug \nhaben.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Septem-\nber 1998 a.a.O. und Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, \nBauR 1999, 1126 = ZfBR 1999, 223.\n\n28\n\nAls Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung scheiden \nsomit insbesondere solche Betroffenheiten aus, die ihre Ursache \nnicht in der angegriffenen Bauleitplanung selbst finden, \nsondern auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen, \ndie außerhalb des im Planaufstellungsverfahren von der Gemeinde \nzu behandelnden Abwägungsmaterials liegen. § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO bringt dies prozessual dadurch zum Ausdruck, dass die \nangeführte Rechtsverletzung, d.h. auch die Verletzung der aus \ndem Abwägungsgebot folgenden Anforderungen, \"durch\" die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung eintreten bzw. zu \nbesorgen sein muss. Die angeführte Beeinträchtigung subjektiv-\nprivater Rechte oder Belange muss demgemäß gerade der \nangegriffenen Rechtsvorschrift (hier: dem streitigen \nBebauungsplan) zuzuordnen sein. Ein Ursachenzusammenhang im \nSinne einer bloß äquivalenten Kausalität reicht hierfür \nnicht.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März \n1999 - 4 BN 6.99 -, BauR 1999, 878; OVG \nNRW, Urteil vom 3. Mai 1994 \n- 10a D 170/93.NE -, S. 21 und \nBeschluss vom 29. Oktober 1996 \n- 10a B 2571/96.NE - S. 3.\n\n30\n\nSoweit die Antragsteller beanstanden, die Antragsgegnerin \nhabe bei ihrer Bauleitplanung die landesplanerischen, im \nBraunkohlenplan Garzweiler II aufgestellten Vorgaben, gerade \nwas die sozialverträgliche Umsiedlung der von dem Abbauvorhaben \nBetroffenen angeht, nur unvollständig umgesetzt, handelt es \nsich nicht um Maßgaben, aus denen der Einzelne eigene Rechte \ngerade in Bezug auf den hier streitigen Bebauungsplan ableiten \nkönnte. Braunkohlenpläne sind nach dem Landesplanungsgesetz \nGebietsentwicklungspläne mit sachlich und räumlich begrenztem \nGegenstand. Zielen der Raumordnungs- und Landesplanung in \nBraunkohlenplänen kommt insoweit Außenwirkung zu, als sie die \nkommunale Planungshoheit beschränken. Sie weisen insoweit \nnormative Elemente auf, als sie für alle Gemeinden sowie alle \nanderen öffentlichen Planungsträger, welche durch die Lage des \nAbbauvorhabens betroffen sind, für eine unbestimmte Vielzahl \nkünftiger Planungsentscheidungen verbindlich sind. In ihrer \ninhaltlichen Wirkung sind sie mit sonstigen baurechtlichen und \nraumbezogenen Regelungen vergleichbar. \n\n31\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni \n1997 - VerfGH 20/95 u.a. - DVBl 1997, \n1107.\n\n32\n\nDer Einzelne kann aus ihnen aber für sich keine Rechte \nherleiten, die die planende Gemeinde in der Umsetzung dieser \nRegelung, etwa bei der Überplanung von Bereichen zur Schaffung \nvon Umsiedlungsstandorten, als ihm selbst zukommend zu beachten \nhätte.\n\n33\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n30. August 1994 - 4 NB 31.94 - \nm.w.N.\n\n34\n\nDie Wirkungen des Abbauvorhabens auf die bisher bestehende \nOrtschaft O. , denen sich die Antragsteller bereits \nderzeit und künftig zunehmend ausgesetzt sehen und die sie in \nder Antragsschrift eingehend beschrieben haben, betreffen \ngleichfalls keine Belange, die die Antragsgegnerin gerade in \nder hier streitigen Planaufstellung als private Belange der \nAntragsteller in die Abwägung einzustellen hätte. Die \nFestsetzungen des streitigen Bebauungsplans für den sog. \n\"Umsiedlungsstandort\" sind für diese angeführten Wirkungen \nrechtlich nicht ursächlich. Sie folgen vielmehr aus dem \nEntscheidungsprogramm des Braunkohlenplans und etwa künftig \nhieran anknüpfenden - namentlich bergrechtlichen - \nEntscheidungen. Der streitige Bebauungsplan nimmt diese \nmöglichen Wirkungen lediglich zum Anlass, im Rahmen einer \nAngebotsplanung den Betroffenen die Gelegenheit zu geben, an \neinem neuen Standort künftig Wohnsitz und Lebensmittelpunkt \nfinden zu können. In Rechte oder rechtlich geschützte Belange, \ninsbesondere in die von den Antragstellern angeführten \nGrundrechte, wird damit durch den streitigen Plan nicht \neingegriffen. Gleiches gilt für die angeführten Wirkungen des \nAbbauvorhabens auf die Standortqualität ihrer derzeitigen \nHeimstadt und deren bisherige Lagegunst. Die angeführte \n\"Signalwirkung\" des streitigen Bebauungsplans auf etwaige \nVerbleibe- oder Fortzugsentscheidungen der Bewohner der \nbetreffenden Ortschaft stellt dabei keine ursächlich mit den \nFestsetzungen dieses Plans verbundene Rechtswirkung dar. Sollte \nder streitige Plan zu einer \"Entsiedelung\" der bisherigen \nOrtschaft führen, so ist dies allenfalls eine tatsächliche, \nnicht aber rechtlich bezweckte Folge des angegriffenen \nBebauungsplans. \n\n35\n\nIm Übrigen sind das \"Ob\" der Ausweisung eines \nUmsiedlungsstandortes und dessen Lage der Antragsgegnerin durch \nden Braunkohlenplan Garzweiler II vorgegeben (Ziele 1, 2 und 3, \nKop. 6.1); er setzt insoweit Ziele der Raumordnung fest, an \nwelche die Antragsgegnerin vor jeder Abwägung gemäß § 1 Abs. 4 \nBauGB gebunden ist. Nachteile, die sich aus dem \"Ob\" der \nAusweisung eines Umsiedlungsstandorts für die umzusiedelnde \nOrtslage ergeben, sind nicht mehr abzuwägen. Sie gehören nicht \nzum notwendigen Abwägungsmaterial, dessen Verkürzung zu einer \nVerletzung des drittschützenden Abwägungsgebots führen \nkönnte.\n\n36\n\nEntgegen den Ausführungen der Antragsteller gebietet auch \nArt. 19 Abs. 4 GG keine andere Entscheidung, da den \nAntragstellern jedenfalls im Grundabtretungsverfahren eine \nRechtsschutzmöglichkeit offen steht. Ein Entzug der \nBaulandqualität des Grundstücks der Antragsteller durch die \nFestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für das ca. 5 km \nentfernte Umsiedlungsgebiet erfolgt nicht. Auf eine Überprüfung \ndieses Planes haben die Antragsteller keinen Anspruch, so dass \neine Aussetzung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO \nausscheidet.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/10a-b-437-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-05-15/10a-b-437-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305030","retrieved":"2026-07-09 03:32:23.036402+00:00"}}